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Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder im Jahr 2025

dip / drucksache 01.06.2026 · WP 21 · 21/6280 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder im Jahr 2025 Deutscher Bundestag Drucksache 21/6280 21. Wahlperiode 01.06.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder im Jahr 2025 Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung im November 2015 gebeten, jeweils nach Ende eines Haushaltsjahres zum 31. Mai über Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten sowie über die Mittelverwendung durch die Länder zu berichten. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat die Bundesregierung darüber hinaus im November 2016 gebeten, im Rahmen dieser Berichterstattung auf die Entlastung der Kommunen ab dem Jahr 2018 in Höhe von 5 Mrd. Euro jährlich und auf die Verantwortung der Länder für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten einzugehen. Die in den Entschließungsanträgen des Deutschen Bundestages benannten Unterstützungsleistungen des Bundes sind inzwischen entfallen. Am 6. November 2023 haben sich Bund und Länder auf ein „atmendes System“ verständigt, welches eine Pauschale in Höhe von 7.500 Euro je Asylerstantragssteller vorsieht. Hierzu erhalten die Länder eine Abschlagszahlung, die über eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zulasten des Bundes umgesetzt wird. Die Pauschale wird im Folgejahr spitz abgerechnet. Für das Jahr 2025 betrug die Abschlagszahlung 1,25 Mrd. Euro; die Spitzabrechnung für das Vorjahr 2024, welche im Jahr 2025 kassenwirksam wurde, betrug 26,9 Mio. Euro zugunsten des Bundes. Die Spitzabrechnung für das Jahr 2025 wird voraussichtlich im Jahr 2026 kassenwirksam werden. Unter Berücksichtigung des Abschlags für das Jahr 2025 in Höhe von 1,25 Mrd. Euro ergibt sich für das Jahr 2025 ein Rückforderungsanspruch des Bundes gegenüber den Ländern in Höhe von 250 Mio. Euro. Die Verwendung dieser Mittel durch die Länder ist Hauptgegenstand des folgenden Berichts. Die Verwendung der Umsatzsteuermittel unterliegt allerdings keiner Zweckbindung und wird den Ländern durch eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zulasten des Bundes zur Finanzierung ihrer staatlichen Aufgaben zugewiesen. Über die Verwendung entscheiden die Länder selbständig und unabhängig. Um der Berichtsanforderung des Deutschen Bundestages hinsichtlich der Mittelverwendung durch die Länder dennoch nachzukommen, wurden die Länder gebeten, die vom Bundestag gewünschten Informationen für das Haushaltsjahr 2025 erneut wie in den Vorjahren bereit zu stellen. Da hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht, erfolgten die Rückmeldungen auf freiwilliger Basis und in unterschiedlichem Umfang. Die Antworten der Länder sind in 1b) und 2) zusammenfassend und anschließend im Detail für jedes Land dargestellt. Viele Länder führen aus, dass im Bereich Flucht und Migration ihre Gesamtkosten oder ihre insgesamt an die Kommunen gesandten Beträge deutlich höher ausfielen als die Umsatzsteuermittel, die ihnen auf Basis der Pauschale zur Verfügung stehen. Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Mai 2026 gemäß Beschluss vom 5. November 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/6588 in Verbindung mit Beschluss vom 24. November 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/10397. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Bund über die Pauschale pro Asylerstantrag hinaus an weiteren Stellen erhebliche finanzielle Kosten im Kontext Flucht und Migration trägt. Insgesamt summierten sich diese im Jahr 2025 auf rund 24,8 Milliarden Euro, was einem Rückgang gegenüber 2023 um 4,8 Mrd. Euro entspricht. Tabel le 1: Finanzielle Leistungen des Bundes im Kontext Flucht und Migration Jahr 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Betrag in Mrd. Euro 20,1 21,1 23,0 23,1 22,8 21,7 28,3 29,6 28,0 24,8 Gliederung Der Aufbau des Berichts und die dabei verwendete Nummerierung orientieren sich an den seinerzeitigen Entschließungen des Deutschen Bundestages. Der Bericht soll darlegen, 1. a) wie sich der Bund in Umsetzung des von Bund und Ländern am 24. September 2015 beschlossenen Konzepts an den gesamtstaatlichen Kosten beteiligt hat, die durch die Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen entstehen, b) wie die Länder die Mittel eingesetzt haben. Dabei soll dargestellt werden, wie die Länder die vom Bund erhaltenen Mittel an die Kommunen weitergegeben haben in den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind. (Bundestagsdrucksache 18/6588, Ziffer II., Nummer 1) 2. Ferner soll auch auf folgende Aspekte eingegangen werden: a) Seitens der Länder ist sicherzustellen, dass die ab dem Jahr 2018 eintretende Entlastung von 5 Milliarden Euro pro Jahr in vollem Umfang als Entlastung bei den Kommunen ankommt, unabhängig vom Transferweg – also neben 4 Milliarden Euro über den Umsatzsteueranteil der Gemeinden und über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft auch die 1 Milliarde Euro über den Umsatzsteueranteil der Länder. b) Die Länder sollen ihrer Verantwortung für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen auch im Bereich der Integrationskosten gerecht werden. (Bundestagsdrucksache 18/10397, Seite 9, Ziffer 1) Der Bericht enthält zunächst Ausführungen zu Ziffer 1 a) in Form einer Übersicht über die finanziellen Leistungen des Bundes im Jahr 2025 sowie für das Jahr 2025 eine Zusammenfassung ausgewählter Angaben der Länder zu den Ziffern 1 b) und 2. Anschließend werden die Auskünfte der Länder im Detail wiedergegeben. 1. a) Beteiligung des Bundes an den gesamtstaatlichen Kosten, die durch die Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen entstehen Für das zu berichtende Haushaltsjahr 2025 summiert sich die Entlastung von Ländern und Kommunen durch den Bund aufgrund der Pauschale pro Asylerstantrag sowie aufgrund der unentgeltlichen Überlassung von Grundstücken auf insgesamt rund 1,3 Mrd. Euro, siehe Tabelle 2. Tabel le 2: Entlastungen von Ländern und Gemeinden durch den Bund durch die Pauschale pro Asylerstantrag sowie die unentgeltliche Überlassung von Grundstücken im Jahr 2025 Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete: Vorschusszahlung für das Jahr 2025 (1,25 Mrd. Euro) abzüglich der Spitzabrechnung für das Vorjahr 2024 (26,9 Mio. Euro) 1.223 Mio. Euro Unentgeltliche Überlassung von Grundstücken zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen und Erstattung der den Bedarfsträgern entstandenen angemessenen und notwendigen Herrichtungskosten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) 114 Mio. Euro Gesamt 1.337 Mio. Euro 1. b) Mittelverwendung durch die Länder Tabelle 3: Durch die Länder angegebene Verwendung der Pauschale pro Asylerstantrag Land Betra in Mio. Euro* Weiterleitung an Kommunen Baden-Württemberg 164,6 1 Teilweise Bayern 194,0 Vollständig Berlin 54,1 Stadtstaat Brandenburg 37,4 Vollständig Bremen 10,3 Vollständig Hamburg 27,3 Stadtstaat Hessen 92,0 Vollständig Mecklenburg-Vorpommern 23,0 Vollständig Niedersachsen 117,2 Vollständig Nordrhein-Westfalen 263,9 2 Vollständig Rheinland-Pfalz 60,4 Vollständig Saarland 14,8 Vollständig Sachsen 59,0 3 Vollständig Sachsen-Anhalt 31,1 Vollständig Schleswig-Holstein 43,3 Vollständig Thüringen 30,6 4 Vollständig Gesamt 1.223 * Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (Zensus 2022). Abweichungen in der Summe durch Runden der Zahlen möglich. 1 Länderangabe: 161,9 Mio. Euro 2 Länderangabe: 262,8 Mio. Euro 3 Länderangabe: 57,5 Mio. Euro 4 Länderangabe: 29,8 Mio. Euro 2. a) Entlastung der Kommunen in Höhe von jährlich 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer im Zuge des 5-Mrd.