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Schutz vor Missbrauch von Vorsorgevollmachten und rechtswidrigen Eingriffen in das Vermögen betreuter Menschen

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7244 · Antrag · Original ↗

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Schutz vor Missbrauch von Vorsorgevollmachten und rechtswidrigen Eingriffen in das Vermögen betreuter Menschen Antrag der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, Christoph Grimm, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen Goßner, Mirco Hanker, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Thomas Ladzinski, Pierre Lamely, Edgar Naujok, Kerstin Przygodda, Arne Raue, Bernd Schattner, Lars Schieske, Dr. Paul Schmidt, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Schutz vor Missbrauch von Vorsorgevollmachten und rechtswidrigen Eingriffen in das Vermögen betreuter Menschen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Immer mehr Menschen besitzen heutzutage eine Vorsorgevollmacht. Wird der Vollmachtgeber plötzlich handlungsunfähig, soll die von ihm bevollmächtigte Person für den Vollmachtgeber handeln. In der Regel werden Vorsorgevollmachten uneingeschränkt erteilt. Eine besondere Form ist nicht vorgesehen, so dass die Gefahr des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten gegeben sein kann. Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nur dann durch den Vollmachtgeber erfolgen, wenn dieser noch geschäftsfähig ist. Da die Vorsorgevollmacht in der Regel erst dann eingesetzt wird, wenn die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eingeschränkt bzw. nicht mehr vorhanden ist, ist die Möglichkeit des Widerrufs kein taugliches Mittel zum Schutz des Vollmachtgebers. Durch die Vorsorgevollmacht ist eine gesetzlich angeordnete Betreuung ausgeschlossen. Der Bevollmächtigte wird – anders als ein Betreuer – gerichtlich nicht überprüft. Strafrechtlich ist ein Bevollmächtigter, der eine Vorsorgevollmacht missbraucht, in der Regel nicht zu belangen. Um insbesondere ältere, hilflose Menschen vor derartigem Missbrauch zu schützen bedarf es einer grundlegenden Reform. Notwendig ist die Gesetzesänderung, weil die Anzahl der Menschen, die eine Vorsorgevollmacht haben, in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat und zu erwarten ist, dass sich dieser Trend fortsetzen wird. Gerade Menschen, die aufgrund ihres Alters in ihren geistigen und/oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, sind besonders zu schützen. Gleichzeitig darf niemandem die Entscheidungsfreiheit genommen werden, eine Vorsorgevollmacht zu verfassen. Denn grundsätzlich ist das Verfassen einer Vorsorgevollmacht sinnvoll und entlastet die Gerichte. Gleichwohl ist es wichtig Deutscher Bundestag Drucksache 21/7244 21. Wahlperiode 22.07.2026 auch die Gefahren einer solchen (unbeschränkten) Vollmacht im Blick zu haben, weswegen die Einführung von Formvorschriften, insbesondere die Vorlage eines ärztlichen Attests, zwingend vorzunehmen sind. In Deutschland werden aktuell rund 1,3 Millionen Menschen aufgrund gerichtlicher Anordnung betreut (www.betreuungsrecht.de/betreuung/entwicklung-des- betreuungsrechts-betreuungszahlen/). Auch in Fällen der gerichtlich angeordneten Betreuung kann es zu rechtswidrigen Übergriffen in das Vermögen des Betreuten durch Dritte kommen. Hier sollte es auch Betreuern möglich sein, Strafantrag zu stellen, und zwar unabhängig von ihrem zugewiesenen Aufgabenbereich. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der insbesondere folgende Änderungen umfassen soll: 1. Die Pflicht zu der notariellen Beurkundung von Vorsorgevollmachten einzuführen, wenn objektive Risikoindikatoren vorliegen (z. B. umfassende Vermögensvollmacht über den gewöhnlichen Lebensbedarf hinaus, Befreiung von § 181 BGB (Insichgeschäfte), Bevollmächtigung einer Pflegekraft, Auslandsbezug usw.); 2. die Hinterlegung der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister als verpflichtende Bestimmung zu fassen; 3. die Pflicht des Nachweises eines ärztlichen Attestes zur Vorlage beim Notar einzuführen, aus dem hervorgeht, dass aus medizinischer Sicht keine Anzeichen für eine Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vorliegen, beschränkt auf die Fälle, bei denen der Vollmachtnehmer in keinem Verwandtschaftsverhältnis mit dem Vollmachtgeber steht; 4. den Erben des durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung Verletzten zum Stellen eines Strafantrags zu berechtigen; 5. den Personenkreis der Strafantragsberechtigten nach § 77 StGB auch auf Betreuer, die vom Gericht für einen anderen Aufgabenkreis als den der persönlichen Angelegenheiten bestellt worden sind, zu erweitern; 6. den Anwendungsbereich des § 247 StGB deutlich einzuschränken und künftig nur noch Verwandte zu erfassen; 7. einen besonders schweren Fall der Unterschlagung und des Betruges einzuführen. Berlin, den 22. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Eine Vorsorgevollmacht soll den Vollmachtgeber vor plötzlich auftretenden Situationen im Leben schützen, durch die seine Handlungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, z. B. in Folge eines Unfalls. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h. er entscheidet an Stelle des Vollmachtgebers. Eine Vorsorgevollmacht setzt daher unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Allein 2021 wurden in Deutschland 358.742 Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) neu eingetragen (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1295154/umfrage/gesamtanzahl-der- vorsorgevollmachten-und-anzahl-der-neueintragungen-in-deutsch-land/#:~:text=Gesamtanzahl%20der%20 Vorsorgevollmachten%20und%20Anzahl%20der%20Neueintragungen%20in%20Deutschland&text=Im%20 Berichtsjahr%202021%20wurden%20insgesamt,278.104%20mit%20Patientenverf%C3%BCgungen%20 verbunden%20waren.). Das Landeskriminalamt Berlin beobachtet die Zunahme von Delikten, die durch bzw. mit dem Missbrauch von Vorsorgevollmachten einhergehen (Berliner Anwaltsblatt, Heft 4, April 2018, S. 131 ff.). Betroffen sind vornehmlich ältere Menschen, die psychische und/oder physische Einschränkungen aufweisen und daher in besonderem Maße abhängig sind, von Hilfe. Diese Abhängigkeit und Hilflosigkeit kann und wird von anderen Personen ausgenutzt, um sich zu bereichern. Nach Auffassung des Landeskriminalamtes Berlin werden von den Tätern unterschiedliche Varianten gewählt: Entweder sie täuschen die leicht- und oftmals gutgläubigen Opfer über ihre wahren Absichten oder sie spielen guten Willen und Hilfsbereitschaft vor, zu der sie später eine Ermächtigung durch das zukünftige Opfer einfordern. Im Falle einer Täuschung kann ein Betrug vorliegen, wird die Vollmacht missbraucht, kann der Straftatbestand der Untreue gegeben sein und im Fall der Zueignung von Geld, Schmuck etc. kann eine Unterschlagung vorliegen. Die zuvor genannten Delikte sind Vermögensdelikte, für die der Gesetzgeber, wenn sie im sozialen Nahbereich des Opfers stattfinden, gemäß § 247 StGB das Vorliegen eines Strafantrages als Voraussetzung der Strafverfolgung vorgesehen hat. Die Verfolgbarkeit dieser Vermögensdelikte im privaten Umfeld endet spätestens mit dem Tod des Opfers, da sich in diesen Fällen das Antragsrecht nicht vererbt (BGH, Beschluss vom 21.12.2016 – 3 StR 453/16). Die Erben, die durch den Täter finanziell geschädigt worden sind, können folglich keine Strafverfolgung veranlassen. Der Strafantrag muss gemäß § 77b StGB innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden von Tat und Täter gestellt werden. Entdeckt ein Angehöriger den Missbrauch der Vorsorgevollmacht, kann er versuchen, über das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen zu lassen. Dies ist aber mit Blick auf die bestehende Vorsorgevollmacht schwierig. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel mehr als drei Monate vergehen. Insofern käme die gerichtliche Entscheidung für die Stellung eines Strafantrages zu spät. § 247 StGB ist im Hinblick seines Anwendungsbereichs ausschließlich auf Angehörige zu beschränken. Diese die Strafverfolgung einschränkende Vorschrift sollte nur auf den verwandtschaftlichen Nahbereich beschränkt werden. Unabhängig davon stellt der Missbrauch von Vorsorgevollmachten in den seltensten Fällen eine Straftat dar. Der Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB hat zwei Tatbestände: Zum einen den sog. Missbrauchstatbestand, der den Missbrauch der Befugnis sanktioniert, und zum anderen den sog. Treuebruchtatbestand, der die Pflicht, ein Vermögen zu betreuen, betrifft. Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung setzen beide Tatbestände voraus, dass der Befugnisinhaber eine herausgehobene Pflicht hat, die Vermögensinteressen desjenigen zu betreuen, über dessen Vermögen ihm Rechtsmacht eingeräumt ist (sog. Vermögensbetreuungspflicht; BGH 1, 186 (188). Die Befugnis muss dem Täter daher zur Erfüllung einer im Interesse des Berechtigten liegenden Aufgabe eingeräumt sein (BGH 24, 386 f.; Fischer, StGB, § 266 Rn. 21 m. w. N.). Der reine Missbrauch einer eingeräumten Vollmacht ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht gemäß § 266 StGB strafbar. Auch scheidet eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung nach § 246 StGB aus. Erfolgt das Tatgeschehen bargeldlos mittels Kontovollmacht und per Überweisung, fehlt es an der Dinglichkeit und damit ist eine Unterschlagung ausgeschlossen. Eine Strafbarkeit wegen Betruges ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Täter täuscht niemanden. Er darf aufgrund der Vollmacht verfügen. Im Ergebnis liegt hier eine erhebliche Rechtslücke vor, die die finanzielle Ausbeutung älterer Menschen straffrei ermöglicht. Gleichzeitig werden auch die Erben schwer geschädigt und können keine Strafverfolgung beantragen. Statistische Zahlen zu den durch derartige Taten entstandene