Stand und Umsetzbarkeit der kommunalen Wärmeplanung (Antwort zu Drs. 21/1115)
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Stand und Umsetzbarkeit der kommunalen Wärmeplanung (Antwort zu Drs. 21/1115)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1346
21. Wahlperiode 21.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Olaf
Hilmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1115 –
Stand und Umsetzbarkeit der kommunalen Wärmeplanung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat die Kommunen mit dem „Gesetz für die
Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“, bekannt als
Wärmeplanungsgesetz (WPG), zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung
verpflichtet. Dieses Gesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es gibt einige
Bundesländer, die eigene Gesetze zur Wärmeplanung erlassen haben, die noch
strengere Vorgaben enthalten. Ziel ist, bis 2045 die Wärmeversorgung
„treibhausgasneutral“ zu gestalten. Die Länder können frühere Zieljahre festlegen.
Die Bundesregierung bezieht sich auf das Pariser Abkommen als verbindliche
internationale Vorgabe, obwohl mit den USA der weltweit zweitgrößte
Emittent ausgestiegen ist und sich China als größter Emittent bis 2030 selbst kaum
Einschränkungen auferlegt und die Energiegewinnung aus Kohle weiter
ausbaut (www.ifw-kiel.de/de/publikationen/aktuelles/pariser-klimaabkommen-ein
seitiger-rueckzug-der-usa-und-chinas-kann-groessten-schaden-anrichten/).
Indien als drittgrößter Emittent verlangt erhebliche internationale finanzielle
Unterstützung zur Umsetzung des Pariser Abkommens (www.gtai.de/de/trade/
indien/specials/indien-setzt-beim-klimaschutz-auf-erneuerbare-energien-80
7554), hat aber als Ziel die Klimaneutralität erst für 2070 gesetzt. Derzeit baut
Indien ebenfalls die Stromerzeugung aus Kohle aus (https://table.media/climat
e/news/indien-so-viele-neue-kohlekraftwerke-sind-bis-2025-geplant/).
Umgesetzt werden muss die Kommunale Wärmeplanung (KWP) durch die
Kommunen. Die Finanzierung soll für die Kommunen über das „Gesetz über
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz
(FAG))“ erfolgen. (www.gesetze-im-internet.de/finausglg_2005/BJNR395600
001.html). Die Länder bekommen von 2024 bis 2028 500 Mio. Euro über
einen erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer. Dieses Geld ist zweckgebunden
und wird von den Ländern an die Kommunen weitergeleitet. Nach einer
Umfrage sehen 56 Prozent der Kommunen die Finanzierung bzw. Förderung als
Herausforderung an (www.dena.de/infocenter/kww-kommunenbefragung-202
4-zur-kommunalen-waermeplanung-kwp/#:~:text=KWW%2DKommunenbefr
agung%202024%20zur%20Kommunalen%20W%C3%A4rmeplanung%20(K
WP),-Ergebnisse%20der%20Umfrage&text=Die%20Umfrage%20ergab%2C
%20dass%20im,dennoch%20fehlen%20Finanzierungsdetails%20und%20Zeit
pl%C3%A4ne).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 21. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Fachkräftemangel ist ein weiteres großes Hindernis bei der KWP. Etwa
55 Prozent der Kommunen beklagen in der o. g. Befragung fehlendes Personal
in der Verwaltung. Das Angebot an externen, fachlich qualifizierten
Dienstleistern ist begrenzt und treibt die Kosten weiter in die Höhe.
Für die weitere Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung im Zuge der
Wärmewende fehlen praktisch in allen Bereichen die Voraussetzungen (www.
welt.de/wirtschaft/plus256026608/Solar-Wind-Wasserstoff-Diese-12-Charts-o
ffenbaren-die-Wahrheit-ueber-unsere-Energiewende.html?icid=search.produc
t.onsitesearch). Das notwendige Stromnetz wurde erst zu einem Fünftel
gebaut. Es fehlen 40 große 500-Megawatt-Gaskraftwerke.
Wasserstoffproduktion gibt es nur für 66 Megawatt, diese Kapazität müsste um das 150-Fache
gesteigert werden. Nennenswerte Batteriespeicherkapazitäten sind nicht
vorhanden. Mehr als zwei Drittel der kommunalen Unternehmen halten das deutsche
Klimaziel 2045 unter diesen Bedingungen für unrealistisch (www.vku.de/pres
se/pressemitteilungen/vku-umfrage-mehrheit-der-kommunalen-unternehmen-s
ieht-klimaneutralitaet-2045-aktuell-unrealistisch-wegen-zu-hoher-kosten-an/).
