Antiziganismus in der Polizei
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Antiziganismus in der Polizei
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4386
21. Wahlperiode 27.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes
Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Jan Köstering,
Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Antiziganismus in der Polizei
Die deutsche Polizei spielte historisch eine zentrale Rolle bei der
Stigmatisierung, Verfolgung und Vernichtung von Sinti und Roma. Die vom
Bundesministerium des Innern eingesetzte Unabhängige Kommission Antiziganismus
(UKA) stellte in ihrem Bericht 2021 fest: „Die deutsche Polizei muss historisch
und bis in die Gegenwart als eine gesellschaftlich relevante Institution sowohl
bei der Produktion antiziganistischer Ideologie als auch bei der Umsetzung
antiziganistischer Ausgrenzungs- und Verfolgungsmaßnahmen betrachtet werden“
(UKA 2021: 270).
Die Kommission merkte zudem an: „Bisher gibt es in den Ermittlungsansätzen
der Polizei wie in der polizeilichen Praxis wenig Anzeichen dafür, dass mit
dieser Perspektive [der antiziganistischen Verfolgung] entschieden gebrochen
wurde“ (UKA 2021: 286).
Der aktuelle Bericht der Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA)
dokumentiert für die Jahre von 2022 bis 2024 insgesamt 215 antiziganistische
Vorfälle mit Polizeibezug. Diese umfassen den Fragestellern zufolge,
unverhältnismäßige Maßnahmen, anlasslose Kontrollen, Verweigerung der
Anzeigenaufnahme, Verharmlosung antiziganistischer Vorfälle bis hin zu Fällen
extremer Gewalt. Der Bericht weist auf fortgesetzte Formen der
„Sondererfassung“ und auf antiziganistische polizeiliche Wissensbestände hin, insbesondere
im Kontext der sogenannten Clankriminalität (vgl. www.antiziganismus-melde
n.de/wp-content/uploads/2025/12/MIA_Po).
Eine Studie der Polizeiakademie Niedersachsen identifizierte beim Konzept der
„Clankriminalität“ fünf spezifische Diskriminierungsrisiken und kommt zu
dem Schluss: „Es bleibt festzuhalten, dass das Konzept ‚Clan(kriminalität)‘
Diskriminierung gleichermaßen impliziert und erzeugt“ (Jacobsen/Bergmann
2024: 204).
Auch die Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu
Diskriminierungsrisiken bei der Polizei thematisiert antiziganistische Ermittlungsansätze
(Hunold u. a. 2025: 77–78).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Existieren bei Polizeibehörden des Bundes Datensammlungen, Karteien,
digitale Erfassungssysteme, Marker, Codes oder Kategorien, die
a) explizit die Zugehörigkeit zu Sinti, Roma oder anderen
antiziganistisch stigmatisierten Gruppen erfassen,
b) implizit oder mittelbar eine solche Erfassung ermöglichen (z. B. durch
Kategorien wie „Sinti-Clan“, „Roma-Clan“, „fahrende Täter“, „mobile
Täter“, „reisende Täter“, „häufig wechselnder Aufenthaltsort“,
„Tageswohnungseinbruch“ o. Ä.)?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird,
a) auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Erfassung,
b) welche konkreten Kriterien werden für die Zuordnung verwendet,
c) wie viele Personen sind jeweils erfasst,
d) seit wann bestehen diese Erfassungssysteme,
e) wieso wird das Delikt des Wohnungseinbruchdiebstahls
(Straftatenschlüssel 435*00) im Straftatenkatalog des Bundeskriminalamts
(BKA) als einziges Delikt im gesamten Straftatenkatalog zusätzlich
durch die Unterkategorie „Tageswohnungseinbruchdiebstahl“ (TWE;
Straftatenschlüssel 436*00) nach Tageszeit aufgeschlüsselt,
f) wie stellen die Bundesregierung und die Bundespolizeibehörden
sicher, dass die offen antiziganistische Verwendung der Kodierung
„TWE“, die für die 1980er-Jahre wissenschaftlich hinreichend
dokumentiert ist, nicht fortgeführt wird, obwohl weiterhin derselbe Begriff
und dieselbe Abkürzung verwendet werden, und
g) was ist mit dem in den 1980er-Jahren beim BKA geführten TWE-
Meldedienst geschehen, insbesondere mit den Akten, mit sonstigen
Unterlagen sowie interner Korrespondenz, nachdem der Meldedienst
nicht weitergeführt wurde?