-Euro-Pakets – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Land Weiterleitung an Kommunen Baden-Württemberg Vollständig Bayern Vollständig Berlin Stadtstaat Brandenburg Teilweise (22,43 Prozent) Bremen Vollständig Hamburg Stadtstaat Hessen Vollständig Mecklenburg-Vorpommern Vollständig Land Weiterleitung an Kommunen Niedersachsen Vollständig Nordrhein-Westfalen Vollständig Rheinland-Pfalz Teilweise (24,51 Prozent) Saarland Vollständig Sachsen Vollständig Sachsen-Anhalt Vollständig Schleswig-Holstein Vollständig Thüringen Vollständig 2. b) Verantwortung der Länder für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen auch im Bereich der Integrationskosten Die Länder gehen in ihren Antworten unterschiedlich auf diesen Sachverhalt ein. Einige Länder bestätigen ausdrücklich, dass sie ihrer Verantwortung für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen auch im Bereich der Integrationskosten gerecht werden. Andere Länder nennen Maßnahmen, mit denen sie die Kommunen in diesem Bereich unterstützt haben, siehe nachfolgend die länderspezifischen Angaben. Baden-Württemberg (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung: 1.250 Mio. Euro abzüglich 26,9 Mio. Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 161,9 Sonderlastenausgleich In den Anmerkungen erläutert. Das Land hat ab dem Jahr 2025 einen neuen Sonderlastenausgleich (§ 29f FAG) zur Weitereichung der Mittel an die Kommunen geschaffen. Die Kommunen erhalten je Asylerstantragstellung 3.750 Euro und damit die Hälfte der Bundesmittel. Die Regelung enthält einen Sockelbetrag von 65 Mio. Euro pro Jahr. Im Jahr 2025 wurden 65 Mio. Euro an die Kommunen ausbezahlt. Ausgaben im Rahmen der vorläufigen Unterbringung Baden-Württemberg erstattet den Stadt- und Landkreisen gemäß § 15 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes die Ausgaben im Rahmen der vorläufigen Unterbringung. Hierfür hat das Land 2025 insgesamt rund 604 Mio. Euro aufgewandt. Die Bundesmittel wurden zur teilweisen Deckung dieser Erstattungsleistungen an die Kommunen verwendet. 1 Auf Basis der vorläufigen Abrechnung 2025. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder für Asylsuchende von der Registrierung bis zur Erteilung des Bescheides sowie die pauschale Zahlung für abgelehnte Geflüchtete betrifft Zeiträume, die typischerweise in der Erstaufnahme (vergleiche § 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes des Landes Baden-Württemberg (FlüAG)) beziehungsweise in der sogenannten „vorläufigen Unterbringung“ (§ 7 ff. FlüAG) verbracht werden. Für die Erstaufnahme ist nach dem FlüAG in Baden-Württemberg das Land Aufgaben- und Ausgabenträger. Die vorläufige Unterbringung erfolgt in den Stadt- und Landkreisen; das Land erstattet gemäß § 15 FlüAG die den Kreisen entstehenden Ausgaben. Die Bundesbeteiligung umfasst mithin Zeiträume, die vollständig in die Ausgabenträgerschaft des Landes fallen. Das Land hat einen neuen Sonderlastenausgleich zur Förderung der Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration (§ 29f FAG) geschaffen. Die Kommunen erhalten je Asylerstantragstellung 3.750 Euro und damit die Hälfte der Bundesmittel. Die Regelung enthält einen Sockelbetrag von 65 Mio. Euro pro Jahr. Im Jahr 2025 wurden 65 Mio. Euro an die baden-württembergischen Kommunen ausbezahlt. Für die Erstattung an die Stadt- und Landkreise von Aufwendungen für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung hat das Land im Haushaltsjahr 2025 darüber hinaus rund 604 Mio. Euro aufgewendet. Die Fallkosten für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten, minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach Maßgabe des § 89d SGB VIII werden vom Land den Landkreisen, den Stadtkreisen und den zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe bestimmten kreisangehörigen Gemeinden in voller Höhe erstattet. Diese betrugen im Jahr 2025 rund 232 Mio. Euro. Des Weiteren trägt das Land allein oder zum großen Teil die Kosten der sozialen Begleitung und der Sprachförderung sowie weiterer Maßnahmen im schulischen und vorschulischen Bereich. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Die Landesregierung hat den im Zuge der Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 erhöhten Anteil des Landes an der Umsatzsteuer auch im Jahr 2025 den Kommunen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds vollständig weitergereicht. Die Landesregierung hat den im Zuge der Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 erhöhten Anteil des Landes an der Umsatzsteuer auch im Jahr 2025 den Kommunen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds vollständig weitergereicht und wird dies auch zukünftig veranlassen. Die Bundesbeteiligung für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) fließt dem Land bei Kapitel 0703 Titel 231 01 „Zuweisungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 5 bis 11 SGB II“ zu. Die Ausgaben fließen bei Kapitel 0703 Titel 633 02 „Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aus den Zuweisungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 5 bis 11 SGB II“ ab. Das Land reicht diese Mittel 1:1 an die Kommunen weiter. Bayern (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung: 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 194,0 Die Pauschale des Bundes in Höhe von 7.500 Euro wird nur für Asylerstantragstellerinnen bzw. Asylerstanstragsteller gewährt. Die Bundesmittel werden zweckentsprechend in vollem Umfang zur teilweisen Finanzierung der Ausgaben im „Zuwanderungs- und Integrationsfonds“ verwendet. In diesem Fonds sind sämtliche Ausgaben des Freistaates Bayern für die Bereiche Asyl und Integration zusammengefasst. Darin enthalten sind auch erhebliche Zahlungen an die Kommunen. Insbesondere erstattet der Freistaat Bayern den Kommunen sämtliche Kosten nach dem AsylbLG. Der Freistaat Bayern ist also Kostenträger für alle Leistungen nach dem AsylbLG. Durch eine praxisnahe und flexible Fehlbelegerregelung wird zudem insbesondere auch für die Geflüchteten aus der Ukraine eine Nutzung von Asylbewerberunterkünften ermöglicht, für die der Freistaat Bayern Kostenträger ist. Des Weiteren erstattet der Freistaat Bayern beispielsweise auch den Bezirken die Kosten für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer unbegleiteter Minderjähriger und beteiligt sich an den Kosten der Unterbringung, Versorgung und Betreuung junger ausländischer Volljähriger in Form von Pauschalen. 194,0 In den Anmerkungen erläutert. Die Ausgaben des Landes im Bereich Asyl und Integration, einschließlich der Leistungen an die Kommunen, sind im „Zuwanderungs- und Integrationsfonds“ (siehe Vorbemerkung zu Kap. 03 13, bayerischer Staatshaushalt) dargestellt. Die Leistungen des Landes an die Kommunen für Unterbringung, Versorgung und Integration übersteigen die Entlastungsmittel des Bundes erheblich. 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Siehe textliche Erläuterung unter „Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 in Höhe von 5 Milliarden Euro“ Der Freistaat Bayern leitet den auf Bayern entfallenden Anteil an der Erhöhung des Umsatzsteuer-Länderanteils in Höhe von 155 Mio. Euro an seine Kommunen weiter. Die Mittel werden über eine Erhöhung der Schlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich an die Kommunen verteilt. Der Umsatzsteueranteil der Gemeinden fließt den Kommunen vollständig zu. Die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft wird in voller Höhe vom Freistaat Bayern an die Kommunen weitergeleitet. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Der Freistaat Bayern fördert eine Vielzahl von Integrationsmaßnahmen zur Unterstützung der Kommunen und kommt somit seinen Verpflichtungen gegenüber den Kommunen auch im Bereich Integration umfassend nach. Insgesamt ist festzustellen, dass die Leistungen des Freistaates Bayern an die Kommunen für Unterbringung und Integration die Entlastungsmittel des Bundes erheblich übersteigen. Berlin (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung: 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen 54,1 Ausgaben nach dem AsylbLG (vorläufig) 639,1 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen Stadtstaat Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Stadtstaat Da sich die Bundesunterstützung auf die Asylerstanträge konzentriert, wird zu den Ausgaben nach dem AsylbLG berichtet. Darüber hinaus hat das Land weitere hohe Ausgaben im Bereich Flucht getragen. Insbesondere im Bereich der Unterbringung entstehen Kosten, die über die Transferausgaben nicht abgebildet werden. Das Land Berlin als Stadtstaat kennt eine Weiterleitung von Einnahmen an die Kommunen in der dargestellten Art nicht. Einnahmen fließen im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips dem Haushalt zu, die Bezirke werden mittels eines eigenen Verfahrens budgetiert. Dies betrifft auch die Einnahmen aus dem sogenannten 5-Mrd.-Paket. Die genannte Budgetierung stellt auch eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Berliner Bezirke im Bereich der Integration sicher. Brandenburg (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung: 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 37,4 Landesaufnahmegesetz 266,6 266,6 Zentrale Ausländerbehörde ZABH 76,7 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 49,0 49,0 Kinder und Jugendliche im schulischen Bereich 57,2 Kinder und Jugendliche im außerschulischen Bereich 55,6 55,6 Integration und Weiteres 52,8 30,2 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen teilweise Von der einen Milliarde Euro, die über den Länderanteil an der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen verteilt wird, flossen im Land Brandenburg im Jahr 2025 22,43 Prozent des Anteils den Kommunen über die Verbundquote des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes zu und stehen somit zusätzlich für Eingliederungsmaßnahmen der Kommunen zur Verfügung. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten In Brandenburg gilt das strikte Konnexitätsprinzip, das den Kommunen für übertragene Aufgaben eine entsprechende Kostenerstattung garantiert. Von den 557,9 Mio. Euro der Ausgaben für Flüchtlingsaufnahme, -unterbringung und Integration im Jahr 2025 sind direkt 401,4 Mio. Euro an die Kommunen geflossen. Das Land Brandenburg gewährleistet eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der asylbedingten Kosten. Bremen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung: 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen 10,3 Entlastung der kommunalen Gesamthaushalte von den flüchtlingsbedingten Aufwendungen 10,3 10,3 pauschale, vollständige Weiterleitung 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig In Bezug auf die 5-Mrd.-Euro-Entlastung des Bundes für Kommunen wurde die entsprechende Weiterleitung des bremischen Anteils an die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in den Haushalten dauerhaft abgesichert. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Die aufgabenangemessene Ausstattung der Kommunen im Allgemeinen und darunter auch im Bereich der Integrationskosten erfolgt über die Regelungen im Finanzzuweisungsgesetz in Bremen. Die Zuweisungen des Landes dienen nach § 1 Absatz 1 des Finanzzuweisungsgesetzes der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Land Bremen hat im Jahr 2025 die im Rahmen der Anfrage in Rede stehende allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Abschlagszahlung von 1,25 Mrd. Euro für das Jahr 2025 abzüglich 26,9 Mio. Euro aufgrund der Spitzabrechnung des Vorjahres 2024 bundesweit) hinsichtlich der auf das Land Bremen entfallenden Anteile vollständig an die Kommunen zur Entlastung der kommunalen Gesamthaushalte von den flüchtlingsbedingten Aufwendungen weitergeleitet – entsprechend des Verteilungsschlüssels nach dem Landesaufnahmegesetz im Verhältnis 80:20 für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Bremen ist weiterhin in hohem Maße in finanzieller Hinsicht von der Flüchtlingsmigration belastet. So war es u. a. seitens des Landes Bremen noch im Jahr 2024 erforderlich, eine außergewöhnliche Notsituation auch im Kontext der Folgen des Ukraine-Kriegs und der damit verbundenen Aufwendungen für Geflüchtete zu erklären. Das Land Bremen hat die notlagenbedingten Ausgaben der Kommunen, darunter auch solche im Bereich der Integrationskosten wie z.B. Beschulung und Betreuung von ukrainischen geflüchteten Kindern und Jugendlichen, aus landesseitigen Notlagenfinanzierungen erstattet beziehungsweise erbracht. Entsprechende Aufwendungen wurden im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2025 in den regulären Haushalt überführt und, soweit erforderlich, verstetigt. Sie belasten die bremischen Haushalte aufgrund der zeitlichen Wirkung u. a. von Integrationsprozessen nachhaltig und längerfristig. Die allgemeine Finanzausstattung der Kommunen richtet sich nach dem bremischen Finanzzuweisungsgesetz. Hamburg (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung: 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 27,3 Mehrkosten für die öffentlichrechtliche Folgeunterbringung von Ukraine- und sonstigen Flüchtlingen 213 entfällt Beträge sind Mehraufwendungen, die anteilig durch die Bundesmittel gedeckt worden sind. Mehrkosten für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Erstaufnahmen 46 Mehrkosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 23 Mehrkosten laufende SGB II-KdU für Ukraine- und sonstige Flüchtlinge (netto, nach Abzug Bundeserstattungen) 19 Mehrkosten für unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) insbesondere bei den ambulanten und stationären Hilfen zur Erziehung 33 Mehrkosten für die Unterbringung und Betreuung von umA 7 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). Abweichend zu den Vorjahresberichten ohne Mehrkosten für Beschulung und Kindertagesbetreuung. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen In der Freien und Hansestadt Hamburg sind staatliche und gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt (Artikel 4 der Hamburger Verfassung). Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten In der Freien und Hansestadt Hamburg sind staatliche und gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt (Artikel 4 der Hamburger Verfassung). Die Freie und Hansestadt Hamburg weist darauf hin, dass eine Berichtspflicht der Länder deren Erachtens nicht mehr besteht und die bisherigen Berichte schon eindeutig belegt haben, dass die den Ländern entstehenden diesbezüglichen Kosten um ein Vielfaches über dem Volumen der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel liegen. Die Angaben in der anliegenden Tabelle bilden die in Hamburg entstandenen Flüchtlingskosten nicht vollständig ab, da vielfach auch Regelangebote von geflüchteten Personen in Anspruch genommen werden, so dass eine Abgrenzung nicht in jedem Fall leistbar ist. Abweichend zu den Vorjahresberichten bis einschließlich 2023 sind die Flüchtlingskosten im Bereich Beschulung und Kitabetreuung nicht ausgewiesen. Die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft nach dem SGB II sind als Nettokosten in die Berechnung eingegangen. Die ermittelten Angaben stehen unter dem Vorbehalt des noch nicht vorliegenden Abschlusses des Haushaltsjahres 2025. Für das Jahr 2025 sind in Hamburg entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Differenzierung flüchtlingsbedingte Kosten (mit Ukraine-Flüchtlingen) von rund 341 Mio. Euro entstanden. Die entsprechende einwohnerbezogene Beteiligung des Bundes an den ermittelten flüchtlingsbedingten Kosten Hamburgs beträgt rechnerisch rund 8,0 Prozent. Da die Bundesmittel nur einen Teil des Aufwandes decken und pauschal über die Umsatzsteuerverteilung bereitgestellt worden sind, ist insgesamt ein unmittelbarer Bezug der entstandenen Kosten zu den Bundeserstattungen nicht differenziert herstellbar. Die in der Anlage als Anteil Hamburgs dargestellten Bundesmittel sind im Ergebnis auch im Jahr 2025 in vollem Umfang entsprechend ihrem Verwendungszweck eingesetzt worden. Die ermittelten Beträge stellen überwiegend auf entstandene Mehrkosten und nicht auf die flüchtlingsbedingten Gesamtkosten ab, so dass die oben genannten rechnerisch ermittelten Beteiligungsanteile rechnerisch zu hoch ausgewiesen werden und tatsächlich darunter liegen. Die Darstellung der Mittelverwendung orientiert sich inhaltlich an den benannten Kategorien. In der Freien und Hansestadt Hamburg sind staatliche und gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt (Artikel 4 der Hamburger Verfassung). Insofern entfallen die gewünschten Angaben zur finanziellen Entlastung der Kommunen in der Berichterstattung. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass Hamburg in den vergangenen acht Jahren bei den flüchtlingsbezogenen Kosten insgesamt Aufwendungen in einem sehr viel erheblicheren Ausmaß hatte als nach der ursprünglichen Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Verantwortung für die Bewältigung der Flüchtlingskrise vorgesehen war. Im Übrigen weist Hamburg darauf hin, dass die im Rahmen der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes 2018 eingeführte Entlastung der Kommunen im Umfang von fünf Milliarden jährlich seitdem nicht angepasst wurde, während sich die Nettoausgaben der Länder z. B. im Bereich der Eingliederungshilfe zwischen 2018 und 2024 von rund 18,1 Mrd. Euro auf rund 28,7 Mrd. Euro (rund +58 Prozent) erhöht haben, so dass eine deutliche Erhöhung der Bundesbeteiligung sowie deren anschließende Dynamisierung dringend notwendig ist. Hessen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 92,0 Entlastung bei den Ausgaben für die Hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen Kapitel 08 01, Produkt 6 202,4 3,4 Allgemeine Erstattungen Entlastung bei den Ausgaben für das Landesaufnahmegesetz Kapitel 08 05, Produkt 4 435 402,6 Pauschalen sowie Krankenkostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz Entlastung bei den Ausgaben für unbegleitete, minderjährige Ausländer Kapitel 08 05, Produkt 13 234,9 234,9 Erstattungen nach dem SGB VIII 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Siehe textliche Erläuterung unten. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten 1. Integrationspauschale 3.000 Euro pro Person einmalig im Rahmen der Erstattungen nach dem Hessischen Integrations- und Teilhabegesetz (IntTG) (wird über das LAG abgerechnet; Gesamtsumme LAG: rund 435 Mio. Euro, davon an Kommunen rund 402,6 Mio. Euro); 2. Ausgaben für sonstige Flüchtlings- und Integrationszwecke (Gesamtsumme rund 297,5 Mio. Euro „Asyl im weiteren Sinne“), von denen teilweise auch die Kommunen profitieren; 3. Weitere freiwillige Leistungen zur Betreuung und Integration (Gesamtsumme rund 6,8 Mio. Euro, davon an Kommunen rund 0,06 Mio. Euro). Die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen sowie die erforderlichen Integrationsmaßnahmen stellen auch weiterhin die öffentlichen Haushalte in Hessen vor enorme finanzielle Herausforderungen. Im Jahr 2025 hat das Land Mittel von insgesamt rund 1.176,6 Mio. Euro für den Asylbereich zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag zeigt, dass die vom Bund bereitgestellten Mittel zwar einen spürbaren Beitrag zur Finanzierung dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe leisten, der überwiegende Teil aber vom Land selbst erbracht werden muss. Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für das Jahr 2025 in Höhe von rund 92,0 Mio. Euro wurden vollständig zur Finanzierung der Flüchtlings- und Integrationsleistungen in Hessen eingesetzt. Die Ausgaben des Landes für den Asyl- und Flüchtlingsbereich im Landeshaushalt beliefen sich insgesamt auf rund 1.176,6 Mio. Euro (davon rund 879,2 Mio. Euro für die Aufnahme und Unterbringung sowie rund 297,5 Mio. Euro für sonstige Flüchtlings- und Integrationszwecke (jeweils Istwerte)). Davon flossen insgesamt rund 641 Mio. Euro an die Kommunen. Das Land Hessen hat damit auch im Jahr 2025 wieder einen Großteil der Finanzierung der Asyl- und Flüchtlingsausgaben erbracht. Zudem zahlt es erheblich mehr Mittel an die Kommunen als es vom Bund erhält. Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, (Vorschusszahlung: 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Das Land Hessen hat im Jahr 2025 für die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen („Asylbereich im engeren Sinn“: Erstaufnahmeeinrichtungen, Landesaufnahmegesetz, unbegleitete minderjährige Ausländer, Flüchtlingsbetreuung und Integration) rund 872,3 Mio. Euro verausgabt. Für die Hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen wurden Ausgaben in Höhe von rund 202,4 Mio. Euro (Vorjahr: rund 205,2 Mio. Euro) und für die Ausführung des Landesaufnahmegesetzes, das die Zuweisung von Flüchtlingen auf die Kommunen sowie den damit verbundenen pauschalen Kostenausgleich zwischen Land und Bund regelt, rund 435 Mio. Euro (Vorjahr: rund 521,5 Mio. Euro) getätigt. Hinzu kommen Landesausgaben für unbegleitete minderjährige Ausländer in Höhe von rund 234,9 Mio. Euro (Vorjahr: rund 204,7 Mio. Euro). Aus den Mitteln des Landesaufnahmegesetzes wurden im Jahr 2025 rund 402,6 Mio. Euro (Vorjahr: rund 494,2 Mio. Euro) an die hessischen Kommunen ausgezahlt. Zudem erhielt die kommunale Ebene als Erstattung für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern insgesamt rund 234,9 Mio. Euro (Vorjahr: rund 204,7 Mio. Euro). Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Aus dem Landeshaushalt 2025 wurden neben den oben aufgeführten Mitteln für die Aufnahme und Unterbringung weitere rund 297,5 Mio. Euro für sonstige Flüchtlings- und Integrationszwecke – über zahlreiche Produkte und Einzelpläne verteilt – zur Verfügung gestellt, die insbesondere für Maßnahmen im Bildungs- und Arbeitsmarktbereich sowie in der Sprachförderung eingesetzt wurden („Asylbereich im weiteren Sinne“). Schließlich wurde im Rahmen der Erstattungen nach dem Hessischen Integrations- und Teilhabegesetz (IntTG) eine einmalige Integrationspauschale in Höhe von 3.000 Euro pro Person an die Kommunen gezahlt. Die Zahlung der Integrationspauschale war bis 2023 im LAG geregelt, seit 2024 im Hessischen Integrations- und Teilhabegesetz (IntTG). Im Zuge des Abrechnungsprozesses erfolgt keine Trennung von den Pauschalen nach dem LAG (Gesamtausgabe LAG: rund 435 Mio. Euro, davon an Kommunen rund 402,6 Mio. Euro („Asylbereich im engeren Sinn“). Hinzu kommen weitere freiwillige Leistungen zur Betreuung und Integration in Höhe von rund 6,8 Mio. Euro (davon an Kommunen rund 0,06 Mio. Euro). Informationen zur Verwendung der 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer im Zuge des 5 Mrd.-Euro-Pakets Die im „Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen“ beschlossene Erhöhung der Beteiligung des Bundes an den KdU im SGB II und die Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Gemeinden ab 2018 fließen entsprechend der gültigen Regelungen unmittelbar und in voller Höhe in die Kommunen. Die vom Bund über den Umsatzsteueranteil der Länder bereitgestellte eine Milliarde Euro kommt – im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden - den hessischen Kommunen über das Programm HESSENKASSE zugute. Das Land hat mit diesem Programm im Jahr 2018 rund 4,9 Mrd. Euro an kommunalen Kassenkrediten bei den Kommunen abgelöst. Die Bundesmittel dienen der erforderlichen Refinanzierung des Entschuldungsprogramms, das bis zum Jahr 2048 läuft. Mecklenburg-Vorpommern (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen 23,0 Erstattungen Flüchtlingsaufnahmegesetz, Kosten unbegleitete Flüchtlinge, Integrationsmaßnahmen 23,0 23,0 Die Mittel werden vollständig weitergegeben. Die tatsächlichen Ausgaben übersteigen die Bundesmittel bei Weitem. 