1. Beruft sich die Bundesregierung wie in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/7758 auf das
Pariser Abkommen als verbindliche Grundlage für die Wärmewende,
trotz der aktuellen internationalen Entwicklungen, und wenn ja, warum?
Das Übereinkommen von Paris wurde von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnet und ratifiziert. Es gilt damit in Deutschland im Range von
Bundesrecht und kann daher als Teil der verbindlichen Grundlage für die
Wärmewende bezeichnet werden. Die Bundesregierung hält hieran fest. Ergänzend wird
auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/4395 verwiesen.
2. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass laut
Kommunalumfrage zum Baukulturbericht (www.bundesstiftung-baukultur.de/
fileadmin/files/BKB-24/Baukulturbericht_202425_Infrastrukturen.pdf)
nur 7 Prozent der Kommunen die gesetzlichen Anforderungen bei der
kommunalen Wärmeplanung als machbar einschätzen?
Die Erhebung der Daten, die der Umfrage des Baukulturberichts zu Grunde
lagen, fand im Zeitraum 28. August bis 29. September 2023 statt, das heißt zu
einem Zeitpunkt, in dem der Gesetzesentwurf des Wärmeplanungsgesetzes
gerade erst vom Bundeskabinett beschlossen worden war, und das Gesetz noch
gar nicht in Kraft war. Die im zitierten Bericht gestellte Frage K3:
„Sind die gesetzlichen Anforderungen bei der kommunalen Wärmeplanung für
Ihre Kommune machbar, ambitioniert oder zeit- und/oder ressourcentechnisch
nicht umsetzbar?“
beantworteten die befragten Kommunen zum damaligen Zeitpunkt insgesamt
wie folgt:
– 44 Prozent zeit- und/oder ressourcentechnisch nicht umsetzbar
– 49 Prozent ambitioniert
– 7 Prozent machbar.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass eine Beantwortung mit der Angabe
„ambitioniert“ bedeutet, dass die befragte Kommune die Wärmeplanung
durchaus für machbar erachtet, wenn auch ggf. unter Aufbringung erhöhter oder
zusätzlicher Ressourcen. Hierzu hat der Bund den Ländern unter anderem Mittel
in Höhe von 500 Mio. Euro zur Verfügung gestellt (siehe hierzu auch die
Antwort zu Frage 4).
Aktuell lässt sich anhand vorliegender Daten (Wärmewende-Atlas des
Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende – KWW) feststellen, dass die
Wärmeplanung in mindestens 5 Prozent der Kommunen bereits abgeschlossen sowie
sich in mindestens 44 Prozent der Kommunen im Prozess befindet. Bei den
verbleibenden 51 Prozent handelt es sich ausschließlich um Kommunen mit
<100.000 Einwohnern, die für den Abschluss der Kommunalen Wärmeplanung
noch bis zum 30. Juni 2028 Zeit haben.
Die Daten der Kommunenbefragung von November 2024 (https://api.kww-hall
e.de/fileadmin/PDFs/KWW-Kommunenbefragung2024_Pr%C3%A4sentation-
gesamt_final.pdf) belegen, dass sich die als am drängendsten
wahrgenommenen Herausforderungen bei den Kommunen deutlich verschieben, sobald mit
dem Planungsprozess begonnen wurde.
Die Bundesregierung unterstützt die Kommunen zusätzlich unter anderem über
das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) und dessen
umfangreiches Unterstützungs- und Beratungsangebot sowie in Form von
Handlungsleitfäden und Empfehlungen. Sie trägt damit dazu bei, dass die Aufgabe
der Wärmeplanung die Kommunen nicht überfordert.
a) Sind Anpassungen bei den gesetzlichen Vorgaben bzw. Fristen
geplant?
Die Bundesregierung beobachtet die Umsetzung der Wärmeplanung in Städten
und Gemeinden aufmerksam. Hierzu ist sie u. a. im kontinuierlichen Austausch
mit dem KWW sowie mit den Landesenergieagenturen. Beobachtet wird dabei
insbesondere auch, ob – gegebenenfalls auch kurzfristig – Anpassungen am
bestehenden gesetzlichen Rahmen vorzunehmen sind.
b) Plant die Bundesregierung Maßnahmen für den Fall, dass eine
Kommune nicht fristgemäß die KWP durchführt, bzw. gibt es hierzu
Absprachen mit den Ländern?
