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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 89/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 89/26 11.02.26 EU - In - U - Wi - Wo Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869 COM(2025) 1006 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 37/17 = AE-Nr. 170042; Drucksache 186/17 = AE-Nr. 170217; Drucksache 757/20 = AE-Nr. 201079; Drucksache 51/22 = AE-Nr. 220124; Drucksache 106/25 = AE-Nr. 250201; Drucksache 320/25 = AE-Nr. 250655 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.12.2025 COM(2025) 1006 final 2025/0399 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869 {SEC(2025) 2000 final} - {SWD(2025) 2000 final} - {SWD(2025) 2001 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag soll als Beitrag zur rechtzeitigen und effizienten Entwicklung und Interoperabilität einer belastbaren Energieinfrastruktur in der gesamten EU dienen. Die Energienetzinfrastruktur ist entscheidend, wenn es darum geht, die Wettbewerbsfähigkeit der EU wieder zu stärken und die Sicherheit unserer Union zu gewährleisten, und sie spielt eine wesentliche Rolle bei der Energiewende und der Dekarbonisierung. Gleichzeitig ergeben sich beim Ausbau der Energienetze neue, erhebliche Herausforderungen. Die Stromnetze müssen der wachsenden Nachfrage im Zusammenhang mit der Elektrifizierung des Endverbrauchs und dem Ausbau des Wasserstoffsystems gerecht werden. Wie im Deal für eine saubere Industrie1 dargelegt, soll der Grad der Elektrifizierung des Endenergieverbrauchs in der Union von derzeit rund 23 % bis 2030 auf rund 32 % steigen. Die Mitgliedstaaten sollten bis 2030 eine Verbundfähigkeit der Stromnetze von 15 % anstreben2. Die Netze müssen 2,2-2,4 TW an Kapazitäten für erneuerbare Energie integrieren, um die EU-Zielvorgaben für 2040 zu erreichen3. Sie müssen angepasst werden, um in der EU ein dezentraleres, stärker digitalisiertes und flexibleres Stromversorgungssystem aufzubauen, bei dem Millionen von Dachsolarpaneelen und lokalen Energiegemeinschaften an die gleichen Ressourcen angeschlossen sind. Bis 2040 sind für die Stromübertragungs- und -verteilernetze Investitionen in Höhe von 1,2 Bio. EUR und für die Wasserstoffnetze in Höhe von 240 Mrd. EUR erforderlich4. Allein die Kapazität erneuerbarer Offshore-Energie sollte bis 2050 um bis zu 360 GW steigen5, für die eine Anbindung an Land hergestellt werden muss, was auch den erforderlichen Ausbau des Onshore-Netzes umfasst. Wenn die Elektrifizierung keine umsetzbare Lösung ist, wird Wasserstoff eine wichtige Rolle bei der Dekarbonisierung von Industrie- und Verkehrsprozessen spielen. Über die Wasserstoffnetze werden die Erzeugungsorte mit Nachfrageknotenpunkten in ganz Europa verbunden, da die Wasserstofferzeugung vor Ort mitunter nicht möglich ist. Im Draghi-Bericht6 wurde gefordert, dass die Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren vereinfacht und gestrafft werden und dass die EU und die Mitgliedstaaten beim Ausbau der grenzüberschreitenden Infrastruktur koordiniert und strategisch vorgehen. Der Rat ersuchte die Kommission, einen robusteren Rahmen vorzuschlagen, mit dem sichergestellt wird, dass 1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung, COM(2025) 85 final. 2 Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz. 3 COM(2025) 524 final: Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität. 4 Artelys, LBST, Trinomics, Finesso, A. et al., Investment needs of European energy infrastructure to enable a decarbonised economy, 2025; der Investitionsbedarf allein für Verteilernetze beläuft sich auf 730 Mrd. EUR. 5 https://energy.ec.europa.eu/news/member-states-agree-new-ambition-expanding-offshore-renewable- energy-2024-12-18_en 6 https://commission.europa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4c- f152a8232961_de?filename=The%20Draghi%20report%20A%20competitiveness%20strategy%20for% 20Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf Netzplanung und ‑ausbau mit den Klima- und Energiezielen der EU im Einklang stehen7. In seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 20258 forderte der Rat die Kommission auf, ein Netzpaket vorzuschlagen, das Maßnahmen umfasst, mit denen unter anderem die EU- Vorschriften zu Netzen vereinfacht werden, die Bedürfnisse auf Ebene der EU, der Regionen und der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die Durchführung von Vorhaben gewährleistet wird und wirksame Kostenteilungsmechanismen für wichtige grenzübergreifende Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt werden, und zu prüfen, ob weitere Gesetzgebungsvorschläge erforderlich sind, um die Genehmigung von Energieinfrastruktur zu beschleunigen. Der Europäische Rat forderte in seinen Schlussfolgerungen zudem eine unionsweite langfristige Investitionsplanung, um den EU- Strommarkt vollständig zu integrieren und zu vernetzen und so zur Energieversorgungssicherheit der Union sowie zum Schutz und zur Resilienz der Infrastruktur beizutragen9. Das Europäische Parlament betonte, wie wichtig es ist, die Netze zu modernisieren und auszubauen sowie in die Digitalisierung zu investieren, wobei der Schwerpunkt auf eine integrierte sektor- und stufenübergreifende Planung zu setzen ist10. Außerdem hob es die grenzüberschreitende Infrastruktur als Voraussetzung für eine erfolgreiche Vertiefung des Binnenmarkts und die Stärkung der Resilienz der Union hervor11. Die 2013 angenommene TEN-E-Verordnung hat zur Verwirklichung der energiepolitischen Kernziele der Union beigetragen, indem Regeln für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Common Interest, PCI) festgelegt wurden, die die Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze, das Funktionieren des Energiebinnenmarkts, die Versorgungssicherheit in der Union und die Integration erneuerbarer Energiequellen gewährleisten, und indem deren zeitnahe Entwicklung sichergestellt wird. Ferner hat sie dazu beigetragen, die Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu straffen, und sie regelt die Unterstützung der Aufsichtsbehörden, Regeln und Leitfäden für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize sowie die Bedingungen für den Zugang zu Finanzmitteln aus der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF). Die TEN-E-Verordnung wurde 2022 überarbeitet, um den Rahmen mit dem Ziel des europäischen Grünen Deals, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in Einklang zu bringen. Die Ziele der TEN-E-Verordnung bleiben zwar weitgehend gültig, doch es müssen mehrere Defizite abgestellt werden, damit dieser Rahmen geeignet ist, im Einklang mit den Zielen des Deals für eine saubere Industrie und des Europäischen Klimagesetzes bis 2050 ein dekarbonisiertes, wettbewerbsfähiges und belastbares Energiesystem zu schaffen. Erstens sind bestehende und geplante Infrastrukturvorhaben nicht ausreichend auf die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der EU ausgerichtet. Sowohl bei den Übertragungs- als auch bei den Verteilernetzen besteht eine erhebliche Kluft zwischen unserem Bedarf an grenzüberschreitender Strominfrastruktur einerseits und der Geschwindigkeit und dem Grad des Infrastrukturausbaus andererseits12. Etwa die Hälfte des 7 Schlussfolgerungen des Rates „Energie“ vom 30. Mai 2024 zum Ausbau einer nachhaltigen Stromnetzinfrastruktur, 10459/24. 8 Rat der Europäischen Union, 10279/25. 9 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2025, EUCO 1/25. 10 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2025 zu Stromnetzen (2025/2006(INI)). 11 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zu einem neu gestalteten langfristigen Haushalt für die Union in einer Welt im Wandel (2024/2051(INI)). 12 ACER (2024): Electricity infrastructure development to support a competitive and sustainable energy System (2024 Monitoring Report). grenzüberschreitenden Strombedarfs 2030 (41 von 88 GW) wird nicht gedeckt sein, und diese Lücke dürfte sich in den darauf folgenden zehn Jahren noch ausweiten. Der Bedarf an grenzüberschreitender Stromkapazität bis 2040 wird sich auf 108 GW belaufen13. Wird diesem Infrastrukturbedarf nicht entsprochen, könnte dies die Dekarbonisierung des Systems hemmen und die Versorgungssicherheit untergraben und möglicherweise zu einer weiteren Marktfragmentierung und höheren Energiepreisen führen. Was den Gesichtspunkt der Systemeffizienz betrifft, so werden im derzeitigen Rahmen Alternativen zum Netzausbau, z. B. nicht leitungsgebundene oder digitale Lösungen, nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird eine bessere Planung und Integration des Wasserstoffnetzes von entscheidender Bedeutung sein, um die Systemoptimierung und die Dekarbonisierung der Industrie sicherzustellen. Zweitens werden grenzüberschreitende Infrastrukturvorhaben zu langsam umgesetzt, was die Gesamtkosten des Vorhabens erhöht und den Netzausbau behindert. Bei den Übertragungsnetzen dauert die Durchführung von Strominfrastrukturvorhaben bis zu zehn Jahre. Verzögerungen werden häufig darauf zurückgeführt, dass eine Einigung über die Aufteilung der Kosten schwierig zu erzielen ist, wenn Vorhaben auch außerhalb der Aufnahmemitgliedstaaten einen Nutzen haben. Mit zunehmender Integration der grenzüberschreitenden Infrastruktur dürfte es auch mehr Vorhaben geben, die einen Nutzen außerhalb der Aufnahmemitgliedstaaten mit sich bringen. Darüber hinaus ergeben sich nach wie vor wesentliche Engpässe durch Verzögerungen bei Genehmigungsverfahren; auf sie entfällt mehr als die Hälfte der Zeit, die für die Fertigstellung eines Stromübertragungsinfrastrukturvorhabens erforderlich ist. Zudem gibt die Sicherheit der Infrastruktur Anlass zu Bedenken. Die jüngsten Vorfälle im Bereich der physischen Sicherheit und der Cybersicherheit haben die Gefahr aufgezeigt, dass feindselige Akteure die Energieinfrastruktur der Union ins Visier nehmen, was wirtschaftliche Kosten nach sich zieht und die Stabilität unseres Energiesystems gefährdet. Außerdem sind Akteure aus Drittländern zunehmend interessiert, in die Energieinfrastruktur der EU zu investieren, was die Exposition der Union gegenüber Energieversorgungssicherheitsrisiken erhöhen kann. Zudem beeinträchtigen neben vorsätzlichen Sabotageakten auch neu auftretende Risiken wie Naturgefahren und Auswirkungen des Klimawandels die Belastbarkeit der Energieinfrastruktur der EU. Mit diesem Vorschlag zur Überarbeitung der TEN-E-Verordnung sollen diese in der Folgenabschätzung und dem Durchführungsbericht, die diesem Vorschlag beigefügt sind, aufgezeigten Punkte angegangen werden. Insbesondere werden dabei Änderungen eingeführt, um • sicherzustellen, dass Vorhaben, die in den Netzentwicklungsplänen enthalten sind und als PCI/PMI ausgewählt wurden, dem ermittelten Infrastrukturbedarf auf angemessene und wirksame Weise Rechnung tragen, wobei nicht leitungsgebundene Lösungen gebührend zu berücksichtigen sind; • die Nutzung von Kostenteilungsinstrumenten für eine schnellere Umsetzung grenzüberschreitender Infrastrukturvorhaben zu erleichtern, was zu einer verstärkten Nutzung solcher Instrumente und einer schnelleren Umsetzung der Vorhaben führt; 13 ENTSO-E (2025), TYNDP 2024. Opportunities for a more efficient European power system by 2050. Infrastructure Gaps Report. • die Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende Energieinfrastrukturvorhaben (PCI/PMI) zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit bestehende Fristen eingehalten werden können; • die physische Sicherheit und die Cybersicherheit sowie die Belastbarkeit der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur zu steigern. Darüber hinaus wurde im Rahmen dieser Initiative eine Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung und Verbesserung der Effizienz der TEN-E-Verordnung sowie zur Verringerung der Befolgungs- und Regulierungskosten für die Interessenträger, soweit möglich, bewertet und ermittelt (siehe unten). • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Mit diesem Vorschlag erfüllt die Kommission ihre im Aktionsplan für erschwingliche Energie14 gegebene Zusage, ein europäisches Netzpaket mit sowohl legislativen als auch nichtlegislativen Maßnahmen vorzuschlagen, um unter anderem die TEN-E-Verordnung zu vereinfachen, eine grenzüberschreitende integrierte Planung und Durchführung von Vorhaben sicherzustellen, insbesondere was Verbindungsleitungen betrifft; die Netzgenehmigungsverfahren zu straffen, die Planung des Stromverteilernetzes zu verbessern; den Ausbau des Wasserstoffmarkts zu beschleunigen sowie Digitalisierung und Innovation anzukurbeln. Der Vorschlag baut auf der Überarbeitung der TEN-E-Verordnung von 2022 sowie auf dem EU-Aktionsplan für Stromnetze15 von 2023 auf, dessen Schwerpunkt auf der Umsetzung des Rahmens der TEN-E-Verordnung lag. Die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ergänzt die TEN-E-Verordnung, indem sie die Finanzierungslücke für PCI von hohem sozioökonomischen und gesellschaftlichen Wert, die jedoch marktwirtschaftlich nicht tragfähig sind, schließt. Die Förderfähigkeit von Vorhaben im Rahmen der CEF ist an den Bereich der Infrastrukturkategorien geknüpft, die unter die überarbeitete TEN-E-Verordnung fallen, wobei berücksichtigt wird, dass der PCI- oder PMI- Status Grundvoraussetzung für die Finanzierung grenzüberschreitender Infrastrukturvorhaben durch die CEF ist. Der Vorschlag steht im Einklang mit der derzeitigen CEF-Fazilität innerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 sowie mit dem Vorschlag für die CEF-Fazilität innerhalb des MFR 2028-2034, in dem die für die CEF-E-Fazilität vorgeschlagenen Mittel erheblich aufgestockt werden, um zu betonen, „wie wichtig eine echte Energieunion und gut integrierte Infrastrukturnetze in der EU sind“16. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den Vorgaben und Zielen der Richtlinie und der Verordnung über den Elektrizitätsbinnenmarkt, der Governance-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie; vor allem ermöglicht er die Integration der Energiemärkte der Union und die großmaßstäbliche Nutzung und Integration erneuerbarer Energiequellen sowie Flexibilitätslösungen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Dieser Vorschlag ergänzt andere Initiativen, die auf einen stärker integrierten europäischen Energiemarkt abzielen. Er steht außerdem im Einklang mit dem vorgeschlagenen Klimaziel der EU für 2040 und der im Europäischen Klimagesetz verankerten Verpflichtung zur 14 COM(2025) 79 final. 15 COM(2023) 757 final. 16 COM(2025) 547 final: Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2028-2034. Klimaneutralität, die bis 2050 zu erreichen ist. Dieser Vorschlag wird zusammen mit einer Änderungsrichtlinie angenommen, mit der die Genehmigung von Energieinfrastrukturvorhaben wie Vorhaben für Übertragungs- und Verteilernetze, Speicher- und Ladestationsvorhaben sowie Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie beschleunigt werden soll, um ihre rasche Umsetzung zu erleichtern. Mit der Überarbeitung der TEN-E-Verordnung sollen die Ziele der Rechtsvorschriften für den Strommarkt unterstützt werden, indem dafür gesorgt wird, dass die Infrastruktur einen zusätzlichen sozioökonomischen Nutzen bringt, und die effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur verstärkt werden. Mögliche Maßnahmen zur besseren Umsetzung der in der Governance-Verordnung verankerten Stromverbundziele werden im Rahmen der Überarbeitung jener Verordnung und als Teil der weiteren Unterstützung der erforderlichen nationalen Investitionen in die Energieinfrastruktur geprüft. Die sicherheitsbezogenen Maßnahmen im Rahmen dieses Vorschlags stützen sich auf die Anforderungen der horizontalen Sicherheitsvorschriften, darunter die EU-Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen17, die NIS-2-Richtlinie18 und der Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse19. Die mit diesem Vorschlag vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützen dessen Ziele und Umsetzung sowie den Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union, wobei der Schwerpunkt speziell auf der Infrastruktur liegt, die in den Anwendungsbereich der TEN-E-Verordnung fällt. Die 2026 anstehende Überarbeitung des EU-Rahmens für die Energieversorgungssicherheit wird bereichsübergreifend vorgenommen und ergänzt somit den netzspezifischen Ansatz dieses Vorschlags. Das Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie sieht Maßnahmen zur schnelleren Genehmigung von Vorhaben zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien vor. Eine ausreichende Netzkapazität und ein rechtzeitiger Netzanschluss sind für die Elektrifizierung der Industrie entscheidend, weshalb beide Initiativen in enger Abstimmung entwickelt werden20. Der Vorschlag ist auch für die Initiative für die Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und saubere Technologien im Mittelmeerraum (T-MED) und für den Pakt für den Mittelmeerraum von Bedeutung. Angesichts des geplanten Pakets zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 betrifft dieser Vorschlag nicht die grenzüberschreitende Infrastrukturplanung für CO2. In Anbetracht der engen Verknüpfung zwischen der Netzplanung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und dem Wärme- und Kältesektor erfordert die jüngste Überarbeitung der 17 Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates. 18 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie). 