polradar

Umsetzung und Weiterentwicklung der Cannabisgesetzgebung - Anbauvereinigungen, wissenschaftliche Modellprojekte und aktuelle Perspektiven (Antwort zu Drs. 21/7856)

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 21/8143 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Umsetzung und Weiterentwicklung der Cannabisgesetzgebung - Anbauvereinigungen, wissenschaftliche Modellprojekte und aktuelle Perspektiven (Antwort zu Drs. 21/7856) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8143 21. Wahlperiode 22.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Denise Loop, Karl Bär, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7856 – Umsetzung und Weiterentwicklung der Cannabisgesetzgebung – Anbauvereinigungen, wissenschaftliche Modellprojekte und aktuelle Perspektiven V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz wurde der Konsum, Besitz und private Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen entkriminalisiert. Seit dem 1. Juli 2024 können unter anderem nichtkommerzielle Anbauvereinigungen auf Grundlage des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) eine Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an ihre volljährigen Mitglieder beantragen. Die praktische Umsetzung der Regelungen zu Anbauvereinigungen liegt bei den Ländern. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/2862 erklärte die Bundesregierung Ende 2025, ihr lägen keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, wie viele Anbauvereinigungen in Deutschland bereits eine Erlaubnis erhalten haben. Auch zu bürokratischen, rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen sowie zu unterschiedlichen Auslegungen und Genehmigungsverfahren in den Ländern verwies sie lediglich auf deren Zuständigkeit. Die bisherige Umsetzungspraxis zeigt nach Kenntnis der Fragestellenden erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern. Sowohl die organisatorische Ansiedlung der Genehmigungsbehörden als auch die Bearbeitungsverfahren, Anforderungen und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich teilweise erheblich. Gleichzeitig ist die Zahl der bislang tatsächlich zugelassenen Anbauvereinigungen nach Einschätzung der Fragestellenden weiterhin gering. Im Rahmen der Gesetzgebung wurde auch eine Evaluation regelhaft mit verankert. Der zweite Zwischenbericht des Forschungsprojekts EKOCAN zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes erschien am 1. April 2026. Zu den untersuchten Bereichen gehören unter anderem die Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz, den Kinder- und Jugendschutz, die Organisierte Kriminalität sowie die Entwicklung im Bereich Medizinalcannabis. Die Fragestellenden sehen insbesondere in einem funktionierenden legalen Zugang zu Cannabis zu Genusszwecken für Erwachsene eine wesentliche Voraussetzung dafür, den illegalen Markt nachhaltig zurückzudrängen und die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nachfrage nach medizinischem Cannabis vor allem auf jene zu konzentrieren, die tatsächlich ärztlich als Patientinnen und Patienten diagnostiziert sind. Weiterhin weitgehend ungeklärt ist seit Inkrafttreten des Gesetzes im April 2024 die Möglichkeit zur Durchführung wissenschaftlicher Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken. Mit Stand vom 21. November 2025 hatte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) keinen einzigen der auf Grundlage von § 2 Absatz 4 KCanG beantragten Modellversuche genehmigt. Zuvor war durch Abfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/2290 bekannt geworden, dass insgesamt 65 Anträge vorlagen, von denen neun bereits abgelehnt worden waren. Die Bundesregierung erklärte zudem, dass der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD eine Umsetzung der sogenannten zweiten Säule mit regionalen Modellvorhaben und kommerziellen Lieferketten nicht vorsehe. Sofern seit Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2862 keine weiteren Anträge positiv beschieden wurden, besteht nach Ansicht der Fragestellenden weiterhin eine erhebliche Lücke zwischen der Entkriminalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabis einerseits und der Verfügbarkeit über legale Bezugswege andererseits. Diese Situation gewinnt auch vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um Medizinalcannabis an Bedeutung. Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes vorgelegt, der insbesondere die telemedizinische Verschreibung sowie den Versand von Cannabisblüten stärker beschränken soll. Außerdem hat die Koalition der Fraktionen CDU, CSU und SPD über einen Änderungsantrag im GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz (GKV = gesetzliche Krankenversicherung) durchgesetzt, dass Cannabis- Fertigarzneimitteln bei der Verschreibung künftig Vorrang gegenüber Cannabisblüten eingeräumt werden soll. Vor diesem Hintergrund stellt sich zugleich die Frage, in welchem Zusammenhang die weiterhin begrenzte Verfügbarkeit legaler Bezugswege für Cannabis zu Genusszwecken mit der Entwicklung des Medizinalcannabismarktes steht.  1. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für wissenschaftliche Vorhaben nach § 2 Absatz 4 KCanG sind inzwischen seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eingegangen (bitte insgesamt sowie nach den Jahren 2024, 2025 und 2026 aufschlüsseln)? Derzeit liegen der für die Bearbeitung von Anträgen nach § 2 Absatz 4 Konsumcannabisgesetz (KCanG) zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Anträge zu insgesamt 82 Forschungsvorhaben vor. Dabei sind im Jahr 2024 Anträge zu neun Forschungsvorhaben, im Jahr 2025 Anträge zu 60 Forschungsvorhaben und im Jahr 2026 Anträge zu 13 Forschungsvorhaben bei der BLE eingegangen.  2. Wie viele dieser Anträge wurden bislang genehmigt, abgelehnt, von den Antragstellenden zurückgenommen, anderweitig erledigt beziehungsweise noch nicht abschließend beschieden? Vier Forschungsvorhaben haben eine Erlaubnis erhalten. Es wurden 29 Forschungsvorhaben mit 53 Anträgen abgelehnt (Hinweis: innerhalb eines Forschungsvorhabens kann es mehrere Anträge geben). Es wurden 13 Forschungsvorhaben mit 17 Anträgen zurückgezogen. 17 Antragsteller für Forschungsvorhaben wurden angehört beziehungsweise aufgefordert, zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. 23 weitere Forschungsvorhaben müssen noch geprüft werden.  3. Sofern inzwischen Anträge genehmigt wurden, um welche Forschungsvorhaben handelt es sich, in welchen Städten beziehungsweise Regionen sollen diese durchgeführt werden, welche wissenschaftlichen Einrichtungen sind daran beteiligt, und wann ist jeweils mit dem Beginn der praktischen Durchführung zu rechnen? Die genehmigten Forschungsvorhaben konzentrieren sich z. B. auf den Anbau von Nutzhanf sowie bestimmter Cannabisarten beziehungsweise -sorten. Diese werden im Hinblick auf verschiedene Parameter untersucht, die das Wachstum oder die Inhaltstoffe beeinflussen können. Des Weiteren werden verschiedene innovative und klimaneutrale Anbaumethoden erforscht und anschließend verschiedenen Untersuchungen unterzogen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können keine Informationen zu Städten beziehungsweise Regionen, zu den Antragstellern oder antragstellenden Unternehmen sowie zu Beginn der praktischen Durchführung angegeben werden.  4. Sofern weiterhin kein Antrag genehmigt wurde, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ist dies bei den noch anhängigen Anträgen bislang nicht erfolgt, und bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, Entscheidungen über die jeweiligen Anträge herbeizuführen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 3 verwiesen.  5. Aus welchen Gründen wurden die bislang abgelehnten Anträge jeweils abgelehnt (bitte nach Ablehnungsgrund und Anzahl der hiervon betroffenen Anträge aufschlüsseln)? Es wurden 20 Forschungsvorhaben mit 44 Anträgen abgelehnt, da diese den sogenannten Modellprojekten zuzuordnen sind. Bei den weiteren neun Ablehnungen geht es um Forschungsvorhaben, bei denen kein Konsumcannabis verwendet wird, gewerbliche Labortätigkeiten der hauptsächliche Zweck sind oder die Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit § 9 Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) zu versagen ist.  6. Wie viele der Antragstellenden haben gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, und wie ist der jeweilige Verfahrensstand? Es sind 22 Widersprüche zu 14 Forschungsvorhaben eingegangen. Diese sind in Bearbeitung. Klagen gegen einen ablehnenden Bescheid wurden nicht erhoben.  7. Hat sich die Rechtsauffassung der Bundesregierung gegenüber ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2862 hinsichtlich der Möglichkeit verändert, auf Grundlage von § 2 Absatz 4 KCanG wissenschaftlich begleitete Projekte mit einer zeitlich und räumlich begrenzten kontrollierten Abgabe von Cannabis an erwachsene Studienteilnehmende durchzuführen, und wenn ja, inwiefern? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 77 der Abgeordneten Linda Heitmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) in der Woche vom 13. Oktober 2025 (Drucksache 21/2290 vom 17. Oktober 2025, Seite 43) und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 179 des Abgeordneten Sascha Wagner (Die Linke) in der Woche vom 3. November 2025 (Drucksache 21/2665 vom 7. November 2025, Seite 113) verwiesen.  