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Polizeieinsatz beim Spiel Rasenball Leipzig gegen den FC St. Pauli am 9. Februar 2025 (Antwort zu Drs. 21/503)

dip / drucksache 30.06.2025 · WP 21 · 21/728 · Antwort · Original ↗

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Polizeieinsatz beim Spiel Rasenball Leipzig gegen den FC St. Pauli am 9. Februar 2025 (Antwort zu Drs. 21/503) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/728 21. Wahlperiode 30.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Doris Achelwilm, Anne- Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/503 – Polizeieinsatz beim Spiel Rasenball Leipzig gegen den FC St. Pauli am 9. Februar 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 13. Februar 2025 berichtete das „Hamburger Abendblatt“ unter der Überschrift „‘Martialisch‘: St. Paulis Fanhilfe erhebt Vorwürfe gegen Polizei“ über das polizeiliche Auftreten beim Heimspiel von Rasenball (RB) Leipzig gegen den FC St. Pauli (www.abendblatt.de/sport/st-pauli/article408279299/ fussballbundesliga-fc-st-pauli-rb-leipzig-fans-polizei-gewalt-braun-weisse-hilfe.html). Demnach seien die Fans des Hamburger Vereins mit Ankunft am Leipziger Hauptbahnhof massiv von der Polizei verbal und körperlich angegangen worden. Dieses Verhalten der Polizei soll bis zur Abreise der St. Pauli-Fans angehalten haben. Neben den übermäßigen und unverhältnismäßigen Gewaltanwendungen von Polizistinnen und Polizisten im Amt sollen diese auch verbal negativ aufgefallen sein, u. a. durch persönliche Meinungsbekundungen wie „Scheiß St. Pauli“ oder „antideutsches Gesocks“. Das Auftreten lässt nach Ansicht der Fragesteller Zweifel an der politischen Neutralität im Amt aufkommen. Mit involviert waren hierbei auch Bundespolizistinnen und Bundespolizisten, die insbesondere durch die namentliche Ansprache einzelner Fans auffielen. Die Polizei nahm im Laufe des Tages zudem mehrfach die Personalien einzelner St. Pauli-Anhängerinnen und St. Pauli-Anhänger auf. Bis zuletzt blieb nach Ansicht der Fragesteller der Anlass für den Polizeieinsatz unklar. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich – sofern nicht anders dargestellt – allein auf die bundespolizeiliche Zuständigkeit gemäß den §§ 1, 3 und 12 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie viele Einsatzkräfte der Bundespolizei und welche technischen Hilfsmittel waren im Zusammenhang mit dem Fußballspiel im Einsatz (bitte nach Einheiten und Dienststellen aufschlüsseln sowie die Anzahl der eingesetzten zivilen Kräfte sowie szenekundigen Beamten angeben)? Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei waren zur Einsatzbewältigung aus Anlass des Fußballspiels folgende Kräfte und technischen Hilfsmittel eingesetzt: • Bundespolizeiinspektion (BPOLI) Leipzig: 14 Polizeivollzugsbeamte (PVB), davon fünf Szenekundige Beamte, davon drei in zivil; • Kräfte der Direktion Bundesbereitschaftspolizei: 98 Polizeivollzugsbeamte • ein taktischer Lautsprechertrupp mit Megafon.  2. Wer hatte die Gesamteinsatzleitung für diesen Spieltag inne und trägt insbesondere die Verantwortung für das polizeiliche Handeln am Leipziger Hauptbahnhof, sowohl bei der An- als auch der Abreise? Die Leitung des Einsatzes im Hauptbahnhof Leipzig oblag der Bundespolizeiinspektion Leipzig.  3. Welche Gefahrenanalyse lag dem Einsatz der Bundespolizei im Zusammenhang mit dem Fußballspiel zwischen dem FC St. Pauli und RB Leipzig am 9. Februar 2025 zugrunde? Aufgrund der Erkenntnislage wurde mit einer bahnseitigen Anreise von 2 500 bis 3 500 Heimfans, darunter vereinzelten Risikopersonen, und 1 200 Gästefans, darunter ebenfalls Risikopersonen, über den Hauptbahnhof Leipzig, gerechnet. Bekannt war ferner, dass die sowohl dem Verein RB Leipzig feindlich als auch dessen Fans gegenüber rivalisierend eingestellte sogenannte Ultrafanszene des FC St. Pauli mit mehreren hundert Personen einen Sonderzug für die Fahrt nach Leipzig und zurück organisiert hatte. Neben der Spielbegegnung in der Bundesliga zwischen RB Leipzig und dem FC St. Pauli fanden an diesem Tag zwei Messeveranstaltungen in Leipzig statt. Hier rechnete der Veranstalter mit bis zu 60 000 Besuchern, welche mit Masse ebenfalls die öffentlichen Verkehrsmittel und insbesondere den Hauptbahnhof Leipzig sowie den Haltpunkt Leipzig-Messe frequentierten. In diesem Zusammenhang musste im bahnpolizeilichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei, insbesondere im Leipziger Hauptbahnhof und dem Haltepunkt Citytunnel, mit Reisewegüberschneidungen und/oder Vermischungen von rivalisierenden Personengruppen gerechnet werden. Für diesen Fall war die Begehung von Straftaten sowie sonstige Störungen nicht auszuschließen. Diese galt es durch ein präsenzorientiertes, deeskalierendes taktisches Konzept sowie Maßnahmen der aktiven und vorausschauenden Lenkung der Fußballanhänger sowie der Messebesucher zu verhindern.  