19 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse. 20 Beispielsweise sollte der Energiebedarf der Industrie in den nationalen Netzentwicklungsplänen gebührend berücksichtigt werden; umgekehrt ist es in Anbetracht der erforderlichen Netz- und Pipelineinfrastruktur für H2 und CO2 notwendig, dass die Infrastrukturplanung in die Industriepolitik Eingang findet. Gasrichtlinie21 eine stärkere Koordinierung zwischen den Sektoren. Das Netzpaket soll auf diesen Anforderungen aufbauen. Darüber hinaus werden der bevorstehende Aktionsplan für Elektrifizierung und der strategische Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor sowie die Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung einen wichtigen Beitrag zur Netzplanung leisten. Das Paket untermauert auch den künftigen Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung, um Investitionen in Rechenzentren zu fördern. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die Rechtsgrundlage für die Annahme von Leitlinien für die in Artikel 171 genannten Ziele, Prioritäten und Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze geplanten Maßnahmen festgelegt ist. Die Leitlinien dienen dazu, PCI zu ermitteln, die für die Zweckmäßigkeit der TEN-E erforderlich sind, und regeln die Bedingungen, unter denen die EU die PCI finanziell unterstützen kann. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen dem Subsidiaritätsprinzip, da Maßnahmen auf Unionsebene durch die Modernisierung und den Ausbau des grenzüberschreitenden europäischen Energienetzes wirksamer zur weiteren Integration des Energiemarkts der Union beitragen als auf nationaler Ebene. Handlungsbedarf auf EU-Ebene Energieübertragungs- bzw. -fernleitungsinfrastruktur (einschließlich Offshore-Verbundnetze und intelligenter Netzinfrastruktur) hat aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen einen europäischen Mehrwert und ist für die Verwirklichung eines klimaneutralen Energiesystems von entscheidender Bedeutung. Die TEN-E-Verordnung hat dazu beigetragen, Ergebnisse in Bezug auf die Integration des Energiebinnenmarktes der Union, den Wettbewerb und die Versorgungssicherheit zu erzielen. Für den Ausbau der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur ist ein Rahmen für die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Der Energiebinnenmarkt erfordert grenzüberschreitende Infrastrukturen, deren Entwicklung die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten verlangt, die alle über einen eigenen Rechtsrahmen verfügen. Nationale Regulierung und Planung reichen nicht aus, da die einzelnen nationalen Verwaltungen nicht befugt sind, sich mit der grenzüberschreitenden Infrastrukturplanung zu befassen. Interne Netzelemente beeinflussen die Möglichkeiten des Ausbaus der grenzüberschreitenden Infrastruktur erheblich, was sich wiederum auf den grenzüberschreitenden Handel auswirkt. Aufgrund der Eigenschaften des vermaschten Netzes der EU ist eine engere Koordinierung der nationalen und der europäischen Planung und der Aufbau eines effizienteren Energiesystems erforderlich. Europäischer Mehrwert Im Vergleich dazu, was auf nationaler oder regionaler Ebene hätte erreicht werden können, wurde mit der TEN-E-Verordnung ein Mehrwert erzielt. Dank des PCI-Status wurden von 2013 bis 2025 mehr als 100 Vorhaben abgeschlossen. Die beschleunigte Elektrifizierung, 21 Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung). Dekarbonisierung und Digitalisierung der Industrie und die Umsetzung von Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energie erfordern den Ausbau der Energieinfrastruktur in einem beispiellosen Tempo, das mit nationalen Maßnahmen allein nicht erreicht werden kann. Eine wirksamere grenzüberschreitende Planung ermöglicht eine bessere Integration sauberer Energiequellen und entspricht den Erfordernissen des Strommarkts, was es der EU erleichtert, ihre Energie- und Klimaschutzziele zu erreichen. Eine verstärkte Integration des Marktes fördert die Entwicklung und Einführung innovativer Technologien für die Übertragung bzw. Fernleitung und Verteilung von Energie und trägt zur Flexibilität des Systems sowie zur Versorgungssicherheit bei. Dadurch kann das Netz effizienter werden und der grenzüberschreitende Handel im Interesse eines kosteneffizienteren und sichereren Energiesystems verbessert werden. • Verhältnismäßigkeit Die Initiative entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie fällt in den Handlungsbereich der transeuropäischen Energienetze gemäß Artikel 170 AEUV. Die politische Intervention steht in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und zur Art der in der Folgenabschätzung aufgezeigten Probleme und zur Erreichung der Ziele der Initiative. Die vorgeschlagene Überarbeitung der TEN-E-Verordnung geht nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um das allgemeine Ziel zu erreichen, die rechtzeitige und effiziente Entwicklung und Interoperabilität einer belastbaren Energieinfrastruktur in der gesamten EU mit erneuerbarer Energie und Flexibilität sicherzustellen, u. a. durch Speicher und Ladestationen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen dazu bei, den Energieinfrastrukturbedarf der Union wirksamer zu decken, sorgen für eine schnellere Durchführung der Vorhaben und steigern die Belastbarkeit der Energienetzinfrastruktur der EU, ohne erhebliche Kosten für die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und Vorhabenträger, die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu verursachen. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Durchführungsberichts hat die Kommission mehrere politische Optionen für vier Wirkungsbereiche des derzeitigen TEN-E-Rahmens, nämlich Infrastrukturplanung und Durchführung der Vorhaben, Kosten- und Nutzenteilung, Genehmigungen und Sicherheit bewertet. Der Vergleich der Optionen (siehe Abschnitte 6 und 7 des Berichts über die Folgenabschätzung) zeigt, dass Option 2 am besten geeignet ist, um das spezifische Ziel der Initiative zu erreichen, ohne den betroffenen Akteuren einen unverhältnismäßigen Mehraufwand aufzuerlegen. Der Vorschlag stützt sich auf Option 2, die der Art des Problems angemessen scheint, da der Schwerpunkt auf der Straffung der derzeitigen Verfahren und der Bereitstellung neuer grundlegender Instrumente liegt, die als wirksam angesehen werden, um die Ziele dieser Initiative zu erreichen. • Wahl des Instruments Ausgehend von den insgesamt positiven Erfahrungen mit der Durchführung der geltenden TEN-E-Verordnung und der insgesamt positiven Bewertung der vorherigen Verordnung ist das gewählte Instrument eine Verordnung, die ein wirksames Instrument ist, weil sie unmittelbar gilt und in allen ihren Teilen verbindlich ist und somit eine einheitliche Durchführung und Rechtssicherheit gewährleistet. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Aufgrund des Umfangs der vorgeschlagenen Überarbeitung und der jüngsten Änderung der TEN-E-Verordnung 2022 war es nicht möglich, eine Ex-post-Bewertung durchzuführen. Stattdessen wurde ein Durchführungsbericht in die Folgenabschätzung aufgenommen. Der Schwerpunkt des Durchführungsberichts liegt auf der Wirkung der spezifischen Bestimmungen, die im Rahmen der Überarbeitung der TEN-E-Verordnung 2022 eingeführt oder überarbeitet wurden. Er tritt an die Stelle einer vollständigen Bewertung, die erst im Rahmen der für 2027 vorgesehenen Überprüfung der TEN-E-Verordnung zu erwarten ist22. Zuvor wurde zwischen Januar 2019 und September 2020 im Rahmen der Überarbeitung der TEN-E-Verordnung von 2022 eine Bewertung durchgeführt23. Aus dem Durchführungsbericht ging hervor, dass weitere Verbesserungen erforderlich sind, nämlich bei der Entwicklung von Szenarien, der Ermittlung des Infrastrukturbedarfs und dem daraus resultierenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan, der Auswahl und Bewertung von PCI und PMI sowie beim Rahmen für grenzüberschreitende Kostenaufteilung und Genehmigungen. In dem Bericht wurde festgestellt, dass die Verfahren zur Entwicklung von Szenarien und zur Ermittlung von Infrastrukturlücken Nachteile aufweisen – unter anderem Verzögerungen, die ihre Wirkung bei der Erfüllung der Ziele der TEN-E-Verordnung hemmen. Die Kommission und ACER verfügen nur über wenige Instrumente, um den Prozess so zu steuern, dass die für die Union wichtigsten Vorhaben ermittelt werden. Darüber hinaus wurde mit den genehmigungsbezogenen Änderungen bei der Überarbeitung der TEN-E- Verordnung im Jahr 2022 zwar im Allgemeinen das angestrebte Ziel erreicht, die Verfahren klarer und flexibler zu gestalten, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen, um sie beschleunigen und damit effizienter machen zu können. Was die grenzüberschreitende Kostenaufteilung betrifft, so haben die Bestimmungen der TEN-E-Verordnung die Zuweisung von Investitionskosten für PCI/PMI erleichtert, in erster Linie für CEF-Anträge. Es gab jedoch nur sehr wenige Fälle, in denen Nicht-Aufnahmeländer an Entscheidungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung beteiligt waren, darunter keine im Stromsektor. Die Bestimmungen waren daher nur begrenzt wirksam, wenn es darum ging, zusätzliche Investitionen aus Nicht-Aufnahmeländern auszulösen, die erheblich von den Vorhaben profitieren könnten. Mit diesem Vorschlag sollen diese in dem der Folgenabschätzung beigefügten Durchführungsbericht festgestellten Probleme durch gezielte Änderungen der TEN-E- Verordnung angegangen werden. • Konsultation der Interessenträger Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission vom 13. Mai bis zum 5. August 2025 auf der Website „Ihre Meinung zählt“ eine umfassende öffentliche Online-Konsultation durch. Die Konsultation erstreckte sich auf folgende Themen: i) die allgemeine Funktionsweise der TEN-E-Verordnung, ii) die EU-Infrastrukturplanung, iii) 22 Siehe Artikel 22 der TEN-E-Verordnung. 23 Europäische Kommission: Generaldirektion Energie, ECORYS, Ramboll, REKK, Shepherd and Wedderburn, Akkermans, F., Le Den, X., Heidecke, L., Jansen, L., Juárez, V., Kácsor, E., Mezősi, A., Nigohosyan, D., Nguyen, N., Rodger, S., Selei, A., Takácsné Tóth, B., Møller Thomsen, S., Til, H. v. Yagafarova, A., Support to the evaluation of Regulation (EU) No 347/2013 on guidelines for trans- European energy infrastructure – Final report, Amt für Veröffentlichungen, 2021, https://data.europa.eu/doi/10.2833/154438. die Stromnetzplanung auf nationaler Ebene, iv) die Aufnahmekapazität des Stromnetzes, v) Genehmigungen, vi) Investitionen in die Netzinfrastruktur, vii) Lieferketten, viii) Digitalisierung und Resilienz und ix) Vereinfachung. Im Rahmen der Konsultation gingen insgesamt 197 Antworten ein. Darüber hinaus gingen zwei E-Mails über eine Funktionsmailbox für die Konsultation ein. Auf jede Multiple-Choice- Frage in der öffentlichen Konsultation gingen 197 Antworten ein, d. h. alle Befragten beantworteten jede Frage. In einigen Fällen wurde gefragt, inwieweit die Befragten auf einer Fünf-Punkte-Skala der jeweiligen Aussage zustimmen oder nicht. Die Skala lautete: i) Stimme überhaupt nicht zu, ii) Stimme eher nicht zu, iii) Unentschlossen, iv) Stimme eher zu, v) Stimme vollkommen zu. Auch die Option „Weiß nicht“ konnte ausgewählt werden. Die Interessenträger waren geteilter Meinung darüber, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan und die nationalen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzentwicklungspläne eine integrierte und kohärente Planung auf EU- und nationaler Ebene gewährleisten. Die Ansichten darüber, inwieweit der zehnjährige Netzentwicklungsplan den gesamten Bedarf an grenzüberschreitender Infrastruktur abbildet, gingen ebenfalls auseinander. Dennoch gab eine Mehrheit (54 %) an, dass der derzeitige Governance-Rahmen der zehnjährigen Netzentwicklungspläne einschließlich der Rolle der Interessenträger überarbeitet werden sollte, um ihn wirksamer zu gestalten. Darüber hinaus war im Einklang mit dem Legislativvorschlag etwa die Hälfte (44 %) der Ansicht, dass der zehnjährige Netzentwicklungsplan nicht ausreicht, um festgestellte Infrastrukturlücken zu schließen, und eine Mehrheit (60 %) stimmte zu, dass nationale Vorhaben EU-weite Prioritäten in höherem Maße unterstützen sollten. Außerdem stimmte die Mehrheit der Befragten (61 %) zu, dass die nationalen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzentwicklungspläne stärker aufeinander abgestimmt werden müssen. Zudem sprach sich die Mehrheit der Befragten (59 %) dafür aus, das PCI/PMI-Antragsverfahren zu straffen, indem die Anforderungen an eine erneute Beantragung bei jedem Verfahren (sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind) für Vorhaben mit PCI/PMI-Status im Einklang mit diesem Vorschlag geändert werden. Bei der Frage, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan bei der Infrastrukturplanung stärker von oben nach unten ausgerichtet sein sollte, um den Netzausbau mit den Klimaschutz- und Energiezielen der EU und der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen, stimmten 41 % der Befragten (viele davon Netzbetreiber) nicht zu, während 36 % dies befürworteten. Genauso zeigten sich 41 % der Befragten (viele von ihnen Netzbetreiber) nicht damit einverstanden, dass der zehnjährige Netzentwicklungsplan stärker europäisch und von oben nach unten ausgerichtet sein sollte, damit vorrangige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse besser dem ermittelten Bedarf entsprechen, während 36 % dem zustimmten. Dieser Legislativvorschlag stärkt die Steuerung des Infrastrukturplanungsprozesses auf EU-Ebene, indem die Kommission die Entwicklung zentraler Szenarien übernimmt und berechtigt ist, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Schließung von Infrastrukturlücken zu veröffentlichen; zugleich bleiben jedoch in dem Vorschlag eine starke Beteiligung der Mitgliedstaaten und die Validierung der Verfahrensschritte bestehen, damit ein Gleichgewicht geschaffen wird und er auch den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation entspricht. Was die Taktung der Verfahren betrifft, so hielten die meisten Interessenträger (85 %) den derzeitigen Zweijahreszyklus für angemessen. In dem Legislativvorschlag wird der derzeitige Zweijahreszyklus für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne auf vier Jahre verlängert, wobei jedoch Flexibilität für möglicherweise erforderliche Aktualisierungen gewahrt bleibt. Die Mehrheit der Befragten befürwortete die Einbeziehung inländischer Ergänzungen (72 %) und nicht leitungsgebundener Lösungen (54 %) bei der Ermittlung des Infrastrukturbedarfs, was mit dem Legislativvorschlag sehr gut im Einklang steht. Die Mehrheit (62 %) der Interessenträger stimmte auch darin überein, dass mehr Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind, um die Sichtbarkeit und den quantifizierten Nutzen digitaler, innovativer und netzverbessernder Technologien zu erhöhen. Eine größere Mehrheit (76 %) vertrat die Auffassung, dass weitere Maßnahmen notwendig sind, um die Effizienz des bestehenden Netzes zu steigern. In Bezug auf die Kostenteilung bezeichneten 38 %24 der Befragten den derzeitigen Rahmen als nicht zweckmäßig, und 36 %25 sprachen sich dafür aus, den Rahmen der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung weiterzuentwickeln, um die Aufteilung der Investitionskosten zwischen den Ländern über die Aufnahmemitgliedstaaten hinaus im Verhältnis zum erwarteten Nutzen zu erleichtern, und ließen so Unterstützung für eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften erkennen. Darüber hinaus waren 37 %26 der Befragten der Ansicht, dass ein Investitionsantrag im Rahmen der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung auch mehrere Vorhaben („Bündelung“) abdecken könnte, um die Kostenteilung zwischen mehreren Mitgliedstaaten, die einen Nutzen von den Vorhaben haben, im Einklang mit diesem Vorschlag zu erleichtern. Genehmigungsverfahren wurden von den meisten Befragten als wesentliches Hindernis für den Ausbau der Netzinfrastruktur in dem für die Energiewende erforderlichen Tempo eingestuft, was darauf hindeutet, dass die Stärkung des TEN-E-Rahmens in diesem Bereich unterstützt wird. Außerdem meinte etwa ein Drittel der Befragten, dass die Genehmigungsbestimmungen der TEN-E-Verordnung nicht klar oder nicht einfach umzusetzen sind, wobei 16 % unentschlossen und 34 % nicht sicher waren. Die überwiegende Mehrheit der Interessenträger befürwortet die Vereinfachung und Straffung der Umweltprüfungen, die Digitalisierung der Genehmigungsverfahren und die Verkürzung der vorgeschriebenen Fristen für die Genehmigung von Netzen, was mit dem Legislativvorschlag im Einklang steht. Was sicherheitsbezogene Maßnahmen betrifft, so stimmte mehr als ein Drittel der Interessenträger darin überein, dass der EU-Rechtsrahmen neu auftretenden Sicherheitsrisiken nicht ausreichend Rechnung trägt (38 %)27 und dass zusätzliche Sicherheitskriterien für PCI und PMI erforderlich sind, um den Schutz vor physischen Risiken und Cyberrisiken entsprechend dem Legislativvorschlag zu verbessern (36 %)28. Darüber hinaus waren nur 14 % der Ansicht, dass der Rahmen den Ausschluss nicht vertrauenswürdiger Akteure von kritischen Infrastrukturvorhaben berücksichtigt, wobei 19 % sich unentschlossen zeigten und fast eine Mehrheit, 45 % (Unternehmen 41 %, Wirtschaftsverbände 48 %, NRO 86 %, Behörden 40 %), sich nicht sicher war. Die bei der Konsultation eingegangenen Rückmeldungen der Interessenträger wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Legislativvorschlags stehen daher sehr gut mit den Ansichten der Interessenträger im Einklang. 