Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schienenpersonenfernverkehrsangebotes und zur Änderung weiterer Gesetze
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schienenpersonenfernverkehrsangebotes und zur Änderung weiterer Gesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7626
21. Wahlperiode 17.08.2026
Gesetzentwurf
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung
des Schienenpersonenfernverkehrsangebotes und zur Änderung weiterer Gesetze
A. Problem
Das Grundgesetz verpflichtet gemäß Artikel 87e Absatz 4 den Bund, beim
Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren
Verkehrsangeboten auf diesem Netz dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere
den Verkehrsbedürfnissen, Rechnung zu tragen. Dieses Gewährleistungsgebot
betrifft den Personenfernverkehr auf der Schiene (SPFV). Seit der Bahnreform im
Jahr 1994 steht jedoch die Vorgabe des Grundgesetzes aus, eine gesetzliche
Regelung zu schaffen, die ein ausreichendes Fernverkehrsangebot in ganz
Deutschland sicherstellt. Entsprechend kam es im Schienenpersonenfernverkehr weder zu
einem gesunden und für die Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiven
Wettbewerb noch zu Mehrverkehr. Vielmehr ist seit 1996 eine stetige Abnahme des
Fernverkehrsangebotes auf der Schiene in Deutschland festzustellen. Die Ziele
der Bahnreform wurden hier bislang nicht erreicht. Ebenso verfehlt der Bund die
im Masterplan Schienenverkehr gesetzten Ziele zur Verkehrsverlagerung von der
Straße auf die energieeffiziente Schiene sowie die gesetzlichen Vorgaben zur
Verminderung klimaschädlicher Emissionen im Verkehrsbereich.
B. Lösung
Neben der verlässlichen auskömmlichen Finanzierung des Ausbaus und der
Kapazitätserweiterung des Schienennetzes gemäß
Bundesschienenwegeausbaugesetz sollen mit einem Schienenpersonenfernverkehrsangebotsgesetz der
Gewährleistungsauftrag des Bundes für den SPFV (Artikel 87e Absatz 4 Grundgesetz)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
konkretisiert und dem Bund die zur Erfüllung seiner Aufgabe dienliche
Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt werden.
Danach ist unter Berücksichtigung verkehrlicher, sozialer, umweltpolitischer und
landesplanerischer Faktoren ein ausreichendes Mobilitätsangebot im SPFV
sicherzustellen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Finanzbedarf hängt maßgeblich vom gebotenen Umfang des
Fernverkehrsangebots auf der Schiene ab. Schätzungen gehen von 200 bis 400 Millionen Euro
pro Jahr aus, was nur einem kleinen Teil der im Schienenpersonennahverkehr
eingesetzten Mittel oder der erheblichen Steuervergünstigungen etwa für
Flugtreibstoffe und für die private Nutzung von Dienstwagen in Deutschland entspricht.
Da die Deutsche Bahn AG in den vergangenen Jahren immer wieder eine
Offensive zur Verbesserung des Schienenpersonenfernverkehrs auf
eigenwirtschaftlicher Basis angekündigt hat und auch neue Fernverkehrsanbieter Interesse am
Schienenverkehrsmarkt in Deutschland anzeigen, ist der Finanzbedarf eher am
unteren Ende der genannten Spanne zu erwarten; er würde sich im Übrigen auch
erst stufenweise ergeben und infolge steigender Fahrgastzahlen auch mittelfristig
wieder verringern.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Schienenpersonenfernverkehrsangebotsgesetz ergeben sich
unmittelbar keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Vielmehr wird die
wirtschaftliche Betätigung der Unternehmen gerade auch abseits der Magistralen verbessert;
der demografischen Abwanderung wird kostensenkend entgegengewirkt. Eine
bessere Abstimmung der staatlichen Verantwortungssysteme von
Schienenpersonennah- und Fernverkehr ist geeignet, kostensenkende Synergien eines Deutsch-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
landtaktes auf der Schiene zu generieren. Es ist daher insgesamt von einem
erheblichen gesamtwirtschaftlichen Nutzen auszugehen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Bund hat einen bundesweiten Aufgabenträger Sicherstellung
Mindestangebots im Schienenpersonenfernverkehr einzurichten.
