Mögliche Ausweitung der sachgrundlosen Befristung (Antwort zu Drs. 21/7226)
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Mögliche Ausweitung der sachgrundlosen Befristung (Antwort zu Drs. 21/7226)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7697
21. Wahlperiode 24.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ricarda Lang, Timon Dzienus, Dr. Armin
Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7226 –
Mögliche Ausweitung der sachgrundlosen Befristung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist aktuell
die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer
von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ohne
sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor
ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Spitzen der Koalition von CDU, CSU und SPD haben sich am 1. Juli
2026 darauf geeinigt, für bis zum 31. Dezember 2030 eingestellte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine sachgrundlose Befristung bis zu einer
Maximaldauer von 48 Monaten und bei bis zu sechsmaliger Verlängerung zu
ermöglichen. Diesbezüglich soll auch eine erneute Ersteinstellung bei
demselben Arbeitgeber möglich werden (siehe Nummer 5 des Beschlusses „Ein
Programm für Aufschwung und Beschäftigung“).
Angesichts der gravierenden Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und
Planungssicherheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
der grundlegenden Änderung des bisherigen gesetzgeberischen Konzepts –
wonach sachgrundlose Befristungen nur bei Neueinstellungen und nur für
maximal zwei Jahre zulässig sind – halten die Fragestellenden eine fundierte
empirische und rechtspolitische Begründung für eine derartige Ausweitung für
zwingend erforderlich.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
21. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Menschen waren im Jahr 2025 sachgrundlos befristet (bitte
absolut und anteilig an allen Beschäftigten angeben)?
Die gewünschten Informationen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Befristete Beschäftigung in Deutschland zum 30. Juni 2025
Sachgrundlose Befristungen
Anteil an Gesamtbeschäftigung in % 3,0
Anzahl in 1.000 1.256
Quelle: IAB-Betriebspanel 2025, hochgerechnete Werte. Die Anteile der befristeten
Beschäftigungsverhältnisse beziehen sich auf die betriebliche Gesamtbeschäftigung ohne Auszubildende. Sie
umfasst neben sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitern und Angestellten auch nicht
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Beamte/Beamtenanwärter, tätige Inhaber/innen und
mithelfende Familienangehörige) sowie geringfügige und sonstige Beschäftigte. Bei Auswertungen des
IAB-Betriebspanels handelt es sich nicht um exakte, administrativ erfasste Statistiken, sondern um
hochgerechnete Werte aus einer Stichprobe, die mit einer gewissen Ungenauigkeit einhergehen. Die
hochgerechneten Statistiken beziehen sich auf die jeweils gültigen Angaben der Betriebe. Die
Anteilsberechnung erfolgt auf Betriebsebene. Die Anteilswerte beziehen sich somit nur auf Betriebe,
die bei allen Angaben, die für die Anteilsbildung auf Betriebsebene notwendig sind, keine
fehlenden Werte aufweisen.
2. Wie viele Neueinstellungen erfolgten im Jahr 2025 in Form einer
sachgrundlosen Befristung (bitte absolut und relativ an allen
Neueinstellungen angeben)?
Nach den Ergebnissen der Stellenerhebung des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) gab es 2025 rd. 790.000 sozialversicherungspflichtige
Neueinstellungen, die sachgrundlos befristet waren. Das waren 18,5 Prozent
aller sozialversicherungspflichtigen Neueinstellungen.
Methodischer Hinweis: Bei der IAB-Stellenerhebung handelt es sich um eine
Stichprobenerhebung, deren Ergebnisse hochgerechnet werden. Die Ergebnisse
sind deswegen mit statistischen Unsicherheiten behaftet.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die soziale Struktur
der sachgrundlos Beschäftigten (insbesondere hinsichtlich Alter,
Geschlecht, Bildungsstand und Einkommensniveau)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die soziale Struktur der
sachgrundlos befristet Beschäftigten (insbesondere hinsichtlich Alter,
Geschlecht, Bildungsstand und Einkommensniveau) vor.
4. Was sind die fünf Branchen und fünf Berufsgruppen mit den meisten
sachgrundlosen Befristungen?
Nach den Ergebnissen des IAB‑Betriebspanels 2025 sind die fünf Branchen mit
den meisten sachgrundlosen Befristungen unternehmensnahe Dienstleistungen,
Gesundheits‑ und Sozialwesen, Einzelhandel, Gastgewerbe sowie Verkehr und
Lagerei.
Informationen zur Anzahl der sachgrundlosen Befristungen nach Berufen/
Berufsgruppen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Methodischer Hinweis: Das IAB-Betriebspanel ist eine Stichprobenerhebung,
deren Ergebnisse hochgerechnet werden. Die Ergebnisse sind deswegen mit
statistischen Unsicherheiten behaftet.
5. Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Dauer einer sachgrundlosen Befristung?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die durchschnittliche
Dauer einer sachgrundlosen Befristung vor.
6. Wie viele sachgrundlos befristete Arbeitsverträge werden
durchschnittlich nacheinander mit derselben Person bei demselben Arbeitgeber
geschlossen, und wie hoch ist die durchschnittliche Gesamtdauer dieser
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber?
Aufgrund des so genannten Anschlussverbots des § 14 Absatz 2 Satz 2 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist eine nochmalige sachgrundlos befristete
Beschäftigung beim selben Arbeitgeber grundsätzlich nicht möglich.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die wichtigsten Motive
für Arbeitgeber, eine sachgrundlose Befristung anzubieten (bitte die
zugrunde liegenden Studien bzw. Unternehmensbefragungen angeben)?
Empirische Analysen auf Betriebsebene liefern Hinweise darauf, dass
sachgrundlose Befristungen als erweiterte Erprobungsmöglichkeit genutzt werden
und zugleich eine Brücke in unbefristete Beschäftigung darstellen können
(Quelle: vgl. Hohendanner, C.: Befristete Beschäftigung. Mögliche
Auswirkungen der Abschaffung sachgrundloser Befristungen, IAB-Stellungnahme
Nr. 1/2014, Nürnberg 2014).
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gesundheitlichen,
ökonomischen und sozialen Folgen von Befristungen für betroffene
Beschäftigte, bzw. welche empirische Evidenz (Befragungen, Studien) ist
ihr dazu bekannt?
Die vorliegenden empirischen Befunde weisen darauf hin, dass befristete
Beschäftigung negative Auswirkungen im Sinne der in der Frage genannten
Aspekte haben kann. Diese beziehen sich insbesondere auf die erste Phase des
Berufslebens. Gleichwohl kann befristete Beschäftigung als Einstieg in die
Erwerbstätigkeit dienen, die sich langfristig – eine weitere unbefristete
Beschäftigung unterstellt – positiv auf die erfragten Aspekte auswirken kann. Es finden
Übergänge von befristeter in unbefristete Beschäftigung in nennenswertem
Umfang statt. Die Lohnentwicklung hängt beispielswese maßgeblich vom
weiteren Erwerbsverlauf ab. Insgesamt zeigt sich bei einer längerfristigen
Betrachtung, dass u. a. Erwerbsbiografie, Qualifikation und Branche relevante
Einflussfaktoren sind.
Zu den Auswirkungen von befristeter Beschäftigung liegt eine Vielzahl von
Studien vor. Exemplarisch seien genannt: Schäfer, H.: Befristete
Beschäftigung: Sprungbrett oder Sackgasse?, in: IW-Trends, 46. Jg., H. 1, 2019, S. 3 bis
19; Jaenichen, U.: Befristete Beschäftigung in der Stichprobe der Integrierten
Arbeitsmarktbiografien [SIAB], IAB-Forschungsbericht Nr. 11/2025, Nürnberg
2025; Hohendanner, C./Latner, J.: Befristete Arbeitsverträge: Keine negativen
Lohneffekte beim Übergang in befristete Beschäftigung, IAB‑Kurzbericht,
Nr. 13/2025, Nürnberg 2025; Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Lebenslagen in Deutschland – Der Fünfte Armuts- und Reichtumsbericht der
Bundesregierung, Berlin 2017; Seils, E.: Jugend & befristete Beschäftigung.
Eine Auswertung auf Basis aktueller Daten des Mikrozensus, WSI-Policy Brief
Nr. 8, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI) der Hans-
Böckler-Stiftung, Düsseldorf 2016; Hünefeld, L./Siefer, A.: Befristung –
Beschäftigungsverhältnis mit Chancen und Risiken. In: Sicher ist sicher, 2020, Jg. 71,
H. 5, S. 238 bis 242.
9. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung lange
oder häufige Befristungsphasen auf Familienplanung, Kinderwunsch
sowie auf die Chancen, bezahlbare Mietwohnungen in Großstädten zu
erhalten oder kreditfinanziert Wohneigentum zu erwerben?
Grundsätzlich ist befristete Beschäftigung mit einer gewissen Unsicherheit
verbunden, die sich auf die Familienplanung auswirken kann. Fundierte
empirische Erkenntnisse weisen vor allem auf eine Verschiebung von Erstgeburten
hin. Zu den Chancen befristet Beschäftigter, bezahlbare Mietwohnungen in
Großstädten zu erhalten oder kreditfinanziertes Wohneigentum zu erwerben,
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
10. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung das
Angebot von befristeter Beschäftigung für die Gewinnung und Bindung von
Fachkräften?
