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Weiterentwicklung der Energieinfrastrukturentwicklung (Antwort zu Drs. 21/4358)

dip / drucksache 13.03.2026 · WP 21 · 21/4740 · Antwort · Original ↗

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Weiterentwicklung der Energieinfrastrukturentwicklung (Antwort zu Drs. 21/4358) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4740 21. Wahlperiode 13.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Michael Kellner, Katrin Uhlig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4358 – Weiterentwicklung der Energieinfrastrukturentwicklung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das jüngste Klimaurteil, das die Deutsche Umwelthilfe erstritten hat, erhöht den Handlungsdruck auf die Bundesregierung, Klimaschutzmaßnahmen so auszugestalten, dass die gesetzlichen Ziele tatsächlich erreicht werden (www.t agesschau.de/inland/gesellschaft/umwelthilfe-klimaklage-regierung-10 0.html). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Maßnahmen die Bundesregierung plant und umsetzt, um den konsequenten Ausbau der erneuerbaren Energien sowie den Netzausbau zu sichern sowie die Speicher und weitere Flexibilisierungsmaßnahmen systemdienlich zu integrieren. Dies schafft Investitions- und Planungssicherheit für Unternehmen, Kommunen und Netzbetreiber. Maßgebliche Weichenstellungen erfolgen im Änderungsprozess des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG; siehe dazu „Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes“, Jahreswirtschaftsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie [BMWE], S. 67), im Verfahren zum Netzentwicklungsplan Strom (NEP Strom) und in der gesetzlichen Umsetzung über das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Der Netzausbau kommt bislang nur schleppend voran, zugleich sind viele Verfahren im Netzbereich weiterhin nicht ausreichend digitalisiert. Dies ist aber ein relevantes Standortthema für eine Industrie- und Wirtschaftsnation im 21. Jahrhundert, auch unabhängig von der Energiewende. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung die Energieinfrastrukturentwicklung für ein klimaneutrales Energiesystem künftig zielorientiert und sektorübergreifend analysieren und ableiten will, um Netze, Digitalisierung sowie Speicher und weitere Flexibilitätsoptionen systemdienlich zu verzahnen und so dauerhaft sinkende Stromkosten zu ermöglichen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welchen konkreten Anpassungsbedarf sieht die Bundesregierung infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Klimaschutzprogramm 2023, insbesondere unter Einhaltung der Jahresemissionsmengen, in welchen Sektoren besteht nach ihrer Einschätzung der größte Nachsteuerungsbedarf, und mit welchen Maßnahmen will sie die vom Gericht festgestellte verbleibende Emissionslücke bis 2030 schließen? Die Bundesregierung wird im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2026 die notwendigen Klimaschutzmaßnahmen ergreifen, um die Klimaziele aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz zu erreichen und damit auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen. Nach dem Projektionsbericht 2025 und der Bewertung des Expertenrates für Klimafragen (ERK) wird der größte Nachsteuerungsbedarf in den Sektoren Verkehr und Gebäude gesehen. Da der Abstimmungsprozess zum Klimaschutzprogramm 2026 noch läuft, können keine Einzelheiten zu möglichen Klimaschutzmaßnahmen genannt werden. Die Bundesregierung wird das Klimaschutzprogramm bis Ende März 2026 verabschieden.  