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zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren KOM(2025) 738 endg.; Ratsdok. 16105/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)

dip / drucksache 27.01.2026 · WP 21 · 21/3835 · Antrag · Original ↗

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zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren KOM(2025) 738 endg.; Ratsdok. 16105/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Antrag der Abgeordneten Karsten Hilse, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, Dr. Ingo Hahn, Dr. Rainer Kraft, Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Michael Kaufmann, Edgar Naujok, Jan Wenzel Schmidt, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren KOM(2025) 738 endg.; Ratsdok. 16105/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Der Bundestag wolle beschließen: In Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren – KOM(2025) 738 endg.; Ratsdok. 16105/251 – nimmt der Deutsche Bundestag folgende Entschließung gemäß Protokoll Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon i. V. m. § 11 des Integrationsverantwortungsgesetzes an, mit der er die Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit rügt: I. Der Deutsche Bundestag rügt, dass der Vorschlag für die Änderung des oben genannten Beschlusses über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfügt und in nationale Hoheitsrechte eingreift und dabei praktisch keine Verbesserungen mit Blick auf klimatische Änderungen oder Verbesserung der Bedingungen der Bürger bewirkt. Er widerspricht sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und greift klar unangemessen in die Rechte von praktisch allen Bürgern ein. Der Vorschlag muss – selbst wenn das dem EU-Emissionshandel (EU-ETS II) zugrunde liegende EU-Klimaschutzgesetz samt vermeintlicher Gefahren durch den „Klimawandel“ obligatorisch hierfür heran- 1 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=COM:2025:738:FIN Deutscher Bundestag Drucksache 21/3835 21. Wahlperiode 27.01.2026 gezogen werden müsste (was die Antragssteller klar bestreiten und die aktuelle Lage definitiv nicht erkennen lässt) – zurückgewiesen werden. II. Begründung: 1. Subsidiaritätsprüfung Zumindest die hauptsächlichen Ziele des gegenständlichen Beschlusses (Regulierungen zur Ausgabe von Zertifikaten im zentralen „Klimaschutz“-Instrument EU-ETS II) sind bzw. wären – selbst, wenn man die in dem Vorschlag notierte Notwendigkeit des „Klimaschutzes“ teilt (was die Antragssteller nicht tun) – in erheblicher Weise, wenn nicht gar ausschließlich auf nationalstaatlicher Ebene regelbar. Dies ist dadurch begründet, dass je nach den in den Mitgliedstaaten vorherrschenden Voraussetzungen stets individuelle Maßnahmen für z. B. maßgeschneiderte Kontingente für einzelne Sektoren zu ergreifen wären, welche die Vorgaben des Vorschlags samt der ihm zugrunde liegenden Beschlüsse nicht (hinreichend) erfüllen würden. So wären etwa für Deutschland mit seiner Verkehrs- und Gebäudeinfrastruktur sowie seiner derzeit stark angespannten Wirtschaftslage die viel zu kleinen Spielräume für CO2- Zertifikatsobermengen und die dadurch immer noch viel zu hohen CO2-Zertifikatspreise desaströs. Die tolerierbare Obermenge an CO2-Emissionen ist mindestens umstritten und die letzte Nachschärfung der Absenkungspfade des EU-Klimaschutzgesetzes entbehrt jeder Grundlage, sodass zumindest ganz erheblicher – nach Auffassung der Antragsteller nicht regulierungsbedürftiger – Spielraum besteht. Damit könnte Deutschland die von dem Vorschlag angestrebte Maßnahme, mittels für die Sektoren zugeschnittener Regulierung der Emissionen, selbst durchführen, ohne dass es dieses EU-Beschlusses bedarf. 