Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 89/26
11.02.26
EU - In - U - Wi - Wo
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für
die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942,
(EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869
COM(2025) 1006 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 37/17 = AE-Nr. 170042;
Drucksache 186/17 = AE-Nr. 170217;
Drucksache 757/20 = AE-Nr. 201079;
Drucksache 51/22 = AE-Nr. 220124;
Drucksache 106/25 = AE-Nr. 250201;
Drucksache 320/25 = AE-Nr. 250655
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 10.12.2025
COM(2025) 1006 final
2025/0399 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) 2022/869
{SEC(2025) 2000 final} - {SWD(2025) 2000 final} - {SWD(2025) 2001 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag soll als Beitrag zur rechtzeitigen und effizienten Entwicklung und
Interoperabilität einer belastbaren Energieinfrastruktur in der gesamten EU dienen.
Die Energienetzinfrastruktur ist entscheidend, wenn es darum geht, die
Wettbewerbsfähigkeit der EU wieder zu stärken und die Sicherheit unserer Union zu
gewährleisten, und sie spielt eine wesentliche Rolle bei der Energiewende und der
Dekarbonisierung. Gleichzeitig ergeben sich beim Ausbau der Energienetze neue, erhebliche
Herausforderungen.
Die Stromnetze müssen der wachsenden Nachfrage im Zusammenhang mit der
Elektrifizierung des Endverbrauchs und dem Ausbau des Wasserstoffsystems gerecht
werden. Wie im Deal für eine saubere Industrie1 dargelegt, soll der Grad der
Elektrifizierung des Endenergieverbrauchs in der Union von derzeit rund 23 % bis 2030 auf
rund 32 % steigen. Die Mitgliedstaaten sollten bis 2030 eine Verbundfähigkeit der
Stromnetze von 15 % anstreben2. Die Netze müssen 2,2-2,4 TW an Kapazitäten für
erneuerbare Energie integrieren, um die EU-Zielvorgaben für 2040 zu erreichen3. Sie
müssen angepasst werden, um in der EU ein dezentraleres, stärker digitalisiertes und
flexibleres Stromversorgungssystem aufzubauen, bei dem Millionen von Dachsolarpaneelen
und lokalen Energiegemeinschaften an die gleichen Ressourcen angeschlossen sind. Bis
2040 sind für die Stromübertragungs- und -verteilernetze Investitionen in Höhe von
1,2 Bio. EUR und für die Wasserstoffnetze in Höhe von 240 Mrd. EUR erforderlich4. Allein
die Kapazität erneuerbarer Offshore-Energie sollte bis 2050 um bis zu 360 GW steigen5, für
die eine Anbindung an Land hergestellt werden muss, was auch den erforderlichen Ausbau
des Onshore-Netzes umfasst. Wenn die Elektrifizierung keine umsetzbare Lösung ist,
wird Wasserstoff eine wichtige Rolle bei der Dekarbonisierung von Industrie- und
Verkehrsprozessen spielen. Über die Wasserstoffnetze werden die Erzeugungsorte mit
Nachfrageknotenpunkten in ganz Europa verbunden, da die Wasserstofferzeugung vor Ort
mitunter nicht möglich ist.
Im Draghi-Bericht6 wurde gefordert, dass die Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren
vereinfacht und gestrafft werden und dass die EU und die Mitgliedstaaten beim Ausbau der
grenzüberschreitenden Infrastruktur koordiniert und strategisch vorgehen. Der Rat ersuchte
die Kommission, einen robusteren Rahmen vorzuschlagen, mit dem sichergestellt wird, dass
1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Deal für eine saubere Industrie: Ein
gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung, COM(2025) 85 final.
2 Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den
Klimaschutz.
3 COM(2025) 524 final: Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung des Rahmens für die
Verwirklichung der Klimaneutralität.
4 Artelys, LBST, Trinomics, Finesso, A. et al., Investment needs of European energy infrastructure to
enable a decarbonised economy, 2025; der Investitionsbedarf allein für Verteilernetze beläuft sich auf
730 Mrd. EUR.
5 https://energy.ec.europa.eu/news/member-states-agree-new-ambition-expanding-offshore-renewable-
energy-2024-12-18_en
6 https://commission.europa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4c-
f152a8232961_de?filename=The%20Draghi%20report%20A%20competitiveness%20strategy%20for%
20Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf
Netzplanung und ‑ausbau mit den Klima- und Energiezielen der EU im Einklang stehen7. In
seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 20258 forderte der Rat die Kommission auf, ein
Netzpaket vorzuschlagen, das Maßnahmen umfasst, mit denen unter anderem die EU-
Vorschriften zu Netzen vereinfacht werden, die Bedürfnisse auf Ebene der EU, der Regionen
und der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die Durchführung von Vorhaben
gewährleistet wird und wirksame Kostenteilungsmechanismen für wichtige
grenzübergreifende Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt werden, und zu
prüfen, ob weitere Gesetzgebungsvorschläge erforderlich sind, um die Genehmigung von
Energieinfrastruktur zu beschleunigen. Der Europäische Rat forderte in seinen
Schlussfolgerungen zudem eine unionsweite langfristige Investitionsplanung, um den EU-
Strommarkt vollständig zu integrieren und zu vernetzen und so zur
Energieversorgungssicherheit der Union sowie zum Schutz und zur Resilienz der
Infrastruktur beizutragen9. Das Europäische Parlament betonte, wie wichtig es ist, die
Netze zu modernisieren und auszubauen sowie in die Digitalisierung zu investieren, wobei
der Schwerpunkt auf eine integrierte sektor- und stufenübergreifende Planung zu setzen ist10.
Außerdem hob es die grenzüberschreitende Infrastruktur als Voraussetzung für eine
erfolgreiche Vertiefung des Binnenmarkts und die Stärkung der Resilienz der Union
hervor11.
Die 2013 angenommene TEN-E-Verordnung hat zur Verwirklichung der
energiepolitischen Kernziele der Union beigetragen, indem Regeln für die Ermittlung von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Common Interest, PCI) festgelegt
wurden, die die Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze, das Funktionieren des
Energiebinnenmarkts, die Versorgungssicherheit in der Union und die Integration
erneuerbarer Energiequellen gewährleisten, und indem deren zeitnahe Entwicklung
sichergestellt wird. Ferner hat sie dazu beigetragen, die Genehmigungsverfahren für
Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu straffen, und sie regelt die Unterstützung der
Aufsichtsbehörden, Regeln und Leitfäden für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und
für risikobezogene Anreize sowie die Bedingungen für den Zugang zu Finanzmitteln aus der
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF). Die TEN-E-Verordnung wurde 2022 überarbeitet, um
den Rahmen mit dem Ziel des europäischen Grünen Deals, bis 2050 Klimaneutralität zu
erreichen, in Einklang zu bringen.
Die Ziele der TEN-E-Verordnung bleiben zwar weitgehend gültig, doch es müssen
mehrere Defizite abgestellt werden, damit dieser Rahmen geeignet ist, im Einklang mit
den Zielen des Deals für eine saubere Industrie und des Europäischen Klimagesetzes bis
2050 ein dekarbonisiertes, wettbewerbsfähiges und belastbares Energiesystem zu schaffen.
Erstens sind bestehende und geplante Infrastrukturvorhaben nicht ausreichend auf die
Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der EU ausgerichtet. Sowohl bei den
Übertragungs- als auch bei den Verteilernetzen besteht eine erhebliche Kluft zwischen
unserem Bedarf an grenzüberschreitender Strominfrastruktur einerseits und der
Geschwindigkeit und dem Grad des Infrastrukturausbaus andererseits12. Etwa die Hälfte des
7 Schlussfolgerungen des Rates „Energie“ vom 30. Mai 2024 zum Ausbau einer nachhaltigen
Stromnetzinfrastruktur, 10459/24.
8 Rat der Europäischen Union, 10279/25.
9 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2025, EUCO 1/25.
10 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2025 zu Stromnetzen (2025/2006(INI)).
11 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zu einem neu gestalteten langfristigen
Haushalt für die Union in einer Welt im Wandel (2024/2051(INI)).
12 ACER (2024): Electricity infrastructure development to support a competitive and sustainable energy
System (2024 Monitoring Report).
grenzüberschreitenden Strombedarfs 2030 (41 von 88 GW) wird nicht gedeckt sein, und
diese Lücke dürfte sich in den darauf folgenden zehn Jahren noch ausweiten. Der Bedarf an
grenzüberschreitender Stromkapazität bis 2040 wird sich auf 108 GW belaufen13. Wird
diesem Infrastrukturbedarf nicht entsprochen, könnte dies die Dekarbonisierung des Systems
hemmen und die Versorgungssicherheit untergraben und möglicherweise zu einer weiteren
Marktfragmentierung und höheren Energiepreisen führen. Was den Gesichtspunkt der
Systemeffizienz betrifft, so werden im derzeitigen Rahmen Alternativen zum Netzausbau,
z. B. nicht leitungsgebundene oder digitale Lösungen, nicht berücksichtigt. Darüber hinaus
wird eine bessere Planung und Integration des Wasserstoffnetzes von entscheidender
Bedeutung sein, um die Systemoptimierung und die Dekarbonisierung der Industrie
sicherzustellen.
Zweitens werden grenzüberschreitende Infrastrukturvorhaben zu langsam umgesetzt,
was die Gesamtkosten des Vorhabens erhöht und den Netzausbau behindert. Bei den
Übertragungsnetzen dauert die Durchführung von Strominfrastrukturvorhaben bis zu zehn
Jahre. Verzögerungen werden häufig darauf zurückgeführt, dass eine Einigung über die
Aufteilung der Kosten schwierig zu erzielen ist, wenn Vorhaben auch außerhalb der
Aufnahmemitgliedstaaten einen Nutzen haben. Mit zunehmender Integration der
grenzüberschreitenden Infrastruktur dürfte es auch mehr Vorhaben geben, die einen Nutzen
außerhalb der Aufnahmemitgliedstaaten mit sich bringen.
Darüber hinaus ergeben sich nach wie vor wesentliche Engpässe durch Verzögerungen bei
Genehmigungsverfahren; auf sie entfällt mehr als die Hälfte der Zeit, die für die
Fertigstellung eines Stromübertragungsinfrastrukturvorhabens erforderlich ist.
Zudem gibt die Sicherheit der Infrastruktur Anlass zu Bedenken. Die jüngsten Vorfälle
im Bereich der physischen Sicherheit und der Cybersicherheit haben die Gefahr aufgezeigt,
dass feindselige Akteure die Energieinfrastruktur der Union ins Visier nehmen, was
wirtschaftliche Kosten nach sich zieht und die Stabilität unseres Energiesystems gefährdet.
Außerdem sind Akteure aus Drittländern zunehmend interessiert, in die Energieinfrastruktur
der EU zu investieren, was die Exposition der Union gegenüber
Energieversorgungssicherheitsrisiken erhöhen kann. Zudem beeinträchtigen neben
vorsätzlichen Sabotageakten auch neu auftretende Risiken wie Naturgefahren und
Auswirkungen des Klimawandels die Belastbarkeit der Energieinfrastruktur der EU.
Mit diesem Vorschlag zur Überarbeitung der TEN-E-Verordnung sollen diese in der
Folgenabschätzung und dem Durchführungsbericht, die diesem Vorschlag beigefügt sind,
aufgezeigten Punkte angegangen werden. Insbesondere werden dabei Änderungen
eingeführt, um
• sicherzustellen, dass Vorhaben, die in den Netzentwicklungsplänen enthalten sind
und als PCI/PMI ausgewählt wurden, dem ermittelten Infrastrukturbedarf auf
angemessene und wirksame Weise Rechnung tragen, wobei nicht
leitungsgebundene Lösungen gebührend zu berücksichtigen sind;
• die Nutzung von Kostenteilungsinstrumenten für eine schnellere Umsetzung
grenzüberschreitender Infrastrukturvorhaben zu erleichtern, was zu einer
verstärkten Nutzung solcher Instrumente und einer schnelleren Umsetzung der
Vorhaben führt;
13 ENTSO-E (2025), TYNDP 2024. Opportunities for a more efficient European power system by 2050.
Infrastructure Gaps Report.
• die Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende
Energieinfrastrukturvorhaben (PCI/PMI) zu vereinfachen und zu beschleunigen,
damit bestehende Fristen eingehalten werden können;
• die physische Sicherheit und die Cybersicherheit sowie die Belastbarkeit der
grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur zu steigern.
Darüber hinaus wurde im Rahmen dieser Initiative eine Reihe von Maßnahmen zur
Vereinfachung und Verbesserung der Effizienz der TEN-E-Verordnung sowie zur
Verringerung der Befolgungs- und Regulierungskosten für die Interessenträger, soweit
möglich, bewertet und ermittelt (siehe unten).
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit diesem Vorschlag erfüllt die Kommission ihre im Aktionsplan für erschwingliche
Energie14 gegebene Zusage, ein europäisches Netzpaket mit sowohl legislativen als auch
nichtlegislativen Maßnahmen vorzuschlagen, um unter anderem die TEN-E-Verordnung zu
vereinfachen, eine grenzüberschreitende integrierte Planung und Durchführung von Vorhaben
sicherzustellen, insbesondere was Verbindungsleitungen betrifft; die
Netzgenehmigungsverfahren zu straffen, die Planung des Stromverteilernetzes zu verbessern;
den Ausbau des Wasserstoffmarkts zu beschleunigen sowie Digitalisierung und Innovation
anzukurbeln. Der Vorschlag baut auf der Überarbeitung der TEN-E-Verordnung von 2022
sowie auf dem EU-Aktionsplan für Stromnetze15 von 2023 auf, dessen Schwerpunkt auf der
Umsetzung des Rahmens der TEN-E-Verordnung lag.
Die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ergänzt die TEN-E-Verordnung, indem sie die
Finanzierungslücke für PCI von hohem sozioökonomischen und gesellschaftlichen Wert, die
jedoch marktwirtschaftlich nicht tragfähig sind, schließt. Die Förderfähigkeit von Vorhaben
im Rahmen der CEF ist an den Bereich der Infrastrukturkategorien geknüpft, die unter die
überarbeitete TEN-E-Verordnung fallen, wobei berücksichtigt wird, dass der PCI- oder PMI-
Status Grundvoraussetzung für die Finanzierung grenzüberschreitender Infrastrukturvorhaben
durch die CEF ist. Der Vorschlag steht im Einklang mit der derzeitigen CEF-Fazilität
innerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 sowie mit dem Vorschlag für
die CEF-Fazilität innerhalb des MFR 2028-2034, in dem die für die CEF-E-Fazilität
vorgeschlagenen Mittel erheblich aufgestockt werden, um zu betonen, „wie wichtig eine echte
Energieunion und gut integrierte Infrastrukturnetze in der EU sind“16.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den Vorgaben und Zielen der Richtlinie und der
Verordnung über den Elektrizitätsbinnenmarkt, der Governance-Verordnung und der
Erneuerbare-Energien-Richtlinie; vor allem ermöglicht er die Integration der Energiemärkte
der Union und die großmaßstäbliche Nutzung und Integration erneuerbarer Energiequellen
sowie Flexibilitätslösungen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag ergänzt andere Initiativen, die auf einen stärker integrierten europäischen
Energiemarkt abzielen. Er steht außerdem im Einklang mit dem vorgeschlagenen Klimaziel
der EU für 2040 und der im Europäischen Klimagesetz verankerten Verpflichtung zur
14 COM(2025) 79 final.
15 COM(2023) 757 final.
16 COM(2025) 547 final: Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“
für den Zeitraum 2028-2034.
Klimaneutralität, die bis 2050 zu erreichen ist. Dieser Vorschlag wird zusammen mit einer
Änderungsrichtlinie angenommen, mit der die Genehmigung von
Energieinfrastrukturvorhaben wie Vorhaben für Übertragungs- und Verteilernetze, Speicher-
und Ladestationsvorhaben sowie Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie beschleunigt
werden soll, um ihre rasche Umsetzung zu erleichtern.
Mit der Überarbeitung der TEN-E-Verordnung sollen die Ziele der Rechtsvorschriften für den
Strommarkt unterstützt werden, indem dafür gesorgt wird, dass die Infrastruktur einen
zusätzlichen sozioökonomischen Nutzen bringt, und die effiziente Nutzung der bestehenden
Infrastruktur verstärkt werden. Mögliche Maßnahmen zur besseren Umsetzung der in der
Governance-Verordnung verankerten Stromverbundziele werden im Rahmen der
Überarbeitung jener Verordnung und als Teil der weiteren Unterstützung der erforderlichen
nationalen Investitionen in die Energieinfrastruktur geprüft.
Die sicherheitsbezogenen Maßnahmen im Rahmen dieses Vorschlags stützen sich auf die
Anforderungen der horizontalen Sicherheitsvorschriften, darunter die EU-Richtlinie über die
Resilienz kritischer Einrichtungen17, die NIS-2-Richtlinie18 und der Netzkodex mit
sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender
Stromflüsse19. Die mit diesem Vorschlag vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützen dessen
Ziele und Umsetzung sowie den Rahmen für die Überprüfung ausländischer
Direktinvestitionen in der Union, wobei der Schwerpunkt speziell auf der Infrastruktur liegt,
die in den Anwendungsbereich der TEN-E-Verordnung fällt. Die 2026 anstehende
Überarbeitung des EU-Rahmens für die Energieversorgungssicherheit wird
bereichsübergreifend vorgenommen und ergänzt somit den netzspezifischen Ansatz dieses
Vorschlags.
