Arzneimittellieferengpässe - Aktuelle Situation (Antwort zu Drs. 21/171)
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Arzneimittellieferengpässe - Aktuelle Situation (Antwort zu Drs. 21/171)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/338
21. Wahlperiode 28.05.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Kay-Uwe Ziegler,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/171 –
Arzneimittellieferengpässe – Aktuelle Situation
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/5041 die Maßnahmen des Arzneimittel-
Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG)
hervorgehoben.
Mit diesem Gesetz wurden einige Änderungen bei den Regeln für
Rabattvertragsausschreibungen der Krankenkassen eingeführt, um die
Versorgungssicherheit insbesondere bei Generika zu verbessern. Diese Änderungen sollten
verhindern, dass Rabattverträge, die oft mit nur einem Hersteller
abgeschlossen werden, zu Versorgungsengpässen führen (vgl. www.bundesgesundheitsm
inisterium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/albvvg.html).
Durch die Neuregelung wurde das Einzelvergabesystem von Rabattverträgen
gelockert. Statt nur einem Anbieter wurden vermehrt mehrere Anbieter pro
Wirkstoff und pro Ausschreibung zugelassen. Dies hat dazu geführt, dass die
Abhängigkeit von einem einzelnen Lieferanten reduziert wurde.
Dieser Schritt wurde unternommen, um das Risiko von Lieferengpässen zu
verringern, da die Versorgung auf mehr Schultern verteilt wird.
Generika, also patentfreie sogenannte Nachahmerpräparate, machten im Jahr
2023 etwa 80 Prozent des deutschen Arzneimittelmarkts für rezeptpflichtige
Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung aus und verursachten
nur rund 8 Prozent der Arzneimittelausgaben der Krankenkassen (www.proge
nerika.de/publikationen/generika-in-zahlen/).
1. Welche Ergebnisse liegen bisher aus der laufenden Evaluation des
ALBVVG vor?
Gemäß § 425 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hat der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) dem
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Bericht zur Umsetzung der durch das
Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz
(ALBVVG) vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) eingeführten, der Ver-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 28. Mai 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
besserung der Arzneimittelversorgung dienenden Maßnahmen durch den GKV-
Spitzenverband, die Krankenkassen oder ihre Verbände sowie zu den
Auswirkungen der durch die Artikel 1 bis 4 ALBVVG eingeführten Änderungen des
Arzneimittelgesetzes (AMG), des SGB V, des Apothekengesetzes und der
Apothekenbetriebsordnung auf die Ausgaben der Krankenkassen, die
Zusammensetzung der Lose nach § 130a Absatz 8a SGB V und auf die Auswirkungen der
Änderungen der Freistellung von der Zuzahlung vorzulegen. Zudem hat das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dem BMG
einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die durch die Artikel 1 bis 4 des
ALBVVG eingeführten Änderungen des AMG, des SGB V, des
Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auf die Versorgungslage mit
Arzneimitteln ausgewirkt haben. Soweit Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des
Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) betroffen sind, ist der Bericht im Einvernehmen mit
dem PEI zu erstellen.
Beide Berichte sind bis zum 31. Dezember 2025 vorzulegen und liegen dem
BMG derzeit noch nicht vor.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Auswirkungen der
durch das ALBVVG veränderten Regeln bei
Rabattvertragsausschreibungen im Hinblick auf die Vermeidung von Lieferengpässen?
8. Welche unterschiedlichen Effekte konnten seit Inkrafttreten des
ALBVVG in den verschiedenen Produktgruppen festgestellt werden, und
gibt es Produktgruppen, in denen die neuen Regeln erfolgreicher waren
als in anderen?
Die Fragen 2 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Entwicklung der Lieferengpassmeldungen ist auf der Internetseite des
BfArM abrufbar (www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/_FAQ/Arzneimittelinformati
onen/Lieferengpaesse/faq-liste.html?nn=471282). Ein Großteil der
Rabattverträge wurde inzwischen nach den Regelungen des ALBVVG, also mit EU/
EWR-Losen unter den Voraussetzungen des § 130a Absatz 8a und 8b SGB V
und einer Bevorratungsverpflichtung nach § 130a Absatz 8 SGB V
ausgeschrieben beziehungsweise bereits bezuschlagt.
Für die weitergehende Bewertung der Auswirkungen bleibt die in der Antwort
zu Frage 1 genannte Evaluation abzuwarten.
3. Wann wird das geplante Frühwarnsystem für drohende Lieferengpässe,
das im Rahmen des ALBVVG initiiert wurde, vollständig implementiert
und funktionsfähig sein (vgl. www.bundesgesundheitsministerium.de/mi
nisterium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/albvvg.html)?
Die Inbetriebnahme des vom BfArM entwickelten Frühwarnsystems in einer
funktionsfähigen Basisversion ist für das vierten Quartal 2025 vorgesehen.