2. Verhältnismäßigkeitsprüfung Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht über das erforderliche Maß für die Erreichung der Ziele der Verträge (hier den „Klimaschutz“ betreffend, welche selbst aufzukündigen sind) hinaus. Der Vorschlag entschärft praktisch nicht die im EU-ETS II und im EU-Klimaschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen, welche nur mit der (vermeintlichen) Notwendigkeit, zum Zwecke des „Klimaschutzes“ die Emissionen von „Treibhausgasen“ zu senken, begründet werden. Eine derart schnelle Emissionsabsenkung auf dem Gebiet der EU sowie der assoziierten EU-ETS-Teilnehmer (eine Vorbildwirkung wird hier bei gegenwärtiger Weltlage ausbleiben) wäre aber selbst dann nicht geeignet (und damit nicht erforderlich), da sich damit nicht nennenswert klimatische Änderungen beeinflussen ließen. Die EU-27 war 2024 laut eigenen Zahlen für lediglich 5,9 % der weltweiten „Treibhausgasemissionen“ verantwortlich, allein China hingegen für 29.2 %.2 Gleichzeitig entstünden aber durch dieses Vorziehen für die betroffenen juristischen und natürlichen Personen ein substanzieller materieller Mehraufwand. Vor allem bei EU-Nettozahlerstaaten wie Deutschland und insbesondere durch die Ausweitung der CO2-Bepreisungsinstrumente ergäben sich, zumindest implizit, klar unangemessene bzw. unverhältnismäßige Beschränkungen. Der Vorschlag sieht nur einen viel zu geringfügigen Aufwuchs der Zertifikatsobermengen vor, wodurch sich an den o. g. Verwerfungen praktisch nichts ändert, jedoch den Eingriff der EU in nationale Belange weiter manifestiert. Weiterhin sind für die Bürger trotz der leicht erhöhten Umlaufmenge erhebliche Mehrkosten und für die Wirtschaft gegenüber dem Nicht-EU-Ausland deutliche Wettbewerbsnachteile zu erwarten. Zudem dürfte, entgegen den Ausführungen des Vorschlags, zusätzlicher bürokratischer Aufwand durch die nun notwendigerweise genau- 2 https://edgar.jrc.ec.europa.eu/report_2025 ere Überwachung von Handelsvolumen und Preisverlauf entstehen. Tatsächlich wird wohl lediglich eine Verschiebung des Preissprungs, welcher gemäß Vorschlag vermieden werden soll, verschoben und weitere Sprünge in Deutschland könnten gar von anderen Nationalstaaten verursacht sein. Auch die implizit angesprochenen sozialen Ausgleichsmechanismen wären durch die (auch mit dem Vorschlag) nicht vermeidbaren hohen Preise notwendig, jedoch zumindest in dieser Form nicht gesellschaftlich für jeden einzelnen Staat passend. So existieren vielfältige andere solche Instrumente in Deutschland, die nun durch dieses (ansonsten unnötige) Instrument ergänzt würden. Dies mildert oder gar verhindert der Vorschlag nicht. Zusammen mit der Notation im Vorschlag, die EU trage damit zur „Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels“ bei, was zum einen von den Antragsstellern zumindest in dieser Weise als unwahr zurückgewiesen wird und zum anderen nicht in relevanter Weise auf den Einfluss durch anthropogene CO2-Emissionen zurückzuführen ist, bleibt den Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit, vermeintlich begründbar durch überragendes öffentliches Interesse, Zwangsanordnungen und substantielle Kostenanreize oder soziale Ausgleichsinstrumente zu beschließen. Da jedoch, abseits von Modellannahmen, wissenschaftlich falsifizierbare Beweise weder für hinreichende Gefahren durch klimatische Änderungen noch für einen nennenswerten Einfluss von anthropogenen CO2-Emissionen vorliegen, muss mindestens der darauf fußende, praktisch wirkungslose gegenständliche Vorschlag als unverhältnismäßig zurückgewiesen, streng genommen gar die Nichtanwendung des EU- ETS und des EU-Klimaschutzgesetzes vollzogen werden. Schluss: Aus alledem ergibt sich, dass der Vorschlag im Entwurf KOM(2025) 738 endg.; Ratsdok. 16105/25 sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht. III. Der Deutsche Bundestag bittet seine Präsidentin, diesen Beschluss der Präsidentin der Europäischen Kommission, der Präsidentin des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates zu übermitteln. Berlin, den 27. Januar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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