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Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung (Antwort zu Drs. 21/5405)

dip / drucksache 01.06.2026 · WP 21 · 21/6237 · Antwort · Original ↗

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Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung (Antwort zu Drs. 21/5405) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6237 21. Wahlperiode 01.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Olaf Hilmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5405 – Konsequenzen des Eckpunktepapiers zum Gebäudemodernisierungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem im Juni 2024 vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichten „Leitfaden Wärmeplanung“ wurde den Kommunen eine hochkomplexe, 120‑seitige methodische Vorgehensweise zur Erstellung lokaler Wärmepläne an die Hand gegeben (www.bmwsb.bun d.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/wohnen/leitfaden-waer meplanung-lang.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Diese Planungen basierten maßgeblich auf den strikten Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere der verbindlichen 65‑Prozent- Vorgabe für erneuerbare Energien und den Regelungen der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG. Zur finanziellen Unterstützung der Länder und Kommunen bei dieser Aufgabe stellte der Bund für den Zeitraum von 2024 bis 2028 insgesamt 500 Mio. Euro über erhöhte Umsatzsteueranteile gemäß dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) zur Verfügung ( v gl. Bundestagsdrucksache 21/1346, S. 1). Begleitend hierzu führte das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einen umfassenden „Stakeholder-Dialog Wärmeplanung“ durch, dessen Ergebnispapier im Juni 2025 veröffentlicht wurde (www.bbsr.b und.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/stake holder-dialog-waermeplanung-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2). In diesem Dialog wurden unter Beteiligung zahlreicher Verbände, Bundesministerien und Beratungsgesellschaften die von der Wärmeplanung betroffenen Handlungsfelder und die damit verbundenen Herausforderungen adressiert. Bemerkenswert ist dabei insbesondere die Arbeitsgruppe „Kleine Kommunen“, die die strukturelle Überforderung kleiner Kommunen durch fehlende personelle und finanzielle Ressourcen, unzureichende gesetzliche Vereinfachungen im Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie weitverbreitete Missverständnisse zur Koppelung von WPG und GEG dokumentierte. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer regten dabei ausdrücklich eine vollständige gesetzliche Trennung von GEG und WPG an. Dass diese Befunde folgenlos blieben, spiegelt sich in den zeitgleich erhobenen Daten wider: Zum Zeitpunkt des Stake- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 31. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. holder-Dialogs hatten lediglich 2,4 Prozent der Kommunen unter 10 000 Einwohnern ihre Wärmeplanung abgeschlossen. Die massive Überforderung dieser Kommunen durch die bisherigen gesetzlichen Fristen spiegelt sich eklatant in offiziellen Erhebungen des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) wider, wonach Anfang 2026 gerade einmal im einstelligen Prozentbereich der Gemeinden unter 10 000 Einwohnern ein fertiger Wärmeplan vorlag (www.kww-halle.de/praxis-kommuna le-waermewende/status-quo-der-kwp#c917, Stand Februar 2026). Eine im November 2025 veröffentlichte „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ des BBSR offenbarte zudem einen eklatanten Mangel an Standardisierung und Qualitätssicherung, der in einem Flickenteppich höchst unterschiedlicher Planungen mündete (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analyse n-kompakt/2025/ak-11-2025-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Obwohl die Probleme mit der Umsetzbarkeit der bisherigen gesetzlichen Anforderungen bereits im Juni 2025 im Rahmen des Stakeholder-Dialogs dokumentiert worden waren – insbesondere hinsichtlich der Überforderung kleiner Kommunen – wurde der kostenintensive Planungsprozess unter überholten Prämissen für die Kommunen aufrechterhalten. Spätestens mit der Veröffentlichung der „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ durch das BBSR im November 2025, die ein systemisches Versagen des gesamten Planungsrahmens in Form eines Flickenteppichs höchst unterschiedlicher und qualitativ mangelhafter Planungen belegte, hätte die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller Anlass gehabt, zu handeln. Stattdessen vergingen weitere drei Monate, bevor die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD am 24. Februar 2026 das Eckpunktepapier vorlegten (www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/ak tuelles/2026/2026-02-24_Eckpunkte_Gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf). Mit dessen Veröffentlichung entstand für die Kommunen eine zusätzliche rechtliche Grauzone: Obwohl der ordnungspolitische Kurswechsel nunmehr öffentlich angekündigt ist, gilt das bestehende GEG bis zum Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) – angestrebt vor dem 1. Juli 2026 – rechtlich unverändert fort. In der Summe sehen sich die Kommunen damit über einen Zeitraum von insgesamt bis zu 13 Monaten mit einer fundamentalen Planungsunsicherheit konfrontiert, für die die Bundesregierung die politische Verantwortung trägt. Demnach sollen die §§ 71 bis 71p sowie der § 72 GEG gestrichen, die pauschale 65-Prozent-Vorgabe abgeschafft und Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten zurückgenommen werden. Für Bestandsgebäude und den Heizungstausch soll künftig ein technologieoffener Katalog gelten, der auch weiterhin Gas- und Ölheizungen erlaubt, sofern diese ab 1. Januar 2029 einen aufwachsenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (sog. Bio-Treppe). Für Neubauten hingegen sieht das Eckpunktepapier ab 1. Januar 2030 eine Pflicht zur vollständigen Emissionsfreiheit vor – eine Technologieoffenheit besteht insoweit ausdrücklich nicht. Gleichzeitig werden Regelungslockerungen für kleinere Kommunen in der Wärmeplanung in Aussicht gestellt. Durch diese geplanten Maßnahmen – und insbesondere deren späten Zeitpunkt – stellt sich den Fragestellern