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BOS-Digitalfunkverfügbarkeit in deutschen Tunnelanlagen (Antwort zu Drs. 21/1299)

dip / drucksache 02.09.2025 · WP 21 · 21/1457 · Antwort · Original ↗

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BOS-Digitalfunkverfügbarkeit in deutschen Tunnelanlagen (Antwort zu Drs. 21/1299) Deutscher Bundestag Drucksache 21/1457 21. Wahlperiode 02.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maximilian Kneller, Wolfgang Wiehle, René Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1299 – BOS-Digitalfunkverfügbarkeit in deutschen Tunnelanlagen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Ansicht der Fragesteller ist die vollumfängliche Verfügbarkeit des BOS- Digitalfunks (BOS = Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) eine essenzielle Voraussetzung für eine effektive Gefahrenabwehr und Einsatzkoordination. Besonders in Tunnelanlagen, die im Brand- oder Havariefall hohe Risiken für Einsatzkräfte und Betroffene bergen, kann ein Ausfall oder eine Einschränkung der Kommunikationsmittel lebensgefährliche Verzögerungen verursachen. Der bundesweite Ausfall des BOS-Digitalfunknetzes am 6. Mai 2025, verursacht durch ein technisches Netzwerkproblem, verdeutlichte die Verwundbarkeit dieser kritischen Infrastruktur (www.feuerwehrverban d.de/app/uploads/2025/08/AGBF-DFV-Position-Ausfall-Digitalfunk-Aug-2 5.pdf). Eine unzureichende Funkabdeckung kann die Koordination und Reaktionsfähigkeit im Ernstfall erheblich beeinträchtigen. Daher ist nach Ansicht der Fragesteller eine umfassende Erfassung des aktuellen Stands der BOS- Funkversorgung sowie die Analyse von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Kommunikation in Tunneln unerlässlich. Der Bundesrechnungshof ist der Ansicht, dass das Netz bei der Funkversorgung in Katastrophenlagen Mängel aufweist. Bund und Länder müssten hier dringend Abhilfe schaffen (www.bundesrechnungshof.de/Shared Docs/Downloads/DE/Berichte/2022/sachstand-betrieb-digitalfunk-volltext.pdf ?__blob=publicationFile&v=3). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Kommunikation ist das wichtigste Führungs- und Einsatzmittel der polizeilichen und nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und der Bundeswehr. Auf den seit dem Jahr 2007 aufgebauten und seither gemeinsam von Bund und Ländern betriebene Digitalfunk BOS verlassen sich über eine Million Einsatzkräfte in Bund und Ländern. Durch die Versorgung des Freifeldes mit Digitalfunk BOS werden die meisten Bauwerke und Infrastrukturen bereits mitversorgt. Als versorgt gilt ein Ort, wenn die Anforderungen aus dem Abschlussbericht der Expertengruppe aus Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Bund und Ländern Gruppe „Anforderungen an das Netz“ (GAN) erfüllt sind (abrufbar z. B. unter: www.hamburg.de/resource/blob/89888/adf76cf9cab4971 0032d3ac13aebb613/2002-10-23-abschlussbericht-anforderungen-an-das-netz- gan--data.pdf). Bei Tunneln kann aufgrund der konkreten Beschaffenheit eine zusätzliche Funkversorgung notwendig werden. Um in diesen Fällen auch hier die Kommunikation zu gewährleisten, müssen diese Bauwerke, ebenso wie bei kommerziellen Mobilfunknetzen, mit einer stationären, technischen Funkanlage für Digitalfunk BOS ausgestattet werden. Für die Planung, Errichtung und den Betrieb solcher Funkanlagen sind die jeweiligen Bauverantwortlichen zuständig. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften können die Verantwortlichen zur Versorgung mit Digitalfunk BOS verpflichtet werden. 1. Ist der BOS-Digitalfunk zum 1. Juli 2025 vollständig und störungsfrei in Tunneln auf Bundesautobahnen sende- und empfangsseitig verfügbar? a) Wenn nein, in welchen Tunnelanlagen ist der BOS-Digitalfunk vollständig nicht verfügbar? b) Wenn nein, in welchen Tunnelanlagen ist der BOS-Digitalfunk in Teilen verfügbar? c) Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt ist ein vollständiger Empfang nicht gegeben gewesen? 2. Ist der BOS-Digitalfunk zum 1. Juli 2025 vollständig und störungsfrei in Tunneln auf Bundesstraßen sende- und empfangsseitig verfügbar? a) Wenn nein, in welchen Tunnelanlagen ist der BOS-Digitalfunk vollständig nicht verfügbar? b) Wenn nein, in welchen Tunnelanlagen ist der BOS-Digitalfunk in Teilen verfügbar? c) Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt ist ein vollständiger Empfang nicht gegeben gewesen? 