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Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder im Jahr 2024

dip / drucksache 02.06.2025 · WP 21 · 21/330 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder im Jahr 2024 [Deutscher Bundestag Drucksache 21/330 21. Wahlperiode 02.06.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder im Jahr 2024 Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im November 2015 gebeten, jeweils nach Ende eines Haushaltsjahres zum 31. Mai über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten sowie über die Mittelverwendung durch die Länder zu berichten. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat die Bundesregierung darüber hinaus im November 2016 gebeten, im Rahmen dieser Berichterstattung ab dem Jahr 2018 auch auf die Entlastung der Kommunen in Höhe von 5 Mrd. Euro jährlich und auf die Verantwortung der Länder für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten einzugehen. Der Bund hat im Kontext Flucht und Migration im Jahr 2024 Ausgaben von insgesamt rund 28 Mrd. Euro getragen. Hiervon entfielen circa 8,1 Mrd. Euro auf die Bekämpfung der Fluchtursachen. Den größten Bestandteil stellten Zahlungen des Bundes von insgesamt rund 19,8 Mrd. Euro dar, mit denen die Länder und Kommunen im Jahr 2024 unmittelbar oder mittelbar in diesem Kontext unterstützt wurden. Hierzu zählten beispielweise rund 1,3 Mrd. Euro, mit denen der Bund die Länder und Kommunen im Bereich der Aufnahme, Unterbringung und Registrierung im Asylverfahren unterstützt hat und Integrationsleistungen in Höhe von rund 3,3 Mrd. Euro. Zum 1. Juni 2022 wurden die Geflüchteten aus der Ukraine in den Geltungsbereich des SGB II und des SGB XII und damit in die überwiegende Finanzverantwortung des Bundes übernommen. Dies war im Jahr 2024 für den Bund mit Ausgaben in Höhe von über 6 Mrd. Euro verbunden. Dadurch hat der Bund die Länder und Kommunen in erheblichem Umfang von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entlastet. Für Leistungen an Personen im Kontext Flucht und Migration, die nicht aus der Ukraine kommen, hat der Bund im Jahr 2024 im SGB II und SGB XII etwa 7 Mrd. Euro aufgewendet. Hauptgegenstand des folgenden Berichts (vgl. Antwort zu Ziffer 1 a) ist die Verwendung der Vorauszahlung für die Pauschalen pro Asylerstantrag in Höhe von insgesamt 1,75 Mrd. Euro an Umsatzsteuermitteln. Seit dem Jahr 2024 unterstützt der Bund die Länder mit einer Pauschale in Höhe 7.500 Euro pro Asylerstantrag. Diese löst die bisherigen Pauschalen, einschließlich der Entlastungspauschale des Bundes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, ab. Die Vorauszahlung ist Gegenstand der Berichterstattung der Länder ab Seite 6. Eine Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Asylerstantragszahlen ist vorgesehen. Die Verwendung der Umsatzsteuermittel unterliegt keiner Zweckbindung. Die Umsatzsteuermittel sind vielmehr Landesmittel und werden den Ländern durch eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zulasten des Bundes zur Finanzierung ihrer staatlichen Aufgaben zugewiesen. Über die Verwendung entscheiden die Länder Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Mai 2025 gemäß Beschluss vom 5. November 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/6588 in Verbindung mit Beschluss vom 24. November 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/10397. selbständig und unabhängig. Um der Berichtsanforderung des Deutschen Bundestages hinsichtlich der Mittelverwendung durch die Länder nachzukommen, wurden diese gebeten, die vom Bundestag gewünschten Informationen für das Haushaltsjahr 2024 bereit zu stellen. Da hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht, erfolgten die Rückmeldungen auf freiwilliger Basis und in unterschiedlichem Umfang. Einige Länder stellen die im Zusammenhang mit der Fluchtmigration zusätzlich erhaltenen Umsatzsteuermittel den insgesamt vom jeweiligen Land für diesen Zweck an die Kommunen geleisteten Zahlungen gegenüber und weisen insofern eine „rechnerische Mittelweiterleitungsquote“ an die Kommunen von über 100 Prozent aus. Während Berlin und Hamburg die Fragen zur Weiterleitung an die Kommunen unter Verweis auf den Charakter eines Stadtstaates nicht beantworten, stellt Bremen die Weiterleitung an die dortigen Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven dar. Einige Länder weisen im Rahmen der Berichterstattung auf die aus ihrer Sicht unzureichende Beteiligung des Bundes an den flüchtlings- und integrationsbezogenen Ausgaben der Länder hin. Zudem weisen einige Länder Bundesbeteiligungsquoten von unter 20 Prozent aus. Diese sind aus Sicht des Bundes nicht nachvollziehbar. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Finanzstatistik die flüchtlings- und integrationsbezogenen Ausgaben nicht separat ausweist. Die Abgrenzung erfolgt daher durch das jeweilige Land und ist damit uneinheitlich und nicht vergleichbar. Neben unterschiedlichen Abgrenzungen und Definitionen der Flüchtlingskosten ist die von einigen Ländern vorgenommene Unterzeichnung der Bundesbeteiligungsquoten auch darauf zurückzuführen, dass diese zum Teil lediglich auf das Verhältnis von flüchtlingsbedingten Ausgaben und im Zusammenhang mit Fluchtmigration zusätzlich erhaltenen Umsatzsteuermitteln abstellen. Zu berücksichtigen sind jedoch weitere Maßnahmen des Bundes jenseits der Umsatzsteuerverteilung, z. B. die Leistungen des Bundes für Geflüchtete nach SGB II und SGB XII und die unmittelbar aus dem Bundeshaushalt finanzierten Integrationsleistungen. Überblick über die bisherigen Bundesleistungen im Kontext Flucht und Migration – in Mrd. Euro – Jahr 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Bundesleistungen 20 21 23 23 23 22 28 29,8 28 Gliederung Der Aufbau des Berichts und die dabei verwendete Nummerierung orientieren sich an den seinerzeitigen Entschließungen des Deutschen Bundestages. Der Bericht soll darlegen, 1. a) wie sich der Bund in Umsetzung des von Bund und Ländern am 24. September 2015 beschlossenen Konzepts an den gesamtstaatlichen Kosten beteiligt hat, die durch die Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen entstehen, b) wie die Länder die Mittel eingesetzt haben. Dabei soll dargestellt werden, wie die Länder die vom Bund erhaltenen Mittel an die Kommunen weitergegeben haben in den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind. (Bundestagsdrucksache 18/6588, Ziffer II., Nummer 1) 2. Ferner soll auch auf folgende Aspekte eingegangen werden: a) Seitens der Länder ist sicherzustellen, dass die ab dem Jahr 2018 eintretende Entlastung von 5 Milliarden Euro pro Jahr in vollem Umfang als Entlastung bei den Kommunen ankommt, unabhängig vom Transferweg – also neben 4 Milliarden Euro über den Umsatzsteueranteil der Gemeinden und über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft auch die 1 Milliarde Euro über den Umsatzsteueranteil der Länder. b) Die Länder sollen ihrer Verantwortung für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen auch im Bereich der Integrationskosten gerecht werden. (Bundestagsdrucksache 18/10397, Seite 9, Ziffer 1) Der Bericht enthält zunächst Ausführungen zu Ziffer 1 a) in Form einer Übersicht über die finanziellen Leistungen des Bundes im Jahr 2024 sowie einer tabellarischen Darstellung der Bundesleistungen in den Jahren 2016 bis 2023 sowie für das Jahr 2024 eine Zusammenfassung ausgewählter Informationen der Länder zu den Ziffern 1 b) und 2. Anschließend werden die von den Ländern erhaltenen Auskünfte länderweise im Detail wiedergegeben. 1. a) Beteiligung des Bundes an den gesamtstaatlichen Kosten, die durch die Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen entstehen Für das zu berichtende Haushaltsjahr 2024 summieren sich die unmittelbaren kassenwirksamen, vor allem über eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder, gewährten Entlastungen von Ländern und Kommunen durch den Bund auf insgesamt rund 1,85 Mrd. Euro. Hinzu kommen erhebliche Entlastungen durch Leistungen des Bundes für Geflüchtete im SGB II und SGB XII und vom Bund finanzierte Integrationsleistungen. Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Vorschusszahlung für das Jahr 2024 1.750 Mio. Euro unentgeltliche Überlassung von Grundstücken zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen und Erstattung der den Bedarfsträgern entstandenen angemessenen und notwendigen Herrichtungskosten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) 104 Mio. Euro Gesamt 1.854 Mio. Euro 1. b) Mittelverwendung durch die Länder Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete; Vorschusszahlung in Höhe von 1.750 Mio. Euro im Jahr 2024 (Alle Angaben in Mio. Euro) Land Mittel Bund * Weiterleitung an Kommunen Baden-Württemberg 235,6 1 teilweise Bayern 276,7 vollständig Berlin 77,0 Stadtstaat Brandenburg 53,5 vollständig Bremen 14,7 vollständig Hamburg 38,9 Stadtstaat Hessen 131,5 vollständig Mecklenburg-Vorpommern 33,0 vollständig Niedersachsen 167,9 vollständig Nordrhein-Westfalen 377,7 2 vollständig Rheinland-Pfalz 86,5 teilweise Saarland 21,2 teilweise Sachsen 84,8 vollständig Sachsen-Anhalt 44,8 vollständig Schleswig-Holstein 62,0 3 vollständig Thüringen 44,2 4 vollständig Gesamt 1.750 * Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (Zensus 2022). Abweichungen in der Summe durch Runden der Zahlen möglich. 1 Länderangabe Baden-Württemberg: auf Basis der vorläufigen Abrechnung 231,8 Mio. Euro. 2 Länderangabe Nordrhein-Westfalen: Ist 2024: 376,3 Mio. Euro. 3 Der regionalisierte Anteil für Schleswig-Holstein beträgt 60,3 Mio. Euro (Nettowirkung nach Finanzkraftausgleich und Bundesergänzungszuweisungen). 4 Vorläufige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern für die Zeit vom Januar bis 31. Dezember 2024. 2. a) Entlastung der Kommunen in Höhe von jährlich 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer im Zuge des 5 Mrd. Euro-Pakets – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Land Weiterleitung an Kommunen Baden-Württemberg vollständig Bayern vollständig Berlin Stadtstaat Brandenburg teilweise (22 Prozent) Bremen vollständig Hamburg Stadtstaat Hessen vollständig 1 Mecklenburg-Vorpommern vollständig 2 Land Weiterleitung an Kommunen Niedersachsen vollständig Nordrhein-Westfalen vollständig Rheinland-Pfalz teilweise (22,68 Prozent) Saarland vollständig Sachsen vollständig Sachsen-Anhalt vollständig Schleswig-Holstein vollständig 3 Thüringen vollständig 1 Über das Programm HESSENKASSE (Übernahme kommunaler Kassenkredite bzw. Investitionsförderung bei nicht mit Kassenkrediten belasteten Kommunen). 2 Unter anderem über Zuführungen für die kommunale Entschuldung. 3 Über Infrastrukturprogramm für die Kommunen. 2. b) Verantwortung der Länder für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen auch im Bereich der Integrationskosten Die Länder gehen in ihren Antworten unterschiedlich auf diesen Sachverhalt ein. Einige Länder bestätigen ausdrücklich, dass sie ihrer Verantwortung für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen auch im Bereich der Integrationskosten gerecht werden. Andere Länder nennen Maßnahmen, mit denen sie die Kommunen in diesem Bereich unterstützt haben, siehe länderspezifische Anlagen. Baden-Württemberg (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung: 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 231,8 231,8 In den Anmerkungen erläutert. Das Land hat den Kommunen von den Mitteln aus der Vorauszahlung auf die Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete 229 Mio. Euro pauschal zur Verfügung gestellt. Die Verteilung auf die Kommunen ist nach von den kommunalen Landesverbänden mitgeteilten Schlüsseln erfolgt. Gesamtbeträge: Baden-Württemberg erstattet den Stadt- und Landkreisen gemäß § 15 FlüAG die Ausgaben im Rahmen der vorläufigen Unterbringung. Hierfür hat das Land 2024 insgesamt rund 850 Mio. Euro aufgewandt. Die Bundesmittel wurden zur teilweisen Deckung dieser Erstattungsleistungen an die Kommunen verwendet. 1 Auf Basis der vorläufigen Abrechnung 2024. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Die Landesregierung hat den im Zuge der Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 erhöhten Anteil des Landes an der Umsatzsteuer auch im Jahr 2024 den Kommunen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds vollständig weitergereicht. Bundesmittel im Zusammenhang mit der Erhöhung des Umsatzsteueranteils zur Entlastung der Länder und Kommunen bei den Kosten für Asylbewerber und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder für Asylsuchende von der Registrierung bis zur Erteilung des Bescheides sowie die pauschale Zahlung für abgelehnte Geflüchtete betrifft Zeiträume, die typischerweise in der Erstaufnahme (vgl. § 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes des Landes Baden-Württemberg (FlüAG)) bzw. in der sogenannten „vorläufigen Unterbringung“ (§ 7 ff. FlüAG) verbracht werden. Für die Erstaufnahme ist nach dem FlüAG in Baden-Württemberg das Land Aufgaben- und Ausgabenträger. Die vorläufige Unterbringung erfolgt in den Stadt- und Landkreisen; das Land erstattet gemäß § 15 FlüAG die den Kreisen entstehenden Ausgaben. Die Bundesbeteiligung umfasst mithin Zeiträume, die vollständig in die Ausgabenträgerschaft des Landes fallen. Das Land hat den Kommunen dennoch annähernd die gesamten Mittel aus der Vorschusszahlung auf die Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, pauschal zur Verfügung gestellt (229 Mio. Euro). Die Verteilung auf die Kommunen ist nach von den kommunalen Landesverbänden mitgeteilten Schlüsseln erfolgt. Für die Erstattung an die Stadt- und Landkreise von Aufwendungen für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung hat das Land im Haushaltsjahr 2024 rund 850 Mio. Euro aufgewendet. Die Fallkosten für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten, minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach Maßgabe des § 89d SGB VIII werden vom Land den Landkreisen, den Stadtkreisen und den zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe bestimmten kreisangehörigen Gemeinden in voller Höhe erstattet. Diese betrugen im Jahr 2024 rund 181 Mio. Euro. Des Weiteren trägt das Land allein oder zum großen Teil die Kosten der sozialen Begleitung und der Sprachförderung sowie weiterer Maßnahmen im schulischen und vorschulischen Bereich. Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 in Höhe von 5 Mrd. Euro Die Landesregierung hat den im Zuge der Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 erhöhten Anteil des Landes an der Umsatzsteuer auch im Jahr 2024 den Kommunen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds vollständig weitergereicht und wird dies auch zukünftig veranlassen. Die Bundesbeteiligung für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) fließt dem Land bei Kapitel 0703 Titel 231 01 „Zuweisungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 46 Abs. 5 - 11 SGB II“ zu. Die Ausgaben fließen bei Kapitel 0703 Titel 633 02 „Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aus den Zuweisungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 46 Abs. 5 - 11 SGB II“ ab. Das Land reicht diese Mittel 1:1 an die Kommunen weiter. Bayern (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 276,7 Die jährliche Pauschale des Bundes in Höhe von 7.500 Euro wird nur für Asylerstantragstellerin bzw. Asylerstantragsteller gewährt. Die Bundesmittel werden zweckentsprechend in vollem Umfang zur teilweisen Finanzierung der Ausgaben im "Zuwanderungs- und Integrationsfonds" verwendet. In diesem Fonds sind sämtliche Ausgaben des Freistaates Bayern für die Bereiche Asyl und Integration zusammengefasst. Darin enthalten sind auch erhebliche Zahlungen an die Kommunen. Insbesondere erstattet der Freistaat Bayern den Kommunen sämtliche Kosten nach dem AsylbLG. Der Freistaat Bayern ist also Kostenträger für alle Leistungen nach dem AsylbLG. Durch eine praxisnahe und flexible Fehlbelegerregelung wird zudem insbesondere auch für die Geflüchteten aus der Ukraine eine Nutzung von Asylbewerberunterkünften ermöglicht, für die der Freistaat Bayern Kostenträger ist. Des Weiteren erstattet der Freistaat Bayern beispielsweise auch den Bezirken die Kosten für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer unbegleiteter Minderjähriger und beteiligt sich an den Kosten der Unterbringung, Versorgung und Betreuung junger ausländischer Volljähriger in Form von Pauschalen. 