zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität KOM(2025) 524 endg.; Ratsdok. 11184/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
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zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität KOM(2025) 524 endg.; Ratsdok. 11184/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1755
21. Wahlperiode 22.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Karsten Hilse, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, Dr. Ingo
Hahn, Dr. Rainer Kraft, Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer, Dr. Paul
Schmidt, Martina Uhr, Joachim Bloch, René Bochmann, Dirk Brandes, Erhard
Brucker, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Rainer Groß,
Stefan Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt,
Heinrich Koch, Achim Köhler, Thomas Ladzinski, Iris Nieland, Carina Schießl,
Jan Wenzel Schmidt, Bastian Treuheit, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler,
Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens
für die Verwirklichung der Klimaneutralität
KOM(2025) 524 endg.; Ratsdok. 11184/25
hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag
von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit)
Der Bundestag wolle beschließen:
In Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für
die Verwirklichung der Klimaneutralität – KOM(2025) 524 endg.; Ratsdok. 11184/25*
– nimmt der Deutsche Bundestag folgende Entschließung gemäß Protokoll Nummer 2
zum Vertrag von Lissabon i. V. m. § 11 des Integrationsverantwortungsgesetzes an,
mit der er die Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
rügt:
I. Der Deutsche Bundestag rügt,
dass der Vorschlag für die Änderung der oben genannten Verordnung über keine
ausreichende Rechtsgrundlage verfügt und in nationale Hoheitsrechte eingreift. Er
widerspricht sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
und greift klar unangemessen in die Rechte von praktisch allen Bürgern ein. Der
Vorschlag muss – selbst wenn das EU-Klimaschutzgesetz samt vermeintlicher Gefahren
durch den „Klimawandel“ obligatorisch hierfür herangezogen werden müsste (was der
* https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025PC0524
Antragsteller klar bestreitet und die aktuelle Lage definitiv nicht erkennen lässt) –
zurückgewiesen werden.
II. Begründung:
1. Subsidiaritätsprüfung
Zumindest einige Ziele der gegenständlichen Verordnung (Regulierungen zur
Energieeffizienz, CO2-Senken im Naturraum, Senkung von derartigen Emissionen vor allem
in den einzelnen Sektoren mit Blick auf Auswirkungen in der Wirtschaft, …) sind –
selbst wenn man die in der Verordnung notierte Notwendigkeit des „Klimaschutzes“
teilt (was der Antragsteller nicht tut) – in erheblicher Weise, wenn nicht gar
ausschließlich auf nationalstaatlicher Ebene regelbar. Dies ist dadurch begründet, dass je nach
den in den Mitgliedstaaten vorherrschenden Voraussetzungen stets individuelle
Maßnahmen zu ergreifen wären, welche die Vorgaben der Verordnung nicht (hinreichend)
erfüllen würden. So wären etwa für Deutschland mit seiner hohen Bevölkerungsdichte
und Infrastruktur die CO2-Bepreisung und die Zwangsausweisung für flächenintensive
Senken oder „erneuerbare“ Energien desaströs, die konstruktive Unterstützung der
Kernenergie und sinnvolle Anpassungsmaßnahmen für die Infrastruktur an klimatische
Änderungen zielführend. Damit kann Deutschland die von der Verordnung angestrebte
Maßnahme, „die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren
Technologien“ (Kernenergie) zu nutzen, selbst durchführen, ohne dass es dieser EU-
Verordnung bedarf.
2. Verhältnismäßigkeitsprüfung
Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die in diesem Vorschlag
vorgesehenen Maßnahmen über das für die Erreichung der Ziele der Verträge (hier den
Klimaschutz betreffend, welche selbst aufzukündigen sind) – die (vermeintliche)
Notwendigkeit, zum Zwecke des „Klimaschutzes“ die Emissionen von „Treibhausgasen“ zu
senken – erforderliche Maß hinaus, da eine schnellere Emissionsabsenkung auf dem
Gebiet der EU (eine Vorbildwirkung wird hier bei gegenwärtiger Weltlage ausbleiben)
selbst dann nicht geeignet (und damit nicht erforderlich) wäre, da sich damit nicht
nennenswert klimatische Änderungen beeinflussen ließen. Gleichzeitig entstünden
aber durch dieses Vorziehen für die betroffenen juristischen und natürlichen Personen
ein substanzieller materieller Mehraufwand (vor allem bei EU-Nettozahlerstaaten wie
Deutschland und insbesondere durch die Ausweitung der CO2-
Bepreisungsinstrumente) sowie, zumindest implizit, klar unangemessene bzw. unverhältnismäßige
Beschränkungen.
Weiterhin dürften für die Bürger erhebliche Mehrkosten und für die Wirtschaft
gegenüber dem Nicht-EU-Ausland deutliche Wettbewerbsnachteile entstehen. Zudem soll
bei Regulierungen laut der Verordnung „der Grundsatz „Energieeffizienz an erster
Stelle“ “ eine relevante Rolle spielen, was bei konsequenter Durchsetzung neben hoher
Bürokratie (Berichtspflichten) gar unzumutbare Einschränkungen beim
Energiekonsum hoch produktiver Wirtschaftszweige und möglicherweise bei Haushalten zur
Folge haben dürfte.
Durch den daher abzusehenden hohen Flächenverbrauch durch insbesondere Zubau
„erneuerbarer“ Energien und die in der Verordnung für Legislativvorschläge
geforderte „Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und
zu verbessern, die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen sowie
Unsicherheiten zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen, die mit den Auswirkungen
des Klimawandels im Landnutzungssektor im Zusammenhang stehen,“ werden für die
Wohlfahrt einschneidende Regulierungen durch Flächennutzungskonflikte entstehen.
Zusammen mit der Notation in der Verordnung, die EU erkenne „den Klimawandel als
existenzielle Bedrohung an, die eng mit globaler Sicherheit, Frieden und nachhaltiger
Entwicklung verbunden ist“, welche zum einen vom Antragsteller zumindest in dieser
Weise als unwahr zurückgewiesen wird und zum anderen nicht in relevanter Weise auf
den Einfluss durch anthropogene CO2-Emissionen zurückzuführen ist, bleibt den
Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit, vermeintlich begründbar durch überragendes
öffentliches Interesse, Zwangsanordnungen und substantielle Kostenanreize zu beschließen.
Da jedoch, abseits von Modellannahmen, wissenschaftlich falsifizierbare Beweise
weder für hinreichende Gefahren durch klimatische Änderungen noch für einen
nennenswerten Einfluss von anthropogenen CO2-Emissionen vorliegen, muss mindestens die
vorgeschlagene Verordnungsänderung als absurd unverhältnismäßig zurückgewiesen,
streng genommen gar die Nichtanwendung des EU-Klimaschutzgesetzes vollzogen
werden.
Schluss:
Aus alledem ergibt sich, dass die Verordnung im Entwurf KOM(2025) 524, endg.;
Ratsdok. 11184/25, sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht.
III. Der Deutsche Bundestag bittet seine Präsidentin, diesen Beschluss der
Präsidentin der Europäischen Kommission, der Präsidentin des Europäischen Parlaments
und dem Präsidenten des Rates zu übermitteln.
Berlin, den 18. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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