Schutz vor Missbrauch von Vorsorgevollmachten und rechtswidrigen Eingriffen in das Vermögen betreuter Menschen
Text
Schutz vor Missbrauch von Vorsorgevollmachten und rechtswidrigen Eingriffen in das Vermögen betreuter Menschen
Antrag
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, Christoph
Grimm, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Dr. Christoph
Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz,
Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen Goßner,
Mirco Hanker, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever,
Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Thomas Ladzinski, Pierre
Lamely, Edgar Naujok, Kerstin Przygodda, Arne Raue, Bernd Schattner, Lars
Schieske, Dr. Paul Schmidt, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Jörg Zirwes und
der Fraktion der AfD
Schutz vor Missbrauch von Vorsorgevollmachten und rechtswidrigen
Eingriffen in das Vermögen betreuter Menschen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Immer mehr Menschen besitzen heutzutage eine Vorsorgevollmacht. Wird der
Vollmachtgeber plötzlich handlungsunfähig, soll die von ihm bevollmächtigte Person für
den Vollmachtgeber handeln. In der Regel werden Vorsorgevollmachten
uneingeschränkt erteilt. Eine besondere Form ist nicht vorgesehen, so dass die Gefahr des
Missbrauchs durch den Bevollmächtigten gegeben sein kann. Der Widerruf einer
Vorsorgevollmacht kann nur dann durch den Vollmachtgeber erfolgen, wenn dieser noch
geschäftsfähig ist. Da die Vorsorgevollmacht in der Regel erst dann eingesetzt wird,
wenn die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eingeschränkt bzw. nicht mehr
vorhanden ist, ist die Möglichkeit des Widerrufs kein taugliches Mittel zum Schutz des
Vollmachtgebers. Durch die Vorsorgevollmacht ist eine gesetzlich angeordnete
Betreuung ausgeschlossen. Der Bevollmächtigte wird – anders als ein Betreuer –
gerichtlich nicht überprüft.
Strafrechtlich ist ein Bevollmächtigter, der eine Vorsorgevollmacht missbraucht, in
der Regel nicht zu belangen.
Um insbesondere ältere, hilflose Menschen vor derartigem Missbrauch zu schützen
bedarf es einer grundlegenden Reform.
Notwendig ist die Gesetzesänderung, weil die Anzahl der Menschen, die eine
Vorsorgevollmacht haben, in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat und zu erwarten
ist, dass sich dieser Trend fortsetzen wird. Gerade Menschen, die aufgrund ihres Alters
in ihren geistigen und/oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, sind
besonders zu schützen. Gleichzeitig darf niemandem die Entscheidungsfreiheit genommen
werden, eine Vorsorgevollmacht zu verfassen. Denn grundsätzlich ist das Verfassen
einer Vorsorgevollmacht sinnvoll und entlastet die Gerichte. Gleichwohl ist es wichtig
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7244
21. Wahlperiode 22.07.2026
auch die Gefahren einer solchen (unbeschränkten) Vollmacht im Blick zu haben,
weswegen die Einführung von Formvorschriften, insbesondere die Vorlage eines
ärztlichen Attests, zwingend vorzunehmen sind.