F. Weitere Kosten
Keine.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung
des Schienenpersonenfernverkehrsangebotes und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Regelung des Schienenpersonenverkehrsangebotes
(Schienenpersonenfernverkehrsangebotsgesetz – SPFVAngebotsG)
§1
Gewährleistungsauftrag
(1) Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen,
beim Angebot der Eisenbahnen des Bundes auf deren Schienennetz im Schienenpersonenfernverkehr Rechnung
getragen wird und unter der Berücksichtigung der Angebote des Öffentlichen Personennahverkehrs ein
integriertes öffentliches Verkehrsangebot besteht. Die Einführung sowie Entwicklung orientiert sich an dem gemäß § 1
Absatz 28 des Eisenbahnregulierungsgesetzes definierten Deutschlandtakt und seinen Etappen.
(2) Die Gewährleistung des Bundes erstreckt sich auf ein Mindestangebot von Verkehrsleistungen im
Schienenpersonenfernverkehr. Schienenpersonenfernverkehr in diesem Sinne liegt vor, wenn die Mehrzahl der
Beförderungsfälle zwischen Oberzentren, zwischen Metropolen oder zwischen Oberzentren und Metropolen
erfolgt und die gesamte Reiseweite mehr als fünfzig Kilometer beträgt oder die gesamte Reisezeit eine Stunde
übersteigt. Oberzentren und Metropolen sind solche im Sinne der Raumordnungspläne der Länder auf Grundlage
des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes.
(3) Charter-, Sonder-, Museums- sowie Turnuszüge unterfallen der Gewährleistung des Bundes nicht.
§ 2
Bundesweiter Aufgabenträger
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium des Bundes überträgt die Durchführung der Sicherstellung des
Mindestangebots im Fernverkehr einer Gesellschaft privaten Rechts nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Übertragung von
Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Gesellschaft erfolgt nicht.
(3) Die Gesellschaft wird in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet.
(4) Nach der erfolgten Gründung weist der Bund der Gesellschaft die Finanzmittel für die Erbringung der
Aufgaben nach diesem Gesetz zu.
(5) Der Bund hat die Gesellschaft mit der Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen
hoheitlichen Aufgaben zu beleihen. Sie ist insoweit Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(6) Das für Verkehr zuständige Ministerium des Bundes übt die Rechtsaufsicht über die Gesellschaft aus.
§ 3
Fernverkehrsplan
(1) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt im Benehmen mit den Aufgabenträgern der Länder unter
Berücksichtigung der Etappen des Deutschlandtakts sowie der erwarteten Nachfrage der im Fernverkehr tätigen
Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Fernverkehrsplan. Dieser berücksichtigt auch die Anbindung touristischer
Destinationen, Verbindungen ins Ausland sowie Nachtzüge. Der Plan bedarf der Genehmigung des für Verkehr
zuständigen Ministeriums des Bundes. Die Gesellschaft legt im Benehmen mit den Aufgabenträgern für den
Schienenpersonennahverkehr fest, welche Verbindungen im Einzelnen Teil des Schienenpersonenfernverkehrs
im Sinne des § 1 Absatz 2 sind, und welchen Leistungsumfang diese umfassen sollen.
(2) Der Fernverkehrsplan beinhaltet neben den festgelegten Verbindungen Vorgaben über Laufwege,
Taktfrequenz, Mindestangebotsqualität sowie Fahrplanlagen. Er weist Streckenabschnitte aus, für die nach
Einschätzung der Gesellschaft eine wirtschaftlich tragbare Leistungserbringung nicht erwartbar ist. Solche
Streckenabschnitte können als Verlängerungen von Verbindungen ausgestalten werden, bei denen eine wirtschaftlich
tragbare Verbindung fortgeführt wird; Voraussetzung ist, dass die Verbindung weiterhin gesamthaft wirtschaftlich
ist. Eine Bündelung von Verbindungen ohne betrieblichen Zusammenhang ist ausgeschlossen.
(3) Die Vergabe von Rahmenverträgen durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes darf
nicht im Widerspruch zu den Festlegungen des Fernverkehrsplan erfolgen.
(4) Die im Fernverkehrsplan definierten Angebote werden über Rahmenverträge nach § 49 des
Eisenbahnregulierungsgesetzes mit einer Laufzeit von jeweils fünf Jahren gesichert.
