Aufrüstung und Klimaneutralität (Antwort zu Drs. 21/944)
Text
Aufrüstung und Klimaneutralität (Antwort zu Drs. 21/944)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1134
21. Wahlperiode 04.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin,
Rainer Galla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/944 –
Aufrüstung und Klimaneutralität
Aus der Kombination von Artikel 20a des Grundgesetzes (GG), Artikel 143h
GG, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und dem Bundes-
Klimaschutzgesetz ist eine verfassungsrechtlich verbindliche Verpflichtung
des Staates zum Klimaschutz mit dem Ziel der Klimaneutralität und eine
einfachrechtliche Festlegung zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr
2045 entstanden.
Rüstungsproduktion ist äußerst energieintensiv und benötigt zahlreiche
Rohstoffe, die ihrerseits energieintensiv gewonnen werden. Rüstungsgüter
unterliegen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch auch in Friedenszeiten
Verschleiß, sie werden zerstört (Munition), sie verbrauchen fossile Kraftstoffe.
Die Rüstungsindustrie ist unter den produzierenden Bereichen mit der
ungünstigsten Ressourcen- und CO₂-Bilanz (wenn von CO2-Neutralität, CO2-Bilanz,
CO2-Äquivalenten, Klimaneutralität etc. die Rede ist, so sind seitens der
Fragesteller damit sämtliche Gase mit sogenanntem Global Warming Potential
[GWP] mitgemeint).
Nun hat die Bundesregierung eine erhebliche Erhöhung der Rüstungsausgaben
angekündigt (www.merkur.de/politik/panzer-der-bundeswehr-merz-regierung-
plant-massive-aufruestung-zr-93734164.html). Bundeskanzler Friedrich Merz
(CDU) hält dabei eine Steigerung der deutschen Verteidigungsausgaben auf
3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und verteidigungsbezogene
Ausgaben von 1,5 Prozent des BIP für möglich (www.stern.de/news/merz-haelt-n
ato-vorschlag-fuer-deutlich-hoehere-wehrausgaben-fuer--erreichbar--3574812
6.html).
Auch der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Johann David Wadephul, hat
sich hinter die 5-Prozent-BIP-Forderung von Präsident Donald Trump gestellt,
die sich aus klassischen Verteidigungsausgaben in Höhe von 3,5 Prozent des
BIP und weiteren 1,5 Prozent für militärisch nutzbare Infrastruktur
zusammensetzen könne (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wadephul-verteidiu
ngsausgaben-100.html). Dies entspricht der Größenordnung der Jahre der
Aufrüstung von 1953 bis 1968. Nach einem Minimum von 1,13 Prozent im
Jahr 2016 lagen die Militärausgaben zuletzt bei 1,89 Prozent (2024) vom BIP
(de.statista.com/statistik/daten/studie/183106/umfrage/anteil-der-militaerausga
ben-am-bip-in-deutschland/).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. August
2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In ihren Antworten zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache
20/10928 weist die Bundesregierung darauf hin, dass das Bundesministerium
der Verteidigung und die Bundeswehr seit dem „international gebräuchlichen
Referenzjahr 1990“ erhebliche Minderungen bei den
„Treibhausgasemissionen“ erreicht haben. Damit hat sie die Aussage verknüpft, es sei kein
Widerspruch zwischen der Erfüllung des 2-Prozent-Ziels und den deutschen
Klimazielen zu sehen. Im Jahr 1990 lag der BIP-Anteil jedoch bei 2,51 Prozent und
2023 nur bei etwa 1,49 Prozent.
In ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/10928 bejaht die
Bundesregierung in den Augen der Fragesteller implizit die Geeignetheit
synthetischer Kraftstoffe, um aus der Bundeswehr eine klimaneutrale Armee zu
machen, und begründet dies mit dem Markthochlauf synthetischer Treibstoffe,
einhergehend mit einem marktüblichen „Anpassungsprozess der Kosten“, also
sinkenden Preisen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/10928).
