Weiterentwicklung der Energieinfrastrukturentwicklung (Antwort zu Drs. 21/4358)
Text
Weiterentwicklung der Energieinfrastrukturentwicklung (Antwort zu Drs. 21/4358)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4740
21. Wahlperiode 13.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Michael Kellner,
Katrin Uhlig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4358 –
Weiterentwicklung der Energieinfrastrukturentwicklung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das jüngste Klimaurteil, das die Deutsche Umwelthilfe erstritten hat, erhöht
den Handlungsdruck auf die Bundesregierung, Klimaschutzmaßnahmen so
auszugestalten, dass die gesetzlichen Ziele tatsächlich erreicht werden (www.t
agesschau.de/inland/gesellschaft/umwelthilfe-klimaklage-regierung-10
0.html). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Maßnahmen die
Bundesregierung plant und umsetzt, um den konsequenten Ausbau der
erneuerbaren Energien sowie den Netzausbau zu sichern sowie die Speicher und
weitere Flexibilisierungsmaßnahmen systemdienlich zu integrieren. Dies
schafft Investitions- und Planungssicherheit für Unternehmen, Kommunen
und Netzbetreiber. Maßgebliche Weichenstellungen erfolgen im
Änderungsprozess des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG; siehe dazu
„Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes“, Jahreswirtschaftsbericht des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie [BMWE], S. 67), im Verfahren zum
Netzentwicklungsplan Strom (NEP Strom) und in der gesetzlichen Umsetzung über
das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG).
Der Netzausbau kommt bislang nur schleppend voran, zugleich sind viele
Verfahren im Netzbereich weiterhin nicht ausreichend digitalisiert. Dies ist aber
ein relevantes Standortthema für eine Industrie- und Wirtschaftsnation im
21. Jahrhundert, auch unabhängig von der Energiewende. Vor diesem
Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung die
Energieinfrastrukturentwicklung für ein klimaneutrales Energiesystem künftig zielorientiert und
sektorübergreifend analysieren und ableiten will, um Netze, Digitalisierung
sowie Speicher und weitere Flexibilitätsoptionen systemdienlich zu verzahnen
und so dauerhaft sinkende Stromkosten zu ermöglichen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
12. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welchen konkreten Anpassungsbedarf sieht die Bundesregierung infolge
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Klimaschutzprogramm
2023, insbesondere unter Einhaltung der Jahresemissionsmengen, in
welchen Sektoren besteht nach ihrer Einschätzung der größte
Nachsteuerungsbedarf, und mit welchen Maßnahmen will sie die vom Gericht
festgestellte verbleibende Emissionslücke bis 2030 schließen?
Die Bundesregierung wird im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2026 die
notwendigen Klimaschutzmaßnahmen ergreifen, um die Klimaziele aus dem
Bundes-Klimaschutzgesetz zu erreichen und damit auch dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen. Nach dem Projektionsbericht
2025 und der Bewertung des Expertenrates für Klimafragen (ERK) wird der
größte Nachsteuerungsbedarf in den Sektoren Verkehr und Gebäude gesehen.
Da der Abstimmungsprozess zum Klimaschutzprogramm 2026 noch läuft,
können keine Einzelheiten zu möglichen Klimaschutzmaßnahmen genannt werden.
Die Bundesregierung wird das Klimaschutzprogramm bis Ende März 2026
verabschieden.
2. Bezieht die Bundesregierung die nationalen und europäischen Klima-
und Energieziele sowie den sich aus dem Klimaurteil ergebenden
Anpassungsbedarf bei der Ausgestaltung der Weiterentwicklung des
Netzanschlussregimes im Rahmen der geplanten Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes („Netzpaket“) ein, wenn ja, in welcher Weise und in
welchem Umfang, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die geplante Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes in dem vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgesehenen „Netzanschlusspaket“
zielt unter anderem auf eine Beschleunigung von Netzanschlüssen durch
Standardisierung und Digitalisierung ab. Dies trägt auch den Klima- und
Energiezielen Rechnung, da durch den schnelleren und einfacheren Netzanschluss von
Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie elektrischen Verbrauchern wie
Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur schneller mehr erneuerbarer Strom in das
Energiesystem integriert werden kann.
