zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren KOM(2025) 738 endg.; Ratsdok. 16105/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
Text
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren KOM(2025) 738 endg.; Ratsdok. 16105/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
Antrag
der Abgeordneten Karsten Hilse, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, Dr. Ingo
Hahn, Dr. Rainer Kraft, Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer, Dr. Paul
Schmidt, Martina Uhr, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Joachim
Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Udo Theodor
Hemmelgarn, Dr. Michael Kaufmann, Edgar Naujok, Jan Wenzel Schmidt,
Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die
Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor
sowie für andere Sektoren
KOM(2025) 738 endg.; Ratsdok. 16105/25
hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von
Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
Der Bundestag wolle beschließen:
In Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die
Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren
– KOM(2025) 738 endg.; Ratsdok. 16105/251 – nimmt der Deutsche Bundestag
folgende Entschließung gemäß Protokoll Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon i. V. m.
§ 11 des Integrationsverantwortungsgesetzes an, mit der er die Verletzung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit rügt:
I. Der Deutsche Bundestag rügt,
dass der Vorschlag für die Änderung des oben genannten Beschlusses über keine
ausreichende Rechtsgrundlage verfügt und in nationale Hoheitsrechte eingreift und dabei
praktisch keine Verbesserungen mit Blick auf klimatische Änderungen oder
Verbesserung der Bedingungen der Bürger bewirkt. Er widerspricht sowohl dem
Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und greift klar unangemessen
in die Rechte von praktisch allen Bürgern ein. Der Vorschlag muss – selbst wenn das
dem EU-Emissionshandel (EU-ETS II) zugrunde liegende EU-Klimaschutzgesetz
samt vermeintlicher Gefahren durch den „Klimawandel“ obligatorisch hierfür heran-
1 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=COM:2025:738:FIN
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3835
21. Wahlperiode 27.01.2026
gezogen werden müsste (was die Antragssteller klar bestreiten und die aktuelle Lage
definitiv nicht erkennen lässt) – zurückgewiesen werden.
II. Begründung:
1. Subsidiaritätsprüfung
Zumindest die hauptsächlichen Ziele des gegenständlichen Beschlusses
(Regulierungen zur Ausgabe von Zertifikaten im zentralen „Klimaschutz“-Instrument EU-ETS II)
sind bzw. wären – selbst, wenn man die in dem Vorschlag notierte Notwendigkeit des
„Klimaschutzes“ teilt (was die Antragssteller nicht tun) – in erheblicher Weise, wenn
nicht gar ausschließlich auf nationalstaatlicher Ebene regelbar. Dies ist dadurch
begründet, dass je nach den in den Mitgliedstaaten vorherrschenden Voraussetzungen
stets individuelle Maßnahmen für z. B. maßgeschneiderte Kontingente für einzelne
Sektoren zu ergreifen wären, welche die Vorgaben des Vorschlags samt der ihm
zugrunde liegenden Beschlüsse nicht (hinreichend) erfüllen würden. So wären etwa für
Deutschland mit seiner Verkehrs- und Gebäudeinfrastruktur sowie seiner derzeit stark
angespannten Wirtschaftslage die viel zu kleinen Spielräume für CO2-
Zertifikatsobermengen und die dadurch immer noch viel zu hohen CO2-Zertifikatspreise desaströs.
Die tolerierbare Obermenge an CO2-Emissionen ist mindestens umstritten und die
letzte Nachschärfung der Absenkungspfade des EU-Klimaschutzgesetzes entbehrt
jeder Grundlage, sodass zumindest ganz erheblicher – nach Auffassung der Antragsteller
nicht regulierungsbedürftiger – Spielraum besteht. Damit könnte Deutschland die von
dem Vorschlag angestrebte Maßnahme, mittels für die Sektoren zugeschnittener
Regulierung der Emissionen, selbst durchführen, ohne dass es dieses EU-Beschlusses
bedarf.
