Aktivitäten der Rosa-Luxemburg-Stiftung betreffend El Salvador seit 1996 sowie die Rolle der Deutschen Demokratischen Republik in El Salvador von 1980 bis 1990 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3908) (Antwort zu Drs. 21/4486)
Text
Aktivitäten der Rosa-Luxemburg-Stiftung betreffend El Salvador seit 1996 sowie die Rolle der Deutschen Demokratischen Republik in El Salvador von 1980 bis 1990 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3908) (Antwort zu Drs. 21/4486)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4847
21. Wahlperiode 18.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Mixl, Hauke Finger, Kay
Gottschalk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4486 –
Aktivitäten der Rosa-Luxemburg-Stiftung betreffend El Salvador seit 1996 sowie
die Rolle der Deutschen Demokratischen Republik in El Salvador von 1980 bis
1990
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3908)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3908 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort aus, dass es nicht zumutbar sei,
die Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529
hinsichtlich der erfragten Partnerorganisationen der Flüchtlingshilfe
Mittelamerika e. V. auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu
beantworten, da für die Beteiligten an den dort genannten Projekten eine
Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer
Verschlusssache auf die Kleine Anfrage antworten würde.
Die Fragesteller weisen demgegenüber darauf hin, dass dem
parlamentarischen Informationsinteresse insbesondere dann besonderes Gewicht zukommt,
wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der
Bundesregierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland Gegenstand
parlamentarischer Kontrolle sind. Das parlamentarische Fragerecht darf insoweit
nicht in einer Weise eingeschränkt werden, die das verfassungsrechtlich
gewährleistete Kontrollrecht des Deutschen Bundestages faktisch entleert (siehe
Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE
5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7.
November 2017, 2 BvE 2/11, sowie nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2
BvE 1/15 parlamentarische Anfragen grundsätzlich für eine öffentliche
Beantwortung bestimmt sind, da im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch der
demokratischen Öffentlichkeit eine Kontrollfunktion gegenüber der
Bundesregierung zukommt.
Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November
2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 sowie des Beschlusses 2 BvE
1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und
nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort not-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 18. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wendig ist. Vor diesem Hintergrund halten es die Fragesteller für nicht
hinreichend nachvollziehbar, dass die in der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3529 angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthalten
werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als
Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Geheimschutzordnung
des Deutschen Bundestages (GSO) – Ausführende Bestimmungen gebunden
sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung
sicherheitsrelevanter Informationen vorsehen.
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die in den Fragen 8 und 9 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 erfragten
Informationen gemäß § 2 Absatz 1 der Geheimschutzordnung des Deutschen
Bundestages (GSO) (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages [GO-BT]) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die in der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 durch die Fragesteller erfragten
Informationen entsprechend den Antworten zu den Fragen 8 und 9 auf
Bundestagsdrucksache 21/3908 eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 erfragt
wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den in der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 erfragten Projekten
Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der
jeweiligen Projekte?
5. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 8 bis 9 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3529 für einen eingeschränkten
Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis
genau?
Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
21/3908 verwiesen.
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