276,7 In den Anmerkungen erläutert. Die Ausgaben des Landes im Bereich Asyl und Integration, einschließlich der Leistungen an die Kommunen, sind im „Zuwanderungs- und Integrationsfonds“ (siehe Vorbemerkung zu Kapitel 03 13) dargestellt. Die Leistungen des Landes an die Kommunen für Unterbringung und Integration übersteigen die Entlastungsmittel des Bundes erheblich. Gesamtbeträge: 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Siehe textliche Erläuterung unter „Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 in Höhe von 5 Mrd. Euro“ Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Der Freistaat Bayern fördert eine Vielzahl von Integrationsmaßnahmen zur Unterstützung der Kommunen und kommt somit seinen Verpflichtungen gegenüber den Kommunen auch im Bereich Integration umfassend nach. Insgesamt ist festzustellen, dass die Leistungen des Freistaates Bayern an die Kommunen für Unterbringung und Integration die Entlastungsmittel des Bundes erheblich übersteigen. Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 in Höhe von 5 Mrd. Euro Der Freistaat Bayern leitet den auf Bayern entfallenden Anteil an der Erhöhung des Umsatzsteuer- Länderanteils in Höhe von 155 Mio. Euro an seine Kommunen weiter. Die Mittel werden über eine Erhöhung der Schlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich an die Kommunen verteilt. Der Umsatzsteueranteil der Gemeinden fließt den Kommunen vollständig zu. Die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft wird in voller Höhe vom Freistaat Bayern an die Kommunen weitergeleitet. Berlin (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung: 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen 77,0 Ausgaben nach dem AsylbLG (vorläufig ) Gesamtbeträge: 617,8 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen Stadtstaat Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Weitergabe an Kommunen Stadtstaat Da sich die Bundesunterstützung auf die Asylerstanträge konzentriert, wird zu den Ausgaben nach dem AsylbLG berichtet. Darüber hinaus hat das Land weitere hohe Ausgaben im Bereich Flucht getragen. Insbesondere im Bereich der Unterbringung entstehen Kosten, die über die Transferausgaben nicht abgebildet werden. Das Land Berlin als Stadtstaat kennt eine Weiterleitung von Einnahmen an die Kommunen in der dargestellten Art nicht. Einnahmen fließen im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips dem Haushalt zu, die Bezirke werden mittels eines eigenen Verfahrens budgetiert. Dies betrifft auch die Einnahmen aus dem sogenannte 5-Mrd.-Paket. Die genannte Budgetierung stellt auch eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Berliner Bezirke im Bereich der Integration sicher. Brandenburg (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung: 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 53,5 Landesaufnahmegesetz 323,0 323,0 Zentrale Ausländerbehörde ZABH 94,0 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 39,5 39,5 Kinder und Jugendliche im schulischen Bereich 54,7 Kinder und Jugendliche im außerschulischen Bereich 57,9 57,9 Integration und Weiteres 31,2 5,6 Gesamtbeträge: 600,3 426,0 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen teilweise Von der einen Mrd. Euro, die über den Länderanteil an der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen verteilt wird, flossen im Land Brandenburg im Jahr 2024 22,43 Prozent des Anteils den Kommunen über die Verbundquote des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes zu und stehen somit zusätzlich für Eingliederungsmaßnahmen der Kommunen zur Verfügung. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten In Brandenburg gilt das strikte Konnexitätsprinzip, das den Kommunen für übertragene Aufgaben eine entsprechende Kostenerstattung garantiert. Von den 600,3 Mio. Euro der Ausgaben für Flüchtlingsaufnahme, -unterbringung und Integration im Jahr 2024 sind direkt 426,0 Mio. Euro an die Kommunen geflossen. Das Land ist seiner Verantwortung für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der asylbedingten Kosten gerecht geworden. Bremen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen 14,7 Entlastung der kommunalen Gesamthaushalte von den flüchtlingsbedingten Aufwendungen 14,7 14,7 pauschale, vollständige Weiterleitung Gesamtbeträge: 14,7 14,7 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig In Bezug auf die 5 Mrd. Euro-Entlastung des Bundes für Kommunen wurde die entsprechende Weiterleitung des bremischen Anteils an die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in den Haushalten dauerhaft abgesichert. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Die aufgabenangemessene Ausstattung der Kommunen im Allgemeinen und darunter auch im Bereich der Integrationskosten erfolgt über die Regelungen im Finanzzuweisungsgesetz in Bremen. Die Zuweisungen des Landes dienen nach § 1 Absatz 1 des Finanzzuweisungsgesetzes der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Land Bremen hat im Jahr 2024 die im Rahmen der Anfrage in Rede stehende allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (1,75 Mrd. Euro bundesweit) hinsichtlich der auf das Land Bremen entfallenen Anteile vollständig an die Kommunen zur Entlastung der kommunalen Gesamthaushalte von den flüchtlingsbedingten Aufwendungen weitergeleitet – entsprechend des Verteilungsschlüssels nach dem Landesaufnahmegesetz im Verhältnis 80:20 für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Bremen ist weiterhin in hohem Maße in finanzieller Hinsicht von der Flüchtlingsmigration belastet. So war es u. a. seitens des Landes Bremen im Berichtsjahr 2024 erforderlich, eine außergewöhnliche Notsituation auch im Kontext der Folgen des Ukraine-Kriegs und der damit verbundenen Aufwendungen für Geflüchtete zu erklären. Das Land Bremen hat die notlagenbedingten Ausgaben der Kommunen, darunter auch solche im Bereich der Integrationskosten wie z. B. Beschulung und Betreuung von ukrainischen geflüchteten Kindern und Jugendlichen, aus landesseitigen Notlagenfinanzierungen erstattet bzw. erbracht. Diese wurden im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2025 in den regulären Haushalt überführt und verstetigt. Die allgemeine Finanzausstattung der Kommunen richtet sich nach dem bremischen Finanzzuweisungsgesetz. Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 in Höhe von 5 Mrd. Euro In Bezug auf die 5 Mrd. Euro-Entlastung des Bundes für Kommunen wurde die entsprechende Weiterleitung des bremischen Anteils an die beiden Stadtgemeinden in den Haushalten abgesichert. Hamburg (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 38,9 Mehrkosten für die öffentlichrechtliche Folgeunterbringung von Ukraine- und sonstigen Flüchtlingen 252 Mehrkosten für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Erstaufnahmen 77 entfällt Beträge sind Mehraufwendungen, die anteilig durch die Bundesmittel gedeckt worden sind. Mehrkosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 50 Mehrkosten laufend SGB II-KdU für Ukraine- und sonstige Flüchtlinge (netto, nach Abzug Bundeserstattungen) 90 Mehrkosten für unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) insbesondere bei den ambulanten und stationären Hilfen zur Erziehung 45 Mehrkosten für die Unterbringung und Betreuung von umA 23 Mehrkosten für Flüchtlinge im Bereich Arbeitsmarktpolitik 3 Mehrkosten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen (Beratung Unterstützung) 3 Mehrkosten für die basismedizinische Versorgung von Ukraine-Flüchtlingen 3 Mehrkosten für Hilfen zur Pflege nach Kapitel 7 SGB XII für Ukraine- Flüchtlinge 5 Gesamtbeträge: 550 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen In der Freien und Hansestadt Hamburg sind staatliche und gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt (Artikel 4 der Hamburger Verfassung). Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten In der Freien und Hansestadt Hamburg sind staatliche und gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt (Artikel 4 der Hamburger Verfassung). Die Freie und Hansestadt Hamburg weist darauf hin, dass eine Berichtspflicht der Länder d. E. nicht mehr besteht und die bisherigen Berichte schon eindeutig belegt haben, dass die den Ländern entstehenden diesbezüglichen Kosten um ein Vielfaches über dem Volumen der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel liegen. Die Angaben in der anliegenden Tabelle bilden die in Hamburg entstandenen Flüchtlingskosten nicht vollständig ab, da vielfach auch Regelangebote von geflüchteten Personen in Anspruch genommen werden, so dass eine Abgrenzung nicht in jedem Fall leistbar ist. Abweichend zu den Vorjahresberichten sind 2024 die Flüchtlingskosten im Bereich Beschulung nicht ausgewiesen. Auf Grund des verspäteten Abfrageeingangs in unserem Fachbereich fehlte die erforderliche Zeit zur Erhebung dieser Daten. Die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft nach dem SGB II sind als Nettokosten in die Berechnung eingegangen. Die ermittelten Angaben stehen unter dem Vorbehalt des noch nicht vorliegenden Abschlusses des Haushaltsjahres 2024. Für das Jahr 2024 sind in Hamburg entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Differenzierung flüchtlingsbedingte Kosten (mit Ukraine-Flüchtlingen) von rund 550 Mio. Euro entstanden. Die entsprechende einwohnerbezogene Beteiligung des Bundes an den ermittelten flüchtlingsbedingten Kosten Hamburgs beträgt rechnerisch rund 7,1 Prozent. Da die Bundesmittel nur einen Teil des Aufwandes decken und pauschal über die Umsatzsteuerverteilung bereitgestellt worden sind, ist insgesamt ein unmittelbarer Bezug der entstandenen Kosten zu den Bundeserstattungen nicht differenziert herstellbar. Die in der Anlage als Anteil Hamburgs dargestellten Bundesmittel sind im Ergebnis auch im Jahr 2024 in vollem Umfang entsprechend ihrem Verwendungszweck eingesetzt worden. Die ermittelten Beträge stellen überwiegend auf entstandene Mehrkosten und nicht auf die flüchtlingsbedingten Gesamtkosten ab, so dass die oben genannten rechnerisch ermittelten Beteiligungsanteile rechnerisch zu hoch ausgewiesen werden und tatsächlich darunter liegen. Die Darstellung der Mittelverwendung orientiert sich inhaltlich an den benannten Kategorien. In der Freien und Hansestadt Hamburg sind staatliche und gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt (Artikel 4 der Hamburger Verfassung). Insofern entfallen die gewünschten Angaben zur finanziellen Entlastung der Kommunen in der Berichterstattung. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass Hamburg in den vergangenen acht Jahren bei den flüchtlingsbezogenen Kosten insgesamt Aufwendungen in einem sehr viel erheblicheren Ausmaß hatte als nach der ursprünglichen Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Verantwortung für die Bewältigung der Flüchtlingskrise vorgesehen war. Hessen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag 2 an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 131,5 Entlastung bei den Ausgaben für die Hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen Kapitel 08 01, Produkt 6 205,2 11,5 Allgemeine Erstattungen Entlastung bei den Ausgaben für das Landesaufnahmegesetz Kapitel 08 05, Produkt 4 521,5 494,2 Pauschalen sowie Krankenkostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz Entlastung bei den Ausgaben für unbegleitete, minderjährige Ausländer Kapitel 08 05, Produkt 13 204,7 204,7 Erstattungen nach dem SGB VIII Gesamtbeträge: 931,4 710,4 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). 2 Der für Hessen ermittelte Anteil an den Bundesmitteln wurde berechnet nach dem hessischen Nettoanteil, der sich nach Durchführung des Finanzausgleichs ergibt. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Siehe textliche Erläuterung unter „Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 in Höhe von 5 Mrd. Euro“ Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Weitergabe an Kommunen 1. Integrationspauschale 3.000 Euro pro Person einmalig im Rahmen der Erstattungen nach dem Hessischen Integrations- und Teilhabegesetz (IntTG) (wird über das LAG abgerechnet; Gesamtsumme LAG: rund 521,5 Mio. Euro, davon an Kommunen rund 494,2 Mio. Euro); 2. Ausgaben für sonstige Flüchtlings- und Integrationszwecke (Gesamtsumme rund 270,6 Mio. Euro „Asyl im weiteren Sinne“), von denen teilweise auch die Kommunen profitieren; 3. weitere freiwillige Leistungen zur Betreuung und Integration (Gesamtsumme rund 6,8 Mio. Euro, davon an Kommunen rund 0,06 Mio. Euro). Die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen sowie die erforderlichen Integrationsmaßnahmen stellen auch weiterhin die öffentlichen Haushalte in Hessen vor enorme finanzielle Herausforderungen. Im Jahr 2024 hat das Land Mittel von insgesamt rund 1.208,7 Mio. Euro für 2024 für den Asylbereich zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag zeigt, dass die vom Bund bereitgestellten Mittel zwar einen spürbaren Beitrag zur Finanzierung dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe leisten, der überwiegende Teil aber vom Land selbst erbracht werden muss. Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für das Jahr 2024 in Höhe von rund 131,5 Mio. Euro wurden vollständig zur Finanzierung der Flüchtlings- und Integrationsleistungen in Hessen eingesetzt. Die Ausgaben des Landes für den Asyl- und Flüchtlingsbereich im Landeshaushalt beliefen sich insgesamt auf rund 1.208,7 Mio. Euro (davon rund 938,2 Mio. Euro für die Aufnahme und Unterbringung sowie rund 270,6 Mio. Euro für sonstige Flüchtlings- und Integrationszwecke (jeweils Istwerte)). Davon flossen insgesamt rund 710,5 Mio. Euro an die Kommunen. Das Land Hessen hat damit auch im Jahr 2024 wieder einen Großteil der Finanzierung der Asyl- und Flüchtlingsausgaben erbracht. Zudem zahlt es erheblich mehr Mittel an die Kommunen als es vom Bund erhält. Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung: 1.750 Mio. Euro) Das Land Hessen hat im Jahr 2024 für die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen („Asylbereich im engeren Sinn“: Erstaufnahmeeinrichtungen, Landesaufnahmegesetz, unbegleitete minderjährige Ausländer, Flüchtlingsbetreuung und Integration) rund 938,2 Mio. Euro (Vorjahr: rund 752 Mio. Euro) verausgabt. Für die Hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen wurden Ausgaben in Höhe von rund 205,2 Mio. Euro (Vorjahr: rund 232 Mio. Euro) und für die Ausführung des Landesaufnahmegesetzes, das die Zuweisung von Flüchtlingen auf die Kommunen sowie den damit verbundenen pauschalen Kostenausgleich zwischen Land und Bund regelt, rund 521,5 Mio. Euro (Vorjahr: rund 387 Mio. Euro) getätigt. Hinzu kommen Landesausgaben für unbegleitete minderjährige Ausländer in Höhe von rund 204,7 Mio. Euro (Vorjahr: rund 126 Mio. Euro). Aus den Mitteln des Landesaufnahmegesetzes wurden im Jahr 2024 rund 494,2 Mio. Euro (Vorjahr: rund 356 Mio. Euro) an die hessischen Kommunen ausgezahlt. Zudem erhielt die kommunale Ebene als Erstattung für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern insgesamt rund 204,7 Mio. Euro (Vorjahr: rund 126 Mio. Euro). Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Aus dem Landeshaushalt 2024 wurden neben den unter 1. aufgeführten Mitteln für die Aufnahme und Unterbringung weitere rund 270,6 Mio. Euro für sonstige Flüchtlings- und Integrationszwecke – über zahlreiche Produkte und Einzelpläne verteilt – zur Verfügung gestellt, die insbesondere für Maßnahmen im Bildungs- und Arbeitsmarktbereich sowie in der Sprachförderung eingesetzt wurden („Asylbereich im weiteren Sinne“). Schließlich wurde im Rahmen der Erstattungen nach dem Hessischen Integrations- und Teilhabegesetz (IntTG) eine einmalige Integrationspauschale in Höhe von 3.000 Euro pro Person an die Kommunen gezahlt. Die Zahlung der Integrationspauschale war bis 2023 im LAG geregelt, seit 2024 im Hessischen Integrations- und Teilhabegesetz (IntTG). Im Zuge des Abrechnungsprozesses erfolgt keine Trennung von den Pauschalen nach dem LAG (Gesamtausgabe LAG: rund 521,5 Mio. Euro, davon an Kommunen rund 494,2 Mio. Euro („Asylbereich im engeren Sinn“). Informationen zur Verwendung der 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer im Zuge des 5 Mrd.