24 20 % der Befragten waren unentschlossen und 35 % äußerten keine Meinung (siehe Anhang 2 der Folgenabschätzung). 25 18 % der Befragten waren unentschlossen und 31 % nicht sicher (siehe Anhang 2 der Folgenabschätzung). 26 25 % der Befragten waren unentschlossen und 32 % nicht sicher (siehe Anhang 2 der Folgenabschätzung). 27 18 % der Befragten waren unentschlossen und 32 % nicht sicher (siehe Anhang 2 der Folgenabschätzung). 28 14 % der Befragten waren unentschlossen und 27 % nicht sicher (siehe Anhang 2 der Folgenabschätzung). Eine detaillierte Analyse der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation findet sich in Anhang 2 der Folgenabschätzung zu dieser Initiative. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Der Vorschlag und die zugrunde liegende Folgenabschätzung stützen sich auf Erkenntnisse aus dem Durchführungsbericht zur TEN-E-Verordnung, aus Beiträgen von Interessenträgern zu den diesbezüglichen umfassenden Konsultationen sowie auf die Auswertung der Fachliteratur und die Ergebnisse der Portfolioanalyse und der Modellierung von PCI. In der Analyse wurden auch offizielle Schlussfolgerungen berücksichtigt, die im Rahmen der Kopenhagener Foren 2023, 2024 und 2025 angenommen worden waren. Auf dem Kopenhagener Forum kommen jährlich Vertreter von EU-Organen, Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern, Vorhabenträgern, Regulierungsbehörden, Energieunternehmen, NRO und der Zivilgesellschaft sowie der Finanzwelt zusammen, um die Herausforderungen des Ausbaus der europäischen Energieinfrastruktur zu erörtern. Die jährlichen konsolidierten Monitoringberichte von ACER über die Fortschritte bei den PCI im Strom- und Gassektor, Vorhaben für neu zu schaffende Kapazität und virtuelle Kopplungspunkte, die Überwachung des Strom- und Gasmarkts und die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement sowie weitere Aktualisierungen der Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und vorhabenspezifische risikobasierte Anreize wurden ebenfalls berücksichtigt. Der Vorschlag und die zugrunde liegende Folgenabschätzung stützen sich auf Erkenntnisse aus dem Durchführungsbericht zur TEN-E-Verordnung, aus Beiträgen von Interessenträgern und den diesbezüglichen umfassenden Konsultationen sowie auf die Auswertung der Fachliteratur und die Ergebnisse der Portfolioanalyse und der Modellierung von PCI. Weitere Informationen wurden im Rahmen mehrerer Studien zusammengetragen, um die Entwicklung politischer Optionen und die Bewertung des Investitionsbedarfs in Infrastruktur und Infrastrukturplanung sowie der Kosten von Verzögerungen zu unterstützen. • Folgenabschätzung Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission eine Folgenabschätzung für mehrere Politikoptionen durch. Diese Arbeiten gingen mit einer strukturierten Konsultation im Rahmen einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe in der Kommission einher. Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle vorgelegt und mit ihm erörtert. Der Ausschuss gab am 26. September 2025 eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten ab, auf die vor allem durch folgende Schritte eingegangen wurde: i) deutlichere Klarstellung der problematischen Faktoren und der grundlegenden Problemursachen und ihres Zusammenhangs mit den vorgeschlagenen Maßnahmen, ii) Ausarbeitung der Erwägungen zur Subsidiarität, iii) Überarbeitung der allgemeinen und der spezifischen Ziele, indem der erwartete Erfolg dargelegt, die operativen Ziele stärker an S.M.A.R.T. ausgerichtet und die Überwachungsregelungen weiter ausgearbeitet wurden, iv) klarere Darstellung und Begründung des Kosten-Nutzen- Verhältnisses der verschiedenen Optionen, v) genauere Beschreibung des Inhalts der Genehmigungsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen, vi) Behandlung möglicher Zielkonflikte mit anderen EU-Zielen (siehe Anhang 1 des Berichts über die Folgenabschätzung). In der Folgenabschätzung wurden drei wesentliche Probleme und die entsprechenden Ursachen ermittelt. Während der gesamten Folgenabschätzung wurde in vier Interventionsbereichen – i) Infrastrukturplanung und Durchführung der Vorhaben, ii) Kosten- und Nutzen-Teilung, iii) Genehmigungen und iv) Sicherheit – eine Reihe von Maßnahmen in Betracht gezogen, mit denen die festgestellten Probleme angegangen und die allgemeinen und spezifischen Ziele der Initiative erreicht werden können. Die Maßnahmen in den einzelnen Interventionsbereichen wurden in drei politische Optionen eingeteilt, und zwar nach dem Prinzip eines unterschiedlichen Maßes an Intervention und Koordinierung auf EU-Ebene, und die interne Kompatibilität und Kohärenz der Maßnahmen wurde dabei berücksichtigt (siehe Abschnitt 5.2.2 des Berichts über die Folgenabschätzung). Option 1 verfolgt einen verstärkt von unten ausgehenden Ansatz, bei dem im Vergleich zum bisherigen Zustand nur eine begrenzte Anzahl von Änderungen am derzeitigen rechtlichen und politischen Rahmen der EU vorgenommen wird, und erfordert ein minimales zusätzliches Eingreifen auf EU-Ebene. Im Hinblick auf die Infrastrukturplanung und die Durchführung der Vorhaben wird der bestehende Rahmen gestärkt, indem bestimmte Anforderungen besser definiert und Verfahren vereinfacht werden (einschließlich der Auswahl von PCI/PMI sowie der Genehmigungen durch die Kommission und ACER), um für einen schlankeren und robusteren Planungsprozess zu sorgen. Außerdem wird der Anwendungsbereich der PCI/PMI-Kategorien angeglichen, unter anderem durch strengere Anforderungen im Zusammenhang mit Elektrolyseuren und die Streichung der Kategorie der intelligenten Gasnetze. Was die Kosten- und Nutzen-Teilung angeht, so fördert diese Option die Transparenz, stärkt die EU-Grundsätze und erleichtert es, Engpasserlöse zur Finanzierung grenzüberschreitender Strominfrastruktur als Anreiz zur Kostenteilung zu verwenden. Was Genehmigungen betrifft, so unterstützt sie die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften, unter anderem durch die Herausgabe von Leitlinien für die Umsetzung bestimmter Aspekte des Rahmens für die Umweltprüfung. In punkto Sicherheit werden bei der Überwachung von PCI und PMI Erwägungen zur physischen Widerstandsfähigkeit und zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberrisiken aufgenommen. Option 2 geht von dem von unten ausgehenden Ansatz zu einem stärker von oben nach unten ausgerichteten Ansatz mit einer stärkeren Steuerung auf EU-Ebene und einer verstärkten Koordinierung mit den derzeitigen Akteuren auf Ebene der Mitgliedstaaten über. Im Vergleich zur Option 1 werden bedeutendere Änderungen am derzeitigen rechtlichen und politischen EU-Rahmen mit einer zusätzlichen Koordinierung auf EU-Ebene und einer Neuzuweisung bestimmter Zuständigkeiten zwischen den einschlägigen Interessenträgern eingeführt. Was die Infrastrukturplanung und die Durchführung der Vorhaben betrifft, so wird insbesondere die Rolle der Kommission gestärkt, indem sie mit der Entwicklung zentraler Szenarien für die Ermittlung des Infrastrukturbedarfs betraut wird, und es wird ein Mechanismus zur Schließung von Lücken eingeführt, um sicherzustellen, dass bei den Vorschlägen für Vorhaben der gesamte Infrastrukturbedarf gedeckt wird. Außerdem wird der Anwendungsbereich der PCI-Kategorie Strom erweitert, um nicht leitungsgebundene Lösungen stärker einzubeziehen und um die Rolle von Binnenleitungen besser anzuerkennen. Was die Kosten- und Nutzen-Teilung angeht, so wird ein Rahmen für die freiwillige Bündelung grenzüberschreitender Vorhaben geschaffen, um Gespräche zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern zu ermöglichen und zu fördern. Bei Genehmigungen enthält diese Option gezielte Gesetzesänderungen, um die Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende Infrastrukturen, die unter die TEN-E- Verordnung fallen, zu beschleunigen. Im Bereich der Sicherheit werden zusätzliche Transparenzanforderungen an die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Kandidaten für PCI und PMI eingeführt, einschließlich sicherheits- und resilienzbezogener Ausrüstung für die Modernisierung bestehender grenzüberschreitender Strominfrastrukturen im Rahmen des TEN-E-Anwendungsbereichs. Option 3 sieht in vollem Umfang einen Ansatz von oben nach unten für die grenzüberschreitende Infrastruktur vor. Dies schließt wesentliche strukturelle und institutionelle Änderungen des Status quo und ein höheres Maß an Zentralisierung und Straffung auf EU-Ebene ein, unter anderem durch die Betrauung von EU-Einrichtungen mit der Infrastrukturplanung und der Koordinierung der Genehmigung grenzüberschreitender Infrastrukturvorhaben. Was die Kosten- und Nutzen-Teilung betrifft, so baut sie auf der Option 2 auf, es wird aber auch eine obligatorische regionale Planung und eine Kostenteilung für grenzüberschreitende Offshore-Infrastrukturvorhaben eingeführt. Im Bereich der Sicherheit sind die Optionen 2 und 3 identisch. Die politischen Optionen wurden anhand ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit verglichen. Die Optionen 2 und 3 werden als wirksamer, effizienter und mit dem allgemeinen politischen Rahmen der EU kohärenter angesehen als Option 1. Option 1 schneidet lediglich bei Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit geringfügig besser ab. Daher kommt Option 1 nicht als mögliche bevorzugte Option infrage. Die Optionen 2 und 3 erscheinen im Vergleich zu Option 1 wirksamer, um die spezifischen Ziele zu erreichen; Option 2 scheint allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt wirksamer zu sein, wenn es darum geht, dass Vorhaben, die in Netzplänen enthalten sind und als PCI/PMI ausgewählt wurden, dem ermittelten Infrastrukturbedarf in angemessener Weise Rechnung tragen und dass Genehmigungsverfahren beschleunigt und vereinfacht werden. Was die Effizienz betrifft, so wird Option 3 aufgrund der erforderlichen zusätzlichen Ressourcen und der hohen Vorlaufkosten für die Einrichtung von zwei neuen Akteuren auf EU-Ebene (oder die Stärkung bestehender Akteure), die für die Infrastrukturplanung und für koordinierte Genehmigungsverfahren zuständig sind, als weniger effizient erachtet. Im Hinblick auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit erscheinen die in Option 3 vorgeschlagenen Maßnahmen (d. h. EU-Einrichtungen, die für die Infrastrukturplanung und Genehmigungen sowie die obligatorische Offshore-Netzplanung zuständig sind), die ein hohes Maß an Eingriffen auf EU-Ebene vorsehen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverhältnismäßig, da sie die Wirksamkeit nicht steigern und erheblich höhere zusätzliche Kosten mit sich bringen dürften. Beim Vergleich der Optionen wurde Option 2 als bevorzugte Option ermittelt, da sie am besten geeignet ist, die allgemeinen und spezifischen Ziele der Initiative auf verhältnismäßige Weise zu erreichen. Option 2 dürfte sich positiv auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt auswirken. Die wichtigsten Zielgruppen, die von dieser Initiative betroffen sein dürften, sind die europäischen Bürger und Verbraucher, die Vorhabenträger (einschließlich der ÜNB/FNB), die europäischen Verbände der ÜNB/FNB (ENTSO-E, ENTSOG und ENNOH), die zuständigen nationalen Behörden und ihre lokalen und regionalen Vertreter, die nationalen Regulierungsbehörden, die Regulierungsbehörden der Europäischen Union, die Verteilernetzbetreiber und deren Branchenverbände sowie die Energieerzeuger/die Energieindustrie. Was die wirtschaftlichen Auswirkungen betrifft, so wird erwartet, dass die Energiesystemkosten entsprechend dem optimalen Netzszenario erheblich gesenkt werden, indem sichergestellt wird, dass die ermittelten Vorhaben dem festgestellten Bedarf besser entsprechen und diesen in vollem Umfang decken. Für 2040 würden Investitionen in Höhe von 6 Mrd. EUR pro Jahr in ein optimales Netz die Systemkosten um 14 Mrd. EUR pro Jahr senken, d. h. eine Nettoeinsparung von 8 Mrd. EUR pro Jahr bewirken. Die Option dürfte sich auch erheblich auf die Großhandelspreise für Strom auswirken, da sie die Verbundfähigkeit verbessert, was zu konvergierenden und insgesamt stabileren und niedrigeren Preisen überall in der EU führt. Ein verbesserter Rahmen für die Kostenteilung sollte die Verwirklichung und schnellere Umsetzung grenzüberschreitender Vorhaben erleichtern und somit einen erheblichen sozioökonomischen Nutzen bringen. Darüber hinaus dürften kürzere Genehmigungszeiten und damit eine schnellere Durchführung der Vorhaben einen wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen, da die Vorhabenträger durch Verzögerungen entstehende Kosten vermeiden können. Schließlich könnte die bevorzugte Option durch eine verbesserte Sicherheit der Energieinfrastruktur den Vorteil bringen, dass Verluste des wirtschaftlichen Wohlstands und Reparaturkosten vermieden werden. Kostensenkungen im Energiesystem dürften sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, da Kosten vermieden und Netzentgelterhöhungen für die Verbraucher einschließlich der Industrie abgemildert werden. Die bevorzugte Option wirkt sich auch positiv auf die Digitalisierung aus, da der Schwerpunkt stärker auf nicht leitungsgebundene Lösungen bei der Netzplanung und die Digitalisierung von Genehmigungsverfahren gelegt wird. Sie dürfte insgesamt die Verwaltungs- und Anpassungskosten für Unternehmen (einschließlich Energieerzeugern, Vorhabenträgern, ÜNB/FNB und ENTSO) verringern, indem die Infrastrukturplanung, die Antrags- und -Bewertungsverfahren für PCI/PMI sowie die Genehmigungsverfahren gestrafft werden. Auch wenn die jährlichen Kosteneinsparungen für Unternehmen nicht vollständig geschätzt werden können, da keine einschlägigen Daten verfügbar waren, kann der Schluss gezogen werden, dass die bevorzugte Option wiederkehrende Kosteneinsparungen bringen würde. Für die Mitgliedstaaten und die nationalen Behörden würde Option 2 kurzfristig zusätzliche Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des überarbeiteten Rechtsrahmens verursachen. Die Initiative dürfte positive soziale Auswirkungen haben, wobei die quantitativen Auswirkungen und Verteilungseffekte schwer abzuschätzen sind. Eine optimierte Netzplanung auf der Grundlage genauer Schätzungen der Entwicklung von Angebot und Nachfrage sollte dazu beitragen, künftige Verluste von Vermögenswerten zu vermeiden und die Netzkosten für die Verbraucher zu minimieren, und eine weitere Elektrifizierung ermöglichen, bei der die Netzinvestitionskosten auf eine höhere Anzahl von kWh verteilt werden können. Was den ökologischen Nutzen betrifft, so dürfte die bevorzugte Option durch die Angleichung an das optimale Netzszenario und durch die Verringerung von Einschränkungen bei erneuerbarer Energie zu einer Reduzierung der CO2-Emissionen (rund 27 Mio. Tonnen pro Jahr) führen. Durch die zusätzlichen 108 GW grenzüberschreitender Kapazitäten, die bis 2040 entsprechend dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan 2024 erforderlich sind, könnten zudem 65 TWh mit Gas erzeugten Stroms durch Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ersetzt werden, indem eine bessere Integration von Energieerzeugung ohne CO2-Emissionen ermöglicht wird; dies würde 2040 zu einer erheblichen Reduzierung der CO2-Emissionen in Europa von schätzungsweise 27 Mio. Tonnen führen29. Was Genehmigungen angeht, so hängen die Umweltauswirkungen in hohem Maße von der eingesetzten Technologie, dem Standort der Anlagen und dem Umweltzustand der umliegenden Fauna und Flora ab. Die möglichen Auswirkungen sind jedoch bei der Gestaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigt, und es werden entsprechende Schutzmaßnahmen eingeführt. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Es ist zu erwarten, dass die überarbeitete TEN-E-Verordnung sich aufgrund von Vereinfachungen und Effizienzsteigerungen positiv auswirkt. Die Initiative dürfte den Verwaltungsaufwand für ENTSO, ÜNB/FNB und Vorhabenträger verringern, insbesondere bei der Infrastrukturplanung, da die Kommission die Entwicklung zentraler Szenarien übernimmt und Vereinfachungen wie die Ausdehnung des Zyklus auf vier Jahre und das geänderte Antrags- und Bewertungsverfahren für ausgereifte PCI eingeführt werden. Die gestrafften, vereinfachten und digitalisierten Genehmigungsverfahren für PCI und PMI würden zudem den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern. Die jährlichen 29 ENTSO for Electricity TYNDP 2024 Infrastructure gaps report. Kosteneinsparungen für Unternehmen sind nicht vollständig abzuschätzen, da keine einschlägigen Daten verfügbar waren: es kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass der Vorschlag zu wiederkehrenden Kosteneinsparungen führen wird. Es wurden keine direkten Auswirkungen für KMU oder Kleinstunternehmen festgestellt, was die Einhaltung der Vorschriften oder die Verwaltungskosten angeht. KMU könnten von positiven Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit profitieren, die sich aus niedrigeren Kosten für das Energiesystem sowie aus einer gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit in den Technologiebereichen ergeben, die in dem Vorschlag berücksichtigt sind bzw. gestärkt werden (z. B. Hochspannungstechnologien). Die Initiative steht im Einklang mit dem Digital-Check, ist internetgerecht und sowohl für physische als auch für digitale Umgebungen geeignet. Der Vorschlag umfasst Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung (siehe Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten). • Grundrechte Es ist nicht zu erwarten, dass die Initiative Auswirkungen auf die Grundrechte hat. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die mit dem Vorschlag verbundenen Auswirkungen auf den Haushalt betreffen die Ressourcen der Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission und der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Die Kommission wird im Rahmen der Ermittlung des Infrastrukturbedarfs im zehnjährigen Netzentwicklungsplan erhebliche zusätzliche Zuständigkeiten für die Entwicklung zentraler Szenarien übernehmen. Diese Aufgaben erfordern zusätzliche Ressourcen (siehe Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten). ACER erhält zusätzliche Zuständigkeiten bei der Aufsicht über den zehnjährigen Netzentwicklungsplan sowie den Rahmen für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung. Diese zusätzlichen Aufgaben erfordern ebenfalls zusätzliche Ressourcen (siehe Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten). 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Aufbauend auf den bestehenden Verfahren für die Überwachung der Daten in regelmäßigen Berichten, die von Vorhabenträgern und nationalen Regulierungsbehörden erstellt werden, wurden mehrere Indikatoren entwickelt, um die Verwirklichung der einzelnen Ziele der überarbeiteten TEN-E-Verordnung zu messen. Die tatsächlichen Auswirkungen der Verordnung werden anhand einer Reihe von Indikatoren überwacht und bewertet, die auf die spezifischen politischen Ziele zugeschnitten sind, die mit der Verordnung erreicht werden sollen. Alle Daten werden auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der Vorhabenträger und der nationalen Regulierungsbehörden sowie der bestehenden Anforderungen der ACER überwacht; dies umfasst die zweijährliche Überwachung der Kohärenz zwischen dem unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan und den nationalen Netzentwicklungsplänen, die jährliche Überwachung der Fortschritte bei PCI und PMI und den Genehmigungsverfahren, den jährlichen Überwachungsbericht über das Engpassmanagement und die Kapazitätsvergabe, die Überwachung der Anwendung nicht leitungsgebundener und netzverbessernder Technologien auf der Grundlage der vom Joint Allocation Office verfügbaren Daten sowie die jährliche Überwachung der Verwirklichung des Verbundziels im Rahmen des Europäischen Semesters. Bis zum 30. Juni 2033 überprüft die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Ergebnisse der Berichterstattung und Bewertung gemäß Artikel 24 dieser Verordnung sowie der Überwachung, Berichterstattung und Bewertung gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/1153. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Kapitel I der Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere ihren Gegenstand, ihre Ziele und ihren Anwendungsbereich sowie die geltenden Begriffsbestimmungen. Es werden – ergänzt durch Anhang II – im Vergleich zur Verordnung (EU) 2022/869 neue Infrastrukturkategorien eingeführt, um die Sicherheit und Effizienz bestehender Netze zu stärken, insbesondere damit Systeme mit den bestehenden Hochspannungsnetzelementen durch Investitionen in Überwachungs-, Kontroll- und Digitalisierungsausrüstung und -anlagen sicher betrieben werden können und um den Schutz und die Widerstandsfähigkeit kritischer Netzelemente durch Investitionen in Ausrüstung zu erhöhen, die speziell für diesen Zweck konzipiert und physisch mit diesen Elementen verbunden ist. Außerdem werden die Kategorien und Definitionen der Vorhaben angepasst, um sie an das 2024 angenommene Legislativpaket der EU zu dekarbonisiertem Gas und Wasserstoff anzupassen, in dem gemeinsame Vorschriften für den Übergang zu erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen festgelegt sind; dieses Paket räumt der Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff in reiner Form und seinem Transport in dem eigens dafür vorgesehenen Wasserstoffsystem Vorrang ein. Außerdem wird eine Definition des Begriffs „nicht leitungsgebundene Lösungen“ im Stromsektor eingeführt; diese Lösungen müssen sorgfältig geprüft werden, um eine kostenoptimale Netzplanung zu gewährleisten, da sie kostengünstiger sein können als der Netzausbau. In Kapitel II sind die Modalitäten für die Erstellung der Unionslisten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse innerhalb der regionalen Gruppen sowie die Kriterien für die Bewertung der Vorhaben durch die Gruppen und die Überwachung der Durchführung der Vorhaben festgelegt. Artikel 3, ergänzt durch Anhang III, enthält Vorschriften für die Einsetzung regionaler Gruppen sowie für das Verfahren zur Erstellung der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse. Im Vergleich zur Verordnung (EU) 2022/869 sehen Artikel 3 und Anhang III einen vereinfachten Ansatz für fortgeschrittene Vorhaben vor, die bereits auf der Unionsliste stehen, um ihren Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder Vorhaben von gegenseitigem Interesse aufrechtzuerhalten. In Artikel 4, in dem die Kriterien für die Bewertung von Vorhaben durch die Gruppen festgelegt sind, ergänzt durch Anhang IV, wird im Vergleich zur Verordnung (EU) 2022/869 näher klargestellt, dass sich Vorhaben von gegenseitigem Interesse bis zum ersten Anschlusspunkt im Drittland erstrecken, und es wird sichergestellt, dass diese Vorhaben mit einer entsprechenden Entwicklung der internen Infrastruktur in Drittländern einhergehen. Was die Energiegemeinschaft betrifft, so wird der Nutzen einzelner Vorhaben sowohl für die EU als auch für die Länder, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sind, berücksichtigt, nicht nur der Nutzen für die EU, wie es bisher der Fall war. In Artikel 5 werden die Bestimmungen über die Durchführung und Überwachung der Vorhaben auf der Unionsliste durch Anforderungen an Risikobewertungen im Hinblick auf physische Sicherheit und Cybersicherheit verstärkt, die auf der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und der Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union aufbauen. Hinsichtlich der europäischen Koordinatoren, die benannt werden können, wenn bei der Durchführung eines Vorhabens erhebliche Schwierigkeiten auftreten, sieht Artikel 6 vor, dass der Zeitraum, für den die Benennung gilt, verlängert werden kann. Kapitel III betrifft die Erteilung von Genehmigungen und die öffentliche Akzeptanz von Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Im Vergleich zur Verordnung (EU) 2022/869 wurde dieses Kapitel mit drei wesentlichen Zielen überarbeitet: 1) den Genehmigungsrahmen zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse entsprechend ihrer strategischen Bedeutung und ihrem besonderen Status bestmöglich behandelt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Genehmigungsmaßnahmen, die im Paket für den Wasserstoffmarkt und den Markt für dekarbonisiertes Gas und in der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie eingeführt wurden; 2) die Genehmigungsregelungen zu aktualisieren, um die beschleunigte Genehmigung von Stromnetzen entsprechend den im Draghi-Bericht anerkanntem Bedarf und den mit der Richtlinie (EU) 2019/944 eingeführten Änderungen zu unterstützen; 3) die Genehmigungsregelungen klarer und effizienter zu gestalten. Artikel 7 über den vorrangigen Status von Vorhaben auf der Unionsliste wird aktualisiert, um Anforderungen aufzunehmen, wonach für Vorhaben von gemeinsamem oder gegenseitigem Interesse im Strombereich automatisch die Vermutung gilt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, und wonach Strom betreffende Vorhaben, die in einem nationalen Entwicklungsplan enthalten sind, der einer strategischen Umweltprüfung und einer angemessenen Prüfung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen wurde – wenn mit erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete zu rechnen ist –, unter strengen Voraussetzungen von Prüfungen im Rahmen spezifischer Umweltvorschriften ausgenommen werden können. In Artikel 8 über die Organisation des Verfahrens zur Genehmigungserteilung werden die gemäß der Verordnung festgelegten Aufgaben der zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit den verschiedenen Genehmigungsregelungen präzisiert, insbesondere was die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und die Vermittlung von Kontakten mit Vorhabenträgern betrifft. Außerdem werden die Anforderungen an die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für Vorhaben, an denen mehrere Rechtsräume beteiligt sind, erhöht. Artikel 9 über Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung gestaltet das Verfahren klarer und einfacher, vor allem durch die Zusammenführung der Berichterstattungspflichten dieses Artikels in einem einzigen Bericht. In Artikel 10 über die Dauer und Durchführung des Verfahrens zur Genehmigungserteilung wird insbesondere eine Verpflichtung zur Digitalisierung der Genehmigungsverfahren eingeführt, der Beginn des Genehmigungsverfahrens präzisiert, der fakultative Charakter der Vorantragsphase klarer formuliert, eine Erläuterung der einzelnen dabei vorgesehenen Schritte vorgenommen (Scoping, Überprüfung, Zeitplanung, Prüfung der Antragsunterlagen), klargestellt, dass bestehende Studien und Zulassungen berücksichtigt werden müssen, um Doppelarbeit bei der Festlegung der für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen zu reduzieren, und die stillschweigende Zustimmung zu Entscheidungen der betreffenden nationalen Behörden eingeführt, mit Ausnahme von umweltbezogenen Entscheidungen. Kapitel IV enthält die Bestimmungen für die sektorübergreifende Infrastrukturplanung, die im Vergleich zur Verordnung (EU) 2022/689 verstärkt werden, um die Planung besser zu steuern, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung künftiger Szenarien, die Ermittlung des langfristigen Energieinfrastrukturbedarfs und der Engpässe sowie die am besten geeigneten Lösungen, um diesem Bedarf gerecht zu werden. Mit Artikel 11 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung eines zentralen Szenarios für den Strom-, den Wasserstoff- und den Gassektor zu erlassen, das für den unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan, das Verfahren zur Ermittlung des Infrastrukturbedarfs, die energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse und die grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Energieinfrastrukturvorhaben verwendet wird. Um sicherzustellen, dass die für die Entwicklung des Szenarios herangezogenen Daten aktuell sind, ist die Kommission berechtigt, sie gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten, ENTSO-E, ENTSOG und ENNOH anzufordern. Das Szenario sollte sektorübergreifend entwickelt werden. Bisher wurden die Szenarien für den zehnjährigen Netzentwicklungsplan von ENTSO-E, ENTSOG und ENNOH entwickelt. Mit Artikel 12 werden ENTSO-E und ENNOH mit der Entwicklung eines Berichts über die Ermittlung des Infrastrukturbedarfs für Strom bzw. Wasserstoff betraut. In dem Bericht sollten Infrastrukturlücken ermittelt werden, die die Ziele der Union bei Strom und Wasserstoff beeinträchtigen, insbesondere auf der Grundlage einer von ACER zu entwickelnden verbindlichen Methode und des gemäß Artikel 11 festgelegten zentralen Szenarios. Der Artikel sieht vor, dass die Berichte über die Ermittlung des Infrastrukturbedarfs vom Entscheidungsgremium der TEN-E-Gruppe, d. h. der interregionalen Sitzungskonfiguration aller im Rahmen der Verordnung eingesetzten Gruppen, gebilligt werden müssen. Speziell für Strom sind in dem Bericht bei der Bewertung und Berücksichtigung des Bedarfs nicht leitungsgebundene Lösungen zu berücksichtigen. Mit Artikel 13 wird der Kommission die Befugnis übertragen, ein Bedarfsabgleichsverfahren im Elektrizitätssystem einzuleiten, um mögliche Lösungen für nicht gedeckten Bedarf zu ermitteln, falls in dem Bericht über die Ermittlung des Infrastrukturbedarfs für Strom der Schluss gezogen wird, dass Vorhaben, die zur Aufnahme in den unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan eingereicht werden, den gemäß Artikel 12 ermittelten Infrastrukturbedarf nicht vollständig decken. Der Bedarfsabgleich sollte auf der bestehenden regionalen Zusammenarbeit beruhen, von der Kommission gesteuert und mit dem Verfahren des zehnjährigen Netzentwicklungsplans verknüpft werden. Gemäß Artikel 14 müssen ENTSO-E und ENNOH bei der Prüfung von Vorhaben (in allen Energieinfrastrukturkategorien mit Ausnahme von intelligenten Stromnetzen und CO2) für ihre Aufnahme in den jeweiligen unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan einheitliche sektorspezifische Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten- Nutzen-Analyse auf Unionsebene anwenden. Die Methoden sind der Kommission zur Genehmigung vorzulegen. ENTSO-E und ENNOH sind verpflichtet, im Rahmen des unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans die Ergebnisse der Kosten-Nutzen- Analysen, aus denen hervorgeht, wie der Nutzen auf die Länder verteilt ist, für alle Vorhaben zu berechnen und zu veröffentlichen. In dem Artikel wird ferner festgelegt, dass es bei Vorhaben für intelligente Stromnetze und CO2-Vorhaben der Kommission obliegt, Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene zu entwickeln, so wie es derzeit der Fall ist. In Kapitel V geht es um den Netzausbau, der angesichts der erwarteten erheblichen Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen erforderlich ist. Die koordinierte langfristige Planung und Entwicklung der Offshore- und Onshore- Infrastruktur wird dort unterstützt. Neu eingeführt wird hier, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 im Rahmen ihrer nicht verbindlichen Vereinbarungen und innerhalb ihrer spezifischen vorrangigen Offshore-Netzkorridore die Festlegung spezifischer grenzüberschreitender Ziele, z. B. für hybride oder grenzüberschreitende radiale Vorhaben, in Erwägung ziehen müssen, um die Ziele für die Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie in jedem Meeresbecken auf effizienteste Weise zu erreichen. In Kapitel VI werden die Bestimmungen für einen Rechtsrahmen gestärkt, der Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen ermöglicht. Erstens werden in Artikel 17 die Grundsätze festgelegt, die die nationalen Regulierungsbehörden bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung anwenden müssen; dazu gehört unter anderem, dass zur Gewährleistung der Investitionssicherheit die grenzüberschreitende Kostenaufteilung auf einer entsprechenden Ex-ante-Vereinbarung beruhen muss, wobei Ex-post-Anpassungen möglich sind, sofern diese Anpassungen in der Kostenaufteilungsentscheidung ausdrücklich definiert und klar umrissen sind, auch in Bezug auf die Zeitrahmen und die abgedeckten Kostenkategorien. Die Aufteilung der Kosten auf die Mitgliedstaaten beruht gegebenenfalls auf der Verteilung des Nettonutzens. Vorgesehen ist auch, dass, wenn in einem Mitgliedstaat 10 % oder mehr des geschätzten Nutzens eines Vorhabens entstehen, sich dieser Mitgliedstaat und seine nationale Regulierungsbehörde an der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung beteiligen. ACER wird beauftragt, ihre Empfehlung zur Ermittlung bewährter Verfahren für die Bearbeitung von Investitionsanträgen für Vorhaben entsprechend den oben genannten Grundsätzen zu aktualisieren und auf ihrer Website einen zentralen Speicher für alle von den nationalen Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung einzurichten sowie ein unverbindliches Muster für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung bereitzustellen, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörden zu erleichtern. Zweitens wird ein neuer Artikel (Artikel 18) eingeführt, der ein Verfahren unterstützt, nach dem Vorhabenträger zwei oder mehr Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse bündeln können, um die Gespräche über die Kostenaufteilung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländern sowie die Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung zwischen den betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Drittländer zu erleichtern. Außerdem werden in Artikel 18 die Vorschriften für die gemeinsame Kosten-Nutzen-Analyse und die grenzüberschreitende Kostenaufteilung für solche Bündel von Vorhaben präzisiert, um mögliche CEF-Anträge zu erleichtern. Drittens wird ein neuer Artikel (Artikel 19) eingeführt, wonach die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für Netzinvestitionen in Vorhaben auf der Unionsliste, die für die Verringerung von Engpässen bei Verbindungsleitungen relevant sind, 25 % der Engpasserlöse, die nicht für die Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität und für Ausgleichszahlungen an Betreiber von Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen verwendet werden, zurücklegen müssen. In diesem Artikel werden die Bedingungen für die Verwendung der Mittel festgelegt, und der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen, unter denen ÜNB diese Mittel verwenden können, und die