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Aufrüstung und Klimaneutralität (Antwort zu Drs. 21/944)

dip / drucksache 04.08.2025 · WP 21 · 21/1134 · Antwort · Original ↗

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Aufrüstung und Klimaneutralität (Antwort zu Drs. 21/944) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1134 21. Wahlperiode 04.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Rainer Galla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/944 – Aufrüstung und Klimaneutralität Aus der Kombination von Artikel 20a des Grundgesetzes (GG), Artikel 143h GG, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und dem Bundes- Klimaschutzgesetz ist eine verfassungsrechtlich verbindliche Verpflichtung des Staates zum Klimaschutz mit dem Ziel der Klimaneutralität und eine einfachrechtliche Festlegung zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 entstanden. Rüstungsproduktion ist äußerst energieintensiv und benötigt zahlreiche Rohstoffe, die ihrerseits energieintensiv gewonnen werden. Rüstungsgüter unterliegen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch auch in Friedenszeiten Verschleiß, sie werden zerstört (Munition), sie verbrauchen fossile Kraftstoffe. Die Rüstungsindustrie ist unter den produzierenden Bereichen mit der ungünstigsten Ressourcen- und CO₂-Bilanz (wenn von CO2-Neutralität, CO2-Bilanz, CO2-Äquivalenten, Klimaneutralität etc. die Rede ist, so sind seitens der Fragesteller damit sämtliche Gase mit sogenanntem Global Warming Potential [GWP] mitgemeint). Nun hat die Bundesregierung eine erhebliche Erhöhung der Rüstungsausgaben angekündigt (www.merkur.de/politik/panzer-der-bundeswehr-merz-regierung- plant-massive-aufruestung-zr-93734164.html). Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) hält dabei eine Steigerung der deutschen Verteidigungsausgaben auf 3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und verteidigungsbezogene Ausgaben von 1,5 Prozent des BIP für möglich (www.stern.de/news/merz-haelt-n ato-vorschlag-fuer-deutlich-hoehere-wehrausgaben-fuer--erreichbar--3574812 6.html). Auch der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Johann David Wadephul, hat sich hinter die 5-Prozent-BIP-Forderung von Präsident Donald Trump gestellt, die sich aus klassischen Verteidigungsausgaben in Höhe von 3,5 Prozent des BIP und weiteren 1,5 Prozent für militärisch nutzbare Infrastruktur zusammensetzen könne (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wadephul-verteidiu ngsausgaben-100.html). Dies entspricht der Größenordnung der Jahre der Aufrüstung von 1953 bis 1968. Nach einem Minimum von 1,13 Prozent im Jahr 2016 lagen die Militärausgaben zuletzt bei 1,89 Prozent (2024) vom BIP (de.statista.com/statistik/daten/studie/183106/umfrage/anteil-der-militaerausga ben-am-bip-in-deutschland/). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. In ihren Antworten zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 20/10928 weist die Bundesregierung darauf hin, dass das Bundesministerium der Verteidigung und die Bundeswehr seit dem „international gebräuchlichen Referenzjahr 1990“ erhebliche Minderungen bei den „Treibhausgasemissionen“ erreicht haben. Damit hat sie die Aussage verknüpft, es sei kein Widerspruch zwischen der Erfüllung des 2-Prozent-Ziels und den deutschen Klimazielen zu sehen. Im Jahr 1990 lag der BIP-Anteil jedoch bei 2,51 Prozent und 2023 nur bei etwa 1,49 Prozent. In ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/10928 bejaht die Bundesregierung in den Augen der Fragesteller implizit die Geeignetheit synthetischer Kraftstoffe, um aus der Bundeswehr eine klimaneutrale Armee zu machen, und begründet dies mit dem Markthochlauf synthetischer Treibstoffe, einhergehend mit einem marktüblichen „Anpassungsprozess der Kosten“, also sinkenden Preisen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10928). Auch die Bundeswehr selbst stellt dies so dar: „E-Jets oder Batteriepanzer sind derzeit keine realistischen Optionen. Doch künftig könnten Panzer, Schiffe und weiteres schweres Gerät ausschließlich mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden. Der Expertenkreis ist sich einig, dass der Großteil der Fahrzeuge künftig mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden kann“ (www.b undeswehr.de/de/selbstverstaendnis/nachhaltigkeit). Demgegenüber scheitern aktuell viele Projekte zur Herstellung „grünen“ Wasserstoffs, der derzeit wiederum Voraussetzung für die Herstellung klimaneutral hergestellter synthetischer Kraftstoffe (E-Fuels) ist (www.handelsblatt.com/un ternehmen/energie/energie-woran-deutschlands-wasserstoffprojekte-bislang-sc heitern/100087401.html). Zudem lag die Wasserstoffproduktion im Jahr 2023 in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt auf dem niedrigsten Niveau seit 2008 (de.statista.com/statistik/daten/studie/1284066/umfrage/produktion- vonwasserstoff-in-deutschland/). Sogenannter