Umsetzung und Weiterentwicklung der Cannabisgesetzgebung - Anbauvereinigungen, wissenschaftliche Modellprojekte und aktuelle Perspektiven (Antwort zu Drs. 21/7856)
Text
Umsetzung und Weiterentwicklung der Cannabisgesetzgebung - Anbauvereinigungen, wissenschaftliche Modellprojekte und aktuelle Perspektiven (Antwort zu Drs. 21/7856)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8143
21. Wahlperiode 22.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Denise Loop, Karl Bär,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7856 –
Umsetzung und Weiterentwicklung der Cannabisgesetzgebung –
Anbauvereinigungen, wissenschaftliche Modellprojekte und aktuelle
Perspektiven
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz wurde der
Konsum, Besitz und private Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene unter
bestimmten Voraussetzungen entkriminalisiert. Seit dem 1. Juli 2024 können
unter anderem nichtkommerzielle Anbauvereinigungen auf Grundlage des
Konsumcannabisgesetzes (KCanG) eine Erlaubnis für den gemeinschaftlichen
Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an ihre volljährigen Mitglieder
beantragen.
Die praktische Umsetzung der Regelungen zu Anbauvereinigungen liegt bei
den Ländern. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/2862 erklärte die
Bundesregierung Ende 2025, ihr lägen keine eigenen Erkenntnisse darüber
vor, wie viele Anbauvereinigungen in Deutschland bereits eine Erlaubnis
erhalten haben. Auch zu bürokratischen, rechtlichen und organisatorischen
Herausforderungen sowie zu unterschiedlichen Auslegungen und
Genehmigungsverfahren in den Ländern verwies sie lediglich auf deren Zuständigkeit.
Die bisherige Umsetzungspraxis zeigt nach Kenntnis der Fragestellenden
erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern. Sowohl die organisatorische
Ansiedlung der Genehmigungsbehörden als auch die Bearbeitungsverfahren,
Anforderungen und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich teilweise erheblich.
Gleichzeitig ist die Zahl der bislang tatsächlich zugelassenen
Anbauvereinigungen nach Einschätzung der Fragestellenden weiterhin gering.
Im Rahmen der Gesetzgebung wurde auch eine Evaluation regelhaft mit
verankert. Der zweite Zwischenbericht des Forschungsprojekts EKOCAN zur
Evaluation des Konsumcannabisgesetzes erschien am 1. April 2026. Zu den
untersuchten Bereichen gehören unter anderem die Auswirkungen auf den
Gesundheitsschutz, den Kinder- und Jugendschutz, die Organisierte Kriminalität
sowie die Entwicklung im Bereich Medizinalcannabis.
Die Fragestellenden sehen insbesondere in einem funktionierenden legalen
Zugang zu Cannabis zu Genusszwecken für Erwachsene eine wesentliche
Voraussetzung dafür, den illegalen Markt nachhaltig zurückzudrängen und die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. September
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nachfrage nach medizinischem Cannabis vor allem auf jene zu konzentrieren,
die tatsächlich ärztlich als Patientinnen und Patienten diagnostiziert sind.
Weiterhin weitgehend ungeklärt ist seit Inkrafttreten des Gesetzes im April
2024 die Möglichkeit zur Durchführung wissenschaftlicher Modellprojekte
zur kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken. Mit Stand vom
21. November 2025 hatte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE) keinen einzigen der auf Grundlage von § 2 Absatz 4 KCanG
beantragten Modellversuche genehmigt. Zuvor war durch Abfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/2290 bekannt
geworden, dass insgesamt 65 Anträge vorlagen, von denen neun bereits
abgelehnt worden waren. Die Bundesregierung erklärte zudem, dass der
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD eine Umsetzung der sogenannten
zweiten Säule mit regionalen Modellvorhaben und kommerziellen
Lieferketten nicht vorsehe.