In Deutschland werden aktuell rund 1,3 Millionen Menschen aufgrund gerichtlicher
Anordnung betreut (www.betreuungsrecht.de/betreuung/entwicklung-des-
betreuungsrechts-betreuungszahlen/). Auch in Fällen der gerichtlich angeordneten Betreuung
kann es zu rechtswidrigen Übergriffen in das Vermögen des Betreuten durch Dritte
kommen. Hier sollte es auch Betreuern möglich sein, Strafantrag zu stellen, und zwar
unabhängig von ihrem zugewiesenen Aufgabenbereich.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der insbesondere folgende Änderungen umfassen soll:
1. Die Pflicht zu der notariellen Beurkundung von Vorsorgevollmachten
einzuführen, wenn objektive Risikoindikatoren vorliegen (z. B. umfassende
Vermögensvollmacht über den gewöhnlichen Lebensbedarf hinaus, Befreiung von § 181
BGB (Insichgeschäfte), Bevollmächtigung einer Pflegekraft, Auslandsbezug
usw.);
2. die Hinterlegung der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister als
verpflichtende Bestimmung zu fassen;
3. die Pflicht des Nachweises eines ärztlichen Attestes zur Vorlage beim Notar
einzuführen, aus dem hervorgeht, dass aus medizinischer Sicht keine Anzeichen für
eine Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vorliegen,
beschränkt auf die Fälle, bei denen der Vollmachtnehmer in keinem
Verwandtschaftsverhältnis mit dem Vollmachtgeber steht;
4. den Erben des durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung Verletzten zum
Stellen eines Strafantrags zu berechtigen;
5. den Personenkreis der Strafantragsberechtigten nach § 77 StGB auch auf
Betreuer, die vom Gericht für einen anderen Aufgabenkreis als den der persönlichen
Angelegenheiten bestellt worden sind, zu erweitern;
6. den Anwendungsbereich des § 247 StGB deutlich einzuschränken und künftig
nur noch Verwandte zu erfassen;
7. einen besonders schweren Fall der Unterschlagung und des Betruges einzuführen.
Berlin, den 22. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Eine Vorsorgevollmacht soll den Vollmachtgeber vor plötzlich auftretenden Situationen im Leben schützen,
durch die seine Handlungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, z. B. in Folge eines Unfalls. Mit der
Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h. er entscheidet an Stelle des Vollmachtgebers.
Eine Vorsorgevollmacht setzt daher unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum
Bevollmächtigten voraus. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Allein
2021 wurden in Deutschland 358.742 Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der
Bundesnotarkammer (ZVR) neu eingetragen (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1295154/umfrage/gesamtanzahl-der-
vorsorgevollmachten-und-anzahl-der-neueintragungen-in-deutsch-land/#:~:text=Gesamtanzahl%20der%20
Vorsorgevollmachten%20und%20Anzahl%20der%20Neueintragungen%20in%20Deutschland&text=Im%20
Berichtsjahr%202021%20wurden%20insgesamt,278.104%20mit%20Patientenverf%C3%BCgungen%20
verbunden%20waren.).
Das Landeskriminalamt Berlin beobachtet die Zunahme von Delikten, die durch bzw. mit dem Missbrauch von
Vorsorgevollmachten einhergehen (Berliner Anwaltsblatt, Heft 4, April 2018, S. 131 ff.). Betroffen sind
vornehmlich ältere Menschen, die psychische und/oder physische Einschränkungen aufweisen und daher in
besonderem Maße abhängig sind, von Hilfe. Diese Abhängigkeit und Hilflosigkeit kann und wird von anderen
Personen ausgenutzt, um sich zu bereichern. Nach Auffassung des Landeskriminalamtes Berlin werden von den Tätern
unterschiedliche Varianten gewählt: Entweder sie täuschen die leicht- und oftmals gutgläubigen Opfer über ihre
wahren Absichten oder sie spielen guten Willen und Hilfsbereitschaft vor, zu der sie später eine Ermächtigung
durch das zukünftige Opfer einfordern. Im Falle einer Täuschung kann ein Betrug vorliegen, wird die Vollmacht
missbraucht, kann der Straftatbestand der Untreue gegeben sein und im Fall der Zueignung von Geld, Schmuck
etc. kann eine Unterschlagung vorliegen.
Die zuvor genannten Delikte sind Vermögensdelikte, für die der Gesetzgeber, wenn sie im sozialen Nahbereich
des Opfers stattfinden, gemäß § 247 StGB das Vorliegen eines Strafantrages als Voraussetzung der
Strafverfolgung vorgesehen hat. Die Verfolgbarkeit dieser Vermögensdelikte im privaten Umfeld endet spätestens mit dem
Tod des Opfers, da sich in diesen Fällen das Antragsrecht nicht vererbt (BGH, Beschluss vom 21.12.2016 – 3
StR 453/16). Die Erben, die durch den Täter finanziell geschädigt worden sind, können folglich keine
Strafverfolgung veranlassen. Der Strafantrag muss gemäß § 77b StGB innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Bekanntwerden von Tat und Täter gestellt werden. Entdeckt ein Angehöriger den Missbrauch der
Vorsorgevollmacht, kann er versuchen, über das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen zu lassen. Dies ist aber
mit Blick auf die bestehende Vorsorgevollmacht schwierig. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass bis zum
Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung in der Regel mehr als drei Monate vergehen. Insofern käme die
gerichtliche Entscheidung für die Stellung eines Strafantrages zu spät.