4. Wie wurde die Lage mit voranschreitender Zeit des Einsatzes eingeschätzt (bitte die anfängliche Gefahrenanalyse sowie die weiteren Einschätzungen, die der Taktik der Einsatzleitung zugrunde lagen, und deren Veränderungen über den gesamten Einsatzzeitraum aufführen)? Das Verhalten der anreisenden Gästefans, insbesondere der Ultraszene, mit dem Sonderzug war als anlasstypisch und mit geringer Hemmschwelle einzustufen. Durch die eingesetzten Bundespolizisten erfolgte bei Eintreffen am Hauptbahnhof (Hbf.) Leipzig frühzeitig eine mobile taktische Kommunikation mittels Ansprachen von Reisenden und Fans sowie begleitender Lautsprecherdurchsagen. Diese dienten der Fanlenkung zu den vor dem Hauptbahnhof Leipzig bereitgestellten Shuttlebussen sowie der Deeskalation. Den Ansprachen leisteten die Anhänger des FC St. Pauli nur sehr zögerlich Folge. Nach bzw. während der polizeilichen Ansprachen wurde durch die Gruppe der ca. 850 Sonderzugreisenden lautstark „Alle Bullen sind Schweine“ skandiert. Kurz nach dem Ausstieg der St. Pauli-Fans kam es zur Vermummung einzelner St. Pauli-Anhänger. Des Weiteren bewarfen Anhänger des FC St. Pauli während des Fußmarsches vom Sonderzug zu den bereitgestellten Shuttlebussen am Hbf. Leipzig die eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (PVB) mit gefüllten Bierdosen in Richtung Kopf/Oberkörper. Darüber hinaus kam es zu Beleidigungen zum Nachteil der PVB. Diese offenkundig polizeifeindliche und teilweise aggressive Stimmung der Anhänger des FC St. Pauli zog sich sodann bis zum Einsatzende unverändert hin.  5. Wie viele Personenkontrollen mit Identitätsfeststellungen und Identitätsspeicherungen wurden im Zusammenhang mit dem Einsatzgeschehen bei Anhängerinnen und Anhängern des FC St. Pauli vorgenommen (bitte nach Anlass bzw. zugrunde liegendem Lebenssachverhalt, Rechtsgrundlage und eingeleitetem Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)? Insgesamt wurden acht Personen der Anhängerschaft FC St. Pauli einer repressiven Identitätsfeststellung unterzogen. Im Einzelnen: Nummer Sachverhalt Rechtsgrundlage Ermittlungsverfahren 1 Eine bis dato nicht namentlich bekannte Person bewirft Polizeivollzugsbeamte (PVB) mittels Bierdose in das Gesicht. § 163 b StPO Eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB 2 Eine bis dato namentlich nicht bekannte Person beleidigt einen PVB auf dem Querbahnsteig Leipzig Hbf. aus der geschlossenen Fangruppe heraus als „Wichser“ und „Koksnase“. § 163 b StPO Eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB 3 Eine bis dato nicht namentlich bekannte Person beleidigt einen PVB als „Idiot“ und „Fascho“. § 163 b StPO Eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB 4 Eine bis dato nicht namentlich bekannte Person bewirft PVB mittels Bierdose. Während der Flugphase ergießt sich der Doseninhalt über die mitgeführten Einsatzhelme der Polizeivollzugsbeamten. § 163 b StPO Eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB 5 Bis dato nicht namentlich bekannte Personen bekleben eine Hinweistafel im Hbf. Leipzig mit Plakaten und Aufklebern. § 163 b StPO Eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB 6 Eine bis dato nicht namentlich bekannte Person beging zuvor im Hauptbahnhof Hamburg eine Körperverletzung. § 163 b StPO Bestehendes Ermittlungsverfahren der Polizei Hamburg wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB Nummer Sachverhalt Rechtsgrundlage Ermittlungsverfahren 7 Eine bis dato nicht namentlich bekannte Person beging zuvor im Hauptbahnhof Hamburg eine gefährliche Körperverletzung. § 163 b StPO Bestehendes Ermittlungsverfahren der Polizei Hamburg wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB 8 Eine bis dato nicht namentlich bekannte Person beging zuvor am Millerntorstadion in Hamburg einen Hausfriedensbruch und ein Erschleichen von Leistungen. § 163 b StPO Bestehendes Ermittlungsverfahren der Polizei Hamburg wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB und Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB Eine Speicherung der nach § 163 b der Strafprozessordnung (StPO) erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt in den jeweils zugrunde liegenden bzw. eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach den jeweiligen strafprozessualen sowie für das Vorgangsbearbeitungssystem @rtus-Bund definierten datenschutzrechtlichen Vorgaben.  