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Gesundheit schützen - Cannabis legalisieren

dip / drucksache 29.01.2026 · WP 21 · 21/3912 · Antrag · Original ↗

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Gesundheit schützen - Cannabis legalisieren [Antrag der Abgeordneten Ates Gürpinar, Dr. Michael Arndt, Nicole Gohlke, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Kathrin Gebel, Christian Görke, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath und der Fraktion Die Linke Gesundheit schützen – Cannabis legalisieren Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Im Frühjahr 2024 wurde das Cannabisgesetz (CanG) zum kontrollierten Umgang mit Cannabis beschlossen. Das Gesetz legalisiert den privaten Eigenanbau und den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen („Cannabis Social Clubs“). Außerdem passte es die Versorgung mit medizinischem Cannabis an (www.bundesgesund- heitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/cannabisgesetz.html). Der Zwischenbericht zur Evaluation des Gesetzes stellt fest, dass im Jahr 2024 die Produktion in Anbauvereinigungen nicht einmal 0,1 Prozent des Gesamtbedarfes ausmachte, da unterschiedliche Barrieren den Betrieb von Anbauvereinigungen bremsen bzw. teilweise unterbinden. Ohne Korrekturen sei von den Anbauvereinigungen kein wesentlicher Beitrag zur Reduktion des Schwarzmarktes absehbar (www.fdr.uni-ham- burg.de/record/17993). Folglich lässt sich festhalten, dass legale Bezugsmöglichkeiten vielerorts kaum vorhanden sind, sodass viele Konsumierende, für die Eigenanbau nicht in Frage kommt, weiterhin auf den illegalen Markt angewiesen sind. Die gestiegene Nachfrage nach medizinischem Cannabis bestärkt diese Auffassung, kann jedoch nur bei medizinischer Indikation erfüllt werden. Konsumierende möchten gesicherte Qualität und klar deklarierte Wirkstoffgehalte für Cannabis, nicht nur bei medizinischen Cannabisprodukten. Zur Erprobung weiterer Abgabemöglichkeiten sollte der § 2 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) dienen, der den Handel von Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken ermöglicht. Im Dezember 2024 wurde die Konsumcannabis-Wissenschafts- Zuständigkeitsverordnung erlassen, die regelt, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entsprechende Forschungsanträge prüft und genehmigte Projekte überwacht. Nach überwiegender Auffassung sind zeitlich begrenzte Modellprojekte ausdrücklich vom Regelungsbereich des KCanG ausgenommen (www.ble.de/DE/Themen/Landwirtschaft/Konsumcannabis/cannabis_node.html). Andere Länder sind schon deutlich weiter: In der Schweiz laufen bereits mehrere Pilotprojekte zu nicht-medizinischem Cannabis. Ziel ist es, verschiedene Vertriebs- und Deutscher Bundestag Drucksache 21/3912 21. Wahlperiode 29.01.2026 Regelungssysteme auf Zugänglichkeit und Akzeptanz zu testen (www.bag.ad- min.ch/de/uebersicht-ueber-die-bewilligten-pilotversuche-mit-cannabis). II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. keine Schritte hin zu einer Abwicklung der Teillegalisierung von Konsumcannabis zu unternehmen; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Defizite der geltenden Rechtslage beseitigt und die Versorgung mit medizinischem Cannabis sichert, indem er die rechtlichen Mängel und Unstimmigkeiten im Cannabisgesetz wie folgt behebt: a) Wissenschaftliche Modellprojekte unter anderem zu verschiedenen Wegen der kontrollierten legalen Abgabe von Cannabis werden ermöglicht. b) Eine möglichst bundeseinheitliche und unbürokratische Genehmigung von Anbauvereinigungen wird gewährleistet. c) Die Überbleibsel der Verbotspolitik werden entfernt. Konsumabstandsgebote werden abgeschafft und eine Gleichbehandlung mit Nichtraucherschutzregelungen sichergestellt. d) Die Besitzobergrenze für Cannabis zuhause wird auf ein für den privaten Eigenanbau von drei Pflanzen pro Person realistisches Maß angehoben. e) Die nichtkommerzielle Weitergabe an Erwachsene wird legalisiert. f) Die Versorgung mit medizinischem Cannabis in der Fläche wird sichergestellt. g) Die Grenzwerte für Tetrahydrocannabinol (THC) im Straßenverkehr werden so neu definiert, dass die Ungleichbehandlung von Alkohol und Cannabis beendet wird. Die Messung muss bundeseinheitlich und nachvollziehbar erfolgen und darf nur akute, verkehrsrelevante Beeinträchtigungen durch Cannabiskonsum erfassen. Schikanöse Maßnahmen werden ausgeschlossen; 3. sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, die europarechtlichen Bedingungen für eine vollständige Legalisierung von Cannabis zu schaffen; 4. die seit Jahrzehnten zu geringen finanziellen Mittel zur Prävention und Schadensminderung bei Drogengebrauch sowie für die Therapie bei Suchtkrankheiten deutlich zu erhöhen. Berlin, den 27. Januar 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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