Bedingungen für ihre Freigabe näher festzulegen. ACER muss ihre bestehende Methode für die Verwendung von Engpasserlösen gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Elektrizitätsverordnung aktualisieren, damit sie mit diesen neuen Bestimmungen kohärent ist. Viertens sind in Artikel 20 die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden angemessene Anreize für Vorhaben gewähren können, bei denen die Risiken für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung höher sind als die normalerweise bei einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben zu erwartenden Risiken. Kapitel VII enthält die Bedingungen, unter denen Vorhaben auf der Unionsliste finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ erhalten können, auch für die neuen Infrastrukturkategorien. Insbesondere sind in Artikel 21 im Vergleich zur Verordnung (EU) 2022/689 die Kriterien für Energieinfrastrukturvorhaben, die nicht in die Zuständigkeit nationaler Regulierungsbehörden fallen, detaillierter festgelegt. Da es bei diesen Vorhaben keine grenzüberschreitende Kostenaufteilung gibt, müssen sie von der zuständigen nationalen Behörde bewertet werden, und in diesem Artikel werden die Bedingungen für eine solche Bewertung festgelegt. Artikel 22 sieht vor, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung genannten spezifischen Kriterien und die in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung genannten Parameter bei der Festlegung von Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß der Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ anzuwenden sind, und enthält zusätzliche Anforderungen für herkömmliche Gasvorhaben im Hinblick auf Zypern und Malta gemäß Artikel 27 der Verordnung. Kapitel VIII enthält Schlussbestimmungen zu delegierten Rechtsakten, Berichterstattung und Bewertung – unter anderem zur Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens, zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur im Hinblick auf physische Sicherheit und Cybersicherheit und zur Einführung nicht leitungsgebundener Lösungen –, zur Überprüfung der Verordnung sowie zu Informationen und zur Publizität der Vorhaben. Außerdem werden dort die bestehenden Ausnahmen für die Gasverbindungsleitungen Maltas und Zyperns bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, zu dem Zypern bzw. Malta direkt an das transeuropäische Gasnetz angeschlossen ist, oder bis zum 31. Dezember 2029, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Ferner werden in dem Kapitel Änderungen des Besitzstands im Energiebereich aufgeführt, die sich aus den in die Verordnung aufgenommenen Änderungen ergeben, und es werden Übergangsbestimmungen und Bestimmungen für die Aufhebung der geltenden TEN-E-Verordnung festgelegt. Insbesondere berührt die überarbeitete Verordnung nicht die Gewährung, Fortsetzung oder Änderung der zuvor im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ gewährten finanziellen Unterstützung, und die bestehende Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse bleibt in Kraft und entfaltet ihre Wirkung, bis eine neue Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß dieser Verordnung erstellt wird und in Kraft tritt. 2025/0399 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2025 über den „Deal für eine saubere Industrie“3 ist ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung festgelegt. Die Sicherung erschwinglicher Energie ist eine Grundvoraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union, insbesondere für energieintensive Wirtschaftszweige. Der Zugang zu erschwinglicher Energie ist daher auch ein Eckpfeiler des Deals für eine saubere Industrie sowie des Aktionsplans für erschwingliche Energie4. Gleichzeitig sind Dekarbonisierungsstrategien ein starker Wachstumsmotor, wenn sie gut in die Industrie-, Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Handelspolitik integriert sind, wie in der Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2025 über einen „Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“5 dargelegt. Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des 1 ABl. C , , S. . 2 ABl. C , , S. . 3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025, „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ (COM(2025) 85 final). 4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025, „Aktionsplan für erschwingliche Energie – Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer erschwinglichen, effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer“ (COM(2025) 79 final). 5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. Januar 2025, „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ (COM(2025) 30 final). Europäischen Parlaments und des Rates6 hat die Union einen ehrgeizigen Rahmen für die Dekarbonisierung der Wirtschaft bis 2050 festgelegt. (2) Im Rahmen der Zielsetzung der Verordnung (EU) 2021/1119 wurde das verbindliche Ziel für den Anteil erneuerbarer Energie auf Unionsebene bis 2030 auf 42,5 % des Energiemixes der Union für 2030 angehoben, wobei 45 % erreicht werden sollen7, und das verbindliche Ziel für die Steigerung der Energieeffizienz auf Unionsebene wurde ehrgeiziger gestaltet, da der Endenergieverbrauch der Union bis 2030 um 11,7 % gegenüber den Projektionen von 2020 gesenkt werden soll8. Da die Erreichung des Zwischenziels einer Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 auf einem guten Weg ist, schlug die Kommission am 2. Juli 2025 eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/11199 vor, in der als Klimaziel der Union für 2040 eine Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 vorgesehen ist. (3) Um die Energiewende in der Union im Einklang mit diesen Zielen zu unterstützen, muss die entsprechende Infrastruktur vorhanden sein, unter anderem im Hinblick auf eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren und nichtfossilen Brennstoffen, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen, die Energieintegration und eine schnellere Verbreitung innovativer Lösungen. Die derzeitigen Investitionen in die grenzüberschreitende Energieinfrastruktur reichen eindeutig nicht aus, um die erforderliche Energieinfrastruktur zur Erreichung dieser Ziele umzugestalten und aufzubauen, und sowohl auf Übertragungs- als auch auf Verteilernetzebene besteht eine erhebliche Lücke zwischen unserem Bedarf an grenzüberschreitender Strominfrastruktur einerseits und der Geschwindigkeit und dem Grad des Infrastrukturausbaus andererseits10. Im Bereich Strom wird etwa die Hälfte des grenzüberschreitenden Strombedarfs für 2030 (41 von 88 GW) nicht gedeckt sein, und diese Lücke dürfte sich in den nächsten zehn Jahren noch ausweiten. Bis 2040 wird sich der Bedarf an grenzüberschreitender Stromkapazität auf 108 GW belaufen11. Daher sind verstärkte Investitionen in die Energieinfrastruktur erforderlich, und im Draghi-Bericht12 wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Ausbau der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur rasch vorangetrieben werden muss, um die europäische Industrie zu dekarbonisieren. Im Deal für eine saubere Industrie13 und im begleitenden 6 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj). 7 Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj). 8 Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj). 9 COM(2025) 524 final vom 2. Juli 2025. 10 ACER (2024): Electricity infrastructure development to support a competitive and sustainable energy system (2024 Monitoring Report). 11 ENTSO-E (2025), TYNDP 2024. Opportunities for a more efficient European power system by 2050. Infrastructure Gaps Report. 12 M. Draghi (2025): „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“. 13 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025, „Der Deal für eine saubere Aktionsplan für erschwingliche Energie14 betonte die Kommission die entscheidende Rolle der Vollendung der Energieunion durch Investitionen in Energieinfrastruktur und grenzüberschreitende Netze für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union und de Wohlstands der Menschen sowie für die Erschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung. (4) In der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates15 wurden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität von vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridoren und ‑gebieten festgelegt, um dazu beizutragen, die Eindämmung des Klimawandels, insbesondere die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050, sicherzustellen und Verbundnetze, Energiesicherheit, Markt- und Systemintegration, Wettbewerb zum Nutzen aller Mitgliedstaaten sowie erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten. Insbesondere behandelt die Verordnung (EU) 2022/869 die Identifizierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse, erleichtert deren Durchführung und legt die Bedingungen dafür fest, dass diese Vorhaben für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. Aufgrund ihres grenzüberschreitenden Charakters erzeugen Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse jedoch nicht nur erhebliche positive externe Effekte und fördern die Solidarität, sondern bringen auch spezifische Herausforderungen für die Vorhabenträger mit sich, da sie mehrere Rechtsordnungen betreffen, Herausforderungen bei der Koordinierung verursachen und Kosten und Nutzen häufig asymmetrisch verteilt sind. Sie erfordern machen daher weiterhin einen Rahmen auf Unionsebene erforderlich. (5) Wenngleich die Ziele der Verordnung (EU) 2022/869 weitgehend gültig bleiben, sollte der derzeitige Rahmen für die transeuropäischen Energienetze angepasst werden, um die Änderungen im Energiesystem, die angesichts des neuen politischen Kontexts und insbesondere des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 und des vorgeschlagenen Zwischenziels für 2040 zu erwarten sind, in vollem Umfang widerzuspiegeln. Insbesondere bedarf es einer stärker integrierten Netzplanung, um einen zunehmend interdependenten und dezentralen Energiebinnenmarkt zu unterstützen, schnellerer Genehmigungsverfahren und einer angemessenen Berücksichtigung der Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur im überarbeiteten Rahmen für die transeuropäischen Energienetze. Neben einem neuen politischen Kontext und neuen politischen Zielen hat sich auch die Technik in den letzten zehn Jahren rapide weiterentwickelt. Die von der Verordnung erfassten Energieinfrastrukturkategorien, die Auswahlkriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse und die vorrangigen Korridore Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ (COM(2025) 85 final). 14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Februar 2025, „Aktionsplan für erschwingliche Energie – Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer erschwinglichen, effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer“ (COM(2025) 79 final). 15 Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj). und Gebiete sollten dieser Entwicklung daher Rechnung tragen. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht das Recht eines Mitgliedstaats berühren, im Einklang mit Artikel 194 AEUV die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. (6) Die Realisierung der 13 ermittelten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und thematischen Gebiete ist für die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union, einschließlich der weiteren Marktintegration, der Energieversorgungssicherheit, des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sowie der Erschwinglichkeit der Energiepreise, von entscheidender Bedeutung. Diese Prioritäten umfassen Investitionen in Stromübertragung und ‑speicherung, Offshore-Netze für erneuerbare Energie, intelligente Stromnetze, Ausrüstungen und Anlagen, die den Schutz und die Widerstandsfähigkeit bestehender kritischer Netzelemente gewährleisten sollen, Wasserstofffernleitung, ‑speicherung und ‑terminals, Elektrolyseure, den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid sowie Überwachungs-, Steuerungs- und Digitalisierungsausrüstungen und ‑anlagen, die für bestehende Hochspannungsnetze von grenzüberschreitender Bedeutung unentbehrlich sind. (7) Die Energieinfrastruktur der Union sollte modernisiert werden, um die Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur gegenüber natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen, negativen Auswirkungen des Klimawandels, vorsätzlichen feindseligen Handlungen und Bedrohungen für ihre Sicherheit zu stärken; insbesondere betrifft dies europäische kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates16. (8) Im derzeitigen geopolitischen Kontext ist es wichtig, einen ununterbrochenen grenzüberschreitenden Stromfluss sicherzustellen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dies hängt nicht nur von der Widerstandsfähigkeit der Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten ab, sondern auch von der Widerstandsfähigkeit kritischer Netzelemente. Daher sollte mit dieser Verordnung eine neue Infrastrukturkategorie in Form von Investitionen in Ausrüstungen und Anlagen eingeführt werden, die direkt mit kritischen Netzelementen verbunden sind und deren Widerstandsfähigkeit und Schutz verbessern sollen. Diese neue Infrastrukturkategorie sollte kritische Netzelemente gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates17 umfassen, die die Netz- und Versorgungssicherheit im Einklang mit den Krisenszenarien und Risikovorsorgeplänen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates18 unterstützen. (9) Ausländische Investitionen können zwar einen Nutzen wie mehr Finanzierungsmöglichkeiten für kapitalintensive Vorhaben mit sich bringen, sie 16 Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj). 17 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj). 18 Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/941/oj). können aber auch die Exposition der Union gegenüber Risiken im Zusammenhang mit der Energieversorgungssicherheit, wie Unterbrechungen oder eine geringere Zuverlässigkeit grenzüberschreitender Flüsse, erhöhen, insbesondere wenn diese ausländischen Investitionen aus Drittländern mit von den Interessen der Union abweichenden geopolitischen Interessen stammen. Transparenz hinsichtlich des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers von grenzüberschreitender Energieinfrastruktur und Vorhaben mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, einschließlich Informationen zum tatsächlichen Investor und zur Kapitalbeteiligung gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates19, ist daher von entscheidender Bedeutung, um zu verhindern, dass die Union von nicht vertrauenswürdigen Drittländern abhängig wird, und sollte bei der Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse berücksichtigt werden. (10) Um einen kosteneffizienten und beschleunigten Netzausbau und Netzzugang in der Union zu gewährleisten, sollten neben der physischen Netzverstärkung nicht leitungsgebundene Lösungen eine herausragende Rolle bei der Deckung des Systembedarfs spielen, da sie schneller und zu geringeren Kosten umgesetzt werden können. Der Einsatz solcher Technologien sollte in Betracht gezogen werden, bevor in den Ausbau der Netzinfrastruktur investiert wird. Zu diesem Zweck sollte eine neue Infrastrukturkategorie Investitionen in nicht leitungsgebundene Technologien und digitale Lösungen, einschließlich Softwarelösungen, umfassen, wenn sie an bestehenden kritischen Netzelementen, die für den grenzüberschreitenden Handel relevant sind, eingesetzt werden und wenn sie einen quantifizierten Nutzen für die Marktintegration in Form einer Erhöhung der grenzüberschreitenden Kapazität mit sich bringen. (11) Mit der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates20 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates21 wurde ein Legislativpaket für dekarbonisiertes Gas und Wasserstoff angenommen, um auf Unionsebene gemeinsame Vorschriften für den Übergang zu erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen festzulegen. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Infrastrukturkategorien sollten vollständig auf die Ziele des genannten Pakets abgestimmt sein und sicherstellen, dass Energieinfrastrukturvorhaben erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Wenn dies technisch möglich und am effizientesten ist, sollte bei der Entwicklung solcher Vorhaben die Möglichkeit einer Umwidmung bestehender Infrastruktur und Ausrüstung berücksichtigt werden. (12) Es sollten regionale Gruppen (im Folgenden „Gruppen“) eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse 19 Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj). 20 Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj). 21 Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj). vorschlagen und überprüfen, um anschließend regionale Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse zu erstellen. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese Gruppen Vertreter der Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Vorhabenträger und einschlägigen Interessenträger umfassen und für eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen sorgen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls die Gruppen beraten, unter anderem im Hinblick auf die Durchführbarkeit der nationalen regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen Vorhaben und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Zeitpläne für die Genehmigungen durch die Regulierungsbehörden. (13) Um die Effizienz der Netzplanungs- und Vorhabenentwicklungsverfahren zu steigern, sollte die Zusammenarbeit zwischen den Gruppen verstärkt werden. Die Kommission muss eine wichtige Rolle bei der Erleichterung dieser Zusammenarbeit spielen, damit mögliche Auswirkungen von Vorhaben einer Region auf andere Regionen berücksichtigt werden. (14) Zur Ergänzung der Gruppen wurden mit Unterstützung der Kommission mehrere Foren für regionale Zusammenarbeit eingerichtet. Die regionale Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den Foren und den Gruppen ist ein wichtiges Instrument, um eine stärkere Integration des europäischen Energiesystems zu gewährleisten. Die vier hochrangigen Gruppen – der Verbundplan für den baltischen Energiemarkt (BEMIP), die Nordsee-Energiekooperation (NSEC), die Hochrangige Gruppe für Verbindungsleitungen für Südwesteuropa (SWE) und die Hochrangige Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (CESEC) – decken verschiedene europäische Regionen ab, auch unter Beteiligung von Drittländern. Durch die regionale Zusammenarbeit im Rahmen dieser Foren wurde die Überwachung und Beschleunigung der Durchführung wichtiger Energieinfrastrukturvorhaben von regionaler Dimension und von Maßnahmen zur Marktintegration erfolgreich unterstützt. Daher sollten diese Foren für regionale Zusammenarbeit zunehmend eingesetzt werden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen. (15) Eine neue Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“) sollte alle zwei Jahre erstellt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht länger die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Kriterien und Anforderungen erfüllen, sollten in der nachfolgenden Unionsliste nicht mehr aufgeführt werden. (16) Bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse und bestehende Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die in die nachfolgende Unionsliste aufgenommen werden sollen, sollten demselben Auswahlverfahren für die Erstellung regionaler Listen und für die Erstellung der Unionsliste unterliegen wie neu vorgeschlagene Vorhaben, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder eine endgültige Investitionsentscheidung vor, die hinreichende Gewähr für den Bau der Vorhaben bietet, oder sie befinden sich im Bau und aus ihrem Jahresbericht gehen ausreichende Fortschritte hervor; in diesem Fall sollten sie auf der Unionsliste verbleiben. (17) Unterliegen bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse und bestehende Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die in die folgende Unionsliste aufgenommen werden sollen, demselben Auswahlverfahren für die Erstellung regionaler Listen und für die Erstellung der Unionsliste wie vorgeschlagene Vorhaben, sollte der Verwaltungsaufwand so weit wie möglich verringert werden, z. B. durch Verwendung von Vorhabeninformationen, die im Rahmen der früheren Bewertung vorgelegt wurden, sofern diese noch aktuell sind. (18) Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse sollten mit Blick auf ihren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen gemeinsame, transparente und objektive allgemeine und spezifische Kriterien erfüllen. Um für die Aufnahme in die Unionsliste in Betracht zu kommen, sollten vorgeschlagene Vorhaben im Bereich Strom, mit Ausnahme von intelligenten Stromnetzen und Vorhaben, die speziell für den Schutz und die Widerstandsfähigkeit bestehender kritischer Netzelemente ausgelegt sind, Teil des neuesten verfügbaren unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans sein. Ebenso sollten vorgeschlagene Vorhaben in den Bereichen Wasserstoff und Elektrolyseure Teil des neuesten verfügbaren unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans sein. (19) Nachhaltigkeit in Bezug auf die Integration erneuerbarer Energiequellen in das Netz bzw. die Verringerung der Treibhausgasemissionen ist ein Schlüsselkriterium, um sicherzustellen, dass die Politik im Bereich der transeuropäischen Energienetze mit den Energie- und Klimazielen der Union und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang steht, wobei den Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Erreichung des Ziels der Klimaneutralität Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck ist Nachhaltigkeit eines der Bewertungskriterien, das auf alle Vorhabenkategorien anzuwenden ist. (20) Es besteht ein wachsender Bedarf an einer stärkeren Marktintegration und Interkonnektivität der Netze der Union mit denen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Energiegemeinschaft. Daher sollten der Nutzen und die Kosten von Vorhaben von gegenseitigem Interesse zwischen einem Mitgliedstaat und einem Land des EWR oder einer Vertragspartei der Energiegemeinschaft kumulativ für die Union und für das betreffende Land des EWR oder die betreffende Vertragspartei der Energiegemeinschaft betrachtet werden. (21) Die Union sollte Infrastrukturvorhaben fördern, wenn diese die Netze der Union direkt mit denen von Drittländern verbinden, mit einem Nutzen für beide Seiten verbunden sind, für die Energiewende und die Erreichung der Klimaziele erforderlich sind und zudem die spezifischen Kriterien der einschlägigen Infrastrukturkategorien gemäß dieser Verordnung erfüllen. Um den Schwerpunkt noch stärker auf grenzüberschreitende Vorhaben zu legen und die Komplementarität mit der auswärtigen Politik der Union zu wahren, sollten die Vorhaben im Falle von Vorhaben von gegenseitigem Interesse einen Mitgliedstaat direkt mit dem ersten Stromnetzanschlusspunkt oder dem ersten Wasserstoff- oder CO2-Anschlusspunkt in dem Drittland verbinden. (22) Als Vorhaben von gegenseitigem Interesse im Zusammenhang mit Stromnetzen sollten nur Verbundvorhaben in Betracht kommen, die Energiesysteme miteinander verbinden, sofern ihre Übertragungskapazität vollständig für den Markthandel genutzt werden kann. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), die Auswirkungen von Vorhaben auf die Netzsicherheit und ‑stabilität im Voraus zu bewerten, um zu bestätigen, dass das Vorhaben vollständig in die Stromnetze der betreffenden Länder integriert werden kann. (23) Es muss sichergestellt werden, dass Vorhaben von gegenseitigem Interesse, denen eine vorrangige Behandlung gewährt wird, den Binnenmarkt der Union, die Versorgungssicherheit und die Klimaneutralitätsziele tatsächlich voranbringen. Daher sollten Vorhaben von gegenseitigem Interesse nur für die Aufnahme in die Unionsliste in Betracht kommen, wenn der politische Rahmen eines beteiligten Drittlands ein hohes Maß an Konvergenz aufweist und durch Durchsetzungsmechanismen unterstützt wird und diese Vorhaben hinsichtlich der Aspekte Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung nachweislich einen Beitrag zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union und der Drittländer leisten. (24) Bei Ländern des EWR und bei den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sollte von einem hohen Maß an Konvergenz des politischen Rahmens ausgegangen werden, und im Falle anderer Drittländer kann sie durch bilaterale Abkommen nachgewiesen werden, die einschlägige Bestimmungen über klima- und energiepolitische Dekarbonisierungsziele enthalten und von der betreffenden Gruppe mit Unterstützung der Kommission weiter bewertet werden. Drittländer, mit denen die Union bei der Entwicklung von Vorhaben von gegenseitigem Interesse zusammenarbeitet, sollten sich darüber hinaus um Regelungen für eine beschleunigte Durchführung und andere politische Unterstützungsmaßnahmen bemühen, die mit den Anforderungen dieser Verordnung vergleichbar sind. (25) Das beteiligte Drittland sollte sicherstellen, dass der in dem Drittland gelegene Abschnitt des Vorhabens von gegenseitigem Interesse und alle zusätzlichen Investitionen, die für den Gesamtnutzen des durchzuführenden Vorhabens von gegenseitigem Interesse erforderlich sind, z. B. Verstärkungen des internen Netzes, ebenfalls vorrangig behandelt und rechtzeitig umgesetzt werden, um die vollständige Nutzung des Vorhabens zu gewährleisten. (26) Um sicherzustellen, dass Vorhaben zur Speicherung von Kohlendioxid, an denen Drittländer beteiligt sind, in einer Weise zum grenzüberschreitenden Transport und zur Speicherung von Kohlendioxid beitragen, die mit den Klima- und Umweltanforderungen der Union im Einklang steht, sollten solche Vorhaben nur dann in Betracht kommen, wenn sie für das Funktionieren des grenzüberschreitenden Transports und der Speicherung von Kohlendioxid erforderlich sind und wenn das Drittland über einen angemessenen Rechtsrahmen verfügt und diesen wirksam durchsetzt. Dieser Rechtsrahmen in dem Drittland sollte die Anwendung von Standards und Schutzvorkehrungen gewährleisten, die ein Austreten von Kohlendioxid verhindern und die Sicherheit und Wirksamkeit der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid zum Schutz des Klimas, der menschlichen Gesundheit und der Ökosysteme gewährleisten. Diese Standards und Schutzvorkehrungen sollten ein Schutzniveau bieten, das dem im Unionsrecht festgelegten Schutzniveau zumindest gleichwertig ist. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Länder des EWR und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft diese Standards und Schutzvorkehrungen einhalten. (27) Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse sollten so schnell wie möglich durchgeführt und von den zuständigen nationalen Behörden, der Agentur und den Gruppen sorgfältig überwacht werden, wobei die Anforderungen bezüglich der Einbindung der Interessenträger sowie die Einhaltung des Umweltrechts zu beachten sind und der Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel sowie der physischen Sicherheit und der Cybersicherheit gewidmet werden, gegebenenfalls aufbauend auf den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2022/2557 in Bezug auf die Resilienz kritischer Einrichtungen und den Anforderungen der Richtlinie 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates22 in Bezug auf Maßnahmen für ein hohes Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union, und die Vorhabenträger sollten den zuständigen nationalen Behörden über die Maßnahmen Bericht erstatten, die sie aufgrund der bewerteten Risiken ergriffen haben. Zudem sollten die Vorhabenträger über die Einhaltung des Umweltrechts und des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Umwelt durch die Vorhaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates23 Bericht erstatten. Bei bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die einen ausreichenden Reifegrad erreicht haben, sollten diese Überlegungen von den Gruppen bei der Auswahl der Vorhaben für die folgende Unionsliste berücksichtigt werden. (28) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, europäische Koordinatoren für Vorhaben mit besonderen Schwierigkeiten oder Verzögerungen zu benennen, um die Durchführung von Vorhaben zu erleichtern, bei denen Schwierigkeiten auftreten. (29) Die Genehmigungsverfahren sollten weder zu einem im Vergleich zur Größe oder Komplexität eines Vorhabens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen noch Hindernisse für die Entwicklung der transeuropäischen Netze und den Marktzugang schaffen. (30) Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse sollten auf nationaler Ebene Vorrangstatus erhalten, um eine zügige administrative Bearbeitung sicherzustellen und sie in allen Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren, die sie betreffen, mit hoher Dringlichkeit behandeln zu können. (31) Mitgliedstaaten, die Energieinfrastrukturvorhaben derzeit in ihren Genehmigungsverfahren auf nationaler Ebene nicht die höchstmögliche Bedeutung zuweisen, werden ermutigt, ihnen diese hohe Bedeutung auf nationaler Ebene beizumessen, insbesondere wenn dies zu schnelleren Genehmigungsverfahren führen könnte. (32) Mitgliedstaaten, die derzeit nicht über beschleunigte Gerichtsverfahren oder Dringlichkeitsverfahren für Energieinfrastrukturvorhaben verfügen, sollten ermutigt werden, die Einführung solcher Verfahren in Erwägung zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob die Durchführung dieser Vorhaben dadurch beschleunigt werden könnte. (33) Vorhaben, die Wasserstoffanlagen, Elektrolyseure und Kohlendioxidanlagen betreffen, tragen zu den Energie- und Klimazielen bei, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Ausbau der Nutzung von erneuerbarer Energie und deren Integration in den Energiemix zu beschleunigen. Daher sollten alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse in Bezug auf Wasserstoff, Elektrolyseure und Kohlendioxidanlagen aus energiepolitischer Sicht als Vorhaben von öffentlichem Interesse betrachtet werden, und die Mitgliedstaaten sollten sie als 22 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj). 23 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj). Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachten können, ausgenommen im Falle von kulturellem Erbe und wenn eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass diese Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können. (34) Strominfrastrukturvorhaben sind aufgrund ihrer Rolle bei der Integration von Anlagen für erneuerbare Energie, Flexibilitätslösungen und Energiespeichern sowie bei der Elektrifizierung im Allgemeinen von entscheidender Bedeutung, um Klimaneutralität zu erreichen. Bis das Unionsziel der Klimaneutralität erreicht ist, sollte daher bei der Abwägung konkurrierender rechtlicher Interessen davon ausgegangen werden, dass solche Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, ausgenommen im Falle von kulturellem Erbe und wenn eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass diese Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können, wie in der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen. (35) Aufgrund ihrer Bedeutung für die Erreichung der Klimaneutralität und ihrer strategischen Bedeutung als Vorhaben auf der Unionsliste sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse im Strombereich25, die ausdrücklich in einen nationalen Entwicklungsplan aufgenommen wurden, der einer strategischen Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 und, wenn mit erheblichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete zu rechnen ist, der Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen wurde, von Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß der Richtlinie 2011/92/EU, von Prüfungen ihrer Auswirkungen auf den Artenschutz gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG sowie von Prüfungen ihrer Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete auszunehmen. Solche Ausnahmen sollten möglich sein, bis die Klimaneutralität erreicht ist. (36) Zur Abmilderung möglicher Auswirkungen solcher Ausnahmen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Anschluss an das Screening sicherstellen, dass unter Berücksichtigung der Nutzung der besten verfügbaren Technologien geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen angewandt werden. Können solche Minderungsmaßnahmen nicht getroffen werden, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass Vorhabenträger geeignete Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um diesen Auswirkungen zu begegnen, die, falls keine anderen angemessenen Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für Artenschutzprogramme umfassen können. Falls ein Vorhaben voraussichtlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats hat, sollten die zuständigen nationalen Behörden darüber 24 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj). 25 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj http://data.europa.eu/eli/dir/2011/93/oj). 