Nein. Die Umsetzung der Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) liegt
in der Verantwortung der Länder (siehe § 4 Absatz 1 WPG).
3. Liegen der Bundesregierung Daten zur Akzeptanz bei Kommunen und
Bürgern mit Blick auf die kommunale Wärmeplanung vor, und wenn ja,
welche Daten liegen vor, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegt unter anderem die Kommunenbefragung des KWW
von November 2024 vor (vergleiche die Antwort zu Frage 2, Zeitraum der
Befragung: 10. Juni bis 21. Juli 2024). Darin wird unter anderem festgestellt, das
fertiggestellte Wärmepläne in etwa 9 von 10 Kommunen als strategische
Grundlage für die Wärmetransformation und als wichtig für die Zielerreichung
der Klimaneutralität angesehen werden und außerdem 77 Prozent der
Kommunen mit ihrem Wärmeplan tendenziell zufrieden sind (Folie 8 der in der
Antwort zu Frage 2 genannten Präsentation).
Der Bundesregierung ist bekannt, dass insbesondere im Hinblick auf die
Verknüpfung zwischen Gebäudeenergiegesetz (GEG) und WPG in der Praxis bei
Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen teilweise Missverständnisse
bestehen. Daher ist im Koalitionsvertrag vereinbart worden, dass die Verzahnung
zwischen GEG und WPG vereinfacht werden soll. Innerhalb der
Bundesregierung wird derzeit geprüft, wie diese Vereinbarung umgesetzt wird.
4. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die vorgesehenen 500 Mio.
Euro für die Finanzierung ausreichen, und wenn nein, welchen Anteil
erwartet sie von den Ländern und Kommunen, und berücksichtigt sie dabei
die aktuelle finanzielle Lage der Kommunen und Länder?
Der Regierungsentwurf zum Wärmeplanungsgesetz beziffert den einmaligen
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung für die erstmalige Erstellung von
Wärmeplänen bis zum Jahr 2028 mit rund 535 Mio. Euro. Die durch den Vollzug
des Gesetzes hinsichtlich der Wärmeplanung entstehenden Kosten sind von den
Ländern zu tragen. Zur Unterstützung der Länder stellt der Bund für die
erstmalige Erstellung der Wärmepläne 500 Mio. Euro zur Verfügung. Darüber
hinaus ist der Bund der Auffassung, dass die Einhaltung der Verpflichtung zur
Senkung von Treibhausgasemissionen nicht allein den Bund betrifft, sondern
entstehende Kosten zwischen den staatlichen Ebenen aufzuteilen sind.
5. Gibt es Rückmeldungen aus den Ländern über den Mittelabfluss des
vergangenen Jahres 2024 und daraus mögliche Rückschlüsse, ob
ausreichend Geld in den kommenden Jahren zur Verfügung steht?
Mit dem Wärmeplanungsgesetz wird den Ländern die Aufgabe der
Wärmeplanung für ihr Gebiet verpflichtend auferlegt, wobei die Länder diese Pflicht auf
Rechtsträger innerhalb ihres Gebiets bzw. auf eine zuständige
Verwaltungseinheit als planungsverantwortliche Stelle übertragen können. Sofern die Pflicht
auf eine planungsverantwortliche Stelle landesrechtlich übertragen wurde oder
wird, regeln die Länder in eigener Zuständigkeit die Finanzierung der
Wärmeplanung. Insbesondere da landesrechtliche Regelungen zur Umsetzung des
Wärmeplanungsgesetzes und damit zur Finanzierung seit Ende 2024 sukzessive
umgesetzt werden und noch nicht in allen Ländern bestehen, hat die
Bundesregierung noch keine umfassende Kenntnis über die Höhe von Mittelabflüssen
oder pauschalen Ausgleichen in den Ländern.
6. Plant die Bundesregierung Fördermaßnahmen für die Umsetzung der
Wärmewende, will sie bestehende weiterführen oder neu aufsetzen (bitte
ggf. nach Programmen, Initiativen, Maßnahmen, Projekten und
jeweiligen Fördermitteln aufschlüsseln)?
Die zentralen Fördermaßnahmen für die Umsetzung der Wärmewende sind aus
Sicht der Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
sowie die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW). Diese
Fördermaßnahmen sollen nach den Planungen der Bundesregierung fortgesetzt
werden.