-Euro-Pakets Die im „Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen“ beschlossene Erhöhung der Beteiligung des Bundes an den KdU im SGB II und die Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Gemeinden ab 2018 fließen entsprechend der gültigen Regelungen unmittelbar und in voller Höhe in die Kommunen. Die vom Bund über den Umsatzsteueranteil der Länder bereitgestellte eine Milliarde Euro kommt – im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden – den hessischen Kommunen über das Programm HESSENKASSE zugute. Das Land hat mit diesem Programm im Jahr 2018 rund 4,9 Mrd. Euro an kommunalen Kassenkrediten bei den Kommunen abgelöst. Die Bundesmittel dienen der erforderlichen Refinanzierung des Entschuldungsprogramms, die bis zum Jahr 2048 läuft. Mecklenburg-Vorpommern (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen 33,0 Erstattungen Flüchtlingsaufnahmegesetz, Kosten unbegleitete Flüchtlinge, Integrationsmaßnahmen 33,0 33,0 Die Mittel werden vollständig weitergegeben. Die tatsächlichen Ausgaben übersteigen die Bundesmittel bei Weitem. Gesamtbeträge: 33,0 33,0 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständige Weitergabe Die Mittel werden über den kommunalen Finanzausgleich vollständig an die kommunale Ebene weitergegeben (Schlüsselzuweisungen sowie zusätzliche Zuweisungen für die kommunale Entschuldung, vergleiche § 10 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg- Vorpommern). Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Das Land Mecklenburg-Vorpommern sorgt unter anderem durch hohe Finanzausgleichsleistungen und die Vollkostenerstattungen im Flüchtlingsaufnahmegesetz dafür, dass die Kommunen über eine sehr gute und aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung auch im Bereich der Integration verfügen. Zudem werden gezielt Mittel für die Integration zur Verfügung gestellt, insbesondere über den Integrationsfonds Mecklenburg-Vorpommern und über finanzkraftunabhängige, flüchtlingsbezogene Zuweisungen im Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Allein im Bereich der Erstattungen und Zuweisungen an die Kommunen für flüchtlings- und integrationsbezogene Zwecke wurden im Jahr 2024 rund 363 Mio. Euro über den Landeshaushalt zur Verfügung gestellt. Niedersachsen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 167,9 167,9 100 Prozent (beinhaltet auch mittelbare Weiterleitung) In den Erläuterungen beschrieben. Gesamtbeträge: 1.027,6 (Ist-Ausgaben Niedersachsen) 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen 100 Prozent Auszahlung an Landkreise und kreisfreie Städte Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Aus haushaltssystematischen Gründen lassen sich nicht für alle Maßnahmen und Erstattungen die entsprechenden Ist-Zahlen für 2024 auswerten. Das liegt darin begründet, dass oftmals vorhandene Haushaltsansätze um flüchtlingsbedingte (Mehr-)Ausgabebedarfe verstärkt wurden. Im Haushaltsvollzug lässt sich in diesen Fällen ohne besonderen Rechercheaufwand nicht nachvollziehen, ob eine Ausgabe aus flüchtlingsbedingten oder anderen Gründen geleistet wird. Darüber hinaus folgende ergänzende Erläuterungen: Niedersachsen hatte im Jahr 2024 flüchtlingsbedingte Ausgaben im Umfang von rund 970,28 Mio. Euro für die vier großen Ausgabeblöcke: ⎯ Kostenabgeltungspauschale nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz, ⎯ Kostenausgleich nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum SGB II für flüchtlingsbedingte Mehraufwendungen, ⎯ Erstattung aufgewendeter Kosten der Kinder- und Jugendhilfe (unbegleitete minderjährige Asylbewerber) sowie ⎯ Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ⎯ veranschlagt. Die Ist-Ausgaben betrugen allein für diese vier Ausgabenblöcke im Jahr 2024 rund 1.027,61 Mio. Euro (Stand: vorläufiger Abschluss). Daraus lässt sich schlussfolgern, dass – auch bei Einbeziehung der vom Bund zur Verfügung gestellten Pauschale für flüchtlingsbezogene Zwecke – die flüchtlingsbedingten Ausgaben des Landes auch im Ist überwiegend aus originären Landesmitteln finanziert wurden. Nordrhein-Westfalen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 376,3 376,3 376,3 In den Erläuterungen beschrieben. Gesamtbeträge: 376,3 1 Ist 2024. Die vom Bund für Mehrbelastungen durch Geflüchtete zur Verfügung gestellten Mittel wurden in einer Gesamtschau in Höhe von 376,3 Mio. Euro an die Kommunen weitergegeben. Darüber hinaus ist den nordrhein-westfälischen Kommunen ein wesentlicher Teil der im Haushaltsjahr 2024 für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber und Flüchtlinge verausgabten Mittel nach Maßgabe des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) zur Verfügung gestellt worden. Die Zuweisungen an die Kommunen als sogenannte FlüAG-Pauschalen beliefen sich im Haushaltsjahr 2024 auf rund 569 Mio. Euro. Weitere 15,5 Mio. Euro wurden durch das Kreisunterstützungsgesetz an die Kreise zugewiesen. Zudem beteiligt sich das Land Nordrhein-Westfalen gemäß dem Gesetz über Ausgleichszahlungen für geduldete Personen maßgeblich an den Kosten der Kommunen für geduldete Personen. Im Jahr 2024 lag diese Beteiligung bei 100 Mio. Euro. Des Weiteren erhielten die Kommunen im Jahr 2024 rund 15,3 Mrd. Euro auf Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2024. Diese Zuweisungen konnten von den Kommunen auch dafür verwendet werden, die flüchtlingsbedingten Ausgaben vor Ort besser zu bewältigen. Im laufenden Jahr erfolgt eine Erhöhung der Zuweisungen durch das Land Nordrhein-Westfalen auf Basis des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2025 um rund 443 Mio. Euro. Die ab dem Jahr 2023 vom Bund gezahlte allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete hat unter anderem die bisher gezahlte Pauschale für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge abgelöst. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2024 für die Unterbringung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Zahlungen in Höhe von rund 347 Mio. Euro an die Kommunen geleistet. Dazu ist anzumerken, dass die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge – auch durch den Flüchtlingsstrom aus der Ukraine – im Jahr 2022 erheblich angestiegen ist. Aufgrund des den Kommunen zur Verfügung stehenden Abrechnungszeitraums von vier Jahren ist mit einem hohen Mehrbedarf in den kommenden Jahren zu rechnen. Dafür spricht insbesondere, dass die Ausgaben in diesem Bereich im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um rund 147 Mio. Euro gestiegen sind. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Die Landesregierung leitet den im Zuge der Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 erhöhten Anteil des Landes an der Umsatzsteuer mit dem Gemeindefinanzierungsgesetz vollständig an die Kommunen weiter. Verantwortung der Länder zu einer aufgabenangemessenen finanziellen Ausstattung der Kommunen auch im Bereich der Integrationskosten Von den im Jahr 2024 insgesamt beim Land Nordrhein-Westfalen angefallenen flüchtlingsbedingten Ausgaben in Höhe von rund 2.967 Mio. Euro sind rund 1.283 Mio. Euro für Zuweisungen an die Kommunen verwendet worden. Die Zuweisungen des Landes an die Kommunen haben im Jahr 2024 insgesamt rund das 3,4-fache der Einnahmen aus der Beteiligung des Bundes betragen. Die vom Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2024 für Integration eingeplanten Mittel wurden zu rund 75 Prozent den Kommunen zur Verfügung gestellt. Hingegen hat der Bund den Ländern im Jahr 2024, wie auch schon im Vorjahr 2023 keine Integrationspauschale mehr zur Verfügung gestellt, sodass dementsprechend auch keine zusätzlichen Mittel an die Kommunen weitergeleitet werden konnten. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Kommunen die Aufwendungen für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in voller Höhe. Die bisher vom Bund gezahlte Pauschale für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge entfiel ab dem Jahr 2023. Durch diesen Wegfall tragen die Länder die volle finanzielle Last für den benannten Bereich. Im Jahr 2024 zahlte das Land Nordrhein-Westfalen rund 347 Mio. Euro für die Unterbringung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge - auch durch den Flüchtlingsstrom aus der Ukraine – seit dem Jahr 2022 erheblich angestiegen ist. Aufgrund des den Kommunen zur Verfügung gestellten Abrechnungszeitraums von vier Jahren ist mit einem hohen Mehrbedarf in den kommenden Jahren zu rechnen. Dafür spricht insbesondere, dass die Ausgaben in diesem Bereich im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um rund 147 Mio. Euro gestiegen sind. Seit Jahren leisten die Länder im Verhältnis zum Bund (bis 2022: 75 Mio. Euro an Nordrhein-Westfalen) deutlich höhere finanzielle Aufwendungen für diesen Bereich. Darüber hinaus erhielten die Kommunen im Jahr 2024 rund 15,3 Mrd. Euro auf Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2024. Diese Zuweisungen konnten von den Kommunen auch dafür verwendet werden, um die flüchtlingsbedingten Ausgaben vor Ort besser zu bewältigen. Im laufenden Jahr erhöht das Land Nordrhein-Westfalen die Zuweisungen auf Basis des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2025 um 443 Mio. Euro. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Die Landesregierung leitet den im Zuge der Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 erhöhten Anteil des Landes an der Umsatzsteuer mit dem Gemeindefinanzierungsgesetz vollständig an die Kommunen weiter. Rheinland-Pfalz (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 86,5 Erstattungen an Kommunen nach § 3e des Landesaufnahmegesetzes, Jugendhilfe für Leistungsberechtigte ohne gewöhnlichen Aufenthalt und für Deutsche im Ausland 86,5 84,5 Im Jahr 2024 hat das Land Sonderzahlungen nach dem Landesaufnahmegesetz in Höhe von 267,2 Mio. Euro an die Kommunen geleistet. Hiervon sind 67,2 Mio. Euro direkt auf die Bundeszahlungen zurückzuführen. Die Betragsdifferenz zur Bundeszahlung ergibt sich aus der entfallenen UMA-Erstattung. Das Land trägt aber auch nach Entfall der Pauschale für unbegleitete, minderjährige Geflüchtete in Höhe von 350 Mio. Euro die Kosten für die Inobhutnahme minderjähriger Flüchtlinge. Daneben bestehen die regulären Erstattungen nach dem Landesaufnahmegesetz. Zudem trägt das Land die vollständigen Ausgaben für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrenden. Die Gesamtausgaben des Landes für die Fluchtaufnahme sowie die regulären Erstattungswege und die Sonderzahlung an die Kommunen lagen im Jahr 2024 insgesamt weit über dem Betrag von 86,5 Mio. Euro. Gesamtbeträge: 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen teilweise Hinsichtlich der für ab dem Jahr 2018 geltenden 5 Mrd. Euro finanziellen Entlastung der Kommunen durch den Bund im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz und der Eingliederungshilfe gilt folgende Regelung in Rheinland-Pfalz: Der Anteil des Landes an dem Teilbetrag der 1 Mrd. Euro, die über den Länderanteil an der Umsatzsteuer verteilt wird, beträgt rund 48 Mio. Euro. Mit der Umstellung beim kommunalen Finanzausgleich (KFA) vom Steuerverbundsystem zum bedarfsorientierten KFA ab dem 1. Januar 2023 erfolgt künftig die Weiterleitung der Mittel über den rechnerischen Verbundsatz. Diese Mittel gingen auch im Jahr 2024 mit dem rechnerischen Verbundsatz in Höhe von 22,68 Prozent – also mit rund 10,9 Mio. Euro – in den kommunalen Finanzausgleich ein. Diese Vorgehensweise wurde gewählt, da die Entlastung in Höhe von 5 Mrd. Euro von Anfang an und auch im Rahmen des Koalitionsvertrages stets im Zusammenhang mit der Belastung aus der Eingliederungshilfe zugesagt wurde. Diese Sozialausgaben werden in Rheinland-Pfalz zur Hälfte vom Land getragen, dem mit rund 37,1 Mio. Euro aber nur ein weit geringerer Anteil an den Entlastungsmitteln zukommt. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Das Land Rheinland-Pfalz unterstützte die Kommunen im Jahr 2024 durch Erstattungen gemäß Landesaufnahmegesetz, zum einen mit einer Monatspauschale bis zur Erteilung eines Erstbescheids im Rahmen des Asylverfahrens und zum anderen durch eine 35 Mio. Euro-Pauschale für etwaige flüchtlingsbezogene Kosten, die nach Erteilung des Erstbescheids anfallen. Auf die oben genannten weiteren Entlastungen der Kommunen wird an dieser Stelle verwiesen. Weitere Haushaltsstellen für Erstattungen gegenüber Kommunen finden sich im Haushaltsplan des Integrationsministeriums. Das Land hatte auch im Jahr 2024 insgesamt wesentlich höhere Gesamtausgaben für den Flüchtlings- und Integrationsbereich als Bundesmittel zur Verfügung standen. Neben dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen und den Erstattungen nach dem Landesaufnahmegesetz übernimmt das Land auch weiterhin die vollständige Kostenerstattung bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, auch nach Wegfall der Pauschale des Bundes ab 2023. Weiterhin entstehen dem Land dauerhaft erhebliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Integration anerkannter Flüchtlinge. Dies sind insbesondere Ausgaben im Bildungsbereich, bei der Finanzierungsbeteiligung des Landes im Bereich der Kindertagesbetreuung, Qualifizierungsprojekte zur beruflichen Integration der Flüchtlinge sowie Ausgaben für den Bereich der inneren Sicherheit. Saarland (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 21,2 Verteilung unmittelbar über den Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) (Verbundquote 20,573 Prozent) 4,4 4,4 Ein Teilbetrag von rund 3,0 Mio. Euro ist als Bestandteil des originär für 2024 veranschlagten KFA ausgezahlt worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von 1,4 Mio. Euro wurde als vorweggenommener Teil der Spitzabrechnung 2026 für das Jahr 2024 ausgezahlt. Beschluss zur Weiterleitung über den KFA-Anteil hinaus 11,3 11,3 Gemäß Beschluss des saarländischen Landtages vom Dezember 2024 ausgezahlt. Kostenerstattungen an Gemeinden nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes (LAG) im Jahr 2024 5,5 5,5 Die Erstattung erfolgt spitzabgerechnet auf Antrag und betrug in 2024 16,3 Mio. Euro. Die verbleibenden Bundesmittel reichen nur zur Kompensation eines Drittels der hierfür angefallenen Kostenerstattungen. Aktuell liegen für die Jahre 2022 bis 2024 noch nicht abschließend bearbeitete und bewilligte Anträge über eine Gesamtsumme von 57,8 Mio. Euro vor, weitere Anträge (erwartet 6 bis 10 Mio. Euro) für 2023 und 2024 stehen noch aus. Auf diese Anträge wurden Abschlagszahlungen von 13 Mio. Euro geleistet Somit stehen für den Zeitraum bis 2024 noch Zahlungen von > 50 Mio. Euro aus. Die stark steigende Höhe dieser Kostenerstattungen basiert auf der Dauer der Antragsbearbeitung durch das BAMF, da die Ansprüche der Kommunen für den Verweilzeitraum im AsylBewLG entstehen. Diese Verfahrensdauer beim BAMF hat sich zwischenzeitlich im SL von anfänglich 2 bis 3 Monaten (2021) über 7,3 Monate im Jahr 2024 auf derzeit (März 2025) 9,2 Monate erhöht. Insbesondere die Verweildauer von Syrern im AsylbLG ist derzeit nicht absehbar. Aufgrund der aktuellen Aussetzung der Bescheidung von syrischen Asylanträgen ist davon auszugehen, dass sich die Kosten weiter erhöhen werden. Die Bundesbeteiligung reicht perspektivisch voraussichtlich nicht mehr aus, auch nur diese Einzelposition – bedingt durch die Bearbeitungsdauer des BAMF – zu decken. Kosten Asylbewerber und Geflüchtete ohne Gruppe der Ukraineflüchtlinge 0 0 Nachrichtlich: Die Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge betragen – ohne Berücksichtigung von nur mit großem Aufwand abgrenzbaren Anteilen an „Mischkostentiteln“ (z. B. Polizei, Gerichtskosten, Personal) und ohne die o. a. Kostenerstattung an Gemeinden nach § 3 LAG – für das Jahr 2024 insgesamt 85,2 Mio. Euro. Eine Aufteilung auf Ukraineflüchtlinge und Andere ist dabei nicht belastbar möglich. Die Gesamtkosten sind trotz gestiegener Preise und Personalkosten sowie gestiegener Unterbringungszahl um 6 Mio. Euro gegenüber 2023 gesunken, weil die Position Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen „Containerdorf“ nach dessen Auflösung weggefallen ist. Diese Position umfasste im Jahr 2023 rund 13 Mio. Euro. Da die bislang ins Land geflossenen Bundesmittel im Jahr 2024 nicht ausreichen, die an die Kommunen weiterzuleitenden Mittel zu kompensieren, erfolgt erstmals für 2024 effektiv keine Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten des Landes. Gesamtbeträge: 21,2 21,2 Nach eigener Berechnung beträgt der reine Umsatzsteueranteil im System des FAG 20,94 Mio. Euro. Gemindert um die negative Auswirkung bei den BEZ ergeben sich 20,7 Mio. Euro anstelle der in der nebenstehenden Spalte ausgewiesenen 21,2 Mio. Euro. 