Waffen- und Munitionsverluste bei den Polizeien des Bundes und dem Zollfahndungsdienst (Antwort zu Drs. 21/7482)
Text
Waffen- und Munitionsverluste bei den Polizeien des Bundes und dem Zollfahndungsdienst (Antwort zu Drs. 21/7482)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7633
21. Wahlperiode 17.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene
Mihalic, Lukas Benner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7482 –
Waffen- und Munitionsverluste bei den Polizeien des Bundes und dem
Zollfahndungsdienst
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Polizeien des Bundes (Bundespolizei, Bundeskriminalamt,
Bundestagspolizei sowie Zollfahndungsdienst) verfügen als Vollzugsbeamtinnen und
Vollzugsbeamte gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang
bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
über folgende Waffen: die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen,
Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel. Die genannten
Behörden verfügen damit über einen sehr umfangreichen Bestand an Waffen,
deren Sicherung aufgrund der hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine
große Bedeutung zukommt.
In den vergangenen Jahren gab es jedoch wiederholt Berichterstattung nicht
auffindbarer Dienstwaffen bei Polizeibehörden des Bundes (www.spiegel.de/p
anorama/justiz/bundespolizei-elf-dienstwaffen-gestohlen-oder-verloren-gemel
det-a-1284144.html). Die Gründe sind in den meisten Fällen Diebstahl oder
Verlust der Waffe. Hier besteht die Gefahr, dass diese Waffen in den illegalen
Waffenmarkt gelangen und für kriminelle Zwecke verwendet werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Fragen 1 bis 8 und 13 kann aus Gründen des Staatswohls
nicht offen erfolgen, weil die Informationen zu den Anzahlen, der regionalen
Zuordnung sowie den konkreten Verlustgründen Rückschlüsse auf die
materielle Einsatzbereitschaft und Logistik der Sicherheitsbehörden zulassen und deren
Bekanntwerden die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden gefährden
könnte. In diesem Fall überwiegt das Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem durch das
Grundgesetz geschützten Recht des Parlaments seinen Auskunftsanspruch auszuüben.
Die entsprechenden Informationen sind daher gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4
der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. August 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
„VS‑Nur für den Dienstgebrauch (NfD)“* einzustufen und werden dem
Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Hinweis: Die Antworten für die Bundespolizei wurden anhand der Angaben
der waffen- und munitionsverwaltenden Dienststellen zusammengestellt.
1. Wie viele Schusswaffen der Polizeien des Bundes und des
Zollfahndungsdienstes sind aktuell nicht auffindbar (bitte nach Behörde,
Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit [Diebstahl, Verlust, sonstige
Gründe, unbekannter Grund] aufschlüsseln)?
2. Wie viele Schusswaffen der Polizeien des Bundes und des
Zollfahndungsdienstes sind in den letzten fünf Jahren vorübergehend nicht
auffindbar gewesen (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund für die
Unauffindbarkeit aufschlüsseln und kurz darstellen, wie die Schusswaffe
wieder aufgefunden wurde)?
3. Wie viele Waffenteile von Schusswaffen der Polizeien des Bundes und
des Zollfahndungsdienstes sind aktuell nicht auffindbar (bitte nach
Behörde, Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit aufschlüsseln)?
4. Wie viele Waffenteile von Schusswaffen der Polizeien des Bundes und
des Zollfahndungsdienstes sind in den letzten fünf Jahren vorübergehend
nicht auffindbar gewesen (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund für
die Unauffindbarkeit aufschlüsseln und kurz darstellen, wie die
Waffenteile wieder aufgefunden wurden)?
5. Wie viele Schuss Munition welchen Typs der Polizeien des Bundes und
des Zollfahndungsdienstes sind aktuell nicht auffindbar (bitte nach
Behörde, Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit aufschlüsseln)?
6. Wie viele Schuss Munition welchen Typs der Polizeien des Bundes und
des Zollfahndungsdienstes sind in den letzten fünf Jahren vorübergehend
nicht auffindbar gewesen (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund für
die Unauffindbarkeit aufschlüsseln und kurz darstellen, wie die Munition
wieder aufgefunden wurde)?
7. Wie viele andere Waffen im Sinne des § 2 Absatz 4 UZwG (bitte nach
Hiebwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel
aufschlüsseln) der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes
sind aktuell nicht auffindbar (bitte nach Behörde, Dienststelle und Grund
für die Unauffindbarkeit aufschlüsseln)?