Zudem sind in den Regierungsentwürfen für die Bundeshaushalte 2025 und
2026 Mittel für die Fortführung des Förderprogramms Energetische
Stadtsanierung vorgesehen. Insbesondere mit dem Programmteil KfW 432 kann unter
anderem die Umsetzung von Wärmeplanungen auf Quartiersebene unterstützt
werden.
Die Ausgestaltung sowie die Mittelausstattung sind Sache der aktuell laufenden
Haushaltsaufstellung. Hierüber entscheidet der Deutsche Bundestag.
7. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur
datenschutzkonformen Koordination zwischen Bund, Ländern und
Kommunen bei der Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen Daten,
insbesondere da verschiedene Länder unterschiedliche
Datenschutzbestimmungen anwenden (www.kww-halle.de/fokusthemen/daten-in-der-kwp/e
rmaechtigung-zur-datenerhebung, vgl. www.klimaschutz-niedersachse
n.de/aktuelles/Aktuelle-Information-zur-gueltigen-Rechtsgrundlage-der-
Datenerhebung-in-der-Kommunalen-Waermeplanung-3838)?
Die datenschutzkonforme Erhebung und Verarbeitung der für die
Wärmeplanung erforderlichen Daten erfolgt auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes
und unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der
jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Die Länder sind für die
Umsetzung im Rahmen ihrer Zuständigkeit verantwortlich. Zur Unterstützung der
Kommunen stellt der Bund u. a. in Zusammenarbeit mit dem KWW (siehe
auch Frage 8) Mustertexte und Handreichungen zur Verfügung.
8. Wie unterstützt die Bundesregierung die Kommunen bei der praktischen
Umsetzung der Datenerhebung, insbesondere beim Abschluss von
Auftragsverarbeitungsverträgen mit Dienstleistern (www.kww-halle.de/foku
sthemen/daten-in-der-kwp/ermaechtigung-zur-datenerhebung)?
Die Bundesregierung bzw. das vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie finanzierte KWW unterstützen die Kommunen mit einem breiten
Angebot an Beratungs- und Unterstützungsleistungen, über das u. a. über die
zitierte Webseite des KWW informiert wird. Hier wird auch über die von der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
zur Verfügung gestellte Mustervereinbarung zur Auftragsvereinbarung
informiert und auf das entsprechende Angebot der BfDI verwiesen. Der Abschluss
von Verträgen ist dabei wie üblich Sache der Vertragsparteien.
9. Wie nutzt die Bundesregierung die im Rahmen der kommunalen
Wärmeplanung erhobenen Daten?
Die Bundesregierung nutzt derzeit keine im Rahmen der Wärmeplanung
erhobenen Daten. Gemäß § 34 WPG wird das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie erstellte Wärmepläne erstmals zum 1. Januar 2027 auf einer
Internetseite zentral zugänglich machen. Mit dem Wärmeplan werden die
sogenannten Ergebnisdaten (Anlage 2 zum WPG) an den Bund übermittelt. Nicht
übermittelt werden danach Daten, die zur Durchführung der Wärmeplanung von der
Kommune erhoben werden (sogenannte Eingangsdaten).
10. Welchen Stellenwert hat die praktische Umsetzbarkeit einer kommunalen
Wärmeplanung für die Bundesregierung angesichts der einleitend
geschilderten Probleme?
Bei der Wärmeplanung handelt es sich um eine rechtlich unverbindliche,
strategische Fachplanung, die Möglichkeiten für den Ausbau und die
Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die
Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme
oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und
die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante
Gebiet beschreibt (§ 3 Absatz 1 Nummer 20 WPG). Die Wärmeplanung ist
daher auf die Umsetzung von Maßnahmen im genannten Sinne und damit in der
Folge auf die praktische Umsetzbarkeit vor Ort ausgerichtet.
a) Sieht die Bundesregierung kommende Probleme bei der
Stromversorgung der geplanten Wärmepumpen wegen des stark steigenden
Strombedarfs?
Der zusätzliche Strombedarf, der sich aus dem geplanten Zubau an
Wärmepumpen ergibt, ist bekannt und von Netzbetreibern und Energieversorgern
eingeplant. Auch wird die mittel- und langfristig zunehmende Stromnachfrage
durch die Elektrifizierung im Wärmesektor bei den Untersuchungen der
Bundesnetzagentur zur Versorgungssicherheit berücksichtigt (vergleiche die
Antwort zu Frage 10b).
b) Sieht die Bundesregierung kommende Probleme bei der
Stromversorgung wegen fehlender Backup-Kraftwerke?