die dringende Frage nach der Validität bisheriger Investitionen von Bund und Kommunen. Wenn die restriktiven gesetzlichen Ziele nun wegfallen, drohen die bisher erstellten Pläne und die in der Zwischenzeit verausgabten Steuermittel obsolet zu werden, während zugleich unklar bleibt, wie übergeordnete europäische und nationale Klimaziele erreicht werden sollen. Ebenso ungeklärt bleiben die datenschutzrechtliche Handhabung der massenhaft erhobenen Gebäudedaten, die Qualitätssicherung sowie die eklatante Planungsunsicherheit für Netzbetreiber und Kommunen im Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des GMG. Darüber hinaus enthält das Eckpunktepapier selbst eine Evaluierungsklausel für das Jahr 2030, die ein „Nachsteuern“ bei Zielverfehlung vorsieht, ohne dieses inhaltlich zu konkretisieren – mit erheblichen Konsequenzen für die Investitionssicherheit von Eigentümern und Kommunen. Schließlich stellt sich die Frage, welche Konsequenzen der ordnungspolitische Kurswechsel für die Struktur und das Budget des eigens zur Unterstützung der Wärmeplanung gegründeten Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende haben wird. Es bedarf nach Auffassung der Fragesteller zwingend der Aufklärung, inwieweit die Bundesregierung gedenkt, diese monatelange Verzögerung und die daraus resultierende finanzielle Fehlallokation auf kommunaler Ebene zu verantworten.  1. Welche konkreten Kapitel, Handlungsanweisungen und Prüfschritte des „Leitfadens Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) sind nach Bewertung der Bundesregierung durch den Verzicht auf die verbindliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien und die Streichung der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunkte, S. 1) inhaltlich hinfällig oder methodisch überholt (bitte die betroffenen Passagen des Leitfadens seitengenau auflisten und detailliert begründen)? Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes und am 27. Mai 2026 den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes auf den Weg gebracht. Die Gesetzentwürfe setzen den Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung beim Mieterschutz vom 30. April 2026 (GModG) um. Die Erstellung der Wärmepläne, für die der Leitfaden Wärmeplanung methodische Vorgehensweisen empfiehlt, würde sich durch das Streichen der 65- Prozent-Regelung und der weiteren in den Eckpunkten der Koalitionsfraktionen zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz beschriebenen Anpassungen grundsätzlich nicht ändern. Die Empfehlungen des Leitfadens sind für die darin vorgesehenen Verfahren der Wärmeplanung grundsätzlich auch nach Inkrafttreten des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes gültig.  2. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welcher exakten Höhe die den Ländern zur Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung von 2024 bis 2028 überlassenen erhöhten Umsatzsteueranteile von insgesamt 500 Mio. Euro (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) durch die Länder tatsächlich an die Kommunen weitergeleitet und von diesen für Planungsleistungen bereits verausgabt wurden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und plant die Bundesregierung, diese Zuweisungen über das Finanzausgleichsgesetz aufgrund der Streichung der verbindlichen GEG‑Vorgaben künftig zu kürzen oder anteilig zurückzufordern (bitte begründen)? Der Verzicht des Bundes auf Umsatzsteueranteile erfolgt ohne unmittelbare Zweckbindung. Eine gesetzliche Berichtspflicht zum Mitteleinsatz besteht nicht. Bund und Länder haben einen freiwilligen Bericht über die finanzielle Unterstützung der planungsverantwortlichen Stellen durch die Länder bei der erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen gemäß dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vereinbart. Nicht alle Länder haben Berichte an den Bund übersandt. Für das Jahr 2024 meldeten die Länder überwiegend die finanzielle Unterstützung planungsverantwortlicher Stellen durch Konnexitätszahlungen (Baden-Württemberg: 0,65 Mio. Euro zuzüglich Landesfördermittel in Höhe von 2,41 Mio. Euro; Niedersachsen: 2,63 Mio. Euro; NW: 20,21 Mio. Euro; Saarland: 1,64 Mio. Euro; Thüringen: 8,84 Mio. Euro). Für 2024 ist zu beachten, dass die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) erst Mitte 2024 in Kraft getreten ist. Für das Jahr 2025 erfolgten bislang folgende Berichtsübersendungen, mit denen Konnexitäts- bzw. Ausgleichszahlungen gemeldet wurden (Hessen: 7,5 Mio. Euro; Niedersachsen: 2,63 Mio. Euro; Rheinland-Pfalz: 1,48 Mio. Euro, Saarland: 1,67 Mio. Euro; Sachsen: Zahlungen sind für Ende 2026 und 2028 vorgesehen). Die Bundesregierung plant keine weiteren Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in Zusammenhang mit der Unterstützung der Länder bei der erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen.  3. Plant die Bundesregierung, Kommunen, die bereits auf Basis des bisherigen Leitfadens und in Erwartung der nun gestrichenen gesetzlichen Einschränkungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) kostenintensive Planungs- und Beratungsleistungen eingekauft haben und deren tatsächliche Kosten die bisherigen Zuweisungen aus dem Finanzausgleichsgesetz übersteigen, für diese aus kommunalen Eigenmitteln bestrittenen und nun potenziell nutzlos gewordenen Aufwendungen finanziell zu entschädigen (bitte ausführen und begründen)? Der Bund unterstützt die Länder in einer Gesamthöhe von 500 Mio. Euro im Zeitraum 2024 bis 2028 für die Erstellung der Wärmepläne. Änderungen sind nicht geplant. Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass für ihr Hoheitsgebiet Wärmepläne erstellt werden. Die Aufgabe der Wärmeplanung wird in der Regel durch landesrechtliche Regelungen von den Ländern an die Kommunen übertragen. Die mit dieser Aufgabenübertragung verbundenen Kosten werden den Kommunen von den Ländern erstattet (sogenannte Konnexität). Grundsätzlich wenden die Kommunen folglich keine Eigenmittel für die Erstellung der Wärmepläne auf.  4. Wie hoch waren die Gesamt- und die Entwicklungskosten für die Erstellung und Publikation des 120‑seitigen „Leitfadens Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte detailliert nach Personal-, Liegenschafts- und sonstigen Sachkosten aufschlüsseln sowie namentlich die beteiligten externen Akteure, Institute und Gremien nennen)? Der Leitfaden Wärmeplanung wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) durch ifeu – Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg gGmbH, Öko-Institut e. V., Universität Stuttgart – Institut für Energiewirtschaft und Rationelle Energieanwendung (IER), adelphi consult GmbH, Becker Büttner Held, Prognos AG sowie Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI unter Mitarbeit der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) erstellt. Die Autoren können dem Impressum des Leitfadens (https://api.kww-halle.de/fileadmin/PDFs/Leitfaden_ Wärmeplanung_final_17.9.2024_geschützt.pdf) entnommen werden. Die Kosten für die Erstellung des Leitfadens Wärmeplanung einschließlich des Technikkatalogs Wärmeplanung beliefen sich auf 533 763,52 Euro (brutto). Die Sachkosten betrugen 2 400 Euro (brutto). Die übrigen Kosten waren Personalkosten.  5. Wird die Bundesregierung den Kommunen die gesetzliche Frist zur Vorlage der Wärmepläne – bis 30. Juni 2026 für Großstädte bzw. 30. Juni 2028 für kleinere Kommunen (Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 21/1346) – verlängern, um diesen die Möglichkeit zu geben, ihre Planungen an den geänderten Regelrahmen des GMG – insbesondere die vereinfachten Anforderungen und den Wegfall der GEG- Koppelung – anzupassen (wenn ja, bitte konkret die neuen Fristen angeben, und wenn nein, bitte ausführlich begründen)? Die Bundesregierung plant keine Verlängerung der Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen.  6. Wie viele Kommunen werden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum anvisierten Inkrafttreten des GMG, Wärmepläne auf Basis des noch geltenden alten GEG abschließen oder abgeschlossen haben, die aufgrund des GMG unmittelbar nach Inkrafttreten methodisch überholt sein werden (das Eckpunktepapier sieht vor, dass das neue Gebäudemodernisierungsgesetz vor dem 1. Juli 2026 in Kraft tritt – siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 5 – und bis zu diesem Zeitpunkt das bestehende Gebäudeenergiegesetz unverändert gilt)? Die in der Frage enthaltene Annahme, dass Wärmepläne, die bis zum anvisierten Inkrafttreten des GModG abgeschlossen sind, methodisch überholt wären, ist unzutreffend (siehe die Antwort zu Frage 1). a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kommunen, die zwischen dem 24. Februar 2026 (dem Datum des Eckpunktepapiers) und dem Inkrafttreten des GMG auf Basis des noch rechtlich geltenden alten GEG Wärmeplanungsaufträge vergeben oder bestehende Planungen zu Ende führen, auf eigenes Risiko handeln, oder sichert die Bundesregierung diesen Kommunen zu, dass auch diese nach dem alten Recht erstellten Planungen als Grundlage für das neue vereinfachte Verfahren anerkannt werden (bitte begründen)? Die Bundesregierung hat am 27. Mai 2026 den Gesetzentwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes beschlossen. Hiermit soll entsprechend des zitierten Eckpunktepapiers vom 24. Februar 2026 unter anderem ein stark vereinfachtes Verfahren für kleine Kommunen eingeführt werden. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass dieses stark vereinfachte Verfahren optional ist, d. h. seine Anwendung soll im Ermessen der planungsverantwortlichen Stelle liegen. Auswirkungen auf bereits begonnene oder abgeschlossene Planungen sind damit nicht verbunden. b) Plant die Bundesregierung, Kommunen in diesem Übergangszeitraum offiziell anzuweisen, laufende Vergabeverfahren zur Wärmeplanung vorübergehend auszusetzen (bitte begründen)? Nein. Ein Aussetzen laufender Vergabeverfahren ist nicht angezeigt, weil auch nach Abschluss der geplanten Novelle Wärmeplanungen nach den bestehenden Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes begonnen bzw. fortgesetzt werden können, wenn die planungsverantwortliche Stelle dies so entscheidet.  7. Auf Basis welcher konkreten neuen wissenschaftlichen Studien, Gutachten, empirischen Datenerhebungen u. Ä. hat die Bundesregierung die in vorherigen Antworten (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7758) verteidigte Notwendigkeit der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG und der 65‑ Prozent-Vorgabe nunmehr als obsolet oder falsch bewertet (bitte unter Nennung der konkreten Studien, Gutachten, empirischen Datenerhebungen u. Ä. begründen)? Die Diskussionen über die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) eingeführten Regelungen über die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei Gebäuden haben auch zu Verunsicherungen bei Gebäudeeigentümern und Unternehmen geführt. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, diese Regelungen abzuschaffen. Die Koalition hat sich am 24. Februar 2026 auf Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz geeinigt. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird durch das neue Gesetz abgelöst. Die 65- Prozent-Regelung wird gestrichen.  8. Auf welcher Ebene (Arbeitsebene der Bundesministerien, Staatssekretärsebene, Bundesministerebene etc.) und zu welchem konkreten Zeitpunkt wurde innerhalb der damaligen Bundesregierung erstmals eine grundlegende Revision der §§ 71 bis 71p sowie des § 72 GEG und der 65‑Prozent-Vorgabe ernsthaft erwogen, und welche internen Dokumente, Vermerke oder Gutachten belegen dies (bitte unter Angabe von Datum und Ersteller benennen [Die Erkenntnisse über die Überforderung von Kommunen durch die bisherigen Wärmeplanungsanforderungen sowie die Kritik an der 65‑Prozent-Regelung des GEG waren der Bundesregierung spätestens seit der Veröffentlichung der „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ durch das BBSR im November 2025 bekannt, ergänzt durch die bereits im Juni 2025 im Stakeholder-Dialog dokumentierten Warnungen zur Lage kleiner Kommunen; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller])? a) Welche konkreten Gründe haben dazu geführt, dass zwischen der Veröffentlichung der BBSR-Basisanalyse im November 2025 und der öffentlichen Ankündigung des Kurswechsels am 24. Februar 2026 ein weiterer Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, in dem Kommunen weiterhin auf Basis des alten Rechtsrahmens kostenintensive Planungsleistungen beauftragt und durchgeführt haben (bitte