3. Welche konkreten Netzgebiete (bitte die räumliche Abgrenzung bzw.
Zuordnung, z. B. Netz- bzw. /Anschlussgebiete, angeben), welche
Verteilnetzbetreiber wären nach Kenntnis der Bundesregierung von dem im
Monitoringbericht (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/D
E/Publikationen/Energie/energiewende-effizient-machen.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=24, S. 107) diskutierten Modell „Redispatch-Vorbehalt“,
das auf der 3-Prozent-Abregelungsquote beruht, betroffen, und welchen
Anteil an Fläche sowie an relevanter installierter Leistung bzw. an
geplanten Zubauvorhaben würde dies jeweils betreffen?
4. Auf welcher Datengrundlage ermitteln die Bundesregierung bzw. das
BMWE bzw. nachgeordnete Behörden auf Basis welcher Daten
(Netzbetreiber, Bundesnetzagentur [BNetzA] etc.) die maßgebliche 3-Prozent-
Abregelungsquote (insbesondere Datenquelle, Methodik,
Betrachtungszeitraum, Aktualisierungsintervall und zuständige Datenerheber),
beabsichtigt die Bundesregierung, diese Daten und die daraus abgeleitete
Gebietskulisse öffentlich zugänglich zu machen, und wenn nein, warum
nicht?
5. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die
Einführung eines „Redispatch-Vorbehalts“ auf die wirtschaftliche Attraktivität
und den Zubau erneuerbarer Erzeugungsanlagen in den betroffenen
Gebieten, und welche Auswirkungen auf Kosten- bzw. Erlösstrukturen,
Netzentgelte und Ausgleichszahlungen ergeben sich hieraus nach
Einschätzung der Bundesregierung jeweils für die betroffenen Netzbetreiber
(bitte nach Netzbetreiber aufschlüsseln)?
6. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Einführung
eines „Redispatch-Vorbehalts“ auf Netzanschlussbedingungen,
Anschlussreihenfolgen und Realisierungszeiten für erneuerbare
Erzeugungsanlagen, Speicher sowie weitere Anschlussbegehrende (z. B.
Rechenzentren, Großverbraucher), insbesondere in den betroffenen
Gebieten und im Vergleich zu nichtbetroffenen Netzgebieten?
7. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung infolge eines
„Redispatch-Vorbehalts“ auf die Investitions- und Planungssicherheit sowie
auf den realisierten und geplanten Zubau erneuerbarer
Erzeugungsanlagen, und welche Folgewirkungen prognostiziert sie für die
Wertschöpfung der Erneuerbaren-Branche (insbesondere Investitionen,
Produktionskapazitäten und Beschäftigung) in Deutschland?
Die Fragen 3 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der angesprochene „Redispatch-Vorbehalt“ ist ein denkbares Instrument, um
die im Koalitionsvertrag vereinbarte Synchronisierung des Ausbaus der
Erneuerbaren Energien und des Stromnetzes zu forcieren. Zu diesem
Regelungsvorschlag gibt es innerhalb der Bundesregierung noch keine abgestimmte Position.
Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sieht den
Sinn und Zweck des Instrumentes in einer Lenkung des Zubaus von
Erneuerbare-Energien-Anlagen in Leitungsabschnitte, die keine oder weniger
netzengpassbedingte Abregelungen befürchten lassen. Darüber hinaus setzt das
Instrument einen Anreiz für einen netzdienlicheren Betrieb, falls sich Anlagen
bewusst an kapazitätslimitierten Umspannanlagen oder Leitungsabschnitten
anschließen. Das Instrument soll somit gezielt die heute bereits überlasteten
Umspannanlagen und die diese verbindenden Leitungsabschnitte adressieren.