(5) Die Beförderungsleistungen auf den im Fernverkehrsplan festgelegten Verbindungen sind vorrangig
eigenwirtschaftlich zu erbringen.
(6) Weist der Fernverkehrsplan eine Verbindung aus, für die nach Einschätzung der Gesellschaft eine
wirtschaftlich tragbare Leistungserbringung nicht erwartbar ist, sieht das bundeseigene
Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Absenkung des Trassenentgelts für diese Verbindung vor; die Gesellschaft legt die Höhe der
Absenkung fest. Der Bund kompensiert die hieraus entstehenden Mindereinnahmen im Rahmen der
Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes.
(7) Verbleibende Verbindungen des Fernverkehrs sind von der Gesellschaft als Verkehrsleistungen gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315
vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22)
geändert worden ist, zu vergeben. Die Gesellschaft kann dem ausgewählten Betreiber ein ausschließliches Recht
im Sinne der genannten Verordnung gewähren. Bei grenzüberschreitenden Verkehren ist die Gewährung eines
ausschließlichen Rechts ausgeschlossen.
(8) Vor einer Vergabe nach Absatz 7 führt die Gesellschaft ein Markterkundungsverfahren durch. Sie
veröffentlicht den Bedarf mit Angabe der Linien, Mindesttakte und sonstigen Anforderungen unter Berücksichtigung
der nach Absatz 6 abgesenkten Trassenentgelte und gibt den Eisenbahnverkehrsunternehmen Gelegenheit,
innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten verbindliche Erklärungen zur eigenwirtschaftlichen Erbringung
abzugeben. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des für Verkehr zuständigen Ministeriums des Bundes.
(9) Die Gesellschaft legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Umsetzung des
Fernverkehrsplans vor. Der Bericht enthält einen Rückblick auf die im Berichtszeitraum erbrachten Leistungen sowie
einen Ausblick auf die geplanten Maßnahmen.
(10) Der Fernverkehrsplan wird mindestens zu jeder Etappe des Deutschlandtakts neu aufgestellt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 28 wird durch den folgenden Absatz 28 ersetzt:
„(28) Der Deutschlandtakt ist ein Konzept für den Personen- und Güterverkehr auf Basis eines integralen
Taktfahrplans und bildet die Planungsgrundlage für einen bedarfsgerechten Ausbau und eine optimale Nutzung
der Eisenbahnanlagen. Etappen des Deutschlandtakts sind dessen zeitlich gestaffelte Realisierungsschritte; sie
konkretisieren das Konzept hinsichtlich der bis zu einem Zieldatum baulich, betrieblich und finanziell
umsetzbaren Angebote. Das Nähere regelt eine Verordnung des für Verkehr zuständigen Ministerium des Bundes. Diese
Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§15
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
(1) Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind,
sofern es sich um Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im
Übrigen die zuständigen Behörden des Bundes.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist im
Schienenpersonenfernverkehr die nach § 2 des Fernverkehrsicherstellungsgesetzes errichtete Gesellschaft.
(3) Vor der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Schienenpersonenfernverkehr nach
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgt eine Vorabbekanntmachung nach Artikel 7 Absatz 2 der
genannten Verordnung. Sie soll mindestens 18 Monate vor dem geplanten Beginn der Verkehrsleistung
erfolgen, damit die Fristen der Fahrplanerstellung und der Trassenanmeldung berücksichtigt werden können.“
Artikel 4
Inkrafttreten
In Artikel 1 tritt § 3 zwölf Monate nach Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 7. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes erlaubt dem Bund, beim Verkehrsangebot der Eisenbahnen des Bundes
dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, Rechnung zu tragen. Dieser
Gewährleistungsauftrag umfasst den Schienenpersonenfernverkehr und verlangt ein Bundesgesetz, das ein ausreichendes
Fernverkehrsangebot sicherstellt.
Ein solches Gesetz besteht seit der Bahnreform von 1994 nicht. Der verfassungsrechtliche Auftrag ist damit seit
über drei Jahrzehnten unerfüllt. Die Folgen sind messbar: Seit 1996 nimmt das Fernverkehrsangebot stetig ab, ein
Wettbewerb ist nicht entstanden, der erwartete Mehrverkehr blieb aus. Zugleich verfehlt der Bund seine Ziele zur
Verlagerung des Verkehrs auf die Schiene und zur Minderung der Emissionen im Verkehr.