grüner Wasserstoff wird vor allem zur Substitution bisher aus fossilen Rohstoffen hergestellten Wasserstoffs benötigt; er wird somit für alle anderen Wasserstoff nutzenden industriellen Prozesse benötigt und steht nicht vorrangig zur Herstellung von E-Fuels zur Verfügung. Auch deshalb sind aktuell kaum E-Fuels auf dem Markt verfügbar. Die wenigen vorhandenen Produktionsanlagen stellen zumeist Demonstrationsprojekte mit geringer Produktionskapazität dar. Die Herstellung von E-Fuels ist aufgrund mehrerer Umwandlungsstufen verlustintensiv. Ob mit der Verwendung von E-Fuels die CO2-Bilanz verbessert wird, hängt direkt vom Strommix ab, der für die Herstellung verwendet wird. Zur Erreichung der Klimaneutralität muss der Strom vollständig mit Windkraft- oder Photovoltaikanlagen – Nuklearenergie schließt die Bundesregierung aus – erzeugt werden. Zudem muss das notwendige CO2 aus der Atmosphäre entnommen werden. Bereits geringe Anteile fossilen Stroms verschlechtern die Klimabilanz jedoch erheblich, bei größeren Anteilen fossilen Stroms übersteigen die Emissionen von E-Fuels diejenigen von fossilen Brennstoffen um ein Mehrfaches (www.nature.com/articles/s41558-021-010 32-7, vgl. auch foes.de/publikationen/2025/2025-02_Factsheet-eFuels.pdf). Durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und das Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz (TEHG) wird die deutsche Industrie zu umfangreichen Berichtspflichten gezwungen. Demgegenüber sehen weder das Kyoto- Protokoll von 1997 noch das Pariser Klimaabkommen von 2015 verpflichtende Berichterstattung über militärische Treibhausgasemissionen vor. Auch entsprechend für Energieinventare relevante nationale Regelungen wie das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sowie das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) sehen hierfür Ausnahmen vor. Dies erschwert die CO2-Bilanzierung der Rüstungswirtschaft. Um Klimaneutralität erzielen zu können, muss die CO2-Bilanz der gesamten deutschen Wirtschaft ausgeglichen sein. Sofern es der wachsenden Rüstungsindustrie nicht gelingt, die zu erwartende zusätzliche negative CO2-Bilanz selbst auszugleichen, wird die zivilen Zwecken dienende deutsche Wirtschaft zu Maßnahmen gezwungen sein, die über die notwendigen eigenen CO2- Ausgleichsbemühungen hinausgehen. Klimaneutralität wird hier als Netto-Null- Emission verstanden, wobei sich Netto-Null aus der Summe aller GWP- Emissionen abzüglich Kompensationsmaßnahmen (Erhöhung der Kapazität der Senken durch Aufforsten, Entfernung aus dem Kreislauf durch Binden bzw. Verpressen) zusammensetzt. Nach Auffassung der Fragesteller besteht offenkundig der Zusammenhang, dass dies der deutschen Wirtschaft umso schwerer fallen muss, je größer das Anschaffungsvolumen von Rüstungsgütern zur Herstellung der Kriegsbereitschaft ausfallen wird. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.  1. Wenn die Bundesregierung den Begriff „Klimaneutralität“ verwendet, legt sie der Berechnung die mathematische Definition, dass das Netto- Null der Summe aller GWP-Emissionen abzüglich der Summe aller Kompensationsmaßnahmen entspricht, zugrunde, und wenn nein, welche andere Arbeitsdefinition von Klimaneutralität verwendet sie? Das Bundes-Klimaschutzgesetz legt den Begriff Netto-Treibhausgasneutralität als das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken fest.  2. Sind militärische Einrichtungen und die Rüstungsindustrie von den Berichtspflichten gemäß BImSchG und TEHG ausgenommen, bzw. unterliegen sie weniger strengen Regelungen? a) Wenn ja, wird die Bundesregierung militärische Einrichtungen und Rüstungsbetriebe hinsichtlich der Berichtspflichten zukünftig den anderen Industrieunternehmen gleichstellen bzw. Maßnahmen ergreifen, die eine vollständige CO2-Bilanzierung und eine Berechnung der Klimaneutralität bzw. der Netto-Null-Emission von Rüstungsgütern vollumfänglich ermöglichen, und sind hierfür ggf. gesetzgeberische Maßnahmen geplant? b) Wenn nein, wie kann ohne dies eine realistische Klimabilanz erstellt und damit die Zielerreichung Klimaneutralität der Bundeswehr nachgewiesen werden? Die Fragen 2 bis 2b werden zusammen beantwortet. Es wird auf § 60 Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen. Im EU-Emissionshandel, der national durch das Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz umgesetzt wird, gelten für militärische Einrichtungen und für Unternehmen der Rüstungsindustrie dieselben Regelungen und Anforderungen wie für Anlagen anderer Unternehmen. Das Umweltbundesamt erstellt das jährliche Treibhausgasinventar Deutschlands. Alle Treibhausgasemissionen der Bundeswehr sind im Treibhausgasinventar vollständig ausgewiesen.  