Sofern seit Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/2862 keine weiteren Anträge positiv beschieden wurden, besteht nach
Ansicht der Fragestellenden weiterhin eine erhebliche Lücke zwischen der
Entkriminalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabis einerseits und der
Verfügbarkeit über legale Bezugswege andererseits.
Diese Situation gewinnt auch vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um
Medizinalcannabis an Bedeutung. Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur
Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes vorgelegt, der insbesondere die
telemedizinische Verschreibung sowie den Versand von Cannabisblüten stärker
beschränken soll. Außerdem hat die Koalition der Fraktionen CDU, CSU und
SPD über einen Änderungsantrag im GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz
(GKV = gesetzliche Krankenversicherung) durchgesetzt, dass Cannabis-
Fertigarzneimitteln bei der Verschreibung künftig Vorrang gegenüber
Cannabisblüten eingeräumt werden soll. Vor diesem Hintergrund stellt sich zugleich die
Frage, in welchem Zusammenhang die weiterhin begrenzte Verfügbarkeit
legaler Bezugswege für Cannabis zu Genusszwecken mit der Entwicklung des
Medizinalcannabismarktes steht.
1. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für wissenschaftliche
Vorhaben nach § 2 Absatz 4 KCanG sind inzwischen seit Inkrafttreten
des Konsumcannabisgesetzes bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung eingegangen (bitte insgesamt sowie nach den Jahren
2024, 2025 und 2026 aufschlüsseln)?
Derzeit liegen der für die Bearbeitung von Anträgen nach § 2 Absatz 4
Konsumcannabisgesetz (KCanG) zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung (BLE) Anträge zu insgesamt 82 Forschungsvorhaben vor. Dabei
sind im Jahr 2024 Anträge zu neun Forschungsvorhaben, im Jahr 2025 Anträge
zu 60 Forschungsvorhaben und im Jahr 2026 Anträge zu 13
Forschungsvorhaben bei der BLE eingegangen.
2. Wie viele dieser Anträge wurden bislang genehmigt, abgelehnt, von den
Antragstellenden zurückgenommen, anderweitig erledigt
beziehungsweise noch nicht abschließend beschieden?
Vier Forschungsvorhaben haben eine Erlaubnis erhalten.
Es wurden 29 Forschungsvorhaben mit 53 Anträgen abgelehnt (Hinweis:
innerhalb eines Forschungsvorhabens kann es mehrere Anträge geben). Es wurden
13 Forschungsvorhaben mit 17 Anträgen zurückgezogen. 17 Antragsteller für
Forschungsvorhaben wurden angehört beziehungsweise aufgefordert, zu den
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. 23 weitere
Forschungsvorhaben müssen noch geprüft werden.
3. Sofern inzwischen Anträge genehmigt wurden, um welche
Forschungsvorhaben handelt es sich, in welchen Städten beziehungsweise Regionen
sollen diese durchgeführt werden, welche wissenschaftlichen
Einrichtungen sind daran beteiligt, und wann ist jeweils mit dem Beginn der
praktischen Durchführung zu rechnen?
Die genehmigten Forschungsvorhaben konzentrieren sich z. B. auf den Anbau
von Nutzhanf sowie bestimmter Cannabisarten beziehungsweise -sorten. Diese
werden im Hinblick auf verschiedene Parameter untersucht, die das Wachstum
oder die Inhaltstoffe beeinflussen können. Des Weiteren werden verschiedene
innovative und klimaneutrale Anbaumethoden erforscht und anschließend
verschiedenen Untersuchungen unterzogen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können keine Informationen zu Städten
beziehungsweise Regionen, zu den Antragstellern oder antragstellenden
Unternehmen sowie zu Beginn der praktischen Durchführung angegeben werden.
4. Sofern weiterhin kein Antrag genehmigt wurde, aus welchen rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen ist dies bei den noch anhängigen Anträgen
bislang nicht erfolgt, und bis wann beabsichtigt die Bundesregierung,
Entscheidungen über die jeweiligen Anträge herbeizuführen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 3 verwiesen.