Die Bundesregierung sieht keine Probleme bei der Stromversorgung, da die
Kraftwerkskapazitäten aktuell ausreichend dimensioniert sind. Stand heute sind
die marktlich verfügbare Kapazität und die vorgehaltenen Reserven so
dimensioniert, dass Probleme mit der Stromversorgung nicht zu erwarten sind. Im Zuge
der im Winter 2024/2025 aufgetretenen hohen Preise konnte der Strombedarf
jederzeit marktlich gedeckt werden. Die vorgehaltenen Reservekapazitäten
kamen in diesem Zusammenhang nicht zum Einsatz.
Die Bundesnetzagentur untersucht fortlaufend die Versorgungssicherheit im
Bereich der Versorgung mit Elektrizität. Dabei zeigt sich, dass aktuell die
Versorgungssicherheit mit Elektrizität in Deutschland gewährleistet werden kann.
Mittel- bis langfristig sind zusätzliche steuerbare Kapazitäten zu errichten.
Gleichzeitig müssen die Flexibilisierung voranschreiten und die Ziele beim
Ausbau von Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen und beim Netzausbau
erreicht werden. Insbesondere bei ausbleibender Flexibilisierung können
zusätzliche steuerbare Kapazitäten wie Kraftwerke notwendig werden, um die
Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
c) Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihren Planungen gezielt
Backup-Kapazitäten aus dem Ausland (beispielsweise französischen
Atomstrom) zur Stabilisierung des deutschen Stromnetzes?
Eine rein nationale Betrachtung der Versorgungssicherheit ist nicht
sachgerecht, da sie unberücksichtigt lässt, dass gerade Deutschland mit seiner
zentralen Lage sehr gut in das europäische Stromsystem eingebettet ist. Seit vielen
Jahren gibt es einen stetig wachsenden Stromaustausch zwischen den
europäischen Ländern, der sich zukünftig weiter intensivieren wird. Angebot und
Nachfrage bestimmen den Großhandelspreis am europäisch gekoppelten
Strommarkt und somit, welche Erzeugungsanlagen einspeisen. Gemäß den
verfügbaren Netzkapazitäten ergeben sich dabei Exporte oder Importe zwischen
den Ländern.
Dies findet auch in den Untersuchungen zur Versorgungssicherheit im
Elektrizitätsversorgungssystem Berücksichtigung. Um die Versorgungssicherheit zu
bewerten, entspricht es daher dem Stand der Wissenschaft, hierbei auch
Stromimporte und ‑exporte zu berücksichtigen. Unter ökonomischen Aspekten ist es
nicht effizient, wenn der in Deutschland auftretende Strombedarf in allen
Stunden eines Jahres ausschließlich national gedeckt würde. Dies hätte einen
überdimensionierten Erzeugungsanlagenpark zur Folge, gleichbedeutend mit
höheren Gestehungskosten und Endkundenpreisen.
Treten Stromflüsse auf, für deren Transport das bislang noch unzureichend
ausgebaute Übertragungsnetz nicht ausgelegt ist, setzen die
Übertragungsnetzbetreiber gezielt Redispatchmaßnahmen ein, um die Netzinfrastruktur vor
Überlastungen zu schützen und so den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten.
Reichen die am Strommarkt eingesetzten Kraftwerke nicht aus, greifen die
Übertragungsnetzbetreiber auch auf die Kraftwerke der Netzreserve zurück, die
ausschließlich auf Anforderung der ÜNB zur Verfügung stehen. Die
Netzreserveverordnung sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber jährlich eine Analyse
durchführen, um den Bedarf an Netzreservekraftwerken zu ermitteln, der
benötigt wird, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten. Die
Bundesnetzagentur prüft diese Analyse und stellt den Netzreservebedarf fest. Für den Winter
2025/2026 beträgt der Bedarf an Erzeugungskapazitäten aus
Netzreservekraftwerken 6 493 Megawatt. Sofern der Netzreservebedarf nicht allein durch
inländische Reservekraftwerke gedeckt werden kann, führen die ÜNB ein
Interessensbekundungsverfahren durch, um gezielt zusätzliche Redispatchpotenziale
bei Kraftwerksbetreibern im Ausland zu kontrahieren. Der durch die
Bundesnetzagentur festgestellte Bedarf an ausländischer Reservekraftwerksleistung für
den Winter 2025/2026 beträgt 1,3 Gigawatt. Französische Kernkraftwerke
spielen bei der ausländischen Netzreserve jedoch keine Rolle.
d) Wie schätzt die Bundesregierung die Ausbaukapazitäten von
Speichersystemen in Deutschland ein (bitte getrennt nach Technologie und in
Fünfjahresentwicklungen bis 2045 angeben)?