26 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj). hinaus sicherstellen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung der erheblichen Auswirkungen oder erforderlichenfalls zu deren Minderung oder Kompensation zusammengearbeitet haben. (37) Um den Ausbau des transeuropäischen Energienetzes zu beschleunigen, sollten die Bedingungen für die Anwendung von im Umweltrecht der Union vorgesehenen spezifischen Ausnahmeregelungen klar sein. Insbesondere sollte bei der Bewertung, ob es zufriedenstellende alternative Lösungen für Energievorhaben gibt, der Umfang der Bewertung auf alternative Lösungen begrenzt werden, die gewährleisten, dass innerhalb desselben Zeitrahmens dasselbe Ziel erreicht wird, ohne dass dabei erheblich höhere Kosten entstehen. Beim Vergleich des Zeitrahmens und der Kosten zufriedenstellender alternativer Lösungen sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen können, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse im Einklang mit den Prioritäten, die in ihren der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegt sind, beschleunigt und kosteneffizient umgesetzt werden müssen. (38) Ebenso ist es bei der Anwendung der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG angemessen, dass die zuständigen Behörden in begründeten Fällen und wenn nach vernünftigem Ermessen nachgewiesen werden kann, dass der Plan oder das Vorhaben die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes nicht irreversibel beschädigen würde, bevor die Maßnahmen ergriffen werden, sowie dass die Umweltintegrität des Gebiets gewahrt bleibt und dass ein hohes Schutzniveau für die Natura-2000-Gebiete gewährleistet ist, zulassen können, dass Ausgleichsmaßnahmen parallel zur Umsetzung des Plans oder des Vorhabens durchgeführt werden. (39) Zur Verringerung der Komplexität sowie im Interesse der Effizienz und Transparenz und einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es eine einzige zuständige Behörde gibt, die für die Erleichterung und Koordinierung aller Genehmigungsverfahren im Hinblick auf den Erlass einer umfassenden Entscheidung zuständig ist, mit anderen betroffenen Behörden und den nationalen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, als zentrale Anlaufstelle für Vorhabenträger fungiert, ihnen Kontakte zu anderen Behörden vermittelt und die Entwicklung von und Verzögerungen bei Vorhaben auf der Unionsliste überwacht. (40) Um die Effizienz der Verfahren zu erhöhen, sollten die zuständigen nationalen Behörden auch dafür verantwortlich sein, sicherzustellen, dass bei hybriden Übertragungs- und Erzeugungsvorhaben der Zeitplan für die Genehmigung so auf alle Anlagen des Vorhabens abgestimmt wird, dass das Genehmigungsverfahren für die Erzeugungs- und Übertragungsanlagen beschleunigt wird. (41) Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben auf der Unionsliste, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten angesiedelt sind, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam eine zentrale Anlaufstelle unter den zuständigen nationalen Behörden benennen. Eine einzige Behörde, die das Verfahren erleichtert und die endgültige umfassende Entscheidung trifft, dürfte den Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger verringern, die Komplexität verringern, die Effizienz steigern und das Genehmigungsverfahren beschleunigen, insbesondere wenn die Mitgliedstaaten gemeinsame Verfahren mit abgestimmten Zeitplänen und Prüfungen vorsehen. Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sollte sich die Kommission auf bestimmte vorrangige Verbundvorhaben konzentrieren und die Koordinierung und Überwachung von deren Durchführung und Genehmigung stärken. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung gemeinsamer Verfahren für ein wirksames und effizientes Genehmigungsverfahren unterstützen. (42) Soweit angezeigt, sollten die Mitgliedstaaten Entscheidungen, die in den folgenden Fällen getroffen wurden, in umfassende Entscheidungen aufnehmen können: Verhandlungen mit Grundeigentümern über die Gewährung von Zugang zu Grundstücken, die eigentumsrechtliche Übertragung von Grundstücken und die Gewährung des Rechts auf Nutzung von Grundstücken; Raumplanung, in deren Rahmen die allgemeine Flächennutzung in einem bestimmten Gebiet festgelegt wird, die andere Vorhaben wie Autobahnen, Eisenbahnstrecken, Gebäude und Naturschutzgebiete umfasst und die nicht für die spezifischen Zwecke des geplanten Vorhabens durchgeführt wird sowie Erteilung von Betriebsgenehmigungen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sollte bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse die zugehörige Infrastruktur insoweit einbezogen werden können, als sie für den Bau und das Funktionieren dieses Vorhabens unentbehrlich ist. (43) Diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über die Genehmigungserteilung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sollte unbeschadet des Unions- und Völkerrechts gelten, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Integrierten Meerespolitik erlassenen Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates27. (44) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, informiert und konsultiert werden, um den Erfolg der Vorhaben sicherzustellen und die gegen sie gerichteten Einwände zu begrenzen. Obwohl es etablierte Standards für die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gibt, die auch in vollem Umfang auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse anzuwenden sind, sollten zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, um in allen relevanten Angelegenheiten der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse höchstmögliche Standards in Bezug auf Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen. Soweit sie bereits durch nationale Vorschriften abgedeckt sind, die dieselben oder höhere Standards sicherstellen wie diese Verordnung, sollte die Vorabkonsultation vor Beginn des Genehmigungsverfahrens optional sein und eine Verdoppelung rechtlicher Anforderungen sollte vermieden werden. (45) Die korrekte und koordinierte Anwendung der Richtlinien 2001/42/EG und 2011/92/EU sowie, soweit anwendbar, des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten28, unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998 (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), und des UN/ECE- 27 Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135, http://data.europa.eu/eli/dir/2014/89/oj). 28 ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4. Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen29, unterzeichnet in Espoo am 25. Februar 1991 (im Folgenden „Übereinkommen von Espoo“), sollte die Harmonisierung der wichtigsten Grundsätze für die Umwelt- und Klimaverträglichkeitsprüfung auch in grenzüberschreitendem Rahmen gewährleisten. Die Kommission hat Leitlinien herausgegeben, um die Mitgliedstaaten bei der Straffung der Umweltprüfungen für Energieinfrastruktur zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die nach Unionsrecht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschriebenen Umweltprüfungen kohärent durchgeführt werden. (46) Es ist wichtig, die Genehmigungsverfahren zu straffen und zu verbessern, wobei die nationalen Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit dem Bau neuer Energieinfrastruktur so weit wie möglich berücksichtigt werden sollten, um dem Subsidiaritätsprinzip gebührend Rechnung zu tragen. Angesichts der Dringlichkeit, die hinsichtlich der Entwicklung der Energieinfrastrukturen geboten ist, sollte zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren eine eindeutige Frist für die Entscheidung der zuständigen Behörden über den Bau der Infrastruktur im Rahmen des Vorhabens festgelegt werden. Diese Frist sollte eine effiziente Festlegung und Handhabung der Verfahren fördern. In dieser Verordnung sollte die Höchstdauer der Fristen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Möglichkeit kürzere Fristen anstreben, insbesondere in Bezug auf Vorhaben, für die ggf. weniger komplexe Genehmigungsverfahren erforderlich sind als für Übertragungs- bzw. Fernleitungsinfrastruktur, etwa im Bereich der intelligenten Netze. (47) Die den Genehmigungsbehörden fehlenden Ressourcen, die mangelnde Digitalisierung der Genehmigungsverfahren und die mangelnde Verfügbarkeit von Daten sind Engpässe, die die Genehmigungsverfahren verlangsamen. Die Digitalisierung und eine angemessene Nutzung von Funktionen künstlicher Intelligenz dürften die Verfahren beschleunigen und die Effizienz der Verfahren erhöhen, da sie eine schnellere Bearbeitung von Anträgen ermöglichen und die Transparenz durch einen verbesserten Zugang zu Informationen über Verfahrensschritte und ‑anforderungen erhöhen. Die Digitalisierung der Genehmigungsverfahren kommt jedoch nur schleppend voran, da die Daten häufig auf verschiedene zuständige Behörden verteilt sind, ohne dass einheitliche digitale Prozesse oder Plattformen und die Interoperabilität sichergestellt sind. Dies führt zu mangelnder Klarheit über den Status der Anträge und behindert die Identifizierung von Engpässen. Daher sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eine digitale Plattform für alle Schritte der Genehmigungsverfahren für Vorhaben in den Bereichen erneuerbare Energie, Speicherung und Netze einrichten, damit die Digitalisierung der Verfahren einheitlich, interoperabel und transparent erfolgt und sie einen größtmöglichen Nutzen in Bezug auf die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens haben. Diese Plattformen sollten es den Vorhabenträgern ermöglichen, Anträge einzureichen und deren Status zu überprüfen, sie den zuständigen Behörden zuweisen und es den Behörden ermöglichen, die Anträge zu bearbeiten, wobei sie Zugang zu allen relevanten Daten und Informationen haben, ohne dass papiergestützte Zwischenschritte erforderlich sind. Des Weiteren sollte eine solche Plattform die Extraktion von Statistiken über den Gesamtfortschritt der Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten ermöglichen. Solche digitalen Plattformen sollten sich auf sichere und interoperable Mittel stützen, die über europäische Brieftaschen für die Digitale Identität im Einklang mit den Anforderungen 29 ABl. C 104 vom 24.4.1992, S. 7. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für natürliche Personen und künftig über europäische Unternehmensbrieftaschen im Einklang mit der [Verordnung (EU) Nr. XXX/20YY] für juristische Personen bereitgestellt werden, um die elektronische Identifizierung und Authentifizierung, das Unterzeichnen oder Besiegeln von Dokumenten, die Übermittlung von Dokumenten und das Versenden oder Empfangen von Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen. (48) Die zuständigen Behörden sollten für die Gewährleistung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen verantwortlich sein. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten angesichts der Dringlichkeit des Aufbaus von Energieinfrastrukturen und der strategischen Bedeutung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse für die Erreichung der Energie- und Klimaziele der Union – soweit es das Konzept der stillschweigenden Zustimmung nach nationalem Recht gibt – sicherstellen, dass das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen nationalen Behörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist oder das Ausbleiben einer Antwort einer betroffenen Behörde innerhalb der von der zuständigen nationalen Behörde gesetzten Frist dazu führt, dass die spezifische Stellungnahme, Zulassung oder Genehmigung stillschweigend gebilligt oder positiv beantwortet wird, mit Ausnahme von umweltbezogenen Entscheidungen, und dass diese Schlussfolgerung veröffentlicht wird. (49) Das Genehmigungsverfahren sollte zwei Abschnitte vorsehen, nämlich den optionalen Vorantragsabschnitt, in dem die Arbeiten zur Erstellung vollständiger Antragsunterlagen durchgeführt und von der zuständigen nationalen Behörde akzeptiert werden, und den obligatorischen formalen Genehmigungsabschnitt zwischen der Annahme der Unterlagen und dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden eine umfassende Entscheidung erlassen. Im Vorantragsabschnitt sollten die zuständigen nationalen Behörden eine Reihe von Aufgaben wahrnehmen. Sie sollten das Vorhaben screenen und dem Vorhabenträger mitteilen, welche Zulassungen, Studien, Genehmigungen und Prüfungen erforderlich sind, um das Genehmigungsverfahren abzuschließen, einschließlich der Umweltprüfungen und Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, die durchgeführt werden sollten. Sie sollten den Umfang und den Detailgrad der in den Screening-Schlussfolgerungen genannten Unterlagen festlegen und sicherstellen, dass vom Vorhabenträger keine weiteren Unterlagen verlangt werden, es sei denn, am Vorhaben oder seiner Umgebung ist eine wesentliche Änderung eingetreten, sodass die Bedingungen und Annahmen, die zur Festlegung des Umfangs herangezogen wurden, nicht mehr gelten. Sie sollten einen detaillierten Plan für das Genehmigungsverfahren erstellen. Nach Erhalt des Entwurfs der Antragsunterlagen, einschließlich aller vorbereitenden Unterlagen, sollten sie entscheiden, ob sie die Unterlagen als vollständig erachten oder ob gemäß den Feststellungen im Vorantragsabschnitt noch fehlende Informationen benötigt werden. (50) Wenn dies als effizient erachtet wird, können die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigungsanforderungen für das Genehmigungsverfahren und die öffentlichen Konsultationen für ein bestimmtes Vorhaben so gestalten, dass sie in Phasen stattfinden, sofern das Genehmigungsverfahren dadurch vereinfacht und beschleunigt wird. (51) Diese Verordnung sollte nur für die Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die öffentliche Beteiligung an diesen Vorhaben und die regulatorische Behandlung der Vorhaben gelten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in ihrem nationalen Recht gleiche oder ähnliche Regelungen für Vorhaben vorsehen können, die keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß der vorliegenden Verordnung sind. (52) Das Verfahren für den unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan bietet eine solide Grundlage für die Identifizierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse. Während der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E), der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG), das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) und die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB bzw. FNB) weiterhin eine wichtige Rolle in dem Verfahren spielen, ist eine stärkere Straffung und Lenkung erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der Szenarien für die Zukunft, die Ermittlung langfristiger Infrastrukturlücken und Energieinfrastrukturengpässe und die Beseitigung dieser Lücken mit den am besten geeigneten Lösungen, um das politische Gewicht, die Relevanz und die Solidität des Verfahrens zu erhöhen. Daher sollten die Agentur und die Kommission eine größere Rolle bei der Erstellung der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß den Verordnungen (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 spielen. (53) Da das ausgewählte Szenario und die ihm zugrunde liegenden Annahmen für die unionsweite Netzentwicklungsplanung von großer Bedeutung sind, sollte die Kommission eine zentrale Rolle bei seiner Festlegung spielen. Dies sollte dazu beitragen, die Beiträge zu straffen und eine bessere Einhaltung der politischen Ziele der Union sicherzustellen. Es ist auch angezeigt, dass die unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne auf einem zentralen Szenario mit möglichen Sensitivitätsanalysen für das Szenario im Falle einer Änderung der externen Bedingungen beruhen, da der Hauptzweck des Szenarios darin besteht, eine gemeinsame Grundlage für die Bewertung der Infrastrukturlücken und des Nutzens von in Betracht kommenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse zu schaffen. Die zunehmende Bedeutung des zentralen Szenarios erfordert eine enge Einbeziehung von ENTSO-E, ENNOH und ENTSOG sowie der Mitgliedstaaten und der Agentur, um sicherzustellen, dass einschlägige Daten und Informationen bereitgestellt werden und das Szenario mit den nationalen Entwicklungen im Einklang steht. Die Referenzgruppe der Interessenträger sollte weiterhin koordinierte Beiträge der Interessenträger leisten und bei der Entwicklung von Szenarien beraten. (54) Das Verfahren der Ermittlung des Infrastrukturbedarfs sollte eine größere Rolle bei der Lenkung geplanter Infrastrukturinvestitionen spielen. Im Vergleich zur derzeitigen Praxis sollte das Verfahren breiter angelegt sein und stärker sektorübergreifende Verbindungen und nicht leitungsgebundene Lösungen in Betracht ziehen, um eindeutig zu ermitteln, welche Lösungen dem Energiesystem beim Erreichen der Energie- und Klimaziele am besten dienen. Die Agentur sollte stärker in die Festlegung des Rahmens für das Verfahren und seine Überprüfung einbezogen werden, um die Akzeptanz der nachfolgenden Lösungen, die zur Schließung der Lücken erforderlich sind, zu erhöhen. Die Agentur sollte Methoden für das Verfahren zur Ermittlung des Infrastrukturbedarfs entwickeln, das von ENTSO-E und ENNOH durchzuführen ist, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse ausreichend solide sind und mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Die endgültige Billigung des Berichts über die Ermittlung des Infrastrukturbedarfs durch das Entscheidungsgremium der TEN-E-Gruppe sollte ein starkes Signal an Vorhabenträger sein, wo potenzielle Vorhaben erforderlich sind. (55) Eine umfassendere und detailliertere Ermittlung des Infrastrukturbedarfs sollte eine bessere Abstimmung der geplanten Vorhaben auf den Bedarf für den Ausbau der Übertragungs- bzw. Fernleitungskapazität ermöglichen. Sie sollte auch ein Follow-up- Verfahren ermöglichen, das zur Ermittlung neuer Lösungen führt, mit denen ein nicht gedeckter Bedarf gedeckt werden könnte. Die ÜNB bzw. FNB sollten die primären Akteure sein, die mögliche Vorhaben zur Schließung der Lücken vorschlagen, aber auch alternative Lösungen anderer Interessenträger sollten in Betracht gezogen werden. Daher sollte ein Bedarfsabgleichverfahren das Ergebnis regionaler Zusammenarbeit sein und die einschlägigen Interessenträger in die Diskussionen einbeziehen. Die zentrale Rolle der Kommission in diesem Verfahren sollte die regionale Zusammenarbeit und die Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Vorhabenträger und anderer einschlägiger Interessenträger in die Bemühungen um die Vorlage der am besten geeigneten Vorhaben verbessern, unabhängig davon, ob es sich um nicht leitungsgebundene Lösungen oder Infrastrukturlösungen handelt, die einem etwaigen nicht gedeckten Bedarf gerecht werden. Als letztes Mittel sollte die Kommission das Recht haben, eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um einen