§ 247 StGB ist im Hinblick seines Anwendungsbereichs ausschließlich auf Angehörige zu beschränken. Diese
die Strafverfolgung einschränkende Vorschrift sollte nur auf den verwandtschaftlichen Nahbereich beschränkt
werden.
Unabhängig davon stellt der Missbrauch von Vorsorgevollmachten in den seltensten Fällen eine Straftat dar.
Der Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB hat zwei Tatbestände: Zum einen den sog.
Missbrauchstatbestand, der den Missbrauch der Befugnis sanktioniert, und zum anderen den sog. Treuebruchtatbestand, der die
Pflicht, ein Vermögen zu betreuen, betrifft. Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung setzen beide
Tatbestände voraus, dass der Befugnisinhaber eine herausgehobene Pflicht hat, die Vermögensinteressen desjenigen
zu betreuen, über dessen Vermögen ihm Rechtsmacht eingeräumt ist (sog. Vermögensbetreuungspflicht; BGH
1, 186 (188). Die Befugnis muss dem Täter daher zur Erfüllung einer im Interesse des Berechtigten liegenden
Aufgabe eingeräumt sein (BGH 24, 386 f.; Fischer, StGB, § 266 Rn. 21 m. w. N.). Der reine Missbrauch einer
eingeräumten Vollmacht ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht gemäß § 266 StGB strafbar. Auch
scheidet eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung nach § 246 StGB aus. Erfolgt das Tatgeschehen bargeldlos mittels
Kontovollmacht und per Überweisung, fehlt es an der Dinglichkeit und damit ist eine Unterschlagung
ausgeschlossen. Eine Strafbarkeit wegen Betruges ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Täter täuscht niemanden. Er darf
aufgrund der Vollmacht verfügen.
Im Ergebnis liegt hier eine erhebliche Rechtslücke vor, die die finanzielle Ausbeutung älterer Menschen straffrei
ermöglicht. Gleichzeitig werden auch die Erben schwer geschädigt und können keine Strafverfolgung
beantragen.
Statistische Zahlen zu den durch derartige Taten entstandene Schäden gibt es nicht. Im Landeskriminalamt Berlin
wurden im Jahr 2017 bis zum Oktober allein ca. 90 Verfahren mit einem Schaden oberhalb von 50.000 Euro
bearbeitet. Der Gesamtschaden dieser 90 Verfahren beläuft sich auf fast 33 Millionen Euro (www.berlineran-
waltsblatt.de/ce/untreue-gegenueber-aelteren-menschen-aus-sicht-des-lka-berlin/detail.html).
Auch das Betreuungsrecht ist im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht nicht in der Lage, den
Betroffenen vor Missbrauch der Vorsorgevollmacht zu schützen. Die Hürden für die Anordnung einer gesetzlichen
Betreuung sind hoch: Sie muss erforderlich und nicht durch „andere Hilfen“ zu vermeiden sein. Eine Betreuung
darf nicht eingerichtet werden, wenn der Betroffene physisch und/oder psychisch lediglich eingeschränkt ist.
Auch darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Das
Betreuungsgericht kann zwar bei Kenntnis von der Gefahr eines Missbrauchs der Vollmacht gemäß § 1896 Absatz 3 BGB
einen Kontrollbetreuer bestellen. Aber hierzu muss es Ermittlungen anstellen, was in der Regel schwierig und
zudem zeitaufwendig ist. Hinzu kommt, dass das Betreuungsgericht im Rahmen einer solchen Prüfung, den
Betroffenen anhört, was vorab angekündigt wird. Die Täter haben somit Zeit, den Betroffenen zu manipulieren, so
dass dieser bei Gericht keine sie belastenden Aussagen tätigt.
