Aktivitäten der Rosa-Luxemburg-Stiftung betreffend El Salvador seit 1996 sowie die Rolle der Deutschen Demokratischen Republik in El Salvador von 1980 bis 1990 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3908)
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Aktivitäten der Rosa-Luxemburg-Stiftung betreffend El Salvador seit 1996 sowie die Rolle der Deutschen Demokratischen Republik in El Salvador von 1980 bis 1990 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3908)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4486
21. Wahlperiode 04.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Reinhard Mixl, Hauke Finger, Kay Gottschalk, Thomas Korell,
Achim Köhler, Jörn König, Johann Martel, Christian Reck, Jan Wenzel Schmidt
und der Fraktion der AfD
Aktivitäten der Rosa-Luxemburg-Stiftung betreffend El Salvador seit 1996 sowie
die Rolle der Deutschen Demokratischen Republik in El Salvador von 1980 bis
1990
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3908)
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3908 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort aus, dass es nicht zumutbar sei, die
Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529
hinsichtlich der erfragten Partnerorganisationen der Flüchtlingshilfe Mittelamerika
e. V. auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu
beantworten, da für die Beteiligten an den dort genannten Projekten eine Gefahr für Leib
und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache
auf die Kleine Anfrage antworten würde.
Die Fragesteller weisen demgegenüber darauf hin, dass dem parlamentarischen
Informationsinteresse insbesondere dann besonderes Gewicht zukommt, wenn
mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Bundesregierung oder
der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland Gegenstand parlamentarischer
Kontrolle sind. Das parlamentarische Fragerecht darf insoweit nicht in einer
Weise eingeschränkt werden, die das verfassungsrechtlich gewährleistete
Kontrollrecht des Deutschen Bundestages faktisch entleert (siehe Urteil des
Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im
Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2
BvE 2/11, sowie nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15
parlamentarische Anfragen grundsätzlich für eine öffentliche Beantwortung
bestimmt sind, da im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch der demokratischen
Öffentlichkeit eine Kontrollfunktion gegenüber der Bundesregierung zukommt.
Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November
2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 sowie des Beschlusses 2 BvE
1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und
nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort
notwendig ist. Vor diesem Hintergrund halten es die Fragesteller für nicht
hinreichend nachvollziehbar, dass die in der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3529 angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthalten
werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als
Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Geheimschutzordnung des
Deutschen Bundestages (GSO) – Ausführende Bestimmungen gebunden sind,
die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter
Informationen vorsehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die in den Fragen 8 und 9 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 erfragten
Informationen gemäß § 2 Absatz 1 der Geheimschutzordnung des Deutschen
Bundestages (GSO) (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
[GO-BT]) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die in der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 durch die Fragesteller erfragten
Informationen entsprechend den Antworten zu den Fragen 8 und 9 auf
Bundestagsdrucksache 21/3908 eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die in
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den in der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 erfragten Projekten
Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der
jeweiligen Projekte?
5. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 8 bis 9 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 für einen eingeschränkten
Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis
genau?
Berlin, den 25. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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