2. Bezieht die Bundesregierung die nationalen und europäischen Klima- und Energieziele sowie den sich aus dem Klimaurteil ergebenden Anpassungsbedarf bei der Ausgestaltung der Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes im Rahmen der geplanten Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes („Netzpaket“) ein, wenn ja, in welcher Weise und in welchem Umfang, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die geplante Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes in dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgesehenen „Netzanschlusspaket“ zielt unter anderem auf eine Beschleunigung von Netzanschlüssen durch Standardisierung und Digitalisierung ab. Dies trägt auch den Klima- und Energiezielen Rechnung, da durch den schnelleren und einfacheren Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie elektrischen Verbrauchern wie Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur schneller mehr erneuerbarer Strom in das Energiesystem integriert werden kann.  3. Welche konkreten Netzgebiete (bitte die räumliche Abgrenzung bzw. Zuordnung, z. B. Netz- bzw. /Anschlussgebiete, angeben), welche Verteilnetzbetreiber wären nach Kenntnis der Bundesregierung von dem im Monitoringbericht (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/D E/Publikationen/Energie/energiewende-effizient-machen.pdf?__blob=pu blicationFile&v=24, S. 107) diskutierten Modell „Redispatch-Vorbehalt“, das auf der 3-Prozent-Abregelungsquote beruht, betroffen, und welchen Anteil an Fläche sowie an relevanter installierter Leistung bzw. an geplanten Zubauvorhaben würde dies jeweils betreffen?  4. Auf welcher Datengrundlage ermitteln die Bundesregierung bzw. das BMWE bzw. nachgeordnete Behörden auf Basis welcher Daten (Netzbetreiber, Bundesnetzagentur [BNetzA] etc.) die maßgebliche 3-Prozent- Abregelungsquote (insbesondere Datenquelle, Methodik, Betrachtungszeitraum, Aktualisierungsintervall und zuständige Datenerheber), beabsichtigt die Bundesregierung, diese Daten und die daraus abgeleitete Gebietskulisse öffentlich zugänglich zu machen, und wenn nein, warum nicht?  5. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die Einführung eines „Redispatch-Vorbehalts“ auf die wirtschaftliche Attraktivität und den Zubau erneuerbarer Erzeugungsanlagen in den betroffenen Gebieten, und welche Auswirkungen auf Kosten- bzw. Erlösstrukturen, Netzentgelte und Ausgleichszahlungen ergeben sich hieraus nach Einschätzung der Bundesregierung jeweils für die betroffenen Netzbetreiber (bitte nach Netzbetreiber aufschlüsseln)?  6. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Einführung eines „Redispatch-Vorbehalts“ auf Netzanschlussbedingungen, Anschlussreihenfolgen und Realisierungszeiten für erneuerbare Erzeugungsanlagen, Speicher sowie weitere Anschlussbegehrende (z. B. Rechenzentren, Großverbraucher), insbesondere in den betroffenen Gebieten und im Vergleich zu nichtbetroffenen Netzgebieten?  7. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung infolge eines „Redispatch-Vorbehalts“ auf die Investitions- und Planungssicherheit sowie auf den realisierten und geplanten Zubau erneuerbarer Erzeugungsanlagen, und welche Folgewirkungen prognostiziert sie für die Wertschöpfung der Erneuerbaren-Branche (insbesondere Investitionen, Produktionskapazitäten und Beschäftigung) in Deutschland? Die Fragen 3 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der angesprochene „Redispatch-Vorbehalt“ ist ein denkbares Instrument, um die im Koalitionsvertrag vereinbarte Synchronisierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und des Stromnetzes zu forcieren. Zu diesem Regelungsvorschlag gibt es innerhalb der Bundesregierung noch keine abgestimmte Position. Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sieht den Sinn und Zweck des Instrumentes in einer Lenkung des Zubaus von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Leitungsabschnitte, die keine oder weniger netzengpassbedingte Abregelungen befürchten lassen. Darüber hinaus setzt das Instrument einen Anreiz für einen netzdienlicheren Betrieb, falls sich Anlagen bewusst an kapazitätslimitierten Umspannanlagen oder Leitungsabschnitten anschließen. Das Instrument soll somit gezielt die heute bereits überlasteten Umspannanlagen und die diese verbindenden Leitungsabschnitte adressieren. Aus Sicht des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hätte die Einführung eines Redispatch-Vorbehalts keine Auswirkungen auf die Netzanschlussbedingungen, die Anschlussreihenfolge oder die Realisierungszeiten von Anlagen.  8. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Gesetzgeber bzw. BMWE und der unabhängigen Regulierungsbehörde bei der Festlegung von Bedingungen des Netzanschlusses, insbesondere hinsichtlich der Einführung oder Ausweitung von Baukostenzuschüssen (BKZ) für erneuerbare Erzeugungsanlagen (z. B. Windenergie- und Photovoltaikanlagen), und auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Kriterien soll eine solche Regelung erfolgen, und wenn die Bundesregierung eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für vorrangig hält, welche Ermächtigung der Bundesnetzagentur sieht sie hierfür vor? Die Bundesnetzagentur hat nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie auch Zuständigkeiten im Bereich der Festlegung der Bedingungen für den Netzanschluss. § 17 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gibt der Bundesnetzagentur die Befugnis, Festlegungen u. a. zu Baukostenzuschüssen zu treffen. Hinsichtlich der Erhebung von Baukostenzuschüssen bei Erneuerbaren- Energien- oder Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Anlagen stehen derzeit noch spezialgesetzliche Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entgegen. Diese Verbote müssten zunächst aufgehoben werden, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur zu Baukostenzuschüssen möglich sein sollten. Es gibt in der Bundesregierung hierzu noch keine abgestimmte Position.  9. Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, im Zuge der Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes und der Netzentgeltsystematik (z. B. im Monitoringbericht S. 181, 183) eine Netzentgeltpflicht bzw. zusätzliche Netzentgeltbelastungen für erneuerbare Erzeugungsanlagen und Speicher vorzusehen, während konventionelle Erzeugungsanlagen in Deutschland nicht in vergleichbarer Weise belastet werden, und wie bewertet sie diese Ungleichbehandlung hinsichtlich Wettbewerbsneutralität, Strompreisen sowie der Erreichung der Klima- und Energieziele? Eine Beteiligung zusätzlicher Netznutzer an der Refinanzierung der Netzkosten kann grundsätzlich einen dämpfenden Effekt auf die Netzentgelte haben. Die Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Aufgabe der Bundesnetzagentur, die dazu mit dem Festlegungsverfahren zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNeS) einen entsprechenden Prozess gestartet hat. Im Rahmen dieses Prozesses wurde der Vorschlag einer Einführung von Einspeisenetzentgelten in die öffentliche Konsultation gestellt. Die Diskussionen zwischen der Bundesnetzagentur (BNetzA) und Stakeholdern sind noch nicht abgeschlossen. Ihrem Ergebnis kann nicht vorgegriffen werden. 10. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob Netzentgelte stärker leistungs- statt arbeitsbezogen auszugestalten sind (Kilowatt [kW] statt Kilowattstunde [kWh]), welche Schritte prüft sie im Rahmen der Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes oder darüber hinaus zur Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik in Richtung einer leistungsorientierten Komponente, und wie bewertet sie dabei die Auswirkungen auf den Netzbetrieb, die Lastspitzen, Flexibilitätsanreize und die Integration von Speichern und Erneuerbaren? Die BNetzA hat im Rahmen des Festlegungsverfahrens zur Reform der Netzentgeltsystematik unter anderem ein neues Grundmodell zur Diskussion gestellt, welches zwischen Netzentgeltkomponenten mit Finanzierungsfunktion und solchen mit Anreizfunktion unterscheidet. Im Hinblick auf Erstere erwägt die BNetzA etwa für Verbraucher ab der Umspannebene Mittelspannung/ Niederspannung und für Verbraucher in der Niederspannung mit einem Verbrauch größer 100.000 Kilowattstunden