Das Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie sieht Maßnahmen zur
schnelleren Genehmigung von Vorhaben zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien
vor. Eine ausreichende Netzkapazität und ein rechtzeitiger Netzanschluss sind für die
Elektrifizierung der Industrie entscheidend, weshalb beide Initiativen in enger Abstimmung
entwickelt werden20. Der Vorschlag ist auch für die Initiative für die Zusammenarbeit in den
Bereichen Energie und saubere Technologien im Mittelmeerraum (T-MED) und für den Pakt
für den Mittelmeerraum von Bedeutung.
Angesichts des geplanten Pakets zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 betrifft
dieser Vorschlag nicht die grenzüberschreitende Infrastrukturplanung für CO2. In Anbetracht
der engen Verknüpfung zwischen der Netzplanung auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene und dem Wärme- und Kältesektor erfordert die jüngste Überarbeitung der
17 Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates.
18 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie).
19 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines
Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender
Stromflüsse.
20 Beispielsweise sollte der Energiebedarf der Industrie in den nationalen Netzentwicklungsplänen
gebührend berücksichtigt werden; umgekehrt ist es in Anbetracht der erforderlichen Netz- und
Pipelineinfrastruktur für H2 und CO2 notwendig, dass die Infrastrukturplanung in die Industriepolitik
Eingang findet.
Gasrichtlinie21 eine stärkere Koordinierung zwischen den Sektoren. Das Netzpaket soll auf
diesen Anforderungen aufbauen. Darüber hinaus werden der bevorstehende Aktionsplan für
Elektrifizierung und der strategische Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor
sowie die Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung einen wichtigen Beitrag zur
Netzplanung leisten. Das Paket untermauert auch den künftigen Rechtsakt über Cloud- und
KI-Entwicklung, um Investitionen in Rechenzentren zu fördern.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), in dem die Rechtsgrundlage für die Annahme von Leitlinien
für die in Artikel 171 genannten Ziele, Prioritäten und Grundzüge der im Bereich der
transeuropäischen Netze geplanten Maßnahmen festgelegt ist. Die Leitlinien dienen dazu, PCI
zu ermitteln, die für die Zweckmäßigkeit der TEN-E erforderlich sind, und regeln die
Bedingungen, unter denen die EU die PCI finanziell unterstützen kann.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen dem Subsidiaritätsprinzip, da Maßnahmen
auf Unionsebene durch die Modernisierung und den Ausbau des grenzüberschreitenden
europäischen Energienetzes wirksamer zur weiteren Integration des Energiemarkts der Union
beitragen als auf nationaler Ebene.
Handlungsbedarf auf EU-Ebene
Energieübertragungs- bzw. -fernleitungsinfrastruktur (einschließlich Offshore-Verbundnetze
und intelligenter Netzinfrastruktur) hat aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen
einen europäischen Mehrwert und ist für die Verwirklichung eines klimaneutralen
Energiesystems von entscheidender Bedeutung. Die TEN-E-Verordnung hat dazu
beigetragen, Ergebnisse in Bezug auf die Integration des Energiebinnenmarktes der Union,
den Wettbewerb und die Versorgungssicherheit zu erzielen. Für den Ausbau der
grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur ist ein Rahmen für die regionale Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Der Energiebinnenmarkt erfordert
grenzüberschreitende Infrastrukturen, deren Entwicklung die Zusammenarbeit zweier oder
mehrerer Mitgliedstaaten verlangt, die alle über einen eigenen Rechtsrahmen verfügen.
Nationale Regulierung und Planung reichen nicht aus, da die einzelnen nationalen
Verwaltungen nicht befugt sind, sich mit der grenzüberschreitenden Infrastrukturplanung zu
befassen. Interne Netzelemente beeinflussen die Möglichkeiten des Ausbaus der
grenzüberschreitenden Infrastruktur erheblich, was sich wiederum auf den
grenzüberschreitenden Handel auswirkt. Aufgrund der Eigenschaften des vermaschten Netzes
der EU ist eine engere Koordinierung der nationalen und der europäischen Planung und der
Aufbau eines effizienteren Energiesystems erforderlich.
Europäischer Mehrwert
Im Vergleich dazu, was auf nationaler oder regionaler Ebene hätte erreicht werden können,
wurde mit der TEN-E-Verordnung ein Mehrwert erzielt. Dank des PCI-Status wurden von
2013 bis 2025 mehr als 100 Vorhaben abgeschlossen. Die beschleunigte Elektrifizierung,
21 Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung).
Dekarbonisierung und Digitalisierung der Industrie und die Umsetzung von Vorhaben im
Bereich der erneuerbaren Energie erfordern den Ausbau der Energieinfrastruktur in einem
beispiellosen Tempo, das mit nationalen Maßnahmen allein nicht erreicht werden kann. Eine
wirksamere grenzüberschreitende Planung ermöglicht eine bessere Integration sauberer
Energiequellen und entspricht den Erfordernissen des Strommarkts, was es der EU erleichtert,
ihre Energie- und Klimaschutzziele zu erreichen. Eine verstärkte Integration des Marktes
fördert die Entwicklung und Einführung innovativer Technologien für die Übertragung bzw.
Fernleitung und Verteilung von Energie und trägt zur Flexibilität des Systems sowie zur
Versorgungssicherheit bei. Dadurch kann das Netz effizienter werden und der
grenzüberschreitende Handel im Interesse eines kosteneffizienteren und sichereren
Energiesystems verbessert werden.
• Verhältnismäßigkeit
Die Initiative entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie fällt in den
Handlungsbereich der transeuropäischen Energienetze gemäß Artikel 170 AEUV. Die
politische Intervention steht in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und zur Art der
in der Folgenabschätzung aufgezeigten Probleme und zur Erreichung der Ziele der Initiative.
Die vorgeschlagene Überarbeitung der TEN-E-Verordnung geht nicht über das Maß hinaus,
das erforderlich ist, um das allgemeine Ziel zu erreichen, die rechtzeitige und effiziente
Entwicklung und Interoperabilität einer belastbaren Energieinfrastruktur in der gesamten EU
mit erneuerbarer Energie und Flexibilität sicherzustellen, u. a. durch Speicher und
Ladestationen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen dazu bei, den Energieinfrastrukturbedarf der Union
wirksamer zu decken, sorgen für eine schnellere Durchführung der Vorhaben und steigern die
Belastbarkeit der Energienetzinfrastruktur der EU, ohne erhebliche Kosten für die
Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und Vorhabenträger, die Mitgliedstaaten, die
nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden (ACER) zu verursachen.
Auf der Grundlage der Ergebnisse des Durchführungsberichts hat die Kommission mehrere
politische Optionen für vier Wirkungsbereiche des derzeitigen TEN-E-Rahmens, nämlich
Infrastrukturplanung und Durchführung der Vorhaben, Kosten- und Nutzenteilung,
Genehmigungen und Sicherheit bewertet. Der Vergleich der Optionen (siehe Abschnitte 6 und
7 des Berichts über die Folgenabschätzung) zeigt, dass Option 2 am besten geeignet ist, um
das spezifische Ziel der Initiative zu erreichen, ohne den betroffenen Akteuren einen
unverhältnismäßigen Mehraufwand aufzuerlegen. Der Vorschlag stützt sich auf Option 2, die
der Art des Problems angemessen scheint, da der Schwerpunkt auf der Straffung der
derzeitigen Verfahren und der Bereitstellung neuer grundlegender Instrumente liegt, die als
wirksam angesehen werden, um die Ziele dieser Initiative zu erreichen.
• Wahl des Instruments
Ausgehend von den insgesamt positiven Erfahrungen mit der Durchführung der geltenden
TEN-E-Verordnung und der insgesamt positiven Bewertung der vorherigen Verordnung ist
das gewählte Instrument eine Verordnung, die ein wirksames Instrument ist, weil sie
unmittelbar gilt und in allen ihren Teilen verbindlich ist und somit eine einheitliche
Durchführung und Rechtssicherheit gewährleistet.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Aufgrund des Umfangs der vorgeschlagenen Überarbeitung und der jüngsten Änderung der
TEN-E-Verordnung 2022 war es nicht möglich, eine Ex-post-Bewertung durchzuführen.
Stattdessen wurde ein Durchführungsbericht in die Folgenabschätzung aufgenommen. Der
Schwerpunkt des Durchführungsberichts liegt auf der Wirkung der spezifischen
Bestimmungen, die im Rahmen der Überarbeitung der TEN-E-Verordnung 2022 eingeführt
oder überarbeitet wurden. Er tritt an die Stelle einer vollständigen Bewertung, die erst im
Rahmen der für 2027 vorgesehenen Überprüfung der TEN-E-Verordnung zu erwarten ist22.
Zuvor wurde zwischen Januar 2019 und September 2020 im Rahmen der Überarbeitung der
TEN-E-Verordnung von 2022 eine Bewertung durchgeführt23.
Aus dem Durchführungsbericht ging hervor, dass weitere Verbesserungen erforderlich sind,
nämlich bei der Entwicklung von Szenarien, der Ermittlung des Infrastrukturbedarfs und dem
daraus resultierenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan, der Auswahl und Bewertung von
PCI und PMI sowie beim Rahmen für grenzüberschreitende Kostenaufteilung und
Genehmigungen. In dem Bericht wurde festgestellt, dass die Verfahren zur Entwicklung von
Szenarien und zur Ermittlung von Infrastrukturlücken Nachteile aufweisen – unter anderem
Verzögerungen, die ihre Wirkung bei der Erfüllung der Ziele der TEN-E-Verordnung
hemmen. Die Kommission und ACER verfügen nur über wenige Instrumente, um den Prozess
so zu steuern, dass die für die Union wichtigsten Vorhaben ermittelt werden. Darüber hinaus
wurde mit den genehmigungsbezogenen Änderungen bei der Überarbeitung der TEN-E-
Verordnung im Jahr 2022 zwar im Allgemeinen das angestrebte Ziel erreicht, die Verfahren
klarer und flexibler zu gestalten, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen, um
sie beschleunigen und damit effizienter machen zu können. Was die grenzüberschreitende
Kostenaufteilung betrifft, so haben die Bestimmungen der TEN-E-Verordnung die Zuweisung
von Investitionskosten für PCI/PMI erleichtert, in erster Linie für CEF-Anträge. Es gab
jedoch nur sehr wenige Fälle, in denen Nicht-Aufnahmeländer an Entscheidungen im
Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung beteiligt waren, darunter
keine im Stromsektor. Die Bestimmungen waren daher nur begrenzt wirksam, wenn es darum
ging, zusätzliche Investitionen aus Nicht-Aufnahmeländern auszulösen, die erheblich von den
Vorhaben profitieren könnten.
Mit diesem Vorschlag sollen diese in dem der Folgenabschätzung beigefügten
Durchführungsbericht festgestellten Probleme durch gezielte Änderungen der TEN-E-
Verordnung angegangen werden.
• Konsultation der Interessenträger
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission vom
13. Mai bis zum 5. August 2025 auf der Website „Ihre Meinung zählt“ eine umfassende
öffentliche Online-Konsultation durch. Die Konsultation erstreckte sich auf folgende Themen:
i) die allgemeine Funktionsweise der TEN-E-Verordnung, ii) die EU-Infrastrukturplanung, iii)
22 Siehe Artikel 22 der TEN-E-Verordnung.
23 Europäische Kommission: Generaldirektion Energie, ECORYS, Ramboll, REKK, Shepherd and
Wedderburn, Akkermans, F., Le Den, X., Heidecke, L., Jansen, L., Juárez, V., Kácsor, E., Mezősi, A.,
Nigohosyan, D., Nguyen, N., Rodger, S., Selei, A., Takácsné Tóth, B., Møller Thomsen, S., Til, H. v.
Yagafarova, A., Support to the evaluation of Regulation (EU) No 347/2013 on guidelines for trans-
European energy infrastructure – Final report, Amt für Veröffentlichungen, 2021,
https://data.europa.eu/doi/10.2833/154438.
die Stromnetzplanung auf nationaler Ebene, iv) die Aufnahmekapazität des Stromnetzes, v)
Genehmigungen, vi) Investitionen in die Netzinfrastruktur, vii) Lieferketten, viii)
Digitalisierung und Resilienz und ix) Vereinfachung.
Im Rahmen der Konsultation gingen insgesamt 197 Antworten ein. Darüber hinaus gingen
zwei E-Mails über eine Funktionsmailbox für die Konsultation ein. Auf jede Multiple-Choice-
Frage in der öffentlichen Konsultation gingen 197 Antworten ein, d. h. alle Befragten
beantworteten jede Frage. In einigen Fällen wurde gefragt, inwieweit die Befragten auf einer
Fünf-Punkte-Skala der jeweiligen Aussage zustimmen oder nicht. Die Skala lautete: i)
Stimme überhaupt nicht zu, ii) Stimme eher nicht zu, iii) Unentschlossen, iv) Stimme eher zu,
v) Stimme vollkommen zu. Auch die Option „Weiß nicht“ konnte ausgewählt werden.
Die Interessenträger waren geteilter Meinung darüber, ob der zehnjährige
Netzentwicklungsplan und die nationalen Übertragungs- bzw.
Fernleitungsnetzentwicklungspläne eine integrierte und kohärente Planung auf EU- und
nationaler Ebene gewährleisten. Die Ansichten darüber, inwieweit der zehnjährige
Netzentwicklungsplan den gesamten Bedarf an grenzüberschreitender Infrastruktur abbildet,
gingen ebenfalls auseinander. Dennoch gab eine Mehrheit (54 %) an, dass der derzeitige
Governance-Rahmen der zehnjährigen Netzentwicklungspläne einschließlich der Rolle der
Interessenträger überarbeitet werden sollte, um ihn wirksamer zu gestalten. Darüber hinaus
war im Einklang mit dem Legislativvorschlag etwa die Hälfte (44 %) der Ansicht, dass der
zehnjährige Netzentwicklungsplan nicht ausreicht, um festgestellte Infrastrukturlücken zu
schließen, und eine Mehrheit (60 %) stimmte zu, dass nationale Vorhaben EU-weite
Prioritäten in höherem Maße unterstützen sollten. Außerdem stimmte die Mehrheit der
Befragten (61 %) zu, dass die nationalen Übertragungs- bzw.
Fernleitungsnetzentwicklungspläne stärker aufeinander abgestimmt werden müssen. Zudem
sprach sich die Mehrheit der Befragten (59 %) dafür aus, das PCI/PMI-Antragsverfahren zu
straffen, indem die Anforderungen an eine erneute Beantragung bei jedem Verfahren (sofern
bestimmte Bedingungen erfüllt sind) für Vorhaben mit PCI/PMI-Status im Einklang mit
diesem Vorschlag geändert werden.
Bei der Frage, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan bei der Infrastrukturplanung stärker
von oben nach unten ausgerichtet sein sollte, um den Netzausbau mit den Klimaschutz- und
Energiezielen der EU und der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen, stimmten 41 % der
Befragten (viele davon Netzbetreiber) nicht zu, während 36 % dies befürworteten. Genauso
zeigten sich 41 % der Befragten (viele von ihnen Netzbetreiber) nicht damit einverstanden,
dass der zehnjährige Netzentwicklungsplan stärker europäisch und von oben nach unten
ausgerichtet sein sollte, damit vorrangige Vorhaben von gemeinsamem europäischem
Interesse besser dem ermittelten Bedarf entsprechen, während 36 % dem zustimmten. Dieser
Legislativvorschlag stärkt die Steuerung des Infrastrukturplanungsprozesses auf EU-Ebene,
indem die Kommission die Entwicklung zentraler Szenarien übernimmt und berechtigt ist,
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Schließung von Infrastrukturlücken zu
veröffentlichen; zugleich bleiben jedoch in dem Vorschlag eine starke Beteiligung der
Mitgliedstaaten und die Validierung der Verfahrensschritte bestehen, damit ein Gleichgewicht
geschaffen wird und er auch den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation entspricht. Was
die Taktung der Verfahren betrifft, so hielten die meisten Interessenträger (85 %) den
derzeitigen Zweijahreszyklus für angemessen. In dem Legislativvorschlag wird der derzeitige
Zweijahreszyklus für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne auf vier Jahre verlängert,
wobei jedoch Flexibilität für möglicherweise erforderliche Aktualisierungen gewahrt bleibt.
Die Mehrheit der Befragten befürwortete die Einbeziehung inländischer Ergänzungen (72 %)
und nicht leitungsgebundener Lösungen (54 %) bei der Ermittlung des Infrastrukturbedarfs,
was mit dem Legislativvorschlag sehr gut im Einklang steht. Die Mehrheit (62 %) der
Interessenträger stimmte auch darin überein, dass mehr Maßnahmen auf EU-Ebene
erforderlich sind, um die Sichtbarkeit und den quantifizierten Nutzen digitaler, innovativer
und netzverbessernder Technologien zu erhöhen. Eine größere Mehrheit (76 %) vertrat die
Auffassung, dass weitere Maßnahmen notwendig sind, um die Effizienz des bestehenden
Netzes zu steigern.
In Bezug auf die Kostenteilung bezeichneten 38 %24 der Befragten den derzeitigen Rahmen
als nicht zweckmäßig, und 36 %25 sprachen sich dafür aus, den Rahmen der
grenzüberschreitenden Kostenaufteilung weiterzuentwickeln, um die Aufteilung der
Investitionskosten zwischen den Ländern über die Aufnahmemitgliedstaaten hinaus im
Verhältnis zum erwarteten Nutzen zu erleichtern, und ließen so Unterstützung für eine
Überarbeitung der Rechtsvorschriften erkennen. Darüber hinaus waren 37 %26 der Befragten
der Ansicht, dass ein Investitionsantrag im Rahmen der grenzüberschreitenden
Kostenaufteilung auch mehrere Vorhaben („Bündelung“) abdecken könnte, um die
Kostenteilung zwischen mehreren Mitgliedstaaten, die einen Nutzen von den Vorhaben
haben, im Einklang mit diesem Vorschlag zu erleichtern.