Aus Sicht des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
hätte die Einführung eines Redispatch-Vorbehalts keine Auswirkungen auf die
Netzanschlussbedingungen, die Anschlussreihenfolge oder die
Realisierungszeiten von Anlagen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem
Gesetzgeber bzw. BMWE und der unabhängigen Regulierungsbehörde
bei der Festlegung von Bedingungen des Netzanschlusses, insbesondere
hinsichtlich der Einführung oder Ausweitung von Baukostenzuschüssen
(BKZ) für erneuerbare Erzeugungsanlagen (z. B. Windenergie- und
Photovoltaikanlagen), und auf welcher Rechtsgrundlage und nach
welchen Kriterien soll eine solche Regelung erfolgen, und wenn die
Bundesregierung eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für vorrangig hält,
welche Ermächtigung der Bundesnetzagentur sieht sie hierfür vor?
Die Bundesnetzagentur hat nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie auch
Zuständigkeiten im Bereich der Festlegung der Bedingungen für den
Netzanschluss. § 17 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gibt der
Bundesnetzagentur die Befugnis, Festlegungen u. a. zu Baukostenzuschüssen zu treffen.
Hinsichtlich der Erhebung von Baukostenzuschüssen bei Erneuerbaren-
Energien- oder Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Anlagen stehen derzeit noch
spezialgesetzliche Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entgegen. Diese Verbote müssten zunächst
aufgehoben werden, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur zu
Baukostenzuschüssen möglich sein sollten. Es gibt in der Bundesregierung hierzu noch
keine abgestimmte Position.
9. Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, im Zuge der
Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes und der Netzentgeltsystematik (z. B.
im Monitoringbericht S. 181, 183) eine Netzentgeltpflicht bzw.
zusätzliche Netzentgeltbelastungen für erneuerbare Erzeugungsanlagen und
Speicher vorzusehen, während konventionelle Erzeugungsanlagen in
Deutschland nicht in vergleichbarer Weise belastet werden, und wie
bewertet sie diese Ungleichbehandlung hinsichtlich Wettbewerbsneutralität,
Strompreisen sowie der Erreichung der Klima- und Energieziele?
Eine Beteiligung zusätzlicher Netznutzer an der Refinanzierung der Netzkosten
kann grundsätzlich einen dämpfenden Effekt auf die Netzentgelte haben. Die
Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik ist nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs Aufgabe der Bundesnetzagentur, die dazu mit dem
Festlegungsverfahren zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNeS)
einen entsprechenden Prozess gestartet hat. Im Rahmen dieses Prozesses wurde
der Vorschlag einer Einführung von Einspeisenetzentgelten in die öffentliche
Konsultation gestellt. Die Diskussionen zwischen der Bundesnetzagentur
(BNetzA) und Stakeholdern sind noch nicht abgeschlossen. Ihrem Ergebnis
kann nicht vorgegriffen werden.
10. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob
Netzentgelte stärker leistungs- statt arbeitsbezogen auszugestalten sind (Kilowatt
[kW] statt Kilowattstunde [kWh]), welche Schritte prüft sie im Rahmen
der Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes oder darüber hinaus
zur Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik in Richtung einer
leistungsorientierten Komponente, und wie bewertet sie dabei die
Auswirkungen auf den Netzbetrieb, die Lastspitzen, Flexibilitätsanreize und die
Integration von Speichern und Erneuerbaren?
Die BNetzA hat im Rahmen des Festlegungsverfahrens zur Reform der
Netzentgeltsystematik unter anderem ein neues Grundmodell zur Diskussion
gestellt, welches zwischen Netzentgeltkomponenten mit Finanzierungsfunktion
und solchen mit Anreizfunktion unterscheidet. Im Hinblick auf Erstere erwägt
die BNetzA etwa für Verbraucher ab der Umspannebene Mittelspannung/
Niederspannung und für Verbraucher in der Niederspannung mit einem
Verbrauch größer 100.000 Kilowattstunden die Einführung eines Kapazitätspreises
für die „bestellte“ Anschlusskapazität. Dieser soll durch einen (zweistufigen)
Arbeitspreis flankiert werden. Die genannten Komponenten könnten zur
Refinanzierung der Netzkosten bei gleichzeitiger Abmilderung der
flexibilitätshemmenden Wirkung beitragen, die dem heutigen Leistungspreis
zugeschrieben wird. Das geschilderte Grundmodell ist ebenso wie die näheren Vorschläge
der BNetzA mit Blick auf die potentielle Ausgestaltung der Netzentgelte für
einzelne Netznutzergruppen Gegenstand laufender Konsultationen. Ihrem
Ergebnis kann nicht vorgegriffen werden.