Das Gesetz schließt diese Lücke. Es konkretisiert den Gewährleistungsauftrag und schafft die erforderliche
Rechtsgrundlage. Ein bundesweiter Aufgabenträger stellt ein Mindestangebot im Fernverkehr sicher und greift
dort ein, wo der Markt keine ausreichende Anbindung schafft. Ziel ist ein möglichst flächendeckendes Angebot,
das Oberzentren, Metropolen, die dazwischen liegenden Städte sowie touristische Destinationen von nationaler
Bedeutung erschließt, sich am Deutschlandtakt orientiert und mit dem Nahverkehr zu einem integrierten
öffentlichen Verkehrsangebot verbindet.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Kern des Entwurfs ist das in Artikel 1 geschaffene Schienenpersonenfernverkehrsangebotsgesetz. Es konkretisiert
den Gewährleistungsauftrag des Bundes nach Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes und sichert ein
Mindestangebot im Schienenpersonenfernverkehr. Zuständig ist ein bundesweiter Aufgabenträger in der Rechtsform einer
bundeseigenen GmbH, die für ihre hoheitlichen Aufgaben beliehen wird und der Rechtsaufsicht des Bundes
unterliegt. Der Aufgabenträger stellt im Benehmen mit den Ländern einen Fernverkehrsplan auf, der sich an den
Etappen des Deutschlandtakts orientiert und Verbindungen, Laufwege, Takte und Qualitätsvorgaben festlegt. Die
Leistungen sind vorrangig eigenwirtschaftlich zu erbringen. Für Abschnitte ohne wirtschaftlich tragbaren Betrieb
wird das Trassenentgelt abgesenkt; verbleibende Verbindungen werden nach Markterkundung als
gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben.
Ergänzend passt der Entwurf zwei bestehende Gesetze an. Artikel 2 verankert im Eisenbahnregulierungsgesetz
eine Definition des Deutschlandtakts und seiner Etappen und verzahnt so das Angebot mit dem schrittweisen
Infrastrukturausbau. Artikel 3 bestimmt im Allgemeinen Eisenbahngesetz den bundesweiten Aufgabenträger als
zuständige Behörde für Vergaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Fernverkehr, die bislang nur für
den Nahverkehr geregelt war. Artikel 4 regelt das Inkrafttreten, wobei die Vorschriften zum Fernverkehrsplan
zwölf Monate nach Verkündung wirksam werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf wurde durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erarbeitet. Externe Dritte außerhalb
des Deutschen Bundestages waren an der Formulierung des Textes nicht beteiligt. Entwürfe, Textbausteine oder
Formulierungshilfen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern, Verbänden oder Unternehmen
wurden nicht übernommen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Alternativen
Keine. Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes richtet einen Gewährleistungsauftrag an den Bund, dem ein
Bundesgesetz zur Sicherstellung eines ausreichenden Fernverkehrsangebots am besten gerecht wird. Ein Verzicht auf
gesetzliche Regelung ließe das bislang ungenutzte Instrument weiter brachliegen und den Rückgang des
Fernverkehrsangebots unbeantwortet. Eine rein eigenwirtschaftliche Erbringung durch den Markt hat sich über Jahrzehnte
als nicht ausreichend erwiesen und gewährleistet insbesondere abseits der nachfragestarken Magistralen keine
flächendeckende Anbindung.