Genehmigungsverfahren wurden von den meisten Befragten als wesentliches Hindernis für
den Ausbau der Netzinfrastruktur in dem für die Energiewende erforderlichen Tempo
eingestuft, was darauf hindeutet, dass die Stärkung des TEN-E-Rahmens in diesem Bereich
unterstützt wird. Außerdem meinte etwa ein Drittel der Befragten, dass die
Genehmigungsbestimmungen der TEN-E-Verordnung nicht klar oder nicht einfach
umzusetzen sind, wobei 16 % unentschlossen und 34 % nicht sicher waren. Die überwiegende
Mehrheit der Interessenträger befürwortet die Vereinfachung und Straffung der
Umweltprüfungen, die Digitalisierung der Genehmigungsverfahren und die Verkürzung der
vorgeschriebenen Fristen für die Genehmigung von Netzen, was mit dem Legislativvorschlag
im Einklang steht.
Was sicherheitsbezogene Maßnahmen betrifft, so stimmte mehr als ein Drittel der
Interessenträger darin überein, dass der EU-Rechtsrahmen neu auftretenden Sicherheitsrisiken
nicht ausreichend Rechnung trägt (38 %)27 und dass zusätzliche Sicherheitskriterien für PCI
und PMI erforderlich sind, um den Schutz vor physischen Risiken und Cyberrisiken
entsprechend dem Legislativvorschlag zu verbessern (36 %)28. Darüber hinaus waren nur
14 % der Ansicht, dass der Rahmen den Ausschluss nicht vertrauenswürdiger Akteure von
kritischen Infrastrukturvorhaben berücksichtigt, wobei 19 % sich unentschlossen zeigten und
fast eine Mehrheit, 45 % (Unternehmen 41 %, Wirtschaftsverbände 48 %, NRO 86 %,
Behörden 40 %), sich nicht sicher war.
Die bei der Konsultation eingegangenen Rückmeldungen der Interessenträger wurden bei der
Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt. Die Maßnahmen im Rahmen dieses
Legislativvorschlags stehen daher sehr gut mit den Ansichten der Interessenträger im
Einklang.
24 20 % der Befragten waren unentschlossen und 35 % äußerten keine Meinung (siehe Anhang 2 der
Folgenabschätzung).
25 18 % der Befragten waren unentschlossen und 31 % nicht sicher (siehe Anhang 2 der
Folgenabschätzung).
26 25 % der Befragten waren unentschlossen und 32 % nicht sicher (siehe Anhang 2 der
Folgenabschätzung).
27 18 % der Befragten waren unentschlossen und 32 % nicht sicher (siehe Anhang 2 der
Folgenabschätzung).
28 14 % der Befragten waren unentschlossen und 27 % nicht sicher (siehe Anhang 2 der
Folgenabschätzung).
Eine detaillierte Analyse der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation findet sich in Anhang 2
der Folgenabschätzung zu dieser Initiative.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag und die zugrunde liegende Folgenabschätzung stützen sich auf Erkenntnisse
aus dem Durchführungsbericht zur TEN-E-Verordnung, aus Beiträgen von Interessenträgern
zu den diesbezüglichen umfassenden Konsultationen sowie auf die Auswertung der
Fachliteratur und die Ergebnisse der Portfolioanalyse und der Modellierung von PCI.
In der Analyse wurden auch offizielle Schlussfolgerungen berücksichtigt, die im Rahmen der
Kopenhagener Foren 2023, 2024 und 2025 angenommen worden waren. Auf dem
Kopenhagener Forum kommen jährlich Vertreter von EU-Organen, Übertragungs- und
Fernleitungsnetzbetreibern, Vorhabenträgern, Regulierungsbehörden, Energieunternehmen,
NRO und der Zivilgesellschaft sowie der Finanzwelt zusammen, um die Herausforderungen
des Ausbaus der europäischen Energieinfrastruktur zu erörtern.
Die jährlichen konsolidierten Monitoringberichte von ACER über die Fortschritte bei den PCI
im Strom- und Gassektor, Vorhaben für neu zu schaffende Kapazität und virtuelle
Kopplungspunkte, die Überwachung des Strom- und Gasmarkts und die Kapazitätsvergabe
und das Engpassmanagement sowie weitere Aktualisierungen der Entscheidungen über die
grenzüberschreitende Kostenaufteilung und vorhabenspezifische risikobasierte Anreize
wurden ebenfalls berücksichtigt.
Der Vorschlag und die zugrunde liegende Folgenabschätzung stützen sich auf Erkenntnisse
aus dem Durchführungsbericht zur TEN-E-Verordnung, aus Beiträgen von Interessenträgern
und den diesbezüglichen umfassenden Konsultationen sowie auf die Auswertung der
Fachliteratur und die Ergebnisse der Portfolioanalyse und der Modellierung von PCI. Weitere
Informationen wurden im Rahmen mehrerer Studien zusammengetragen, um die Entwicklung
politischer Optionen und die Bewertung des Investitionsbedarfs in Infrastruktur und
Infrastrukturplanung sowie der Kosten von Verzögerungen zu unterstützen.
• Folgenabschätzung
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission eine
Folgenabschätzung für mehrere Politikoptionen durch. Diese Arbeiten gingen mit einer
strukturierten Konsultation im Rahmen einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe in
der Kommission einher. Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für
Regulierungskontrolle vorgelegt und mit ihm erörtert. Der Ausschuss gab am 26. September
2025 eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten ab, auf die vor allem durch folgende
Schritte eingegangen wurde: i) deutlichere Klarstellung der problematischen Faktoren und der
grundlegenden Problemursachen und ihres Zusammenhangs mit den vorgeschlagenen
Maßnahmen, ii) Ausarbeitung der Erwägungen zur Subsidiarität, iii) Überarbeitung der
allgemeinen und der spezifischen Ziele, indem der erwartete Erfolg dargelegt, die operativen
Ziele stärker an S.M.A.R.T. ausgerichtet und die Überwachungsregelungen weiter
ausgearbeitet wurden, iv) klarere Darstellung und Begründung des Kosten-Nutzen-
Verhältnisses der verschiedenen Optionen, v) genauere Beschreibung des Inhalts der
Genehmigungsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen, vi) Behandlung möglicher Zielkonflikte
mit anderen EU-Zielen (siehe Anhang 1 des Berichts über die Folgenabschätzung).
In der Folgenabschätzung wurden drei wesentliche Probleme und die entsprechenden
Ursachen ermittelt. Während der gesamten Folgenabschätzung wurde in vier
Interventionsbereichen – i) Infrastrukturplanung und Durchführung der Vorhaben, ii) Kosten-
und Nutzen-Teilung, iii) Genehmigungen und iv) Sicherheit – eine Reihe von Maßnahmen in
Betracht gezogen, mit denen die festgestellten Probleme angegangen und die allgemeinen und
spezifischen Ziele der Initiative erreicht werden können. Die Maßnahmen in den einzelnen
Interventionsbereichen wurden in drei politische Optionen eingeteilt, und zwar nach dem
Prinzip eines unterschiedlichen Maßes an Intervention und Koordinierung auf EU-Ebene, und
die interne Kompatibilität und Kohärenz der Maßnahmen wurde dabei berücksichtigt (siehe
Abschnitt 5.2.2 des Berichts über die Folgenabschätzung).
Option 1 verfolgt einen verstärkt von unten ausgehenden Ansatz, bei dem im Vergleich
zum bisherigen Zustand nur eine begrenzte Anzahl von Änderungen am derzeitigen
rechtlichen und politischen Rahmen der EU vorgenommen wird, und erfordert ein minimales
zusätzliches Eingreifen auf EU-Ebene. Im Hinblick auf die Infrastrukturplanung und die
Durchführung der Vorhaben wird der bestehende Rahmen gestärkt, indem bestimmte
Anforderungen besser definiert und Verfahren vereinfacht werden (einschließlich der
Auswahl von PCI/PMI sowie der Genehmigungen durch die Kommission und ACER), um für
einen schlankeren und robusteren Planungsprozess zu sorgen. Außerdem wird der
Anwendungsbereich der PCI/PMI-Kategorien angeglichen, unter anderem durch strengere
Anforderungen im Zusammenhang mit Elektrolyseuren und die Streichung der Kategorie der
intelligenten Gasnetze. Was die Kosten- und Nutzen-Teilung angeht, so fördert diese Option
die Transparenz, stärkt die EU-Grundsätze und erleichtert es, Engpasserlöse zur Finanzierung
grenzüberschreitender Strominfrastruktur als Anreiz zur Kostenteilung zu verwenden. Was
Genehmigungen betrifft, so unterstützt sie die Umsetzung der bestehenden
Rechtsvorschriften, unter anderem durch die Herausgabe von Leitlinien für die Umsetzung
bestimmter Aspekte des Rahmens für die Umweltprüfung. In punkto Sicherheit werden bei
der Überwachung von PCI und PMI Erwägungen zur physischen Widerstandsfähigkeit und
zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberrisiken aufgenommen.
Option 2 geht von dem von unten ausgehenden Ansatz zu einem stärker von oben nach
unten ausgerichteten Ansatz mit einer stärkeren Steuerung auf EU-Ebene und einer
verstärkten Koordinierung mit den derzeitigen Akteuren auf Ebene der Mitgliedstaaten über.
Im Vergleich zur Option 1 werden bedeutendere Änderungen am derzeitigen rechtlichen und
politischen EU-Rahmen mit einer zusätzlichen Koordinierung auf EU-Ebene und einer
Neuzuweisung bestimmter Zuständigkeiten zwischen den einschlägigen Interessenträgern
eingeführt. Was die Infrastrukturplanung und die Durchführung der Vorhaben betrifft, so
wird insbesondere die Rolle der Kommission gestärkt, indem sie mit der Entwicklung
zentraler Szenarien für die Ermittlung des Infrastrukturbedarfs betraut wird, und es wird ein
Mechanismus zur Schließung von Lücken eingeführt, um sicherzustellen, dass bei den
Vorschlägen für Vorhaben der gesamte Infrastrukturbedarf gedeckt wird. Außerdem wird der
Anwendungsbereich der PCI-Kategorie Strom erweitert, um nicht leitungsgebundene
Lösungen stärker einzubeziehen und um die Rolle von Binnenleitungen besser anzuerkennen.
Was die Kosten- und Nutzen-Teilung angeht, so wird ein Rahmen für die freiwillige
Bündelung grenzüberschreitender Vorhaben geschaffen, um Gespräche zwischen den
betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern zu ermöglichen und zu fördern. Bei
Genehmigungen enthält diese Option gezielte Gesetzesänderungen, um die
Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende Infrastrukturen, die unter die TEN-E-
Verordnung fallen, zu beschleunigen. Im Bereich der Sicherheit werden zusätzliche
Transparenzanforderungen an die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Kandidaten
für PCI und PMI eingeführt, einschließlich sicherheits- und resilienzbezogener Ausrüstung für
die Modernisierung bestehender grenzüberschreitender Strominfrastrukturen im Rahmen des
TEN-E-Anwendungsbereichs.
Option 3 sieht in vollem Umfang einen Ansatz von oben nach unten für die
grenzüberschreitende Infrastruktur vor. Dies schließt wesentliche strukturelle und
institutionelle Änderungen des Status quo und ein höheres Maß an Zentralisierung und
Straffung auf EU-Ebene ein, unter anderem durch die Betrauung von EU-Einrichtungen mit
der Infrastrukturplanung und der Koordinierung der Genehmigung grenzüberschreitender
Infrastrukturvorhaben. Was die Kosten- und Nutzen-Teilung betrifft, so baut sie auf der
Option 2 auf, es wird aber auch eine obligatorische regionale Planung und eine Kostenteilung
für grenzüberschreitende Offshore-Infrastrukturvorhaben eingeführt. Im Bereich der
Sicherheit sind die Optionen 2 und 3 identisch.
Die politischen Optionen wurden anhand ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und
Verhältnismäßigkeit verglichen. Die Optionen 2 und 3 werden als wirksamer, effizienter und
mit dem allgemeinen politischen Rahmen der EU kohärenter angesehen als Option 1.
Option 1 schneidet lediglich bei Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit geringfügig besser ab.
Daher kommt Option 1 nicht als mögliche bevorzugte Option infrage. Die Optionen 2 und 3
erscheinen im Vergleich zu Option 1 wirksamer, um die spezifischen Ziele zu erreichen;
Option 2 scheint allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt wirksamer zu sein, wenn
es darum geht, dass Vorhaben, die in Netzplänen enthalten sind und als PCI/PMI ausgewählt
wurden, dem ermittelten Infrastrukturbedarf in angemessener Weise Rechnung tragen und
dass Genehmigungsverfahren beschleunigt und vereinfacht werden. Was die Effizienz betrifft,
so wird Option 3 aufgrund der erforderlichen zusätzlichen Ressourcen und der hohen
Vorlaufkosten für die Einrichtung von zwei neuen Akteuren auf EU-Ebene (oder die Stärkung
bestehender Akteure), die für die Infrastrukturplanung und für koordinierte
Genehmigungsverfahren zuständig sind, als weniger effizient erachtet. Im Hinblick auf
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit erscheinen die in Option 3 vorgeschlagenen
Maßnahmen (d. h. EU-Einrichtungen, die für die Infrastrukturplanung und Genehmigungen
sowie die obligatorische Offshore-Netzplanung zuständig sind), die ein hohes Maß an
Eingriffen auf EU-Ebene vorsehen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverhältnismäßig, da sie
die Wirksamkeit nicht steigern und erheblich höhere zusätzliche Kosten mit sich bringen
dürften.
Beim Vergleich der Optionen wurde Option 2 als bevorzugte Option ermittelt, da sie am
besten geeignet ist, die allgemeinen und spezifischen Ziele der Initiative auf verhältnismäßige
Weise zu erreichen. Option 2 dürfte sich positiv auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
auswirken. Die wichtigsten Zielgruppen, die von dieser Initiative betroffen sein dürften, sind
die europäischen Bürger und Verbraucher, die Vorhabenträger (einschließlich der
ÜNB/FNB), die europäischen Verbände der ÜNB/FNB (ENTSO-E, ENTSOG und ENNOH),
die zuständigen nationalen Behörden und ihre lokalen und regionalen Vertreter, die nationalen
Regulierungsbehörden, die Regulierungsbehörden der Europäischen Union, die
Verteilernetzbetreiber und deren Branchenverbände sowie die Energieerzeuger/die
Energieindustrie.
Was die wirtschaftlichen Auswirkungen betrifft, so wird erwartet, dass die
Energiesystemkosten entsprechend dem optimalen Netzszenario erheblich gesenkt werden,
indem sichergestellt wird, dass die ermittelten Vorhaben dem festgestellten Bedarf besser
entsprechen und diesen in vollem Umfang decken. Für 2040 würden Investitionen in Höhe
von 6 Mrd. EUR pro Jahr in ein optimales Netz die Systemkosten um 14 Mrd. EUR pro Jahr
senken, d. h. eine Nettoeinsparung von 8 Mrd. EUR pro Jahr bewirken. Die Option dürfte sich
auch erheblich auf die Großhandelspreise für Strom auswirken, da sie die Verbundfähigkeit
verbessert, was zu konvergierenden und insgesamt stabileren und niedrigeren Preisen überall
in der EU führt. Ein verbesserter Rahmen für die Kostenteilung sollte die Verwirklichung und
schnellere Umsetzung grenzüberschreitender Vorhaben erleichtern und somit einen
erheblichen sozioökonomischen Nutzen bringen. Darüber hinaus dürften kürzere
Genehmigungszeiten und damit eine schnellere Durchführung der Vorhaben einen
wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen, da die Vorhabenträger durch Verzögerungen
entstehende Kosten vermeiden können. Schließlich könnte die bevorzugte Option durch eine
verbesserte Sicherheit der Energieinfrastruktur den Vorteil bringen, dass Verluste des
wirtschaftlichen Wohlstands und Reparaturkosten vermieden werden.
Kostensenkungen im Energiesystem dürften sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit
auswirken, da Kosten vermieden und Netzentgelterhöhungen für die Verbraucher
einschließlich der Industrie abgemildert werden. Die bevorzugte Option wirkt sich auch
positiv auf die Digitalisierung aus, da der Schwerpunkt stärker auf nicht leitungsgebundene
Lösungen bei der Netzplanung und die Digitalisierung von Genehmigungsverfahren gelegt
wird. Sie dürfte insgesamt die Verwaltungs- und Anpassungskosten für Unternehmen
(einschließlich Energieerzeugern, Vorhabenträgern, ÜNB/FNB und ENTSO) verringern,
indem die Infrastrukturplanung, die Antrags- und -Bewertungsverfahren für PCI/PMI sowie
die Genehmigungsverfahren gestrafft werden. Auch wenn die jährlichen Kosteneinsparungen
für Unternehmen nicht vollständig geschätzt werden können, da keine einschlägigen Daten
verfügbar waren, kann der Schluss gezogen werden, dass die bevorzugte Option
wiederkehrende Kosteneinsparungen bringen würde. Für die Mitgliedstaaten und die
nationalen Behörden würde Option 2 kurzfristig zusätzliche Verwaltungskosten im
Zusammenhang mit der Umsetzung des überarbeiteten Rechtsrahmens verursachen.
Die Initiative dürfte positive soziale Auswirkungen haben, wobei die quantitativen
Auswirkungen und Verteilungseffekte schwer abzuschätzen sind. Eine optimierte
Netzplanung auf der Grundlage genauer Schätzungen der Entwicklung von Angebot und
Nachfrage sollte dazu beitragen, künftige Verluste von Vermögenswerten zu vermeiden und
die Netzkosten für die Verbraucher zu minimieren, und eine weitere Elektrifizierung
ermöglichen, bei der die Netzinvestitionskosten auf eine höhere Anzahl von kWh verteilt
werden können.