Erschwerend kommt hinzu, dass an die Erstellung einer Vorsorgevollmacht keine Formvorschriften gebunden
sind. Private Vorsorgevollmachten müssen keiner Form genügen und auch nicht angezeigt werden. Die
Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister ist freiwillig. Ein weiteres Problem ist, dass die Testier- bzw.
Geschäftsfähigkeit nur unzureichend geprüft wird, wenn überhaupt. Wird eine Vorsorgevollmacht beim Notar oder
Rechtsanwalt errichtet, nehmen diese ohne jegliche fachliche Qualifikation die Testier- bzw. Geschäftsfähigkeit an und
müssen keine rechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn ihre Annahme falsch gewesen ist.
Selbst andere Personen, die den Missbrauch der Vorsorgevollmacht erkennen, können rechtlich nichts
unternehmen, um den Missbrauch zu beenden. Dies gilt insbesondere bei Berufsgruppen, die an Schweigepflichten
gebunden sind. Der Missbrauch einer Vorsorgevollmacht stellt kein Rechtfertigungsgrund dar, um die
Schweigepflicht zu brechen. Insofern könnten sich Angehörige dieser Berufsgruppen wegen Bruch ihrer
Schweigepflichten gemäß den §§ 203 und 353b StGB sogar selbst strafbar machen.
Aus den vorgenannten Gründen sind in erster Linie Formvorschriften für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht
einzuführen, da diese ganz wesentlich zum Schutz älterer Menschen vor Ausbeutung infolge des Missbrauchs
einer Vorsorgevollmacht beitragen. Hierfür ist erforderlich, dass die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet
wird und dem Notar ein ärztliches Attest, vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass aus medizinischer Sicht keine
Anzeichen für eine Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vorliegen. Dadurch soll
vermieden werden, dass Vorsorgevollmachten von geschäftsunfähigen Personen in den Rechtsverkehr gelangen.
Die notarielle Beurkundung stellt zudem eine fachkundige Beratung sicher. Die notarielle Beurkundung soll aber
nur gelten, wenn objektive Risikoindikatoren vorliegen (z. B. umfassende Vermögensvollmacht über den
gewöhnlichen Lebensbedarf hinaus, Befreiung von § 181 BGB (Insichgeschäfte), Bevollmächtigung einer
Pflegekraft, Auslandsbezug usw.). Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests soll nur für die Fälle gelten, in denen
der Vollmachtnehmer in keinem Verwandtschaftsverhältnis mit dem Vollmachtgeber steht.
Weiter sollten ein besonders schwerer Fall der Unterschlagung und des Betruges eingeführt werden. Ein
besonders schwerer Fall könnte vorliegen, wenn der Täter die Hilflosigkeit einer anderen Person ausnutzt, um sich
oder einen Dritten zu bereichern bzw. eine fremde bewegliche Sache anzueignen.
Zusätzlich sollte auch die Position von Erben und Betreuern insgesamt gestärkt werden.
Durch die Einführung des Strafantragsrechts für Erben in den Fällen eines Diebstahls und/oder Unterschlagung
zum Nachteil des Vollmachtgebers eröffnet die Möglichkeit der Strafverfolgung und kann potenzielle Täter von
einer Tatbegehung abschrecken.
Wichtig ist auch, die Position von Betreuern zu stärken. Es kann nicht sein, dass ein Betreuer, der z. B. für die
Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist, nicht zur Strafanzeige berechtigt sein soll. Gerade Betreuer in
diesem Bereich können aufgrund ihrer Kenntnisse über das Vermögen des Betreuten am ehesten beurteilen, ob
rechtswidrige Eingriffe in das Vermögen des Betreuten durch Dritte vorgenommen worden sind.
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ISSN 0722-8333
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