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Auf das Saarland entfallen 11,8 Mio. Euro. Über den KFA sind den Kommunen 2,4 Mio. Euro zugeflossen, so dass dem Land 9,4 Mio. Euro verbleiben. Das Saarland hat im Rahmen des Kommunalpakts vom 3. Juni 2015 mit den kommunalen Spitzenverbänden kommunale Sanierungsbeiträge vereinbart, weil die Entlastung der Kommunen auch im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz zu sehen ist. Dessen erhebliche finanzielle Auswirkungen trägt aber – im Unterschied zu den meisten anderen Ländern – im Saarland nicht die kommunale Ebene, sondern allein das Land. Seit 2023 erfolgt auf Grundlage dieser Vereinbarung sogar die Anrechnung eines negativen Sanierungsbeitrages von 4,9 Mio. Euro, d. h. die Kommunen erhalten diesen Betrag zusätzlich zum originären KFA-Anteil. Soweit das Land die Entlastung vom Bund direkt über die Umsatzsteuer erhalten hat, wurde dies mit dem Sanierungsbeitrag der Kommunen verrechnet. Für das Jahr 2024 haben die Kommunen somit über den KFA 7,3 Mio. Euro erhalten. Die verbleibenden 4,5 Mio. Euro fließen in die o.a. Erstattungen nach § 3 LAG an die Kommunen mit ein, reichen aber zusammen mit den bereits weitergeleiteten 5,5 Mio. Euro nicht aus, um die angefallenen 16,3 Mio. Euro zu decken. Insofern wurden die Mittel zu 100 Prozent an die Kommunen weitergeleitet. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Das Land kommt seiner Verantwortung für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen auch im Bereich der Integrationskosten im Rahmen seiner eigenen finanziellen Möglichkeiten nach, obwohl die Integrationspauschale des Bundes zum 31. Dezember 2021 entfallen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein Großteil der Kosten der Integration, insbesondere jene der Schul- und Kinderbetreuung, der Sprachförderung sowie der Integration in den Arbeitsmarkt vom Land getragen werden. Dies gilt insbesondere und umfassend für die Kosten der zentral untergebrachten Flüchtlinge in der Landesaufnahmestelle. Diese Kosten sind in den oben angegebenen 85,1 Mio. Euro enthalten. Sachsen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund Betrag 1 Ausgaben Land 2024 davon an Kommunen 2024 2 Anteil Bundesmittel an Ausgaben des Landes 2 Weiterleitungsquote Bundesmittel an Kommunen Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro je Asylerstantrag (Abschlag 2024) 84,8 860,4 589,3 9,9 Prozent >100 Prozent Entlastung UMA 0,0 Gesamt: 84,8 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). 2 Quote in Bezug auf die Pro-Kopf-Pauschale (Abschlag 2024). Inklusive Bundesmittel aus Vorjahren, die erst im Jahr 2024 kassenwirksam verausgabt wurden, würde die Quote rund 17,6 Prozent betragen. Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder für Asylsuchende und Geflüchtete Mittel Bund Anteil Bundesmittel an Ausgaben des Landes in Prozent Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 84,8 10,7 Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro je Asylerstantrag (Abschlag 2024) SächsFlüAG-Pauschale/Erstattung an Kommunen für Aufnahme und Unterbringung 402,7 402,7 Erstattung an Kommunen für Betreuung und Unterbringung 101,0 101,0 Betrieb Erstaufnahmeeinrichtung und sonstige Leistungen des Landes im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Betreuung und Integration der Asylsuchenden – Sachausgaben 192,3 12,2 Betrieb Erstaufnahmeeinrichtung und sonstige Leistungen des Landes im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Betreuung und Integration der Asylsuchenden – Personalausgaben 52,2 0,0 Bauausgaben 21,7 0,0 Mieten, Pachten, Bewirtschaftung 17,2 0,0 Zuweisungen an Kommunen zum Ausgleich besonderen Bedarfs 8,8 8,8 Gesamtbeträge: 795,8 524,6 nicht durch Bundesmittel gedeckt: 711,0 439,8 Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Mittel Bund Anteil Bundesmittel an Ausgaben des Landes in Prozent Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 0,0 0,0 Erstattungen von Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMA) 58,8 58,8 Zuweisungen für Verwaltungskosten bei der Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise 5,8 5,8 Zuschüsse für Investitionen an Sonstige im Inland (hier: UMA-investiv) 0,0 0,0 Gesamtbeträge: 64,6 64,6 nicht durch Bundesmittel gedeckt: 64,6 64,6 Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Der Freistaat Sachsen leitet seinen Anteil an dem erhöhten Umsatzsteueraufkommen der Länder vollständig an die Kommunen weiter. Der Nachweis erfolgt bei der Haushaltsstelle 15 03/633 08. Die im Rahmen dieser Abfrage erfassten Einnahmen der Länder sind allgemeine Deckungsmittel, die keinerlei Zweckbindung unterliegen. Ungeachtet dessen weisen sämtliche in der Tabelle ausgewiesenen Ausgaben einen Flüchtlingsbezug auf. In Einzelfällen können in der Ausgabeübersicht auch geringfügige Ausgaben enthalten sein, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens datieren. Hier erfolgt teilweise keine stichtags- bzw. statusbezogene Erfassung. Allerdings erfasst der Freistaat Sachsen auch nicht alle seine flüchtlingsbezogenen Ausgaben als solche, was insbesondere auf Sachausgaben in Mischtiteln und Personalkosten zutrifft. Die gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Integration wird im Freistaat Sachsen nach wie vor Ebenen übergreifend wahrgenommen. Soweit sich die Integrationskosten haushaltsmäßig abgrenzen lassen, sind in der vorliegenden Meldung des Freistaates für das Jahr 2024 rund 64,2 Mio. Euro an Ausgaben für Integrationsleistungen, Sprachkurse etc. enthalten, darunter rund 35,4 Mio. Euro als Zuweisungen an die Kommunen. Sachsen-Anhalt (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung: 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 44,8 Zuweisungen an Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise für die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine nach dem Aufnahmegesetz 149,1 149,1 Die Jahrespauschale beträgt 12.300 Euro pro zugewiesene Person. Die hier ausgewiesene Position stellt lediglich einen Teilbetrag der Gesamtausgaben des Landes für den Asyl- und Flüchtlingsbereich dar. Gesamtbeträge: 149,1 149,1 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Im Rahmen des bedarfsorientierten Finanzausgleichs. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Das Land Sachsen-Anhalt wird seiner Verantwortung für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten gerecht. Neben dem bedarfsorientierten Finanzausgleich, in den auch die Bedarfe der Kommunen für die Flüchtlings- und Integrationskosten mit einfließen, unterstützt das Land über verschiedene Förderprogramme die kommunale Integrationsarbeit. Zur betragsmäßigen Darstellung der Verwendung der Bundesmittel wurde in der Tabelle lediglich ein Teilbetrag der Gesamtausgaben des Landes ausgewiesen. Allein für die Erstattung der Kosten für die Flüchtlingsaufnahme und -unterbringung nach dem Aufnahmegesetz leistete das Land Sachsen-Anhalt Ausgaben von insgesamt rund 149 Millionen Euro (siehe beigefügte Übersicht). Dieser Betrag übersteigt somit bereits die vom Bund im Jahr 2024 bereitgestellten Mittel von rund 45 Mio. Euro. Hinzu kommen weitere Ausgaben des Landes für die Flüchtlingsaufnahme, -unterbringung und -integration. Exemplarisch ist hier die Erstattung der Kosten für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche hervorzuheben, für die das Land den Kommunen Mittel in Höhe von rund 59 Millionen Euro zahlte. Insgesamt betrachtet lagen die Gesamtausgaben des Landes Sachsen-Anhalt für den Asyl- und Flüchtlingsbereich auch im Jahr 2024 deutlich über den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln. Schleswig-Holstein (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, 2.250 Mio. Euro im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag davon an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 62,0 Unter anderem Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 60,3 60,3 In den Erläuterungen beschrieben. Gesamtbeträge: 60,3 60,3 Es sei darauf hingewiesen, dass der regionalisierte Anteil für Schleswig- Holstein 60,3 Mio. Euro beträgt (Nettowirkung nach Finanzkraftausgleich und Bundesergänzungszuweisungen) und somit vollständig für die aufgeführten Maßnahmen verwendet wird. 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2024 (nach Zensus 2022). Allein für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat Schleswig-Holstein im Jahr 2024 den Kommunen rund 120,2 Mio. Euro erstattet. Der gewährte Entlastungsbetrag wurde damit vollständig an die Kommunen weitergeleitet. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen Vollständig Die Mittel werden in ein Infrastrukturprogramm für die Kommunen überführt, wie in den Erläuterungen beschrieben. Der Teil der Bundesentlastung für die Kommunen in Höhe von 34,5 Mio. Euro, der ab 2018 über den Landeshaushalt fließt, wird in Höhe von 29,5 Mio. Euro in ein Infrastrukturprogramm für die Kommunen überführt. Im Rahmen dieses Programms werden jährlich 68 Mio. Euro an die Kommunen gezahlt. Die weiteren 5 Mio. Euro werden für Maßnahmen des ÖPNV verwendet. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Von den im Jahr 2024 insgesamt rund 556,8 Mio. Euro angefallenen flüchtlingsbedingten Gesamtausgaben im Landeshaushalt sind rund 216,4 Mio. Euro für Zuweisungen an die Kommunen verwendet worden. Das Land Schleswig-Holstein erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70 Prozent der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erbrachten notwendigen Leistungen. Gemäß Vereinbarung zwischen dem Land und den kommunalen Landesverbänden wurden die Kommunen 2024 mittels einer Aufnahmepauschale (AP) für Schutzsuchende in Höhe von einmalig 500 Euro je asylsuchende und je kriegsvertriebene Person aus der Ukraine, die den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen wird, unterstützt. Gleiches gilt für nachgeborene Kinder dieser Personengruppen. Ab 2024 stellt der Bund eine Pro-Kopf-Pauschale in Höhe von 7.500 Euro je Asylerstantrag zur Verfügung. Diese Pauschale wird im Verhältnis von 90 (Kommunen) und 10 (Land) aufgeteilt. Die Kommunen erhalten damit 6.750 Euro pro Asylerstantrag. Das Land Schleswig-Holstein stockt zudem den Integrationsfestbetrag im Finanzausgleichsgesetz um 2 Mio. Euro auf 13 Mio. Euro zugunsten der Kreise und kreisfreien Städte auf. Aus diesen Mitteln wird ab 2025 die dauerhafte Finanzierung der vorhandenen Stellen zur Koordinierung der Integration und Teilhabe (KIT-Stellen) in den Kommunen übernommen. 2024 änderten sich die Grundlagen der Finanzierung zunächst nicht. Den Kommunen wurden die im Jahr 2024 nicht abgerufenen Mittel aus den laufenden Förderprogrammen des Landes (beispielsweise zur Unterhaltung und zum Betrieb von temporären Gemeinschaftsunterkünften) als Pauschalbetrag zur Verfügung gestellt. Zusätzlich erhalten die Kommunen einmalig 10 Mio. Euro, um die Kosten im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie Aufwendungen für die Unterbringung von Geflüchteten abzudecken. Darüber hinaus wurde das Programm zur Erstattung von Herrichtungskosten in der bestehenden Form im Jahr 2024 fortgesetzt. Die Aufnahmepauschalen Asyl und Ukraine wurden im Jahr 2024 unverändert weitergezahlt, ebenso die Finanzierung von Stellen zur Koordinierung von Integration und Teilhabe. Schleswig-Holstein hat im Jahr 2024 flüchtlingsbedingte Ausgaben in Höhe von rund 556,8 Mio. Euro geleistet. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben des Landes betrug rund 94,8 Mio. Euro, was einer Quote von circa 17 Prozent entspricht. Von den vorgenannten Bundesmitteln entfallen: 1. 60,3 Mio. Euro auf die Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, von insgesamt 1.750 Mio. Euro des Bundes im Jahr 2024, 2. 34,5 Mio. Euro auf die Mittel aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Januar 2016. Die vorgenannten Beträge berücksichtigen die tatsächliche Nettowirkung auf das Land Schleswig-Holstein nach Finanzkraftausgleich und Bundesergänzungszuweisungen. Sie können insofern von den Zahlen abweichen, die bei einer rein rechnerischen Verteilung nach Einwohnern maßgeblich wären. Im Rahmen der Berichterstattung gegenüber dem Deutschen Bundestag bitte ich, die auf das Land entfallende Nettowirkung zu berücksichtigen. Thüringen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro (Vorschusszahlung 1.750 Mio. Euro) im Jahr 2024 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag davon an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 43,1 Erstattungen an Kommunen 171,60 171,60 betr. für Leistungen AsylbLG Kosten für Unterbringung und Betreuung Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMA) 27,90 27,90 Kostenerstattung nach § 89d Absatz 1 SGB VIII, tatsächliche Fallkosten und Verwaltungskostenpauschale Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) 37,08 Leistungen an Flüchtlinge EAE 5,19 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen der EAE des Landes (Epl. 18) 0,09 Gesundheitsvorsorge 29,15 Entlastung der Kommunen durch direkte Kostenerstattung an Krankenkassen mit der elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge in Thüringen Gesundheitsvorsorge 1,83 Schutzimpfungen, Laborbedarf- und Verbrauchsmittel, Untersuchungen nach § 36 Absatz 4 IfSG, Röntgenuntersuchungen Integrationsförderung Kommunen (unmittelbar) 7,26 7,26 Förderung der sozialen Beratung und Betreuung anerkannter Flüchtlinge Maßnahmen zur Integrationsförderung 5,04 Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge 0,88 Umsetzung Fachkräfteeinwanderungsgesetz 0,10 Finanzierung Rückkehr (Unterstützung freiwillige Rückkehr und Abschiebehafteinrichtung) 0,38 im Flüchtlingsbereich des TMMJV angefallene Personalausgaben 0,35 Integration in den Arbeitsmarkt 5,72 ESF (Plus)-Integrationsrichtlinie, Landesprogramm „Arbeit für Thüringen“ Gesamtbeträge: 292,57 206,76 1 Vorläufige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Die Kommunen in Thüringen profitieren über den Partnerschaftsgrundsatz nach § 3 des Thüringer Finanzausgleichgesetzes (ThürFAG) automatisch von zusätzlichen Steuereinnahmen des Landes. Die Berücksichtigung der zusätzlichen Bundesmittel erfolgt bei der Berechnung der Finanzausgleichsmasse nach § 3 ThürFAG jeweils für die folgenden Jahre zunächst zu einem Drittel und komplett anwachsend bis zum dritten folgenden Jahr. Der Partnerschaftsgrundsatz gewährleistet, dass die Kommunen auch künftig von den zusätzlichen Einnahmen des Landes profitieren. Insgesamt stieg die Finanzausgleichsmasse zugunsten der Thüringer Kommunen im Jahr 2023 auf insgesamt 2.590 Mio. Euro an und erhöhte sich damit um 154 Mio. Euro im Vergleich zu 2022. Gegenüber 2017, dem Jahr vor Inkrafttreten der 5 Mrd. Euro-Entlastung der Kommunen, beträgt der Zuwachs 689 Mio. Euro. Eine Weiterleitung des Thüringer Anteils an der 1 Mrd. Euro in Höhe von noch 24,5 Mio. Euro im Jahr 2023 ist damit vollständig gegeben. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Das bedarfsorientierte Modell des kommunalen Finanzausgleichs in Thüringen berücksichtigt bei seiner Berechnung den finanziellen Zuschussbedarf der Kommunen für die Integration der Flüchtlinge. Erhöhte Bedarfe werden bei den regelmäßigen Überprüfungen in der Systematik des Kommunalen Finanzausgleichs erfasst und berücksichtigt. Außerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs kommen weitere Leistungen hinzu. Konkret bezifferbare Ausgaben für Integration sind im oberen Teil der Übersicht enthalten. Weitere Integrationsausgaben, insbesondere jene der Schul- und Kinderbetreuung sowie der Sprachförderung, wurden darüber hinaus in Höhe von mind. 100 Mio. Euro vom Land getragen. Die Aufstellung beschränkt sich auf diejenigen Ausgaben, bei denen eine eindeutige flüchtlingsbezogene Zuordnung möglich ist. Hinzu kommen weitere, nicht eindeutig abgrenzbare Ausgaben wie insbesondere Personal- und Sachkosten des Landesverwaltungsamtes, über den kommunalen Finanzausgleich zu leistende Kostenerstattungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für das in den kommunalen Ausländerbehörden tätige Personal (Mehrbelastungsausgleich) sowie Kosten der Polizei und der Justiz. Im Ergebnis zeigt sich, dass Länder und Kommunen erhebliche Belastungen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten aufweisen und sich der Bund daran nur zu einem kleinen Teil beteiligt. Das Land Thüringen hat die im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung erhaltenen Mittel rechnerisch nicht nur vollständig an die Kommunen weitergeleitet, sondern ihnen auch darüber hin-aus erhebliche Mittel bereitgestellt. Zudem sind die Länder weiterhin verpflichtet, umfangreiche Leistungen für die Geflüchteten aus der Ukraine zu erbringen. Im Jahr 2024 summierten sich diese Beträge zur Unterstützung der Kommunen in Thüringen auf insgesamt 63,5 Mio. Euro. Da für die Ukraine-Geflüchteten im Jahr 2024 keine Bundesmittel zur Verfügung gestellt wurden, entfallen sie in der Abfrage. Insofern ergibt sich ein Bruch gegenüber der Vorjahresmeldung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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