Auch die Bundeswehr selbst stellt dies so dar: „E-Jets oder Batteriepanzer
sind derzeit keine realistischen Optionen. Doch künftig könnten Panzer,
Schiffe und weiteres schweres Gerät ausschließlich mit synthetischen Kraftstoffen
betrieben werden. Der Expertenkreis ist sich einig, dass der Großteil der
Fahrzeuge künftig mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden kann“ (www.b
undeswehr.de/de/selbstverstaendnis/nachhaltigkeit).
Demgegenüber scheitern aktuell viele Projekte zur Herstellung „grünen“
Wasserstoffs, der derzeit wiederum Voraussetzung für die Herstellung klimaneutral
hergestellter synthetischer Kraftstoffe (E-Fuels) ist (www.handelsblatt.com/un
ternehmen/energie/energie-woran-deutschlands-wasserstoffprojekte-bislang-sc
heitern/100087401.html). Zudem lag die Wasserstoffproduktion im Jahr 2023
in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt auf dem niedrigsten Niveau seit
2008 (de.statista.com/statistik/daten/studie/1284066/umfrage/produktion-
vonwasserstoff-in-deutschland/). Sogenannter grüner Wasserstoff wird vor allem
zur Substitution bisher aus fossilen Rohstoffen hergestellten Wasserstoffs
benötigt; er wird somit für alle anderen Wasserstoff nutzenden industriellen
Prozesse benötigt und steht nicht vorrangig zur Herstellung von E-Fuels zur
Verfügung. Auch deshalb sind aktuell kaum E-Fuels auf dem Markt verfügbar.
Die wenigen vorhandenen Produktionsanlagen stellen zumeist
Demonstrationsprojekte mit geringer Produktionskapazität dar.
Die Herstellung von E-Fuels ist aufgrund mehrerer Umwandlungsstufen
verlustintensiv. Ob mit der Verwendung von E-Fuels die CO2-Bilanz verbessert
wird, hängt direkt vom Strommix ab, der für die Herstellung verwendet wird.
Zur Erreichung der Klimaneutralität muss der Strom vollständig mit
Windkraft- oder Photovoltaikanlagen – Nuklearenergie schließt die
Bundesregierung aus – erzeugt werden. Zudem muss das notwendige CO2 aus der
Atmosphäre entnommen werden. Bereits geringe Anteile fossilen Stroms
verschlechtern die Klimabilanz jedoch erheblich, bei größeren Anteilen fossilen
Stroms übersteigen die Emissionen von E-Fuels diejenigen von fossilen
Brennstoffen um ein Mehrfaches (www.nature.com/articles/s41558-021-010
32-7, vgl. auch foes.de/publikationen/2025/2025-02_Factsheet-eFuels.pdf).
Durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und das Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz (TEHG) wird die deutsche Industrie zu
umfangreichen Berichtspflichten gezwungen. Demgegenüber sehen weder das Kyoto-
Protokoll von 1997 noch das Pariser Klimaabkommen von 2015
verpflichtende Berichterstattung über militärische Treibhausgasemissionen vor. Auch
entsprechend für Energieinventare relevante nationale Regelungen wie das
Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sowie das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
sehen hierfür Ausnahmen vor. Dies erschwert die CO2-Bilanzierung der
Rüstungswirtschaft.
Um Klimaneutralität erzielen zu können, muss die CO2-Bilanz der gesamten
deutschen Wirtschaft ausgeglichen sein. Sofern es der wachsenden
Rüstungsindustrie nicht gelingt, die zu erwartende zusätzliche negative CO2-Bilanz
selbst auszugleichen, wird die zivilen Zwecken dienende deutsche Wirtschaft
zu Maßnahmen gezwungen sein, die über die notwendigen eigenen CO2-
Ausgleichsbemühungen hinausgehen. Klimaneutralität wird hier als Netto-Null-
Emission verstanden, wobei sich Netto-Null aus der Summe aller GWP-
Emissionen abzüglich Kompensationsmaßnahmen (Erhöhung der Kapazität der
Senken durch Aufforsten, Entfernung aus dem Kreislauf durch Binden bzw.