1. Stromspeicher:
Die Bundesregierung sieht laut dem am 30. April 2025 genehmigten
Netzentwicklungsplan Strom je nach Szenario Ausbaukapazitäten für
Batteriespeicher auf Leistungen zwischen 87,8 und 159,4 Gigawatt bis 2037 sowie
zwischen 100,8 und 175,0 Gigawatt bis 2045. Für Pumpspeicher werden
Ausbaukapazitäten auf eine Leistung von 12,0 Gigawatt für 2037 wie für
2045 gesehen.
2. Wärmespeicher:
Der Zubau und Einsatz von Wärmespeichern hängt maßgeblich von den
lokalen Gegebenheiten und Entscheidungsprozessen in Gebäuden,
Unternehmen und Wärmenetzen ab.
In einem Gutachten zur Wärmespeicherstrategie wurden von der Deutschen
Energieagentur Abschätzungen zum Ausbaupotenzial für Wärmespeicher in
den Bereichen Gebäude, Unternehmen und Wärmenetze vorgenommen
(www.dena.de/fileadmin/dena/Dokumente/Projektportrait/Energiepolitisch
e_Beratung_des_Bundesministeriums_fuer_Wirtschaft_und_Klimaschutz/G
utachten_zur_Waermespeicherstrategie.pdf). Auf Grund der großen
Abhängigkeit der Wirtschaftlichkeit von Wärmespeichern von den lokalen
Gegebenheiten sind die Bandbreiten der abgeschätzten Potenziale jedoch sehr
hoch und können auch nicht in 5-Jahresentwicklungen dargelegt werden.
3. Wasserstoffspeicher:
Der Ausbau von Wasserstoffspeicherkapazitäten hängt maßgeblich von der
Marktnachfrage nach Wasserstoff ab. Umfangreiche Informationen zu
erwarteten Speicherbedarfen sowie Ausbau- und Umwidmungskapazitäten
wurden im April 2025 im Weißbuch Wasserstoffspeicher – abrufbar unter
www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energi
e/weissbuch-wasserstoffspeicher-2025.html – veröffentlicht.
e) Plant die Bundesregierung den Einsatz von Wasserstoff zur
Wärmeversorgung von Gebäuden, und wie hoch schätzt sie den maximalen
Marktanteil 2045?
Über den Einsatz von Wasserstoff entscheiden die Marktakteure im Rahmen
des geltenden Rechts.
Die Bundesregierung geht nach derzeitigem Erkenntnisstand davon aus, dass
der Einsatz von Wasserstoff zur Wärmeversorgung eine eher nachgeordnete
Rolle spielen wird. Mit Blick auf die Nutzungskonkurrenz zwischen den
Sektoren Industrie, Verkehr und Gebäude ist davon auszugehen, dass in den Sektoren
Industrie und Verkehr die Nachfrage nach Wasserstoff vermutlich auch bei
relativ hohen oder steigenden Preisen konstant bleibt, während bei vielen
Gebäuden und Quartieren Ausweichmöglichkeiten/Substitute bestehen werden (siehe
Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie 2023, Seite 24, abrufbar
unter: www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Wasserstoff/Dow
nloads/Fortschreibung.pdf?__blob=publicationFile&v=4#page=26&zoom=100
,0,0).
11. Welches Bundesressort bzw. welche Gremien sind konkret
verantwortlich für die Zusammenführung der regionalen Wärmeplanergebnisse zu
einer bundesweiten Strategie?
Die aus der Wärmeplanung resultierenden Ergebnisdaten (gemäß Anlage 2 zum
WPG, siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 9) sollen von der
Bundesregierung und dem federführend zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Rahmen übergeordneter, insbesondere energiesystemischer
Strategieprozesse und Szenarien angemessen berücksichtigt werden, z. B. im
Rahmen der Systementwicklungsstrategie und der Nationalen Wasserstoffstrategie.
