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Anti-Schwarzer-Rassismus in Deutschland

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 21/7588 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Anti-Schwarzer-Rassismus in Deutschland Deutscher Bundestag Drucksache 21/7588 21. Wahlperiode 14.08.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Anti-Schwarzer Rassismus in Deutschland Der im Jahr 2020 vom Deutschen Bundestag in Auftrag gegebene Nationale Diskriminierungs- und Rassismusmonitor (NaDiRa) hält in seinem Monitoringbericht 2026 fest: Rassismus ist kein Problem individueller Einstellungen, sondern ein tiefgreifendes strukturelles System der Benachteiligung (vgl. NaDiRa- Monitoringbericht 2026, S. 6, 76). Besonders drastisch zeigt sich dies beim Anti-Schwarzen Rassismus (ASR), der alle Lebensbereiche durchdringt, aber in Verwaltungen jedoch oft unter unpräzisen Kategorien wie dem „Migrationshintergrund“ unsichtbar gemacht wird, was die Erfassung spezifischer rassifizierender Zuschreibungen und kolonialer Kontinuitäten verhindert (vgl. Afrozensus 2020, S. 33 f.; EOTO (Each One Teach One)-Monitoringbericht 2025, S. 8). Dass in Bezug auf Schwarze, afrikanische und afrodiasporische Menschen in Deutschland im europäischen Vergleich Spitzenwerte rassistischer Diskriminierung verzeichnet werden (vgl. FRA (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte)-Studie „Being Black in the EU“ 2024, S. 58), fügt sich in ein alarmierendes nationales Gesamtbild ein: So meldete die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zuletzt einen historischen Höchststand an rassistischen Beratungsfällen (vgl. ADS (Antidiskriminierungsstelle des Bundes)- Jahresbericht 2024), während die vom Bundesministerium des Innern in Auftrag gegebene Studie „Institutionen & Rassismus“ (InRa-Studie) empirisch nachweist, dass rassistische Diskriminierung in staatlichen Institutionen keinen Einzelfall, sondern ein verankertes strukturelles Risiko darstellt (vgl. InRa- Studie 2026). Auch das Bildungssystem stellt einen massiven Risikobereich dar: Laut der aktuellen EU-Studie der Grundrechteagentur FRA erleben 46 Prozent der Schwarzen Menschen in Deutschland, die in Kontakt mit Bildungseinrichtungen stehen, dort rassistische Diskriminierung, im Afrozensus gaben das sogar 81 Prozent an (vgl. FRA-Studie „Being Black in the EU“ 2024; Afrozensus 2020). Eine besonders folgenreiche Form dieser institutionellen Exklusion manifestiert sich im Kontakt mit den Sicherheitsbehörden (vgl. SVR (Sachverständigenrat für Integration und Migration)-Policy Brief 2023‑3). Studien belegen die überproportionale Betroffenheit rassifizierter Menschen von verdachtsunabhängigen Kontrollen (Racial Profiling) (vgl. SVR-Policy Brief 2023‑3; Berliner Polizeistudie 2022), wobei repräsentative Erhebungen aufzeigen, dass Schwarze Menschen hiervon die am stärksten betroffene Gruppe sind (vgl. NaDiRa- Monitoringbericht 2026). Zugleich dokumentiert die Zivilgesellschaft systematisch Todesfälle Schwarzer Menschen in staatlicher Obhut (vgl. DEATH IN CUSTODY). Dass rassistische Gewaltdynamiken eine hochaktuelle Kontinuität aufweisen, zeigen nach Auffassung der Fragestellenden Ereignisse aus dem Jahr 2025, wie der polizeiliche Todesschuss auf den 21‑jährigen Lorenz A. in Oldenburg oder der Tod des 15‑jährigen Nelson in Haft (Der Fall Lorenz A.: Anklage gegen Polizisten zugelassen, NDR.de; Ermittlungen gegen JVA- Beamte nach Suizid eines Häftlings, SR.de). Während offizielle Stellen solche Todesfälle regelmäßig als „Einzelfälle“ deklarieren, verweist Amnesty International darauf, dass diese Erzählung die Strukturen verdeckt, die sie erst ermöglichen, und dass Schwarze Menschen durch staatliches Handeln nicht geschützt, sondern gefährdet werden (vgl. Amnesty International 2025). Dass die 410 Todesfälle in Gewahrsam seit 1990 überhaupt dokumentiert sind (vgl. DEATH IN CUSTODY), ist allein dem Einsatz Schwarzer und antirassistischer Organisationen zu verdanken, da eine systematische staatliche Erfassung bis heute fehlt. Um diesen Ausschlussmechanismen entgegenzutreten, leisten Schwarze Selbstorganisationen unersetzliche zivilgesellschaftliche Arbeit. Obwohl die Vereinten Nationen mit der UN-Resolution 79/193 