Polizeieinsatz beim Spiel Rasenball Leipzig gegen den FC St. Pauli am 9. Februar 2025 (Antwort zu Drs. 21/503)
Text
Polizeieinsatz beim Spiel Rasenball Leipzig gegen den FC St. Pauli am 9. Februar 2025 (Antwort zu Drs. 21/503)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/728
21. Wahlperiode 30.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Doris Achelwilm, Anne-
Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/503 –
Polizeieinsatz beim Spiel Rasenball Leipzig gegen den FC St. Pauli am
9. Februar 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 13. Februar 2025 berichtete das „Hamburger Abendblatt“ unter der
Überschrift „‘Martialisch‘: St. Paulis Fanhilfe erhebt Vorwürfe gegen Polizei“ über
das polizeiliche Auftreten beim Heimspiel von Rasenball (RB) Leipzig gegen
den FC St. Pauli (www.abendblatt.de/sport/st-pauli/article408279299/
fussballbundesliga-fc-st-pauli-rb-leipzig-fans-polizei-gewalt-braun-weisse-hilfe.html).
Demnach seien die Fans des Hamburger Vereins mit Ankunft am Leipziger
Hauptbahnhof massiv von der Polizei verbal und körperlich angegangen
worden. Dieses Verhalten der Polizei soll bis zur Abreise der St. Pauli-Fans
angehalten haben. Neben den übermäßigen und unverhältnismäßigen
Gewaltanwendungen von Polizistinnen und Polizisten im Amt sollen diese auch verbal
negativ aufgefallen sein, u. a. durch persönliche Meinungsbekundungen wie
„Scheiß St. Pauli“ oder „antideutsches Gesocks“. Das Auftreten lässt nach
Ansicht der Fragesteller Zweifel an der politischen Neutralität im Amt
aufkommen.
Mit involviert waren hierbei auch Bundespolizistinnen und Bundespolizisten,
die insbesondere durch die namentliche Ansprache einzelner Fans auffielen.
Die Polizei nahm im Laufe des Tages zudem mehrfach die Personalien
einzelner St. Pauli-Anhängerinnen und St. Pauli-Anhänger auf. Bis zuletzt blieb
nach Ansicht der Fragesteller der Anlass für den Polizeieinsatz unklar.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich – sofern nicht anders
dargestellt – allein auf die bundespolizeiliche Zuständigkeit gemäß den §§ 1, 3 und
12 des Bundespolizeigesetzes (BPolG).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 30. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Einsatzkräfte der Bundespolizei und welche technischen
Hilfsmittel waren im Zusammenhang mit dem Fußballspiel im Einsatz (bitte
nach Einheiten und Dienststellen aufschlüsseln sowie die Anzahl der
eingesetzten zivilen Kräfte sowie szenekundigen Beamten angeben)?
Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei waren zur Einsatzbewältigung aus
Anlass des Fußballspiels folgende Kräfte und technischen Hilfsmittel
eingesetzt:
• Bundespolizeiinspektion (BPOLI) Leipzig: 14 Polizeivollzugsbeamte
(PVB), davon fünf Szenekundige Beamte, davon drei in zivil;
• Kräfte der Direktion Bundesbereitschaftspolizei: 98 Polizeivollzugsbeamte
• ein taktischer Lautsprechertrupp mit Megafon.
2. Wer hatte die Gesamteinsatzleitung für diesen Spieltag inne und trägt
insbesondere die Verantwortung für das polizeiliche Handeln am
Leipziger Hauptbahnhof, sowohl bei der An- als auch der Abreise?
Die Leitung des Einsatzes im Hauptbahnhof Leipzig oblag der
Bundespolizeiinspektion Leipzig.
3. Welche Gefahrenanalyse lag dem Einsatz der Bundespolizei im
Zusammenhang mit dem Fußballspiel zwischen dem FC St. Pauli und RB
Leipzig am 9. Februar 2025 zugrunde?