Nach Kenntnis der Bundesregierung kann befristete Beschäftigung die
Gewinnung von Fachkräften erleichtern, da sie Betrieben ermöglicht, Personal in der
Praxis kennenzulernen und temporäre Personalbedarfe flexibel abzudecken.
Zugleich kann befristete Beschäftigung mit kürzeren Beschäftigungsdauern,
erhöhten Wechselbewegungen sowie teils geringeren Weiterbildungsinvestitionen
einhergehen; was die langfristige Bindung von Fachkräften anspruchsvoller
machen kann.
11. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Sorge um den
eigenen Arbeitsplatz in Deutschland in den letzten fünf Jahren entwickelt
(bitte die verwendeten Datensätze oder Umfragen angeben)?
Nach den Ergebnissen der vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) in
Kooperation mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
durchgeführte BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragungen 2018 und 2024 hat
sich die subjektive Arbeitsplatzsorge bei befristet Beschäftigten in diesem
Zeitraum mit 24,0 Prozent kaum verändert, während sie bei unbefristet
Beschäftigten mit 3,5 Prozent leicht abgenommen hat. Insgesamt ist ein leichter Trend zu
einer geringeren wahrgenommenen Gefahr von Arbeitsplatzverlust erkennbar.
12. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung die
geplante Ausweitung der sachgrundlosen Befristung auf die subjektive
Arbeitsplatzsicherheit und die Zukunftsängste der Beschäftigten?
Die vom Koalitionsausschuss am 1. Juli 2026 beschlossene Ausweitung der
Möglichkeit, Arbeitsverträge sachgrundlos zu befristen, soll die Einstellung
von Beschäftigten für Unternehmen erleichtern und flexibilisieren. Die
Maßnahme ist Teil des am 1. Juli 2026 beschlossenen Maßnahmenbündels zur
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Eine dynamisch
wachsende Wirtschaft dürfte das in der Frage genannte subjektive Befinden
grundsätzlich positiv beeinflussen.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang einer
Übernahme von sachgrundlos Befristeten in unbefristete Beschäftigung
(bitte, wenn möglich, anteilig und in absoluten Zahlen für 2025
ausweisen)?
Die gewünschten Informationen können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Übernahmen aus befristeter Beschäftigung in Deutschland
im ersten Halbjahr 2025
Innerbetriebliche
Übernahmen insgesamt
Innerbetriebliche
Übernahmen aus
sachgrundloser Befristung
Übernahmen in 1.000 330 213
Übernahmen in % 43,51) 65,22)
Quelle: IAB-Betriebspanel 2025, hochgerechnete Werte. Die Anteile der befristeten
Beschäftigungsverhältnisse beziehen sich auf die betriebliche Gesamtbeschäftigung ohne Auszubildende. Sie
umfasst neben sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitern und Angestellten auch nicht
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Beamte/Beamtenanwärter, tätige Inhaber/innen und
mithelfende Familienangehörige) sowie geringfügige und sonstige Beschäftigte. Bei Auswertungen des
IAB-Betriebspanels handelt es sich nicht um exakte, administrativ erfasste Statistiken, sondern um
hochgerechnete Werte aus einer Stichprobe, die mit einer gewissen Ungenauigkeit einhergehen. Die
hochgerechneten Statistiken beziehen sich auf die jeweils gültigen Angaben der Betriebe. Die
Anteilsberechnung erfolgt auf Betriebsebene. Die Anteilswerte beziehen sich somit nur auf Betriebe,
die bei allen Angaben, die für die Anteilsbildung auf Betriebsebene notwendig sind, keine
fehlenden Werte aufweisen.
1) Der Übernahmeanteil (43,5 Prozent) bezieht sich auf Vertragsänderungen bei
befristeten Verträgen im ersten Halbjahr des Jahres 2025, d. h. auf befristete
Verträge, die innerhalb des Betriebs in unbefristete Verträge umgewandelt oder
verlängert wurden sowie auf befristete Verträge, die abgelaufen sind und einen
Betriebsaustritt zur Folge hatten.
2) Anteil der Übernahmen aus sachgrundloser Befristung an allen Übernahmen:
65,2 Prozent aller Übernahmen aus befristeter Beschäftigung sind auf
Übernahmen aus sachgrundlosen Befristungen zurückzuführen.
14. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung – insbesondere
unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Normzwecks und der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit
sachgrundloser Befristungen – für eine Ausweitung der sachgrundlosen
Befristung auf 48 Monate und welche dagegen?