12. Wie plant die Regierung, die Zeit zu überbrücken, bis die praktischen
Voraussetzungen für die Umsetzung der Wärmeplanung vorliegen, bzw.
gibt es aus diesen Gründen Überlegungen, die Fristen zur Erstellung der
KWP für die Kommunen zu verlängern?
Auf die Antwort zu Frage 2a wird verwiesen.
13. Plant die Bundesregierung eine zwingende Umsetzung der Ergebnisse
aus der KWP für die Kommunen, und wenn ja, über welche
Maßnahmen?
Nein.
14. Welche Mehrkosten für Heizung und Warmwasser werden auf die Bürger
durch den geplanten massenhaften Ausbau von Fernwärmenetzen
voraussichtlich zukommen (bitte kurzfristige, mittelfristige und langfristige
Entwicklungsprognosen nennen)?
Unter anderem in der Systementwicklungsstrategie wird die Bedeutung von
Wärmenetzen als kosteneffiziente und energiesystemisch notwendige
Versorgungsoption bestätigt. Die Höhe der von den Kunden für den Bezug von
Fernwärme zu tragenden Kosten hängt insbesondere von den mit dem jeweiligen
Fernwärmeversorgungsunternehmen abgeschlossenen vertraglichen
Grundlagen, vom regulatorischen Rahmen sowie den Potenzialen und Bedingungen
vor Ort ab.
15. Worauf führt die Bundesregierung die Unterschiede im prozentualen
Fortschritt bei der KWP zurück, die laut dem Kompetenzzentrum
Kommunale Wärmewende in den einzelnen Bundesländern zwischen 14
Prozent und 100 Prozent liegen (www.kww-halle.de/praxis-kommunale-wae
rmewende/status-quo-der-kwp)?
Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass die Aussagekraft der
zitierten Statistik begrenzt ist, weil der angegebene Umsetzungsstand im
jeweiligen Land rechnerisch davon abhängt, wie viele Kommunen sich zu ihrem
jeweiligen Umsetzungsstand geäußert haben bzw. dieser bekannt ist. Bei mehr als
der Hälfte aller Gemeinden wird der Umsetzungsstand als „unbekannt“
angegeben. Die Bundesregierung weist ferner darauf hin, dass die Stadtstaaten Berlin,
Hamburg und Bremen, die sämtlich bereits mit ihren Wärmeplanungen
begonnen haben, aus strukturellen Gründen sowie im Lichte der bestehenden
Umsetzungsfrist (30. Juni 2026) nicht mit den Flächenländern verglichen werden
sollten. Die Bundesregierung führt die Unterschiede in den Flächenländern
insbesondere darauf zurück, dass die jeweiligen Landesgesetze zu unterschiedlichen
Zeitpunkten in Kraft getreten sind bzw. treten werden sowie darauf, dass das
Verhältnis zwischen Gemeinden ober- und unterhalb von 100 000 Einwohnern
(erstere müssen die Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026, letztere erst bis zum
30. Juni 2028 abgeschlossen haben) von Land zu Land unterschiedlich ist.
16. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer unterschiedlichen Qualität
der erstellten Wärmepläne, und wenn ja, welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung ggf. zur Verbesserung der Qualitätssicherung der
kommunalen Wärmepläne, insbesondere bei der vorgeschriebenen
Fortschreibung, die auch für verkürzte Wärmepläne gilt (www.kww-halle.de/
kwp-prozess/eignungspruefung-verkuerzte-waermeplanung)?
Die Bundesregierung hat die fertiggestellten Wärmepläne (hierbei handelt es
sich gem. der von KWW [www.kww-halle.de/praxis-kommunale-waermewend
e/status-quo-der-kwp#c1322] veröffentlichten Übersicht lediglich um ca. 5
Prozent aller zu erstellenden Wärmeplanungen) bislang keiner systematischen
Auswertung im Hinblick auf ihre Qualität zugeführt. Über den fortlaufenden
Austausch der zuständigen Bundesministerien mit dem Kompetenzzentrum
Kommunale Wärmewende (KWW), den Verbänden der Energiewirtschaft,
Planungsdienstleistern und Städten und Gemeinden ist der Bundesregierung
bekannt, dass es aktuell zum Teil Unterschiede im Hinblick auf die Qualität
fertiggestellter Wärmepläne gibt.
Verpflichtende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität sind von der
Bundesregierung aktuell nicht geplant.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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