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständige Weitergabe Die Mittel werden über den kommunalen Finanzausgleich vollständig an die kommunale Ebene weitergegeben (Schlüsselzuweisungen sowie zusätzliche Zuweisungen für die kommunale Entschuldung, vergleiche § 10 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern). Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Das Land Mecklenburg-Vorpommern sorgt unter anderem durch hohe Finanzausgleichsleistungen und die Vollkostenerstattungen im Flüchtlingsaufnahmegesetz dafür, dass die Kommunen über eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung auch im Bereich der Integration verfügen. Zudem werden gezielt Mittel für die Integration zur Verfügung gestellt, insbesondere über den Integrationsfonds Mecklenburg-Vorpommern und über finanzkraftunabhängige, flüchtlingsbezogene Zuweisungen im Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Allein im Bereich der Erstattungen und Zuweisungen an die Kommunen für flüchtlings- und integrationsbezogene Zwecke wurden im Jahr 2025 rund 415 Mio. Euro über den Landeshaushalt zur Verfügung gestellt. Niedersachsen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, (Vorschusszahlung 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 117,2 117,2 100 Prozent (beinhaltet auch mittelbare Weiterleitung) In den Erläuterungen beschrieben. 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen 100 Prozent Auszahlung an Landkreise und kreisfreie Städte Der im Zuge der Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 erhöhte Anteil des Landes an der Umsatzsteuer (sogenannte „eine Milliarde“) fließt den niedersächsischen Kommunen über eine Änderung des niedersächsischen Finanzausgleichsgesetzes dauerhaft in voller Höhe über den kommunalen Finanzausgleich zu. Weitere Erläuterungen Aus haushaltssystematischen Gründen lassen sich nicht für alle Maßnahmen und Erstattungen die entsprechenden Ist-Zahlen für 2025 auswerten. Das liegt darin begründet, dass oftmals vorhandene Haushaltsansätze um flüchtlingsbedingte (Mehr-)Ausgabebedarfe verstärkt wurden. Im Haushaltsvollzug lässt sich in diesen Fällen ohne besonderen Rechercheaufwand nicht nachvollziehen, ob eine Ausgabe aus flüchtlingsbedingten oder anderen Gründen geleistet wird. Niedersachsen hatte im Jahr 2025 flüchtlingsbedingte Ausgaben im Umfang von rund 997,63 Mio. Euro für die drei großen Ausgabeblöcke veranschlagt: – Kostenabgeltungspauschale nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz, – Erstattung aufgewendeter Kosten der Kinder- und Jugendhilfe (unbegleitete minderjährige Asylbewerber) sowie – Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Die Ist-Ausgaben betrugen allein für diese drei Ausgabenblöcke im Jahr 2025 rund 1.102,13 Mio. Euro (Stand: 1. vorläufiger Abschluss). Daraus lässt sich schlussfolgern, dass – auch bei Einbeziehung der vom Bund zur Verfügung gestellten Pauschale für flüchtlingsbezogene Zwecke – die flüchtlingsbedingten Ausgaben des Landes auch im Ist überwiegend aus originären Landesmitteln finanziert wurden Nordrhein-Westfalen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26.,9 Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 262,8 262,8 262,8 In den Erläuterungen beschrieben. 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). Die vom Bund für Mehrbelastungen durch Geflüchtete zur Verfügung gestellten Mittel wurden in einer Gesamtschau in Höhe von 262,8 Mio. Euro an die Kommunen weitergegeben. Darüber hinaus ist den nordrhein-westfälischen Kommunen ein wesentlicher Teil der im Haushaltsjahr 2025 für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber und Flüchtlinge verausgabten Mittel nach Maßgabe des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) zur Verfügung gestellt worden. Die Zuweisungen an die Kommunen als sogenannte FlüAG-Pauschalen beliefen sich im Haushaltsjahr 2025 auf rund 477 Mio. Euro. Weitere 15,5 Mio. Euro wurden durch das Kreisunterstützungsgesetz an die Kreise zugewiesen. Des Weiteren erhielten die Kommunen im Jahr 2025 rund 15,8 Mrd. Euro auf Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2025. Diese Zuweisungen konnten von den Kommunen auch dafür verwendet werden, die flüchtlingsbedingten Ausgaben vor Ort besser zu bewältigen. Im laufenden Jahr erfolgt eine Erhöhung der Zuweisungen durch das Land Nordrhein-Westfalen auf Basis des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2026 um rund 1,1 Mrd. Euro. Die ab dem Jahr 2023 vom Bund gezahlte allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete hat unter anderem die bisher gezahlte Pauschale für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge abgelöst. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2025 für die Unterbringung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Zahlungen in Höhe von rund 667 Mio. Euro an die Kommunen geleistet. Dazu ist anzumerken, dass die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge – auch durch den Flüchtlingsstrom aus der Ukraine – im Jahr 2022 erheblich angestiegen ist. Aufgrund des den Kommunen zur Verfügung stehenden Abrechnungszeitraums von vier Jahren gemäß § 113 SGB X ist der Mehrbedarf in den vergangenen Jahren kontinuierlich und in der Höhe sprunghaft angestiegen. Während die Ausgaben im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr noch um rund 147 Mio. Euro gestiegen sind, betrug der Mehrbedarf im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr 2024 rund 320 Mio. Euro. Mit einer schnellen Absenkung dieses enormen Mehrbedarfs ist aufgrund der anhaltenden hohen Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nicht zu rechnen. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Die Landesregierung leitet den im Zuge der Bundesentlastung für Kommunen ab dem Jahr 2018 erhöhten Anteil des Landes an der Umsatzsteuer mit dem Gemeindefinanzierungsgesetz vollständig an die Kommunen weiter. Verantwortung der Länder zu einer aufgabenangemessenen finanziellen Ausstattung der Kommunen auch im Bereich der Integrationskosten Von den im Jahr 2025 insgesamt beim Land Nordrhein-Westfalen angefallenen flüchtlingsbedingten Ausgaben in Höhe von rund 3.062 Mio. Euro sind rund 1.416 Mio. Euro für Zuweisungen an die Kommunen verwendet worden. Die Zuweisungen des Landes an die Kommunen haben im Jahr 2025 insgesamt rund das 5,4-fache der Einnahmen aus der Beteiligung des Bundes betragen. Die vom Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2025 für Integration eingeplanten Mittel wurden zu rund 72 Prozent den Kommunen zur Verfügung gestellt. Hingegen hat der Bund den Ländern im Jahr 2025, wie auch schon in den Vorjahren, keine Integrationspauschale mehr zur Verfügung gestellt, sodass dementsprechend auch keine zusätzlichen Mittel an die Kommunen weitergeleitet werden konnten. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Kommunen die Aufwendungen für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in voller Höhe. Die bisher vom Bund gezahlte Pauschale für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge entfiel ab dem Jahr 2023. Durch diesen Wegfall tragen die Länder die volle finanzielle Last für den benannten Bereich. Im Jahr 2025 zahlte das Land Nordrhein-Westfalen rund 667 Mio. Euro für die Unterbringung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge – auch durch den Flüchtlingsstrom aus der Ukraine – seit dem Jahr 2022 erheblich angestiegen ist. Aufgrund des den Kommunen zur Verfügung gestellten Abrechnungszeitraums von vier Jahren gemäß § 113 SGB X ist der Mehrbedarf in den vergangenen Jahren kontinuierlich und in der Höhe sprunghaft angestiegen. Während die Ausgaben im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr noch um rund 147 Mio. Euro gestiegen sind, betrug der Mehrbedarf im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr 2024 rund 320 Mio. Euro. Mit einer schnellen Absenkung dieses enormen Mehrbedarfs ist aufgrund der anhaltenden hohen Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nicht zu rechnen. Seit Jahren leisten die Länder im Verhältnis zum Bund (bis 2022: 75 Mio. Euro an Nordrhein-Westfalen) deutlich höhere finanzielle Aufwendungen für diesen Bereich. Darüber hinaus erhielten die Kommunen im Jahr 2025 rund 15,8 Mrd. Euro auf Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2025. Diese Zuweisungen konnten von den Kommunen auch dafür verwendet werden, um die flüchtlingsbedingten Ausgaben vor Ort besser zu bewältigen. Im laufenden Jahr erhöht das Land Nordrhein-Westfalen die Zuweisungen auf Basis des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2026 um rund 1,1 Mrd. Euro. Rheinland-Pfalz (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, (Vorschusszahlung 1.250 Mio. Euro abzüglich 26,9 Mio. Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 60,4 Erstattungen an Kommunen nach dem Landesaufnahmegesetz 60,4 60,4 Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt seine Kommunen bei der Aufnahme, Unterbringung und Integration von Geflüchteten durch verschiedene Erstattungen nach dem Landesaufnahmegesetz. Die Ausgaben für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende sowie die Kosten für die Inobhutnahme minderjähriger Flüchtlinge werden darüber hinaus vollständig vom Land getragen. Die Erstattungen an die Kommunen lagen im Jahr 2025 weitaus über dem Betrag von 60,4 Mio. Euro. 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen teilweise Hinsichtlich der für ab dem Jahr 2018 geltenden 5 Mrd. Euro finanziellen Entlastung der Kommunen durch den Bund im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz und der Eingliederungshilfe gilt folgende Regelung in Rheinland-Pfalz: Der Anteil des Landes an dem Teilbetrag der 1 Mrd. Euro, die über den Länderanteil an der Umsatzsteuer verteilt wird, beträgt rund 48 Mio. Euro. Mit der Umstellung beim kommunalen Finanzausgleich vom Steuerverbundsystem zum bedarfsorientierten KFA ab dem 1. Januar 2023 erfolgt künftig die Weiterleitung der Mittel über den rechnerischen Verbundsatz. Diese Mittel gingen auch im Jahr 2025 mit dem rechnerischen Verbundsatz in Höhe von 24,51 Prozent – also mit rund 11,8 Mio. Euro – in den kommunalen Finanzausgleich ein. Diese Vorgehensweise wurde gewählt, da die Entlastung in Höhe von 5 Mrd. Euro von Anfang an und auch im Rahmen des Koalitionsvertrages stets im Zusammenhang mit der Belastung aus der Eingliederungshilfe zugesagt wurde. Diese Sozialausgaben werden in Rheinland-Pfalz zur Hälfte vom Land getragen, dem mit rund 36,2 Mio. Euro aber nur ein weit geringerer Anteil an den Entlastungsmitteln zukommt. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Das Land Rheinland-Pfalz leistete auch im Jahr 2025 verschiedene Erstattungen an die Kommunen nach dem Landesaufnahmegesetz. Insbesondere zu nennen sind hier die Monatspauschale bis zur Erteilung eines Erstbescheids im Rahmen des Asylverfahrens sowie eine 35 Mio. Euro-Pauschale für etwaige flüchtlingsbezogene Kosten, die nach Erteilung des Erstbescheids anfallen. Weitere Haushaltsstellen für Erstattungen an die Kommunen finden sich im Haushaltsplan des Integrationsministeriums. Das Land hatte auch im Jahr 2025 insgesamt wesentlich höhere Gesamtausgaben für den Flüchtlings- und Integrationsbereich als Bundesmittel zur Verfügung standen. Neben dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen und den Erstattungen nach dem Landesaufnahmegesetz übernimmt das Land auch weiterhin die vollständige Kostenerstattung bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, auch nach Wegfall der Pauschale des Bundes ab 2023. Weiterhin entstehen dem Land dauerhaft erhebliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Integration anerkannter Flüchtlinge. Dies sind insbesondere Ausgaben im Bildungsbereich, bei der Finanzierungsbeteiligung des Landes im Bereich der Kindertagesbetreuung, Qualifizierungsprojekte zur beruflichen Integration der Flüchtlinge sowie Ausgaben für den Bereich der inneren Sicherheit. Saarland (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung 1.250 Mio. Euro abzüglich 26,9 Mio. Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 14,8 2 Verteilung unmittelbar über KFA (Verbundquote 20,573 Prozent) 3,0 3,0 Ein Teilbetrag von rund 3,0 Mio. Euro ist als Bestandteil des originär für 2025 veranschlagten Kommunalen Finanzausgleich (KFA) ausgezahlt worden. Beschluss zur Weiterleitung über den KFA-Anteil hinaus 8,2 8,2 Gem. Beschluss des saarländischen Landtages vom Dezember 2025 ausgezahlt. Kostenerstattungen an Gemeinden nach §3 des Landesaufnahme-gesetzes im Jahr 2025 3,5 3,5 Die Erstattung erfolgt spitzabgerechnet auf Antrag und betrug in 2025 14,9 Mio. Euro. Die verbleibenden Bundesmittel reichen nicht zur Kompensation der hierfür angefallenen Kostenerstattungen. Aktuell liegen für die Jahre 2023 bis 2025 noch nicht abschließend bearbeitete und bewilligte Anträge über eine Gesamtsumme von 73,2 Mio. Euro vor. Auf diese Anträge wurden Abschlagszahlungen von circa 33 Prozent geleistet. Somit stehen für den Zeitraum bis 2025 noch Zahlungen von rund 50 Mio. Euro aus. Die stark steigende Höhe dieser Kostenerstattungen basiert auf der Dauer der Antragsbearbeitung durch das BAMF, da die Ansprüche der Kommunen für den Verweilzeitraum im AsylBewLG entstehen. Diese Verfahrensdauer beim BAMF hat sich zwischenzeitlich im Saarland von anfänglich 2 bis 3 Monaten (2021) auf rund 7,5 Monate (2025) erhöht. Insbesondere die Verweildauer von Syrern im AsylbLG ist derzeit nicht absehbar. Aufgrund der aktuellen Aussetzung der Bescheidung von syrischen Asylanträgen ist davon auszugehen, dass sich die Kosten weiter erhöhen werden. Die Bundesbeteiligung reicht perspektivisch voraussichtlich nicht mehr aus, auch nur diese Einzelposition – bedingt durch die Bearbeitungsdauer des BAMF – zu decken. Kosten Asylbewerber und Geflüchtete ohne Gruppe der Ukraineflüchtlinge 0 0 Nachrichtlich: Die Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge betragen – ohne Berücksichtigung von nur mit großem Aufwand abgrenzbaren Anteilen an „Mischkostentiteln“ (z. B. Polizei, Gerichtskosten, Personal) und ohne die o. a. Kostenerstattung an Gemeinden nach § 3 LAG – für das Jahr 2025 insgesamt 89,7 Mio. Euro. Eine Aufteilung auf Ukraineflüchtlinge und Andere ist dabei nicht belastbar möglich. 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). 2 Nach eigener Berechnung beträgt der reine Umsatzsteueranteil im System des FAG 14,87 Mio. Euro. Gemindert um die negative Auswirkung bei den BEZ ergeben sich 14,72 Mio. Euro anstelle der in der nebenstehenden Spalte ausgewiesenen 14,8 Mio. Euro. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Auf das Saarland entfallen 11,8 Mio. Euro. Über den KFA sind den Kommunen 2,4 Mio. Euro zugeflossen, so dass dem Land 9,4 Mio. Euro verbleiben. Das Saarland hat im Rahmen des Kommunalpakts vom 3. Juni 2015 mit den kommunalen Spitzenverbänden kommunale Sanierungsbeiträge vereinbart, weil die Entlastung der Kommunen auch im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz zu sehen ist. Dessen erhebliche finanzielle Auswirkungen trägt aber – im Unterschied zu den meisten anderen Ländern – im Saarland nicht die kommunale Ebene, sondern allein das Land. Seit 2023 erfolgt auf Grundlage dieser Vereinbarung sogar die Anrechnung eines negativen Sanierungsbeitrages von 4,9 Mio. Euro, d. h. die Kommunen erhalten diesen Betrag zusätzlich zum originären KFA-Anteil. Soweit das Land die Entlastung vom Bund direkt über die Umsatzsteuer erhalten hat, wurde dies mit dem Sanierungsbeitrag der Kommunen verrechnet. Für das Jahr 2025 haben die Kommunen somit über den KFA 7,3 Mio. Euro erhalten. Die verbleibenden 4,5 Mio. Euro fließen in die o. a. Erstattungen nach § 3 LAG an die Kommunen mit ein, reichen aber zusammen mit den bereits weitergeleiteten 3,5 Mio. Euro nicht aus, um die angefallenen 14,9 Mio. Euro zu decken. Insofern wurden die Mittel zu 100 Prozent an die Kommunen weitergeleitet. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Das Land kommt seiner Verantwortung für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen auch im Bereich der Integrationskosten im Rahmen seiner eigenen finanziellen Möglichkeiten nach, obwohl die Integrationspauschale des Bundes zum 31. Dezember 2021 entfallen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein Großteil der Kosten der Integration, insbesondere jene der Schul- und Kinderbetreuung, der Sprachförderung sowie der Integration in den Arbeitsmarkt vom Land getragen werden. Dies gilt insbesondere und umfassend für die Kosten der zentral untergebrachten Flüchtlinge in der Landesaufnahmestelle. Diese Kosten sind in den o. a. 89,7 Mio. Euro enthalten. Sachsen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung: 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund Betrag 1 Ausgaben Land 2024 davon an Kommunen 2024 2 Anteil Bundesmittel an Ausgaben des Landes 2 Weiterleitungsquote Bundesmittel an Kommunen Pro-Kopf-Pauschale 7.500 Euro je Asylerstantrag (Abschlag 2025) 57,5 808,1 566,7 7,1 Prozent >100 Prozent 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). 2 Quote in Bezug auf die Pro-Kopf-Pauschale (Abschlag 2025). Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder für Asylsuchende und Geflüchtete Mittel Bund Anteil Bundesmittel an Ausgaben des Landes in Prozent Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen 57,5 8,3 SächsFlüAG-Pauschale/Erstattung an Kommunen für Aufnahme und Unterbringung 423,2 423,2 Erstattung an Kommunen für Betreuung und Unterbringung 17,8 17,8 Betrieb Erstaufnahmeeinrichtung und sonstige Leistungen des Landes im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Betreuung und Integration der Asylsuchenden – Sachausgaben 160,3 12,3 Betrieb Erstaufnahmeeinrichtung und sonstige Leistungen des Landes im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Betreuung und Integration der Asylsuchenden – Personalausgaben 58,1 0,0 Bauausgaben 25,2 0,0 Mieten, Pachten, Bewirtschaftung 10,2 0,0 Zuweisungen an Kommunen zum Ausgleich besonderen Bedarfs 0,0 0,0 Gesamtbeträge: 694,7 453,3 nicht durch Bundesmittel gedeckt: 637,2 395,8 Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Mittel Bund Anteil Bundesmittel an Ausgaben des Landes in Prozent Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen 0,0 0,0 Erstattungen von Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMA) 108,2 108,2 Mittel Bund Anteil Bundesmittel an Ausgaben des Landes in Prozent Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Zuweisungen für Verwaltungskosten bei der Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise 5,2 5,2 Zuschüsse für Investitionen an Sonstige im Inland (hier: UMA – investiv) 0,0 0,0 Gesamtbeträge: 113,4 113,4 nicht durch Bundesmittel gedeckt: 113,4 113,4 Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Der Freistaat Sachsen leitet seinen Anteil an dem erhöhten Umsatzsteueraufkommen der Länder vollständig an die Kommunen weiter. Der Nachweis erfolgt bei der Haushaltsstelle 15 03/633 08. Die im Rahmen dieser Abfrage erfassten Einnahmen der Länder sind allgemeine Deckungsmittel, die keinerlei Zweckbindung unterliegen. Ungeachtet dessen weisen sämtliche in der Tabelle ausgewiesenen Ausgaben einen Flüchtlingsbezug auf. In Einzelfällen können in der Ausgabeübersicht auch geringfügige Ausgaben enthalten sein, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens datieren. Hier erfolgt teilweise keine stichtags- bzw. statusbezogene Erfassung. Allerdings erfasst der Freistaat Sachsen auch nicht alle seine flüchtlingsbezogenen Ausgaben als solche, was insbesondere auf Sachausgaben in Mischtiteln und Personalkosten zutrifft. Die gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Integration wird im Freistaat Sachsen nach wie vor Ebenen übergreifend wahrgenommen. Soweit sich die Integrationskosten haushaltsmäßig abgrenzen lassen, sind in der vorliegenden Meldung des Freistaates für das Jahr 2025 rund 51,9 Mio. Euro an Ausgaben für Integrationsleistungen, Sprachkurse etc. enthalten, darunter rund 30,1 Mio. Euro als Zuweisungen an die Kommunen. Sachsen-Anhalt (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung: 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 31,1 Zuweisungen an Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise für die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine nach dem Aufnahmegesetz 160,3 160,3 Für die Abgeltung der den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von zugewiesenen Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, leistet das Land eine Jahrespauschale von 13.500 Euro pro zugewiesene Person. Die Pauschale wird jährlich überprüft und neu festgesetzt. Der ausgewiesene Betrag stellt lediglich einen Teilbetrag der Gesamtausgaben des Landes für den Asyl- und Flüchtlingsbereich dar. 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Im Rahmen des bedarfsorientierten Finanzausgleichs. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Das Land Sachsen-Anhalt wird seiner Verantwortung für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten gerecht. Neben dem bedarfsorientierten Finanzausgleich, in den auch die Bedarfe der Kommunen für die Flüchtlings- und Integrationskosten mit einfließen, unterstützt das Land über verschiedene Förderprogramme die kommunale Integrationsarbeit. Zur betragsmäßigen Darstellung der Verwendung der Bundesmittel wurde in der Tabelle lediglich ein Teilbetrag der Gesamtausgaben des Landes ausgewiesen. Allein für die Erstattung der Kosten für die Flüchtlingsaufnahme und -unterbringung nach dem Aufnahmegesetz leistete das Land Sachsen-Anhalt Ausgaben von insgesamt rund 160 Mio. Euro. Dieser Betrag übersteigt somit bereits die vom Bund im Jahr 2025 bereitgestellten Mittel von rund 31 Mio. Euro. Hinzu kommen weitere Ausgaben des Landes für die Flüchtlingsaufnahme, -unterbringung und -integration. Exemplarisch ist hier die Erstattung der Kosten für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche hervorzuheben, für die das Land den Kommunen Mittel in Höhe von rund 58 Mio. Euro zahlte. Insgesamt betrachtet lagen die Gesamtausgaben des Landes Sachsen-Anhalt für den Asyl- und Flüchtlingsbereich auch im Jahr 2025 deutlich über den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln. Schleswig-Holstein (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag davon an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 43,3 unter anderem Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 43,1 2 43,1 In den Erläuterungen beschrieben. 1 Verteilung nach Einwohnern zum 30. Juni 2025 (nach Zensus 2022). 2 Es wird darauf hingewiesen, dass der regionalisierte Anteil für Schleswig-Holstein 43,1 Mio. Euro beträgt (Nettowirkung nach Finanzkraftausgleich und Bundesergänzungszuweisungen) und somit vollständig für die aufgeführten Maßnahmen verwendet wird. Allein für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat Schleswig-Holstein im Jahr 2025 den Kommunen rund 106,4 Mio. Euro erstattet. Der gewährte Entlastungsbetrag wurde damit vollständig an die Kommunen weitergeleitet. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen Vollständig Der Teil der Bundesentlastung für die Kommunen in Höhe von 34,5 Mio. Euro, der ab 2018 über den Landeshaushalt fließt, wird in Höhe von 29,5 Mio. Euro in ein Infrastrukturprogramm für die Kommunen überführt. Im Rahmen dieses Programms werden jährlich 68 Mio. Euro an die Kommunen gezahlt. Die weiteren 5 Mio. Euro werden für Maßnahmen des ÖPNV verwendet. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Von den im Jahr 2025 insgesamt rund 470,9 Mio. Euro angefallenen flüchtlingsbedingten Gesamtausgaben im Landeshaushalt sind rund 129,8 Mio. Euro für Zuweisungen an die Kommunen im Bereich der Integrationskosten verwendet worden. Das Land Schleswig-Holstein erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70 Prozent der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erbrachten notwendigen Leistungen. Die im Jahr 2024 zwischen dem Land und den kommunalen Landesverbänden vereinbarte einmalige Aufnahmepauschale in Höhe von 500 Euro für Kriegsvertriebene aus der Ukraine ist auch im Jahr 2025 als freiwillige Unterstützungsleistung fortgeführt worden. Diese Unterstützungspauschale wird den Kreisen und kreisfreien Städten vom Land zugewiesen. Sie wird auch für nachgeborene Kinder dieser Personengruppe gewährt. Ebenso stellte der Bund, wie im Jahr 2024, auch für das Jahr 2025 eine Pro-Kopf- Pauschale in Höhe von 7.500 Euro je Asylerstantrag zur Verfügung. Diese Pauschale wird zwischen dem Land und den Kommunen in einem Verhältnis von 90 Prozent zu 10 Prozent aufgeteilt. Die Kommunen erhalten 90 Prozent und 10 Prozent verbleiben beim Land. Gemäß Vereinbarung mit den kommunalen Landesverbänden von Juli 2024 wurde der Vorwegabzug (§ 21 FAG) für Aufnahme- und Integrationsaufgaben ab 2025 um 2 Mio. Euro zu Gunsten der Kreise und kreisfreien Städte erhöht. Die Gemeinden und Kreise erhielten aus diesen Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Integration von Asylantragstellerinnen und - antragstellern sowie ihren Familienangehörigen. Die Kreise und kreisfreien Städte können diese Mittel außerdem zur dauerhaften Finanzierung von Personalstellen für die Koordinierung von Integration und Teilhabe verwenden. Gesamtsituation in Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein hat im Jahr 2025 flüchtlingsbedingte Ausgaben in Höhe von rund 470,9 Mio. Euro geleistet. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben des Landes betrug rund 77,6 Mio. Euro, was einer Quote von circa 16,5 Prozent entspricht. Von den vorgenannten Bundesmitteln entfallen: 1. 43,1 Mio. Euro auf die Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete, von insgesamt 1.250 Mio. Euro abzüglich 26,9 Mio. Euro (Spitzabrechnung für das Jahr 2024) des Bundes im Jahr 2025, 2. 34,5 Mio. Euro auf die Mittel aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Januar 2016. Die vorgenannten Beträge berücksichtigen die tatsächliche Nettowirkung auf das Land Schleswig-Holstein nach Finanzkraftausgleich und Bundesergänzungszuweisungen. Sie können insofern von den Zahlen abweichen, die bei einer rein rechnerischen Verteilung nach Einwohnern maßgeblich wären. Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass sich der vorläufige Jahresabschluss 2025 für den Landeshaushalt derzeit noch in der Finalisierung befindet und Anpassungen im Zahlenwerk nicht ausgeschlossen werden können. Thüringen (Alle Angaben in Mio. Euro) Allgemeine Pauschalentlastung für Mehrbelastungen durch Geflüchtete (Vorschusszahlung 1.250 Mio. Euro, abzüglich 26,9 Mio. Euro Spitzabrechnung für 2024) im Jahr 2025 Mittel Bund 1 Verwendung für Maßnahme/Ausgabe Betrag davon an Kommunen Anmerkungen, insbesondere zur Weitergabe an Kommunen 29,8 Erstattungen an Kommunen 133,42 133,40 Betrifft Leistungen AsylbLG Kosten für Unterbringung und Betreuung Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMA) 39,70 39,70 Kostenerstattung nach § 89d Absatz 1 SGB VIII, tatsächliche Fallkosten und Verwaltungskostenpauschale Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) 30,24 Leistungen an Flüchtlinge EAE 2,33 Gesundheitsvorsorge 31,30 Entlastung der Kommunen durch direkte Kostenerstattung an Krankenkassen mit der elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge in Thüringen Gesundheitsvorsorge 1,40 Schutzimpfungen, Laborbedarf- und Verbrauchsmittel, Untersuchungen nach § 36 Absatz 4 IfSG, Röntgenuntersuchungen Integrationsförderung Kommunen (unmittelbar) 4,35 4,35 Förderung der sozialen Beratung und Betreuung anerkannter Flüchtlinge Maßnahmen zur Integrationsförderung 5,41 Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge 0,69 Umsetzung Fachkräfteeinwanderungsgesetz 0,10 Finanzierung Rückkehr (Unterstützung freiwillige Rückkehr und Abschiebehafteinrichtung) 0,33 Im Flüchtlingsbereich des TMMJV angefallene Personalausgaben 1,28 Integration in den Arbeitsmarkt 7,39 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen der EAE des Landes (Epl. 18) 0,38 1 Vorläufige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025. Entlastung von 1 Mrd. Euro über den Länderanteil an der Umsatzsteuer – Weiterleitung von Ländern an Kommunen Weitergabe an Kommunen vollständig Die Kommunen in Thüringen profitieren über den Partnerschaftsgrundsatz nach § 3 ThürFAG automatisch von zusätzlichen Steuereinnahmen des Landes. Die Berücksichtigung der zusätzlichen Bundesmittel erfolgt bei der Berechnung der Finanzausgleichsmasse nach § 3 ThürFAG jeweils für die folgenden Jahre zunächst zu einem Drittel und komplett anwachsend bis zum dritten folgenden Jahr. Der Partnerschaftsgrundsatz gewährleistet, dass die Kommunen auch künftig von den zusätzlichen Einnahmen des Landes profitieren. Insgesamt stieg die Finanzausgleichsmasse zugunsten der Thüringer Kommunen im Jahr 2025 auf insgesamt 2.934 Mio. Euro an und erhöhte sich damit um 73 Mio. Euro im Vergleich zu 2024. Gegenüber 2017, dem Jahr vor Inkrafttreten der 5-Mrd.-Euro-Entlastung der Kommunen, beträgt der Zuwachs 1.033 Mio. Euro. Eine Weiterleitung des Thüringer Anteils an der 1 Mrd. Euro in Höhe von noch 24,4 Mio. Euro im Jahr 2025 ist damit vollständig gegeben. Aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen im Bereich der Integrationskosten Das bedarfsorientierte Modell des kommunalen Finanzausgleichs in Thüringen berücksichtigt bei seiner Berechnung den finanziellen Zuschussbedarf der Kommunen für die Integration der Flüchtlinge. Erhöhte Bedarfe werden bei den regelmäßigen Überprüfungen in der Systematik des Kommunalen Finanzausgleichs erfasst und berücksichtigt. Die Aufstellung beschränkt sich auf diejenigen Ausgaben, bei denen eine eindeutige flüchtlingsbezogene Zuordnung möglich ist. Hinzu kommen weitere, nicht eindeutig abgrenzbare Ausgaben wie insbesondere Personal- und Sachkosten des Landesverwaltungsamtes, über den kommunalen Finanzausgleich zu leistende Kostenerstattungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für das in den kommunalen Ausländerbehörden tätige Personal (Mehrbelastungsausgleich) sowie Kosten der Polizei und der Justiz. Im Ergebnis zeigt sich, dass Länder und Kommunen erhebliche Belastungen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten aufweisen und sich der Bund daran nur zu einem kleinen Teil beteiligt. Das Land Thüringen hat die im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung erhaltenen Mittel rechnerisch nicht nur vollständig an die Kommunen weitergeleitet, sondern ihnen auch darüber hinaus erhebliche Mittel bereitgestellt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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