Das Befristungsrecht sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene
geht vom Grundsatz des unbefristeten Arbeitsverhältnisses aus. Befristete
Arbeitsverhältnisse stellen nach der Intention dieser Regelungen die Ausnahme
dar. Dies findet seinen Niederschlag darin, dass der europäische wie auch der
nationale Rechtsrahmen Voraussetzungen für Befristungen (mit oder ohne
Sachgrund) vorsieht.
Die vom Koalitionsausschuss am 1. Juli 2026 vereinbarten Änderungen bei den
Regelungen zur sachgrundlosen Befristung haben eine Dynamisierung der
wirtschaftlichen Situation und damit eine Belebung des Arbeitsmarktes zum Ziel.
Mit einer größeren Flexibilität auf Arbeitgeberseite wäre zugleich eine
Veränderung der bisherigen Reichweite des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer verbunden.
Zu berücksichtigen ist, dass der Beschluss des Koalitionsausschusses vom
1. Juli 2026 eine zeitliche Befristung bis zum Ende des Jahres 2030 vorsieht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
15. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung für eine
Ausweitung der Verlängerungsmöglichkeiten von drei auf sechs
sachgrundlose Befristungen und welche dagegen?
Die geltende Regelung des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes, auf die der Beschluss des Koalitionsausschusses aufsetzt, sieht eine
Begrenzung einer sachgrundlosen Befristung auf zwei Jahre vor. Innerhalb
dieser zwei Jahre kann das sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis dreimal
verlängert werden. Mit der Ausweiterung der Verlängerungsmöglichkeiten soll
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der insgesamt mögliche
Zeitraum einer sachgrundlosen Befristung zeitlich befristet ausgeweitet werden
soll.
16. Welche praktische Relevanz hätte aus Sicht der Bundesregierung die
Maximaldauer der sachgrundlosen Befristung, wenn das
Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG) gestrichen oder wesentlich
gelockert würde, insbesondere mit Blick auf mögliche wiederholte
sachgrundlose Befristungen bei demselben Arbeitgeber?
Das geltende Recht sieht bei der sachgrundlosen Befristung das
Anschlussverbot (teilweise auch Vorbeschäftigungsverbot genannt) vor. Der Beschluss des
Koalitionsausschusses sieht vor, dass auch eine erneute Ersteinstellung bei
demselben Arbeitgeber möglich sein soll. Damit ist weder eine Streichung noch
eine wesentliche Lockerung des Anschlussverbots beabsichtigt. Beidem würde
die Intention des Befristungsrechts entgegenstehen, Befristungsketten zu
vermeiden.
17. Inwiefern wäre aus Sicht der Bundesregierung die Ausweitung der
sachgrundlosen Befristung auf 48 Monate und die gleichzeitige Lockerung
des Vorbeschäftigungsverbots mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen bei
demselben Arbeitgeber vereinbar?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Mit wie vielen zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen und welchem
Beitrag zum Wirtschaftswachstum rechnet die Bundesregierung infolge
der geplanten Ausweitung sachgrundloser Befristungen, und auf welcher
Berechnungsgrundlage beruht diese Erwartung?
In welchem Umfang die vom Koalitionsausschuss beschlossene Ausweitung
der Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu zusätzlichen
Beschäftigungsverhältnissen führt, ist von einer Reihe verschiedener Faktoren abhängig.
Die Anzahl zusätzlicher Beschäftigungsverhältnisse lässt sich damit nicht
valide abschätzen.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gefahr, dass
unbefristete Beschäftigung durch befristete Beschäftigung verdrängt wird,
und in welchem Umfang erwartet sie dies durch die geplante Ausweitung
der sachgrundlosen Befristung?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen gibt es keine
belastbaren Hinweise darauf, dass unbefristete Beschäftigung in nennenswertem
Umfang durch befristete Beschäftigung verdrängt wird. Vielmehr deuten die
verfügbaren Analysen – beispielsweise des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) – darauf hin, dass sachgrundlose Befristungen häufig als
verlängerte Probezeit und als Sprungbrett in unbefristete Beschäftigung genutzt
werden; zugleich ist offen, in welchem Umfang eine Ausweitung der
sachgrundlosen Befristung diesen Verlauf verändern würde.
20. Hält die Bundesregierung sehr lange Befristungsketten für
problematisch, wenn ja, warum, und wie will sie diese eindämmen, und wenn
nein, warum nicht?
Ziel der rechtlichen Grundlagen auf europäischer wie auch auf nationaler
Ebene ist es, Befristungsketten zu vermeiden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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