die Einführung eines Kapazitätspreises für die „bestellte“ Anschlusskapazität. Dieser soll durch einen (zweistufigen) Arbeitspreis flankiert werden. Die genannten Komponenten könnten zur Refinanzierung der Netzkosten bei gleichzeitiger Abmilderung der flexibilitätshemmenden Wirkung beitragen, die dem heutigen Leistungspreis zugeschrieben wird. Das geschilderte Grundmodell ist ebenso wie die näheren Vorschläge der BNetzA mit Blick auf die potentielle Ausgestaltung der Netzentgelte für einzelne Netznutzergruppen Gegenstand laufender Konsultationen. Ihrem Ergebnis kann nicht vorgegriffen werden. 11. Hält die Bundesregierung eine verpflichtende Standardisierung und Vereinheitlichung von Netzanschlussverfahren sowie der Priorisierung von Anschlussbegehren bei Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern für erforderlich, um Effizienz, Entbürokratisierung und eine Beschleunigung der Netzanschlüsse zu erreichen, wenn ja, welche konkreten Schritte plant sie, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? 12. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, zur Verringerung von Mehrfachanfragen und zur Erhöhung der Transparenz über freie Netzanschlusskapazitäten eine unverbindliche Netzanschlussauskunft der Netzbetreiber vorzusehen, die neben einem „Ja bzw. Nein“ auch eine realistisch anschließbare Leistungsbandbreite ausweist, wenn ja, plant sie eine entsprechende Regelung im Rahmen der Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes bzw. der Weiterentwicklung des § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes [EnWG], und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? 13. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, für die Vergabe knapper Netzanschlusskapazitäten politische Leitlinien bzw. Zielkorridore nach Technologiekategorien (z. B. Speicher, Elektrolyseure, Rechenzentren) festzulegen, statt die Priorisierung im Wesentlichen den Netzbetreibern zu überlassen, wenn ja, welche Kriterien, Verfahren und Zuständigkeiten sieht sie dafür vor, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zu den in diesen Fragen genannten Themenbereichen alsbald in einem „Netzanschlusspaket“ konkrete Vorschläge vorlegen und innerhalb der Bundesregierung abstimmen. 14. Welche Vorhaben aus den bestehenden Netzentwicklungsplänen (NEP Strom) bewertet die Bundesregierung als „No-regret-Maßnahmen“, die bereits auf Grundlage der vorliegenden Bedarfsermittlungen in das Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen werden können, und welchen Zeitplan verfolgt sie hierfür (bitte die nächsten vorgesehenen Novellierungsschritte und Meilensteine angeben)? Aus Sicht der Bundesregierung sind mindestens diejenigen Vorhaben als „noregret“ anzusehen, die im Netzentwicklungsplan Strom (NEP Strom, Version 2023) bestätigt wurden und deren Bedarf sich im Entwurf der ÜNB zum NEP Strom (Version 2025) in allen Szenarien erneut gezeigt hat. Vorhaben, die bereits jetzt als „no-regret“-Maßnahmen identifiziert werden können, sollen noch im Jahr 2026 in das Gesetz über den Bundesbedarfsplan (BBPlG) aufgenommen werden, um einen Fadenriss beim Netzausbau zu vermeiden. Dafür wird ein zeitnaher Kabinettsbeschluss angestrebt. Nach Abschluss des NEP Strom (Version 2025) sollen zusätzlich bestätigte Vorhaben im Jahr 2027 im Rahmen einer weiteren BBPlG-Novelle aufgenommen werden. 15. Sieht die Bundesregierung die Systementwicklungsstrategie (SES) als übergeordnetes Planungsinstrument für eine sektorübergreifende, koordinierte Entwicklung der Energieinfrastruktur an, wenn ja, welche konkrete Rolle soll die SES im Verhältnis zu bestehenden Planungs- und Bedarfsermittlungsprozessen (insbesondere NEP Strom bzw. NEP Gas bzw. NEP Wasserstoff) sowie in den darauf aufbauenden Gesetzesvorschlägen zum BBPlG einnehmen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Systementwicklungsstrategie ist nach geltendem Recht ein übergeordnetes Planungsinstrument für die sektorübergreifend koordinierte Entwicklung der Energieinfrastrukturen. Sie ist gemäß Energiewirtschaftsgesetz in den Szenariorahmen der Netzentwicklungspläne Strom und Gas/Wasserstoff angemessen zu berücksichtigen. Die Prüfung und Genehmigung der Szenariorahmen und der darauf aufbauenden Netzentwicklungspläne obliegt der Bundesnetzagentur. 