Fragen zum sogenannten 12. Aktionstag gegen Hasspostings im Netz (Antwort zu Drs. 21/863)
Text
Fragen zum sogenannten 12. Aktionstag gegen Hasspostings im Netz (Antwort zu Drs. 21/863)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1056
21. Wahlperiode 24.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan
Brandner und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/863 –
Fragen zum sogenannten 12. Aktionstag gegen Hasspostings im Netz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 25. Juni 2025 fand der „12. Aktionstag zur Bekämpfung von strafbaren
Hasspostings“ statt. Insgesamt wurden mehr als 180 polizeiliche Maßnahmen
in mehr als 140 Ermittlungsverfahren umgesetzt, darunter mehr als 65
Durchsuchungsbeschlüsse. Als Zentralstelle initiierte und koordinierte das
Bundeskriminalamt (BKA) den „12. Aktionstag“ (www.bka.de/SharedDocs/Kurzmel
dungen/DE/Kurzmeldungen/250625_StrafbareHasspostings.html).
Nach Angaben des BKA sollen ca. zwei Drittel der strafbaren „Hasspostings“
dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)-rechts zuzuordnen
sein. Hinzu kämen Fälle aus dem Bereich PMK-sonstige Zuordnung sowie
„vereinzelte Fälle“ aus den Bereichen PMK-religiöse Ideologie, PMK-links
und PMK-ausländische Ideologie (www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/
DE/Kurzmeldungen/250625_StrafbareHasspostings.html). Der
Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass es um Äußerungsdelikte ging (Straftaten gem. den
§§ 86a, 130, 140 und 185 ff. des Strafgesetzbuches (StGB): www.bka.de/Shar
edDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/250625_StrafbareHassposting
s.html, zu Äußerungsdelikten: de.wikipedia.org/wiki/%C3%84u%C3%9Ferun
gsdelikt) .
In seiner Pressemitteilung vom 25. Juni 2025 weist das BKA auf seine
Zusammenarbeit mit bekannten Meldestellen wie „Hessen gegen Hetze“ und
„REspect!“ sowie den Landesmedienanstalten hin. Weiter heißt es dort, im
BKA würden Hinweise auf mögliche Straftaten „zunächst auf ihre
strafrechtliche Relevanz geprüft, dann wird nach Möglichkeit der mutmaßliche
Verfasser festgestellt und der Sachverhalt an die örtlich zuständigen
Strafverfolgungsbehörden in den Bundesländern weitergeleitet, wo die weiteren
Ermittlungen geführt werden“ (www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurz
meldungen/250625_StrafbareHasspostings.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 24. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welchen Zweck verfolgt die Bundesregierung mit der Aktion,
Ermittlungsmaßnahmen aus unterschiedlichen Ermittlungsverfahren zeitlich an
einem Tag zusammenzufassen?
Die Zielrichtung der Aktionstage ist zweigeteilt und bezieht sich zum einen auf
den Aspekt der Kriminalitätsbekämpfung sowie zum anderen auf die
Entfaltung einer generalpräventiven Wirkung. Die durchgeführten Maßnahmen sollen
in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt werden, um das Signal zu
setzen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und dass Hasskriminalität
auch im Internet strafrechtlich verfolgt wird.
2. Welches waren die 140 Taten, die Anlass für die Ermittlungsmaßnahmen
am „12. Aktionstag“ gaben (bitte anonymisiert nach der inkriminierten
Aussage bzw. Handlung, Straftatbestand, Zuordnung zu PMK-rechts,
PMK-links, PMK-religiöse Ideologie und PMK-sonstige Zuordnung
aufschlüsseln)?
Bei den betroffenen Sachverhalten handelt es sich ausschließlich um
Ermittlungsverfahren der Länder. Da das Bundeskriminalamt (BKA) eine initiierende
und koordinierende Rolle übernimmt, sind die einzelnen Sachverhalte, die zur
Einleitung der Ermittlungsverfahren geführt haben, der Bundesregierung nicht
bekannt. Die Anmeldung der Ermittlungsverfahren durch die Länder erfolgt
unter anderem durch die Mitteilung der Anzahl von Ermittlungsverfahren
sowie die zahlenmäßige Aufschlüsselung auf die Phänomenbereiche sowie
Nennung der betroffenen Straftaten-Norm bzw. Normen.
Die Zuordnung der für den 12. Aktionstag ursprünglich angemeldeten
143 strafbaren Hasspostings zu den Phänomenbereichen der Politisch
motivierten Kriminalität (PMK) gliedert sich folgendermaßen:
PMK-rechts-: 96
PMK-links-: 7
PMK-religiöse Ideologie-: 8
PMK-ausländische Ideologie-: 2
PMK-sonstige Zuordnung-: 30.