Verpressen) zusammensetzt. Nach Auffassung der Fragesteller besteht
offenkundig der Zusammenhang, dass dies der deutschen Wirtschaft umso schwerer
fallen muss, je größer das Anschaffungsvolumen von Rüstungsgütern zur
Herstellung der Kriegsbereitschaft ausfallen wird.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Wenn die Bundesregierung den Begriff „Klimaneutralität“ verwendet,
legt sie der Berechnung die mathematische Definition, dass das Netto-
Null der Summe aller GWP-Emissionen abzüglich der Summe aller
Kompensationsmaßnahmen entspricht, zugrunde, und wenn nein, welche
andere Arbeitsdefinition von Klimaneutralität verwendet sie?
Das Bundes-Klimaschutzgesetz legt den Begriff Netto-Treibhausgasneutralität
als das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von
Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken fest.
2. Sind militärische Einrichtungen und die Rüstungsindustrie von den
Berichtspflichten gemäß BImSchG und TEHG ausgenommen, bzw.
unterliegen sie weniger strengen Regelungen?
a) Wenn ja, wird die Bundesregierung militärische Einrichtungen und
Rüstungsbetriebe hinsichtlich der Berichtspflichten zukünftig den
anderen Industrieunternehmen gleichstellen bzw. Maßnahmen
ergreifen, die eine vollständige CO2-Bilanzierung und eine Berechnung der
Klimaneutralität bzw. der Netto-Null-Emission von Rüstungsgütern
vollumfänglich ermöglichen, und sind hierfür ggf. gesetzgeberische
Maßnahmen geplant?
b) Wenn nein, wie kann ohne dies eine realistische Klimabilanz erstellt
und damit die Zielerreichung Klimaneutralität der Bundeswehr
nachgewiesen werden?
Die Fragen 2 bis 2b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf § 60 Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
verwiesen.
Im EU-Emissionshandel, der national durch das Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz umgesetzt wird, gelten für militärische Einrichtungen und für
Unternehmen der Rüstungsindustrie dieselben Regelungen und Anforderungen wie
für Anlagen anderer Unternehmen.
Das Umweltbundesamt erstellt das jährliche Treibhausgasinventar
Deutschlands. Alle Treibhausgasemissionen der Bundeswehr sind im
Treibhausgasinventar vollständig ausgewiesen.
3. Wird die Bundesregierung die im Zuge der Produktion von
Rüstungsgütern im Ausland bzw. des Einkaufs aus dem Ausland entstandene CO2-
Bilanz vollumfänglich erfassen und bei der Berechnung der
Klimaneutralität bzw. der Netto-Null-Emission die Lieferketten ebenso
vollumfänglich einrechnen?
a) Wenn ja, wie soll das gewährleistet werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.
Das nationale Treibhausgasinventar betrachtet ausschließlich die direkten,
territorialen Treibhausgasemissionen („Territorialprinzip“). Alle vorgelagerten, im
Ausland entstehenden Emissionen sind nicht Teil der Betrachtung. Um eine
Doppelverrechnung zu vermeiden, werden diese Emissionen im
Entstehungsstaat bilanziert.
4. Mit welchen Anteilen an
a) direkter CO2-Emissionsminderung und
b) Kompensationsmaßnahmen
rechnet die Bundesregierung im Zuge der Erreichung der
Klimaneutralität der Bundeswehr?
Konkrete Zahlen im Sinne der Fragestellung sind aktuell noch nicht bezifferbar.