vollständig und chronologisch darlegen)? b) Hat die Bundesregierung während des gesamten Zeitraums zwischen dem Vorliegen der kritischen Befunde (Juni 2025 bzw. November 2025) und dem Inkrafttreten des GMG (angestrebt vor dem 1. Juli 2026) Kommunen in irgendeiner Form (Rundschreiben, Erlasse, Hinweise des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende, informelle Hinweise etc.) darauf aufmerksam gemacht, dass eine grundlegende Revision der gesetzlichen Grundlagen der kommunalen Wärmeplanung bevorsteht, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet. In dem am 5. Mai 2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die Verzahnung von Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanung zu vereinfachen. In den Eckpunkten vom 24. Februar 2026 hat sich die Koalition darauf verständigt, die Wärmeplanung und die Regelungen des Gebäudeenergierechts zu entkoppeln. Eine grundlegende Revision der gesetzlichen Grundlagen der Wärmeplanung sieht der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes nicht vor (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 6a). Vielmehr soll als zentrales Element der Novelle des Wärmeplanungsgesetzes ein optionales stark vereinfachtes Verfahren für Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern eingeführt werden. Dieses stark vereinfachte Verfahren soll die bereits bestehenden Verfahren (reguläre Wärmeplanung, verkürzte Wärmeplanung nach § 14 WPG, vereinfachtes Verfahren nach § 22 WPG) ergänzen. Durch die am 24. Februar 2026 veröffentlichten Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz wurden die Kommunen umgehend über die politische Einigung zur Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes informiert.  9. Räumt die Bundesregierung ein, dass die bisherige Koppelung des Gebäudeenergiegesetzes an die kommunale Wärmeplanung und die damit verbundenen Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1) aus heutiger Sicht fachlich nicht zwingend zur Erreichung der Klimaziele erforderlich waren (wenn ja, bitte detailliert ausführen, und wenn nein, bitte ausführlich begründen)? Die Kopplung des Gebäudeenergierechts mit der Wärmeplanung hat auch für Verunsicherung gesorgt. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht Das künftige Gebäudemodernisierungsgesetz ist deutlich praktikabler als die bisherigen Vorschriften des Heizungsgesetzes. 10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die angekündigte Technologieoffenheit einschließlich der weiterhin zulässigen Öl- und Gasheizungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1) mit der sog. Bio-Treppe einerseits sowie die für Neubauten ab 1. Januar 2030 vorgesehene Nullemissionspflicht andererseits in ihrer Gesamtheit den geltenden Vorgaben der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) entsprechen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 2), und drohen hierdurch Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (bitte unter Nennung der konkreten Rechtsgutachten oder internen Stellungnahmen begründen)? Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 europarechtskonform um. 11. Auf Basis welcher konkreten Daten oder Bedarfsprognosen geht die Bundesregierung davon aus, dass die im Eckpunktepapier vorgesehene „Bio-Treppe“ bzw. „Grüngas-/Grünölquote“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1 f.) für weiterhin zugelassene Gas- und Ölheizungen in der Praxis flächendeckend erfüllbar ist, und wie verhält sich der von der Bundesregierung geschätzte künftige Gesamtbedarf an derlei Brennstoffen im Gebäudesektor zu den derzeitigen sowie prognostizierten inländischen Produktionskapazitäten (bitte ausführen und begründen)? Die Frage nach dem künftigen Bedarf insbesondere an Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas sowie an grünem, blauem, orangenem und türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate wird die Bundesregierung bei der Erarbeitung der angekündigten Eckpunkte für eine Grüngas-/Grünheizöl- Quote behandeln. Der Gesamtbedarf an klimafreundlichen Gasen und Heizöl wird von der konkreten Ausgestaltung der Quote und den dann anliegenden Marktgegebenheiten abhängen. 12. Berücksichtigt die Bundesregierung bei der im Eckpunktepapier (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 1 f.) vorgesehenen „Bio-Treppe“ bzw. „Grüngasquote“ den technischen Umstand, dass marktgängige Gasheizungen beigemischten Wasserstoff ohne Umrüstung derzeit nur bis zu einem Anteil von höchstens 30 Prozent schadlos vertragen, und wie begegnet sie damit in Verbindung stehenden Mehrkosten für etwaige Umrüstungen (vgl. www.kea-bw.de/fileadmin/user_upload/P ublikationen/188_Wasserstoff_zur_Waermeversorgung.pdf; bitte ausführen und begründen)? Die Frage nach einer eventuell notwendigen Umrüstung von gängigen Heizungsanlagen wird die Bundesregierung bei der Erarbeitung der angekündigten Eckpunkte für eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote behandeln. 13. Sieht die Bundesregierung durch die im Eckpunktepapier (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) angekündigte Streichung der verbindlichen 65‑Prozent-Vorgabe und der Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten die Erreichung der nationalen Sektorziele für den Gebäudebereich gemäß dem Klimaschutzgesetz (KSG) gefährdet (vgl. www.umweltbund esamt.de/daten/klima/treibhausgasminderungsziele-deutschlands#das-bu ndes-klimaschutzgesetz; bitte ausführen und begründen)? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, rechnet die Bundesregierung dann mit dem Zukauf von CO2-Emissionszertifikaten aus anderen EU-Mitgliedstaaten (bitte begründen und ausführen, in welcher finanziellen Größenordnung)? Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt den Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung beim Mieterschutz von 30. April 2026 um. Eine robuste Abschätzung der Klimawirkung des Gesetzes kann erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. 