Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/266)
Text
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/266)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/463
21. Wahlperiode 11.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/266 –
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit
bzw. dessen zuständigen Bundesministers
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bundesministerien sind immer wieder Beteiligte an rechtlichen Verfahren.
Diese Verfahren haben oft erhebliche Bedeutung für die Bürger in diesem
Land. Als nur ein Beispiel sei hier die millionenschwere Niederlage des
Bundesministeriums für Gesundheit angeführt: Das
Bundesgesundheitsministerium war verurteilt worden, Masken, die es in der Corona-Pandemie zu viel
bestellt hatte, zu bezahlen. Insgesamt musste das Bundesgesundheitsministerium
119 Mio. Euro an den Lieferanten zahlen (www.welt.de/politik/deutschland/ar
ticle252613914/Maskenbeschaffung-Gesundheitsministerium-verliert-Million
en-Klage-vor-Gericht.html). Die Höhe der seitens des
Bundesgesundheitsministeriums zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sowohl für die eigene
anwaltliche Vertretung sowie für die anwaltliche Vertretung des klagenden
Lieferanten sind nicht bekannt. Die Kosten für diese ministeriale Fehlentscheidung
muss der Steuerzahler finanzieren.
Bundesministerien bzw. die zuständigen Bundesminister lassen aber auch als
Antragsteller und bzw. oder Kläger Gerichtsverfahren initiieren sowie
Strafanträge stellen und Strafanzeigen erstatten. So hat beispielsweise der ehemalige
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck in seiner
Amtszeit bis August 2024 allein 805 Strafanträge gestellt (www.bild.de/politi
k/inland/805-strafantraege-kein-minister-zeigt-so-viele-buerger-an-wie-habec
k-673ef9084df82f515063e1e6).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist erneut darauf hin, dass parlamentarische Kontrolle
von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung
verwirklicht. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die
Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist
politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100,
140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und
bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl.
BVerfGE 110, 199 219; 137, 185, 250).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 10. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle bei
zahlreichen der erfragten Einzelaspekte erreicht. Die Fragen beschränken sich
nicht, wie die Vorbemerkung der Fragesteller vermuten lässt, auf die
anwaltlichen Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren einschließlich
der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Strafanzeigen und
Strafanträgen. Zusätzlich werden bei fast allen Fragen Aktenzeichen, Namen der
Prozessvertreter, Namen der Antragsgegner, Datum der Einreichung der Klagen
etc. erfragt. Die Fragesteller stellen die Fragen auch nicht nur zu einem
Bundesministerium, sondern sukzessive zu weiteren Bundesministerien und das
über einen Zeitraum mehrerer Legislaturperioden. Die Fragen umfassen damit
Einzeldaten zu einer sehr großen Anzahl an Verfahren, die die Bundesregierung
in den letzten 10 Jahren geführt hat. Die erfragten Einzeldaten zum
Aktenzeichen etc. deuten darauf hin, dass die Fragesteller politische Kontrolle mit
umfassender Fach- und Rechtsaufsicht gleichsetzen. Die Bundesregierung
untersteht als eigenständiges Verfassungsorgan jedoch lediglich der politischen
Kontrolle des Bundestages. Die Bundesregierung wird bis auf die aus den
nachstehenden Antworten ersichtlichen Angaben daher keine weiteren Auskünfte zu
den einzelnen Verfahren erteilen.
Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe des
vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten etc. ist
zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 GG) von der
Bundesregierung zu beachten. Die Fragesteller haben ausweislich der
Vorbemerkung ein Aufklärungsinteresse bezüglich der Kosten für anwaltliche
Vertretung und kein inhaltliches Interesse an den einzelnen Verfahren. Daher misst
die Bundesregierung hier bei zahlreichen Einzelaspekten dem
Grundrechtsschutz ein höheres Maß zu als dem ebenfalls Verfassungsrang zukommenden
parlamentarischen Fragerecht.
Die Ermittlung der angefragten Informationen ist mit einem unzumutbaren
Aufwand verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger
Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147).
1. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die
durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bzw. durch den
zuständigen Bundesminister als Kläger bzw. Antragsteller initiiert wurden,
sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten anhängig (bitte nach
Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages, Name des
Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der bzw. die den Kläger bzw. Antragsteller
anwaltlich vertritt, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich
des Beklagten bzw. Antragsgegners, Gegenstand der Klage bzw. des
Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit
dem Klägervertreter, Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren
anhängig war bzw. aktuell ist unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des
jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen,
Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B.
Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)?
2. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, in
denen das BMG bzw. dessen zuständiger Bundesminister als Beklagter
bzw. Antragsgegner beteiligt ist, sind im ersten Quartal 2025 vor
welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage
bzw. des Antrages, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich
des Klägers bzw. Antragstellers, Name des Rechtsanwalts bzw. dessen
Kanzlei, der bzw. die den Beklagten bzw. Antragsteller anwaltlich
vertritt, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts,
Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem Beklagtenvertreter,
Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist
unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der
gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits
geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den
Rechtsanwalt, aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
Gesundheit, war im ersten Quartal an 212 Verfahren als Beklagte,
Antragsgegnerin bzw. Klägerin oder Antragssteller beteiligt. Davon ist sie in 13 Fällen
Klägerin bzw. Antragstellerin und in den übrigen Fällen Beklagte bzw.
Antragsgegnerin. Es handelt sich insgesamt um: 124 Verfahren vor den
Zivilgerichten (überwiegend Klagen im Zusammenhang mit der Beschaffung
persönlicher Schutzausrüstung sowie Amtshaftungsklagen), 68 Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten (überwiegend inhaltlich bereits abgeschlossene
Gerichtsverfahren zur Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, in denen es
noch um Kostenfestsetzungsanträge geht, ansonsten u. a. Verfahren nach dem
Informationsfreiheitsgesetz und presserechtliche Streitigkeiten), 18 Verfahren
vor den Sozialgerichten (vor allem Klagen betreffend die Umsetzung von
Vorschriften nach dem SGB V) und zwei Verfahren vor Arbeitsgerichten. Die
Angabe der in diesen Verfahren bisher insgesamt entstandenen Kosten für
gerichtsprozessbezogene Rechtsberatung und Vertretung ließe sich nur mit
großem Aufwand ermitteln, da einige dieser Verfahren schon seit einigen Jahren,
zum Teil vor mehreren Instanzen anhängig sind, und Abrechnungen häufig
abschnittsweise erfolgten. Die Bundesregierung äußert sich im Übrigen
grundsätzlich nicht zu laufenden Gerichtsverfahren. Zudem wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Wie viele außergerichtliche Verfahren hat das BMG bzw. dessen
zuständiger Bundesminister in den Jahren von 2015 bis heute mit
rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung geführt (bitte nach Datum, Angabe
juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Gegners, Gegenstand des
Verfahrens unter Angabe des Rechtsgrundlage des behaupteten
Anspruchs, Name der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMG bzw. dessen
zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der
Rechtsverfolgung [z. B. Rechtsanwaltskosten], Angabe der Art der Erledigung
des Verfahrens bzw. Angabe, ob das Verfahren noch unerledigt ist und
eine Durchsetzung im Klageverfahren angestrebt ist, aufschlüsseln)?
Eine Beantwortung dieser Frage für den genannten Zeitraum ist nicht mit
zumutbarem Aufwand möglich. Hingewiesen wird darauf, dass die Beauftragung
von Rechtsanwaltskanzleien im Bundesministerium für Gesundheit nicht in
allen Fällen zentral erfolgt. Die Beauftragung von Anwaltskanzleien ist auch kein
Recherchekriterium, nach dem bei der Vielzahl der Fälle in der im angegebenen
Zeitraum überwiegend noch in Papierform geführten Registratur zielführend
gesucht werden könnte. Der Übergang von außergerichtlichen
(vorgerichtlichen) zu gerichtlichen Verfahren kann darüberhinausgehend auch fließend sein.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie viele Strafanträge hat das BMG bzw. der zuständige Bundesminister
im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Name der
zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Name
des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum
Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des Verfahrens,
Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Name der
Rechtsanwaltskanzlei, die das BMG bzw. dessen zuständigen Bundesminister
vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung aufseiten des
Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten, aufschlüsseln)?
5. Wie viele Strafanzeigen hat das BMG bzw. dessen zuständiger
Bundesminister im ersten Quartal erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige,
Name der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens, Name des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe
zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des
Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm,
Name der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMG bzw. dessen zuständigen
Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung
aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten,
aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat im angegebenen Zeitraum keine
Strafanzeigen oder Strafanträge gestellt. Ob Betroffene als Antragsberechtigte
im fraglichen Zeitraum Strafanträge als persönlich Betroffener wegen
Beleidigung gestellt haben, ist dem Bundesministerium für Gesundheit nicht bekannt.