Rückstand bei der Schließung weiterhin bestehender Lücken aufzuholen. Es sollte sichergestellt werden, dass in Betracht kommende Vorhaben so bald wie möglich in die nachfolgenden nationalen Entwicklungspläne, den unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan und die Unionsliste aufgenommen werden. (56) Eine energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Infrastrukturplanung dem sich wandelnden Bedarf eines integrierten und dekarbonisierten Systems Rechnung trägt, indem alle relevanten Kosten und Nutzen einheitlich bewertet werden, um die effizientesten Lösungen für die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union zu ermitteln. Nicht leitungsgebundene Lösungen wie dynamische Leitungs- und Transformatorlast, fortschrittliche Stromflusssteuerungssysteme oder Plattformen für digitale Zwillinge sollten eine größere Rolle bei der Deckung des Netzbedarfs sowohl im Hinblick auf den Betrieb als auch auf den Netzausbau spielen und daher auch in die energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse einbezogen werden. (57) Der unionsweite zehnjährige Netzentwicklungsplan sollte einen umfassenden Überblick über geplante Infrastrukturvorhaben mit grenzüberschreitenden Auswirkungen in der Union bieten. Nicht leitungsgebundene Lösungen und Flexibilitätslösungen sollten fester Bestandteil des Plans sein, damit er ein vollständiges Bild der künftigen Investitionen vermittelt, die für den optimalen Betrieb der Strom- und Wasserstoffnetze erforderlich sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch Vorhaben gewidmet werden, die die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit des Netzes verbessern. (58) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor der Annahme der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne sollten ENTSO-E und ENNOH, die Agentur und die Kommission ein umfassendes Konsultationsverfahren durchführen, an dem alle relevanten Interessenträger beteiligt sind. Zu diesen Interessenträgern sollten die Europäische Organisation für die Zusammenarbeit der Verteilernetzbetreiber in der Europäischen Union, an den Strom-, Gas- und Wasserstoffmärkten beteiligte Verbände, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und ‑Speicherung sowie CO2-Abscheidung und ‑Nutzung, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, Industriezweige wie Verkehr, Digitalisierung und Daten sowie Energieverbraucherverbände, der Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel und Vertreter der Zivilgesellschaft gehören, soweit relevant. Die Referenzgruppe der Interessenträger hat sich als wirksames Forum für die Zusammenarbeit der Interessenträger erwiesen, und ihr weiterer Beitrag zum unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sollte unterstützt werden. Die Konsultation sollte offen und transparent sein und rechtzeitig organisiert werden, um Rückmeldungen der Interessenträger bei der Ausarbeitung wichtiger Phasen der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne zu ermöglichen, wie die Ermittlung von Infrastrukturlücken und die Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse für die Vorhabenbewertung. ENTSO-E und ENNOH sollten die Beiträge der Interessenträger im Rahmen der Konsultationen gebührend berücksichtigen und bei der Vorlage der endgültigen Vorschläge erläutern, wie sie diesen Beiträgen Rechnung getragen haben. (59) Bei der Planung der Energieinfrastruktur sollten Sektorkopplung und Querverbindungen zwischen Energieträgern angemessen berücksichtigt werden. Die Entwicklung der Szenarien, das Verfahren der Ermittlung des Infrastrukturbedarfs und die Methoden für die Kosten-Nutzen-Analyse sollten auf einem integrierten, langfristigen und optimierten „Ein-Energiesystem“-Ansatz und einer Modellierung beruhen, für die gemeinsame Annahmen und kohärente Methoden verwendet werden. Eine stärkere sektorübergreifende Koordinierung der Infrastrukturplanung sollte dazu beitragen, neue Infrastrukturlösungen besser zu priorisieren und umzusetzen. (60) Da sichergestellt werden muss, dass nur Infrastrukturvorhaben, für die es keine angemessenen alternativen Lösungen gibt, den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse oder eines Vorhabens von gegenseitigem Interesse erhalten können, sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei der Energieinfrastrukturplanung und bei der Arbeit der regionalen Gruppen an der Erstellung der regionalen Listen vorgeschlagener Vorhaben berücksichtigt werden. Gemäß dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollten alle relevanten Alternativen zu neuer Infrastruktur zur Deckung des künftigen Infrastrukturbedarfs geprüft werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte nicht leitungsgebundenen oder digitalen Lösungen, der Nutzung von Laststeuerung oder nichtfossiler Flexibilität gewidmet werden, da sie die Gesamteffizienz der Netze verbessern könnten. Diese Lösungen sollten daher von den Netzbetreibern bei der Bewertung von Vorhaben für den Netzausbau vorrangig berücksichtigt werden. Zudem sollten Anreize für eine kosteneffiziente Nutzung der Netze geschaffen werden, insbesondere durch die Verwendung standort- und nutzungszeitbezogener Preissignale in Netzentgelten und Förderregelungen. (61) Damit die Union ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreichen kann, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in der Union darüber hinaus erheblich ausgebaut werden. Die Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie sollten erhöht werden, um im Einklang mit den kumulativen nicht verbindlichen regionalen Zielen der Mitgliedstaaten für erneuerbare Offshore-Energie, die im Dezember 2024 aktualisiert und in der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2023 mit dem Titel „Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Offshore-Energie“30 30 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. Oktober 2023, „Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Offshore-Energie“ (COM(2023) 668 final). unterstützt wurden, eine installierte Leistung für die Erzeugung von erneuerbarer Offshore-Energie von mindestens 350 GW zu erreichen. Die ersten Offshore- Netzentwicklungspläne (Offshore network development plans – ONDPs), die von ENTSO-E im Januar 2024 veröffentlicht wurden, waren ein wichtiger Schritt nach vorn, da in ihnen die regionalen Offshore-Ziele der Mitgliedstaaten in der Offshore- Netzplanung verankert wurden. Dies sollte die Identifizierung grenzüberschreitender Vorhaben für erneuerbare Offshore-Energie, einschließlich hybrider und grenzüberschreitender radialer Vorhaben, unterstützen, um eine optimierte und kosteneffiziente Entwicklung von Offshore-Netzen auf Ebene der Meeresbecken zu gewährleisten. Der in den Offshore-Netzentwicklungsplänen enthaltene langfristige strategische Ansatz sollte auf Onshore-Stromnetze sowie auf Wasserstoffnetze ausgeweitet werden. (62) Die Bewertung des Nutzens und der Kosten der vorrangigen Offshore-Netzkorridore für erneuerbare Energie sollte die Mitgliedstaaten bei der Durchführung einer vorläufigen Kostenteilungsanalyse auf Ebene der vorrangigen Offshore-Netzkorridore unterstützen, um die anschließenden gemeinsamen politischen Anstrengungen für grenzüberschreitende Offshore-Netzvorhaben zu untermauern. Die Leitlinien der Kommission vom 27. Juni 2024 für Rahmen für kooperative Investitionen in Offshore- Energieprojekte sollten in die Bewertung des Nutzens und der Kosten der vorrangigen Offshore-Netzkorridore für erneuerbare Energie einfließen und können von der Kommission unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der relevanten ÜNB, der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörden aktualisiert werden, sofern dies als relevant erachtet wird. (63) Die Kosten für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung von Infrastruktur im Rahmen eines Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten generell von den Nutzern der Infrastruktur getragen werden. Bei der Aufteilung der Kosten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Endnutzer nicht unverhältnismäßig belastet werden, besonders wenn dies zu Energiearmut führen kann. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Betracht kommen, wenn eine Bewertung der Marktnachfrage oder der erwarteten Auswirkungen auf die Tarife ergibt, dass die Kosten voraussichtlich nicht durch die von den Nutzern der Infrastruktur entrichteten Tarife gedeckt werden können. (64) In einem zunehmend vernetzten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung erforderlich, um die Investitionen in grenzüberschreitende Infrastruktur und in Vorhaben mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu beschleunigen. Mit der zunehmenden Integration der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur haben immer mehr Vorhaben einen Nutzen auch über die Gebiete hinaus, in denen sie errichtet werden. Eine gerechte und transparente Kostenteilung ist daher unerlässlich, damit unverhältnismäßige Belastungen für die lokalen Verbraucher vermieden werden. Die Erörterung einer angemessenen Kostenaufteilung sollte auf der Kosten-Nutzen- Analyse für ein Infrastrukturvorhaben beruhen, die auf der Grundlage einer harmonisierten Methode für die energiesystemweite Analyse erfolgt, die auf dem zentralen Szenario und etwaigen Sensitivitätsanalysen beruht, die zum Zweck der unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungspläne, die gemäß der Verordnungen (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 erstellt werden, und die eine solide Analyse des Beitrags des Vorhabens von gemeinsamem bzw. gegenseitigem Interesse zur Verwirklichung der energiepolitischen Unionsziele Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit ermöglicht. Mitgliedstaaten und nationale Regulierungsbehörden, auf die mindestens 10 % des Nutzens eines Vorhabens entfallen, sollten an den Gesprächen über die Kostenaufteilung beteiligt sein, um sicherzustellen, dass das Vorhaben durchgeführt und sein Nutzen erzielt werden kann. Darüber hinaus sollten in Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung Ex-post-Vereinbarungen in Betracht gezogen werden, um eine faire und verhältnismäßige Beteiligung von Nicht- Aufnahmeländern zu gewährleisten, sofern diese Anpassungen klar definiert und so strukturiert sind, dass Investitionssicherheit gewährleistet ist. (65) Es ist von entscheidender Bedeutung, einerseits für einen stabilen Finanzierungsrahmen für die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu sorgen und dabei den Bedarf an finanzieller Unterstützung zu minimieren und andererseits interessierte Investoren mit angemessenen Anreizen und Finanzmechanismen zu unterstützen. Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sollten die nationalen Regulierungsbehörden die effizient angefallenen gesamten Investitionskosten, die nach ihren nationalen Ansätzen und Methoden für ähnliche Infrastruktur relevant sind, grenzüberschreitend aufteilen und in die nationalen Tarife einbeziehen. Danach sollten die nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls ermitteln, ob die Auswirkungen auf die nationalen Tarife eine unverhältnismäßige Belastung für die Verbraucher in den jeweiligen Mitgliedstaaten darstellen könnten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Gefahr einer doppelten Förderung von Vorhaben vermeiden und dazu die tatsächlichen oder die veranschlagten Entgelte und Erlöse berücksichtigen. Diese Entgelte und Erlöse sollten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der Deckung der betreffenden Kosten dienen und mit den Vorhaben in Verbindung stehen. (66) Zur Erleichterung der Gespräche über die Kostenteilung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse zu bündeln. Wenn Gruppen von Mitgliedstaaten ein Vorhabenbündel als für beide Seiten vorteilhaft behandeln können, kann dies Win-win-Lösungen fördern, Risiken und Transaktionskosten in Verhandlungen verringern und die Wahrscheinlichkeit der Durchführung erhöhen. Eine zusätzliche Unterstützung auf Unionsebene, z. B. durch die Fazilität „Connecting Europe“, oder auf regionaler Ebene unter Verwendung von Engpasserlösen könnte solche Vereinbarungen weiter erleichtern und die rechtzeitige Bereitstellung vorrangiger Infrastruktur fördern. (67) In Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 sind drei vorrangige Zielsetzungen für die Verwendung von Einnahmen aus der Vergabe von zonenübergreifender Kapazität festgelegt: a) Sicherstellung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität, einschließlich Stabilitätskompensation, b) Erhaltung oder Ausbau von zonenübergreifenden Kapazitäten durch Optimierung vorhandener Verbindungsleitungen oder Deckung von Kosten von Investitionen in die Netze, die für die Verringerung von Engpässen bei Verbindungsleitungen maßgeblich sind, und c) Ausgleich für Betreiber von Offshore-Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen unter den dort genannten Umständen. Die ÜNB sollten sicherstellen, dass alle drei vorrangigen Zielsetzungen, einschließlich der unter Buchstabe b genannten Zielsetzung, erreicht werden. Um die Finanzierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und von Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die Engpässe bei Verbindungsleitungen verringern, zu erleichtern und für Vorhersehbarkeit und Transparenz bei den Gesprächen über Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zu sorgen, ist es angemessen, die ÜNB dazu zu verpflichten, einen begrenzten Anteil der Engpasserlöse für solche Investitionen zurückzulegen. Diese Anforderung berührt nicht die Verantwortung der ÜNB, unter der Aufsicht der Regulierungsbehörden und im Einklang mit der gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 genehmigten Methode über Finanzierungsprioritäten zu entscheiden. Diese Anforderung sollte nicht gelten, wenn nachgewiesen werden kann, dass an den Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats kein Bedarf an zusätzlicher grenzüberschreitender Kapazität besteht. (68) Gibt es in einem Mitgliedstaat keinen ÜNB bzw. FNB, so gelten die Verweise auf ÜNB bzw. FNB in dieser Verordnung entsprechend für Verteilernetzbetreiber (VNB). (69) Nach den Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt müssen Tarife für den Netzzugang angemessene Investitionsanreize bieten. Einige Arten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse dürften jedoch externe Effekte nach sich ziehen, die über das reguläre Tarifsystem möglicherweise nicht vollständig erfasst und gedeckt werden können. Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sollten die nationalen Regulierungsbehörden für einen stabilen und berechenbaren Regulierungs- und Finanzrahmen mit Anreizen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sorgen, einschließlich langfristiger Anreize, die dem spezifischen Risikograd des jeweiligen Vorhabens entsprechen. Dieser Rahmen sollte insbesondere für grenzüberschreitende Vorhaben, innovative Stromübertragungstechnologien zur Integration großer Mengen an erneuerbarer Energie, dezentraler Energieressourcen oder der Laststeuerung in miteinander verbundenen Netzen sowie für Energietechnologie- und Digitalisierungsvorhaben gelten, bei denen größere Risiken wahrscheinlicher sind als bei ähnlichen Vorhaben innerhalb eines Mitgliedstaats oder bei denen ein größerer Nutzen für die Union zu erwarten ist. Darüber hinaus sollten für Vorhaben mit hohen Betriebsaufwendungen angemessene Investitionsanreize geboten werden. Insbesondere sind höhere Risiken in Offshore-Netzen für erneuerbare Energie, die eine Doppelfunktion als Stromverbindungsleitungen sowie als Verbindungsleitungen zwischen Offshore-Stromerzeugungsvorhaben erfüllen, wahrscheinlicher als bei vergleichbaren Onshore-Infrastrukturvorhaben, da sie stets mit Erzeugungsanlagen verbunden sind, was mit regulatorischen Risiken, finanziellen Risiken (etwa aufgrund erforderlicher Vorabinvestitionen), Marktrisiken und Risiken aufgrund der Nutzung neuer innovativer Technologien einhergehen kann. (70) Die Verordnung (EU) 2022/869 war mit dem Mehrwert verbunden, dass durch eine beträchtliche finanzielle Unterstützung vonseiten der Union private Finanzmittel mobilisiert werden konnten, um Vorhaben von Bedeutung für die Union durchzuführen. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzlage und der Haushaltszwänge sollte die gezielte Unterstützung im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens fortgesetzt werden, auch um das mit Vorhaben verbundene Risiko zu verringern und verstärkt private Investitionen einzubeziehen, um die Wirkung öffentlicher Mittel und ihren Nutzen für die Unionsbürgerinnen und -bürger zu maximieren und neue Investoren für Investitionen in die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete zu gewinnen und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum zu begrenzen. (71) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine finanzielle Unterstützung der Union für Studien und unter bestimmten Bedingungen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union für Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates31 in Form von Finanzhilfen oder innovativen Finanzinstrumenten infrage kommen, um sicherzustellen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter den bestehenden regulatorischen Bedingu

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