14. Welche Bundesbehörde oder welches Institut wird diese Evaluierung konkret durchführen (das Eckpunktepapier sieht vor, dass im Jahr 2030 eine Evaluierung stattfindet und bei Verfehlung der Sektorziele im Gebäudebereich „nachgesteuert“ wird, siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 2)? a) Nach welcher Methodik und auf Basis welcher Datenquellen wird evaluiert? b) Bis wann muss das Ergebnis der Evaluierung vorliegen, um ein rechtzeitiges Nachsteuern noch vor Ablauf des Jahres 2030 sicherzustellen (bitte mit konkreten Zeitangaben ausführen)? c) Was versteht die Bundesregierung konkret unter „Nachsteuern“ (kommt hierbei eine Rückkehr zu verbindlichen Heizungsvorgaben, eine Verschärfung der Bio-Treppe, eine CO2-Preiserhöhung oder eine Kombination dieser Instrumente o. Ä. in Betracht; bitte die in Erwägung gezogenen Maßnahmen erschöpfend benennen)? d) Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand, dass Kommunen und Eigentümer im Zeitraum von 2026 bis 2030 erhebliche Investitionsentscheidungen auf Basis des neuen technologieoffenen Regelrahmens treffen werden, die durch ein etwaiges „Nachsteuern“ ab 2030 möglicherweise nachträglich entwertet werden, eine Positionierung erarbeitet, wenn ja, welche, und welche Bestandsschutzregelungen plant die Bundesregierung ggf. für diesen Fall? Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsam beantwortet. Die vereinbarte Evaluierung stellt sicher, dass der Beitrag des Gebäudemodernisierungsgesetzes zur Erreichung der Klimaziele für den Gebäudesektor im Jahr 2030 überprüft wird, um entscheiden zu können, ob Anpassungen vorzunehmen sind. 15. Wie hoch sind die Gesamtkosten für die Durchführung des „Stakeholder- Dialogs Wärmeplanung“ sowie die Erstellung und Redaktion des Ergebnispapiers durch das BBSR, die dena (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/ver oeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2025/stakeholder-dialog-wa ermeplanung.html) sowie externe Dienstleister und Institutionen (www.b bsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2 025/stakeholder-dialog-waermeplanung-dl.pdf?__blob=publicationFile &v=2, Impressum, S. 27 ff.; bitte detailliert nach einzelnen Auftragnehmern und Honorarsummen aufschlüsseln)? Die Gesamtkosten für die Durchführung des „Stakeholder-Dialogs Wärmeplanung“ belaufen sich auf 599 931,10 Euro brutto, wovon 357 356,38 Euro brutto für die Honorarkosten im Projekt angefallen sind. Für die Erstellung des Ergebnispapieres wurde ein Lektorat (Susanne Creutz) und ein Layout (Heimich & Hannot) beauftragt mit Kosten von 857,37 Euro brutto und 4 115,35 Euro brutto. Das Ergebnispapier umfasst die Resultate der Fachdiskussionen in den einzelnen Arbeitsgruppen der drei Workshops. Da dieses kontinuierlich erarbeitet und fortgeführt wurde, können die anfallenden Honorarkosten für das Ergebnispapier nicht ausgewiesen werden. 16. Wie hoch waren die Gesamtkosten für die Erstellung, Begutachtung und Publikation der im November 2025 veröffentlichten „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ des BBSR (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche externen Auftragnehmer und Institutionen waren daran beteiligt (bitte detailliert nach einzelnen Auftragnehmern und Honorarsummen aufschlüsseln)? Im Rahmen der Eigenforschung beschäftigt sich das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) als nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), das in dieser Legislaturperiode gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) (erste Federführung) für das Wärmeplanungsgesetz zuständig ist, mit der räumlichen Verbreitung und inhaltlichqualitativen Weiterentwicklung der Wärmeplanung und beteiligt sich an fachlichen Diskussionen verschiedener Akteure zur Umsetzung der Wärmeplanung. Die Sammlung der für die Basisanalyse herangezogenen Wärmepläne gehört vor diesem Hintergrund zur grundsätzlichen Quellenpflege. Insofern lassen sich die angefragten Gesamtkosten für die Erstellung, Begutachtung und Publikation der im November 2025 veröffentlichten „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne" nicht weiter individualisiert darstellen. Es wurden weder für die inhaltliche Aufbereitung noch für die Publikation externe Auftragnehmer und Institutionen beteiligt oder beauftragt. Die Publikation erfolgte als Standardveröffentlichung in der Reihe „BBSR-Kompakt“. 17. Inwiefern sind die im Ergebnispapier des „Stakeholder-Dialogs Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Stakeholder-Dialog, Kapitel 2.4 Arbeitsgruppe „Schnittstellen Kommunale Wärmeplanung und Energieinfrastrukturplanung“) definierten Schnittstellen und Datenstandards unter der neuen Prämisse der „Technologieoffenheit“ und dem Wegfall der GEG-Koppelung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller: Eckpunktepapier, S. 1) weiterhin als verbindliche Grundlage für die Kommunen anzusehen (bitte ausführlich begründen)? Das Ergebnispapier des „Stakeholder-Dialogs Wärmeplanung“ fasst die Diskussionsergebnisse dieses Dialogformats zusammen. Es enthält keine verbindlichen Grundlagen für Kommunen. 18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche konkreten Warnungen oder Kritikpunkte die am „Stakeholder-Dialog Wärmeplanung“ beteiligten Verbände (u. a. Verband kommunaler Unternehmen [VKU], Zentralverband des Deutschen Handwerks [ZDH], Zentraler Immobilien Ausschuss [ZIA]) (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Stakeholder- Dialog, S. 27 ff.) bezüglich der Umsetzbarkeit der 65‑Prozent-Regelung und des GEG-Zusammenhangs im Rahmen dieses Prozesses oder bereits im Vorfeld geäußert haben, und wie begründet die Bundesregierung, dass die ihr spätestens seit der BBSR-Basisanalyse vom November 2025 vorliegenden Belege für ein systemisches Versagen des Planungsrahmens – ergänzt durch die bereits im Juni 2025 dokumentierten Warnungen zur Lage kleiner Kommunen – erst mit dem Eckpunktepapier vom Februar 2026 politisch berücksichtigt wurden (bitte ausführlich darlegen)? Die Umsetzbarkeit der 65-Prozent-Regelung und der GEG-Zusammenhang waren nicht Gegenstand des „Stakeholder-Dialogs Wärmeplanung“. Zur zweiten Frage wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 19. Welche Durchführungsgesellschaften, Zentralstellen oder Projektträger sollen mit der administrativen Abwicklung und Kontrolle der Schlichtungsstelle für Fernwärme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 5) betraut werden, und wie hoch wird deren veranschlagter Verwaltungskostenanteil sein (bitte detailliert nach Soll- und Ist-Stellen trennen)? Über die genannten Fragen ist noch keine Entscheidung getroffen worden. 