8. Wie viele andere Waffen im Sinne des § 2 Absatz 4 UZwG der Polizeien
des Bundes und des Zollfahndungsdienstes sind in den letzten fünf
Jahren vorübergehend nicht auffindbar gewesen (bitte nach Behörde,
Dienststelle und Grund für die Unauffindbarkeit aufschlüsseln und kurz
darstellen, wie die Waffe wieder aufgefunden wurde)?
Die Fragen 1 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Anlage 1
verwiesen.
9. a) Wie sind die Dienstwaffen (alle Waffentypen im Sinne der
Fragestellung) der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes vor
unerlaubtem Zugriff gesichert (bitte nach Waffentyp und Art der
Aufbewahrung aufschlüsseln)?
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
a) Welche Sicherungsmaßnahmen gibt es insbesondere für
Gruppenwaffen?
b) Gibt es unterschiedliche Verfahren, die abhängig von Art, Modell
und Kaliber der Waffen sind (wenn ja, bitte aufschlüsseln, und wenn
nein, bitte ausführen, warum dies nicht der Fall ist)?
Für die Bundespolizei:
Alle Dienstwaffen der Bundespolizei sind gemäß der Bestimmungen zur
Lagerung von Waffen der Bundespolizei in Waffenschließfachanlagen bzw.
Waffenkammern zu verschließen und somit vor unerlaubtem Zugriff gesichert.
a) Gruppenwaffen sind in Waffenschließfachanlagen bzw. Waffenkammern
gesichert.
b) Es gibt bei der Bundespolizei keine unterschiedlichen Verfahren der
Sicherung in Bezug auf Art, Modell und Kaliber der Waffen.
Für das Bundeskriminalamt (BKA):
Im BKA werden alle Waffen (Kurz- und Langwaffen, RSG und EKA) in
Verwahrgelassen, in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten auf dem gesicherten
BKA-Gelände aufbewahrt.
a) Im BKA sind Langwaffen für den Einsatz als Poolbewaffnung deklariert,
demzufolge Gruppenwaffen im Sinne der Anfrage.
Diese Waffen werden in Verwahrgelassen, in dafür vorgesehenen
Räumlichkeiten auf dem gesicherten BKA-Gelände aufbewahrt.
Als Gruppenbewaffnung im Sinne der Anfrage sind zudem Trainingswaffen
(FX- und Handhabungswaffen) in Pools im Ausbildungsbereich vorhanden,
welche ebenfalls in Verwahrgelassen in gesicherten Liegenschaften aufbewahrt
werden.
b) Nein.
Für den Zollfahndungsdienst:
Alle Dienstpistolen sind persönlich zugewiesen und werden außerhalb des
Dienstes in persönlich zugewiesenen Waffenschließfächern innerhalb eines
gesicherten Waffenlagerraumes der Dienststellen aufbewahrt. Dies gilt auch für
andere Waffen, wie z. B. Revolver, Reizstoffsprühgerät und Einsatzstock.
a) Nicht persönlich zugewiesene Poolwaffen/ Gruppenwaffen (z. B. MP)
werden in mehrfach gesicherten Waffenkammern der Dienststellen verwahrt.
b) Nein, es gibt hinsichtlich der Art, des Modells und des Kalibers der Waffen
keine unterschiedlichen Verfahren, da sich die bisherigen Verfahren bewährt
haben.
10. Wie oft finden je bei den Polizeien des Bundes und beim
Zollfahndungsdienst Bestandsprüfungen im Bereich der Dienstwaffen im Sinne des § 2
Absatz 4 UZwG statt?
Für die Bundespolizei:
Dienstwaffen werden in Dienststellen täglich auf Vollzähligkeit geprüft.
Darüber hinaus finden jährlich vorgeschriebene Schließfach- und Waffenrevisionen
in der Bundespolizei statt. Weiterhin werden die Waffen im Rahmen der
Hauptuntersuchung überprüft. Zusätzlich kann es Bestandsprüfungen aus besonderem
Anlass geben.
Für das Bundeskriminalamt:
Im BKA finden jährlich Prüfungen als Revisions- versus Bestandsprüfungen
statt.
Für den Zollfahndungsdienst:
Es finden halbjährlich vorgeschriebene Schließfach- und Waffenrevisionen
statt. Zudem finden 8 bis 10‑mal pro Jahr Stichproben der Waffenschließfächer
durch örtliche Beauftragte statt.
11. Wie werden Mitnahme und Rückgabe von Dienstwaffen je bei den
Polizeien des Bundes und beim Zollfahndungsdienst dokumentiert?