Was den ökologischen Nutzen betrifft, so dürfte die bevorzugte Option durch die Angleichung
an das optimale Netzszenario und durch die Verringerung von Einschränkungen bei
erneuerbarer Energie zu einer Reduzierung der CO2-Emissionen (rund 27 Mio. Tonnen pro
Jahr) führen. Durch die zusätzlichen 108 GW grenzüberschreitender Kapazitäten, die bis 2040
entsprechend dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan 2024 erforderlich sind, könnten zudem
65 TWh mit Gas erzeugten Stroms durch Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ersetzt
werden, indem eine bessere Integration von Energieerzeugung ohne CO2-Emissionen
ermöglicht wird; dies würde 2040 zu einer erheblichen Reduzierung der CO2-Emissionen in
Europa von schätzungsweise 27 Mio. Tonnen führen29. Was Genehmigungen angeht, so
hängen die Umweltauswirkungen in hohem Maße von der eingesetzten Technologie, dem
Standort der Anlagen und dem Umweltzustand der umliegenden Fauna und Flora ab. Die
möglichen Auswirkungen sind jedoch bei der Gestaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen
berücksichtigt, und es werden entsprechende Schutzmaßnahmen eingeführt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Es ist zu erwarten, dass die überarbeitete TEN-E-Verordnung sich aufgrund von
Vereinfachungen und Effizienzsteigerungen positiv auswirkt. Die Initiative dürfte den
Verwaltungsaufwand für ENTSO, ÜNB/FNB und Vorhabenträger verringern, insbesondere
bei der Infrastrukturplanung, da die Kommission die Entwicklung zentraler Szenarien
übernimmt und Vereinfachungen wie die Ausdehnung des Zyklus auf vier Jahre und das
geänderte Antrags- und Bewertungsverfahren für ausgereifte PCI eingeführt werden. Die
gestrafften, vereinfachten und digitalisierten Genehmigungsverfahren für PCI und PMI
würden zudem den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern. Die jährlichen
29 ENTSO for Electricity TYNDP 2024 Infrastructure gaps report.
Kosteneinsparungen für Unternehmen sind nicht vollständig abzuschätzen, da keine
einschlägigen Daten verfügbar waren: es kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass der
Vorschlag zu wiederkehrenden Kosteneinsparungen führen wird.
Es wurden keine direkten Auswirkungen für KMU oder Kleinstunternehmen festgestellt, was
die Einhaltung der Vorschriften oder die Verwaltungskosten angeht. KMU könnten von
positiven Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit profitieren, die sich aus niedrigeren
Kosten für das Energiesystem sowie aus einer gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit in den
Technologiebereichen ergeben, die in dem Vorschlag berücksichtigt sind bzw. gestärkt
werden (z. B. Hochspannungstechnologien).
Die Initiative steht im Einklang mit dem Digital-Check, ist internetgerecht und sowohl für
physische als auch für digitale Umgebungen geeignet. Der Vorschlag umfasst Maßnahmen
zur Förderung der Digitalisierung (siehe Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten).
• Grundrechte
Es ist nicht zu erwarten, dass die Initiative Auswirkungen auf die Grundrechte hat.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die mit dem Vorschlag verbundenen Auswirkungen auf den Haushalt betreffen die
Ressourcen der Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission und der
Gemeinsamen Forschungsstelle sowie der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden (ACER). Die Kommission wird im Rahmen der Ermittlung des
Infrastrukturbedarfs im zehnjährigen Netzentwicklungsplan erhebliche zusätzliche
Zuständigkeiten für die Entwicklung zentraler Szenarien übernehmen. Diese Aufgaben
erfordern zusätzliche Ressourcen (siehe Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten).
ACER erhält zusätzliche Zuständigkeiten bei der Aufsicht über den zehnjährigen
Netzentwicklungsplan sowie den Rahmen für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung.
Diese zusätzlichen Aufgaben erfordern ebenfalls zusätzliche Ressourcen (siehe Finanz- und
Digitalbogen zu Rechtsakten).
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Aufbauend auf den bestehenden Verfahren für die Überwachung der Daten in regelmäßigen
Berichten, die von Vorhabenträgern und nationalen Regulierungsbehörden erstellt werden,
wurden mehrere Indikatoren entwickelt, um die Verwirklichung der einzelnen Ziele der
überarbeiteten TEN-E-Verordnung zu messen. Die tatsächlichen Auswirkungen der
Verordnung werden anhand einer Reihe von Indikatoren überwacht und bewertet, die auf die
spezifischen politischen Ziele zugeschnitten sind, die mit der Verordnung erreicht werden
sollen.
Alle Daten werden auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der Vorhabenträger und der
nationalen Regulierungsbehörden sowie der bestehenden Anforderungen der ACER
überwacht; dies umfasst die zweijährliche Überwachung der Kohärenz zwischen dem
unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan und den nationalen
Netzentwicklungsplänen, die jährliche Überwachung der Fortschritte bei PCI und PMI und
den Genehmigungsverfahren, den jährlichen Überwachungsbericht über das
Engpassmanagement und die Kapazitätsvergabe, die Überwachung der Anwendung nicht
leitungsgebundener und netzverbessernder Technologien auf der Grundlage der vom Joint
Allocation Office verfügbaren Daten sowie die jährliche Überwachung der Verwirklichung
des Verbundziels im Rahmen des Europäischen Semesters.
Bis zum 30. Juni 2033 überprüft die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der
Ergebnisse der Berichterstattung und Bewertung gemäß Artikel 24 dieser Verordnung sowie
der Überwachung, Berichterstattung und Bewertung gemäß den Artikeln 22 und 23 der
Verordnung (EU) 2021/1153.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I der Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere ihren
Gegenstand, ihre Ziele und ihren Anwendungsbereich sowie die geltenden
Begriffsbestimmungen. Es werden – ergänzt durch Anhang II – im Vergleich zur Verordnung
(EU) 2022/869 neue Infrastrukturkategorien eingeführt, um die Sicherheit und Effizienz
bestehender Netze zu stärken, insbesondere damit Systeme mit den bestehenden
Hochspannungsnetzelementen durch Investitionen in Überwachungs-, Kontroll- und
Digitalisierungsausrüstung und -anlagen sicher betrieben werden können und um den Schutz
und die Widerstandsfähigkeit kritischer Netzelemente durch Investitionen in Ausrüstung zu
erhöhen, die speziell für diesen Zweck konzipiert und physisch mit diesen Elementen
verbunden ist. Außerdem werden die Kategorien und Definitionen der Vorhaben angepasst,
um sie an das 2024 angenommene Legislativpaket der EU zu dekarbonisiertem Gas und
Wasserstoff anzupassen, in dem gemeinsame Vorschriften für den Übergang zu erneuerbaren
und kohlenstoffarmen Gasen festgelegt sind; dieses Paket räumt der Erzeugung und
Verwendung von Wasserstoff in reiner Form und seinem Transport in dem eigens dafür
vorgesehenen Wasserstoffsystem Vorrang ein. Außerdem wird eine Definition des Begriffs
„nicht leitungsgebundene Lösungen“ im Stromsektor eingeführt; diese Lösungen müssen
sorgfältig geprüft werden, um eine kostenoptimale Netzplanung zu gewährleisten, da sie
kostengünstiger sein können als der Netzausbau.
In Kapitel II sind die Modalitäten für die Erstellung der Unionslisten der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse innerhalb der regionalen
Gruppen sowie die Kriterien für die Bewertung der Vorhaben durch die Gruppen und die
Überwachung der Durchführung der Vorhaben festgelegt.
Artikel 3, ergänzt durch Anhang III, enthält Vorschriften für die Einsetzung regionaler
Gruppen sowie für das Verfahren zur Erstellung der Unionsliste der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse. Im Vergleich zur
Verordnung (EU) 2022/869 sehen Artikel 3 und Anhang III einen vereinfachten Ansatz für
fortgeschrittene Vorhaben vor, die bereits auf der Unionsliste stehen, um ihren Status als
Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder Vorhaben von gegenseitigem Interesse
aufrechtzuerhalten.
In Artikel 4, in dem die Kriterien für die Bewertung von Vorhaben durch die Gruppen
festgelegt sind, ergänzt durch Anhang IV, wird im Vergleich zur Verordnung (EU) 2022/869
näher klargestellt, dass sich Vorhaben von gegenseitigem Interesse bis zum ersten
Anschlusspunkt im Drittland erstrecken, und es wird sichergestellt, dass diese Vorhaben mit
einer entsprechenden Entwicklung der internen Infrastruktur in Drittländern einhergehen. Was
die Energiegemeinschaft betrifft, so wird der Nutzen einzelner Vorhaben sowohl für die EU
als auch für die Länder, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sind, berücksichtigt,
nicht nur der Nutzen für die EU, wie es bisher der Fall war.
In Artikel 5 werden die Bestimmungen über die Durchführung und Überwachung der
Vorhaben auf der Unionsliste durch Anforderungen an Risikobewertungen im Hinblick auf
physische Sicherheit und Cybersicherheit verstärkt, die auf der Richtlinie (EU) 2022/2557
über die Resilienz kritischer Einrichtungen und der Richtlinie (EU) 2022/2555 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union aufbauen.
Hinsichtlich der europäischen Koordinatoren, die benannt werden können, wenn bei der
Durchführung eines Vorhabens erhebliche Schwierigkeiten auftreten, sieht Artikel 6 vor, dass
der Zeitraum, für den die Benennung gilt, verlängert werden kann.
Kapitel III betrifft die Erteilung von Genehmigungen und die öffentliche Akzeptanz von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Im Vergleich zur Verordnung (EU) 2022/869 wurde
dieses Kapitel mit drei wesentlichen Zielen überarbeitet: 1) den Genehmigungsrahmen zu
aktualisieren, um sicherzustellen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben
von gegenseitigem Interesse entsprechend ihrer strategischen Bedeutung und ihrem
besonderen Status bestmöglich behandelt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der
Genehmigungsmaßnahmen, die im Paket für den Wasserstoffmarkt und den Markt für
dekarbonisiertes Gas und in der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie eingeführt
wurden; 2) die Genehmigungsregelungen zu aktualisieren, um die beschleunigte
Genehmigung von Stromnetzen entsprechend den im Draghi-Bericht anerkanntem Bedarf und
den mit der Richtlinie (EU) 2019/944 eingeführten Änderungen zu unterstützen; 3) die
Genehmigungsregelungen klarer und effizienter zu gestalten.
Artikel 7 über den vorrangigen Status von Vorhaben auf der Unionsliste wird aktualisiert, um
Anforderungen aufzunehmen, wonach für Vorhaben von gemeinsamem oder gegenseitigem
Interesse im Strombereich automatisch die Vermutung gilt, dass ein überwiegendes
öffentliches Interesse besteht, und wonach Strom betreffende Vorhaben, die in einem
nationalen Entwicklungsplan enthalten sind, der einer strategischen Umweltprüfung und einer
angemessenen Prüfung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen wurde – wenn mit
erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete zu rechnen ist –, unter strengen
Voraussetzungen von Prüfungen im Rahmen spezifischer Umweltvorschriften ausgenommen
werden können.
In Artikel 8 über die Organisation des Verfahrens zur Genehmigungserteilung werden die
gemäß der Verordnung festgelegten Aufgaben der zuständigen nationalen Behörden im
Einklang mit den verschiedenen Genehmigungsregelungen präzisiert, insbesondere was die
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und die Vermittlung von Kontakten mit
Vorhabenträgern betrifft. Außerdem werden die Anforderungen an die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit für Vorhaben, an denen mehrere Rechtsräume beteiligt sind, erhöht.
Artikel 9 über Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung gestaltet das Verfahren klarer und
einfacher, vor allem durch die Zusammenführung der Berichterstattungspflichten dieses
Artikels in einem einzigen Bericht.
In Artikel 10 über die Dauer und Durchführung des Verfahrens zur Genehmigungserteilung
wird insbesondere eine Verpflichtung zur Digitalisierung der Genehmigungsverfahren
eingeführt, der Beginn des Genehmigungsverfahrens präzisiert, der fakultative Charakter der
Vorantragsphase klarer formuliert, eine Erläuterung der einzelnen dabei vorgesehenen
Schritte vorgenommen (Scoping, Überprüfung, Zeitplanung, Prüfung der Antragsunterlagen),
klargestellt, dass bestehende Studien und Zulassungen berücksichtigt werden müssen, um
Doppelarbeit bei der Festlegung der für das Genehmigungsverfahren erforderlichen
Unterlagen zu reduzieren, und die stillschweigende Zustimmung zu Entscheidungen der
betreffenden nationalen Behörden eingeführt, mit Ausnahme von umweltbezogenen
Entscheidungen.
Kapitel IV enthält die Bestimmungen für die sektorübergreifende Infrastrukturplanung, die im
Vergleich zur Verordnung (EU) 2022/689 verstärkt werden, um die Planung besser zu
steuern, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung künftiger Szenarien, die Ermittlung des
langfristigen Energieinfrastrukturbedarfs und der Engpässe sowie die am besten geeigneten
Lösungen, um diesem Bedarf gerecht zu werden.
Mit Artikel 11 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur
Festlegung eines zentralen Szenarios für den Strom-, den Wasserstoff- und den Gassektor zu
erlassen, das für den unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan, das Verfahren zur
Ermittlung des Infrastrukturbedarfs, die energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse und die
grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Energieinfrastrukturvorhaben verwendet wird. Um
sicherzustellen, dass die für die Entwicklung des Szenarios herangezogenen Daten aktuell
sind, ist die Kommission berechtigt, sie gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten, ENTSO-E,
ENTSOG und ENNOH anzufordern. Das Szenario sollte sektorübergreifend entwickelt
werden. Bisher wurden die Szenarien für den zehnjährigen Netzentwicklungsplan von
ENTSO-E, ENTSOG und ENNOH entwickelt.
Mit Artikel 12 werden ENTSO-E und ENNOH mit der Entwicklung eines Berichts über die
Ermittlung des Infrastrukturbedarfs für Strom bzw. Wasserstoff betraut. In dem Bericht
sollten Infrastrukturlücken ermittelt werden, die die Ziele der Union bei Strom und
Wasserstoff beeinträchtigen, insbesondere auf der Grundlage einer von ACER zu
entwickelnden verbindlichen Methode und des gemäß Artikel 11 festgelegten zentralen
Szenarios. Der Artikel sieht vor, dass die Berichte über die Ermittlung des
Infrastrukturbedarfs vom Entscheidungsgremium der TEN-E-Gruppe, d. h. der interregionalen
Sitzungskonfiguration aller im Rahmen der Verordnung eingesetzten Gruppen, gebilligt
werden müssen. Speziell für Strom sind in dem Bericht bei der Bewertung und
Berücksichtigung des Bedarfs nicht leitungsgebundene Lösungen zu berücksichtigen.
Mit Artikel 13 wird der Kommission die Befugnis übertragen, ein Bedarfsabgleichsverfahren
im Elektrizitätssystem einzuleiten, um mögliche Lösungen für nicht gedeckten Bedarf zu
ermitteln, falls in dem Bericht über die Ermittlung des Infrastrukturbedarfs für Strom der
Schluss gezogen wird, dass Vorhaben, die zur Aufnahme in den unionsweiten zehnjährigen
Netzentwicklungsplan eingereicht werden, den gemäß Artikel 12 ermittelten
Infrastrukturbedarf nicht vollständig decken. Der Bedarfsabgleich sollte auf der bestehenden
regionalen Zusammenarbeit beruhen, von der Kommission gesteuert und mit dem Verfahren
des zehnjährigen Netzentwicklungsplans verknüpft werden.
Gemäß Artikel 14 müssen ENTSO-E und ENNOH bei der Prüfung von Vorhaben (in allen
Energieinfrastrukturkategorien mit Ausnahme von intelligenten Stromnetzen und CO2) für
ihre Aufnahme in den jeweiligen unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan
einheitliche sektorspezifische Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-
Nutzen-Analyse auf Unionsebene anwenden. Die Methoden sind der Kommission zur
Genehmigung vorzulegen. ENTSO-E und ENNOH sind verpflichtet, im Rahmen des
unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-
Analysen, aus denen hervorgeht, wie der Nutzen auf die Länder verteilt ist, für alle Vorhaben
zu berechnen und zu veröffentlichen. In dem Artikel wird ferner festgelegt, dass es bei
Vorhaben für intelligente Stromnetze und CO2-Vorhaben der Kommission obliegt, Methoden
für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene zu
entwickeln, so wie es derzeit der Fall ist.
In Kapitel V geht es um den Netzausbau, der angesichts der erwarteten erheblichen
Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen erforderlich ist.
Die koordinierte langfristige Planung und Entwicklung der Offshore- und Onshore-
Infrastruktur wird dort unterstützt. Neu eingeführt wird hier, dass die Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 15 im Rahmen ihrer nicht verbindlichen Vereinbarungen und innerhalb ihrer
spezifischen vorrangigen Offshore-Netzkorridore die Festlegung spezifischer
grenzüberschreitender Ziele, z. B. für hybride oder grenzüberschreitende radiale Vorhaben, in
Erwägung ziehen müssen, um die Ziele für die Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie in
jedem Meeresbecken auf effizienteste Weise zu erreichen.
In Kapitel VI werden die Bestimmungen für einen Rechtsrahmen gestärkt, der Investitionen
mit grenzüberschreitenden Auswirkungen ermöglicht.