5. Welche Minderungen der Treibhausgasemissionen sind im Bereich des
Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundeswehr im Zeitraum
zwischen 1990 und 2023 erzielt worden (zwischen 1990 und 2023 ist der
Anteil der Militärausgaben gemessen am BIP von ca. 2,51 auf 1,49
Prozent gefallen, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Während 1990 noch 4,800 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten emittiert
wurden, konnten die Emissionen der Bundeswehr in diesem Bereich bis 2023 auf
1,057 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente reduziert werden. Dies entspricht
einer Abnahme von 3,743 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten oder circa
78 Prozent.
Für den Bereich der militärischen Mobilität liegen für das Jahr 1990 keine
Zahlen im Sinne der Fragestellung vor.
6. Sieht die Bundesregierung einen nonkausalen oder einen kausalen
Zusammenhang zwischen sinkenden Emissionen und sinkendem
Verteidigungshaushalt?
a) Wenn kausal, erwartet die Bundesregierung eine entsprechende
Zunahme an Treibhausgasemissionen im Falle zunehmender
Militärausgaben?
b) Wenn nonkausal, womit begründet sich die Reduktion der
Treibhausgasemissionen?
Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht
zu hypothetischen Fragestellungen.
7. Welche Folgen hat nach Ansicht der Bundesregierung die jährliche
Reduktion der CO2-Zertifikate für die Kosten und damit für das mögliche
Volumen der geplanten Aufrüstung?
Der Effekt im Sinne der Fragestellung ist aktuell gering.
8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass im Klimazertifikathandel
einem Zertifikat auch immer eine konkrete, nachprüfbare CO2-
Minderungsmaßnahme gegenübersteht?
Die Beschlüsse der Klimakonferenz in Baku garantieren zu Artikel 6.4 des
Pariser Abkommens Beteiligungs-, Transparenz- und
Überprüfungsmöglichkeiten. Sollten sich dennoch Fehlentwicklungen in der Umsetzung abzeichnen,
werden bei der Ausstellung der Zertifikate zur jeweiligen Monitoring-Periode
Korrekturen vorgenommen.
9. Aufgrund welcher Gegebenheiten sieht die Bundesregierung einen
Markthochlauf für E-Fuels und deren Einführung bei der Bundeswehr
begründet (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10928)?
E-Fuels können insbesondere dort, wo eine Elektrifizierung nicht oder nur
schwer möglich ist, fossile Kraftstoffe ersetzen und so einen Beitrag zur
Senkung der Treibhausgasemissionen leisten.
10. Hat sich die Bundesregierung Zwischenziele gesetzt oder beabsichtigt
sie, dies noch zu tun, um bis zum Jahr 2045 als gemeinhin formuliertem
Zeitziel Klimaneutralität auch der Bundeswehr zu erreichen (es
verbleiben nur noch 20 Jahre)?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 10b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf § 5 Absatz 8 sowie auf die Anlage 3 des Bundes-
Klimaschutzgesetzes verwiesen. Einen separaten Sektor für die Bundeswehr sieht das Bundes-
Klimaschutzgesetz nicht vor.
11. Welche zusätzliche Anzahl an Windenergieanlagen und bzw. oder wie
viel Hektar Photovoltaik-Flächen werden nach ggf. vorliegenden
Berechnungen oder Schätzungen der Bundesregierung benötigt, um
a) die bisherige durch die Bundeswehr verbrauchte Menge an fossilen
Brennstoffen durch E-Fuels zu ersetzen und
b) den durch die geplante Herstellung der Kriegstüchtigkeit mittels
Aufrüstung, Ausbildung, Manöver etc. zusätzlichen Bedarf an E-Fuels zu
decken?
Eine konkrete Aussage im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich.
12. Welche gesamten zusätzlichen Kosten sieht die Bundesregierung für die
vollständige Vermeidung von CO2-Emissionen durch die Bundeswehr
(bitte nach Bereichen bzw. Maßnahmen aufschlüsseln)?
Eine Aufstellung der zu erwartenden Vermeidungskosten aller CO2-Emissionen
der Bundeswehr liegt der Bundesregierung nicht vor.
13. Welche rechtlichen Implikationen sieht die Bundesregierung für das Ziel
der Klimaneutralität im Kriegsfall?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu abstrakten Rechtsfragen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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