eine zweite UN-Dekade für Menschen afrikanischer Herkunft (2025 bis 2034) unter dem Leitmotiv „Anerkennung, Gerechtigkeit und Entwicklung“ ausgerufen haben, fehlt es bis heute an einer verlässlichen Regelfinanzierung. Prekäre Projektförderungen schränken die Wirksamkeit dieser Organisationen weiterhin strukturell ein (vgl. Studie zur Förderung Schwarzer Organisierung 2026, S. 11, 32). Ein zentrales rechtsstaatliches Defizit betrifft die mangelnde Aufarbeitung rassistischer Vorfälle innerhalb der Sicherheitsbehörden. Die kriminologische Forschung verweist im Rahmen des Projekts „Körperverletzung im Amt durch Polizeibeamt*innen“ (KviAPol) darauf, dass rassifizierte Menschen in besonderem Maße von übermäßiger polizeilicher Gewalt betroffen sind, strafjustizielle Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte jedoch fast ausnahmslos eingestellt werden (vgl. KviAPol-Abschlussbericht „Gewalt im Amt“, Frankfurt 2023, S. 280, 438 f.). Dies wird maßgeblich durch polizeiinterne Binnenstrukturen (wie den Code of Silence) und rassistische Stereotype begünstigt, die im Ermittlungsverfahren zu einer systematischen Abwertung der Glaubwürdigkeit Schwarzer und rassifizierter Betroffener führen. Dass polizeiinterne Ermittlungen ungeeignet sind, rassistische Dynamiken unabhängig aufzuklären, bestätigt auch die internationale Rechtsprechung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im Fall Basu gegen Deutschland – der eine diskriminierende Ausweiskontrolle (Racial Profiling) zum Gegenstand hatte – fest, dass behördeninterne Ermittlungen bei rassistischer Diskriminierung die menschenrechtlich geforderte Unabhängigkeit verfehlen (vgl. EGMR, Urteil Basu gegen Deutschland vom 18. Oktober 2022, Nummer 215/19, Randnummer 36; siehe auch Urteil Boutaffala gegen Belgien vom 28. Juni 2022, Nummer 20762/19, Randnummer 33). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Todesfälle von Schwarzen, afrikanischen und afrodiasporischen Menschen in polizeilichem Gewahrsam oder bei Einsätzen von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben sind der Bundesregierung seit 1990 bekannt geworden (bitte nach Jahr, Behörde und vermuteter Todesursache aufschlüsseln), oder welche Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu dieser Frage vor, soweit es keine entsprechende statistische Erfassung geben sollte?  2. Beabsichtigt die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass eine staatliche Fremderfassung von Betroffenen nach rassistischen Kategorien oder ethnischer Herkunft abgelehnt wird –, die Leerstelle (Data Gap) bei der staatlichen Erfassung von Polizeigewalt und Todesfällen in staatlichem Gewahrsam zu schließen, bei denen zivilgesellschaftliche Organisationen rassistische Tatmotive dokumentieren, wenn ja, welche grundgesetzkonformen Ansätze verfolgt sie dabei, und wenn nein, warum nicht?  3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Berichten von Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Initiativen (u. a. zu den Fällen von Lorenz A. und Nelson) bezüglich des Vorwurfs struktureller rassistischer Polizeigewalt sowie der dokumentierten Todesfälle von Schwarzen und rassifizierten Menschen in staatlicher Obhut (vgl. Amnesty International 2025; DEATH IN CUSTODY)?  4. Plant die Bundesregierung – wie von der kriminologischen Forschung sowie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) empfohlen – bundesweite Initiativen, um vollständig unabhängige, polizeiexterne Beschwerde- und Ermittlungsstellen auf Bundesebene einzurichten (vgl. KviAPol 2023; EGMR-Urteile Aktenzeichen 215/19 und Aktenzeichen 20762/19), wenn ja, welche konkreten Initiativen, und wenn nein, warum nicht?  5. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis des anlasslosen polizeilichen Kontrollierens (etwa nach § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG)) mit Blick auf die überproportionale Betroffenheit Schwarzer Menschen (vgl. Afrozensus 2020; FRA‑Studie „Being Black in the EU“ 2024)?  6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesagentur für Arbeit aus den Befunden zu Diskriminierungsrisiken in Sozialbehörden, und welche konkreten Maßnahmen plant diese gegebenenfalls, um unbewusste Stereotype (Bias) beim Verwaltungspersonal abzubauen (vgl. InRa-Studie 2026, S. 9)?  7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische rassistische Diskriminierungen gegen Schwarze Geflüchtete in den in alleiniger Bundeskompetenz liegenden Einrichtungen (etwa Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge), insbesondere im Hinblick auf Berichte über behördliche Ungleichbehandlungen im Vergleich zu weißen Geflüchteten sowie die strukturelle Erschwerung von Rechtszugängen (vgl. EOTO-Monitoringbericht 2025, S. 22 ff., S. 27; InRa-Studie 2026; SVR-Jahresbericht 2023, S. 44 ff.)?  8. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass in Bezug auf Schwarze, afrikanische und afrodiasporische Menschen in Deutschland im europäischen Vergleich Spitzenwerte rassistischer Diskriminierung verzeichnet werden (vgl. FRA-Studie „Being Black in the EU“ 2024, S. 58), und inwiefern spielt dabei nach ihrer Auffassung insbesondere ein unzureichendes Verständnis von Rassismus in Deutschland, die über viele Jahre hinweg erfolgte Leugnung eines strukturellen Rassismus und/oder ein unzureichendes Antidiskriminierungsverständnis bzw. unzureichende Antidiskriminierungsregelungen in Deutschland eine Rolle (bitte begründet ausführen), inwiefern sind die rassistische NS-Vergangenheit Deutschlands und möglicherweise generationell übertragene Vorurteile und rassistische Denk- und Deutungsmuster hierbei von Bedeutung (bitte ausführen)?  9. Welche konkreten Reformen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) plant die Bundesregierung, um die durch die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung festgestellten gravierenden Schutzlücken bei rassistischer Diskriminierung auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu schließen, auf denen laut Daten der EU- Grundrechteagentur 56 Prozent (Arbeit) bzw. 62 Prozent (Wohnen) der Schwarzen Menschen in Deutschland Benachteiligung erfahren (vgl. ADS-Bericht 2024, S. 13, 48; FRA-Studie „Being Black in the EU“ 2024, S. 41 f.)? 10. In welcher Form setzt sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Mitwirkungsmöglichkeiten in der Kultusministerkonferenz (KMK) oder durch bundeseigene Förderprogramme dafür ein, dass die Themen Kolonialismus, Versklavung und Anti-Schwarzer Rassismus in Schulen fächerübergreifend stärker thematisiert werden? 11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Studien zur massiven Diskriminierung Schwarzer Menschen im Bildungswesen, und inwiefern plant sie, bundeseigene Programme strukturell und finanziell auszuweiten, um betroffene Schülerinnen und Schüler bundesweit besser zu schützen? 12. Welche Forschungsvorhaben auf Bundesebene fördert die Bundesregierung, um die gravierenden gesundheitlichen Folgen von Anti-Schwarzem Rassismus – wie etwa durch Rassismus verursachte chronische, teils körperliche Stressbelastungen – systematisch zu untersuchen und Gegenmaßnahmen zu etablieren (vgl. NaDiRa-Monitoringbericht 2023)? 13. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung aus der Zivilgesellschaft, die Förderlogik für Schwarze Selbstorganisationen von einer kurzfristigen Projektfinanzierung auf eine langfristige und strukturelle Regelfinanzierung umzustellen, um nachhaltiges Empowerment zu gewährleisten (vgl. Studie zur Förderung Schwarzer Organisierung 2025, S. 32)? 14. In welcher Höhe wurden in den vergangenen fünf Jahren Bundesmittel gezielt an Organisationen vergeben, die sich primär gegen Anti-Schwarzen Rassismus richten, und wie hoch war der prozentuale Anteil dieser Mittel gemessen am Gesamtbudget der Antidiskriminierungs- und Demokratieförderprogramme des Bundes? 15. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um die menschenrechtlichen Ziele der zweiten UN-Dekade für Menschen afrikanischer Herkunft (2025 bis 2034) institutionell und finanziell dauerhaft auf Bundesebene umzusetzen (vgl. UN General Assembly 2024)? 16. Plant die Bundesregierung, bundeseigene Förderinstrumente dahin gehend zu reformieren, dass Vertretende aus marginalisierten Communitys systematisch und mit echter Mitbestimmungsgewalt in Förderentscheidungen einbezogen werden, und wenn nein, warum nicht? Berlin, den 12. August 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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