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zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität KOM(2025) 524 endg.; Ratsdok. 11184/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)

dip / drucksache 22.09.2025 · WP 21 · 21/1755 · Antrag · Original ↗

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zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität KOM(2025) 524 endg.; Ratsdok. 11184/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1755 21. Wahlperiode 22.09.2025 Antrag der Abgeordneten Karsten Hilse, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, Dr. Ingo Hahn, Dr. Rainer Kraft, Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Joachim Bloch, René Bochmann, Dirk Brandes, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Rainer Groß, Stefan Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Thomas Ladzinski, Iris Nieland, Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Bastian Treuheit, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität KOM(2025) 524 endg.; Ratsdok. 11184/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Der Bundestag wolle beschließen: In Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität – KOM(2025) 524 endg.; Ratsdok. 11184/25* – nimmt der Deutsche Bundestag folgende Entschließung gemäß Protokoll Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon i. V. m. § 11 des Integrationsverantwortungsgesetzes an, mit der er die Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit rügt: I. Der Deutsche Bundestag rügt, dass der Vorschlag für die Änderung der oben genannten Verordnung über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfügt und in nationale Hoheitsrechte eingreift. Er widerspricht sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und greift klar unangemessen in die Rechte von praktisch allen Bürgern ein. Der Vorschlag muss – selbst wenn das EU-Klimaschutzgesetz samt vermeintlicher Gefahren durch den „Klimawandel“ obligatorisch hierfür herangezogen werden müsste (was der * https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025PC0524 Antragsteller klar bestreitet und die aktuelle Lage definitiv nicht erkennen lässt) – zurückgewiesen werden. II. Begründung: 1. Subsidiaritätsprüfung Zumindest einige Ziele der gegenständlichen Verordnung (Regulierungen zur Energieeffizienz, CO2-Senken im Naturraum, Senkung von derartigen Emissionen vor allem in den einzelnen Sektoren mit Blick auf Auswirkungen in der Wirtschaft, …) sind – selbst wenn man die in der Verordnung notierte Notwendigkeit des „Klimaschutzes“ teilt (was der Antragsteller nicht tut) – in erheblicher Weise, wenn nicht gar ausschließlich auf nationalstaatlicher Ebene regelbar. Dies ist dadurch begründet, dass je nach den in den Mitgliedstaaten vorherrschenden Voraussetzungen stets individuelle Maßnahmen zu ergreifen wären, welche die Vorgaben der Verordnung nicht (hinreichend) erfüllen würden. So wären etwa für Deutschland mit seiner hohen Bevölkerungsdichte und Infrastruktur die CO2-Bepreisung und die Zwangsausweisung für flächenintensive Senken oder „erneuerbare“ Energien desaströs, die konstruktive Unterstützung der Kernenergie und sinnvolle Anpassungsmaßnahmen für die Infrastruktur an klimatische Änderungen zielführend. Damit kann Deutschland die von der Verordnung angestrebte Maßnahme, „die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien“ (Kernenergie) zu nutzen, selbst durchführen, ohne dass es dieser EU- Verordnung bedarf. 2. Verhältnismäßigkeitsprüfung Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen über das für die Erreichung der Ziele der Verträge (hier den Klimaschutz betreffend, welche selbst aufzukündigen sind) – die (vermeintliche) Notwendigkeit, zum Zwecke des „Klimaschutzes“ die Emissionen von „Treibhausgasen“ zu senken – erforderliche Maß hinaus, da eine schnellere Emissionsabsenkung auf dem Gebiet der EU (eine Vorbildwirkung wird hier bei gegenwärtiger Weltlage ausbleiben) selbst dann nicht geeignet (und damit nicht erforderlich) wäre, da sich damit nicht nennenswert klimatische Änderungen beeinflussen ließen. Gleichzeitig entstünden aber durch dieses Vorziehen für die betroffenen juristischen und natürlichen Personen ein substanzieller materieller Mehraufwand (vor allem bei EU-Nettozahlerstaaten wie Deutschland und insbesondere durch die Ausweitung der CO2- Bepreisungsinstrumente) sowie, zumindest implizit, klar unangemessene bzw. unverhältnismäßige Beschränkungen. Weiterhin dürften für die Bürger erhebliche Mehrkosten und für die Wirtschaft gegenüber dem Nicht-EU-Ausland deutliche Wettbewerbsnachteile entstehen. Zudem soll bei Regulierungen laut der Verordnung „der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ “ eine relevante Rolle spielen, was bei konsequenter Durchsetzung neben hoher Bürokratie (Berichtspflichten) gar unzumutbare Einschränkungen beim Energiekonsum hoch produktiver Wirtschaftszweige und möglicherweise bei Haushalten zur Folge haben dürfte. Durch den daher abzusehenden hohen Flächenverbrauch durch insbesondere Zubau „erneuerbarer“ Energien und die in der Verordnung für Legislativvorschläge geforderte „Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern, die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen sowie Unsicherheiten zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen, die mit den Auswirkungen des Klimawandels im Landnutzungssektor im Zusammenhang stehen,“ werden für die Wohlfahrt einschneidende Regulierungen durch Flächennutzungskonflikte entstehen. Zusammen mit der Notation in der Verordnung, die EU erkenne „den Klimawandel als existenzielle Bedrohung an, die eng mit globaler Sicherheit, Frieden und nachhaltiger Entwicklung verbunden ist“, welche zum einen vom Antragsteller zumindest in dieser Weise als unwahr zurückgewiesen wird und zum anderen nicht in relevanter Weise auf den Einfluss durch anthropogene CO2-Emissionen zurückzuführen ist, bleibt den Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit, vermeintlich begründbar durch überragendes öffentliches Interesse, Zwangsanordnungen und substantielle Kostenanreize zu beschließen. Da jedoch, abseits von Modellannahmen, wissenschaftlich falsifizierbare Beweise weder für hinreichende Gefahren durch klimatische Änderungen noch für einen nennenswerten Einfluss von anthropogenen CO2-Emissionen vorliegen, muss mindestens die vorgeschlagene Verordnungsänderung als absurd unverhältnismäßig zurückgewiesen, streng genommen gar die Nichtanwendung des EU-Klimaschutzgesetzes vollzogen werden. Schluss: Aus alledem ergibt sich, dass die Verordnung im Entwurf KOM(2025) 524, endg.; Ratsdok. 11184/25, sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht. III. Der Deutsche Bundestag bittet seine Präsidentin, diesen Beschluss der Präsidentin der Europäischen Kommission, der Präsidentin des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates zu übermitteln. Berlin, den 18. September 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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