BOS-Digitalfunkverfügbarkeit in deutschen Tunnelanlagen (Antwort zu Drs. 21/1299)
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BOS-Digitalfunkverfügbarkeit in deutschen Tunnelanlagen (Antwort zu Drs. 21/1299)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/1457
21. Wahlperiode 02.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maximilian Kneller, Wolfgang Wiehle,
René Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1299 –
BOS-Digitalfunkverfügbarkeit in deutschen Tunnelanlagen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Ansicht der Fragesteller ist die vollumfängliche Verfügbarkeit des BOS-
Digitalfunks (BOS = Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben)
eine essenzielle Voraussetzung für eine effektive Gefahrenabwehr und
Einsatzkoordination. Besonders in Tunnelanlagen, die im Brand- oder Havariefall
hohe Risiken für Einsatzkräfte und Betroffene bergen, kann ein Ausfall oder
eine Einschränkung der Kommunikationsmittel lebensgefährliche
Verzögerungen verursachen. Der bundesweite Ausfall des BOS-Digitalfunknetzes am
6. Mai 2025, verursacht durch ein technisches Netzwerkproblem,
verdeutlichte die Verwundbarkeit dieser kritischen Infrastruktur (www.feuerwehrverban
d.de/app/uploads/2025/08/AGBF-DFV-Position-Ausfall-Digitalfunk-Aug-2
5.pdf).
Eine unzureichende Funkabdeckung kann die Koordination und
Reaktionsfähigkeit im Ernstfall erheblich beeinträchtigen. Daher ist nach Ansicht der
Fragesteller eine umfassende Erfassung des aktuellen Stands der BOS-
Funkversorgung sowie die Analyse von technischen und organisatorischen
Maßnahmen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Kommunikation in
Tunneln unerlässlich. Der Bundesrechnungshof ist der Ansicht, dass das Netz bei
der Funkversorgung in Katastrophenlagen Mängel aufweist. Bund und Länder
müssten hier dringend Abhilfe schaffen (www.bundesrechnungshof.de/Shared
Docs/Downloads/DE/Berichte/2022/sachstand-betrieb-digitalfunk-volltext.pdf
?__blob=publicationFile&v=3).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Kommunikation ist das wichtigste Führungs- und Einsatzmittel der
polizeilichen und nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben und der Bundeswehr. Auf den seit dem Jahr 2007 aufgebauten und
seither gemeinsam von Bund und Ländern betriebene Digitalfunk BOS verlassen
sich über eine Million Einsatzkräfte in Bund und Ländern.
Durch die Versorgung des Freifeldes mit Digitalfunk BOS werden die meisten
Bauwerke und Infrastrukturen bereits mitversorgt. Als versorgt gilt ein Ort,
wenn die Anforderungen aus dem Abschlussbericht der Expertengruppe aus
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 2. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bund und Ländern Gruppe „Anforderungen an das Netz“ (GAN) erfüllt sind
(abrufbar z. B. unter: www.hamburg.de/resource/blob/89888/adf76cf9cab4971
0032d3ac13aebb613/2002-10-23-abschlussbericht-anforderungen-an-das-netz-
gan--data.pdf). Bei Tunneln kann aufgrund der konkreten Beschaffenheit eine
zusätzliche Funkversorgung notwendig werden. Um in diesen Fällen auch hier
die Kommunikation zu gewährleisten, müssen diese Bauwerke, ebenso wie bei
kommerziellen Mobilfunknetzen, mit einer stationären, technischen Funkanlage
für Digitalfunk BOS ausgestattet werden.
Für die Planung, Errichtung und den Betrieb solcher Funkanlagen sind die
jeweiligen Bauverantwortlichen zuständig. Im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens oder aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften können die
Verantwortlichen zur Versorgung mit Digitalfunk BOS verpflichtet werden.
1. Ist der BOS-Digitalfunk zum 1. Juli 2025 vollständig und störungsfrei in
Tunneln auf Bundesautobahnen sende- und empfangsseitig verfügbar?
a) Wenn nein, in welchen Tunnelanlagen ist der BOS-Digitalfunk
vollständig nicht verfügbar?
b) Wenn nein, in welchen Tunnelanlagen ist der BOS-Digitalfunk in
Teilen verfügbar?
c) Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt ist ein vollständiger Empfang
nicht gegeben gewesen?
2. Ist der BOS-Digitalfunk zum 1. Juli 2025 vollständig und störungsfrei in
Tunneln auf Bundesstraßen sende- und empfangsseitig verfügbar?
a) Wenn nein, in welchen Tunnelanlagen ist der BOS-Digitalfunk
vollständig nicht verfügbar?
b) Wenn nein, in welchen Tunnelanlagen ist der BOS-Digitalfunk in
Teilen verfügbar?
c) Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt ist ein vollständiger Empfang
nicht gegeben gewesen?
8. Bis zu welchem Zeitpunkt plant die Bundesregierung eine vollständige
und flächendeckende Verfügbarkeit des BOS-Digitalfunks innerhalb von
Straßentunnelanlagen und Bahntunnelanlagen?