6. Aus welchen Gründen (u. a. welche Ermittlungsverfahren, durch welche Behörde mit welchen Tatvorwürfen) wurden Fans des FC St. Paul durch welche Einsatzkräfte der Polizei mittels Lichtbildabgleichen identifiziert? Zur Beantwortung hinsichtlich der Gründe sowie der seitens der Bundespolizei eingeleiteten Ermittlungsverfahren wird auf die tabellarische Auflistung in der Antwort zu Frage 5 verwiesen.  7. Welche Erkenntnisse liegen über die verwendeten Lichtbilder und sonstigen personenbezogenen Daten vor, die der Bundespolizei zur Verfügung standen? a) Woher stammten diese Lichtbilder? Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet. Die Lichtbilder stammen aus den zuvor als Beweismittel gesicherten Videoaufzeichnungen von Videoüberwachungsanlagen auf Bahnanlagen sowie polizeilich durchgeführten sonstigen Beweissicherungen in Leipzig und Hamburg. b) Wer hatte Zugriff auf besagte Lichtbilder? Einen Zugriff hatten die mit den bundespolizeilichen Ermittlungen betrauten bundespolizeilichen Einsatzkräfte. c) Wie und zu welchem Zweck wurden diese Lichtbilder übermittelt, und auf welcher Rechtsgrundlage beruhen die jeweiligen Vorgänge? Auf die Antwort zu Frage 7a sowie auf die tabellarische Auflistung in der Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.  8. Welche Erkenntnisse liegen über Vorgänge und deren jeweilige Gründe vor, bei denen Polizeikräfte mittels körperlicher Gewalt und unmittelbarem Zwang gegen Gästefans vorgingen und ihnen unter anderem mittels Gesten einen Schlagabtausch anboten (bitte nach Ort und Uhrzeit, Vorgang und Grund für das Anwenden von Gewalt bzw. unmittelbaren Zwang, Art des angewendeten Zwangs oder der körperlichen Gewalt und der Anzahl der betroffenen Personen aufschlüsseln)? Im gesamten Einsatzverlauf sprachen Einsatzkräfte 157 Platzverweise gegenüber Anhängern des FC St. Pauli aus. Insgesamt 156 Platzverweise wurden zwangsweise mittels einfacher körperlicher Gewalt durchgesetzt. Bei der zwangsweisen Durchsetzung der Platzverweise sind keine Personen verletzt worden. Erkenntnisse über von Einsatzkräften getätigte Gesten hinsichtlich eines „Schlagabtausches“ liegen der Bundesregierung nicht vor.  9. Liegen Erkenntnisse über (beleidigende) Äußerungen vor, die angeblich durch die Einsatzkräfte getätigt wurden, u. a. die Betitelung der Gästefans als „Zecke“ und „antideutsches Gesocks“, und wenn ja, welche (bitte Ort, Zeit und Art der Äußerung sowie den Grund der Äußerung angeben)? Erkenntnisse über von Einsatzkräften getätigte beleidigende Äußerungen liegen der Bundesregierung nicht vor. 10. Aus welchen Gründen wurden sowohl bei dem Verlassen des Bahnhofs durch die Gästefans nach Ankunft am Bahnhof als auch beim Betreten des Bahnhofs durch die Gästefans vor der Abreise einzelne Eingänge versperrt und eine Kesselsituation erzeugt (bitte angeben, welche Einsatztaktik, welche Ziele und welche Gefahrenprognose diesem Handeln durch die Bundespolizei zugrunde lagen, wann und durch wen die Maßnahmen jeweils beschlossen wurden und welche der oben aufgeführten Fälle von körperlicher Gewalt und unmittelbarem Zwang im Zusammenhang mit dem Verengen der Ein- bzw. Ausgänge und dem Vorgehen gegen die dadurch aufgestaute Menschengruppe stehen)? Das taktische Vorgehen diente auf Grundlage der vorliegenden Lageerkenntnisse der Trennung rivalisierender und verfeindeter Personengruppen und verfolgte das Ziel der Verhinderung von Straftaten und Gefahrenlagen. Die Maßnahmen wurden im Rahmen der Einsatzbesprechungen des Polizeiführers mit den Einsatzkräften dargestellt, im Rahmen der bestehenden Auftragstaktik umgesetzt und fortlaufend der Situation angepasst. Hinsichtlich Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 11. Sind im Hinblick auf das Einsatzgeschehen interne disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen einzelne am Einsatz beteiligte Bundespolizistinnen und Bundespolizisten anhängig (bitte Vorwurf, Anzahl und Bearbeitungsstand angeben)? Im Hinblick auf das Einsatzgeschehen sind keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einzelne am Einsatz beteiligte PVB anhängig. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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