Erstens werden in Artikel 17 die Grundsätze festgelegt, die die nationalen
Regulierungsbehörden bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung anwenden müssen;
dazu gehört unter anderem, dass zur Gewährleistung der Investitionssicherheit die
grenzüberschreitende Kostenaufteilung auf einer entsprechenden Ex-ante-Vereinbarung
beruhen muss, wobei Ex-post-Anpassungen möglich sind, sofern diese Anpassungen in der
Kostenaufteilungsentscheidung ausdrücklich definiert und klar umrissen sind, auch in Bezug
auf die Zeitrahmen und die abgedeckten Kostenkategorien. Die Aufteilung der Kosten auf die
Mitgliedstaaten beruht gegebenenfalls auf der Verteilung des Nettonutzens. Vorgesehen ist
auch, dass, wenn in einem Mitgliedstaat 10 % oder mehr des geschätzten Nutzens eines
Vorhabens entstehen, sich dieser Mitgliedstaat und seine nationale Regulierungsbehörde an
der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung beteiligen. ACER wird beauftragt, ihre
Empfehlung zur Ermittlung bewährter Verfahren für die Bearbeitung von Investitionsanträgen
für Vorhaben entsprechend den oben genannten Grundsätzen zu aktualisieren und auf ihrer
Website einen zentralen Speicher für alle von den nationalen Regulierungsbehörden
getroffenen Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung einzurichten
sowie ein unverbindliches Muster für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung
bereitzustellen, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörden zu erleichtern.
Zweitens wird ein neuer Artikel (Artikel 18) eingeführt, der ein Verfahren unterstützt, nach
dem Vorhabenträger zwei oder mehr Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben
von gegenseitigem Interesse bündeln können, um die Gespräche über die Kostenaufteilung
zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländern sowie die
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung zwischen den betreffenden
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten und der Drittländer zu erleichtern. Außerdem werden in Artikel 18 die
Vorschriften für die gemeinsame Kosten-Nutzen-Analyse und die grenzüberschreitende
Kostenaufteilung für solche Bündel von Vorhaben präzisiert, um mögliche CEF-Anträge zu
erleichtern.
Drittens wird ein neuer Artikel (Artikel 19) eingeführt, wonach die Übertragungsnetzbetreiber
(ÜNB) für Netzinvestitionen in Vorhaben auf der Unionsliste, die für die Verringerung von
Engpässen bei Verbindungsleitungen relevant sind, 25 % der Engpasserlöse, die nicht für die
Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität und für
Ausgleichszahlungen an Betreiber von Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen verwendet werden, zurücklegen müssen. In diesem Artikel
werden die Bedingungen für die Verwendung der Mittel festgelegt, und der Kommission wird
die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen, unter denen
ÜNB diese Mittel verwenden können, und die Bedingungen für ihre Freigabe näher
festzulegen. ACER muss ihre bestehende Methode für die Verwendung von Engpasserlösen
gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Elektrizitätsverordnung aktualisieren, damit sie mit diesen
neuen Bestimmungen kohärent ist.
Viertens sind in Artikel 20 die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten und
die nationalen Regulierungsbehörden angemessene Anreize für Vorhaben gewähren können,
bei denen die Risiken für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung
höher sind als die normalerweise bei einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben zu
erwartenden Risiken.
Kapitel VII enthält die Bedingungen, unter denen Vorhaben auf der Unionsliste finanzielle
Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ erhalten können, auch für die
neuen Infrastrukturkategorien. Insbesondere sind in Artikel 21 im Vergleich zur Verordnung
(EU) 2022/689 die Kriterien für Energieinfrastrukturvorhaben, die nicht in die Zuständigkeit
nationaler Regulierungsbehörden fallen, detaillierter festgelegt. Da es bei diesen Vorhaben
keine grenzüberschreitende Kostenaufteilung gibt, müssen sie von der zuständigen nationalen
Behörde bewertet werden, und in diesem Artikel werden die Bedingungen für eine solche
Bewertung festgelegt. Artikel 22 sieht vor, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung
genannten spezifischen Kriterien und die in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung genannten
Parameter bei der Festlegung von Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung
der Union gemäß der Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ anzuwenden sind,
und enthält zusätzliche Anforderungen für herkömmliche Gasvorhaben im Hinblick auf
Zypern und Malta gemäß Artikel 27 der Verordnung.
Kapitel VIII enthält Schlussbestimmungen zu delegierten Rechtsakten, Berichterstattung und
Bewertung – unter anderem zur Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens, zur
Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur im
Hinblick auf physische Sicherheit und Cybersicherheit und zur Einführung nicht
leitungsgebundener Lösungen –, zur Überprüfung der Verordnung sowie zu Informationen
und zur Publizität der Vorhaben. Außerdem werden dort die bestehenden Ausnahmen für die
Gasverbindungsleitungen Maltas und Zyperns bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, zu dem
Zypern bzw. Malta direkt an das transeuropäische Gasnetz angeschlossen ist, oder bis zum
31. Dezember 2029, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Ferner werden in dem
Kapitel Änderungen des Besitzstands im Energiebereich aufgeführt, die sich aus den in die
Verordnung aufgenommenen Änderungen ergeben, und es werden Übergangsbestimmungen
und Bestimmungen für die Aufhebung der geltenden TEN-E-Verordnung festgelegt.
Insbesondere berührt die überarbeitete Verordnung nicht die Gewährung, Fortsetzung oder
Änderung der zuvor im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ gewährten finanziellen
Unterstützung, und die bestehende Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und
der Vorhaben von gegenseitigem Interesse bleibt in Kraft und entfaltet ihre Wirkung, bis eine
neue Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von
gegenseitigem Interesse gemäß dieser Verordnung erstellt wird und in Kraft tritt.
2025/0399 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) 2022/869
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
insbesondere auf Artikel 172,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2025 über den „Deal für eine
saubere Industrie“3 ist ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und
Dekarbonisierung festgelegt. Die Sicherung erschwinglicher Energie ist eine
Grundvoraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union,
insbesondere für energieintensive Wirtschaftszweige. Der Zugang zu erschwinglicher
Energie ist daher auch ein Eckpfeiler des Deals für eine saubere Industrie sowie des
Aktionsplans für erschwingliche Energie4. Gleichzeitig sind
Dekarbonisierungsstrategien ein starker Wachstumsmotor, wenn sie gut in die
Industrie-, Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Handelspolitik integriert sind, wie in der
Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2025 über einen „Kompass für eine
wettbewerbsfähige EU“5 dargelegt. Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025, „Der Deal für eine saubere
Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ (COM(2025) 85
final).
4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025, „Aktionsplan für
erschwingliche Energie – Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer
erschwinglichen, effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer“ (COM(2025) 79 final).
5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. Januar 2025,
„Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ (COM(2025) 30 final).
Europäischen Parlaments und des Rates6 hat die Union einen ehrgeizigen Rahmen für
die Dekarbonisierung der Wirtschaft bis 2050 festgelegt.
(2) Im Rahmen der Zielsetzung der Verordnung (EU) 2021/1119 wurde das verbindliche
Ziel für den Anteil erneuerbarer Energie auf Unionsebene bis 2030 auf 42,5 % des
Energiemixes der Union für 2030 angehoben, wobei 45 % erreicht werden sollen7, und
das verbindliche Ziel für die Steigerung der Energieeffizienz auf Unionsebene wurde
ehrgeiziger gestaltet, da der Endenergieverbrauch der Union bis 2030 um 11,7 %
gegenüber den Projektionen von 2020 gesenkt werden soll8. Da die Erreichung des
Zwischenziels einer Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um
mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 auf einem guten Weg ist, schlug die
Kommission am 2. Juli 2025 eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/11199 vor, in
der als Klimaziel der Union für 2040 eine Verringerung der
Nettotreibhausgasemissionen um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 vorgesehen ist.
(3) Um die Energiewende in der Union im Einklang mit diesen Zielen zu unterstützen,
muss die entsprechende Infrastruktur vorhanden sein, unter anderem im Hinblick auf
eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
und nichtfossilen Brennstoffen, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und
kohlenstoffarmen Gasen, die Energieintegration und eine schnellere Verbreitung
innovativer Lösungen. Die derzeitigen Investitionen in die grenzüberschreitende
Energieinfrastruktur reichen eindeutig nicht aus, um die erforderliche
Energieinfrastruktur zur Erreichung dieser Ziele umzugestalten und aufzubauen, und
sowohl auf Übertragungs- als auch auf Verteilernetzebene besteht eine erhebliche
Lücke zwischen unserem Bedarf an grenzüberschreitender Strominfrastruktur
einerseits und der Geschwindigkeit und dem Grad des Infrastrukturausbaus
andererseits10. Im Bereich Strom wird etwa die Hälfte des grenzüberschreitenden
Strombedarfs für 2030 (41 von 88 GW) nicht gedeckt sein, und diese Lücke dürfte
sich in den nächsten zehn Jahren noch ausweiten. Bis 2040 wird sich der Bedarf an
grenzüberschreitender Stromkapazität auf 108 GW belaufen11. Daher sind verstärkte
Investitionen in die Energieinfrastruktur erforderlich, und im Draghi-Bericht12 wurde
insbesondere darauf hingewiesen, dass der Ausbau der grenzüberschreitenden
Energieinfrastruktur rasch vorangetrieben werden muss, um die europäische Industrie
zu dekarbonisieren. Im Deal für eine saubere Industrie13 und im begleitenden
6 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom
9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
7 Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der
Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie
aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L,
2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).
8 Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur
Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).
9 COM(2025) 524 final vom 2. Juli 2025.
10 ACER (2024): Electricity infrastructure development to support a competitive and sustainable energy
system (2024 Monitoring Report).
11 ENTSO-E (2025), TYNDP 2024. Opportunities for a more efficient European power system by 2050.
Infrastructure Gaps Report.
12 M. Draghi (2025): „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“.
13 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025, „Der Deal für eine saubere
Aktionsplan für erschwingliche Energie14 betonte die Kommission die entscheidende
Rolle der Vollendung der Energieunion durch Investitionen in Energieinfrastruktur
und grenzüberschreitende Netze für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der
Industrie in der Union und de Wohlstands der Menschen sowie für die
Erschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung.
(4) In der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates15
wurden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität von
vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridoren und ‑gebieten
festgelegt, um dazu beizutragen, die Eindämmung des Klimawandels, insbesondere
die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030
und des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050, sicherzustellen und
Verbundnetze, Energiesicherheit, Markt- und Systemintegration, Wettbewerb zum
Nutzen aller Mitgliedstaaten sowie erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten.
Insbesondere behandelt die Verordnung (EU) 2022/869 die Identifizierung von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse,
erleichtert deren Durchführung und legt die Bedingungen dafür fest, dass diese
Vorhaben für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen.
Aufgrund ihres grenzüberschreitenden Charakters erzeugen Vorhaben von
gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse jedoch nicht nur
erhebliche positive externe Effekte und fördern die Solidarität, sondern bringen auch
spezifische Herausforderungen für die Vorhabenträger mit sich, da sie mehrere
Rechtsordnungen betreffen, Herausforderungen bei der Koordinierung verursachen
und Kosten und Nutzen häufig asymmetrisch verteilt sind. Sie erfordern machen daher
weiterhin einen Rahmen auf Unionsebene erforderlich.
(5) Wenngleich die Ziele der Verordnung (EU) 2022/869 weitgehend gültig bleiben, sollte
der derzeitige Rahmen für die transeuropäischen Energienetze angepasst werden, um
die Änderungen im Energiesystem, die angesichts des neuen politischen Kontexts und
insbesondere des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 und des vorgeschlagenen
Zwischenziels für 2040 zu erwarten sind, in vollem Umfang widerzuspiegeln.
Insbesondere bedarf es einer stärker integrierten Netzplanung, um einen zunehmend
interdependenten und dezentralen Energiebinnenmarkt zu unterstützen, schnellerer
Genehmigungsverfahren und einer angemessenen Berücksichtigung der Sicherheit und
Widerstandsfähigkeit der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur im
überarbeiteten Rahmen für die transeuropäischen Energienetze. Neben einem neuen
politischen Kontext und neuen politischen Zielen hat sich auch die Technik in den
letzten zehn Jahren rapide weiterentwickelt. Die von der Verordnung erfassten
Energieinfrastrukturkategorien, die Auswahlkriterien für Vorhaben von gemeinsamem
Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse und die vorrangigen Korridore
Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ (COM(2025) 85
final).
14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025, „Aktionsplan für
erschwingliche Energie – Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer
erschwinglichen, effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer“ (COM(2025) 79 final).
15 Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu
Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj).
und Gebiete sollten dieser Entwicklung daher Rechnung tragen. Gleichzeitig sollten
die Bestimmungen dieser Verordnung nicht das Recht eines Mitgliedstaats berühren,
im Einklang mit Artikel 194 AEUV die Bedingungen für die Nutzung seiner
Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die
allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.
(6) Die Realisierung der 13 ermittelten vorrangigen transeuropäischen
Energieinfrastrukturkorridore und thematischen Gebiete ist für die Verwirklichung der
Energie- und Klimaziele der Union, einschließlich der weiteren Marktintegration, der
Energieversorgungssicherheit, des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sowie der
Erschwinglichkeit der Energiepreise, von entscheidender Bedeutung. Diese Prioritäten
umfassen Investitionen in Stromübertragung und ‑speicherung, Offshore-Netze für
erneuerbare Energie, intelligente Stromnetze, Ausrüstungen und Anlagen, die den
Schutz und die Widerstandsfähigkeit bestehender kritischer Netzelemente
gewährleisten sollen, Wasserstofffernleitung, ‑speicherung und ‑terminals,
Elektrolyseure, den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid sowie
Überwachungs-, Steuerungs- und Digitalisierungsausrüstungen und ‑anlagen, die für
bestehende Hochspannungsnetze von grenzüberschreitender Bedeutung unentbehrlich
sind.
(7) Die Energieinfrastruktur der Union sollte modernisiert werden, um die
Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur gegenüber natürlichen oder von Menschen
verursachten Katastrophen, negativen Auswirkungen des Klimawandels, vorsätzlichen
feindseligen Handlungen und Bedrohungen für ihre Sicherheit zu stärken;
insbesondere betrifft dies europäische kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie
(EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates16.
(8) Im derzeitigen geopolitischen Kontext ist es wichtig, einen ununterbrochenen
grenzüberschreitenden Stromfluss sicherzustellen, um die Versorgungssicherheit zu
gewährleisten. Dies hängt nicht nur von der Widerstandsfähigkeit der
Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten ab, sondern auch von der
Widerstandsfähigkeit kritischer Netzelemente. Daher sollte mit dieser Verordnung
eine neue Infrastrukturkategorie in Form von Investitionen in Ausrüstungen und
Anlagen eingeführt werden, die direkt mit kritischen Netzelementen verbunden sind
und deren Widerstandsfähigkeit und Schutz verbessern sollen. Diese neue
Infrastrukturkategorie sollte kritische Netzelemente gemäß der Verordnung (EU)
2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates17 umfassen, die die Netz- und
Versorgungssicherheit im Einklang mit den Krisenszenarien und
Risikovorsorgeplänen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941 des
Europäischen Parlaments und des Rates18 unterstützen.
(9) Ausländische Investitionen können zwar einen Nutzen wie mehr
Finanzierungsmöglichkeiten für kapitalintensive Vorhaben mit sich bringen, sie
16 Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl.
L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj).
17 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj).
18 Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die
Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/941/oj).
können aber auch die Exposition der Union gegenüber Risiken im Zusammenhang mit
der Energieversorgungssicherheit, wie Unterbrechungen oder eine geringere
Zuverlässigkeit grenzüberschreitender Flüsse, erhöhen, insbesondere wenn diese
ausländischen Investitionen aus Drittländern mit von den Interessen der Union
abweichenden geopolitischen Interessen stammen. Transparenz hinsichtlich des
letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers von grenzüberschreitender
Energieinfrastruktur und Vorhaben mit grenzüberschreitenden Auswirkungen,
einschließlich Informationen zum tatsächlichen Investor und zur Kapitalbeteiligung
gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates19,
ist daher von entscheidender Bedeutung, um zu verhindern, dass die Union von nicht
vertrauenswürdigen Drittländern abhängig wird, und sollte bei der Auswahl von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
berücksichtigt werden.
(10) Um einen kosteneffizienten und beschleunigten Netzausbau und Netzzugang in der
Union zu gewährleisten, sollten neben der physischen Netzverstärkung nicht
leitungsgebundene Lösungen eine herausragende Rolle bei der Deckung des
Systembedarfs spielen, da sie schneller und zu geringeren Kosten umgesetzt werden
können. Der Einsatz solcher Technologien sollte in Betracht gezogen werden, bevor in
den Ausbau der Netzinfrastruktur investiert wird. Zu diesem Zweck sollte eine neue
Infrastrukturkategorie Investitionen in nicht leitungsgebundene Technologien und
digitale Lösungen, einschließlich Softwarelösungen, umfassen, wenn sie an
bestehenden kritischen Netzelementen, die für den grenzüberschreitenden Handel
relevant sind, eingesetzt werden und wenn sie einen quantifizierten Nutzen für die
Marktintegration in Form einer Erhöhung der grenzüberschreitenden Kapazität mit
sich bringen.
(11) Mit der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates20
und der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates21
wurde ein Legislativpaket für dekarbonisiertes Gas und Wasserstoff angenommen, um
auf Unionsebene gemeinsame Vorschriften für den Übergang zu erneuerbaren und
kohlenstoffarmen Gasen festzulegen. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten
Infrastrukturkategorien sollten vollständig auf die Ziele des genannten Pakets
abgestimmt sein und sicherstellen, dass Energieinfrastrukturvorhaben erhebliche
grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Wenn dies technisch möglich und am
effizientesten ist, sollte bei der Entwicklung solcher Vorhaben die Möglichkeit einer
Umwidmung bestehender Infrastruktur und Ausrüstung berücksichtigt werden.
