Polizeiliche Maßnahmen im Rahmen des 12. Aktionstags zur Bekämpfung vermeintlicher strafbarer Äußerungen im Internet am 25. Juni 2025 (Antwort zu Drs. 21/885)
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Polizeiliche Maßnahmen im Rahmen des 12. Aktionstags zur Bekämpfung vermeintlicher strafbarer Äußerungen im Internet am 25. Juni 2025 (Antwort zu Drs. 21/885)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1096
21. Wahlperiode 29.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Steffen Kotré und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/885 –
Polizeiliche Maßnahmen im Rahmen des 12. Aktionstags zur Bekämpfung
vermeintlicher strafbarer Äußerungen im Internet am 25. Juni 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 25. Juni 2025 fand der zwölfte bundesweite Aktionstag zur Bekämpfung
vermeintlicher strafbarer Äußerungen im Internet statt, der unter der
Koordination des Bundeskriminalamts und mit Beteiligung zahlreicher
Polizeibehörden durchgeführt wurde. Ziel dieser Maßnahmen war es, gezielt gegen
mutmaßlich strafbare Inhalte, insbesondere sogenannte Hassrede im Netz,
vorzugehen. Laut dem Bundeskriminalamt wurden hierbei mehr als 180 polizeiliche
Maßnahmen in mehr als 140 Ermittlungsverfahren umgesetzt, darunter mehr
als 65 Durchsuchungsbeschlüsse (www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/
DE/Kurzmeldungen/250625_StrafbareHasspostings.html).
Vor dem Hintergrund wiederkehrender Kritik an der Verhältnismäßigkeit und
Zielrichtung solcher Maßnahmen sowie an möglichen Kollateralschäden im
Zuge polizeilicher Einsätze stellen sich Fragen hinsichtlich des Umfangs, der
Rechtsgrundlagen und etwaiger Sachschäden bei diesem Aktionstag.
1. Wie genau gliedern sich die laut Bundeskriminalamt durchgeführten über
180 polizeilichen Maßnahmen im Rahmen des 12. Aktionstags zur
Bekämpfung mutmaßlich strafbarer Äußerungen im Internet am 25. Juni
2025 auf (bitte nach Art der Maßnahme wie Durchsuchungen,
Sicherstellungen, Identitätsfeststellungen u. a. auflisten), in wie vielen Fällen
wurden im Rahmen dieser Maßnahmen digitale Geräte (z. B. Smartphones,
Computer, Tablets) sichergestellt oder beschlagnahmt, und welche
konkreten Maßnahmen der digitalen Spurensicherung oder Spurenauswertung
wurden dabei technisch und forensisch durchgeführt?
Nicht alle der durch die Länder angemeldeten Maßnahmen zum Aktionstag
konnten umgesetzt werden. Durch die Länder wurde im Nachgang des
Aktionstages die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen zugeliefert. Es
handelt sich um 46 Durchsuchungen, 66 Vernehmungen und 26 sonstige
Maßnahmen. Da es sich um Ermittlungsverfahren der Länder handelt, liegen der
Bundesregierung keine Details zu den Ergebnissen vor, auch nicht, in wie
vielen Fällen digitale Geräte sichergestellt oder beschlagnahmt wurden oder
welche Ergebnisse Folgemaßnahmen hatten.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 29. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Auf Grundlage welcher strafrechtlichen Vorschriften (bitte konkrete
Paragrafen angeben) erfolgten die jeweiligen Ermittlungen im Rahmen des
Aktionstags?
Die Länder haben dem Bundeskriminalamt (BKA) folgende strafrechtlichen
Vorschriften als Grundlage der Ermittlungsverfahren gemeldet:
• verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
gemäß § 86 des Strafgesetzbuches (StGB)
• verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß
§ 86a StGB
• Volksverhetzung gemäß § 130 StGB
• Belohnung und Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB
• Beleidigung gemäß § 185 StGB
• üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
gemäß § 188 StGB
• verhetzende Beleidigung gemäß § 192a StGB
• öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB
• üble Nachrede gemäß § 186 StGB
• Verstöße gegen das Waffengesetz (WaffG)
• Verstöße gegen das Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des
Grundgesetzes (Kriegswaffenkontrollgesetz, KrWaffKontrG)
• Zuwiderhandlungen gegen Verbote gemäß § 20 des Gesetzes zur Regelung
des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz, VereinsG)
• Verstoß gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz, KunstUrG).
3. Wie viele der eingeleiteten Ermittlungsverfahren richteten sich gegen
bereits namentlich bekannte Personen, in wie vielen Fällen erfolgte die
Identifizierung der Beschuldigten erst durch Maßnahmen am Aktionstag
selbst, und welche polizeilichen oder nachrichtendienstlichen
Erkenntnisse, offenen Quellen oder Kooperationen mit Plattformbetreibern
wurden zur Auswahl der Zielpersonen herangezogen?
4. Wie viele der eingeleiteten Ermittlungsverfahren führten nach dem
Aktionstag zu:
a) Anklageerhebungen,
b) Strafbefehlserlassen,
c) Anordnungen von Untersuchungshaft,
d) Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153 oder 170 Absatz 2 der
Strafprozessordnung (StPO)
(bitte jeweils gesondert aufführen)?
5. Wie viele der beschuldigten Personen waren Jugendliche oder
Heranwachsende, und welche besonderen Schutzvorkehrungen (z. B. Anwesenheit
von Erziehungsberechtigten, besondere Belehrungspflichten) wurden bei
diesen Personengruppen beachtet?
6. In wie vielen Fällen kam es im Zuge der polizeilichen Maßnahmen zu
Sachbeschädigungen durch eingesetzte Beamte, und welche Arten von
Sachbeschädigungen wurden dabei an welchen Gegenständen oder
Einrichtungen dokumentiert?
7. In wie vielen Fällen wurden im Zusammenhang mit solchen
Sachbeschädigungen (vgl. Frage 6) Ersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend
gemacht?
8. Wie viele Beschwerden oder Rechtsmittel gegen die Maßnahmen des
Aktionstags wurden im Nachgang bei Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften,
Gerichten oder Datenschutzbeauftragten eingereicht, und wie wurde
diesen Fällen stattgegeben oder nicht stattgegeben?
Die Fragen 3 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Es handelt sich um Ermittlungsverfahren der Länder. Die Bundesregierung
kann daher hierzu keine Angaben machen.
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