Rede von Holger Mann (SPD) – Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Teil von Protokoll der 96. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages · TOP 36: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes.
Text
Rede von Holger Mann (SPD) – Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Im Unterschied zum Vorredner komme ich gleich zum Thema. Aber dem sei gesagt, weil er sich „Dr.“ nennt und dennoch an den Tatsachen vorbeiredet: Warum regeln wir in diesem Gesetz nicht noch mal die Wissenschaftsfreiheit? Weil Artikel 5 des Grundgesetzes sie beinhaltet, ebenso alle deutschen Hochschulgesetze; das ist völlig ausreichend.
Heute beheben wir einen Webfehler des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes. 2012 – der Kollege der Union hat es gesagt – hat der Bundestag unseren großen Forschungseinrichtungen mehr Freiheit gegeben – eine Erfolgsgeschichte. Aber viele – weit über 100 – gemeinnützige Forschungsinstitute blieben dabei außen vor. Für sie galt weiter das Besserstellungsverbot. Im Klartext: Sie können bis heute im Wettbewerb um die besten Fachkräfte nicht mitbieten oder sind von Sondergenehmigungen und doppelten Prüfungen abhängig. Wer aber im zunehmenden internationalen Wettbewerb um kluge Köpfe mit Fußfesseln startet, verliert das Rennen. Genau das ändern wir heute.
Mit diesem Gesetz und unserem Änderungsantrag schaffen wir faire Wettbewerbsbedingungen. Die Flexibilisierung nach § 4 Wissenschaftsfreiheitsgesetz gilt künftig auch für die gemeinnützigen Einrichtungen ohne institutionelle Bundesförderung. Dazu gehören eine ganze Reihe von Instituten, zum Beispiel die deutschlandweit über 80 Institute der Zuse-Gemeinschaft oder aber der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft in Nordrhein-Westfalen. Zudem nehmen wir zusätzlich zu den schon genannten vier weitere Institute, unter anderem Großforschungszentren des Bundes wie das Deutsche Zentrum für Astrophysik und das Zentrum für die Transformation in der Chemie, in den Geltungsbereich des Gesetzes auf.
In der Folge profitieren von Aachen bis Görlitz, von Bremerhaven bis nach Villingen-Schwenningen 138 Einrichtungen mit über 10 000 Mitarbeitenden von dieser neuen Freiheit.
Was heißt das jetzt konkret? Diese Einrichtungen können Spitzenkräfte künftig zu marktüblichen Gehältern einstellen – aus privaten Drittmitteln, ohne Genehmigung der Ministerien. Das kostet den Staat – das ist schon erwähnt worden – keinen einzigen zusätzlichen Steuer-Euro, nur den Abbau von bürokratischen Hürden, ein wenig mehr Vertrauen und eine Verortung der finanziellen Verantwortung und Kontrolle dort, wo sie hingehört.
Wir streichen genau aus diesem Grund auch mit § 3 Absatz 3 unnötige Vorgaben und Steuerungsmechanismen. Weiterhin bestehende Berichts- und Kontrollmechanismen reichen dafür völlig aus. Zudem nehmen wir eingeworbene EU-Fördermittel von Beschränkungen aus. Das vereinfacht wiederum EU-Projekte, deren Beantragung wie auch Abrechnung.
Dieses Wissenschaftsfreiheitsgesetz, meine Damen und Herren, ist ein Signal an und für den Forschungsstandort Deutschland. Wir setzen auf Vertrauen statt auf Formulare und engmaschige Kontrolle. Und: Es ist ein erstes von mehreren Gesetzen, die Teil einer Innovationsoffensive für die Wissenschaft sein werden.
Mit diesem Gesetz heute stärken wir vor allen Dingen Transferbrücken zum innovativen Mittelstand. Wir unterstützen damit Innovation, neue Wertschöpfung und gute Arbeitsplätze. Und wir signalisieren allen gemeinnützigen Forschungseinrichtungen und ihren Mitarbeitenden: Wir anerkennen, was ihr bisher geleistet habt.
Ich bitte um Zustimmung und danke für die gute Zusammenarbeit.
Vielen Dank.
Relationen
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- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
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