(12) Es sollten regionale Gruppen (im Folgenden „Gruppen“) eingerichtet werden, die
Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
19 Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur
Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl.
L 79I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).
20 Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die
Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU)
2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj).
21 Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L,
2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).
vorschlagen und überprüfen, um anschließend regionale Listen der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse zu erstellen. Um
einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese Gruppen Vertreter der
Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Vorhabenträger und einschlägigen
Interessenträger umfassen und für eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen sorgen.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden
erforderlichenfalls die Gruppen beraten, unter anderem im Hinblick auf die
Durchführbarkeit der nationalen regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen
Vorhaben und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Zeitpläne für die
Genehmigungen durch die Regulierungsbehörden.
(13) Um die Effizienz der Netzplanungs- und Vorhabenentwicklungsverfahren zu steigern,
sollte die Zusammenarbeit zwischen den Gruppen verstärkt werden. Die Kommission
muss eine wichtige Rolle bei der Erleichterung dieser Zusammenarbeit spielen, damit
mögliche Auswirkungen von Vorhaben einer Region auf andere Regionen
berücksichtigt werden.
(14) Zur Ergänzung der Gruppen wurden mit Unterstützung der Kommission mehrere
Foren für regionale Zusammenarbeit eingerichtet. Die regionale Zusammenarbeit
innerhalb und zwischen den Foren und den Gruppen ist ein wichtiges Instrument, um
eine stärkere Integration des europäischen Energiesystems zu gewährleisten. Die vier
hochrangigen Gruppen – der Verbundplan für den baltischen Energiemarkt (BEMIP),
die Nordsee-Energiekooperation (NSEC), die Hochrangige Gruppe für
Verbindungsleitungen für Südwesteuropa (SWE) und die Hochrangige Gruppe für
Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (CESEC) – decken
verschiedene europäische Regionen ab, auch unter Beteiligung von Drittländern.
Durch die regionale Zusammenarbeit im Rahmen dieser Foren wurde die
Überwachung und Beschleunigung der Durchführung wichtiger
Energieinfrastrukturvorhaben von regionaler Dimension und von Maßnahmen zur
Marktintegration erfolgreich unterstützt. Daher sollten diese Foren für regionale
Zusammenarbeit zunehmend eingesetzt werden, um die Verwirklichung der Ziele
dieser Verordnung zu unterstützen.
(15) Eine neue Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von
gegenseitigem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“) sollte alle zwei Jahre erstellt
werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem
Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht länger die in dieser Verordnung
vorgesehenen einschlägigen Kriterien und Anforderungen erfüllen, sollten in der
nachfolgenden Unionsliste nicht mehr aufgeführt werden.
(16) Bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse und bestehende Vorhaben von
gegenseitigem Interesse, die in die nachfolgende Unionsliste aufgenommen werden
sollen, sollten demselben Auswahlverfahren für die Erstellung regionaler Listen und
für die Erstellung der Unionsliste unterliegen wie neu vorgeschlagene Vorhaben, es sei
denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde
oder eine endgültige Investitionsentscheidung vor, die hinreichende Gewähr für den
Bau der Vorhaben bietet, oder sie befinden sich im Bau und aus ihrem Jahresbericht
gehen ausreichende Fortschritte hervor; in diesem Fall sollten sie auf der Unionsliste
verbleiben.
(17) Unterliegen bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse und bestehende
Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die in die folgende Unionsliste aufgenommen
werden sollen, demselben Auswahlverfahren für die Erstellung regionaler Listen und
für die Erstellung der Unionsliste wie vorgeschlagene Vorhaben, sollte der
Verwaltungsaufwand so weit wie möglich verringert werden, z. B. durch Verwendung
von Vorhabeninformationen, die im Rahmen der früheren Bewertung vorgelegt
wurden, sofern diese noch aktuell sind.
(18) Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
sollten mit Blick auf ihren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen gemeinsame,
transparente und objektive allgemeine und spezifische Kriterien erfüllen. Um für die
Aufnahme in die Unionsliste in Betracht zu kommen, sollten vorgeschlagene
Vorhaben im Bereich Strom, mit Ausnahme von intelligenten Stromnetzen und
Vorhaben, die speziell für den Schutz und die Widerstandsfähigkeit bestehender
kritischer Netzelemente ausgelegt sind, Teil des neuesten verfügbaren unionsweiten
zehnjährigen Netzentwicklungsplans sein. Ebenso sollten vorgeschlagene Vorhaben in
den Bereichen Wasserstoff und Elektrolyseure Teil des neuesten verfügbaren
unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans sein.
(19) Nachhaltigkeit in Bezug auf die Integration erneuerbarer Energiequellen in das Netz
bzw. die Verringerung der Treibhausgasemissionen ist ein Schlüsselkriterium, um
sicherzustellen, dass die Politik im Bereich der transeuropäischen Energienetze mit
den Energie- und Klimazielen der Union und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050
im Einklang steht, wobei den Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten bei der
Erreichung des Ziels der Klimaneutralität Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck
ist Nachhaltigkeit eines der Bewertungskriterien, das auf alle Vorhabenkategorien
anzuwenden ist.
(20) Es besteht ein wachsender Bedarf an einer stärkeren Marktintegration und
Interkonnektivität der Netze der Union mit denen des Europäischen Wirtschaftsraums
(EWR) und der Energiegemeinschaft. Daher sollten der Nutzen und die Kosten von
Vorhaben von gegenseitigem Interesse zwischen einem Mitgliedstaat und einem Land
des EWR oder einer Vertragspartei der Energiegemeinschaft kumulativ für die Union
und für das betreffende Land des EWR oder die betreffende Vertragspartei der
Energiegemeinschaft betrachtet werden.
(21) Die Union sollte Infrastrukturvorhaben fördern, wenn diese die Netze der Union direkt
mit denen von Drittländern verbinden, mit einem Nutzen für beide Seiten verbunden
sind, für die Energiewende und die Erreichung der Klimaziele erforderlich sind und
zudem die spezifischen Kriterien der einschlägigen Infrastrukturkategorien gemäß
dieser Verordnung erfüllen. Um den Schwerpunkt noch stärker auf
grenzüberschreitende Vorhaben zu legen und die Komplementarität mit der
auswärtigen Politik der Union zu wahren, sollten die Vorhaben im Falle von Vorhaben
von gegenseitigem Interesse einen Mitgliedstaat direkt mit dem ersten
Stromnetzanschlusspunkt oder dem ersten Wasserstoff- oder CO2-Anschlusspunkt in
dem Drittland verbinden.
(22) Als Vorhaben von gegenseitigem Interesse im Zusammenhang mit Stromnetzen
sollten nur Verbundvorhaben in Betracht kommen, die Energiesysteme miteinander
verbinden, sofern ihre Übertragungskapazität vollständig für den Markthandel genutzt
werden kann. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber
(ÜNB), die Auswirkungen von Vorhaben auf die Netzsicherheit und ‑stabilität im
Voraus zu bewerten, um zu bestätigen, dass das Vorhaben vollständig in die
Stromnetze der betreffenden Länder integriert werden kann.
(23) Es muss sichergestellt werden, dass Vorhaben von gegenseitigem Interesse, denen eine
vorrangige Behandlung gewährt wird, den Binnenmarkt der Union, die
Versorgungssicherheit und die Klimaneutralitätsziele tatsächlich voranbringen. Daher
sollten Vorhaben von gegenseitigem Interesse nur für die Aufnahme in die Unionsliste
in Betracht kommen, wenn der politische Rahmen eines beteiligten Drittlands ein
hohes Maß an Konvergenz aufweist und durch Durchsetzungsmechanismen unterstützt
wird und diese Vorhaben hinsichtlich der Aspekte Versorgungssicherheit und
Dekarbonisierung nachweislich einen Beitrag zu den allgemeinen energie- und
klimapolitischen Zielen der Union und der Drittländer leisten.
(24) Bei Ländern des EWR und bei den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sollte
von einem hohen Maß an Konvergenz des politischen Rahmens ausgegangen werden,
und im Falle anderer Drittländer kann sie durch bilaterale Abkommen nachgewiesen
werden, die einschlägige Bestimmungen über klima- und energiepolitische
Dekarbonisierungsziele enthalten und von der betreffenden Gruppe mit Unterstützung
der Kommission weiter bewertet werden. Drittländer, mit denen die Union bei der
Entwicklung von Vorhaben von gegenseitigem Interesse zusammenarbeitet, sollten
sich darüber hinaus um Regelungen für eine beschleunigte Durchführung und andere
politische Unterstützungsmaßnahmen bemühen, die mit den Anforderungen dieser
Verordnung vergleichbar sind.
(25) Das beteiligte Drittland sollte sicherstellen, dass der in dem Drittland gelegene
Abschnitt des Vorhabens von gegenseitigem Interesse und alle zusätzlichen
Investitionen, die für den Gesamtnutzen des durchzuführenden Vorhabens von
gegenseitigem Interesse erforderlich sind, z. B. Verstärkungen des internen Netzes,
ebenfalls vorrangig behandelt und rechtzeitig umgesetzt werden, um die vollständige
Nutzung des Vorhabens zu gewährleisten.
(26) Um sicherzustellen, dass Vorhaben zur Speicherung von Kohlendioxid, an denen
Drittländer beteiligt sind, in einer Weise zum grenzüberschreitenden Transport und zur
Speicherung von Kohlendioxid beitragen, die mit den Klima- und
Umweltanforderungen der Union im Einklang steht, sollten solche Vorhaben nur dann
in Betracht kommen, wenn sie für das Funktionieren des grenzüberschreitenden
Transports und der Speicherung von Kohlendioxid erforderlich sind und wenn das
Drittland über einen angemessenen Rechtsrahmen verfügt und diesen wirksam
durchsetzt. Dieser Rechtsrahmen in dem Drittland sollte die Anwendung von
Standards und Schutzvorkehrungen gewährleisten, die ein Austreten von
Kohlendioxid verhindern und die Sicherheit und Wirksamkeit der dauerhaften
Speicherung von Kohlendioxid zum Schutz des Klimas, der menschlichen Gesundheit
und der Ökosysteme gewährleisten. Diese Standards und Schutzvorkehrungen sollten
ein Schutzniveau bieten, das dem im Unionsrecht festgelegten Schutzniveau
zumindest gleichwertig ist. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Länder des
EWR und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft diese Standards und
Schutzvorkehrungen einhalten.
(27) Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
sollten so schnell wie möglich durchgeführt und von den zuständigen nationalen
Behörden, der Agentur und den Gruppen sorgfältig überwacht werden, wobei die
Anforderungen bezüglich der Einbindung der Interessenträger sowie die Einhaltung
des Umweltrechts zu beachten sind und der Verwaltungsaufwand für die
Vorhabenträger auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Besondere Aufmerksamkeit
sollte der Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Anpassung an den
Klimawandel sowie der physischen Sicherheit und der Cybersicherheit gewidmet
werden, gegebenenfalls aufbauend auf den Anforderungen der Richtlinie (EU)
2022/2557 in Bezug auf die Resilienz kritischer Einrichtungen und den Anforderungen
der Richtlinie 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates22 in Bezug auf
Maßnahmen für ein hohes Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union, und die
Vorhabenträger sollten den zuständigen nationalen Behörden über die Maßnahmen
Bericht erstatten, die sie aufgrund der bewerteten Risiken ergriffen haben. Zudem
sollten die Vorhabenträger über die Einhaltung des Umweltrechts und des Grundsatzes
der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Umwelt durch die Vorhaben
gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und
des Rates23 Bericht erstatten. Bei bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse,
die einen ausreichenden Reifegrad erreicht haben, sollten diese Überlegungen von den
Gruppen bei der Auswahl der Vorhaben für die folgende Unionsliste berücksichtigt
werden.
(28) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, europäische Koordinatoren für
Vorhaben mit besonderen Schwierigkeiten oder Verzögerungen zu benennen, um die
Durchführung von Vorhaben zu erleichtern, bei denen Schwierigkeiten auftreten.
(29) Die Genehmigungsverfahren sollten weder zu einem im Vergleich zur Größe oder
Komplexität eines Vorhabens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen noch
Hindernisse für die Entwicklung der transeuropäischen Netze und den Marktzugang
schaffen.
(30) Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
sollten auf nationaler Ebene Vorrangstatus erhalten, um eine zügige administrative
Bearbeitung sicherzustellen und sie in allen Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren,
die sie betreffen, mit hoher Dringlichkeit behandeln zu können.
(31) Mitgliedstaaten, die Energieinfrastrukturvorhaben derzeit in ihren
Genehmigungsverfahren auf nationaler Ebene nicht die höchstmögliche Bedeutung
zuweisen, werden ermutigt, ihnen diese hohe Bedeutung auf nationaler Ebene
beizumessen, insbesondere wenn dies zu schnelleren Genehmigungsverfahren führen
könnte.
(32) Mitgliedstaaten, die derzeit nicht über beschleunigte Gerichtsverfahren oder
Dringlichkeitsverfahren für Energieinfrastrukturvorhaben verfügen, sollten ermutigt
werden, die Einführung solcher Verfahren in Erwägung zu ziehen und insbesondere zu
prüfen, ob die Durchführung dieser Vorhaben dadurch beschleunigt werden könnte.
(33) Vorhaben, die Wasserstoffanlagen, Elektrolyseure und Kohlendioxidanlagen betreffen,
tragen zu den Energie- und Klimazielen bei, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit,
den Ausbau der Nutzung von erneuerbarer Energie und deren Integration in den
Energiemix zu beschleunigen. Daher sollten alle Vorhaben von gemeinsamem
Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse in Bezug auf Wasserstoff,
Elektrolyseure und Kohlendioxidanlagen aus energiepolitischer Sicht als Vorhaben
von öffentlichem Interesse betrachtet werden, und die Mitgliedstaaten sollten sie als
22 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
23 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die
Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachten können,
ausgenommen im Falle von kulturellem Erbe und wenn eindeutige Nachweise dafür
vorliegen, dass diese Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können.
(34) Strominfrastrukturvorhaben sind aufgrund ihrer Rolle bei der Integration von Anlagen
für erneuerbare Energie, Flexibilitätslösungen und Energiespeichern sowie bei der
Elektrifizierung im Allgemeinen von entscheidender Bedeutung, um Klimaneutralität
zu erreichen. Bis das Unionsziel der Klimaneutralität erreicht ist, sollte daher bei der
Abwägung konkurrierender rechtlicher Interessen davon ausgegangen werden, dass
solche Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit dienen, ausgenommen im Falle von kulturellem Erbe und
wenn eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass diese Vorhaben erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder
ausgeglichen werden können, wie in der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen
Parlaments und des Rates24 vorgesehen.
(35) Aufgrund ihrer Bedeutung für die Erreichung der Klimaneutralität und ihrer
strategischen Bedeutung als Vorhaben auf der Unionsliste sollte es den
Mitgliedstaaten möglich sein, Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben
von gegenseitigem Interesse im Strombereich25, die ausdrücklich in einen nationalen
Entwicklungsplan aufgenommen wurden, der einer strategischen Umweltprüfung
gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 und,
wenn mit erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete zu rechnen ist, der
Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG
unterzogen wurde, von Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß der Richtlinie
2011/92/EU, von Prüfungen ihrer Auswirkungen auf den Artenschutz gemäß
Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie
2009/147/EG sowie von Prüfungen ihrer Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete
auszunehmen. Solche Ausnahmen sollten möglich sein, bis die Klimaneutralität
erreicht ist.
(36) Zur Abmilderung möglicher Auswirkungen solcher Ausnahmen sollten die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Anschluss an das Screening
sicherstellen, dass unter Berücksichtigung der Nutzung der besten verfügbaren
Technologien geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen angewandt
werden. Können solche Minderungsmaßnahmen nicht getroffen werden, sollten die
zuständigen Behörden sicherstellen, dass Vorhabenträger geeignete
Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um diesen Auswirkungen zu begegnen, die, falls
keine anderen angemessenen Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, die Zahlung eines
finanziellen Ausgleichs für Artenschutzprogramme umfassen können. Falls ein
Vorhaben voraussichtlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt eines
anderen Mitgliedstaats hat, sollten die zuständigen nationalen Behörden darüber
24 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie
2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).
25 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom
28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj http://data.europa.eu/eli/dir/2011/93/oj).
26 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30,
http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).
hinaus sicherstellen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von
Maßnahmen zur Vermeidung der erheblichen Auswirkungen oder erforderlichenfalls
zu deren Minderung oder Kompensation zusammengearbeitet haben.
(37) Um den Ausbau des transeuropäischen Energienetzes zu beschleunigen, sollten die
Bedingungen für die Anwendung von im Umweltrecht der Union vorgesehenen
spezifischen Ausnahmeregelungen klar sein. Insbesondere sollte bei der Bewertung,
ob es zufriedenstellende alternative Lösungen für Energievorhaben gibt, der Umfang
der Bewertung auf alternative Lösungen begrenzt werden, die gewährleisten, dass
innerhalb desselben Zeitrahmens dasselbe Ziel erreicht wird, ohne dass dabei erheblich
höhere Kosten entstehen. Beim Vergleich des Zeitrahmens und der Kosten
zufriedenstellender alternativer Lösungen sollten die zuständigen Behörden
berücksichtigen können, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben
von gegenseitigem Interesse im Einklang mit den Prioritäten, die in ihren der
Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten
nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegt sind,
beschleunigt und kosteneffizient umgesetzt werden müssen.
(38) Ebenso ist es bei der Anwendung der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß der
Richtlinie 92/43/EWG angemessen, dass die zuständigen Behörden in begründeten
Fällen und wenn nach vernünftigem Ermessen nachgewiesen werden kann, dass der
Plan oder das Vorhaben die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes nicht
irreversibel beschädigen würde, bevor die Maßnahmen ergriffen werden, sowie dass
die Umweltintegrität des Gebiets gewahrt bleibt und dass ein hohes Schutzniveau für
die Natura-2000-Gebiete gewährleistet ist, zulassen können, dass
Ausgleichsmaßnahmen parallel zur Umsetzung des Plans oder des Vorhabens
durchgeführt werden.