5. Aus welchen Gründen wurden die bislang abgelehnten Anträge jeweils
abgelehnt (bitte nach Ablehnungsgrund und Anzahl der hiervon
betroffenen Anträge aufschlüsseln)?
Es wurden 20 Forschungsvorhaben mit 44 Anträgen abgelehnt, da diese den
sogenannten Modellprojekten zuzuordnen sind. Bei den weiteren neun
Ablehnungen geht es um Forschungsvorhaben, bei denen kein Konsumcannabis
verwendet wird, gewerbliche Labortätigkeiten der hauptsächliche Zweck sind oder
die Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit § 9
Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) zu versagen ist.
6. Wie viele der Antragstellenden haben gegen einen ablehnenden Bescheid
Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, und wie ist der jeweilige
Verfahrensstand?
Es sind 22 Widersprüche zu 14 Forschungsvorhaben eingegangen. Diese sind
in Bearbeitung.
Klagen gegen einen ablehnenden Bescheid wurden nicht erhoben.
7. Hat sich die Rechtsauffassung der Bundesregierung gegenüber ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2862
hinsichtlich der Möglichkeit verändert, auf Grundlage von § 2 Absatz 4
KCanG wissenschaftlich begleitete Projekte mit einer zeitlich und
räumlich begrenzten kontrollierten Abgabe von Cannabis an erwachsene
Studienteilnehmende durchzuführen, und wenn ja, inwiefern?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 77 der
Abgeordneten Linda Heitmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) in der Woche
vom 13. Oktober 2025 (Drucksache 21/2290 vom 17. Oktober 2025, Seite 43)
und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 179 des
Abgeordneten Sascha Wagner (Die Linke) in der Woche vom 3. November
2025 (Drucksache 21/2665 vom 7. November 2025, Seite 113) verwiesen.
8. Wenn sich die Rechtsauffassung der Bundesregierung hierzu nicht
verändert hat, welche praktischen Forschungsvorhaben hält sie auf
Grundlage der geltenden Forschungsklausel konkret für genehmigungsfähig?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 3 verwiesen.
9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem zweiten
Zwischenbericht der Evaluation des Konsumcannabisgesetzes für die
Ermöglichung weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen unterschiedlicher
legaler Bezugswege für Cannabis?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, § 2 Absatz 4 KCanG oder andere
Vorschriften des KCanG so zu ändern, dass wissenschaftlich begleitete
Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis leichter ermöglicht
werden, wenn ja, welche Änderungen sind vorgesehen, und wann ist mit
einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zu rechnen?
11. Wenn die Bundesregierung keine entsprechenden gesetzlichen
Änderungen beabsichtigt, aus welchen Gründen hält sie diese für nicht
erforderlich, und erachtet sie die derzeit gegebenen Bezugswege für Cannabis zu
Genusszwecken als grundsätzlich ausreichend, um den Schwarzmarkt
nachhaltig einzudämmen?
Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Derzeit prüft das Bundesministerium für Gesundheit die vorliegenden
Zwischenberichte des Forschungsprojekts zur Evaluation des KCanG (EKOCAN)
hinsichtlich erforderlicher Gesetzesänderungen.
12. Hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2862 neue Erkenntnisse zur Zahl und
regionalen Verteilung der beantragten, genehmigten, abgelehnten
beziehungsweise noch nicht abschließend beschiedenen Anträge auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 11 KCanG gewonnen, und wenn ja, welche?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine aktuellen Erkenntnisse vor. Die
Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 KCanG liegt bei den
Ländern.
Die „Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis Anbauvereinigungen“ veröffentlicht
als Interessenvertretung für Cannabis-Anbauvereinigungen regelmäßig Zahlen
zum Stand der Erlaubniserteilung in den Ländern. Diese Zahlen werden von der
Bundesregierung nicht überprüft.
13. Hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2862 Maßnahmen ergriffen, um die
Umsetzungspraxis der Länder bei Anbauvereinigungen systematisch zu
erfassen, und wenn ja, welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen?
14. Welche Anforderungen führen nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Praxis besonders häufig zu Nachforderungen durch die
Genehmigungsbehörden oder zu Verzögerungen der Genehmigungsverfahren?
15. Sind der Bundesregierung Unterschiede bei der Auslegung der
Anforderungen des KCanG durch die zuständigen Landesbehörden bekannt,
insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Schutzkonzepte,
Anforderungen an die Anbauflächen und Räumlichkeiten, Abstandsregelungen,
Zuverlässigkeitsprüfungen, Gesundheits- und Jugendschutzkonzepte,
Präventionsbeauftragten und Schulungsnachweise sowie Dokumentations-
und Nachweispflichten, und wenn ja, welche?
Die Fragen 13 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Durchführung und Auslegung des KCanGobliegt den jeweils zuständigen
Behörden in den Ländern (vgl. § 33 KCanG).
16. Welche konkreten Probleme bei der Umsetzung der Vorschriften zu
Anbauvereinigungen wurden seit Inkrafttreten der Regelungen von den
Ländern gegenüber der Bundesregierung beziehungsweise in Bund-
Länder-Gremien vorgetragen?
17. In welchen Bund-Länder-Gremien beziehungsweise sonstigen Formaten
fand seit dem 1. Juli 2024 ein Austausch zur Umsetzung der Vorschriften
über Anbauvereinigungen statt, wann fanden diese Beratungen jeweils
statt, und welche Fragen wurden dabei behandelt?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt an den Sitzungen der Länderarbeitsgruppe
Konsumcannabisgesetz als beobachtender Gast teil.
Die Länder haben gegenüber der Bundesregierung unter anderem
Herausforderungen bei der behördlichen Überwachung von Anbauvereinigungen (z. B. im
Hinblick auf Weitergabemengen) sowie bei der Untersuchung von
Cannabisstichproben aus Anbauvereinigungen vorgetragen.
18. Sieht die Bundesregierung angesichts der unterschiedlichen
Vollzugspraxis Bedarf an bundeseinheitlichen Anwendungshinweisen, Leitlinien
oder gesetzlichen Konkretisierungen für die Genehmigung und
Überwachung von Anbauvereinigungen, und wenn ja, welche?
19. Wenn die Bundesregierung keinen Bedarf an bundeseinheitlichen
Anwendungshinweisen, Leitlinien oder gesetzlichen Konkretisierungen
sieht, wie begründet sie dies?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung bezieht die Hinweise der Länder zu den Erfahrungen
beim Vollzug des KCanG in die laufende Prüfung erforderlicher
Gesetzesänderungen ein.
20. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ergebnisse
der Evaluation des KCanG die bisherige Zahl der genehmigten
Anbauvereinigungen?
21. Hält die Bundesregierung die derzeitige Zahl und regionale Verteilung
der Anbauvereinigungen für ausreichend, um einen relevanten Beitrag
zur Verlagerung des Cannabiskonsums vom illegalen in den legalen
Markt zu leisten, und auf welche Erkenntnisse stützt sie ihre
Einschätzung?
22. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, um
rechtssichere Genehmigungsverfahren für Anbauvereinigungen zu vereinfachen
oder zu beschleunigen, ohne die Anforderungen an den Jugend- und
Gesundheitsschutz zu reduzieren?
23. Welche konkreten gesetzgeberischen und nichtgesetzgeberischen
Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung, aus den bisherigen
Ergebnissen der Evaluation des KCanG zu ziehen?
24. Welche Änderungen des KCanG prüft die Bundesregierung derzeit,
welche befinden sich bereits in Vorbereitung, und welche sollen nach
derzeitiger Planung noch in der 21. Wahlperiode umgesetzt werden?