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob und in welchen
Bundesländern entsprechende Erfassungssysteme (gemäß Frage 1)
existieren?
4. Werden bei der Erfassung von sogenannter Clankriminalität Personen
aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu
Sintioder Roma-Communitys erfasst?
a) Wenn ja, in welchem Umfang, und auf welcher Rechtsgrundlage?
b) Welche Rolle spielt die ethnische Zugehörigkeit in den
Definitionskriterien für „Clankriminalität“ beim BKA und bei anderen
Bundesbehörden?
5. Wurden seit 1990 in Polizeibehörden des Bundes historische
Datenbestände (Karteien, Akten, Mikrofiches) bezüglich der Erfassung von Sinti und
Roma
a) systematisch erfasst und dokumentiert,
b) vernichtet oder archiviert,
c) wissenschaftlich aufgearbeitet?
6. Wie definiert die Bundesregierung bzw. das Bundeskriminalamt den
Begriff „Clankriminalität“?
a) Welche Kriterien werden für die Zuordnung von Personen oder
Familien zu dieser Kategorie verwendet?
b) Fließt die ethnische Zugehörigkeit oder Herkunft explizit oder implizit
in diese Kriterien ein?
c) Werden auch nichtvorbestrafte Personen unter der Kategorie
„Clankriminalität“ erfasst, wenn ja, wie viele, und mit welcher Begründung?
d) Wird die Begehung von Ordnungswidrigkeiten als hinreichend
schwerwiegend gesehen, um die Markierung als „Clankrimineller“
vorzunehmen?
7. Wie viele Personen wurden vom BKA bzw. in Zuständigkeit des Bundes
als der „Clankriminalität“ zugehörig erfasst (bitte nach Jahren von 2020
bis 2024 aufschlüsseln)?
a) Wie viele davon wurden als Sinti oder Roma kategorisiert?
b) Wie viele davon als „Sinti-Clan“ oder „Roma-Clan“?
c) Wie viele Minderjährige werden mit dem Marker Clankriminalität
geführt bzw. erfasst (bitte in unter zehn Jahren, unterhalb der
Strafmündigkeit, unter 18 Jahren aufschlüsseln)?
8. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus einem
wissenschaftlichen Bericht des Kriminologischen Forschungsinstituts
Niedersachsen, in dem „Familienclans“, die „meist aus Angehörigen der Sinti
und Roma“ bestehen, als eigene Organisationsform des organisierten
Wohnungseinbruchdiebstahls beschrieben werden (https://kfn.de/wp-conte
nt/uploads/Forschungsberichte/FB_141.pdf),
a) hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher Ethnisierungen mit dem Verbot
der Diskriminierung wegen der Abstammung (Artikel 3 Absatz 3 des
Grundgesetzes [GG]),
b) hinsichtlich der Warnung der Unabhängigen Kommission
Antiziganismus, dass die unkritische Übernahme solcher polizeilicher Narrative
in der Forschung als „Katalysator antiziganistischer
Ermittlungsansätze“ fungiert und die Minderheit fälschlich zum „Prototypen
krimineller Organisationsformen“ erklärt, und
c) hinsichtlich des Auftrags an das BKA, die IHRA-Arbeitsdefinition
(IHRA = International Holocaust Remembrance Alliance)
Antiziganismus, die eine solch pauschale Verknüpfung von Sinti und Roma mit
Kriminalität ausschließt, in der polizeilichen Arbeit verbindlich
anzuwenden?