(39) Zur Verringerung der Komplexität sowie im Interesse der Effizienz und Transparenz
und einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es eine einzige zuständige Behörde gibt, die für die
Erleichterung und Koordinierung aller Genehmigungsverfahren im Hinblick auf den
Erlass einer umfassenden Entscheidung zuständig ist, mit anderen betroffenen
Behörden und den nationalen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
zusammenarbeitet, als zentrale Anlaufstelle für Vorhabenträger fungiert, ihnen
Kontakte zu anderen Behörden vermittelt und die Entwicklung von und
Verzögerungen bei Vorhaben auf der Unionsliste überwacht.
(40) Um die Effizienz der Verfahren zu erhöhen, sollten die zuständigen nationalen
Behörden auch dafür verantwortlich sein, sicherzustellen, dass bei hybriden
Übertragungs- und Erzeugungsvorhaben der Zeitplan für die Genehmigung so auf alle
Anlagen des Vorhabens abgestimmt wird, dass das Genehmigungsverfahren für die
Erzeugungs- und Übertragungsanlagen beschleunigt wird.
(41) Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben
auf der Unionsliste, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten angesiedelt sind, sollten die
betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam eine zentrale Anlaufstelle unter den
zuständigen nationalen Behörden benennen. Eine einzige Behörde, die das Verfahren
erleichtert und die endgültige umfassende Entscheidung trifft, dürfte den
Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger verringern, die Komplexität verringern,
die Effizienz steigern und das Genehmigungsverfahren beschleunigen, insbesondere
wenn die Mitgliedstaaten gemeinsame Verfahren mit abgestimmten Zeitplänen und
Prüfungen vorsehen. Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit sollte sich die Kommission auf bestimmte vorrangige
Verbundvorhaben konzentrieren und die Koordinierung und Überwachung von deren
Durchführung und Genehmigung stärken. Zu diesem Zweck sollte die Kommission
die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung gemeinsamer Verfahren für ein wirksames und
effizientes Genehmigungsverfahren unterstützen.
(42) Soweit angezeigt, sollten die Mitgliedstaaten Entscheidungen, die in den folgenden
Fällen getroffen wurden, in umfassende Entscheidungen aufnehmen können:
Verhandlungen mit Grundeigentümern über die Gewährung von Zugang zu
Grundstücken, die eigentumsrechtliche Übertragung von Grundstücken und die
Gewährung des Rechts auf Nutzung von Grundstücken; Raumplanung, in deren
Rahmen die allgemeine Flächennutzung in einem bestimmten Gebiet festgelegt wird,
die andere Vorhaben wie Autobahnen, Eisenbahnstrecken, Gebäude und
Naturschutzgebiete umfasst und die nicht für die spezifischen Zwecke des geplanten
Vorhabens durchgeführt wird sowie Erteilung von Betriebsgenehmigungen. Im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens sollte bei einem Vorhaben von gemeinsamem
Interesse die zugehörige Infrastruktur insoweit einbezogen werden können, als sie für
den Bau und das Funktionieren dieses Vorhabens unentbehrlich ist.
(43) Diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über die Genehmigungserteilung,
die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse, sollte unbeschadet des Unions- und Völkerrechts gelten,
einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen
Gesundheit sowie der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Integrierten
Meerespolitik erlassenen Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 2014/89/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates27.
(44) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Interessenträger, einschließlich der
Zivilgesellschaft, informiert und konsultiert werden, um den Erfolg der Vorhaben
sicherzustellen und die gegen sie gerichteten Einwände zu begrenzen. Obwohl es
etablierte Standards für die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen
Entscheidungsverfahren gibt, die auch in vollem Umfang auf Vorhaben von
gemeinsamem Interesse anzuwenden sind, sollten zusätzliche Maßnahmen erforderlich
sein, um in allen relevanten Angelegenheiten der Genehmigungsverfahren für
Vorhaben von gemeinsamem Interesse höchstmögliche Standards in Bezug auf
Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen. Soweit sie bereits
durch nationale Vorschriften abgedeckt sind, die dieselben oder höhere Standards
sicherstellen wie diese Verordnung, sollte die Vorabkonsultation vor Beginn des
Genehmigungsverfahrens optional sein und eine Verdoppelung rechtlicher
Anforderungen sollte vermieden werden.
(45) Die korrekte und koordinierte Anwendung der Richtlinien 2001/42/EG und
2011/92/EU sowie, soweit anwendbar, des Übereinkommens der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten28, unterzeichnet in Aarhus am
25. Juni 1998 (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), und des UN/ECE-
27 Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung
eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135,
http://data.europa.eu/eli/dir/2014/89/oj).
28 ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
Rahmen29, unterzeichnet in Espoo am 25. Februar 1991 (im Folgenden
„Übereinkommen von Espoo“), sollte die Harmonisierung der wichtigsten Grundsätze
für die Umwelt- und Klimaverträglichkeitsprüfung auch in grenzüberschreitendem
Rahmen gewährleisten. Die Kommission hat Leitlinien herausgegeben, um die
Mitgliedstaaten bei der Straffung der Umweltprüfungen für Energieinfrastruktur zu
unterstützen und dafür zu sorgen, dass die nach Unionsrecht für Vorhaben von
gemeinsamem Interesse vorgeschriebenen Umweltprüfungen kohärent durchgeführt
werden.
(46) Es ist wichtig, die Genehmigungsverfahren zu straffen und zu verbessern, wobei die
nationalen Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit dem Bau neuer
Energieinfrastruktur so weit wie möglich berücksichtigt werden sollten, um dem
Subsidiaritätsprinzip gebührend Rechnung zu tragen. Angesichts der Dringlichkeit, die
hinsichtlich der Entwicklung der Energieinfrastrukturen geboten ist, sollte zur
Vereinfachung der Genehmigungsverfahren eine eindeutige Frist für die Entscheidung
der zuständigen Behörden über den Bau der Infrastruktur im Rahmen des Vorhabens
festgelegt werden. Diese Frist sollte eine effiziente Festlegung und Handhabung der
Verfahren fördern. In dieser Verordnung sollte die Höchstdauer der Fristen festgelegt
werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Möglichkeit kürzere Fristen
anstreben, insbesondere in Bezug auf Vorhaben, für die ggf. weniger komplexe
Genehmigungsverfahren erforderlich sind als für Übertragungs- bzw.
Fernleitungsinfrastruktur, etwa im Bereich der intelligenten Netze.
(47) Die den Genehmigungsbehörden fehlenden Ressourcen, die mangelnde Digitalisierung
der Genehmigungsverfahren und die mangelnde Verfügbarkeit von Daten sind
Engpässe, die die Genehmigungsverfahren verlangsamen. Die Digitalisierung und eine
angemessene Nutzung von Funktionen künstlicher Intelligenz dürften die Verfahren
beschleunigen und die Effizienz der Verfahren erhöhen, da sie eine schnellere
Bearbeitung von Anträgen ermöglichen und die Transparenz durch einen verbesserten
Zugang zu Informationen über Verfahrensschritte und ‑anforderungen erhöhen. Die
Digitalisierung der Genehmigungsverfahren kommt jedoch nur schleppend voran, da
die Daten häufig auf verschiedene zuständige Behörden verteilt sind, ohne dass
einheitliche digitale Prozesse oder Plattformen und die Interoperabilität sichergestellt
sind. Dies führt zu mangelnder Klarheit über den Status der Anträge und behindert die
Identifizierung von Engpässen. Daher sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene
eine digitale Plattform für alle Schritte der Genehmigungsverfahren für Vorhaben in
den Bereichen erneuerbare Energie, Speicherung und Netze einrichten, damit die
Digitalisierung der Verfahren einheitlich, interoperabel und transparent erfolgt und sie
einen größtmöglichen Nutzen in Bezug auf die Beschleunigung des
Genehmigungsverfahrens haben. Diese Plattformen sollten es den Vorhabenträgern
ermöglichen, Anträge einzureichen und deren Status zu überprüfen, sie den
zuständigen Behörden zuweisen und es den Behörden ermöglichen, die Anträge zu
bearbeiten, wobei sie Zugang zu allen relevanten Daten und Informationen haben,
ohne dass papiergestützte Zwischenschritte erforderlich sind. Des Weiteren sollte eine
solche Plattform die Extraktion von Statistiken über den Gesamtfortschritt der
Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten ermöglichen. Solche digitalen
Plattformen sollten sich auf sichere und interoperable Mittel stützen, die über
europäische Brieftaschen für die Digitale Identität im Einklang mit den Anforderungen
29 ABl. C 104 vom 24.4.1992, S. 7.
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für natürliche Personen und künftig über
europäische Unternehmensbrieftaschen im Einklang mit der [Verordnung (EU)
Nr. XXX/20YY] für juristische Personen bereitgestellt werden, um die elektronische
Identifizierung und Authentifizierung, das Unterzeichnen oder Besiegeln von
Dokumenten, die Übermittlung von Dokumenten und das Versenden oder Empfangen
von Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmern zu
ermöglichen.
(48) Die zuständigen Behörden sollten für die Gewährleistung der Einhaltung der in dieser
Verordnung festgelegten Fristen verantwortlich sein. Darüber hinaus sollten die
Mitgliedstaaten angesichts der Dringlichkeit des Aufbaus von Energieinfrastrukturen
und der strategischen Bedeutung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und
Vorhaben von gegenseitigem Interesse für die Erreichung der Energie- und Klimaziele
der Union – soweit es das Konzept der stillschweigenden Zustimmung nach
nationalem Recht gibt – sicherstellen, dass das Ausbleiben einer Antwort der
zuständigen nationalen Behörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist
oder das Ausbleiben einer Antwort einer betroffenen Behörde innerhalb der von der
zuständigen nationalen Behörde gesetzten Frist dazu führt, dass die spezifische
Stellungnahme, Zulassung oder Genehmigung stillschweigend gebilligt oder positiv
beantwortet wird, mit Ausnahme von umweltbezogenen Entscheidungen, und dass
diese Schlussfolgerung veröffentlicht wird.
(49) Das Genehmigungsverfahren sollte zwei Abschnitte vorsehen, nämlich den optionalen
Vorantragsabschnitt, in dem die Arbeiten zur Erstellung vollständiger
Antragsunterlagen durchgeführt und von der zuständigen nationalen Behörde
akzeptiert werden, und den obligatorischen formalen Genehmigungsabschnitt
zwischen der Annahme der Unterlagen und dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden eine
umfassende Entscheidung erlassen. Im Vorantragsabschnitt sollten die zuständigen
nationalen Behörden eine Reihe von Aufgaben wahrnehmen. Sie sollten das Vorhaben
screenen und dem Vorhabenträger mitteilen, welche Zulassungen, Studien,
Genehmigungen und Prüfungen erforderlich sind, um das Genehmigungsverfahren
abzuschließen, einschließlich der Umweltprüfungen und Minderungs- oder
Ausgleichsmaßnahmen, die durchgeführt werden sollten. Sie sollten den Umfang und
den Detailgrad der in den Screening-Schlussfolgerungen genannten Unterlagen
festlegen und sicherstellen, dass vom Vorhabenträger keine weiteren Unterlagen
verlangt werden, es sei denn, am Vorhaben oder seiner Umgebung ist eine wesentliche
Änderung eingetreten, sodass die Bedingungen und Annahmen, die zur Festlegung des
Umfangs herangezogen wurden, nicht mehr gelten. Sie sollten einen detaillierten Plan
für das Genehmigungsverfahren erstellen. Nach Erhalt des Entwurfs der
Antragsunterlagen, einschließlich aller vorbereitenden Unterlagen, sollten sie
entscheiden, ob sie die Unterlagen als vollständig erachten oder ob gemäß den
Feststellungen im Vorantragsabschnitt noch fehlende Informationen benötigt werden.
(50) Wenn dies als effizient erachtet wird, können die zuständigen nationalen Behörden die
Genehmigungsanforderungen für das Genehmigungsverfahren und die öffentlichen
Konsultationen für ein bestimmtes Vorhaben so gestalten, dass sie in Phasen
stattfinden, sofern das Genehmigungsverfahren dadurch vereinfacht und beschleunigt
wird.
(51) Diese Verordnung sollte nur für die Genehmigungsverfahren für Vorhaben von
gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die öffentliche
Beteiligung an diesen Vorhaben und die regulatorische Behandlung der Vorhaben
gelten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in ihrem nationalen Recht gleiche oder
ähnliche Regelungen für Vorhaben vorsehen können, die keine Vorhaben von
gemeinsamem Interesse oder Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß der
vorliegenden Verordnung sind.
(52) Das Verfahren für den unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan bietet eine
solide Grundlage für die Identifizierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse
und Vorhaben von gegenseitigem Interesse. Während der Europäische Verbund der
Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E), der Europäische Verbund der
Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG), das Europäische Netzwerk der
Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) und die Übertragungs- bzw.
Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB bzw. FNB) weiterhin eine wichtige Rolle in dem
Verfahren spielen, ist eine stärkere Straffung und Lenkung erforderlich, insbesondere
im Hinblick auf die Festlegung der Szenarien für die Zukunft, die Ermittlung
langfristiger Infrastrukturlücken und Energieinfrastrukturengpässe und die Beseitigung
dieser Lücken mit den am besten geeigneten Lösungen, um das politische Gewicht, die
Relevanz und die Solidität des Verfahrens zu erhöhen. Daher sollten die Agentur und
die Kommission eine größere Rolle bei der Erstellung der unionsweiten zehnjährigen
Netzentwicklungspläne gemäß den Verordnungen (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789
spielen.
(53) Da das ausgewählte Szenario und die ihm zugrunde liegenden Annahmen für die
unionsweite Netzentwicklungsplanung von großer Bedeutung sind, sollte die
Kommission eine zentrale Rolle bei seiner Festlegung spielen. Dies sollte dazu
beitragen, die Beiträge zu straffen und eine bessere Einhaltung der politischen Ziele
der Union sicherzustellen. Es ist auch angezeigt, dass die unionsweiten zehnjährigen
Netzentwicklungspläne auf einem zentralen Szenario mit möglichen
Sensitivitätsanalysen für das Szenario im Falle einer Änderung der externen
Bedingungen beruhen, da der Hauptzweck des Szenarios darin besteht, eine
gemeinsame Grundlage für die Bewertung der Infrastrukturlücken und des Nutzens
von in Betracht kommenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von
gegenseitigem Interesse zu schaffen. Die zunehmende Bedeutung des zentralen
Szenarios erfordert eine enge Einbeziehung von ENTSO-E, ENNOH und ENTSOG
sowie der Mitgliedstaaten und der Agentur, um sicherzustellen, dass einschlägige
Daten und Informationen bereitgestellt werden und das Szenario mit den nationalen
Entwicklungen im Einklang steht. Die Referenzgruppe der Interessenträger sollte
weiterhin koordinierte Beiträge der Interessenträger leisten und bei der Entwicklung
von Szenarien beraten.
(54) Das Verfahren der Ermittlung des Infrastrukturbedarfs sollte eine größere Rolle bei der
Lenkung geplanter Infrastrukturinvestitionen spielen. Im Vergleich zur derzeitigen
Praxis sollte das Verfahren breiter angelegt sein und stärker sektorübergreifende
Verbindungen und nicht leitungsgebundene Lösungen in Betracht ziehen, um
eindeutig zu ermitteln, welche Lösungen dem Energiesystem beim Erreichen der
Energie- und Klimaziele am besten dienen. Die Agentur sollte stärker in die
Festlegung des Rahmens für das Verfahren und seine Überprüfung einbezogen
werden, um die Akzeptanz der nachfolgenden Lösungen, die zur Schließung der
Lücken erforderlich sind, zu erhöhen. Die Agentur sollte Methoden für das Verfahren
zur Ermittlung des Infrastrukturbedarfs entwickeln, das von ENTSO-E und ENNOH
durchzuführen ist, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse ausreichend solide sind und
mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Die
endgültige Billigung des Berichts über die Ermittlung des Infrastrukturbedarfs durch
das Entscheidungsgremium der TEN-E-Gruppe sollte ein starkes Signal an
Vorhabenträger sein, wo potenzielle Vorhaben erforderlich sind.
(55) Eine umfassendere und detailliertere Ermittlung des Infrastrukturbedarfs sollte eine
bessere Abstimmung der geplanten Vorhaben auf den Bedarf für den Ausbau der
Übertragungs- bzw. Fernleitungskapazität ermöglichen. Sie sollte auch ein Follow-up-
Verfahren ermöglichen, das zur Ermittlung neuer Lösungen führt, mit denen ein nicht
gedeckter Bedarf gedeckt werden könnte. Die ÜNB bzw. FNB sollten die primären
Akteure sein, die mögliche Vorhaben zur Schließung der Lücken vorschlagen, aber
auch alternative Lösungen anderer Interessenträger sollten in Betracht gezogen
werden. Daher sollte ein Bedarfsabgleichverfahren das Ergebnis regionaler
Zusammenarbeit sein und die einschlägigen Interessenträger in die Diskussionen
einbeziehen. Die zentrale Rolle der Kommission in diesem Verfahren sollte die
regionale Zusammenarbeit und die Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der nationalen
Regulierungsbehörden, der Vorhabenträger und anderer einschlägiger Interessenträger
in die Bemühungen um die Vorlage der am besten geeigneten Vorhaben verbessern,
unabhängig davon, ob es sich um nicht leitungsgebundene Lösungen oder
Infrastrukturlösungen handelt, die einem etwaigen nicht gedeckten Bedarf gerecht
werden. Als letztes Mittel sollte die Kommission das Recht haben, eine Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um einen Rückstand bei der
Schließung weiterhin bestehender Lücken aufzuholen. Es sollte sichergestellt werden,
dass in Betracht kommende Vorhaben so bald wie möglich in die nachfolgenden
nationalen Entwicklungspläne, den unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan
und die Unionsliste aufgenommen werden.