Die Fragen 1 bis 2c und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Für alle Tunnel im Zuge von Bundesfernstraßen ist gemäß des Regelwerkes für
die Ausstattung von Straßentunneln (Richtlinien für den Entwurf, die
konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten, vormals Richtlinien für
die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln) eine funktechnische
Ausstattung in Anlehnung an den jeweils gültigen Leitfaden zur Planung und
Realisierung von Objektversorgungen (L-OV) für das digitale Sprech- und
Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
in der Bundesrepublik Deutschland vorzusehen. Diese Regelungen werden seit
dem Jahr 2016 angewandt. Drei Kanäle entsprechend dem
Realisierungskonzept des Digitalfunknetzes der BOS werden bereits seit dem Jahr 2003 optional
vorgesehen. Die Notwendigkeit eines Tunnelfunksystems ist durch
funktechnische Ausleuchtungen und Feldstärkemessungen objektbezogen zu ermitteln.
Eine Ausrüstung von Bahntunnelanlagen erfolgt auf Anforderung der lokalen
Feuerwehren oder des Bundeslandes.
3. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnis, welche Tunnelanlagen, die
durch die jeweiligen Landesstraßenämter der Bundesländer betreut
werden, eine vollständige und nicht vollständige Abdeckung von BOS-
Digitalfunk in seinen Tunnelanlagen hat?
a) Wenn ja, welche Tunnelanlagen, die in der Zuständigkeit der
Landesstraßenämter liegen, haben einen unvollständigen Empfang?
b) Wenn nein, weshalb verfügt die Bundesregierung über keine Kenntnis
des BOS-Digitalfunknetzes in Tunnelanlagen der
Landesstraßenzuständigkeit?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Im Hinblick auf die Vorbemerkung liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse zu Tunnelanlagen vor, die durch die jeweiligen Landesstraßenämter der
Bundesländer betreut werden.
4. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtliche und operative
Verantwortung für die Sicherstellung einer störungsfreien BOS-
Digitalfunkversorgung in Tunnelanlagen, insbesondere hinsichtlich der Planung,
Finanzierung und Umsetzung von Objektfunkanlagen, und wie sind die
Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt für den Digitalfunk
(BDBOS), dem Bund, den Ländern und den Betreibern von
Tunnelinfrastrukturen geregelt?
Im Hinblick auf die Vorbemerkung liegt die rechtliche und operative
Verantwortung für die Sicherstellung einer störungsfreien BOS-
Digitalfunkversorgung in Tunnelanlagen bei den jeweiligen Straßenbaulastträgern bzw.
Tunnelbetreibern.
Die Regelungen für Tunnelanlagen sind für den Straßenverkehr in den
Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von
Ingenieurbauten (RE-ING) und für den Eisenbahnverkehr in der Richtlinie
Anforderungen des Sicherheitskonzeptes an den Bau und den Betrieb von
Eisenbahntunneln (EBA-Ril-Tunnel) definiert.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die rechtlichen,
organisatorischen und technischen Ursachen, die dazu führen, dass in
bestimmten Abschnitten von Tunnelanlagen für Schienen- oder
Kraftfahrzeugstraßen keine vollständige BOS-Digitalfunkversorgung gewährleistet ist, und
welche Begründungen liegen den maßgeblichen Vorschriften oder
Regelungen zugrunde, die den Ausbau in diesen Abschnitten verhindern oder
einschränken?
Grundlage für die Versorgung von z. B. Tunnelanlagen mit Digitalfunk BOS
sind die jeweiligen Landesbauordnungen, meist in Verbindung mit den
Vorschriften für den Brand- und Katastrophenschutz und die
Versammlungsstättenverordnungen der Länder. Daneben gelten die „Richtlinien für den Entwurf, die
konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten“, die Richtlinie
– „Anforderung des Brand und Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb
von Eisenbahntunneln“ und die „Verordnung über den Bau und Betrieb der
Straßenbahnen“.
Werden Tunnelanlagen neu errichtet, grundlegend umgebaut oder saniert, hat
die ausführende Baubehörde im Genehmigungsverfahren in der Regel die
zuständige Feuerwehr zu beteiligen. Diese legt dann fest, ob eine Versorgung mit
Digitalfunk erforderlich ist und ob diese in analoger, digitaler oder analoger
und digitaler Funktechnik auszuführen ist.
6. Wurde die Bundesregierung von den unterschiedlichen Betreibern (www.b
dbos.bund.de/DE/Aufgaben/Objektversorgung/objektversorgung_node.ht
ml#doc41196bodyText1) von Tunnelanlagen über Versorgungslücken des
BOS-Digitalfunk informiert?
a) Wenn ja, welche unterschiedlichen Institutionen haben sich wann und
mit welchem konkreten Inhalt bei der Bundesregierung gemeldet?
b) Wenn nein, weshalb liegen der Bundesregierung keine Meldungen
anderer Betreiber vor?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Versorgungslücken
aufgrund von Meldungen der Objektbetreiber der Tunnelanlagen vor.
7. Welche konkreten Einzelmaßnahme sind durch die Bundesregierung
ergriffen worden, um eine vollständige und flächendeckende Abdeckung des
BOS-Digitalfunks sicherzustellen und zu gewährleisten?
Die jeweilige Versorgung mit Digitalfunk BOS in Tunnelanlagen ist Ergebnis
regelmäßiger Abstimmungen mit den Bundesländern, der Bundespolizei, der
Deutschen Bahn AG sowie deren Tochterunternehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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