11. Hält die Bundesregierung eine verpflichtende Standardisierung und
Vereinheitlichung von Netzanschlussverfahren sowie der Priorisierung von
Anschlussbegehren bei Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern für
erforderlich, um Effizienz, Entbürokratisierung und eine Beschleunigung
der Netzanschlüsse zu erreichen, wenn ja, welche konkreten Schritte
plant sie, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
12. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, zur Verringerung von
Mehrfachanfragen und zur Erhöhung der Transparenz über freie
Netzanschlusskapazitäten eine unverbindliche Netzanschlussauskunft der
Netzbetreiber vorzusehen, die neben einem „Ja bzw. Nein“ auch eine
realistisch anschließbare Leistungsbandbreite ausweist, wenn ja, plant sie eine
entsprechende Regelung im Rahmen der Weiterentwicklung des
Netzanschlussregimes bzw. der Weiterentwicklung des § 17b des
Energiewirtschaftsgesetzes [EnWG], und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
13. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, für die Vergabe knapper
Netzanschlusskapazitäten politische Leitlinien bzw. Zielkorridore nach
Technologiekategorien (z. B. Speicher, Elektrolyseure, Rechenzentren)
festzulegen, statt die Priorisierung im Wesentlichen den Netzbetreibern
zu überlassen, wenn ja, welche Kriterien, Verfahren und Zuständigkeiten
sieht sie dafür vor, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zu den
in diesen Fragen genannten Themenbereichen alsbald in einem
„Netzanschlusspaket“ konkrete Vorschläge vorlegen und innerhalb der Bundesregierung
abstimmen.
14. Welche Vorhaben aus den bestehenden Netzentwicklungsplänen (NEP
Strom) bewertet die Bundesregierung als „No-regret-Maßnahmen“, die
bereits auf Grundlage der vorliegenden Bedarfsermittlungen in das
Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen werden können, und welchen
Zeitplan verfolgt sie hierfür (bitte die nächsten vorgesehenen
Novellierungsschritte und Meilensteine angeben)?
Aus Sicht der Bundesregierung sind mindestens diejenigen Vorhaben als
„noregret“ anzusehen, die im Netzentwicklungsplan Strom (NEP Strom, Version
2023) bestätigt wurden und deren Bedarf sich im Entwurf der ÜNB zum NEP
Strom (Version 2025) in allen Szenarien erneut gezeigt hat. Vorhaben, die
bereits jetzt als „no-regret“-Maßnahmen identifiziert werden können, sollen noch
im Jahr 2026 in das Gesetz über den Bundesbedarfsplan (BBPlG)
aufgenommen werden, um einen Fadenriss beim Netzausbau zu vermeiden. Dafür wird
ein zeitnaher Kabinettsbeschluss angestrebt. Nach Abschluss des NEP Strom
(Version 2025) sollen zusätzlich bestätigte Vorhaben im Jahr 2027 im Rahmen
einer weiteren BBPlG-Novelle aufgenommen werden.
15. Sieht die Bundesregierung die Systementwicklungsstrategie (SES) als
übergeordnetes Planungsinstrument für eine sektorübergreifende,
koordinierte Entwicklung der Energieinfrastruktur an, wenn ja, welche konkrete
Rolle soll die SES im Verhältnis zu bestehenden Planungs- und
Bedarfsermittlungsprozessen (insbesondere NEP Strom bzw. NEP Gas bzw. NEP
Wasserstoff) sowie in den darauf aufbauenden Gesetzesvorschlägen zum
BBPlG einnehmen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Systementwicklungsstrategie ist nach geltendem Recht ein übergeordnetes
Planungsinstrument für die sektorübergreifend koordinierte Entwicklung der
Energieinfrastrukturen. Sie ist gemäß Energiewirtschaftsgesetz in den
Szenariorahmen der Netzentwicklungspläne Strom und Gas/Wasserstoff angemessen zu
berücksichtigen. Die Prüfung und Genehmigung der Szenariorahmen und der
darauf aufbauenden Netzentwicklungspläne obliegt der Bundesnetzagentur.