Für die Bundespolizei:
Die Mitnahme und Rückgabe von Waffen im persönlichen Bestand werden per
Unterschrift auf einem persönlichen Besitznachweis dokumentiert und die
Waffen im elektronischen Nachweissystem mit der entsprechenden
Personalnummer verknüpft. Die Mitnahme und Rückgabe von Waffen im Schichtbetrieb
werden per Unterschrift in einem Quittungsbuch dokumentiert.
Für das Bundeskriminalamt:
Im BKA wird die Ausgabe und Vereinnahmung der Waffen und des
Verwahrgelasses an den Berechtigten, im BKA-eigenen Verwaltungsprogramm FASA
(Fire Arms Storage Administration) durch die Mitarbeitenden der
Waffenkammern dokumentiert.
Für den Zollfahndungsdienst:
Die Entnahme von Waffen aus dem Poolbestand wird in geeigneter Form
nachvollziehbar dokumentiert.
12. Unter welchen Umständen dürfen Angehörige der Polizeien des Bundes
und des Zollfahndungsdienstes ihre Dienstwaffen mit nach Hause
nehmen?
Für die Bundespolizei:
Die Angehörigen der Bundespolizei müssen eine „Dienstliche Erklärung über
den Besitz und das Führen von Waffen außerhalb des Dienstes sowie die
Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Diensträume“
unterzeichnen. Darin werden sie gemäß Vorschriftenlage belehrt. Die Waffen und
Munition sind zu Hause in Tresoren nach einer bestimmten Norm und
Widerstandsklasse sicher zu verwahren.
Für das Bundeskriminalamt:
Alle Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen des BKA, die die Befähigung
für ihre Laufbahn erworben haben, sind ermächtigt, über Faustfeuerwaffen
(Pistolen und Revolver), mit denen sie dienstlich ausgestattet sind, auch
außerhalb des Dienstes die tatsächliche Gewalt auszuüben (Besitz) und diese zu
führen.
Die Ermächtigung gilt nicht, wenn der sichere Besitz oder das sichere Führen
der Faustfeuerwaffe nicht gewährleistet ist. Dies ist insbesondere der Fall nach
dem Genuss von alkoholischen Getränken und nach der Einnahme von
Medikamenten oder anderen Stoffen, welche die geistige oder körperliche Leistung
beeinträchtigen können, in Schwimmbädern oder bei öffentlichen
Vergnügungen z. B. Volksfesten, Zirkus-, Kino- oder Sportveranstaltungen (§ 39
Waffengesetz), in einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder in
geschlossenen Räumen (§ 2 Absatz 3 Versammlungsgesetz), bei Teilnahme an
geselligen Veranstaltungen, während eines Urlaubs, einer Kur, eines
Krankenhausaufenthaltes oder sonstiger längerer (mehr als 3 Tage) Abwesenheit vom
Dienst- oder Wohnort bzw. von der Wohnung und wenn der
Polizeivollzugsbeamte bzw. die Polizeivollzugsbeamtin länger als eine Woche krank zu Hause
ist. In diesen Fällen sind die überlassenen Faustfeuerwaffen und die Munition
bei der jeweiligen Dienststelle zu deponieren. Die ermächtigten
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sind verpflichtet, die ihnen außerhalb des
Dienstes überlassenen Faustfeuerwaffen und die Munition auch in der eigenen
Wohnung getrennt voneinander in geeigneten abschließbaren Behältnissen unter
Verschluss zu nehmen. Sie sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung
verantwortlich.
Für den Zollfahndungsdienst:
In dienstlich begründeten Ausnahmefällen können Bedienstete des
Zollfahndungsdienstes mit Genehmigung ihrer Dienststellenleitung Dienstwaffen
gemäß Vorschriftenlage mit nach Hause nehmen und dort sicher übergangsweise
in verwaltungseigenen Tresoren aufbewahren.
13. Wie viele Angehörige der Polizeien des Bundes und des
Zollfahndungsdienstes haben aktuell die Erlaubnis, ihre Dienstwaffen mit nach Hause
zu nehmen?
Es wird auf die Anlage 1 verwiesen
14. Wie viele Aufbewahrungskontrollen hinsichtlich Dienstwaffen im
privaten Bereich fanden in den letzten zwölf Monaten je bei den Polizeien des
Bundes und beim Zollfahndungsdienst statt (bitte nach Behörde
aufschlüsseln)?
Für die Bundespolizei:
In der Bundespolizei wird hierzu keine Statistik geführt.
Für das Bundeskriminalamt:
Keine.
Für den Zollfahndungsdienst:
Aufbewahrungskontrollen finden stichprobenartig ca. zehn Mal pro Jahr statt.
15. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, dass eine durch Angehörige der
Polizeien des Bundes und der Zollfahndungsbehörden privat verwahrte
Dienstwaffe vorübergehend oder endgültig abhandengekommen ist (bitte
nach vorübergehend bzw. endgültig und nach Behörde aufschlüsseln)?
Für die Bundespolizei:
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des
Abgeordneten Steffen Janich auf Bundestagsdrucksache 21/29, Nr. 33 verwiesen.
Für das Bundeskriminalamt:
Im BKA ist keine privat verwahrte Dienstwaffe in Verlust geraten.
Für den Zollfahndungsdienst:
Nein.
16. Welche Bestrebungen wurden und werden unternommen, um je bei den
Polizeien des Bundes und beim Zollfahndungsdienst nicht auffindbarer
Waffen, Waffenteile oder Munition wieder habhaft zu werden (bitte nach
Behörde aufschlüsseln)?
Für die Bundespolizei:
In der Bundespolizei werden der Sachverhalt und mögliche Verlustszenarien
rekonstruiert, in Frage kommende Stellen abgesucht, beteiligte Mitarbeiter sowie
gegebenenfalls Zeugen befragt und bei ausbleibendem schnellem Fund der
Sache eine Wichtige Ereignisse -Meldung (WE) abgesetzt, ein Vorgang angelegt,
die Sache zur Fahndung ausgeschrieben. Ggf. wird bei der Landespolizei ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet und/oder der Ermittlungsdienst der
Bundespolizei beauftragt.
Für das Bundeskriminalamt:
Im Falle eines Verlustes erfolgen im BKA umfangreiche Nachsuchen,
Ausschreibung zur Sachfahndung sowie interne Ermittlungen.
Für den Zollfahndungsdienst:
Beim Verlust von Waffen und Munition wird, sofern eigene
Auffindebemühungen nicht zum Erfolg führen, die zuständige Landespolizei informiert und
Ausschreibungen in den einschlägigen digitalen Sachfahndungssystemen
veranlasst.
17. Wie viele Disziplinarverfahren gab es in den letzten fünf Jahren bei den
Polizeien des Bundes und dem Zollfahndungsdienst aufgrund des
Verlustes oder des Diebstahls einer Dienstwaffe, Waffenteilen oder Munition,
und mit welchem Ergebnis?
Für die Bundespolizei:
In den letzten fünf Jahren gab es in der Bundespolizei 30 Disziplinarverfahren
aufgrund des Verlustes oder des Diebstahls einer Dienstwaffe, Waffenteilen
oder Munition. Davon wurden vier Verfahren eingestellt. In einem Fall wurde
ein Verweis und in zwölf Fällen eine Geldbuße verhängt. Dreizehn Verfahren
sind noch nicht abgeschlossen.
Für das Bundeskriminalamt:
Im besagten Zeitraum war es im BKA in drei Fällen erforderlich, ein
Disziplinarverfahren gegen die betroffenen Beamtinnen bzw. Beamten einzuleiten. In
zwei Fällen wurde als Disziplinarmaßnahme ein Verweis verhängt, in einem
Fall wurde das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens, eingestellt,
weil eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erschien.
Darüber hinaus erfolgt in Fällen, in denen Einsatzmittel oder Munition in nicht
mehr nachvollziehbarer oder schuldhafter Weise verloren gehen und bei denen
es sich um einen erstmaligen Verlust handelt regelmäßig eine qualifizierte
schriftliche Missbilligung gegenüber den betroffenen Beamten.
Für den Zollfahndungsdienst:
In den letzten fünf Jahren sind keine Disziplinarverfahren im Zusammenhang
mit dem Verlust von Waffen und/oder Munition aktenkundig. Zu
berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass nur solche Fälle berücksichtigt werden konnten, die
nicht bereits dem Verwertungsverbot gemäß § 16 Bundesdisziplinargesetz
(BDG) unterliegen.
18. Inwiefern gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
fünf Jahren Fälle, bei denen Straftaten (mutmaßlich) mit einer Waffe,
Waffenteilen oder Munition begangen wurden, die ursprünglich aus den
Beständen der Polizeien des Bundes und des Zollfahndungsdienstes
stammten?
Für die Bundespolizei:
Es liegen keine Erkenntnisse von aus Beständen der Bundespolizei
entwendeten Waffen, Waffenteilen oder Munition vor.
Für das Bundeskriminalamt:
Keine.
Für den Zollfahndungsdienst:
Es liegen keine Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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