3. Wird die Bundesregierung die im Zuge der Produktion von Rüstungsgütern im Ausland bzw. des Einkaufs aus dem Ausland entstandene CO2- Bilanz vollumfänglich erfassen und bei der Berechnung der Klimaneutralität bzw. der Netto-Null-Emission die Lieferketten ebenso vollumfänglich einrechnen? a) Wenn ja, wie soll das gewährleistet werden? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet. Das nationale Treibhausgasinventar betrachtet ausschließlich die direkten, territorialen Treibhausgasemissionen („Territorialprinzip“). Alle vorgelagerten, im Ausland entstehenden Emissionen sind nicht Teil der Betrachtung. Um eine Doppelverrechnung zu vermeiden, werden diese Emissionen im Entstehungsstaat bilanziert.  4. Mit welchen Anteilen an a) direkter CO2-Emissionsminderung und b) Kompensationsmaßnahmen rechnet die Bundesregierung im Zuge der Erreichung der Klimaneutralität der Bundeswehr? Konkrete Zahlen im Sinne der Fragestellung sind aktuell noch nicht bezifferbar.  5. Welche Minderungen der Treibhausgasemissionen sind im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundeswehr im Zeitraum zwischen 1990 und 2023 erzielt worden (zwischen 1990 und 2023 ist der Anteil der Militärausgaben gemessen am BIP von ca. 2,51 auf 1,49 Prozent gefallen, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Während 1990 noch 4,800 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten emittiert wurden, konnten die Emissionen der Bundeswehr in diesem Bereich bis 2023 auf 1,057 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente reduziert werden. Dies entspricht einer Abnahme von 3,743 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten oder circa 78 Prozent. Für den Bereich der militärischen Mobilität liegen für das Jahr 1990 keine Zahlen im Sinne der Fragestellung vor.  6. Sieht die Bundesregierung einen nonkausalen oder einen kausalen Zusammenhang zwischen sinkenden Emissionen und sinkendem Verteidigungshaushalt? a) Wenn kausal, erwartet die Bundesregierung eine entsprechende Zunahme an Treibhausgasemissionen im Falle zunehmender Militärausgaben? b) Wenn nonkausal, womit begründet sich die Reduktion der Treibhausgasemissionen? Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu hypothetischen Fragestellungen.  7. Welche Folgen hat nach Ansicht der Bundesregierung die jährliche Reduktion der CO2-Zertifikate für die Kosten und damit für das mögliche Volumen der geplanten Aufrüstung? Der Effekt im Sinne der Fragestellung ist aktuell gering.  8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass im Klimazertifikathandel einem Zertifikat auch immer eine konkrete, nachprüfbare CO2- Minderungsmaßnahme gegenübersteht? Die Beschlüsse der Klimakonferenz in Baku garantieren zu Artikel 6.4 des Pariser Abkommens Beteiligungs-, Transparenz- und Überprüfungsmöglichkeiten. Sollten sich dennoch Fehlentwicklungen in der Umsetzung abzeichnen, werden bei der Ausstellung der Zertifikate zur jeweiligen Monitoring-Periode Korrekturen vorgenommen.  9. Aufgrund welcher Gegebenheiten sieht die Bundesregierung einen Markthochlauf für E-Fuels und deren Einführung bei der Bundeswehr begründet (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10928)? E-Fuels können insbesondere dort, wo eine Elektrifizierung nicht oder nur schwer möglich ist, fossile Kraftstoffe ersetzen und so einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. 10. Hat sich die Bundesregierung Zwischenziele gesetzt oder beabsichtigt sie, dies noch zu tun, um bis zum Jahr 2045 als gemeinhin formuliertem Zeitziel Klimaneutralität auch der Bundeswehr zu erreichen (es verbleiben nur noch 20 Jahre)? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 10 bis 10b werden zusammen beantwortet. Es wird auf § 5 Absatz 8 sowie auf die Anlage 3 des Bundes- Klimaschutzgesetzes verwiesen. Einen separaten Sektor für die Bundeswehr sieht das Bundes- Klimaschutzgesetz nicht vor. 11. Welche zusätzliche Anzahl an Windenergieanlagen und bzw. oder wie viel Hektar Photovoltaik-Flächen werden nach ggf. vorliegenden Berechnungen oder Schätzungen der Bundesregierung benötigt, um a) die bisherige durch die Bundeswehr verbrauchte Menge an fossilen Brennstoffen durch E-Fuels zu ersetzen und b) den durch die geplante Herstellung der Kriegstüchtigkeit mittels Aufrüstung, Ausbildung, Manöver etc. zusätzlichen Bedarf an E-Fuels zu decken? Eine konkrete Aussage im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. 12. Welche gesamten zusätzlichen Kosten sieht die Bundesregierung für die vollständige Vermeidung von CO2-Emissionen durch die Bundeswehr (bitte nach Bereichen bzw. Maßnahmen aufschlüsseln)? Eine Aufstellung der zu erwartenden Vermeidungskosten aller CO2-Emissionen der Bundeswehr liegt der Bundesregierung nicht vor. 13. Welche rechtlichen Implikationen sieht die Bundesregierung für das Ziel der Klimaneutralität im Kriegsfall? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu abstrakten Rechtsfragen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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