Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1502
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
A. Problem und Ziel
Einsatzkräfte müssen über alle Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um effektiv
und gleichzeitig verhältnismäßig vorgehen zu können. Der Einsatz der
Schusswaffe ist dabei stets das letzte Mittel. Um ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei
der Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu gewährleisten, können Distanz-
Elektroimpulsgeräte (DEIG), umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen
oder Taser genannt, eingesetzt werden.
Distanz-Elektroimpulsgeräte entfalten insbesondere präventive Wirkung. Ob der
Einsatz auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Gesetzes über den
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes (UZwG) möglich ist, wird zum Teil angezweifelt. Hier soll
Rechtssicherheit geschaffen werden.
B. Lösung
Der Entwurf enthält eine Anpassung im Bereich der Verwaltungsvollstreckung
des Bundes. Durch eine Ergänzung des UZwG wird Rechtssicherheit mit Blick
auf den Einsatz von so genannten Distanz-Elektroimpulsgeräten geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Hieb- und Schußwaffen“ durch die Angabe „Hieb- und Schusswaffen, Distanz-
Elektroimpulsgeräte“ ersetzt.
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
durch Vollzugsbeamte des Bundes) wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Einsatzkräfte müssen über alle Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um effektiv und gleichzeitig
verhältnismäßig vorgehen zu können. Der Einsatz der Schusswaffe ist dabei stets das letzte Mittel. Um ein möglichst
abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu gewährleisten, können Distanz-
Elektroimpulsgeräte, umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen oder Taser genannt, eingesetzt werden.
Distanz-Elektroimpulsgeräte entfalten insbesondere präventive Wirkung. Ob ihr Einsatz auf der Grundlage der
geltenden Regelungen des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) möglich ist, wird zum Teil angezweifelt. Hier soll Rechtssicherheit geschaffen
werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf enthält eine Anpassung im Bereich der Verwaltungsvollstreckung des Bundes. Durch eine
Ergänzung des UZwG wird Rechtssicherheit mit Blick auf den Einsatz von so genannten Distanz-Elektroimpulsgeräten
geschaffen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für das Vollstreckungsrecht des Bundes ergibt sich aus der Natur der Sache.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vorschrift ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Das Gesetz modifiziert das Vollstreckungsrecht des Bundes.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelung ist dauerhaft erforderlich, so dass eine Evaluierung nicht vorgesehen ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
durch Vollzugsbeamte des Bundes)
Der Entwurf enthält eine Änderung des UZwG, mit der der Einsatz und die Erprobung von Distanz-
Elektroimpulsgeräten (DEIG) auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden sollen. Der Einsatz von DEIG,
umgangssprachlich auch Elektroschockpistolen oder Taser genannt, bedarf aufgrund des darin liegenden Eingriffs in das
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) einer
Rechtsgrundlage. Nach Auffassung von Teilen der Literatur stellen DEIG keine Schusswaffen im engeren Sinne dar,
weshalb diese nach dieser Auffassung bislang nicht unter die Waffengattungen nach § 2 Absatz 4 UZwG fallen.
Für den Einsatz von DEIG bedürfe es danach in jedem Fall einer ausdrücklichen Verankerung im UZwG (Ruthig,
in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, UZwG § 2 Rn. 15; Thiel GSZ 2019,
1 (8); BeckOK PolR BW/Kastner, 31. Ed. 1.12.2023, BWPolG § 64 Rn. 19.2–20; BMKS BWPolG § 64 Rn. 3;
Ruder/Pöltl PolR BW § 12 Rn. 54; Zeitler/Trurnit PolR BW Rn. 1103).
Um vor dem Hintergrund dieser Literaturmeinung bestehende Unsicherheiten zu beseitigen, soll der
Waffenbegriff des § 2 Absatz 4 UZwG ausdrücklich um DEIG ergänzt werden.
Zu Artikel 2 (Grundrechtseinschränkung)
Die Vorschrift setzt das Zitiergebot aus Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG um.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Gesetzentwurf)