2. Verhältnismäßigkeitsprüfung
Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht über das erforderliche Maß für die
Erreichung der Ziele der Verträge (hier den „Klimaschutz“ betreffend, welche selbst
aufzukündigen sind) hinaus. Der Vorschlag entschärft praktisch nicht die im EU-ETS
II und im EU-Klimaschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen, welche nur mit der
(vermeintlichen) Notwendigkeit, zum Zwecke des „Klimaschutzes“ die Emissionen von
„Treibhausgasen“ zu senken, begründet werden. Eine derart schnelle
Emissionsabsenkung auf dem Gebiet der EU sowie der assoziierten EU-ETS-Teilnehmer (eine
Vorbildwirkung wird hier bei gegenwärtiger Weltlage ausbleiben) wäre aber selbst dann
nicht geeignet (und damit nicht erforderlich), da sich damit nicht nennenswert
klimatische Änderungen beeinflussen ließen. Die EU-27 war 2024 laut eigenen Zahlen für
lediglich 5,9 % der weltweiten „Treibhausgasemissionen“ verantwortlich, allein China
hingegen für 29.2 %.2
Gleichzeitig entstünden aber durch dieses Vorziehen für die betroffenen juristischen
und natürlichen Personen ein substanzieller materieller Mehraufwand. Vor allem bei
EU-Nettozahlerstaaten wie Deutschland und insbesondere durch die Ausweitung der
CO2-Bepreisungsinstrumente ergäben sich, zumindest implizit, klar unangemessene
bzw. unverhältnismäßige Beschränkungen. Der Vorschlag sieht nur einen viel zu
geringfügigen Aufwuchs der Zertifikatsobermengen vor, wodurch sich an den o. g.
Verwerfungen praktisch nichts ändert, jedoch den Eingriff der EU in nationale Belange
weiter manifestiert.
Weiterhin sind für die Bürger trotz der leicht erhöhten Umlaufmenge erhebliche
Mehrkosten und für die Wirtschaft gegenüber dem Nicht-EU-Ausland deutliche
Wettbewerbsnachteile zu erwarten. Zudem dürfte, entgegen den Ausführungen des
Vorschlags, zusätzlicher bürokratischer Aufwand durch die nun notwendigerweise genau-
2 https://edgar.jrc.ec.europa.eu/report_2025
ere Überwachung von Handelsvolumen und Preisverlauf entstehen. Tatsächlich wird
wohl lediglich eine Verschiebung des Preissprungs, welcher gemäß Vorschlag
vermieden werden soll, verschoben und weitere Sprünge in Deutschland könnten gar von
anderen Nationalstaaten verursacht sein.
Auch die implizit angesprochenen sozialen Ausgleichsmechanismen wären durch die
(auch mit dem Vorschlag) nicht vermeidbaren hohen Preise notwendig, jedoch
zumindest in dieser Form nicht gesellschaftlich für jeden einzelnen Staat passend. So
existieren vielfältige andere solche Instrumente in Deutschland, die nun durch dieses
(ansonsten unnötige) Instrument ergänzt würden. Dies mildert oder gar verhindert der
Vorschlag nicht.
Zusammen mit der Notation im Vorschlag, die EU trage damit zur „Förderung von
Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler
Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels“ bei, was zum
einen von den Antragsstellern zumindest in dieser Weise als unwahr zurückgewiesen
wird und zum anderen nicht in relevanter Weise auf den Einfluss durch anthropogene
CO2-Emissionen zurückzuführen ist, bleibt den Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit,
vermeintlich begründbar durch überragendes öffentliches Interesse,
Zwangsanordnungen und substantielle Kostenanreize oder soziale Ausgleichsinstrumente zu
beschließen. Da jedoch, abseits von Modellannahmen, wissenschaftlich falsifizierbare
Beweise weder für hinreichende Gefahren durch klimatische Änderungen noch für einen
nennenswerten Einfluss von anthropogenen CO2-Emissionen vorliegen, muss
mindestens der darauf fußende, praktisch wirkungslose gegenständliche Vorschlag als
unverhältnismäßig zurückgewiesen, streng genommen gar die Nichtanwendung des EU-
ETS und des EU-Klimaschutzgesetzes vollzogen werden.
Schluss:
Aus alledem ergibt sich, dass der Vorschlag im Entwurf KOM(2025) 738 endg.;
Ratsdok. 16105/25 sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht.
III. Der Deutsche Bundestag bittet seine Präsidentin,
diesen Beschluss der Präsidentin der Europäischen Kommission, der Präsidentin des
Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates zu übermitteln.
Berlin, den 27. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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