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Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung auf den Wohnungsbau und die kommunalen Planungskapazitäten (Antwort zu Drs. 21/7737)

dip / drucksache 07.09.2026 · WP 21 · 21/7898 · Antwort · Original ↗

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Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung auf den Wohnungsbau und die kommunalen Planungskapazitäten (Antwort zu Drs. 21/7737) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7898 21. Wahlperiode 07.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Strauß, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7737 – Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung auf den Wohnungsbau und die kommunalen Planungskapazitäten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bund stellt den Ländern für die Jahre von 2024 bis 2028 insgesamt 500 Mio. Euro über erhöhte Umsatzsteueranteile nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) zur Verfügung; die zweckgebundene Weiterleitung an die Kommunen obliegt den Ländern (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1346, S. 1). Die kommunale Wärmeplanung bindet in den Planungs- und Bauverwaltungen Personal- und Sachmittel, die zugleich für die Bauleitplanung, Genehmigungsverfahren und die Ausweisung von Wohnbauflächen benötigt werden. Nach der KWW-Kommunenbefragung (KWW = Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende) 2024 benennt rund die Hälfte der Kommunen fehlendes Personal als zentrale Hürde; der BBSR-Stakeholder-Dialog (BBSR = Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung) Wärmeplanung dokumentierte 2025 eine strukturelle Überforderung insbesondere kleiner Kommunen. Zwar sind mit der WPG-Änderung (WPG = Wärmeplanungsgesetz) für kleine Kommunen (Bundestagsdrucksache 21/6587) und den Entlastungen im Gebäudemodernisierungsgesetz erste Vereinfachungen angelegt; deren Wirkung auf die Planungskapazitäten der Kommunen ist jedoch offen. Vor diesem Hintergrund fragen die Fragesteller die Bundesregierung nach den Auswirkungen der Wärmeplanung auf die kommunalen Planungskapazitäten und den Wohnungsbau. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Sowohl die Schaffung von Wohnraum als auch die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung als wesentlicher Baustein für das Erreichen der Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes sind wichtige Anliegen der Bundesregierung. Die Bundesregierung ist sich dabei der begrenzten personellen und finanziellen Kapazitäten in den Kommunen bewusst. Um die Kommunen zu entlasten, strebt die Bundesregierung unter anderem eine Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie den Abbau von Bürokratie an. So ist bereits die Schaffung von Wohnraum durch das Ende Oktober 2025 in Kraft getretene Ge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 7. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. setz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung deutlich erleichtert worden. Auch die laufende Novelle des Wärmeplanungsgesetzes auf Bundestagsdrucksache 21/6587 verfolgt das Ziel, durch maßvolle Anpassungen einen Beitrag zum Abbau bürokratischen Aufwands zu leisten und die Wärmeplanung, insbesondere für kleine Kommunen, deutlich zu vereinfachen.  1. In welcher Höhe wurden den Ländern seit 2024 gemäß Finanzausgleichsgesetz erhöhte Umsatzsteueranteile zur Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung zugewiesen (bitte nach Jahr und Land aufschlüsseln)? Gemäß § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) wird das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt (vertikale Umsatzsteuerverteilung). Zur Unterstützung der Länder und Kommunen im Zusammenhang mit der Wärmeplanung wurde der Umsatzsteueranteil der Länder durch das FAG-Änderungsgesetz 2024 in den Jahren von 2024 bis 2028 um 100 Mio. Euro je Jahr zulasten des Bundes erhöht. Der gesamte Länderanteil an der Umsatzsteuer wird gemäß § 2 FAG – vorbehaltlich des gemäß § 4 FAG durchzuführenden Finanzkraftausgleichs – nach Einwohnern auf die Länder verteilt (horizontale Verteilung der Umsatzsteuer). Im Rahmen des Finanzkraftausgleichs erhalten Länder mit einer unterdurchschnittlichen Finanzkraft Zuschläge zur Umsatzsteuer, von Ländern mit einer überdurchschnittlichen Finanzkraft werden Abschläge erhoben. Eine spezielle oder gesonderte Verteilung der oben genannten Umsatzsteueranteile der Länder, mit denen der Bund den Belastungen der Länder und Gemeinden durch die Wärmeplanung Rechnung trägt, erfolgt nicht. Sie sind Bestandteil des gesamten Länderanteils an der Umsatzsteuer.  2. In welcher Höhe sind diese Mittel nach Kenntnis der Bundesregierung bereits verausgabt (Stand fortgeschrieben gegenüber Bundestagsdrucksache 21/6237); wenn dem Bund der Abfluss an die Kommunen nicht bekannt ist, hat er ihn bei den Ländern erfragt, und wenn nein, warum nicht?  3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Kommunen bislang Mittel aus den FAG-Zuweisungen für die Wärmeplanung erhalten haben, und wenn nein, auf welcher Grundlage bewertet sie dann den Erfolg, Nachbesserungsbedarf und die Zielerreichung der von ihr eingeführten Förderung? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Umsatzsteueranteile der Länder zur Unterstützung bei der Wärmeplanung sind – als Bestandteil des gesamten Länderanteils an der Umsatzsteuer – eigene Steuereinnahmen der Länder zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs. Eine Zweckbindung dieser Finanzmittel besteht nicht. Auch handelt es sich nicht um eine Bundesförderung. Eine rechtliche Verpflichtung der Länder, die Verwendung der Mittel nachzuweisen, besteht ebenfalls nicht. Soweit hierzu auf Basis freiwilliger Berichte von Ländern Informationen vorliegen, haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2025 die planungsverantwortlichen Stellen in den Ländern rund 59,2 Mio. Euro für die Erstellung der Wärmeplanung erhalten. 2 378 planungsverantwortliche Stellen erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2025 Finanzmittel aus dem Steueraufkommen der Länder. Es ist jedoch zu beachten, dass beispielsweise aufgrund landesspezifischer Regelungen nicht in allen Ländern Zahlungen an die planungsverantwortlichen Stellen erfolgten beziehungsweise nicht alle planungsverantwortliche Stellen Zahlungen erhielten. Zudem liegen der Bundesregierung aus drei Ländern keine freiwilligen Berichte über die Verwendung der Mittel vor.  4. Wie viele kommunale Wärmepläne sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang abgeschlossen (bitte nach Ländern und Gemeindegrößenklassen aufschlüsseln, die Datenquelle benennen und den Stand gegenüber Bundestagsdrucksache 21/1346 fortschreiben)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden Wärmepläne für mindestens 3 602 Kommunen abgeschlossen (Stand: August 2026, www.kww-halle.de/hintergru nd/waermewende-status-quo). Für mindestens 75 der 80 Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern, mindestens 668 der 1 518 Kommunen mit 10 000 bis 100 000 Einwohnern und für mindestens 2 838 der 9 156 Kommunen mit bis zu 10 000 Einwohnern liegt ein abgeschlossener Wärmeplan vor. Die Aufschlüsselung nach Ländern kann der oben genannten Quelle entnommen werden.  5. Von welchen durchschnittlichen Kosten je Wärmeplan geht die Bundesregierung aus (bitte nach Gemeindegrößenklassen und unter Angabe der zugrunde gelegten Erfüllungsaufwandsberechnung darstellen), und wie verhalten sich diese zu den Kommunen über die Länder zugewiesenen Mitteln? Die Bundesregierung geht von den folgenden durchschnittlichen Kosten je Wärmeplan aus: Größenklasse Anzahl Gemeinden Durchschnittliche Kosten je Wärmeplan Bis 15 000 Einwohner 9755 33 500 Euro 15 000 bis 100 000 Einwohner 919 113 000 Euro Mehr als 100 000 Einwohner 80 300 000 Euro In Summe ergeben sich danach Gesamtkosten von circa 455 Mio. Euro. Der Bund stellt den Ländern über eine geänderte Umsatzsteuerverteilung 500 Mio. Euro im Zeitraum 2024-2028 zur Verfügung. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Die Aufteilung auf die Kommunen bestimmen die Länder.  6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung, insbesondere aus der KWW-Kommunenbefragung und dem BBSR-Stakeholder-Dialog Wärmeplanung, zum zusätzlichen Personalbedarf in den Kommunen infolge der Wärmeplanung vor, und welche Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen zieht sie daraus? Ein Großteil der Kosten der Wärmeplanung geht auf die Erstellung des Wärmeplans durch Planungsdienstleister zurück, die die Datenerhebung, Analysen und Dokumentation durchführen. Auch in der Kommunalverwaltung selbst entsteht Aufwand, unter anderem für die Vergabe der Planungsdienstleistung und Beteiligungsprozesse. Es hängt von der Ausgangssituation in der jeweiligen Kommune ab, wie sich dieser Aufwand auf den Personalbedarf in der Kommune auswirkt. Im Rahmen des Stakeholder-Dialogs Wärmeplanung wurde eine unzureichende personelle Ausstattung kleiner Kommunen thematisiert; es fehle vielmals das erforderliche Fachwissen in der Verwaltung. Konkrete Erkenntnisse zum zusätzlichen Personalbedarf haben sich darüber hinaus nicht ergeben. Eine daraus folgende Handlungsempfehlung in dem Ergebnispapier des Stakeholder- Dialogs lautet, dass der Bund durch die Veröffentlichung von Arbeitshilfen, Argumentationshilfen und Kurzinformationen den Aufwand für die Wärmeplanung für kleine Kommunen verringern soll. Dies hat das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW), ein Projekt der Deutschen Energie-Agentur (dena) im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), bereits in erheblichem Umfang getan und arbeitet weiter daran. Zudem wird auf die geplanten Entlastungen kleiner Kommunen mit der laufenden Novelle des Wärmeplanungsgesetzes verwiesen.  7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass die Wärmeplanung Personal in den kommunalen Planungsämtern bindet, das für die Bauleitplanung und Genehmigungsverfahren wiederum fehlt, und teilt sie den im BBSR-Stakeholder-Dialog dokumentierten Befund der strukturellen Überforderung kleiner Kommunen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Wärmeplanung Personal in den Planungsämtern bindet, das für die Bauleitplanung oder für Genehmigungsverfahren fehlt. Die Planungsämter sind in der Regel nicht zugleich planungsverantwortliche Stellen für die Wärmeplanung. Zudem wird die Durchführung der Wärmeplanung gerade in kleinen Kommunen häufig an externe Planungsdienstleister vergeben. Rund 60 Prozent der Kommunen mit weniger als 10 000 Einwohnern haben den Prozess der Wärmeplanung bereits begonnen oder sogar abgeschlossen (www.kww-halle.de/hintergrund/waermewende-status-quo, Stand August 2026). Mit der Novelle des Wärmeplanungsgesetzes soll außerdem ein neues, optionales Verfahren, die sogenannte „kleine Wärmeplanung“, für Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern eingeführt werden und damit der Aufwand und die Verfahrensdauer für die Wärmeplanung deutlich reduziert werden. Von einer strukturellen Überforderung der kleinen Kommunen wird vor dem Hintergrund des derzeitigen Umsetzungsstands der Wärmeplanung weit vor Ablauf der Frist Mitte 2028 und der geplanten zusätzlichen Erleichterungen nicht ausgegangen.  8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Umfang der Beauftragung externer Planungsbüros durch die Kommunen vor (bitte, soweit bekannt, nach Ländern und Gemeindegrößenklassen darstellen), und wie bewertet sie die Auswirkungen der begrenzten Marktkapazität auf die Kosten und Verfügbarkeit? Nach Kenntnis der Bundesregierung beauftragt der weit überwiegende Teil der Kommunen Planungsbüros mit der Erstellung der Wärmepläne In der (nicht repräsentativen) Kommunenbefragung 2025 des KWW gaben zwei Prozent der Kommunen unter 10 000 Einwohnern, ein Prozent der Kommunen mit 10 000 bis 100 000 Einwohnern und 4 Prozent der Kommunen mit 100 000 Einwohnern oder mehr an, die Wärmeplanung überwiegend oder vollständig selbst durchzuführen. Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es ausreichende Kapazitäten bei Planungsdienstleistern für die Erstellung von Wärmeplänen. Es gibt einen intensiven Wettbewerb, der sich aus Sicht der Kommunen positiv auf die Kosten für die Erstellung von Wärmeplänen auswirkt.  