Entwicklung des Rentenniveaus nach den Vorschlägen der Alterssicherungskommission (Antwort zu Drs. 21/7774)
Text
Entwicklung des Rentenniveaus nach den Vorschlägen der Alterssicherungskommission (Antwort zu Drs. 21/7774)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8020
21. Wahlperiode 14.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Sylvia
Rietenberg, Timon Dzienus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7774 –
Entwicklung des Rentenniveaus nach den Vorschlägen der
Alterssicherungskommission
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat im Dezember 2025 eine
Alterssicherungskommission eingerichtet, die am 23. Juni 2026 ihren Bericht mit insgesamt 33
Empfehlungen vorgelegt hat (www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/R
entenreform-2025/Rentenkommission-2026/rentenkommission-2026.html).
Die Kommission empfiehlt unter anderem, die Kopplung der
Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung beizubehalten und zu regelbasierten jährlichen
Rentenanpassungen zurückzukehren, die automatisch auf Änderungen der
Demografie und der Erwerbstätigkeit reagieren. Zu diesem Zweck soll der
Nachhaltigkeitsfaktor der aktuellen Rentenanpassungsformel (§ 68 Absatz 5 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) beibehalten werden, dessen
Anwendung derzeit bis 2031 ausgesetzt ist. Der Parameter „alpha“ im
Nachhaltigkeitsfaktor soll zudem von 0,25 auf 0,33 erhöht werden. Dabei verfolgt die
Kommission das Ziel, die Lasten der demografischen Alterung ausgewogener
als bisher zwischen Rentnerinnen und Rentnern und Beitragszahlerinnen und
Beitragszahlern zu verteilen. Die konkrete formeltechnische Implementation
dieser Dämpfungsfaktoren soll so erfolgen, dass das Rentenniveau (inklusive
gesetzlicher Kapitalrente) unter Berücksichtigung des gesamten
vorgeschlagenen Reformpakets weder für den Rentenbestand noch für die künftigen
Rentenzugänge geringer als nach dem geltenden Recht ausfällt.
Der Bundeskanzler Friedrich Merz hat angekündigt, die Vorschläge der
Kommission in Gänze umsetzen zu wollen (www.bundesregierung.de/breg-de/aktu
elles/pressekonferenz-mit-kanzler-merz-bericht-rentenkommission-2444532).
1. Wie hat sich das Verhältnis der Nettorenten zu den Nettolöhnen bzw. das
Verhältnis der Bruttorenten zu den Bruttolöhnen in den letzten 50 Jahren
entwickelt (bitte die jährlichen Verhältniszahlen angeben und nach alten
und neuen Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
14. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis
(vgl. Frage 1), und wie erklärt die Bundesregierung die Entwicklung von
Löhnen und Renten zueinander?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Für das Verhältnis der Nettorenten zu den Nettolöhnen wird auf das
Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung vor Steuer (gemäß § 154a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Sicherungsniveau vor Steuern
bezeichnet) verwiesen. Dies ist eine standardisierte Kenngröße, welche das
Leistungsniveau – innerhalb des bestehenden Finanzrahmens – der gesetzlichen
Rentenversicherung abbildet. Es gibt das Verhältnis der verfügbaren
Standardrente (nach 45 Beitragsjahren bei Durchschnittsverdienst und 45
Entgeltpunkten) zum verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden
Kalenderjahres wieder.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist die Entwicklung des
Sicherungsniveaus als sog. Standardrentenniveau der allgemeinen Rentenversicherung für
die westdeutschen Bundesländer bzw. Deutschland aus. Diese kann der Tabelle
im Anhang entnommen werden. Für die ostdeutschen Bundesländer liegen
keine Berechnungen vor.
Für das Verhältnis der Bruttorenten zu den Bruttolöhnen wird auf das
Verhältnis des Durchschnittsentgelts entsprechend Anlage 1* des SGB VI und der
Standardrente verwiesen. Das Durchschnittsentgelt wird jährlich aufgrund der
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung gemäß § 69 Absatz 2 des
SGB VI mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen fortgeschrieben.