8. Wenn sich die Rechtsauffassung der Bundesregierung hierzu nicht verändert hat, welche praktischen Forschungsvorhaben hält sie auf Grundlage der geltenden Forschungsklausel konkret für genehmigungsfähig? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 3 verwiesen.  9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem zweiten Zwischenbericht der Evaluation des Konsumcannabisgesetzes für die Ermöglichung weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen unterschiedlicher legaler Bezugswege für Cannabis? 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, § 2 Absatz 4 KCanG oder andere Vorschriften des KCanG so zu ändern, dass wissenschaftlich begleitete Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis leichter ermöglicht werden, wenn ja, welche Änderungen sind vorgesehen, und wann ist mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zu rechnen? 11. Wenn die Bundesregierung keine entsprechenden gesetzlichen Änderungen beabsichtigt, aus welchen Gründen hält sie diese für nicht erforderlich, und erachtet sie die derzeit gegebenen Bezugswege für Cannabis zu Genusszwecken als grundsätzlich ausreichend, um den Schwarzmarkt nachhaltig einzudämmen? Die Fragen 9 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Derzeit prüft das Bundesministerium für Gesundheit die vorliegenden Zwischenberichte des Forschungsprojekts zur Evaluation des KCanG (EKOCAN) hinsichtlich erforderlicher Gesetzesänderungen. 12. Hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2862 neue Erkenntnisse zur Zahl und regionalen Verteilung der beantragten, genehmigten, abgelehnten beziehungsweise noch nicht abschließend beschiedenen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 KCanG gewonnen, und wenn ja, welche? Hierzu liegen der Bundesregierung keine aktuellen Erkenntnisse vor. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 KCanG liegt bei den Ländern. Die „Bundesarbeitsgemeinschaft Cannabis Anbauvereinigungen“ veröffentlicht als Interessenvertretung für Cannabis-Anbauvereinigungen regelmäßig Zahlen zum Stand der Erlaubniserteilung in den Ländern. Diese Zahlen werden von der Bundesregierung nicht überprüft. 13. Hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2862 Maßnahmen ergriffen, um die Umsetzungspraxis der Länder bei Anbauvereinigungen systematisch zu erfassen, und wenn ja, welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen? 14. Welche Anforderungen führen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis besonders häufig zu Nachforderungen durch die Genehmigungsbehörden oder zu Verzögerungen der Genehmigungsverfahren? 15. Sind der Bundesregierung Unterschiede bei der Auslegung der Anforderungen des KCanG durch die zuständigen Landesbehörden bekannt, insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Schutzkonzepte, Anforderungen an die Anbauflächen und Räumlichkeiten, Abstandsregelungen, Zuverlässigkeitsprüfungen, Gesundheits- und Jugendschutzkonzepte, Präventionsbeauftragten und Schulungsnachweise sowie Dokumentations- und Nachweispflichten, und wenn ja, welche? Die Fragen 13 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Durchführung und Auslegung des KCanGobliegt den jeweils zuständigen Behörden in den Ländern (vgl. § 33 KCanG). 16. Welche konkreten Probleme bei der Umsetzung der Vorschriften zu Anbauvereinigungen wurden seit Inkrafttreten der Regelungen von den Ländern gegenüber der Bundesregierung beziehungsweise in Bund- Länder-Gremien vorgetragen? 17. In welchen Bund-Länder-Gremien beziehungsweise sonstigen Formaten fand seit dem 1. Juli 2024 ein Austausch zur Umsetzung der Vorschriften über Anbauvereinigungen statt, wann fanden diese Beratungen jeweils statt, und welche Fragen wurden dabei behandelt? Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung nimmt an den Sitzungen der Länderarbeitsgruppe Konsumcannabisgesetz als beobachtender Gast teil. Die Länder haben gegenüber der Bundesregierung unter anderem Herausforderungen bei der behördlichen Überwachung von Anbauvereinigungen (z. B. im Hinblick auf Weitergabemengen) sowie bei der Untersuchung von Cannabisstichproben aus Anbauvereinigungen vorgetragen. 18. Sieht die Bundesregierung angesichts der unterschiedlichen Vollzugspraxis Bedarf an bundeseinheitlichen Anwendungshinweisen, Leitlinien oder gesetzlichen Konkretisierungen für die Genehmigung und Überwachung von Anbauvereinigungen, und wenn ja, welche? 19. Wenn die Bundesregierung keinen Bedarf an bundeseinheitlichen Anwendungshinweisen, Leitlinien oder gesetzlichen Konkretisierungen sieht, wie begründet sie dies? Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung bezieht die Hinweise der Länder zu den Erfahrungen beim Vollzug des KCanG in die laufende Prüfung erforderlicher Gesetzesänderungen ein. 20. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Evaluation des KCanG die bisherige Zahl der genehmigten Anbauvereinigungen? 21. Hält die Bundesregierung die derzeitige Zahl und regionale Verteilung der Anbauvereinigungen für ausreichend, um einen relevanten Beitrag zur Verlagerung des Cannabiskonsums vom illegalen in den legalen Markt zu leisten, und auf welche Erkenntnisse stützt sie ihre Einschätzung? 22. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, um rechtssichere Genehmigungsverfahren für Anbauvereinigungen zu vereinfachen oder zu beschleunigen, ohne die Anforderungen an den Jugend- und Gesundheitsschutz zu reduzieren? 23. Welche konkreten gesetzgeberischen und nichtgesetzgeberischen Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung, aus den bisherigen Ergebnissen der Evaluation des KCanG zu ziehen? 24. Welche Änderungen des KCanG prüft die Bundesregierung derzeit, welche befinden sich bereits in Vorbereitung, und welche sollen nach derzeitiger Planung noch in der 21. Wahlperiode umgesetzt werden? 25. Plant die Bundesregierung Änderungen an den Regelungen über den privaten Eigenanbau, die Besitzmengen, Anbauvereinigungen, Konsumverbotszonen, den Kinder- und Jugendschutz, die Präventionsangebote oder Sanktionen, und wenn ja, welche? Die Fragen 20 bis 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 9 bis 11 verwiesen. 26. Welchen Anteil des Cannabisbedarfs in Deutschland decken nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung derzeit der private Eigenanbau, die Anbauvereinigungen, Weitergabe im privaten beziehungsweise sozialen Umfeld, der illegale Markt und andere Bezugsquellen? 27. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des illegalen Marktes am gesamten Cannabiskonsum seit Inkrafttreten des KCanG entwickelt, und auf welche Daten stützt sie ihre Einschätzung? Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Zwischenberichte des Forschungsprojekts EKOCAN verwiesen, abrufbar unter www.uke.de/landingpage/ekocan/veröffentlichungen/inde x.html. Ausführungen zu Sicherstellungen von illegal eingeführtem oder illegal angebautem Cannabis finden sich im Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2025 des Bundeskriminalamts. 28. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der weiterhin begrenzten Verfügbarkeit legaler Bezugsquellen für Cannabis zu Genusszwecken und der Entwicklung der Verschreibungs- und Importmengen von Cannabis zu medizinischen Zwecken? 29. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, einen Anreiz zum Bezug von Medizinalcannabis über Privatrezepte dadurch zu reduzieren, dass weitere regulierte Bezugswege für Cannabis zu Genusszwecken geschaffen beziehungsweise wissenschaftlich erprobt werden? Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Laut dem 2. Zwischenbericht des Forschungsprojekts EKOCAN deckt Medizinalcannabis mittlerweile 24 bis 30 Prozent des geschätzten Gesamtbedarfs an Cannabis zu nicht-medizinischen Konsumzwecken. Telemedizin-Plattformen, die häufig ihren Sitz im europäischen Ausland haben, ermöglichen es, vorgeblich zu medizinischen Zwecken bestimmte Cannabisblüten zu missbräuchlichen Rauschzwecken über Privatverschreibungen zu beziehen – per Fragebogen ohne persönlichen Arztkontakt, preisgünstig und mit Tetrahydrocannabinol- Gehalten, die deutlich höher sind, als bei illegal erworbenen Konsumcannabis. Um dieser Fehlentwicklung im Interesse des Gesundheitsschutzes entgegen zu wirken, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes vorgelegt, der sich derzeit in der parlamentarischen Beratungbefindet. 30. Beabsichtigt die Bundesregierung weiterhin, während der laufenden Legislaturperiode keine gesetzliche Grundlage für regional begrenzte und wissenschaftlich begleitete Modelle der kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken zu schaffen, und wenn ja, warum hält sie dies auch nach Vorlage der bisherigen Evaluationsergebnisse weiterhin für sachgerecht? Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Umsetzung regionaler Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten nicht vor. 31. Wie hat sich die Anbaufläche von Nutzhanf in Deutschland seit 2021 entwickelt (bitte in Hektar und nach Jahren aufgeschlüsselt beantworten)? Die Anbauflächen für Nutzhanf bis zum Jahr 2025 sind unter dem Link www.b mel-statistik.de/landwirtschaft/tabellen-zur-landwirtschaft öffentlich zugänglich. Die Anbaufläche von Nutzhanf ist in der Tabelle 0104340-0000 aufgeführt. Für das Jahr 2026 liegen noch keine abschließenden Zahlen vor. Diese werden jährlich im September herausgegeben und mittels Pressemitteilung bekanntgegeben. Eine Veröffentlichung erfolgt dann zeitnah unter dem oben angegebenen Link. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen