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Stand und Umsetzbarkeit der kommunalen Wärmeplanung (Antwort zu Drs. 21/1115)

dip / drucksache 21.08.2025 · WP 21 · 21/1346 · Antwort · Original ↗

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Stand und Umsetzbarkeit der kommunalen Wärmeplanung (Antwort zu Drs. 21/1115) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1346 21. Wahlperiode 21.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Olaf Hilmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1115 – Stand und Umsetzbarkeit der kommunalen Wärmeplanung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat die Kommunen mit dem „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“, bekannt als Wärmeplanungsgesetz (WPG), zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Dieses Gesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es gibt einige Bundesländer, die eigene Gesetze zur Wärmeplanung erlassen haben, die noch strengere Vorgaben enthalten. Ziel ist, bis 2045 die Wärmeversorgung „treibhausgasneutral“ zu gestalten. Die Länder können frühere Zieljahre festlegen. Die Bundesregierung bezieht sich auf das Pariser Abkommen als verbindliche internationale Vorgabe, obwohl mit den USA der weltweit zweitgrößte Emittent ausgestiegen ist und sich China als größter Emittent bis 2030 selbst kaum Einschränkungen auferlegt und die Energiegewinnung aus Kohle weiter ausbaut (www.ifw-kiel.de/de/publikationen/aktuelles/pariser-klimaabkommen-ein seitiger-rueckzug-der-usa-und-chinas-kann-groessten-schaden-anrichten/). Indien als drittgrößter Emittent verlangt erhebliche internationale finanzielle Unterstützung zur Umsetzung des Pariser Abkommens (www.gtai.de/de/trade/ indien/specials/indien-setzt-beim-klimaschutz-auf-erneuerbare-energien-80 7554), hat aber als Ziel die Klimaneutralität erst für 2070 gesetzt. Derzeit baut Indien ebenfalls die Stromerzeugung aus Kohle aus (https://table.media/climat e/news/indien-so-viele-neue-kohlekraftwerke-sind-bis-2025-geplant/). Umgesetzt werden muss die Kommunale Wärmeplanung (KWP) durch die Kommunen. Die Finanzierung soll für die Kommunen über das „Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz (FAG))“ erfolgen. (www.gesetze-im-internet.de/finausglg_2005/BJNR395600 001.html). Die Länder bekommen von 2024 bis 2028 500 Mio. Euro über einen erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer. Dieses Geld ist zweckgebunden und wird von den Ländern an die Kommunen weitergeleitet. Nach einer Umfrage sehen 56 Prozent der Kommunen die Finanzierung bzw. Förderung als Herausforderung an (www.dena.de/infocenter/kww-kommunenbefragung-202 4-zur-kommunalen-waermeplanung-kwp/#:~:text=KWW%2DKommunenbefr agung%202024%20zur%20Kommunalen%20W%C3%A4rmeplanung%20(K WP),-Ergebnisse%20der%20Umfrage&text=Die%20Umfrage%20ergab%2C %20dass%20im,dennoch%20fehlen%20Finanzierungsdetails%20und%20Zeit pl%C3%A4ne). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Der Fachkräftemangel ist ein weiteres großes Hindernis bei der KWP. Etwa 55 Prozent der Kommunen beklagen in der o. g. Befragung fehlendes Personal in der Verwaltung. Das Angebot an externen, fachlich qualifizierten Dienstleistern ist begrenzt und treibt die Kosten weiter in die Höhe. Für die weitere Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung im Zuge der Wärmewende fehlen praktisch in allen Bereichen die Voraussetzungen (www. welt.de/wirtschaft/plus256026608/Solar-Wind-Wasserstoff-Diese-12-Charts-o ffenbaren-die-Wahrheit-ueber-unsere-Energiewende.html?icid=search.produc t.onsitesearch). Das notwendige Stromnetz wurde erst zu einem Fünftel gebaut. Es fehlen 40 große 500-Megawatt-Gaskraftwerke. Wasserstoffproduktion gibt es nur für 66 Megawatt, diese Kapazität müsste um das 150-Fache gesteigert werden. Nennenswerte Batteriespeicherkapazitäten sind nicht vorhanden. Mehr als zwei Drittel der kommunalen Unternehmen halten das deutsche Klimaziel 2045 unter diesen Bedingungen für unrealistisch (www.vku.de/pres se/pressemitteilungen/vku-umfrage-mehrheit-der-kommunalen-unternehmen-s ieht-klimaneutralitaet-2045-aktuell-unrealistisch-wegen-zu-hoher-kosten-an/).  1. Beruft sich die Bundesregierung wie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/7758 auf das Pariser Abkommen als verbindliche Grundlage für die Wärmewende, trotz der aktuellen internationalen Entwicklungen, und wenn ja, warum? Das Übereinkommen von Paris wurde von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und ratifiziert. Es gilt damit in Deutschland im Range von Bundesrecht und kann daher als Teil der verbindlichen Grundlage für die Wärmewende bezeichnet werden. Die Bundesregierung hält hieran fest. Ergänzend wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/4395 verwiesen.  2. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass laut Kommunalumfrage zum Baukulturbericht (www.bundesstiftung-baukultur.de/ fileadmin/files/BKB-24/Baukulturbericht_202425_Infrastrukturen.pdf) nur 7 Prozent der Kommunen die gesetzlichen Anforderungen bei der kommunalen Wärmeplanung als machbar einschätzen? Die Erhebung der Daten, die der Umfrage des Baukulturberichts zu Grunde lagen, fand im Zeitraum 28. August bis 29. September 2023 statt, das heißt zu einem Zeitpunkt, in dem der Gesetzesentwurf des Wärmeplanungsgesetzes gerade erst vom Bundeskabinett beschlossen worden war, und das Gesetz noch gar nicht in Kraft war. Die im zitierten Bericht gestellte Frage K3: „Sind die gesetzlichen Anforderungen bei der kommunalen Wärmeplanung für Ihre Kommune machbar, ambitioniert oder zeit- und/oder ressourcentechnisch nicht umsetzbar?“ beantworteten die befragten Kommunen zum damaligen Zeitpunkt insgesamt wie folgt: – 44 Prozent zeit- und/oder ressourcentechnisch nicht umsetzbar – 49 Prozent ambitioniert – 7 Prozent machbar. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass eine Beantwortung mit der Angabe „ambitioniert“ bedeutet, dass die befragte Kommune die Wärmeplanung durchaus für machbar erachtet, wenn auch ggf. unter Aufbringung erhöhter oder zusätzlicher Ressourcen. Hierzu hat der Bund den Ländern unter anderem Mittel in Höhe von 500 Mio. Euro zur Verfügung gestellt (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 4). Aktuell lässt sich anhand vorliegender Daten (Wärmewende-Atlas des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende – KWW) feststellen, dass die Wärmeplanung in mindestens 5 Prozent der Kommunen bereits abgeschlossen sowie sich in mindestens 44 Prozent der Kommunen im Prozess befindet. Bei den verbleibenden 51 Prozent handelt es sich ausschließlich um Kommunen mit <100.000 Einwohnern, die für den Abschluss der Kommunalen Wärmeplanung noch bis zum 30. Juni 2028 Zeit haben. Die Daten der Kommunenbefragung von November 2024 (https://api.kww-hall e.de/fileadmin/PDFs/KWW-Kommunenbefragung2024_Pr%C3%A4sentation- gesamt_final.pdf) belegen, dass sich die als am drängendsten wahrgenommenen Herausforderungen bei den Kommunen deutlich verschieben, sobald mit dem Planungsprozess begonnen wurde. Die Bundesregierung unterstützt die Kommunen zusätzlich unter anderem über das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) und dessen umfangreiches Unterstützungs- und Beratungsangebot sowie in Form von Handlungsleitfäden und Empfehlungen. Sie trägt damit dazu bei, dass die Aufgabe der Wärmeplanung die Kommunen nicht überfordert. a) Sind Anpassungen bei den gesetzlichen Vorgaben bzw. Fristen geplant? Die Bundesregierung beobachtet die Umsetzung der Wärmeplanung in Städten und Gemeinden aufmerksam. Hierzu ist sie u. a. im kontinuierlichen Austausch mit dem KWW sowie mit den Landesenergieagenturen. Beobachtet wird dabei insbesondere auch, ob – gegebenenfalls auch kurzfristig – Anpassungen am bestehenden gesetzlichen Rahmen vorzunehmen sind. b) Plant die Bundesregierung Maßnahmen für den Fall, dass eine Kommune nicht fristgemäß die KWP durchführt, bzw. gibt es hierzu Absprachen mit den Ländern? Nein. Die Umsetzung der Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) liegt in der Verantwortung der Länder (siehe § 4 Absatz 1 WPG).  3. Liegen der Bundesregierung Daten zur Akzeptanz bei Kommunen und Bürgern mit Blick auf die kommunale Wärmeplanung vor, und wenn ja, welche Daten liegen vor, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Der Bundesregierung liegt unter anderem die Kommunenbefragung des KWW von November 2024 vor (vergleiche die Antwort zu Frage 2, Zeitraum der Befragung: 10. Juni bis 21. Juli 2024). Darin wird unter anderem festgestellt, das fertiggestellte Wärmepläne in etwa 9 von 10 Kommunen als strategische Grundlage für die Wärmetransformation und als wichtig für die Zielerreichung der Klimaneutralität angesehen werden und außerdem 77 Prozent der Kommunen mit ihrem Wärmeplan tendenziell zufrieden sind (Folie 8 der in der Antwort zu Frage 2 genannten Präsentation). Der Bundesregierung ist bekannt, dass insbesondere im Hinblick auf die Verknüpfung zwischen Gebäudeenergiegesetz (GEG) und WPG in der Praxis bei Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen teilweise Missverständnisse bestehen. Daher ist im Koalitionsvertrag vereinbart worden, dass die Verzahnung zwischen GEG und WPG vereinfacht werden soll. Innerhalb der Bundesregierung wird derzeit geprüft, wie diese Vereinbarung umgesetzt wird.  4. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die vorgesehenen 500 Mio. Euro für die Finanzierung ausreichen, und wenn nein, welchen Anteil erwartet sie von den Ländern und Kommunen, und berücksichtigt sie dabei die aktuelle finanzielle Lage der Kommunen und Länder? Der Regierungsentwurf zum Wärmeplanungsgesetz beziffert den einmaligen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung für die erstmalige Erstellung von Wärmeplänen bis zum Jahr 2028 mit rund 535 Mio. Euro. Die durch den Vollzug des Gesetzes hinsichtlich der Wärmeplanung entstehenden Kosten sind von den Ländern zu tragen. Zur Unterstützung der Länder stellt der Bund für die erstmalige Erstellung der Wärmepläne 500 Mio. Euro zur Verfügung. Darüber hinaus ist der Bund der Auffassung, dass die Einhaltung der Verpflichtung zur Senkung von Treibhausgasemissionen nicht allein den Bund betrifft, sondern entstehende Kosten zwischen den staatlichen Ebenen aufzuteilen sind.  5. Gibt es Rückmeldungen aus den Ländern über den Mittelabfluss des vergangenen Jahres 2024 und daraus mögliche Rückschlüsse, ob ausreichend Geld in den kommenden Jahren zur Verfügung steht? Mit dem Wärmeplanungsgesetz wird den Ländern die Aufgabe der Wärmeplanung für ihr Gebiet verpflichtend auferlegt, wobei die Länder diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Gebiets bzw. auf eine zuständige Verwaltungseinheit als planungsverantwortliche Stelle übertragen können. Sofern die Pflicht auf eine planungsverantwortliche Stelle landesrechtlich übertragen wurde oder wird, regeln die Länder in eigener Zuständigkeit die Finanzierung der Wärmeplanung. Insbesondere da landesrechtliche Regelungen zur Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes und damit zur Finanzierung seit Ende 2024 sukzessive umgesetzt werden und noch nicht in allen Ländern bestehen, hat die Bundesregierung noch keine umfassende Kenntnis über die Höhe von Mittelabflüssen oder pauschalen Ausgleichen in den Ländern.  6. Plant die Bundesregierung Fördermaßnahmen für die Umsetzung der Wärmewende, will sie bestehende weiterführen oder neu aufsetzen (bitte ggf. nach Programmen, Initiativen, Maßnahmen, Projekten und jeweiligen Fördermitteln aufschlüsseln)? Die zentralen Fördermaßnahmen für die Umsetzung der Wärmewende sind aus Sicht der Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW). Diese Fördermaßnahmen sollen nach den Planungen der Bundesregierung fortgesetzt werden. Zudem sind in den Regierungsentwürfen für die Bundeshaushalte 2025 und 2026 Mittel für die Fortführung des Förderprogramms Energetische Stadtsanierung vorgesehen. Insbesondere mit dem Programmteil KfW 432 kann unter anderem die Umsetzung von Wärmeplanungen auf Quartiersebene unterstützt werden. Die Ausgestaltung sowie die Mittelausstattung sind Sache der aktuell laufenden Haushaltsaufstellung. Hierüber entscheidet der Deutsche Bundestag.  7. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur datenschutzkonformen Koordination zwischen Bund, Ländern und Kommunen bei der Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen Daten, insbesondere da verschiedene Länder unterschiedliche Datenschutzbestimmungen anwenden (www.kww-halle.de/fokusthemen/daten-in-der-kwp/e rmaechtigung-zur-datenerhebung, vgl. www.klimaschutz-niedersachse n.de/aktuelles/Aktuelle-Information-zur-gueltigen-Rechtsgrundlage-der- Datenerhebung-in-der-Kommunalen-Waermeplanung-3838)? Die datenschutzkonforme Erhebung und Verarbeitung der für die Wärmeplanung erforderlichen Daten erfolgt auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes und unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Die Länder sind für die Umsetzung im Rahmen ihrer Zuständigkeit verantwortlich. Zur Unterstützung der Kommunen stellt der Bund u. a. in Zusammenarbeit mit dem KWW (siehe auch Frage 8) Mustertexte und Handreichungen zur Verfügung.  8. Wie unterstützt die Bundesregierung die Kommunen bei der praktischen Umsetzung der Datenerhebung, insbesondere beim Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen mit Dienstleistern (www.kww-halle.de/foku sthemen/daten-in-der-kwp/ermaechtigung-zur-datenerhebung)? Die Bundesregierung bzw. das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie finanzierte KWW unterstützen die Kommunen mit einem breiten Angebot an Beratungs- und Unterstützungsleistungen, über das u. a. über die zitierte Webseite des KWW informiert wird. Hier wird auch über die von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zur Verfügung gestellte Mustervereinbarung zur Auftragsvereinbarung informiert und auf das entsprechende Angebot der BfDI verwiesen. Der Abschluss von Verträgen ist dabei wie üblich Sache der Vertragsparteien.  9. Wie nutzt die Bundesregierung die im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung erhobenen Daten? Die Bundesregierung nutzt derzeit keine im Rahmen der Wärmeplanung erhobenen Daten. Gemäß § 34 WPG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellte Wärmepläne erstmals zum 1. Januar 2027 auf einer Internetseite zentral zugänglich machen. Mit dem Wärmeplan werden die sogenannten Ergebnisdaten (Anlage 2 zum WPG) an den Bund übermittelt. Nicht übermittelt werden danach Daten, die zur Durchführung der Wärmeplanung von der Kommune erhoben werden (sogenannte Eingangsdaten). 10. Welchen Stellenwert hat die praktische Umsetzbarkeit einer kommunalen Wärmeplanung für die Bundesregierung angesichts der einleitend geschilderten Probleme? Bei der Wärmeplanung handelt es sich um eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt (§ 3 Absatz 1 Nummer 20 WPG). Die Wärmeplanung ist daher auf die Umsetzung von Maßnahmen im genannten Sinne und damit in der Folge auf die praktische Umsetzbarkeit vor Ort ausgerichtet. a) Sieht die Bundesregierung kommende Probleme bei der Stromversorgung der geplanten Wärmepumpen wegen des stark steigenden Strombedarfs? Der zusätzliche Strombedarf, der sich aus dem geplanten Zubau an Wärmepumpen ergibt, ist bekannt und von Netzbetreibern und Energieversorgern eingeplant. Auch wird die mittel- und langfristig zunehmende Stromnachfrage durch die Elektrifizierung im Wärmesektor bei den Untersuchungen der Bundesnetzagentur zur Versorgungssicherheit berücksichtigt (vergleiche die Antwort zu Frage 10b). b) Sieht die Bundesregierung kommende Probleme bei der Stromversorgung wegen fehlender Backup-Kraftwerke? Die Bundesregierung sieht keine Probleme bei der Stromversorgung, da die Kraftwerkskapazitäten aktuell ausreichend dimensioniert sind. Stand heute sind die marktlich verfügbare Kapazität und die vorgehaltenen Reserven so dimensioniert, dass Probleme mit der Stromversorgung nicht zu erwarten sind. Im Zuge der im Winter 2024/2025 aufgetretenen hohen Preise konnte der Strombedarf jederzeit marktlich gedeckt werden. Die vorgehaltenen Reservekapazitäten kamen in diesem Zusammenhang nicht zum Einsatz. Die Bundesnetzagentur untersucht fortlaufend die Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität. Dabei zeigt sich, dass aktuell die Versorgungssicherheit mit Elektrizität in Deutschland gewährleistet werden kann. Mittel- bis langfristig sind zusätzliche steuerbare Kapazitäten zu errichten. Gleichzeitig müssen die Flexibilisierung voranschreiten und die Ziele beim Ausbau von Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen und beim Netzausbau erreicht werden. Insbesondere bei ausbleibender Flexibilisierung können zusätzliche steuerbare Kapazitäten wie Kraftwerke notwendig werden, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. c) Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihren Planungen gezielt Backup-Kapazitäten aus dem Ausland (beispielsweise französischen Atomstrom) zur Stabilisierung des deutschen Stromnetzes? Eine rein nationale Betrachtung der Versorgungssicherheit ist nicht sachgerecht, da sie unberücksichtigt lässt, dass gerade Deutschland mit seiner zentralen Lage sehr gut in das europäische Stromsystem eingebettet ist. Seit vielen Jahren gibt es einen stetig wachsenden Stromaustausch zwischen den europäischen Ländern, der sich zukünftig weiter intensivieren wird. Angebot und Nachfrage bestimmen den Großhandelspreis am europäisch gekoppelten Strommarkt und somit, welche Erzeugungsanlagen einspeisen. Gemäß den verfügbaren Netzkapazitäten ergeben sich dabei Exporte oder Importe zwischen den Ländern. Dies findet auch in den Untersuchungen zur Versorgungssicherheit im Elektrizitätsversorgungssystem Berücksichtigung. Um die Versorgungssicherheit zu bewerten, entspricht es daher dem Stand der Wissenschaft, hierbei auch Stromimporte und ‑exporte zu berücksichtigen. Unter ökonomischen Aspekten ist es nicht effizient, wenn der in Deutschland auftretende Strombedarf in allen Stunden eines Jahres ausschließlich national gedeckt würde. Dies hätte einen überdimensionierten Erzeugungsanlagenpark zur Folge, gleichbedeutend mit höheren Gestehungskosten und Endkundenpreisen. Treten Stromflüsse auf, für deren Transport das bislang noch unzureichend ausgebaute Übertragungsnetz nicht ausgelegt ist, setzen die Übertragungsnetzbetreiber gezielt Redispatchmaßnahmen ein, um die Netzinfrastruktur vor Überlastungen zu schützen und so den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. Reichen die am Strommarkt eingesetzten Kraftwerke nicht aus, greifen die Übertragungsnetzbetreiber auch auf die Kraftwerke der Netzreserve zurück, die ausschließlich auf Anforderung der ÜNB zur Verfügung stehen. Die Netzreserveverordnung sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber jährlich eine Analyse durchführen, um den Bedarf an Netzreservekraftwerken zu ermitteln, der benötigt wird, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur prüft diese Analyse und stellt den Netzreservebedarf fest. Für den Winter 2025/2026 beträgt der Bedarf an Erzeugungskapazitäten aus Netzreservekraftwerken 6 493 Megawatt. Sofern der Netzreservebedarf nicht allein durch inländische Reservekraftwerke gedeckt werden kann, führen die ÜNB ein Interessensbekundungsverfahren durch, um gezielt zusätzliche Redispatchpotenziale bei Kraftwerksbetreibern im Ausland zu kontrahieren. Der durch die Bundesnetzagentur festgestellte Bedarf an ausländischer Reservekraftwerksleistung für den Winter 2025/2026 beträgt 1,3 Gigawatt. Französische Kernkraftwerke spielen bei der ausländischen Netzreserve jedoch keine Rolle. d) Wie schätzt die Bundesregierung die Ausbaukapazitäten von Speichersystemen in Deutschland ein (bitte getrennt nach Technologie und in Fünfjahresentwicklungen bis 2045 angeben)? 1. Stromspeicher: Die Bundesregierung sieht laut dem am 30. April 2025 genehmigten Netzentwicklungsplan Strom je nach Szenario Ausbaukapazitäten für Batteriespeicher auf Leistungen zwischen 87,8 und 159,4 Gigawatt bis 2037 sowie zwischen 100,8 und 175,0 Gigawatt bis 2045. Für Pumpspeicher werden Ausbaukapazitäten auf eine Leistung von 12,0 Gigawatt für 2037 wie für 2045 gesehen. 2. Wärmespeicher: Der Zubau und Einsatz von Wärmespeichern hängt maßgeblich von den lokalen Gegebenheiten und Entscheidungsprozessen in Gebäuden, Unternehmen und Wärmenetzen ab. In einem Gutachten zur Wärmespeicherstrategie wurden von der Deutschen Energieagentur Abschätzungen zum Ausbaupotenzial für Wärmespeicher in den Bereichen Gebäude, Unternehmen und Wärmenetze vorgenommen (www.dena.de/fileadmin/dena/Dokumente/Projektportrait/Energiepolitisch e_Beratung_des_Bundesministeriums_fuer_Wirtschaft_und_Klimaschutz/G utachten_zur_Waermespeicherstrategie.pdf). Auf Grund der großen Abhängigkeit der Wirtschaftlichkeit von Wärmespeichern von den lokalen Gegebenheiten sind die Bandbreiten der abgeschätzten Potenziale jedoch sehr hoch und können auch nicht in 5-Jahresentwicklungen dargelegt werden. 3. Wasserstoffspeicher: Der Ausbau von Wasserstoffspeicherkapazitäten hängt maßgeblich von der Marktnachfrage nach Wasserstoff ab. Umfangreiche Informationen zu erwarteten Speicherbedarfen sowie Ausbau- und Umwidmungskapazitäten wurden im April 2025 im Weißbuch Wasserstoffspeicher – abrufbar unter www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energi e/weissbuch-wasserstoffspeicher-2025.html – veröffentlicht. e) Plant die Bundesregierung den Einsatz von Wasserstoff zur Wärmeversorgung von Gebäuden, und wie hoch schätzt sie den maximalen Marktanteil 2045? Über den Einsatz von Wasserstoff entscheiden die Marktakteure im Rahmen des geltenden Rechts. Die Bundesregierung geht nach derzeitigem Erkenntnisstand davon aus, dass der Einsatz von Wasserstoff zur Wärmeversorgung eine eher nachgeordnete Rolle spielen wird. Mit Blick auf die Nutzungskonkurrenz zwischen den Sektoren Industrie, Verkehr und Gebäude ist davon auszugehen, dass in den Sektoren Industrie und Verkehr die Nachfrage nach Wasserstoff vermutlich auch bei relativ hohen oder steigenden Preisen konstant bleibt, während bei vielen Gebäuden und Quartieren Ausweichmöglichkeiten/Substitute bestehen werden (siehe Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie 2023, Seite 24, abrufbar unter: www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Wasserstoff/Dow nloads/Fortschreibung.pdf?__blob=publicationFile&v=4#page=26&zoom=100 ,0,0). 11. Welches Bundesressort bzw. welche Gremien sind konkret verantwortlich für die Zusammenführung der regionalen Wärmeplanergebnisse zu einer bundesweiten Strategie? Die aus der Wärmeplanung resultierenden Ergebnisdaten (gemäß Anlage 2 zum WPG, siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 9) sollen von der Bundesregierung und dem federführend zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen übergeordneter, insbesondere energiesystemischer Strategieprozesse und Szenarien angemessen berücksichtigt werden, z. B. im Rahmen der Systementwicklungsstrategie und der Nationalen Wasserstoffstrategie. 12. Wie plant die Regierung, die Zeit zu überbrücken, bis die praktischen Voraussetzungen für die Umsetzung der Wärmeplanung vorliegen, bzw. gibt es aus diesen Gründen Überlegungen, die Fristen zur Erstellung der KWP für die Kommunen zu verlängern? Auf die Antwort zu Frage 2a wird verwiesen. 13. Plant die Bundesregierung eine zwingende Umsetzung der Ergebnisse aus der KWP für die Kommunen, und wenn ja, über welche Maßnahmen? Nein. 14. Welche Mehrkosten für Heizung und Warmwasser werden auf die Bürger durch den geplanten massenhaften Ausbau von Fernwärmenetzen voraussichtlich zukommen (bitte kurzfristige, mittelfristige und langfristige Entwicklungsprognosen nennen)? Unter anderem in der Systementwicklungsstrategie wird die Bedeutung von Wärmenetzen als kosteneffiziente und energiesystemisch notwendige Versorgungsoption bestätigt. Die Höhe der von den Kunden für den Bezug von Fernwärme zu tragenden Kosten hängt insbesondere von den mit dem jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmen abgeschlossenen vertraglichen Grundlagen, vom regulatorischen Rahmen sowie den Potenzialen und Bedingungen vor Ort ab. 15. Worauf führt die Bundesregierung die Unterschiede im prozentualen Fortschritt bei der KWP zurück, die laut dem Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende in den einzelnen Bundesländern zwischen 14 Prozent und 100 Prozent liegen (www.kww-halle.de/praxis-kommunale-wae rmewende/status-quo-der-kwp)? Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass die Aussagekraft der zitierten Statistik begrenzt ist, weil der angegebene Umsetzungsstand im jeweiligen Land rechnerisch davon abhängt, wie viele Kommunen sich zu ihrem jeweiligen Umsetzungsstand geäußert haben bzw. dieser bekannt ist. Bei mehr als der Hälfte aller Gemeinden wird der Umsetzungsstand als „unbekannt“ angegeben. Die Bundesregierung weist ferner darauf hin, dass die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, die sämtlich bereits mit ihren Wärmeplanungen begonnen haben, aus strukturellen Gründen sowie im Lichte der bestehenden Umsetzungsfrist (30. Juni 2026) nicht mit den Flächenländern verglichen werden sollten. Die Bundesregierung führt die Unterschiede in den Flächenländern insbesondere darauf zurück, dass die jeweiligen Landesgesetze zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten sind bzw. treten werden sowie darauf, dass das Verhältnis zwischen Gemeinden ober- und unterhalb von 100 000 Einwohnern (erstere müssen die Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026, letztere erst bis zum 30. Juni 2028 abgeschlossen haben) von Land zu Land unterschiedlich ist. 16. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer unterschiedlichen Qualität der erstellten Wärmepläne, und wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf. zur Verbesserung der Qualitätssicherung der kommunalen Wärmepläne, insbesondere bei der vorgeschriebenen Fortschreibung, die auch für verkürzte Wärmepläne gilt (www.kww-halle.de/ kwp-prozess/eignungspruefung-verkuerzte-waermeplanung)? Die Bundesregierung hat die fertiggestellten Wärmepläne (hierbei handelt es sich gem. der von KWW [www.kww-halle.de/praxis-kommunale-waermewend e/status-quo-der-kwp#c1322] veröffentlichten Übersicht lediglich um ca. 5 Prozent aller zu erstellenden Wärmeplanungen) bislang keiner systematischen Auswertung im Hinblick auf ihre Qualität zugeführt. Über den fortlaufenden Austausch der zuständigen Bundesministerien mit dem Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW), den Verbänden der Energiewirtschaft, Planungsdienstleistern und Städten und Gemeinden ist der Bundesregierung bekannt, dass es aktuell zum Teil Unterschiede im Hinblick auf die Qualität fertiggestellter Wärmepläne gibt. Verpflichtende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität sind von der Bundesregierung aktuell nicht geplant. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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