4. Welche konkreten Auswirkungen haben die
Lagerhaltungsverpflichtungen des ALBVVG auf die Versorgungssicherheit bei Antibiotika gezeigt
(vgl. www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-v
erordnungen/guv-20-lp/albvvg.html), und konnte dadurch das Risiko von
Lieferengpässen spürbar verringert werden?
Nach einer Anpassungsphase an die neu eingeführten Lagerverpflichtungen
kann anhand mittlerweile vorliegender Marktdaten darauf geschlossen werden,
dass der neuen Verpflichtung nachgekommen wurde und nun mehr Ware in der
Lieferkette verfügbar ist, um eine Kompensation von eventuellen
Lieferengpässen zu gewährleisten.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 8 verwiesen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Stand des
Frühwarnsystems für Lieferengpässe insbesondere bei Antibiotika, welche
Fortschritte gibt es dort bei der Implementierung (vgl. www.bundesgesundheitsmi
nisterium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/albvv
g.html), und welche Erfahrungen wurden hier bislang mit der
Meldepflicht gemacht?
Der Aufbau des Frühwarnsystems beim BfArM konnte insbesondere bei der
Beobachtung und Bewertung der Versorgung mit antibiotikahaltigen
Arzneimitteln für Kindern unterstützende Daten liefern; dabei wurden zusätzlich
Produktions- und Lagerdaten für die jeweils kommenden sechs Monate
berücksichtigt.
6. Welche Schritte wurden bisher unternommen, um das Frühwarnsystem
zu entwickeln, und gibt es bereits konkrete Fortschritte oder
Pilotprojekte (vgl. Frage 5)?
Die Basisplattform des Frühwarnsystems, zu der die vollautomatisierte
Aggregation unterschiedlicher Datenquellen gehört, ist seit dem zweiten Quartal 2025
verfügbar.
Im Weiteren werden die Generierung präziser Signale sowie das
Signalmanagement konzipiert.
Da das Frühwarnsystem das Ziel verfolgt, für jegliche Arzneimittel
Versorgungsrisiken vorherzusagen, sind erreichte Entwicklungsstufen immer
unmittelbar für alle Arzneistoffe von bestimmtem Interesse verfügbar.
7. Welche Institutionen (z. B. das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM), Krankenkassen, Hersteller) sind in die
Entwicklung des Frühwarnsystems eingebunden, und welche Rolle spielen sie
dabei?
Das BfArM ist die das Frühwarnsystem tragende Institution. Über den Beirat
nach § 52b Absatz 3b AMG zu Liefer- und Versorgungsengpässen steht das
BfArM im kontinuierlichen und engen Kontakt mit den relevanten
Stakeholdern und informiert im Beirat zum jeweiligen Fortschritt des Frühwarnsystems.
Zu spezifischen Fragestellungen werden beispielsweise die Krankenkassen
eigens einbezogen.
Zusätzlich werden bei der Entwicklung des Frühwarnsystems auch europäische
Vorgaben berücksichtigt, um in harmonisierter Weise agieren zu können.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung und Wirksamkeit der
spezifischen Regeln für Generika, Spezialpräparate und
lebensnotwendige Arzneimittel, und wurde ein umfassendes Monitoring der
Auswirkungen in den verschiedenen Gruppen eingerichtet?
Der Bericht, den das BfArM dem BMG bis zum 31. Dezember 2025
vorzulegen hat, wird auf die Auswirkungen der durch das ALBVVG eingeführten
Änderungen auf die Versorgungslage mit Arzneimitteln eingehen.
Für die Bewertung ist die Evaluation abzuwarten.
Im Bereich Lieferengpässe ist ein regelmäßiges und umfassendes Monitoring
von kritischen Lieferengpässen standardmäßig bei den Bundesoberbehörden
implementiert. Zukünftig soll es ermöglicht werden, Wirkstoffe von Interesse
zu definieren und innerhalb des Frühwarnsystems regelmäßig und umfassend
auch ohne gemeldeten Lieferengpass mit Blick auf die Versorgungslage zu
monitoren.
10. Gibt es Hinweise darauf, dass die Lockerung der
Rabattvertragsregelungen bei Generika zu einer stabileren Versorgungslage geführt hat, oder
sind weiterhin Lieferengpässe in diesem Bereich festzustellen?
Mit dem ALBVVG sollte gezielt die Versorgung mit Arzneimitteln und
insbesondere zur Anwendung bei Kindern verbessert werden. Nach den beim
BfArM vorliegenden Daten hat sich in diesem Bereich die Versorgungslage
signifikant verbessert.
Für die weitergehende Bewertung der Auswirkungen bleibt die Evaluation nach
§ 425 SGB V abzuwarten.
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