Die Standardrente ergibt sich aus dem aktuellen Rentenwert, der jährlich
aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung gemäß § 69 Absatz 1 des
SGB VI angepasst wird.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist dieses Bruttorentenniveau
ebenfalls für die westdeutschen Bundesländer bzw. Deutschland aus. Dieses kann
ebenso der Tabelle im Anhang entnommen werden. Für die ostdeutschen
Bundesländer liegen keine vergleichbaren Berechnungen vor.
Zur Stabilisierung des Rentenniveaus gilt seit dem Jahr 2018 eine gesetzlich
geregelte Haltelinie für das Rentenniveau, die verhindert, dass dieses unter
48 Prozent absinkt. Mit dem Rentenpaket 2025 wurde diese Haltelinie bis zum
Jahr 2031 verlängert.
3. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung, vor dem Hintergrund, dass
die Rentenkommission die Kopplung der Rentenentwicklung an die
Lohnentwicklung beizubehalten empfiehlt, und der Antworten zu den
Fragen 1 und 2, langfristig betrachtet tatsächlich eine Kopplung
zwischen Rentenentwicklung und Lohnentwicklung, oder besteht die
Kopplung ausschließlich in den jährlichen Rentenanpassungen nach § 68
SGB VI, bei denen die Lohnentwicklung, aber nicht etwa die
Inflationsentwicklung eingeht?
Das System der gesetzlichen Rentenversicherung beruht auf dem Prinzip der
Lohn- und Beitragsbezogenheit. Die Höhe einer Rente richtet sich also vor
allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge
versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Diesem Prinzip folgt auch
die jährliche Anpassung der Renten nach § 68 SGB VI, die grundsätzlich der
Lohnentwicklung folgt. Die Preisentwicklung (Inflation) wird bei der
Rentenanpassung dagegen nicht direkt berücksichtigt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8020 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Langfristig betrachtet ist eine Anbindung der Renten an die Löhne für die
Rentenempfänger und Rentenempfängerinnen deutlich günstiger als eine
Preisindexierung der Renten (Ausrichtung der Rentenanpassungssätze an den
Preissteigerungsraten). Die Nettostandardrente – also die Bruttorente eines
Durchschnittsverdieners mit 45 Arbeitsjahren, vermindert um die Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung – hat sich von 1957 bis 2025 real – also nach
Abzug der Preissteigerungen – mehr als verdoppelt (Anstieg auf das 2,2‑fache).
Bei einer Preisindexierung wäre die Nettostandardrente dagegen real auf dem
Stand von 1957 geblieben. Dieser Vergleich macht deutlich, welche hohe
Bedeutung die Lohnbezogenheit der Rente für alle Rentnerinnen und Rentner hat.
4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
Empfehlungen der Alterssicherungskommission eine Niveausicherung
bei mindestens 48 Prozent nur für rentennahe Jahrgänge und auch für
diese nur im ersten Jahr nach ihrer Berentung, aber nicht für
Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner sowie auch nicht für spätere
Rentnergenerationen vorsieht, und wenn nein, wie begründet sie dies?
Nach geltendem Recht garantiert bis zum Jahr 2031 die Haltelinie, dass das
Rentenniveau nicht unter 48 Prozent absinkt.
Längerfristig geht die Alterssicherungskommission davon aus, dass durch die
Einführung der Kapitalrente das Rentenniveau in der ersten Säule wieder
spürbar ansteigen wird. Für alle Versicherten, die aufgrund einer kurzen Ansparzeit
noch nicht ausreichend von den Erträgen der gesetzlichen Kapitalrente
profitieren können, empfiehlt die Alterssicherungskommission zusätzlich das
derzeitige Rentenniveau beim Rentenzugang zu sichern.