Als betroffene Straftatennormen wurden durch die Länder Folgende gemeldet:
§ 86 des Strafgesetzbuches (StGB), § 86a StGB, § 111 StGB, § 126 StGB,
§ 130 StGB, § 140 StGB, § 145d StGB, § 180 StGB, § 185 StGB, § 186 StGB,
§ 187 StGB, § 188 StGB, § 192a StGB, § 240 StGB, § 241 StGB, § 253 StGB,
§ 303 StGB, § 52 Absatz 1 des Waffengesetzes, § 20 des Vereinsgesetzes.
In einem Ermittlungsverfahren können mehrere Straftatennormen betroffen
sein.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Frage der Verhältnismäßigkeit einer
Hausdurchsuchung mit dem letztlichen Ziel der Beschlagnahme von
Telekommunikationsmitteln (Handy, Computer) bei Äußerungsdelikten im
Internet in Fällen, in denen die mutmaßlichen Verfasser der Nachrichten
anhand ihrer Datenspuren vom BKA (oder der zuständigen
Staatsanwaltschaft) bereits ermittelt wurden, und welchen Sinn haben eine
Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme in diesen Fällen nach Ansicht der
Bundesregierung?
Die im Rahmen des 12. bundesweiten Aktionstages gegen Hasspostings
durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen erfolgten als strafprozessuale
Maßnahmen auf Grundlage der Strafprozessordnung (StPO).
Gemäß § 102 der Strafprozessordnung kann bei demjenigen, welcher als Täter
oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung
sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden,
wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von
Beweismitteln führen werde und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Durchsuchungsbeschlüsse werden von den zuständigen Ermittlungsrichterinnen
und -richtern nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen erlassen.
Durch die Beschlagnahme werden im Strafverfahren Beweismittel zur
Aufklärung einer Straftat gesichert und durch die anschließende Auswertung, z. B. des
Kommunikationsmittels, wird der Tatvorwurf ausgeräumt oder bekräftigt.
4. Warum bezeichnet das BKA die verfolgten Straftaten als „Hasspostings“
und ordnet diese einer angeblichen „Hasskriminalität“ zu, obwohl es dafür
die eingeführte, juristisch korrekte Bezeichnung „Äußerungsdelikte“ gibt,
die die Gruppe von Straftaten trennscharf bezeichnet, um die es beim
„12. Aktionstag“ ging?
Im polizeilichen Staatsschutz wird zur differenzierten Betrachtung und
einheitlichen Erfassung Politisch motivierter Kriminalität das etablierte Definitions-
und Meldesystem des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) genutzt. Dieses sieht als ein Tatmittel
im vorgegebenen Tatmittelkatalog „Hassposting“ vor, welches folgendermaßen
definiert ist:
Unter einem Posting wird ein Beitrag verstanden, der im oder über das Internet
mehreren Nutzern gleichzeitig zugänglich gemacht wird. Politisch motivierten
Hasspostings werden solche Straftaten zugerechnet, die in Würdigung der
Umstände der Tat oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass
diese gegen eine Person, Personengruppe oder Institution wegen ihrer/ihres
zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder
Engagements gerichtet sind bzw. aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf
Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit,
Weltanschauung, sozialen Status, physischen und/oder psychische Behinderung
oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle
Orientierung oder äußeres Erscheinungsbildes begangen werden. Es handelt sich um
einen zwischen den Polizeibehörden der Länder und des Bundes abgestimmten
polizeilichen Begriff. Die Bezeichnung Hassposting macht somit über das
Tatmittel hinaus die gruppenbezogene Motivation des Delikts erkennbar. Die
juristische Deliktsgruppe „Äußerungsdelikte“ kategorisiert hingegen entsprechende
Straftatbestände des Strafgesetzbuches ohne eine Motivation abzubilden und
steht nicht im Widerspruch zur Bezeichnung Hasspostings.
5. Ist der Bundesregierung bewusst, dass mit dem Begriff „Hass“ auch
solche Meinungsäußerungen in die Nähe der Strafbarkeit gerückt werden, die
als Ausdruck menschlicher Emotion unter dem Schutz der
grundgesetzlichen Meinungsfreiheit stehen, und beabsichtigt die Bundesregierung vor
diesem Hintergrund, das BKA anzuweisen, künftig in Verlautbarungen die
Verwendung der Bezeichnungen „Hassposting“ und „Hasskriminaliät“ zu
unterlassen?
Gegenstand der polizeilichen Maßnahmen am 12. Aktionstag gegen
Hasspostings waren ausschließlich strafrechtlich relevante Hasspostings. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
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