25. Plant die Bundesregierung Änderungen an den Regelungen über den
privaten Eigenanbau, die Besitzmengen, Anbauvereinigungen,
Konsumverbotszonen, den Kinder- und Jugendschutz, die Präventionsangebote oder
Sanktionen, und wenn ja, welche?
Die Fragen 20 bis 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 9 bis 11
verwiesen.
26. Welchen Anteil des Cannabisbedarfs in Deutschland decken nach
Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung derzeit der private Eigenanbau,
die Anbauvereinigungen, Weitergabe im privaten beziehungsweise
sozialen Umfeld, der illegale Markt und andere Bezugsquellen?
27. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des illegalen
Marktes am gesamten Cannabiskonsum seit Inkrafttreten des KCanG
entwickelt, und auf welche Daten stützt sie ihre Einschätzung?
Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Zwischenberichte des Forschungsprojekts EKOCAN
verwiesen, abrufbar unter www.uke.de/landingpage/ekocan/veröffentlichungen/inde
x.html.
Ausführungen zu Sicherstellungen von illegal eingeführtem oder illegal
angebautem Cannabis finden sich im Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2025
des Bundeskriminalamts.
28. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der
weiterhin begrenzten Verfügbarkeit legaler Bezugsquellen für Cannabis zu
Genusszwecken und der Entwicklung der Verschreibungs- und
Importmengen von Cannabis zu medizinischen Zwecken?
29. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, einen Anreiz zum
Bezug von Medizinalcannabis über Privatrezepte dadurch zu reduzieren,
dass weitere regulierte Bezugswege für Cannabis zu Genusszwecken
geschaffen beziehungsweise wissenschaftlich erprobt werden?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Laut dem 2. Zwischenbericht des Forschungsprojekts EKOCAN deckt
Medizinalcannabis mittlerweile 24 bis 30 Prozent des geschätzten Gesamtbedarfs an
Cannabis zu nicht-medizinischen Konsumzwecken. Telemedizin-Plattformen,
die häufig ihren Sitz im europäischen Ausland haben, ermöglichen es,
vorgeblich zu medizinischen Zwecken bestimmte Cannabisblüten zu missbräuchlichen
Rauschzwecken über Privatverschreibungen zu beziehen – per Fragebogen
ohne persönlichen Arztkontakt, preisgünstig und mit Tetrahydrocannabinol-
Gehalten, die deutlich höher sind, als bei illegal erworbenen Konsumcannabis.
Um dieser Fehlentwicklung im Interesse des Gesundheitsschutzes entgegen zu
wirken, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur
Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes vorgelegt, der sich derzeit in der
parlamentarischen Beratungbefindet.
30. Beabsichtigt die Bundesregierung weiterhin, während der laufenden
Legislaturperiode keine gesetzliche Grundlage für regional begrenzte
und wissenschaftlich begleitete Modelle der kontrollierten Abgabe von
Cannabis zu Genusszwecken zu schaffen, und wenn ja, warum hält sie
dies auch nach Vorlage der bisherigen Evaluationsergebnisse weiterhin
für sachgerecht?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Umsetzung
regionaler Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten nicht vor.
31. Wie hat sich die Anbaufläche von Nutzhanf in Deutschland seit 2021
entwickelt (bitte in Hektar und nach Jahren aufgeschlüsselt
beantworten)?
Die Anbauflächen für Nutzhanf bis zum Jahr 2025 sind unter dem Link www.b
mel-statistik.de/landwirtschaft/tabellen-zur-landwirtschaft öffentlich
zugänglich. Die Anbaufläche von Nutzhanf ist in der Tabelle 0104340-0000
aufgeführt.
Für das Jahr 2026 liegen noch keine abschließenden Zahlen vor. Diese werden
jährlich im September herausgegeben und mittels Pressemitteilung
bekanntgegeben. Eine Veröffentlichung erfolgt dann zeitnah unter dem oben angegebenen
Link.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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