Derzeit wird eine gesetzgeberische Umsetzung der Empfehlungen der
Alterssicherungskommission erarbeitet. Erst wenn diese vorliegt, können Aussagen zu
den konkreten Auswirkungen getroffen werden.
5. Wie entwickelt sich bei einer Umsetzung der Empfehlungen der
Alterssicherungskommission nach Ansicht der Bundesregierung das
Rentenniveau über die folgenden zehn Jahren für
a) eine Person, die im Jahr 2027 (also vor dem Wirksamwerden der
etwaigen neuen Regelungen) in Rente geht,
b) für eine Person, die im Jahr 2032 (also zeitnah zum Wirksamwerden
der etwaigen neuen Regelungen) in Rente geht, und
c) für eine Person, die im Jahr 2040 in Rente geht, also deutlich nach
dem Wirksamwerden der etwaigen neuen Regelungen, und durch
welche Maßnahmen bzw. Empfehlungen der Rentenkommission
kommen die jeweiligen Ergebnisse zustande?
Für eine Person, die 2027 in Rente geht, kann die Entwicklung des
Rentenniveaus gemäß aktuell geltendem Recht dem Rentenversicherungsbericht der
Bundesregierung entnommen werden. Die Bundesregierung arbeitet derzeit mit
Hochdruck an der Umsetzung der Empfehlungen der
Alterssicherungskommission. Die genaue Ausgestaltung bleibt abzuwarten. Daher ist keine Aussage
zum Rentenniveau für Personen möglich, die 2032 oder 2040 nach Inkrafttreten
einer neuen Rechtslage in Rente gehen.
6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
in den Fragen 5a und 5b genannten Personen während der Zeit ihres
Rentenbezugs niedrigere Anpassungen erhalten als bei einem stabilen
Sicherungsniveau, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen neben den Darstellungen des
Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung keine alternativen Berechnungen zur
künftigen Entwicklung der Rentenanpassungen vor.
7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
infolge der Empfehlungen der Altersvorsorgekommission Personen mit
derselben Anzahl an Entgeltpunkten (Rentenpunkten) in Abhängigkeit
vom Jahr ihres Rentenzugangs unterschiedlich hohe Renten (Euro-
Beträge) erhalten werden, da das Sicherungsniveau im Bestand und im
Zugang nicht mehr übereinstimmen, und wenn nein, warum nicht?
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass das
Rentenniveau für Bestandsrentner mit zunehmendem Alter sinkt, weil
nur der umlagebasierte Anteil der Rente eine Steigerung durch die
Rentenanpassungsformel erfährt, der Anteil aus der Kapitaldeckung jedoch
nicht, und wenn nein, wie begründet sie dies?
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung der Kommission, den
Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenanpassungsformel zu verstärken,
indem der Parameter alpha von 0,25 auf 0,33 heraufgesetzt wird, womit
die Finanzierungslast stärker auf die Leistungsbeziehenden verlagert
wird und die Beitragszahlenden entlastet werden, insbesondere vor dem
Hintergrund der Entwicklung von Renten und Löhnen über die letzten
Jahrzehnte (s. Fragen 1 und 2)?
11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage der Kommission, dass
die stärker gedämpften Rentenanpassungen „im Vergleich zum heutigen
Recht“ nicht zu Einschnitten im Sicherungsniveau führen, im Vergleich
zu welchem Szenario nach 2031 dürfen die stärker gedämpften
Rentenanpassungen nicht zu Einschnitten führen, und welche praktischen
Auswirkungen hat das für die einzelnen Rentenjahrgänge?
12. Welche und wie stark ausgeprägte Auswirkungen hätte die Umsetzung
der Empfehlung, im Beitragssatzfaktor der Rentenanpassungsformel den
„Beitragssatz zur gesetzlichen Kapitalrente als Altersvorsorgeaufwand
neben dem Beitragssatz zur umlagefinanzierten GRV“ zu
berücksichtigen, auf die Rentenanpassung und somit auf das Rentenniveau sowie auf
die Bundeszuschüsse, und plant die Bundesregierung, dieser Empfehlung
zu folgen?