V. Gesetzgebungskompetenz
Artikel 73 Absatz 1 Nr. 6a Grundgesetz.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf schafft für den Schienenpersonenfernverkehr erstmals eine klare gesetzliche Grundlage und weist
die Zuständigkeit einem einzigen bundesweiten Aufgabenträger zu. Die Änderung des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes benennt diesen zugleich als zuständige Behörde für Vergaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
die bislang nur für den Nahverkehr geregelt war. Die Definition des Deutschlandtakts im
Eisenbahnregulierungsgesetz verzahnt Angebotsplanung und Infrastrukturausbau auf einer einheitlichen Grundlage. Kompetenzen und
Verfahren werden damit gebündelt und Rechtsunsicherheiten beseitigt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt insbesondere das Ziel
eines klimaverträglichen und ressourcenschonenden Verkehrs. Ein verlässliches Fernverkehrsangebot verlagert
Verkehr von Straße und Luft auf die energieeffiziente Schiene und trägt so zur Minderung der
Treibhausgasemissionen im Verkehrsbereich bei. Er dient zugleich dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse, indem er die Fläche
über die nachfragestarken Magistralen hinaus an den Fernverkehr anbindet. Damit werden ökologische, soziale
und raumordnerische Belange gleichermaßen gefördert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Finanzbedarf hängt maßgeblich vom Umfang des sicherzustellenden Fernverkehrsangebots ab. Schätzungen
gehen von 200 bis 400 Millionen Euro pro Jahr aus. Das entspricht nur einem kleinen Teil der im
Schienenpersonennahverkehr eingesetzten Mittel oder der Steuervergünstigungen etwa für Flugtreibstoffe und die private
Nutzung von Dienstwagen. Er ergibt sich zudem nur stufenweise und verringert sich mittelfristig mit steigenden
Fahrgastzahlen wieder.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entstehen unmittelbar keine zusätzlichen Kosten. Vielmehr wird die wirtschaftliche Betätigung
auch abseits der Magistralen verbessert und der demografischen Abwanderung kostensenkend entgegengewirkt.
Eine bessere Abstimmung von Nah- und Fernverkehr erschließt Synergien eines Deutschlandtakts auf der
Schiene. Insgesamt ist von einem erheblichen gesamtwirtschaftlichen Nutzen auszugehen. Bürokratiekosten aus
Informationspflichten entstehen nicht.
5. Weitere Kosten
Keine.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Weitere Gesetzesfolgen, insbesondere gleichstellungs- oder verbraucherpolitische Auswirkungen, sind nicht
ersichtlich. Das verbesserte Fernverkehrsangebot kommt allen Fahrgästen unabhängig von Geschlecht, Alter oder
Wohnort zugute.
VII. Befristung; Evaluierung
Es ist keine Befristung vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Sicherstellung des Allgemeinwohls bei den Verkehrsleistungen im Fernverkehr liegt im Aufgabenbereich des
Bundes, Artikel 87e Absatz 4 Grundgesetz. Das dort vorgesehene Bundesgesetz ist bisher nicht erlassen worden.
Ziel ist eine möglichst flächendeckende Sicherstellung des Fernverkehrs. Im Fokus steht dabei die Anbindung
von Oberzentren. Diese werden in den Raumordnungsplänen der Länder ausgewiesen. Auch dazwischen liegende
Städte sollen an den Fernverkehr angeschlossen werden. Ebenfalls angebunden werden sollen touristische
Destinationen, die von nationaler Bedeutung sind und über die Schiene erreichbar sind. Eine Studie des Deutschen
Zentrums für Schienenverkehrsforschung hat die Umsetzung sowie den möglichen Finanzrahmen.
Die Einrichtung eines Aufgabenträgers in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich
bei Betrachtung der Aufgabenträger der Länder für den Schienenpersonennahverkehr bewährt. Sie stellt sicher,
dass der Bund effizient den Fernverkehr begleiten kann und bei Lücken im Gesamtsystem regulierend eingreifen
kann.
Zu Artikel 2
Die Ergänzung im Eisenbahnregulierungsgesetz stellt sicher, dass das Fernverkehrsicherstellungsgesetz und der
dort etablierte Fernverkehrsplan im Einklang mit dem Infrastrukturausbau erfolgen kann. Dieser erfolgt in
Schritten anhand eines gültigen Zielfahrplans. Damit erfolgt die gemäß dem Konzept eines integralen Taktfahrplans
schrittweise Verbesserung der Angebote durch eine enge Verzahnung der Fahrpläne mit dem Infrastrukturausbau.
Zu Artikel 3
Die Änderung im Allgemeinen Eisenbahngesetz stellt sicher, dass der Aufgabenträger des Bundes auch zuständig
für Vergaben gemäß der EU Verordnung Nr. 1370/2007 ist. Bisher war diese Funktion nur für den
Schienenpersonennahverkehr benannt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- part_of_vorgang → Gesetz zur Regelung des Schienenpersonenfernverkehrsangebotes und zur Änderung weiterer Gesetze (Gesetzentwurf)