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Fragen zum sogenannten 12. Aktionstag gegen Hasspostings im Netz (Antwort zu Drs. 21/863)

dip / drucksache 24.07.2025 · WP 21 · 21/1056 · Antwort · Original ↗

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Fragen zum sogenannten 12. Aktionstag gegen Hasspostings im Netz (Antwort zu Drs. 21/863) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1056 21. Wahlperiode 24.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/863 – Fragen zum sogenannten 12. Aktionstag gegen Hasspostings im Netz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 25. Juni 2025 fand der „12. Aktionstag zur Bekämpfung von strafbaren Hasspostings“ statt. Insgesamt wurden mehr als 180 polizeiliche Maßnahmen in mehr als 140 Ermittlungsverfahren umgesetzt, darunter mehr als 65 Durchsuchungsbeschlüsse. Als Zentralstelle initiierte und koordinierte das Bundeskriminalamt (BKA) den „12. Aktionstag“ (www.bka.de/SharedDocs/Kurzmel dungen/DE/Kurzmeldungen/250625_StrafbareHasspostings.html). Nach Angaben des BKA sollen ca. zwei Drittel der strafbaren „Hasspostings“ dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)-rechts zuzuordnen sein. Hinzu kämen Fälle aus dem Bereich PMK-sonstige Zuordnung sowie „vereinzelte Fälle“ aus den Bereichen PMK-religiöse Ideologie, PMK-links und PMK-ausländische Ideologie (www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/ DE/Kurzmeldungen/250625_StrafbareHasspostings.html). Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass es um Äußerungsdelikte ging (Straftaten gem. den §§ 86a, 130, 140 und 185 ff. des Strafgesetzbuches (StGB): www.bka.de/Shar edDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/250625_StrafbareHassposting s.html, zu Äußerungsdelikten: de.wikipedia.org/wiki/%C3%84u%C3%9Ferun gsdelikt) . In seiner Pressemitteilung vom 25. Juni 2025 weist das BKA auf seine Zusammenarbeit mit bekannten Meldestellen wie „Hessen gegen Hetze“ und „REspect!“ sowie den Landesmedienanstalten hin. Weiter heißt es dort, im BKA würden Hinweise auf mögliche Straftaten „zunächst auf ihre strafrechtliche Relevanz geprüft, dann wird nach Möglichkeit der mutmaßliche Verfasser festgestellt und der Sachverhalt an die örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den Bundesländern weitergeleitet, wo die weiteren Ermittlungen geführt werden“ (www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurz meldungen/250625_StrafbareHasspostings.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Welchen Zweck verfolgt die Bundesregierung mit der Aktion, Ermittlungsmaßnahmen aus unterschiedlichen Ermittlungsverfahren zeitlich an einem Tag zusammenzufassen? Die Zielrichtung der Aktionstage ist zweigeteilt und bezieht sich zum einen auf den Aspekt der Kriminalitätsbekämpfung sowie zum anderen auf die Entfaltung einer generalpräventiven Wirkung. Die durchgeführten Maßnahmen sollen in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt werden, um das Signal zu setzen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und dass Hasskriminalität auch im Internet strafrechtlich verfolgt wird. 2. Welches waren die 140 Taten, die Anlass für die Ermittlungsmaßnahmen am „12. Aktionstag“ gaben (bitte anonymisiert nach der inkriminierten Aussage bzw. Handlung, Straftatbestand, Zuordnung zu PMK-rechts, PMK-links, PMK-religiöse Ideologie und PMK-sonstige Zuordnung aufschlüsseln)? Bei den betroffenen Sachverhalten handelt es sich ausschließlich um Ermittlungsverfahren der Länder. Da das Bundeskriminalamt (BKA) eine initiierende und koordinierende Rolle übernimmt, sind die einzelnen Sachverhalte, die zur Einleitung der Ermittlungsverfahren geführt haben, der Bundesregierung nicht bekannt. Die Anmeldung der Ermittlungsverfahren durch die Länder erfolgt unter anderem durch die Mitteilung der Anzahl von Ermittlungsverfahren sowie die zahlenmäßige Aufschlüsselung auf die Phänomenbereiche sowie Nennung der betroffenen Straftaten-Norm bzw. Normen. Die Zuordnung der für den 12. Aktionstag ursprünglich angemeldeten 143 strafbaren Hasspostings zu den Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) gliedert sich folgendermaßen: PMK-rechts-: 96 PMK-links-: 7 PMK-religiöse Ideologie-: 8 PMK-ausländische Ideologie-: 2 PMK-sonstige Zuordnung-: 30. Als betroffene Straftatennormen wurden durch die Länder Folgende gemeldet: § 86 des Strafgesetzbuches (StGB), § 86a StGB, § 111 StGB, § 126 StGB, § 130 StGB, § 140 StGB, § 145d StGB, § 180 StGB, § 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StGB, § 188 StGB, § 192a StGB, § 240 StGB, § 241 StGB, § 253 StGB, § 303 StGB, § 52 Absatz 1 des Waffengesetzes, § 20 des Vereinsgesetzes. In einem Ermittlungsverfahren können mehrere Straftatennormen betroffen sein. 