13. Wie schätzt die Bundesregierung die Folgen der geplanten nach 2031
wiedereinsetzenden Dämpfung der Rentenanpassungen auf die
Einnahmen der anderen Sozialversicherungen, also auf die gesetzliche
Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung und die
Arbeitslosenversicherung ein?
14. Schätzt die Bundesregierung die Kommissionsempfehlung zur
Kapitalrente so ein, dass auch rentennahe Jahrgänge ab Rentenzugangsjahr 2032
ab 2028 zusätzliche Beiträge für den Aufbau des Kapitalstocks zahlen,
ohne aus diesem Kapitalstock Nutzen ziehen zu können, und wie soll der
von der Kommission vorgeschlagene „Übergangsfaktor“ nach den
Vorstellungen der Bundesregierung ausgestaltet werden, insbesondere im
Hinblick darauf, dass er eine steuerfinanzierte Kompensation für den
Mehraufwand dieser Jahrgänge gewährt, damit sie ein Startniveau in der
Rente von 48 Prozent erreichen können?
15. Welche jährlichen Kosten erwartet die Bundesregierung für den
Bundeshaushalt durch den Übergangsfaktor für die Jahre bis 2045, und wie will
sie diese Kosten aufbringen?
Die Fragen 7 und 9 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet derzeit die
Regelungen zur Umsetzung der Kommissionsempfehlungen. Der konkreten
Ausgestaltung sowie deren Wirkungen kann nicht vorgegriffen werden.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der geplanten nach
2031 wiedereinsetzenden Dämpfung der Rentenanpassungen auf die
Erwerbsminderungsrente, die Mütterrente und die Grundrente, wie groß ist
die Gefahr der Entwertung dieser Rentenarten und Rentenformen, und
was gedenkt die Bundesregierung gegen eine Entwertung zu tun?
Alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden anhand der
individuellen Entgeltpunkte und Erwerbsbiografie berechnet. Dabei wird nicht nach der
Herkunft der vorhandenen Entgeltpunkte unterschieden. Die Entwertung
einzelner Renten findet daher nicht statt.
Anlage - Tabelle zu Frage 1
Entwicklung des Standardrentenniveaus - allgemeine Rentenversicherung
Jahr Durchschnittliches
Jahresarbeitsentgelt
in Euro
Standardrente
mit 45 Vers.-Jahren
in Euro
Rentenniveau
3
(nominal)
in %
Durchschnittliches
Jahresarbeitsentgelt
in Euro
Standardrente
mit 45 Vers.-
Jahren
in Euro
Rentenniveau
3
(nominal)
in %
- netto vor Steuern
1
- - brutto
2
-
1977 11.112 6.644 59,8 12.754 6.644 52,1
1978 11.685 6.958 59,5 13.417 6.958 51,9
1979 12.329 7.271 59,0 14.155 7.271 51,4
1980 13.124 7.562 57,6 15.075 7.562 50,2
1981 13.711 7.865 57,4 15.799 7.865 49,8
1982 14.236 8.317 58,4 16.463 8.317 50,5
1983 14.680 8.506 57,9 17.022 8.549 50,2
1984 15.067 8.751 58,1 17.533 8.931 50,9
1985 15.454 8.870 57,4 18.041 9.217 51,1
1986 16.017 9.028 56,4 18.727 9.489 50,7
1987 16.482 9.262 56,2 19.289 9.807 50,8
1988 16.960 9.542 56,3 19.887 10.140 51,0
1989 17.456 9.799 56,1 20.484 10.444 51,0