Aufgrund der Erkenntnislage wurde mit einer bahnseitigen Anreise von 2 500
bis 3 500 Heimfans, darunter vereinzelten Risikopersonen, und 1 200
Gästefans, darunter ebenfalls Risikopersonen, über den Hauptbahnhof Leipzig,
gerechnet. Bekannt war ferner, dass die sowohl dem Verein RB Leipzig feindlich
als auch dessen Fans gegenüber rivalisierend eingestellte sogenannte
Ultrafanszene des FC St. Pauli mit mehreren hundert Personen einen Sonderzug für die
Fahrt nach Leipzig und zurück organisiert hatte.
Neben der Spielbegegnung in der Bundesliga zwischen RB Leipzig und dem
FC St. Pauli fanden an diesem Tag zwei Messeveranstaltungen in Leipzig statt.
Hier rechnete der Veranstalter mit bis zu 60 000 Besuchern, welche mit Masse
ebenfalls die öffentlichen Verkehrsmittel und insbesondere den Hauptbahnhof
Leipzig sowie den Haltpunkt Leipzig-Messe frequentierten.
In diesem Zusammenhang musste im bahnpolizeilichen Zuständigkeitsbereich
der Bundespolizei, insbesondere im Leipziger Hauptbahnhof und dem
Haltepunkt Citytunnel, mit Reisewegüberschneidungen und/oder Vermischungen
von rivalisierenden Personengruppen gerechnet werden. Für diesen Fall war die
Begehung von Straftaten sowie sonstige Störungen nicht auszuschließen. Diese
galt es durch ein präsenzorientiertes, deeskalierendes taktisches Konzept sowie
Maßnahmen der aktiven und vorausschauenden Lenkung der Fußballanhänger
sowie der Messebesucher zu verhindern.
4. Wie wurde die Lage mit voranschreitender Zeit des Einsatzes
eingeschätzt (bitte die anfängliche Gefahrenanalyse sowie die weiteren
Einschätzungen, die der Taktik der Einsatzleitung zugrunde lagen, und deren
Veränderungen über den gesamten Einsatzzeitraum aufführen)?
Das Verhalten der anreisenden Gästefans, insbesondere der Ultraszene, mit dem
Sonderzug war als anlasstypisch und mit geringer Hemmschwelle einzustufen.
Durch die eingesetzten Bundespolizisten erfolgte bei Eintreffen am
Hauptbahnhof (Hbf.) Leipzig frühzeitig eine mobile taktische Kommunikation mittels
Ansprachen von Reisenden und Fans sowie begleitender Lautsprecherdurchsagen.
Diese dienten der Fanlenkung zu den vor dem Hauptbahnhof Leipzig
bereitgestellten Shuttlebussen sowie der Deeskalation.
Den Ansprachen leisteten die Anhänger des FC St. Pauli nur sehr zögerlich
Folge. Nach bzw. während der polizeilichen Ansprachen wurde durch die
Gruppe der ca. 850 Sonderzugreisenden lautstark „Alle Bullen sind Schweine“
skandiert. Kurz nach dem Ausstieg der St. Pauli-Fans kam es zur Vermummung
einzelner St. Pauli-Anhänger. Des Weiteren bewarfen Anhänger des FC
St. Pauli während des Fußmarsches vom Sonderzug zu den bereitgestellten
Shuttlebussen am Hbf. Leipzig die eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und
-beamten (PVB) mit gefüllten Bierdosen in Richtung Kopf/Oberkörper.
Darüber hinaus kam es zu Beleidigungen zum Nachteil der PVB. Diese offenkundig
polizeifeindliche und teilweise aggressive Stimmung der Anhänger des FC
St. Pauli zog sich sodann bis zum Einsatzende unverändert hin.
5. Wie viele Personenkontrollen mit Identitätsfeststellungen und
Identitätsspeicherungen wurden im Zusammenhang mit dem Einsatzgeschehen bei
Anhängerinnen und Anhängern des FC St. Pauli vorgenommen (bitte
nach Anlass bzw. zugrunde liegendem Lebenssachverhalt,
Rechtsgrundlage und eingeleitetem Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)?