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung mit dem letztlichen Ziel der Beschlagnahme von Telekommunikationsmitteln (Handy, Computer) bei Äußerungsdelikten im Internet in Fällen, in denen die mutmaßlichen Verfasser der Nachrichten anhand ihrer Datenspuren vom BKA (oder der zuständigen Staatsanwaltschaft) bereits ermittelt wurden, und welchen Sinn haben eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme in diesen Fällen nach Ansicht der Bundesregierung? Die im Rahmen des 12. bundesweiten Aktionstages gegen Hasspostings durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen erfolgten als strafprozessuale Maßnahmen auf Grundlage der Strafprozessordnung (StPO). Gemäß § 102 der Strafprozessordnung kann bei demjenigen, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Durchsuchungsbeschlüsse werden von den zuständigen Ermittlungsrichterinnen und -richtern nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen erlassen. Durch die Beschlagnahme werden im Strafverfahren Beweismittel zur Aufklärung einer Straftat gesichert und durch die anschließende Auswertung, z. B. des Kommunikationsmittels, wird der Tatvorwurf ausgeräumt oder bekräftigt. 4. Warum bezeichnet das BKA die verfolgten Straftaten als „Hasspostings“ und ordnet diese einer angeblichen „Hasskriminalität“ zu, obwohl es dafür die eingeführte, juristisch korrekte Bezeichnung „Äußerungsdelikte“ gibt, die die Gruppe von Straftaten trennscharf bezeichnet, um die es beim „12. Aktionstag“ ging? Im polizeilichen Staatsschutz wird zur differenzierten Betrachtung und einheitlichen Erfassung Politisch motivierter Kriminalität das etablierte Definitions- und Meldesystem des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) genutzt. Dieses sieht als ein Tatmittel im vorgegebenen Tatmittelkatalog „Hassposting“ vor, welches folgendermaßen definiert ist: Unter einem Posting wird ein Beitrag verstanden, der im oder über das Internet mehreren Nutzern gleichzeitig zugänglich gemacht wird. Politisch motivierten Hasspostings werden solche Straftaten zugerechnet, die in Würdigung der Umstände der Tat oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass diese gegen eine Person, Personengruppe oder Institution wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements gerichtet sind bzw. aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physischen und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbildes begangen werden. Es handelt sich um einen zwischen den Polizeibehörden der Länder und des Bundes abgestimmten polizeilichen Begriff. Die Bezeichnung Hassposting macht somit über das Tatmittel hinaus die gruppenbezogene Motivation des Delikts erkennbar. Die juristische Deliktsgruppe „Äußerungsdelikte“ kategorisiert hingegen entsprechende Straftatbestände des Strafgesetzbuches ohne eine Motivation abzubilden und steht nicht im Widerspruch zur Bezeichnung Hasspostings. 5. Ist der Bundesregierung bewusst, dass mit dem Begriff „Hass“ auch solche Meinungsäußerungen in die Nähe der Strafbarkeit gerückt werden, die als Ausdruck menschlicher Emotion unter dem Schutz der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit stehen, und beabsichtigt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, das BKA anzuweisen, künftig in Verlautbarungen die Verwendung der Bezeichnungen „Hassposting“ und „Hasskriminaliät“ zu unterlassen? Gegenstand der polizeilichen Maßnahmen am 12. Aktionstag gegen Hasspostings waren ausschließlich strafrechtlich relevante Hasspostings. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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