1990 18.306 10.071 55,0 21.447 10.763 50,2
1991 19.465 10.486 53,9 22.712 11.184 49,2
1992 20.503 10.889 53,1 23.939 11.605 48,5
1993 21.050 11.248 53,4 24.633 12.027 48,8
1994 21.275 11.655 54,8 25.126 12.492 49,7
1995 21.918 11.822 53,9 25.905 12.732 49,2
1996 22.255 11.885 53,4 26.423 12.825 48,5
1997 22.248 12.011 54,0 26.660 12.992 48,7
1998 22.619 12.129 53,6 27.060 13.127 48,5
1999 22.948 12.235 53,3 27.358 13.244 48,4
2000 23.341 12.356 52,9 27.741 13.373 48,2
2001 23.785 12.512 52,6 28.231 13.541 48,0
2002 24.083 12.746 52,9 28.626 13.817 48,3
2003 24.244 12.925 53,3 28.938 14.037 48,5
2004 24.341 12.891 53,0 29.060 14.110 48,6
2005 24.389 12.821 52,6 29.202 14.110 48,3
2006 24.501 12.796 52,2 29.494 14.110 47,8
2007 24.907 12.781 51,3 29.951 14.148 47,2
2008 25.425 12.840 50,5 30.625 14.264 46,6
2009 25.101 13.055 52,0 30.506 14.515 47,6
2010 25.632 13.232 51,6 31.144 14.688 47,2
2011 26.441 13.253 50,1 32.100 14.761 46,0
2012 27.249 13.465 49,4 33.002 14.996 45,4
2013 27.847 13.612 48,9 33.659 15.177 45,1
2014 28.553 13.743 48,1 34.514 15.323 44,4
2015 29.253 13.955 47,7 35.363 15.611 44,1
2016 29.880 14.367 48,1 36.187 16.108 44,5
2017 30.611 14.772 48,3 37.077 16.600 44,8
2018 31.548 15.168 48,1 38.212 17.026 44,6
2018
4 32.064 15.420 48,1 38.212 17.026 44,6
2019 4 33.057 15.920 48,2 39.301 17.572 44,7
2020
4 34.121 16.450 48,2 39.167 18.155 46,4
2021 4 33.282 16.432 49,4 40.463 18.463 45,6
2021 4 33.992 16.432 48,3 40.463 18.463 45,6
2022 4 35.964 17.311 48,1 42.053 18.957 45,1
2023
4 37.466 18.040 48,2 44.732 19.877 44,4
2024 4 39.124 18.780 48,0 47.085 20.768 44,1
2025
4 40.312 19.350 48,0 50.493
2 21.632 42,8
2026
4 41.920 20.125 48,0 51.944
2 22.496 44,2
1
"Verfügbares Durchschnittsentgelt" und "verfügbare Standardrente", jeweils vor Steuern, vgl. § 154a SGB VI.
2
Bruttogrößen, jeweils Jahreswerte (Durchschnittsentgelt entsprechend Anlage 1 SGB VI, 2025 und 2026 vorläufig)
3 Quotient aus Standardrente und Jahresentgelt x 100.
4
Ab 2019 und 2021: Neudefinition der Nettogrößen (Nettoentgelt 2018 per Gesetz festgelegt) und des Nettorentenniveaus vor Steuern,
vgl. § 154 Abs. 3a SGB VI. Vergleichbarkeit mit Vorjahreswerten eingeschränkt, da sich die Nettogrößen jeweils auf die am 1.7. des Jahres
geltenden Werte beziehen und das Nettoentgelt 2021 wegen der Statistikrevision für die Anpassung 2022 neu festgesetzt wurde.
Das Nettoentgelt ("verfügbares Durchschnittsentgelt") ergibt sich aus dem Vorjahreswert, multipliziert mit dem Lohnfaktor
der Rentenanpassungsformel und der Veränderung der Nettoquote.
Bis 2024 auf Basis westdeutscher Werte, ab 2025 gesamtdeutsche Werte.
Quelle: Statistisches Bundesamt, BMAS, Deutsche Rentenversicherung Bund
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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