20. Auf Basis welcher konkreten Erkenntnisse – insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Stakeholder-Dialogs – hat sich die Bundesregierung entschlossen, die Regelungen für kleinere Kommunen im Eckpunktepapier (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nunmehr zu lockern? a) Wie bewertet sie die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten kommunalen Planungsausgaben (etwa als Fehlinvestitionen; bitte ausführen und begründen)? b) Wie rechtfertigt sie, dass diese Entlastung nicht bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt vorgenommen wurde, um exakt derartige etwaige Fehlinvestitionen zu verhindern? Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet. Durch die Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) (Kabinettbeschluss erfolgte am 27. Mai) soll ein optionales stark vereinfachtes Verfahren für Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern eingeführt werden. Es handelt sich nicht um eine Lockerung bestehender Regelungen. Die seit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes gewonnenen Praxiserfahrungen waren die Grundlage für die Entscheidung zur Novellierung des WPG. Bereits getätigte Planungsausgaben ermöglichen eine umfassende Wärmeplanung und somit eine gute Grundlage für die zukünftige Gestaltung der kommunalen Wärmeversorgung. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 3, 6 und 8 verwiesen. 21. Wie viele Kommunen unter 10 000 Einwohnern haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits externe Beratungsleistungen zur Wärmeplanung beauftragt, die durch die nun angekündigten Lockerungen fachlich überdimensioniert oder hinfällig sind, und in welcher Gesamthöhe wurden hierfür finanzielle Mittel der öffentlichen Hand gebunden (bitte unter Berücksichtigung der pauschalen Zuweisungen über das FAG nach Bundesländern aufschlüsseln)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 3, 6, 8 und 20 verwiesen. 22. Welche konkreten verfahrensrechtlichen oder administrativen Prüfschritte der kommunalen Wärmeplanung sollen nach der im Eckpunktepapier angekündigten „stark vereinfachten Wärmeplanung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Eckpunktepapier, S. 3) bei der angekündigten Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes explizit gestrichen oder verkürzt werden, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Transparenz und die Qualität der Planungen vor Ort nicht beeinträchtigt werden? Mit der Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (Kabinettbeschluss erfolgte am 27. Mai) soll ein neues, stark vereinfachtes Verfahren für Kommunen mit 15 000 oder weniger Einwohnern geschaffen werden. Hierdurch sollen der mit der Wärmeplanung verbundene Aufwand und die Verfahrensdauer stark reduziert werden. Es handelt sich um ein optionales Verfahren, das zudem ohne Umsetzung in Landesrecht anwendbar sein soll. In kleinen, eher ländlich geprägten Kommunen ist eine leitungsgebundene Wärmeversorgung über ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz relativ selten zu erwarten. Um in diesen Fällen den Aufwand zu begrenzen, soll die planungsverantwortliche Stelle die Möglichkeit erhalten, die Wärmeplanung mit einem deutlich vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die planungsverantwortliche Stelle entscheidet eigenverantwortlich darüber, ob sie die Wärmeplanung im regulären oder im stark vereinfachten Verfahren durchführt. Die Vorgaben an die Darstellung der Ergebnisse im Wärmeplan sollen erheblich reduziert werden. Umfassende Bestands- und Potenzialanalysen sowie die Erstellung eines Zielszenarios entfallen. Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 WPG soll grundsätzlich nicht mehr erforderlich sein; stattdessen soll das beplante Gebiet in der Regel als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt werden. Im Einzelfall werden Prüfgebiete dargestellt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine wirtschaftliche Wärmeversorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz oder ein Netz für grünes Methan möglich sein könnte. In diesen Fällen soll im Anschluss an die Erstellung des Wärmeplans eine vertiefte Untersuchung dieser Gebiete erfolgen. Sowohl eine Information der Öffentlichkeit über die Durchführung dieses stark verkürzten Verfahrens als auch ein Beteiligungsverfahren sind vorgesehen; der Regierungsentwurf liegt seit dem 27. Mai 2026 vor. 23. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch den Wegfall bundesgesetzlicher Technologievorgaben im Heizungsbereich bei gleichzeitigem Fortbestehen der nationalen Klimaschutzziele die politische und rechtliche Verantwortung für die Wärmewende faktisch auf die Kommunen abgewälzt wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die kommunalen Spitzenverbände bereits in ihrer Stellungnahme zur Anhörung am 16. Oktober 2023 zum Gesetzentwurf für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (www.bundestag.de/resource/blob/9670 60/958a18a8bd54451e97044ec69f1dc9ea/Stellungnahme-SV-kommunal e-Spitzenverbaende.pdf) explizit warnten, dass die Wärmeplanung „keine Erfüllungsverantwortung der Kommunen für die Realisierung der Wärmenetze und die Dekarbonisierung der Gasnetze beinhaltet“ und eine „Entwicklung hin zu einer Pflichtaufgabe Wärmeversorgung […] entschieden“ abgelehnt wird, und wie gedenkt die Bundesregierung, vor diesem Hintergrund zu verhindern, dass die Kommunen künftig für das absehbare Verfehlen nationaler Emissionsziele haftbar gemacht werden könnten (bitte ausführen und begründen)? 32. Welche konkreten Rückmeldungen, Warnungen oder Regressforderungen haben die Bundesregierung und die zuständigen Bundesministerien von Verbänden der Netzbetreiber (u. a. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft [BDEW], VKU) bezüglich der durch das Eckpunktepapier verursachten massiven Investitions- und Rechtsunsicherheit für den Aus- und Rückbau von Gas- bzw. Wärmenetzen erhalten, und wie gedenkt die Bundesregierung, diese drastisch veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu kompensieren (bitte unter namentlicher Nennung der Akteure und deren zentraler Stellungnahmen ausführen)? Die Fragen 23 bis 32 werden gemeinsam beantwortet. Die Wärmeplanung ist eine strategische Planung, die Kommunen, Bürgern und Unternehmen sowie Betreibern von Energieinfrastrukturen wichtige Orientierung über die künftige Wärmeversorgung gibt. Wärmepläne haben keine rechtliche Außenwirkung. Sie verpflichten die Kommunen nicht, sicherzustellen, dass eine bestimmte Wärmeversorgungsart umgesetzt wird. Daran wird sich durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz nichts ändern. Die geplante Einführung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas- und Wasserstoffverteilernetze im Energiewirtschaftsgesetz ist ein zentraler Bestandteil der Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff- Binnenmarktpakets. Diese sollen den Akteuren vor Ort das notwendige Instrumentarium in die Hand geben, um bei sinkender Erdgasnachfrage die zukünftige Nutzung (z. B. Biomethan), Umnutzung (z. B. für Wasserstoff) oder sonstige Verwendung der Netze zu planen. Dies erfolgt basierend auf den jeweiligen regionalen oder lokalen Gegebenheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kommunalen Wärmeplanung. Aus dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ergeben sich insoweit keine Änderungen. 24. Wie hoch waren die bisherigen Bundesmittel, die seit Gründung in den Aufbau und den laufenden Betrieb des „Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende“ geflossen sind (bitte detailliert nach Personal-, Sach- und PR-Kosten [PR = Public Relations] aufschlüsseln), und plant die Bundesregierung, das Budget sowie den Stellenplan des KWW aufgrund des Wegfalls der komplexen GEG-Vorgaben und der nun angestrebten Vereinfachung drastisch zu reduzieren (wenn nein, bitte die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des personellen Status quo ausführlich begründen)? Im Zeitraum seit Gründung des „Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende“ (KWW) in Halle (Saale) im Jahr 2021 bis Ende 2025 sind Bundesmittel in Höhe von insgesamt rund 21,3 Mio. Euro (brutto) geflossen. Hierbei machen die Personalkosten über den Gesamtzeitraum etwa drei Viertel der Gesamtkosten aus. Eine Aufschlüsselung nach Personal- und Sachkosten ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen (alle Angaben in Euro. Anmerkung: Es handelt sich um vorkalkulatorische Zahlen, so dass es bei der Endabrechnung noch zu Abweichungen kommen kann). 2021 2022 2023 2024 2025 Personalkosten 568 537,41 1 903 552,22 2 853 254,79 3 915 413,19 4 479 278,62 Sachkosten inkl. Kosten für ÖA 243 673,00 516 777,62 765 483,48 1 188 002,01 1 478 942,28 Summe (netto) 812 210,41 2 420 329,84 3 618 738,27 5 103 415,20 5 958 220,90 Summe (brutto) 966 530,39 2 880 192,51 4 306 298,54 6 073 064,09 7 090 282,88 Im Hinblick auf die Änderungen der GEG-Vorgaben wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 25. Inwiefern wertet die Bundesregierung den Umstand, dass laut eigenen KWW-Zahlen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) Anfang 2026 nicht einmal 10 Prozent der kleinen Kommunen einen fertigen Wärmeplan vorlegen konnten, als konzeptionelles und operatives Scheitern der Beratungs- und Unterstützungsstrukturen des KWW, und welche personellen oder strukturellen Konsequenzen zieht das zuständige Bundesministerium daraus (bitte ausführlich darlegen)? Das KWW unterstützt die Kommunen zu allen Fragen rund um die Wärmeplanung. Die Unterstützungsangebote des KWW, u. a. Seminare, Leitfäden und Muster, etc. werden von den Kommunen sehr gut nachgefragt und leisten einen wichtigen Beitrag bei der Wärmeplanung. Der vergleichsweise geringe Anteil kleiner Kommunen mit abgeschlossenem Wärmeplan ist maßgeblich auf die verbleibende Zeit bis zur Frist zur erstmaligen Erstellung der Wärmepläne (Mitte 2028) zurückzuführen. 26. Plant die Bundesregierung, den Ländern gegenüber auf eine datenschutzrechtliche Löschung oder Anonymisierung der im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung von den Kommunen millionenfach erhobenen sensiblen Gebäude- und Energieverbrauchsdaten hinzuwirken, soweit deren ursprünglicher Erhebungszweck durch den Wegfall der verbindlichen GEG-Vorgaben nunmehr entfällt (bitte begründen)? Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Sensible Gebäude- und Energieverbrauchsdaten werden im Rahmen der Wärmeplanung nicht erhoben. Endenergieverbräuche von Gas oder Wärme dürfen durch die planungsverantwortliche Stelle nach § 10 Absatz 2 WPG nur erhoben werden, soweit sie keine personenbezogenen Daten beinhalten. Hierzu kann die Datenerhebung insbesondere aggregiert für mindestens fünf benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzer, Messeinrichtungen oder Übergabepunkte erfolgen. Erhebungszweck der im Rahmen der Wärmeplanung erhobenen Daten ist die Erstellung der Wärmepläne, nicht die Erfüllung verbindlicher Vorgaben des GEG. 27. Welche übergeordnete staatliche Stelle führt die formale Endkontrolle und Qualitätssicherung der eingegangenen Wärmepläne auf Bundesebene durch, und wie bewertet die Bundesregierung die in der „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Basisanalyse kommunaler Wärmepläne, S. 1) festgestellte mangelnde Vergleichbarkeit und fehlende Standardisierung der bisherigen 342 Pläne (bitte detailliert darlegen)? Eine formale Kontrolle der Wärmepläne auf Bundesebene ist auch in der Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (Kabinettsbeschluss erfolgte am 27. Mai) nicht vorgesehen. Nach § 24 WPG kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stellen anzeigen muss. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Kommunen ein starkes Eigeninteresse haben, qualitativ hochwertige und umsetzbare Wärmepläne zu erstellen. In der „Basisanalyse kommunaler Wärmepläne“ der BBSR werden Wärmepläne analysiert, die auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen zurückgehen. Ein erheblicher Teil der Wärmepläne wurde auf Basis landesrechtlicher Regelungen erstellt, die vor dem WPG in Kraft getreten sind (insbesondere in Baden- Württemberg). Weitere Wärmepläne wurden auf Basis der Impulsförderung der Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative erstellt. Schließlich umfasst die Analyse auch Wärmepläne, die nach WPG erstellt wurden. Die unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Rechtsgrundlagen ist ein Grund für die begrenzte Vergleichbarkeit der Wärmepläne. Darüber hinaus tragen Unterschiede in der Einwohnerzahl und den Ausgangsbedingungen zur Heterogenität dieser Wärmepläne bei. Grundsätzlich führen die Anforderungen des WPG an die Wärmeplanung zu einer Standardisierung. In Anlage 2 WPG wird ausführlich dargelegt, welche Ergebnisse in welcher Form im Wärmeplan zu veröffentlichen sind. 28. War die gutachterlich festgestellte Fehlerhaftigkeit bzw. extreme Heterogenität der kommunalen Planungen, wie etwa die immensen Zielspannen von elf bis 38 Jahren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, Basisanalyse kommunaler Wärmepläne, S. 1), ein maßgeblicher Treiber für die Entscheidung der Bundesregierung, die Wärmeplanung nun im Eckpunktepapier vom Februar 2026 radikal zu reformieren, und wie war der exakte Stand des Mittelabrufs (FAG-Zuweisungen) genau zu diesem Stichtag (bitte ausführen und begründen)? Die Wärmeplanung wird nicht radikal reformiert, sondern punktuell angepasst. Insbesondere soll mit der Novelle des WPG (Kabinettbeschluss erfolgte am 27. Mai) ein optionales stark vereinfachtes Verfahren für kleine Kommunen eingeführt werden, um den Aufwand für diese Akteursgruppe deutlich zu reduzieren. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 27 verwiesen. 29. Werden nach Auffassung der Bundesregierung die im Eckpunktepapier (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) angekündigte Abschaffung der 65‑Prozent-Vorgabe und der Wegfall von Betriebsverboten für bestimmte Heizungsarten die regulatorische Durchschlagskraft und strategische Verbindlichkeit der kommunalen Wärmeplanung massiv reduzieren (bitte ausführen und begründen)? Nein. Die Wärmeplanung soll auch nach den Anpassungen durch das neue GModG und der Novelle des WPG eine strategische Planung bleiben, die keine rechtliche Verbindlichkeit gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen hat. 30. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des ordnungspolitischen Kurswechsels die Akzeptanz der Wärmeplanung bei Kommunen, Netzbetreibern und betroffenen Bürgern verloren oder zumindest zurückgegangen? a) Wenn nein, worauf beruht diese Kenntnis? b) Wenn ja, plant die Bundesregierung, diese verloren gegangene Akzeptanz (etwa durch Informations- oder PR-Kampagnen oder weitere Leitfäden etc.) wiederherzustellen (bitte ausführen und begründen)? c) Wenn ja, welche Haushaltsmittel hat die Bundesregierung dafür (beispielsweise über das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende oder beauftragte externe Agenturen) eingeplant (bitte detailliert nach Haushaltsjahren und Titeln des Bundeshaushalts aufschlüsseln)? Die Fragen 30 bis 30c werden gemeinsam beantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung hat sich die Wärmeplanung bei den in der Frage genannten Akteuren als strategisches Planungsinstrument etabliert. Anhaltspunkte dafür, dass die Akzeptanz des Instruments verloren oder zurückgegangen ist, liegen der Bundesregierung nicht vor. 31. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu der künftigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit und Refinanzierbarkeit von kommunalen Wärmenetzen, wie lautet diese ggf., wenn durch die im Eckpunktepapier proklamierte „Technologieoffenheit“ und Wahlfreiheit der Heizungssysteme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang für Anwohner faktisch konterkariert wird, und drohen den Stadtwerken und Netzbetreibern nach Kenntnis der Bundesregierung hierdurch massive strukturelle Fehlinvestitionen (bitte ausführen und begründen)? Wärmenetze sind für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler Bedeutung. Die Bundesregierung wird den klimafreundlichen Aus- und Umbau der Wärmenetze vorantreiben. Ein wirtschaftlicher Betrieb und Ausbau der Wärmenetze wird auch nach Inkrafttreten des neuen GModG möglich sein. 33. Liegen der Bundesregierung entsprechende Kenntnisse, angesichts der im ersten Halbjahr 2025 veröffentlichten Erhebung der Unternehmensberatung Deloitte, wonach 62 Prozent der befragten Vertreter von Stadtwerken und Netzbetreibern eine fossilfreie Energieversorgung bis 2045 für nicht machbar halten und explizit die fehlende Finanzierung für den Ausbau klimafreundlicher Wärmenetze als zentrale Hürde anführen (www.ha ndelsblatt.com/unternehmen/energie/energie-stadtwerke-halten-klimaziel e-bis-2045-fuer-nicht-erreichbar/100117902.html), vor, und wie gedenkt sie, vor dem Hintergrund des aktuellen Eckpunktepapiers (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) mit dieser in der kommunalen Praxis festgestellten grundsätzlichen Machbarkeits- und Finanzierungslücke umzugehen (bitte ausführen und begründen)? Der Rechtsrahmen für Wärmenetze soll grundlegend überarbeitet und modernisiert werden. Ziel ist es, mehr Investitionen in Wärmeinfrastrukturen zu ermöglichen. Hierzu hat sich die Koalition in den Eckpunkten vom 24. Februar 2026 auf entsprechende Leitplanken für ein Wärmepaket verständigt. Mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) fördert der Bund den Um- und Ausbau von Wärmenetzen. Zudem sind im Rahmen des Deutschlandfonds weitere Instrumente vorgesehen, die unter anderem Stadtwerke und Netzbetreiber bei der Finanzierung der Vorhaben unterstützen. 34. Wie viele Kommunen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre kommunalen Wärmepläne gegenwärtig bereits vollständig abgeschlossen, und welche konkreten Gründe liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei jenen Kommunen vor, bei denen die Ausarbeitung der Wärmepläne bislang noch nicht erfolgt ist bzw. stagniert (bitte detailliert darlegen)? Das KWW informiert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in regelmäßigen Abständen über den Stand der Wärmeplanungen in Deutschland. Das Angebot des KWW („Status quo der Wärmeplanung“) ist unter der folgenden Webseite abrufbar: www.kww-halle.de/praxis- kommunalewaermewende/status-quo-der-kwp. Danach haben (Stand: April 2026) rund 1 667 Kommunen ihre Wärmeplanung abgeschlossen. Maßgeblicher Grund für noch nicht abgeschlossene Wärmepläne ist die verbleibende Zeit bis zur Frist für Kommunen mit bis zu 100 000 Einwohnern (30. Juni 2028). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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