Insgesamt wurden acht Personen der Anhängerschaft FC St. Pauli einer
repressiven Identitätsfeststellung unterzogen.
Im Einzelnen:
Nummer Sachverhalt Rechtsgrundlage Ermittlungsverfahren
1 Eine bis dato nicht namentlich
bekannte Person bewirft Polizeivollzugsbeamte
(PVB) mittels Bierdose in das Gesicht.
§ 163 b StPO Eingeleitetes
Ermittlungsverfahren wegen Tätlicher Angriff
auf Vollstreckungsbeamte gemäß
§ 114 StGB
2 Eine bis dato namentlich nicht
bekannte Person beleidigt einen PVB auf
dem Querbahnsteig Leipzig Hbf. aus
der geschlossenen Fangruppe heraus als
„Wichser“ und „Koksnase“.
§ 163 b StPO Eingeleitetes
Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gemäß
§ 185 StGB
3 Eine bis dato nicht namentlich bekannte
Person beleidigt einen PVB als „Idiot“
und „Fascho“.
§ 163 b StPO Eingeleitetes
Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gemäß
§ 185 StGB
4 Eine bis dato nicht namentlich bekannte
Person bewirft PVB mittels Bierdose.
Während der Flugphase ergießt sich der
Doseninhalt über die mitgeführten
Einsatzhelme der Polizeivollzugsbeamten.
§ 163 b StPO Eingeleitetes
Ermittlungsverfahren wegen Tätlicher Angriff
auf Vollstreckungsbeamte gemäß
§ 114 StGB
5 Bis dato nicht namentlich bekannte
Personen bekleben eine Hinweistafel im
Hbf. Leipzig mit Plakaten und
Aufklebern.
§ 163 b StPO Eingeleitetes
Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung
gemäß § 303 StGB
6 Eine bis dato nicht namentlich bekannte
Person beging zuvor im Hauptbahnhof
Hamburg eine Körperverletzung.
§ 163 b StPO Bestehendes
Ermittlungsverfahren der Polizei Hamburg wegen
Körperverletzung gemäß § 223
StGB
Nummer Sachverhalt Rechtsgrundlage Ermittlungsverfahren
7 Eine bis dato nicht namentlich bekannte
Person beging zuvor im Hauptbahnhof
Hamburg eine gefährliche
Körperverletzung.
§ 163 b StPO Bestehendes
Ermittlungsverfahren der Polizei Hamburg wegen
Körperverletzung gemäß § 223
StGB
8 Eine bis dato nicht namentlich bekannte
Person beging zuvor am
Millerntorstadion in Hamburg einen
Hausfriedensbruch und ein Erschleichen von
Leistungen.
§ 163 b StPO Bestehendes
Ermittlungsverfahren der Polizei Hamburg wegen
Hausfriedensbruch gemäß § 123
StGB und Erschleichen von
Leistungen gemäß § 265a StGB
Eine Speicherung der nach § 163 b der Strafprozessordnung (StPO) erhobenen
personenbezogenen Daten erfolgt in den jeweils zugrunde liegenden bzw.
eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach den jeweiligen strafprozessualen sowie
für das Vorgangsbearbeitungssystem @rtus-Bund definierten
datenschutzrechtlichen Vorgaben.
6. Aus welchen Gründen (u. a. welche Ermittlungsverfahren, durch welche
Behörde mit welchen Tatvorwürfen) wurden Fans des FC St. Paul durch
welche Einsatzkräfte der Polizei mittels Lichtbildabgleichen
identifiziert?
Zur Beantwortung hinsichtlich der Gründe sowie der seitens der Bundespolizei
eingeleiteten Ermittlungsverfahren wird auf die tabellarische Auflistung in der
Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Welche Erkenntnisse liegen über die verwendeten Lichtbilder und
sonstigen personenbezogenen Daten vor, die der Bundespolizei zur Verfügung
standen?
a) Woher stammten diese Lichtbilder?
Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet.