16. Wie wollen die Bundesregierung und bzw. oder die Bundesnetzagentur
sicherstellen, dass die Leitplanken, Ankerpunkte und das Leitbild der
Systementwicklungsstrategie sowie die nationalen und EU-rechtlichen
Klimaziele in den Netzentwicklungsplänen (NEP Strom) sowie den
darauf aufbauenden Gesetzesvorschlägen zum BBPlG umfassend
berücksichtigt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein
Hauptszenario des NEP Strom („Netzentwicklungsplan Strom 2037 mit Ausblick
2045, Version 2025, Szenario A) nach Kenntnis der Fragestellenden
diese Vorgaben nicht bzw. nicht vollständig abbildet?
Alle Szenarien des NEP Strom (Version 2025) basieren auf dem Ziel der
Klimaneutralität im Jahr 2045. Die Bundesnetzagentur hat im zugrundeliegenden
Szenariorahmen einen Trichter aus drei Szenarien aufgespannt, die dieses Ziel
auf unterschiedlichen Pfaden erreichen. Die Systementwicklungsstrategie
wurde bei der Erstellung berücksichtigt und deckt sich weitgehend mit dem
aufgespannten Trichter. Insbesondere im mittleren Szenariopfad B sind viele
Annahmen ähnlich zu der aktuellen Systementwicklungsstrategie getroffen worden.
Eine inhaltsgleiche Übernahme in alle Szenarien ist nicht erforderlich und
würde der Anforderungen drei Entwicklungspfade abzudecken nicht gerecht.
Insofern ist der genehmigte Szenariorahmen nach Einschätzung der
Bundesregierung eine angemessene Grundlage für den darauf aufbauenden NEP Strom
sowie eine anschließende Novellierung des BBPlG.
17. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, in der Weiterentwicklung
des Netzanschluss- und Netzentgeltregimes sowie in den einschlägigen
Planungsprozessen (u. a. NEP Strom bzw. BBPlG) den Begriff und die
Kriterien der „Systemdienlichkeit“ gegenüber der bislang häufig
verwendeten „Netzdienlichkeit“ klar zu definieren und verbindlich zu
operationalisieren, wenn ja, wie soll „Systemdienlichkeit“ konkret bestimmt und
in Genehmigungs-, Anschluss- und Ausbauentscheidungen angewendet
werden, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Eine Definition von Systemdienlichkeit würde zunächst voraussetzen, die
Grenzen des Stromsystems zu definieren. Mit der Sektorkopplung wird es aber
zunehmend schwerer zu sagen, wo das Stromsystem beginnt und aufhört.
Beispiel: Muss das Wasserstoffnetz bei der Optimierung im Strombereich
berücksichtigt werden, weil zukünftig grüner Wasserstoff aus EE-Strom gewonnen
werden soll und Gaskraftwerke diesen als Brennstoff einsetzen? Soll die
Straßen- und Ladestationsplanung für Abwägungen im NEP Strom herangezogen
werden, weil zukünftig vermehrt Elektroautos unterwegs sind? Eine konkrete
Abgrenzung ist im Einzelfall hochkomplex, wäre aber für die Definition von
Systemdienlichkeit und eine etwaige Verwendung der Begrifflichkeit im Sinne
der Fragestellung bei Genehmigungs-, Anschluss- und
Ausbaumentscheidungen zentral.
18. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, im Rahmen des
„Netzpakets“ ein gesetzlich abgesichertes Recht auf Überbauung am
Netzverknüpfungspunkt für Erzeugungsanlagen zu verankern und hierfür
bundesweit einheitliche, standardisierte Prozesse einschließlich
Musterverträgen vorzugeben, wenn ja, welche konkreten Regelungen plant die
Bundesregierung diesbezüglich, und wenn nein, aus welchen Gründen
nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Überbauung nach
Einschätzung der Fragestellenden durch höhere Volllaststunden und
Spitzenkappung die Redispatch- sowie Netzausbaukosten senken kann?
Die Überbauung am Netzverknüpfungspunkt ist bereits im EEG geregelt. So
unter anderem auch, dass Anschlussbegehrende einen anderen als den vom
Netzbetreiber ermittelten Netzverknüpfungspunkt wählen dürfen, es sei denn,
die hieraus resultierenden Kosten für den Netzbetreiber sind nicht unerheblich.