9. Welche Länder haben der Bundesregierung über Schwierigkeiten bei der personellen Umsetzung der Wärmeplanung berichtet, mit welchem Inhalt (bitte je Land darstellen), und wie hat die Bundesregierung diese Rückmeldungen ausgewertet bzw. Verbesserungsvorschläge erarbeitet? Der Bundesregierung liegen keine Berichte von Ländern über Schwierigkeiten bei der personellen Umsetzung der Wärmeplanung vor. 10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die kommunale Wärmeplanung die Bauleitplan- und Baugenehmigungsverfahren oder die Ausweisung von Wohnbauflächen verzögert, und wenn nein, hält sie es für vertretbar, eine bundesgesetzliche Planungspflicht ohne Kenntnis ihrer Rückwirkung auf den Wohnungsbau aufrechtzuerhalten? 11. Auf welcher Datengrundlage und mit welchen Annahmen beurteilt die Bundesregierung, ob und in welchem Umfang die Wärmeplanung die Dauer von Bauleitplanverfahren beeinflusst? 12. Welche Erkenntnisse oder Annahmen hat die Bundesregierung dazu, ob die Bindung kommunaler Planungskapazitäten durch die Wärmeplanung den Wohnungsbau verlangsamt, und wie stellt sie sicher, dass ihre wohnungs- und ihre wärmepolitischen Ziele nicht in Konkurrenz treten? 13. Welche Kennzahlen verwendet die Bundesregierung zur Bewertung der Auswirkungen der Wärmeplanung auf die kommunalen Planungskapazitäten? Die Fragen 10 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die kommunale Wärmeplanung Bauleitplanungs- oder Baugenehmigungsverfahren oder die Ausweisung von Wohnbauflächen verzögern würde. Die Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigen, dass die Anzahl der Baugenehmigungen für Wohnungen im Neubau im 1. Halbjahr 2026 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 15,8 Prozent bei Wohnungen in Wohngebäuden insgesamt, um 12,7 Prozent bei Einfamilienhäusern, um 27,3 Prozent bei Zweifamilienhäusern und um 16,9 Prozent bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern gestiegen sind (Pressemitteilung Statistisches Bundesamt vom 18. August 2026, www.destatis.de/DE/ Presse/Pressemitteilungen/2026/08/PD26_291_3111.html). Das lässt nicht auf eine Verzögerung von Bauleitplanungs- oder Genehmigungsverfahren aufgrund der kommunalen Wärmeplanung schließen. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstands sieht die Bundesregierung daher keine Veranlassung, eine Bewertung der Auswirkung der kommunalen Wärmeplanung auf Bauleitplanungs- und Genehmigungsverfahren vorzunehmen und die Pflicht zur Durchführung der Wärmeplanung nicht aufrecht zu erhalten. 14. Welche kommunalen Spitzenverbände haben der Bundesregierung auf Zielkonflikte zwischen Wärmeplanung und Wohnungsbau hingewiesen, und mit welchem Inhalt (bitte die jeweiligen Stellungnahmen benennen)? Der Bundesregierung sind derzeit keine Stellungnahmen von kommunalen Spitzenverbänden bekannt, die auf Zielkonflikte zwischen Wärmeplanung und Wohnungsbau hinweisen. Es wird im Übrigen auf die veröffentlichten Stellungnahmen der Kommunalen Spitzenverbände verwiesen. 15. Welche über die im WPG-Änderungsentwurf (Bundestagsdrucksache 21/6587) vorgesehenen Vereinfachungen hinausgehenden Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen oder plant sie, zu ergreifen, um eine zusätzliche Belastung der kommunalen Bau- und Planungsverwaltungen durch die Wärmeplanung zu vermeiden? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Im Übrigen stellt die Bundesregierung über das KWW ein breites Unterstützungsangebot für Kommunen hinsichtlich der Durchführung der kommunalen Wärmeplanung zur Verfügung, das stetig und im Austausch mit den Kommunen weiterentwickelt wird. 16. Welche Evaluationen, insbesondere zu den Auswirkungen der Wärmeplanung auf die Dauer und den Ressourcenbedarf von Planungs- und Genehmigungsverfahren, liegen der Bundesregierung vor, wenn solche fehlen, plant sie eine entsprechende Untersuchung, und welche wissenschaftlichen Einrichtungen wurden hiermit beauftragt (bitte mit Auftragsvolumen angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Evaluationen vor. Da der Bundesregierung keine Hinweise darauf vorliegen, dass die kommunale Wärmeplanung Bauleitplanungs- und Genehmigungsverfahren verlangsamen würde, ist eine solche Evaluation derzeit nicht geplant. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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