16. Wie wollen die Bundesregierung und bzw. oder die Bundesnetzagentur sicherstellen, dass die Leitplanken, Ankerpunkte und das Leitbild der Systementwicklungsstrategie sowie die nationalen und EU-rechtlichen Klimaziele in den Netzentwicklungsplänen (NEP Strom) sowie den darauf aufbauenden Gesetzesvorschlägen zum BBPlG umfassend berücksichtigt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Hauptszenario des NEP Strom („Netzentwicklungsplan Strom 2037 mit Ausblick 2045, Version 2025, Szenario A) nach Kenntnis der Fragestellenden diese Vorgaben nicht bzw. nicht vollständig abbildet? Alle Szenarien des NEP Strom (Version 2025) basieren auf dem Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045. Die Bundesnetzagentur hat im zugrundeliegenden Szenariorahmen einen Trichter aus drei Szenarien aufgespannt, die dieses Ziel auf unterschiedlichen Pfaden erreichen. Die Systementwicklungsstrategie wurde bei der Erstellung berücksichtigt und deckt sich weitgehend mit dem aufgespannten Trichter. Insbesondere im mittleren Szenariopfad B sind viele Annahmen ähnlich zu der aktuellen Systementwicklungsstrategie getroffen worden. Eine inhaltsgleiche Übernahme in alle Szenarien ist nicht erforderlich und würde der Anforderungen drei Entwicklungspfade abzudecken nicht gerecht. Insofern ist der genehmigte Szenariorahmen nach Einschätzung der Bundesregierung eine angemessene Grundlage für den darauf aufbauenden NEP Strom sowie eine anschließende Novellierung des BBPlG. 17. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, in der Weiterentwicklung des Netzanschluss- und Netzentgeltregimes sowie in den einschlägigen Planungsprozessen (u. a. NEP Strom bzw. BBPlG) den Begriff und die Kriterien der „Systemdienlichkeit“ gegenüber der bislang häufig verwendeten „Netzdienlichkeit“ klar zu definieren und verbindlich zu operationalisieren, wenn ja, wie soll „Systemdienlichkeit“ konkret bestimmt und in Genehmigungs-, Anschluss- und Ausbauentscheidungen angewendet werden, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Eine Definition von Systemdienlichkeit würde zunächst voraussetzen, die Grenzen des Stromsystems zu definieren. Mit der Sektorkopplung wird es aber zunehmend schwerer zu sagen, wo das Stromsystem beginnt und aufhört. Beispiel: Muss das Wasserstoffnetz bei der Optimierung im Strombereich berücksichtigt werden, weil zukünftig grüner Wasserstoff aus EE-Strom gewonnen werden soll und Gaskraftwerke diesen als Brennstoff einsetzen? Soll die Straßen- und Ladestationsplanung für Abwägungen im NEP Strom herangezogen werden, weil zukünftig vermehrt Elektroautos unterwegs sind? Eine konkrete Abgrenzung ist im Einzelfall hochkomplex, wäre aber für die Definition von Systemdienlichkeit und eine etwaige Verwendung der Begrifflichkeit im Sinne der Fragestellung bei Genehmigungs-, Anschluss- und Ausbaumentscheidungen zentral. 18. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, im Rahmen des „Netzpakets“ ein gesetzlich abgesichertes Recht auf Überbauung am Netzverknüpfungspunkt für Erzeugungsanlagen zu verankern und hierfür bundesweit einheitliche, standardisierte Prozesse einschließlich Musterverträgen vorzugeben, wenn ja, welche konkreten Regelungen plant die Bundesregierung diesbezüglich, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Überbauung nach Einschätzung der Fragestellenden durch höhere Volllaststunden und Spitzenkappung die Redispatch- sowie Netzausbaukosten senken kann? Die Überbauung am Netzverknüpfungspunkt ist bereits im EEG geregelt. So unter anderem auch, dass Anschlussbegehrende einen anderen als den vom Netzbetreiber ermittelten Netzverknüpfungspunkt wählen dürfen, es sei denn, die hieraus resultierenden Kosten für den Netzbetreiber sind nicht unerheblich. Dies gilt explizit auch für bereits existierende Netzverknüpfungspunkte bestehender Anlagen. Musterverträge werden zurzeit von der Branche erarbeitet, da es sich hierbei um einen praxisnahen, untergesetzlich zu regelnden Inhalt handelt. 