Dies gilt explizit auch für bereits existierende Netzverknüpfungspunkte
bestehender Anlagen.
Musterverträge werden zurzeit von der Branche erarbeitet, da es sich hierbei
um einen praxisnahen, untergesetzlich zu regelnden Inhalt handelt.
19. Inwiefern hält es die Bundesregierung für erforderlich, bei der
Weiterentwicklung des Netzanschluss- und Netzausbauregimes Umwelt- und
Naturschutzbelange verbindlich stärker zu gewichten, insbesondere durch
eine klarere Priorisierung von Erdkabeln bzw. Freileitungen nach
festgelegten Kriterien, wenn ja, welche Kriterien und Vorgaben (u. a. für
Trassenwahl, Bündelung, Erd- bzw. Freileitungsanteile und
Genehmigungspraxis) beabsichtigt sie, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit eine Reihe von Regelungen im
Bereich des Netzausbaurechts auf den Weg gebracht, die klare Vorgaben im
Bereich des Umwelt- und Naturschutzrechts enthalten, zuletzt durch die
Umsetzung der Renewable Energy Directive (RED III). Die gesetzlichen Regelungen
sehen auch klare Kriterien vor zur Frage der anzuwendenden Technologie und
Vorgaben für die Umsetzung wie beispielsweise das Bündelungsgebot.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die technische Machbarkeit einer
Regelung, die Netzbetreibern bei Abregelung von Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien lediglich die Abregelung der
Netzeinspeisung erlaubt, nicht jedoch die Abregelung der Erzeugung
zum Eigenverbrauch, und plant die Bundesregierung, eine entsprechende
Regelung einzuführen, wenn ja, was ist der Zeitplan für die Einführung,
und wenn nein, wieso nicht?
Nach der bestehenden Rechtslage ist vorgegeben, dass der Netzbetreiber bei
einer Selbstversorgung mit Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen nach
Möglichkeit nicht die Erzeugungsleistung der Anlage abregelt, sondern nur die
Einspeisung ins Netz.
Der Schutz des Eigenverbrauchs im vorstehenden Sinne setzt allerdings voraus,
dass der Netzbetreiber zwischen Wirkleistung und Einspeiseleistung
unterscheiden kann. Gemäß § 9 EEG müssen bis zum Einbau eines intelligenten
Messsystems (iMSys) die Anlagenbetreiber dafür sorgen, dass Netzbetreiber
jederzeit die Einspeiseleistung vollständig oder, sofern die technische
Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können. Darüber
hinaus besteht für Anlagen ab einer Leistung von 100 kW die Möglichkeit, den
geplanten Eigenverbrauch in einem elektronischen Meldeverfahren dem
Netzbetreiber vorab mitzuteilen, so dass er diesen beim Redispatch-Abruf
berücksichtigen kann.
Mit dem fortschreitenden Rollout von iMSys nach dem
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) werden die technischen Voraussetzungen für eine differenziertere
Steuerung weiter verbessert. Damit ist es technisch grundsätzlich möglich,
gezielt die Netzeinspeisung zu begrenzen, während die interne Verwendung der
erzeugten Energie, etwa für Eigenverbrauch oder Speicherladung, unberührt
bleibt.
In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die Steuerbarkeit der
Anlagen nicht so gegeben ist, wie es gesetzlich vorgesehen ist. Das kann dann
dazu führen, dass der Netzbetreiber im Bedarfsfall nur die ganze Anlage regeln
kann.
Da die Handhabung der bestehenden Regelungen in der Praxis zum Teil
uneinheitlich gewesen ist, enthält die am 13. November 2025 in der zweiten und
dritten Lesung im Deutschen Bundestag beschlossene Novelle des
Energiewirtschaftsgesetzes eine Klarstellung, dass der europarechtliche Rahmen zu
beachten ist. Damit wird verdeutlicht, dass der Eigenverbrauch soweit wie möglich
geschützt und eine Abregelung der Erzeugungsleistung nur erfolgen soll, wenn
dies technisch unvermeidbar ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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