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Mögliche Auswirkungen der Teillegalisierung von Cannabis auf die psychische Gesundheit Jugendlicher und junger Erwachsener (Antwort zu Drs. 21/768)

dip / drucksache 21.07.2025 · WP 21 · 21/983 · Antwort · Original ↗

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Mögliche Auswirkungen der Teillegalisierung von Cannabis auf die psychische Gesundheit Jugendlicher und junger Erwachsener (Antwort zu Drs. 21/768) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/983 21. Wahlperiode 21.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christina Baum, Martin Sichert, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/768 – Mögliche Auswirkungen der Teillegalisierung von Cannabis auf die psychische Gesundheit Jugendlicher und junger Erwachsener V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit Inkrafttreten der Teillegalisierung von Cannabis im Jahr 2024 sind vielfach Diskussionen über Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, aufgekommen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie Krankenkassen und zahlreiche Medienberichte heben die besondere Gefahrenlage für junge Menschen aufgrund der Gehirnentwicklung hervor und weisen auf eine mögliche Zunahme psychischer Störungen in dieser Altersgruppe hin (www.bundesgesundheitsmi nisterium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html, www.dak.de/dak/gesu ndheit/familie-und-leben/erziehung/cannabiskonsum-bei-jugendlichen_57934, www.welt.de/wirtschaft/article256223890/der-grosse-irrglaube-nach-der-cann abis-legalisierung.html). Nach § 43 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist die Bundesregierung verpflichtet, die Auswirkungen der Teillegalisierung wissenschaftlich zu evaluieren und einen Bericht bis spätestens zum 1. April 2028 sowie einen ersten Zwischenbericht zum 1. Oktober 2025 vorzulegen. Diese Fristen lassen die Fragesteller erwarten, dass viele belastbare Erkenntnisse erst mit längerer Verzögerung öffentlich präsentiert werden. Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller ausdrücklich um Auskünfte zu etwaigen bereits jetzt vorliegenden Daten, Zwischenerkenntnissen oder laufenden Erhebungen, die unabhängig von der künftigen, abschließenden Evaluation kurzfristig vorliegen oder beauftragt wurden. Hierbei interessieren insbesondere erste Einschätzungen zu möglichen Entwicklungen noch im Jahr 2024, auch wenn belastbare Langzeitdaten und detaillierte Analysen ggf. noch ausstehen. Dies ermöglicht ggf. ein frühzeitiges Reagieren auf etwaige Auffälligkeiten oder unerwartete Trends, insbesondere im Bereich der psychischen Gesundheit Jugendlicher und junger Erwachsener. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Verfügt die Bundesregierung (auch vor Abschluss der gesetzlichen Evaluation gemäß § 43 KCanG) über belastbare oder vorläufige Daten zur Entwicklung der Fallzahlen psychischer Erkrankungen bei Jugendlichen (15 bis einschließlich 18 Jahre) im Zeitraum der Jahre 2020 bis 2024? 2. Liegen bereits Hinweise auf Veränderungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Teillegalisierung vor? 3. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, um welche diagnostizierten Erkrankungen handelt es sich prioritär, und sind Tendenzen erkennbar, die eine Abweichung vom bisherigen langfristigen Niveau nahelegen, und wie stellen sich diese Entwicklungen für die Altersgruppen der 19- bis 21- Jährigen sowie der 22- bis 25-Jährigen dar? 4. Liegen der Bundesregierung (neben den regelmäßigen Dokumentationspflichten der Anbauvereinigungen nach § 26 KCanG) Auswertungen, Berichte oder erste Analysen zu Notfalleinsätzen (Polizei, Rettungsdienst) im Zusammenhang mit psychischen Krisenlagen nach Cannabiskonsum seit Inkrafttreten der Teillegalisierung vor? 5. Wenn Frage 4 mit ja beantwortet wurde, gibt es kurzfristige Hinweise auf einen Anstieg oder Rückgang dieser Einsätze? 6. Sind beim BMG Studien oder Erhebungen zum Konsumverhalten oder zu gesundheitlichen Folgen der Teillegalisierung in Planung oder bereits angelaufen, die Erkenntnisse liefern könnten, bevor die im KCanG vorgeschriebenen Berichte veröffentlicht werden, und wenn nein, aus welchen Gründen wird auf kurzfristige, begleitende wissenschaftliche Forschung verzichtet? Die Fragen 1 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird die Cannabisgesetzgebung einer Überprüfung unterziehen. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis im Herbst 2025 vor. Zu diesem Zweck wurde das laufende, gemäß § 43 des Konsumcannabisgesetzes durch das Bundesministerium für Gesundheit beauftragte begleitende Evaluierungsprojekt eines unabhängigen wissenschaftlichen Verbundes um zusätzliche Kriterien u. a. in den Bereichen Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz ergänzt. Darunter befindet sich auch die Ermittlung und Untersuchung möglicher Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes auf Prävalenzen psychischer Erkrankungen und akuter Krankheitsbilder. Im Rahmen des Evaluationsprojektes werden sowohl primäre Daten erhoben als auch bestehende Datenquellen berücksichtigt, dazu zählen auch die in regelmäßigen Abständen erhobenen epidemiologischen Daten zur Konsumentwicklung. Der gemäß § 43 Absatz 2 Satz 4 des Konsumcannabisgesetzes zum 1. Oktober 2025 vorgesehene erste Zwischenbericht bleibt abzuwarten, vorläufige Ergebnisse der Evaluierung liegen nicht vor. 7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um schon vor Abschluss der gesetzlich geregelten Evaluationsberichte etwaige mittel- und langfristige Risiken sowie gesellschaftliche und gesundheitliche Kosten durch den teillegalisierten Cannabiskonsum zu beobachten und ihnen entgegenzuwirken? Im Konsumcannabisgesetz ist der Ausbau von Präventionsangeboten geregelt, um den Zielen des Gesetzes, zu einem verbesserten Kinder- und Jugend- sowie Gesundheitsschutz beizutragen, gerecht zu werden. Maßnahmen der Suchtprävention sowie der Frühintervention bei Verstößen von Minderjährigen gegen die Vorgaben des Gesetzes oder bei Kindeswohlgefährdungen nach § 7 des Konsumcannabisgesetzes liegen in der Zuständigkeit der Länder. Unterstützend hat das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) als Fachbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit die cannabisbezogenen Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene deutlich ausgebaut. Auch Maßnahmen zur Resilienzstärkung wurden für die vulnerable Gruppe der Kinder und Jugendlichen weiterentwickelt. Für Jugendliche und junge Erwachsene steht im Fokus, vor den gesundheitlichen und sozialen Risiken des Cannabiskonsums zu warnen. Über die zentrale Landing-Page des BIÖG (www.info-cannabis.de) sind die Angebote abrufbar und können von den Ländern, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie direkt von den Zielgruppen genutzt werden. Die cannabisbezogenen Informations- und Präventionsmaßnahmen dienen dazu, etwaige mittel- und langfristige Risiken zu adressieren. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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