19. Inwiefern hält es die Bundesregierung für erforderlich, bei der Weiterentwicklung des Netzanschluss- und Netzausbauregimes Umwelt- und Naturschutzbelange verbindlich stärker zu gewichten, insbesondere durch eine klarere Priorisierung von Erdkabeln bzw. Freileitungen nach festgelegten Kriterien, wenn ja, welche Kriterien und Vorgaben (u. a. für Trassenwahl, Bündelung, Erd- bzw. Freileitungsanteile und Genehmigungspraxis) beabsichtigt sie, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit eine Reihe von Regelungen im Bereich des Netzausbaurechts auf den Weg gebracht, die klare Vorgaben im Bereich des Umwelt- und Naturschutzrechts enthalten, zuletzt durch die Umsetzung der Renewable Energy Directive (RED III). Die gesetzlichen Regelungen sehen auch klare Kriterien vor zur Frage der anzuwendenden Technologie und Vorgaben für die Umsetzung wie beispielsweise das Bündelungsgebot. 20. Wie bewertet die Bundesregierung die technische Machbarkeit einer Regelung, die Netzbetreibern bei Abregelung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien lediglich die Abregelung der Netzeinspeisung erlaubt, nicht jedoch die Abregelung der Erzeugung zum Eigenverbrauch, und plant die Bundesregierung, eine entsprechende Regelung einzuführen, wenn ja, was ist der Zeitplan für die Einführung, und wenn nein, wieso nicht? Nach der bestehenden Rechtslage ist vorgegeben, dass der Netzbetreiber bei einer Selbstversorgung mit Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen nach Möglichkeit nicht die Erzeugungsleistung der Anlage abregelt, sondern nur die Einspeisung ins Netz. Der Schutz des Eigenverbrauchs im vorstehenden Sinne setzt allerdings voraus, dass der Netzbetreiber zwischen Wirkleistung und Einspeiseleistung unterscheiden kann. Gemäß § 9 EEG müssen bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) die Anlagenbetreiber dafür sorgen, dass Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung vollständig oder, sofern die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können. Darüber hinaus besteht für Anlagen ab einer Leistung von 100 kW die Möglichkeit, den geplanten Eigenverbrauch in einem elektronischen Meldeverfahren dem Netzbetreiber vorab mitzuteilen, so dass er diesen beim Redispatch-Abruf berücksichtigen kann. Mit dem fortschreitenden Rollout von iMSys nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) werden die technischen Voraussetzungen für eine differenziertere Steuerung weiter verbessert. Damit ist es technisch grundsätzlich möglich, gezielt die Netzeinspeisung zu begrenzen, während die interne Verwendung der erzeugten Energie, etwa für Eigenverbrauch oder Speicherladung, unberührt bleibt. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die Steuerbarkeit der Anlagen nicht so gegeben ist, wie es gesetzlich vorgesehen ist. Das kann dann dazu führen, dass der Netzbetreiber im Bedarfsfall nur die ganze Anlage regeln kann. Da die Handhabung der bestehenden Regelungen in der Praxis zum Teil uneinheitlich gewesen ist, enthält die am 13. November 2025 in der zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag beschlossene Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes eine Klarstellung, dass der europarechtliche Rahmen zu beachten ist. Damit wird verdeutlicht, dass der Eigenverbrauch soweit wie möglich geschützt und eine Abregelung der Erzeugungsleistung nur erfolgen soll, wenn dies technisch unvermeidbar ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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