9. a) Haben die das wissenschaftliche Team beratenden Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen des Bundeskriminalamts von einem solchen
expliziten Fokus auf „Sinti und Roma“ abgeraten?
b) Haben die dem Forschungsteam durch das BKA vermittelten
Kontaktpersonen und Interviewpartner und Interviewpartnerinnen nach
Kenntnis der Bundesregierung darauf geachtet, keinen Bias gegenüber den
Minderheiten der Sinti und Roma an den Tag zu legen?
10. Plant die Bundesregierung, das Konzept der „Clankriminalität“ zu
überprüfen oder abzuschaffen, insbesondere vor dem Hintergrund der
wissenschaftlichen Kritik an dessen Diskriminierungspotenzial?
11. Welche Leitlinien, Dienstanweisungen oder Erlasse gibt es bei
Bundespolizeibehörden, die
a) explizit die Erfassung nach ethnischer Zugehörigkeit untersagen,
b) explizit Racial Profiling untersagen,
c) den Umgang mit Minderheitenangehörigen regeln?
12. Wie viele Beschwerden wegen antiziganistischen Verhaltens durch
Angehörige von Bundespolizeibehörden gingen bei den zuständigen Stellen ein
(bitte nach Behörden und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)?
13. Wie viele interne Ermittlungsverfahren wurden bei
Bundespolizeibehörden wegen antiziganistischer Vorfälle durch Polizeikräfte eingeleitet (bitte
nach Behörden und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)?
a) Mit welchen Ergebnissen wurden diese abgeschlossen?
b) In wie vielen Fällen wurden disziplinarrechtliche Maßnahmen
ergriffen?
c) In wie vielen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet?
14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über entsprechende
Beschwerde- und Ermittlungsverfahren auf Landesebene vor (wenn ja,
bitte nach Bundesländern und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)?
15. Existieren bei Bundespolizeibehörden unabhängige Beschwerdestellen?
a) Wenn ja, verfügen diese über spezifische Expertise zu
Antiziganismus?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Einrichtung solcher Stellen?
16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der im MIA-
Bericht dokumentierten abschreckenden Wirkung polizeilicher
Gegenanzeigen auf Betroffene von Antiziganismus vor dem Hintergrund der
Nationalen Strategie „Antiziganismus bekämpfen, Teilhabe sichern!“ zur
Umsetzung der EU-Roma-Strategie 2030 in Deutschland sowie des
zugrunde liegenden Bundestagsbeschlusses (Bundestagsdrucksache
20/9779) zur Bekämpfung von Antiziganismus und Sicherung der
gesellschaftlichen Teilhabe?
17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen
Fällen Anzeigen von Sinti, Roma oder anderen von Antiziganismus
betroffenen Personen wegen antiziganistischer Vorfälle von Polizeikräften
a) nicht aufgenommen wurden,
b) zunächst abgelehnt und erst nach Intervention aufgenommen wurden,
c) verharmlost oder der antiziganistische Gehalt nicht erkannt wurde?
18. In wie vielen Fällen wurde bei Anzeigen wegen antiziganistischer Vorfälle
eine Täter-Opfer-Umkehr durch Polizeikräfte dokumentiert oder
festgestellt (von 2020 bis 2024)?
19. Wie erklärt sich die Bundesregierung die erhebliche Diskrepanz zwischen
den 215 bei MIA gemeldeten Vorfällen mit Polizeibezug (von 2022 bis
2024) und den offiziell als antiziganistisch erfassten Straftaten durch
Polizeikräfte?
20. Welche Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu Antiziganismus
wurden bei Bundespolizeibehörden durchgeführt (bitte nach Behörden,
Jahren von 2020 bis 2024, Anzahl der Schulungen, Teilnehmenden und
Inhalten aufschlüsseln)?
a) Waren Selbstorganisationen der Sinti und Roma an der Konzeption
oder Durchführung beteiligt?
b) Ist Antiziganismus verpflichtender Bestandteil der Ausbildung?
21. Welche präventiven Maßnahmen gegen institutionellen Antiziganismus
wurden bei Bundespolizeibehörden implementiert?