Die Lichtbilder stammen aus den zuvor als Beweismittel gesicherten
Videoaufzeichnungen von Videoüberwachungsanlagen auf Bahnanlagen sowie
polizeilich durchgeführten sonstigen Beweissicherungen in Leipzig und Hamburg.
b) Wer hatte Zugriff auf besagte Lichtbilder?
Einen Zugriff hatten die mit den bundespolizeilichen Ermittlungen betrauten
bundespolizeilichen Einsatzkräfte.
c) Wie und zu welchem Zweck wurden diese Lichtbilder übermittelt, und
auf welcher Rechtsgrundlage beruhen die jeweiligen Vorgänge?
Auf die Antwort zu Frage 7a sowie auf die tabellarische Auflistung in der
Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
8. Welche Erkenntnisse liegen über Vorgänge und deren jeweilige Gründe
vor, bei denen Polizeikräfte mittels körperlicher Gewalt und
unmittelbarem Zwang gegen Gästefans vorgingen und ihnen unter anderem mittels
Gesten einen Schlagabtausch anboten (bitte nach Ort und Uhrzeit,
Vorgang und Grund für das Anwenden von Gewalt bzw. unmittelbaren
Zwang, Art des angewendeten Zwangs oder der körperlichen Gewalt und
der Anzahl der betroffenen Personen aufschlüsseln)?
Im gesamten Einsatzverlauf sprachen Einsatzkräfte 157 Platzverweise
gegenüber Anhängern des FC St. Pauli aus. Insgesamt 156 Platzverweise wurden
zwangsweise mittels einfacher körperlicher Gewalt durchgesetzt. Bei der
zwangsweisen Durchsetzung der Platzverweise sind keine Personen verletzt
worden. Erkenntnisse über von Einsatzkräften getätigte Gesten hinsichtlich
eines „Schlagabtausches“ liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. Liegen Erkenntnisse über (beleidigende) Äußerungen vor, die angeblich
durch die Einsatzkräfte getätigt wurden, u. a. die Betitelung der
Gästefans als „Zecke“ und „antideutsches Gesocks“, und wenn ja, welche
(bitte Ort, Zeit und Art der Äußerung sowie den Grund der Äußerung
angeben)?
Erkenntnisse über von Einsatzkräften getätigte beleidigende Äußerungen liegen
der Bundesregierung nicht vor.
10. Aus welchen Gründen wurden sowohl bei dem Verlassen des Bahnhofs
durch die Gästefans nach Ankunft am Bahnhof als auch beim Betreten
des Bahnhofs durch die Gästefans vor der Abreise einzelne Eingänge
versperrt und eine Kesselsituation erzeugt (bitte angeben, welche
Einsatztaktik, welche Ziele und welche Gefahrenprognose diesem Handeln
durch die Bundespolizei zugrunde lagen, wann und durch wen die
Maßnahmen jeweils beschlossen wurden und welche der oben aufgeführten
Fälle von körperlicher Gewalt und unmittelbarem Zwang im
Zusammenhang mit dem Verengen der Ein- bzw. Ausgänge und dem Vorgehen
gegen die dadurch aufgestaute Menschengruppe stehen)?
Das taktische Vorgehen diente auf Grundlage der vorliegenden
Lageerkenntnisse der Trennung rivalisierender und verfeindeter Personengruppen und
verfolgte das Ziel der Verhinderung von Straftaten und Gefahrenlagen. Die
Maßnahmen wurden im Rahmen der Einsatzbesprechungen des Polizeiführers mit den
Einsatzkräften dargestellt, im Rahmen der bestehenden Auftragstaktik
umgesetzt und fortlaufend der Situation angepasst. Hinsichtlich Maßnahmen des
unmittelbaren Zwanges wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
11. Sind im Hinblick auf das Einsatzgeschehen interne disziplinarrechtliche
Maßnahmen gegen einzelne am Einsatz beteiligte Bundespolizistinnen
und Bundespolizisten anhängig (bitte Vorwurf, Anzahl und
Bearbeitungsstand angeben)?
Im Hinblick auf das Einsatzgeschehen sind keine disziplinarrechtlichen
Maßnahmen gegen einzelne am Einsatz beteiligte PVB anhängig.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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