8. Bis zu welchem Zeitpunkt plant die Bundesregierung eine vollständige und flächendeckende Verfügbarkeit des BOS-Digitalfunks innerhalb von Straßentunnelanlagen und Bahntunnelanlagen? Die Fragen 1 bis 2c und 8 werden gemeinsam beantwortet. Für alle Tunnel im Zuge von Bundesfernstraßen ist gemäß des Regelwerkes für die Ausstattung von Straßentunneln (Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten, vormals Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln) eine funktechnische Ausstattung in Anlehnung an den jeweils gültigen Leitfaden zur Planung und Realisierung von Objektversorgungen (L-OV) für das digitale Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland vorzusehen. Diese Regelungen werden seit dem Jahr 2016 angewandt. Drei Kanäle entsprechend dem Realisierungskonzept des Digitalfunknetzes der BOS werden bereits seit dem Jahr 2003 optional vorgesehen. Die Notwendigkeit eines Tunnelfunksystems ist durch funktechnische Ausleuchtungen und Feldstärkemessungen objektbezogen zu ermitteln. Eine Ausrüstung von Bahntunnelanlagen erfolgt auf Anforderung der lokalen Feuerwehren oder des Bundeslandes. 3. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnis, welche Tunnelanlagen, die durch die jeweiligen Landesstraßenämter der Bundesländer betreut werden, eine vollständige und nicht vollständige Abdeckung von BOS- Digitalfunk in seinen Tunnelanlagen hat? a) Wenn ja, welche Tunnelanlagen, die in der Zuständigkeit der Landesstraßenämter liegen, haben einen unvollständigen Empfang? b) Wenn nein, weshalb verfügt die Bundesregierung über keine Kenntnis des BOS-Digitalfunknetzes in Tunnelanlagen der Landesstraßenzuständigkeit? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Im Hinblick auf die Vorbemerkung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu Tunnelanlagen vor, die durch die jeweiligen Landesstraßenämter der Bundesländer betreut werden. 4. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die rechtliche und operative Verantwortung für die Sicherstellung einer störungsfreien BOS- Digitalfunkversorgung in Tunnelanlagen, insbesondere hinsichtlich der Planung, Finanzierung und Umsetzung von Objektfunkanlagen, und wie sind die Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt für den Digitalfunk (BDBOS), dem Bund, den Ländern und den Betreibern von Tunnelinfrastrukturen geregelt? Im Hinblick auf die Vorbemerkung liegt die rechtliche und operative Verantwortung für die Sicherstellung einer störungsfreien BOS- Digitalfunkversorgung in Tunnelanlagen bei den jeweiligen Straßenbaulastträgern bzw. Tunnelbetreibern. Die Regelungen für Tunnelanlagen sind für den Straßenverkehr in den Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) und für den Eisenbahnverkehr in der Richtlinie Anforderungen des Sicherheitskonzeptes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln (EBA-Ril-Tunnel) definiert. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die rechtlichen, organisatorischen und technischen Ursachen, die dazu führen, dass in bestimmten Abschnitten von Tunnelanlagen für Schienen- oder Kraftfahrzeugstraßen keine vollständige BOS-Digitalfunkversorgung gewährleistet ist, und welche Begründungen liegen den maßgeblichen Vorschriften oder Regelungen zugrunde, die den Ausbau in diesen Abschnitten verhindern oder einschränken? Grundlage für die Versorgung von z. B. Tunnelanlagen mit Digitalfunk BOS sind die jeweiligen Landesbauordnungen, meist in Verbindung mit den Vorschriften für den Brand- und Katastrophenschutz und die Versammlungsstättenverordnungen der Länder. Daneben gelten die „Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten“, die Richtlinie – „Anforderung des Brand und Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von Eisenbahntunneln“ und die „Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen“. Werden Tunnelanlagen neu errichtet, grundlegend umgebaut oder saniert, hat die ausführende Baubehörde im Genehmigungsverfahren in der Regel die zuständige Feuerwehr zu beteiligen. Diese legt dann fest, ob eine Versorgung mit Digitalfunk erforderlich ist und ob diese in analoger, digitaler oder analoger und digitaler Funktechnik auszuführen ist. 6. Wurde die Bundesregierung von den unterschiedlichen Betreibern (www.b dbos.bund.de/DE/Aufgaben/Objektversorgung/objektversorgung_node.ht ml#doc41196bodyText1) von Tunnelanlagen über Versorgungslücken des BOS-Digitalfunk informiert? a) Wenn ja, welche unterschiedlichen Institutionen haben sich wann und mit welchem konkreten Inhalt bei der Bundesregierung gemeldet? b) Wenn nein, weshalb liegen der Bundesregierung keine Meldungen anderer Betreiber vor? Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Versorgungslücken aufgrund von Meldungen der Objektbetreiber der Tunnelanlagen vor. 7. Welche konkreten Einzelmaßnahme sind durch die Bundesregierung ergriffen worden, um eine vollständige und flächendeckende Abdeckung des BOS-Digitalfunks sicherzustellen und zu gewährleisten? Die jeweilige Versorgung mit Digitalfunk BOS in Tunnelanlagen ist Ergebnis regelmäßiger Abstimmungen mit den Bundesländern, der Bundespolizei, der Deutschen Bahn AG sowie deren Tochterunternehmen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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