(56) Eine energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse ist erforderlich, um sicherzustellen,
dass die Infrastrukturplanung dem sich wandelnden Bedarf eines integrierten und
dekarbonisierten Systems Rechnung trägt, indem alle relevanten Kosten und Nutzen
einheitlich bewertet werden, um die effizientesten Lösungen für die Verwirklichung
der Energie- und Klimaziele der Union zu ermitteln. Nicht leitungsgebundene
Lösungen wie dynamische Leitungs- und Transformatorlast, fortschrittliche
Stromflusssteuerungssysteme oder Plattformen für digitale Zwillinge sollten eine
größere Rolle bei der Deckung des Netzbedarfs sowohl im Hinblick auf den Betrieb
als auch auf den Netzausbau spielen und daher auch in die energiesystemweite
Kosten-Nutzen-Analyse einbezogen werden.
(57) Der unionsweite zehnjährige Netzentwicklungsplan sollte einen umfassenden
Überblick über geplante Infrastrukturvorhaben mit grenzüberschreitenden
Auswirkungen in der Union bieten. Nicht leitungsgebundene Lösungen und
Flexibilitätslösungen sollten fester Bestandteil des Plans sein, damit er ein
vollständiges Bild der künftigen Investitionen vermittelt, die für den optimalen Betrieb
der Strom- und Wasserstoffnetze erforderlich sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte
auch Vorhaben gewidmet werden, die die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit des
Netzes verbessern.
(58) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor der Annahme der unionsweiten
zehnjährigen Netzentwicklungspläne sollten ENTSO-E und ENNOH, die Agentur und
die Kommission ein umfassendes Konsultationsverfahren durchführen, an dem alle
relevanten Interessenträger beteiligt sind. Zu diesen Interessenträgern sollten die
Europäische Organisation für die Zusammenarbeit der Verteilernetzbetreiber in der
Europäischen Union, an den Strom-, Gas- und Wasserstoffmärkten beteiligte
Verbände, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung
und ‑Speicherung sowie CO2-Abscheidung und ‑Nutzung, unabhängige Aggregatoren,
Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt
sind, Industriezweige wie Verkehr, Digitalisierung und Daten sowie
Energieverbraucherverbände, der Europäische Wissenschaftliche Beirat für
Klimawandel und Vertreter der Zivilgesellschaft gehören, soweit relevant. Die
Referenzgruppe der Interessenträger hat sich als wirksames Forum für die
Zusammenarbeit der Interessenträger erwiesen, und ihr weiterer Beitrag zum
unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sollte unterstützt werden. Die
Konsultation sollte offen und transparent sein und rechtzeitig organisiert werden, um
Rückmeldungen der Interessenträger bei der Ausarbeitung wichtiger Phasen der
unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne zu ermöglichen, wie die Ermittlung
von Infrastrukturlücken und die Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse für die
Vorhabenbewertung. ENTSO-E und ENNOH sollten die Beiträge der Interessenträger
im Rahmen der Konsultationen gebührend berücksichtigen und bei der Vorlage der
endgültigen Vorschläge erläutern, wie sie diesen Beiträgen Rechnung getragen haben.
(59) Bei der Planung der Energieinfrastruktur sollten Sektorkopplung und
Querverbindungen zwischen Energieträgern angemessen berücksichtigt werden. Die
Entwicklung der Szenarien, das Verfahren der Ermittlung des Infrastrukturbedarfs und
die Methoden für die Kosten-Nutzen-Analyse sollten auf einem integrierten,
langfristigen und optimierten „Ein-Energiesystem“-Ansatz und einer Modellierung
beruhen, für die gemeinsame Annahmen und kohärente Methoden verwendet werden.
Eine stärkere sektorübergreifende Koordinierung der Infrastrukturplanung sollte dazu
beitragen, neue Infrastrukturlösungen besser zu priorisieren und umzusetzen.
(60) Da sichergestellt werden muss, dass nur Infrastrukturvorhaben, für die es keine
angemessenen alternativen Lösungen gibt, den Status eines Vorhabens von
gemeinsamem Interesse oder eines Vorhabens von gegenseitigem Interesse erhalten
können, sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei der
Energieinfrastrukturplanung und bei der Arbeit der regionalen Gruppen an der
Erstellung der regionalen Listen vorgeschlagener Vorhaben berücksichtigt werden.
Gemäß dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollten alle relevanten
Alternativen zu neuer Infrastruktur zur Deckung des künftigen Infrastrukturbedarfs
geprüft werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte nicht leitungsgebundenen oder
digitalen Lösungen, der Nutzung von Laststeuerung oder nichtfossiler Flexibilität
gewidmet werden, da sie die Gesamteffizienz der Netze verbessern könnten. Diese
Lösungen sollten daher von den Netzbetreibern bei der Bewertung von Vorhaben für
den Netzausbau vorrangig berücksichtigt werden. Zudem sollten Anreize für eine
kosteneffiziente Nutzung der Netze geschaffen werden, insbesondere durch die
Verwendung standort- und nutzungszeitbezogener Preissignale in Netzentgelten und
Förderregelungen.
(61) Damit die Union ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreichen kann, muss die
Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in der Union darüber hinaus erheblich
ausgebaut werden. Die Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie sollten erhöht
werden, um im Einklang mit den kumulativen nicht verbindlichen regionalen Zielen
der Mitgliedstaaten für erneuerbare Offshore-Energie, die im Dezember 2024
aktualisiert und in der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2023 mit dem
Titel „Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Offshore-Energie“30
30 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. Oktober 2023, „Verwirklichung der Ziele
der EU für erneuerbare Offshore-Energie“ (COM(2023) 668 final).
unterstützt wurden, eine installierte Leistung für die Erzeugung von erneuerbarer
Offshore-Energie von mindestens 350 GW zu erreichen. Die ersten Offshore-
Netzentwicklungspläne (Offshore network development plans – ONDPs), die von
ENTSO-E im Januar 2024 veröffentlicht wurden, waren ein wichtiger Schritt nach
vorn, da in ihnen die regionalen Offshore-Ziele der Mitgliedstaaten in der Offshore-
Netzplanung verankert wurden. Dies sollte die Identifizierung grenzüberschreitender
Vorhaben für erneuerbare Offshore-Energie, einschließlich hybrider und
grenzüberschreitender radialer Vorhaben, unterstützen, um eine optimierte und
kosteneffiziente Entwicklung von Offshore-Netzen auf Ebene der Meeresbecken zu
gewährleisten. Der in den Offshore-Netzentwicklungsplänen enthaltene langfristige
strategische Ansatz sollte auf Onshore-Stromnetze sowie auf Wasserstoffnetze
ausgeweitet werden.
(62) Die Bewertung des Nutzens und der Kosten der vorrangigen Offshore-Netzkorridore
für erneuerbare Energie sollte die Mitgliedstaaten bei der Durchführung einer
vorläufigen Kostenteilungsanalyse auf Ebene der vorrangigen Offshore-Netzkorridore
unterstützen, um die anschließenden gemeinsamen politischen Anstrengungen für
grenzüberschreitende Offshore-Netzvorhaben zu untermauern. Die Leitlinien der
Kommission vom 27. Juni 2024 für Rahmen für kooperative Investitionen in Offshore-
Energieprojekte sollten in die Bewertung des Nutzens und der Kosten der vorrangigen
Offshore-Netzkorridore für erneuerbare Energie einfließen und können von der
Kommission unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der relevanten ÜNB, der
Agentur und der nationalen Regulierungsbehörden aktualisiert werden, sofern dies als
relevant erachtet wird.
(63) Die Kosten für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung von
Infrastruktur im Rahmen eines Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten generell
von den Nutzern der Infrastruktur getragen werden. Bei der Aufteilung der Kosten ist
dafür Sorge zu tragen, dass die Endnutzer nicht unverhältnismäßig belastet werden,
besonders wenn dies zu Energiearmut führen kann. Vorhaben von gemeinsamem
Interesse sollten für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Betracht kommen,
wenn eine Bewertung der Marktnachfrage oder der erwarteten Auswirkungen auf die
Tarife ergibt, dass die Kosten voraussichtlich nicht durch die von den Nutzern der
Infrastruktur entrichteten Tarife gedeckt werden können.
(64) In einem zunehmend vernetzten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente
Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung erforderlich, um die
Investitionen in grenzüberschreitende Infrastruktur und in Vorhaben mit
grenzüberschreitenden Auswirkungen zu beschleunigen. Mit der zunehmenden
Integration der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur haben immer mehr
Vorhaben einen Nutzen auch über die Gebiete hinaus, in denen sie errichtet werden.
Eine gerechte und transparente Kostenteilung ist daher unerlässlich, damit
unverhältnismäßige Belastungen für die lokalen Verbraucher vermieden werden. Die
Erörterung einer angemessenen Kostenaufteilung sollte auf der Kosten-Nutzen-
Analyse für ein Infrastrukturvorhaben beruhen, die auf der Grundlage einer
harmonisierten Methode für die energiesystemweite Analyse erfolgt, die auf dem
zentralen Szenario und etwaigen Sensitivitätsanalysen beruht, die zum Zweck der
unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne, die gemäß der Verordnungen (EU)
2019/943 und (EU) 2024/1789 erstellt werden, und die eine solide Analyse des
Beitrags des Vorhabens von gemeinsamem bzw. gegenseitigem Interesse zur
Verwirklichung der energiepolitischen Unionsziele Dekarbonisierung,
Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit ermöglicht.
Mitgliedstaaten und nationale Regulierungsbehörden, auf die mindestens 10 % des
Nutzens eines Vorhabens entfallen, sollten an den Gesprächen über die
Kostenaufteilung beteiligt sein, um sicherzustellen, dass das Vorhaben durchgeführt
und sein Nutzen erzielt werden kann. Darüber hinaus sollten in Vereinbarungen über
die grenzüberschreitende Kostenaufteilung Ex-post-Vereinbarungen in Betracht
gezogen werden, um eine faire und verhältnismäßige Beteiligung von Nicht-
Aufnahmeländern zu gewährleisten, sofern diese Anpassungen klar definiert und so
strukturiert sind, dass Investitionssicherheit gewährleistet ist.
(65) Es ist von entscheidender Bedeutung, einerseits für einen stabilen
Finanzierungsrahmen für die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse
zu sorgen und dabei den Bedarf an finanzieller Unterstützung zu minimieren und
andererseits interessierte Investoren mit angemessenen Anreizen und
Finanzmechanismen zu unterstützen. Bei der Entscheidung über die
grenzüberschreitende Kostenaufteilung sollten die nationalen Regulierungsbehörden
die effizient angefallenen gesamten Investitionskosten, die nach ihren nationalen
Ansätzen und Methoden für ähnliche Infrastruktur relevant sind, grenzüberschreitend
aufteilen und in die nationalen Tarife einbeziehen. Danach sollten die nationalen
Regulierungsbehörden gegebenenfalls ermitteln, ob die Auswirkungen auf die
nationalen Tarife eine unverhältnismäßige Belastung für die Verbraucher in den
jeweiligen Mitgliedstaaten darstellen könnten. Die nationalen Regulierungsbehörden
sollten die Gefahr einer doppelten Förderung von Vorhaben vermeiden und dazu die
tatsächlichen oder die veranschlagten Entgelte und Erlöse berücksichtigen. Diese
Entgelte und Erlöse sollten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der Deckung
der betreffenden Kosten dienen und mit den Vorhaben in Verbindung stehen.
(66) Zur Erleichterung der Gespräche über die Kostenteilung zwischen den betreffenden
Mitgliedstaaten und Drittländern sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Vorhaben
von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse zu bündeln.
Wenn Gruppen von Mitgliedstaaten ein Vorhabenbündel als für beide Seiten
vorteilhaft behandeln können, kann dies Win-win-Lösungen fördern, Risiken und
Transaktionskosten in Verhandlungen verringern und die Wahrscheinlichkeit der
Durchführung erhöhen. Eine zusätzliche Unterstützung auf Unionsebene, z. B. durch
die Fazilität „Connecting Europe“, oder auf regionaler Ebene unter Verwendung von
Engpasserlösen könnte solche Vereinbarungen weiter erleichtern und die rechtzeitige
Bereitstellung vorrangiger Infrastruktur fördern.
(67) In Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 sind drei vorrangige
Zielsetzungen für die Verwendung von Einnahmen aus der Vergabe von
zonenübergreifender Kapazität festgelegt: a) Sicherstellung der tatsächlichen
Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität, einschließlich Stabilitätskompensation, b)
Erhaltung oder Ausbau von zonenübergreifenden Kapazitäten durch Optimierung
vorhandener Verbindungsleitungen oder Deckung von Kosten von Investitionen in die
Netze, die für die Verringerung von Engpässen bei Verbindungsleitungen maßgeblich
sind, und c) Ausgleich für Betreiber von Offshore-Anlagen zur Stromerzeugung aus
erneuerbaren Quellen unter den dort genannten Umständen. Die ÜNB sollten
sicherstellen, dass alle drei vorrangigen Zielsetzungen, einschließlich der unter
Buchstabe b genannten Zielsetzung, erreicht werden. Um die Finanzierung von
Vorhaben von gemeinsamem Interesse und von Vorhaben von gegenseitigem
Interesse, die Engpässe bei Verbindungsleitungen verringern, zu erleichtern und für
Vorhersehbarkeit und Transparenz bei den Gesprächen über Entscheidungen über die
grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zu
sorgen, ist es angemessen, die ÜNB dazu zu verpflichten, einen begrenzten Anteil der
Engpasserlöse für solche Investitionen zurückzulegen. Diese Anforderung berührt
nicht die Verantwortung der ÜNB, unter der Aufsicht der Regulierungsbehörden und
im Einklang mit der gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943
genehmigten Methode über Finanzierungsprioritäten zu entscheiden. Diese
Anforderung sollte nicht gelten, wenn nachgewiesen werden kann, dass an den
Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats kein Bedarf an zusätzlicher
grenzüberschreitender Kapazität besteht.
(68) Gibt es in einem Mitgliedstaat keinen ÜNB bzw. FNB, so gelten die Verweise auf
ÜNB bzw. FNB in dieser Verordnung entsprechend für Verteilernetzbetreiber (VNB).
(69) Nach den Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt müssen Tarife für den
Netzzugang angemessene Investitionsanreize bieten. Einige Arten von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse dürften jedoch externe Effekte nach sich ziehen, die über das
reguläre Tarifsystem möglicherweise nicht vollständig erfasst und gedeckt werden
können. Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt
sollten die nationalen Regulierungsbehörden für einen stabilen und berechenbaren
Regulierungs- und Finanzrahmen mit Anreizen für Vorhaben von gemeinsamem
Interesse sorgen, einschließlich langfristiger Anreize, die dem spezifischen Risikograd
des jeweiligen Vorhabens entsprechen. Dieser Rahmen sollte insbesondere für
grenzüberschreitende Vorhaben, innovative Stromübertragungstechnologien zur
Integration großer Mengen an erneuerbarer Energie, dezentraler Energieressourcen
oder der Laststeuerung in miteinander verbundenen Netzen sowie für
Energietechnologie- und Digitalisierungsvorhaben gelten, bei denen größere Risiken
wahrscheinlicher sind als bei ähnlichen Vorhaben innerhalb eines Mitgliedstaats oder
bei denen ein größerer Nutzen für die Union zu erwarten ist. Darüber hinaus sollten für
Vorhaben mit hohen Betriebsaufwendungen angemessene Investitionsanreize geboten
werden. Insbesondere sind höhere Risiken in Offshore-Netzen für erneuerbare
Energie, die eine Doppelfunktion als Stromverbindungsleitungen sowie als
Verbindungsleitungen zwischen Offshore-Stromerzeugungsvorhaben erfüllen,
wahrscheinlicher als bei vergleichbaren Onshore-Infrastrukturvorhaben, da sie stets
mit Erzeugungsanlagen verbunden sind, was mit regulatorischen Risiken, finanziellen
Risiken (etwa aufgrund erforderlicher Vorabinvestitionen), Marktrisiken und Risiken
aufgrund der Nutzung neuer innovativer Technologien einhergehen kann.
(70) Die Verordnung (EU) 2022/869 war mit dem Mehrwert verbunden, dass durch eine
beträchtliche finanzielle Unterstützung vonseiten der Union private Finanzmittel
mobilisiert werden konnten, um Vorhaben von Bedeutung für die Union
durchzuführen. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzlage und der
Haushaltszwänge sollte die gezielte Unterstützung im Rahmen des mehrjährigen
Finanzrahmens fortgesetzt werden, auch um das mit Vorhaben verbundene Risiko zu
verringern und verstärkt private Investitionen einzubeziehen, um die Wirkung
öffentlicher Mittel und ihren Nutzen für die Unionsbürgerinnen und -bürger zu
maximieren und neue Investoren für Investitionen in die in Anhang I dieser
Verordnung aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete zu
gewinnen und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum zu
begrenzen.
(71) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine finanzielle Unterstützung der
Union für Studien und unter bestimmten Bedingungen auch für eine finanzielle
Unterstützung der Union für Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des
Europäischen Parlaments und des Rates31 in Form von Finanzhilfen oder innovativen
Finanzinstrumenten infrage kommen, um sicherzustellen, dass Vorhaben von
gemeinsamem Interesse, die unter den bestehenden regulatorischen Bedingu
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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