Schäden gibt es nicht. Im Landeskriminalamt Berlin wurden im Jahr 2017 bis zum Oktober allein ca. 90 Verfahren mit einem Schaden oberhalb von 50.000 Euro bearbeitet. Der Gesamtschaden dieser 90 Verfahren beläuft sich auf fast 33 Millionen Euro (www.berlineran- waltsblatt.de/ce/untreue-gegenueber-aelteren-menschen-aus-sicht-des-lka-berlin/detail.html). Auch das Betreuungsrecht ist im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht nicht in der Lage, den Betroffenen vor Missbrauch der Vorsorgevollmacht zu schützen. Die Hürden für die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung sind hoch: Sie muss erforderlich und nicht durch „andere Hilfen“ zu vermeiden sein. Eine Betreuung darf nicht eingerichtet werden, wenn der Betroffene physisch und/oder psychisch lediglich eingeschränkt ist. Auch darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Das Betreuungsgericht kann zwar bei Kenntnis von der Gefahr eines Missbrauchs der Vollmacht gemäß § 1896 Absatz 3 BGB einen Kontrollbetreuer bestellen. Aber hierzu muss es Ermittlungen anstellen, was in der Regel schwierig und zudem zeitaufwendig ist. Hinzu kommt, dass das Betreuungsgericht im Rahmen einer solchen Prüfung, den Betroffenen anhört, was vorab angekündigt wird. Die Täter haben somit Zeit, den Betroffenen zu manipulieren, so dass dieser bei Gericht keine sie belastenden Aussagen tätigt. Erschwerend kommt hinzu, dass an die Erstellung einer Vorsorgevollmacht keine Formvorschriften gebunden sind. Private Vorsorgevollmachten müssen keiner Form genügen und auch nicht angezeigt werden. Die Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister ist freiwillig. Ein weiteres Problem ist, dass die Testier- bzw. Geschäftsfähigkeit nur unzureichend geprüft wird, wenn überhaupt. Wird eine Vorsorgevollmacht beim Notar oder Rechtsanwalt errichtet, nehmen diese ohne jegliche fachliche Qualifikation die Testier- bzw. Geschäftsfähigkeit an und müssen keine rechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn ihre Annahme falsch gewesen ist. Selbst andere Personen, die den Missbrauch der Vorsorgevollmacht erkennen, können rechtlich nichts unternehmen, um den Missbrauch zu beenden. Dies gilt insbesondere bei Berufsgruppen, die an Schweigepflichten gebunden sind. Der Missbrauch einer Vorsorgevollmacht stellt kein Rechtfertigungsgrund dar, um die Schweigepflicht zu brechen. Insofern könnten sich Angehörige dieser Berufsgruppen wegen Bruch ihrer Schweigepflichten gemäß den §§ 203 und 353b StGB sogar selbst strafbar machen. Aus den vorgenannten Gründen sind in erster Linie Formvorschriften für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht einzuführen, da diese ganz wesentlich zum Schutz älterer Menschen vor Ausbeutung infolge des Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht beitragen. Hierfür ist erforderlich, dass die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet wird und dem Notar ein ärztliches Attest, vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass aus medizinischer Sicht keine Anzeichen für eine Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vorliegen. Dadurch soll vermieden werden, dass Vorsorgevollmachten von geschäftsunfähigen Personen in den Rechtsverkehr gelangen. Die notarielle Beurkundung stellt zudem eine fachkundige Beratung sicher. Die notarielle Beurkundung soll aber nur gelten, wenn objektive Risikoindikatoren vorliegen (z. B. umfassende Vermögensvollmacht über den gewöhnlichen Lebensbedarf hinaus, Befreiung von § 181 BGB (Insichgeschäfte), Bevollmächtigung einer Pflegekraft, Auslandsbezug usw.). Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests soll nur für die Fälle gelten, in denen der Vollmachtnehmer in keinem Verwandtschaftsverhältnis mit dem Vollmachtgeber steht. Weiter sollten ein besonders schwerer Fall der Unterschlagung und des Betruges eingeführt werden. Ein besonders schwerer Fall könnte vorliegen, wenn der Täter die Hilflosigkeit einer anderen Person ausnutzt, um sich oder einen Dritten zu bereichern bzw. eine fremde bewegliche Sache anzueignen. Zusätzlich sollte auch die Position von Erben und Betreuern insgesamt gestärkt werden. Durch die Einführung des Strafantragsrechts für Erben in den Fällen eines Diebstahls und/oder Unterschlagung zum Nachteil des Vollmachtgebers eröffnet die Möglichkeit der Strafverfolgung und kann potenzielle Täter von einer Tatbegehung abschrecken. Wichtig ist auch, die Position von Betreuern zu stärken. Es kann nicht sein, dass ein Betreuer, der z. B. für die Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist, nicht zur Strafanzeige berechtigt sein soll. Gerade Betreuer in diesem Bereich können aufgrund ihrer Kenntnisse über das Vermögen des Betreuten am ehesten beurteilen, ob rechtswidrige Eingriffe in das Vermögen des Betreuten durch Dritte vorgenommen worden sind. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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