6. Wie viele Strafverfahren, in denen das BMG bzw. dessen zuständiger
Bundesminister in den Jahren von 2015 bis heute Strafantrag gestellt
bzw. Strafanzeige erstattet hat, sind im ersten Quartal rechtskräftig
abgeschlossen worden (bitte nach Datum der Anklageerhebung, Datum der
gerichtlichen Entscheidungen, Datum des Eintritts der Rechtskraft,
Namen aller Gerichte, die über das Verfahren entschieden haben und
Nennung der jeweiligen Aktenzeichen, Benennung des Tatvorwurfs unter
Angabe der Strafnorm, Angabe des Ausgangs des Verfahrens sowie der
Höhe des Strafmaßes bzw. bei Einstellung unter Auflagen, um welche
Auflage es sich handelt, aufschlüsseln)?
Dem Bundesministerium für Gesundheit ist kein Strafverfahren bekannt, in
dem es Strafantrag gestellt bzw. Strafanzeige erstattet hat, das im ersten Quartal
2025 rechtskräftig abgeschlossen worden wäre. Allerdings wird das
Bundesministerium für Gesundheit auch nicht immer zeitnah über den rechtskräftigen
Abschluss von Strafverfahren informiert.
7. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMG bzw. dessen
zuständiger Bundesminister gegen Beamte des BMG in den Jahren von
2015 bis heute gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige
bzw. des Strafantrages, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten,
Gegenstand des Vorwurfs, Name der Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens, Name des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens,
Verfahrensstand, Angabe des Tenors der instanzgerichtlichen
Entscheidungen, der endgültigen gerichtlichen Entscheidung sowie bei
Einstellung des Verfahrens Angabe des Datums der Einstellung sowie Angabe
der Rechtsgrundlage der Einstellung aufschlüsseln)?
Nach den vorliegenden Unterlagen wurden keine entsprechenden Anträge bzw.
Anzeigen gegen einzelne Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für
Gesundheit gestellt.
8. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen haben Beamte des BMG
gegen ihren Dienstherrn bzw. andere Beamte des BMG in den Jahren von
2015 bis heute wegen Straftaten im Zusammenhang mit der
Amtsausübung gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des
Strafantrages, Angabe der Besoldungsgruppe des Strafantragstellers bzw.
des Strafanzeigenerstatters, Angabe der Besoldungsgruppe und Funktion
des Beamten, gegen den Strafantrag gestellt bzw. Strafanzeige erstattet
worden ist, Gegenstand des Vorwurfs unter Nennung der Strafnorm,
Name der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen
der Gerichte unter Nennung der Aktenzeichen, Ausgang des Verfahrens
aufschlüsseln)?
Dem Bundesministerium für Gesundheit sind keine solchen Strafanzeigen oder
Strafanträge bekannt.
9. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden in den Jahren von
2015 bis heute gegen den jeweils zuständigen
Bundesgesundheitsminister erstattet bzw. gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des
Strafantrages, Gegenstand des Strafantrages bzw. der Strafanzeige,
Angabe, ob der Anzeigenerstatter bzw. der Strafantragsteller eine
Privatperson oder eine juristische Person ist, Ausgang des Verfahrens, Datum der
Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens, Name der
Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)?
Das Bundesministerium für Gesundheit erhält nicht in allen Fällen Kenntnis
über Strafanzeigen oder Strafanträge, die in diesen Fällen gestellt werden. Eine
zentrale Erfassung existiert nicht. Im Übrigen sind die Registraturvorgaben zu
beachten.
10. In wie vielen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren hat sich das
BMG bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren von 2015
bis heute von eigenen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt
vertreten lassen (bitte nach Jahren, Angabe außergerichtliches oder
gerichtliches Verfahren, Gegenstand des Verfahrens, Name des Gerichts unter
Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)?
Eine Beantwortung dieser Frage für den genannten Zeitraum ist nicht mit
zumutbarem Aufwand möglich. Die Vertretung des Bundesministeriums für
Gesundheit in Gerichtsverfahren durch eigene Beamtinnen und Beamte ist auch
kein Recherchekriterium, nach dem in der im angegebenen Zeitraum
überwiegend noch in Papierform geführten Registratur zielführend gesucht werden
könnte. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
11. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim
BMG seit 2015 bis heute beschäftigt (bitte nach Jahren, Anzahl der
Beamten und Angabe der Besoldungsgruppe aufschlüsseln)?
Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese Frage für die Vergangenheit
nicht anhand des bei ihm eingesetzten Personalverwaltungssystems ermitteln.
Eine händische Auswertung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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