22. Existieren bei Bundespolizeibehörden Ansprechpersonen, Beauftragte
oder Koordinierungsstellen speziell für Antiziganismus oder für die
Belange von Sinti und Roma?
a) Wenn ja, mit welchen Kompetenzen und Ressourcen sind diese
ausgestattet?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Einrichtung solcher Stellen?
23. Welche strukturierten Kooperationen bestehen zwischen
Bundespolizeibehörden und Selbstorganisationen der Sinti und Roma?
a) Wie häufig finden Austauschtreffen statt?
b) Welche konkreten Ergebnisse haben diese Kooperationen erbracht?
24. Liegen der Bundesregierung Daten vor über anlassunabhängige
Personenkontrollen, bei denen Personen als Sinti, Roma oder „Clanangehörige“
identifiziert oder kategorisiert wurden?
a) Wenn ja, wie viele solcher Kontrollen wurden durch
Bundespolizeibehörden durchgeführt (von 2020 bis 2024)?
b) Auf welcher Grundlage erfolgte die Identifikation bzw.
Kategorisierung?
25. Wie viele Hausdurchsuchungen, Razzien oder „Verbundeinsätze“
richteten sich bei Bundespolizeibehörden gegen als „Sinti-“ oder „Roma-Clans“
kategorisierte Familien oder Wohnorte (von 2020 bis 2024)?
26. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur systematischen Erfassung und
Auswertung von Vorfällen des Racial Profiling, insbesondere gegenüber
Sinti und Roma?
27. Nach welchen Kriterien entscheiden Bundespolizeibehörden über die
Nennung der ethnischen Zugehörigkeit oder Herkunft von
Tatverdächtigen in Pressemitteilungen?
a) Existieren Leitlinien, die die Nennung der Zugehörigkeit zu Sinti und
Roma regeln?
b) Wie oft wurde in Pressemitteilungen von Bundespolizeibehörden auf
die Zugehörigkeit zu Sinti, Roma oder verwandten Kategorien
verwiesen (von 2020 bis 2024)?
28. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den im MIA-
Bericht dokumentierten Fällen, in denen Polizeikräfte gegenüber Medien
Kriminalitätsphänomene mit ethnischen Minderheitenzugehörigkeiten
verknüpften (wie etwa durch die Nennung von „polnischen Roma-
Familien“ oder „Roma in kriminellen Netzwerken“), hinsichtlich der
Vereinbarkeit einer solchen behördlichen Kommunikation mit dem
Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 GG) sowie der
Vorgaben der UN-Antirassismuskonvention (ICERD)?
29. Welche Maßnahmen zur Aufarbeitung der Geschichte der polizeilichen
Verfolgung von Sinti und Roma wurden bei Bundespolizeibehörden
ergriffen?
a) Welche wissenschaftlichen Studien wurden in Auftrag gegeben oder
unterstützt?
b) Welche Ergebnisse liegen vor?
30. Plant die Bundesregierung, die Empfehlungen der Unabhängigen
Kommission Antiziganismus bezüglich der Polizei umzusetzen?
a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, und in welchem
Zeitrahmen?
b) Wenn nein, warum nicht?
31. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung für die Arbeit der
eigenen Bundesbehörden (wie der Bundespolizei) aus der Feststellung der
Unabhängigen Kommission Antiziganismus, dass es „wenig Anzeichen
dafür“ gebe, „dass mit dieser Perspektive [der antiziganistischen
Verfolgung] entschieden gebrochen wurde“, im Hinblick auf den Beschluss des
Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 20/9779), der die
Bundesregierung zu konkreten Schritten zur Bekämpfung von Antiziganismus
auffordert?
32. Plant die Bundesregierung eine unabhängige wissenschaftliche
Untersuchung zu Ausmaß, Formen und Strukturen des institutionellen
Antiziganismus in deutschen Polizeibehörden?
a) Wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und mit welcher Methodik?
b) Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 16. Februar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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