Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
[Bundesrat Drucksache 563/25
10.10.25
Wi - In - R
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen
und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der
Europäischen Union
A. Problem und Ziel
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von
Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (im Folgenden: Richtlinie Sanktionsstrafrecht).
Die Richtlinie bezweckt die europaweite Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts, um
eine effiziente und einheitliche Sanktionsdurchsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten zu
befördern.
Kernregelung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist die Aufzählung von Sanktionsverboten,
deren Missachtung von den EU-Mitgliedstaaten zwingend unter Strafe zu stellen ist
(Artikel 3 Absatz 1). Ebenso gibt die Richtlinie die Strafbewehrung bestimmter Formen der
Umgehung von Sanktionen und Missachtung von Meldepflichten vor. Zudem ist
vorgesehen, den leichtfertigen Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot zu bestrafen, sofern
Rüstungsoder Dual-Use-Güter betroffen sind (Artikel 3 Absatz 2).
Überdies gibt die Richtlinie Sanktionsstrafrecht Strafrahmen für die Bestrafung natürlicher
Personen sowie Sanktionsrahmen für juristische Personen vor (Artikel 5 und 7). Zudem
werden Mindeststandards bezüglich mildernder und erschwerender Umstände gesetzt
(Artikel 8 und 9), Verjährungsfristen harmonisiert (Artikel 11), notwendige
Ermittlungsinstrumente festgelegt (Artikel 13) und Whistleblowerschutz gefordert (Artikel 14). Im
Übrigen sind Regeln zur behördlichen Zusammenarbeit und Datenübermittlung (Artikel 15-17)
enthalten.
Der Gesetzentwurf enthält ferner wenige Änderungen des Außenwirtschaftsrechts, die
zwar keinen Bezug zur Richtlinie Sanktionsstrafrecht aufweisen, jedoch u.a. aufgrund
zwischenzeitlicher Änderungen des EU-Sanktionsrechts dringend geboten sind.
B. Lösung
In Deutschland sind die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zu
bewehrenden Tatbestände im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) überwiegend als Straftat
Fristablauf: 21.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
normiert. Deutschland ist daher mit Regelungen zur Sanktionsdurchsetzung auch bisher
schon gut aufgestellt. Zum Zwecke der europaweiten Harmonisierung sind für die
Umsetzung der Richtlinie noch einige Ergänzungen und Anpassungen erforderlich.
Zur Umsetzung der tatbestandlichen Richtlinienvorgaben werden schwerpunktmäßig
§§ 18 und 19 AWG sowie § 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) novelliert sowie ein
neuer Straftatbestand im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geschaffen:
Anpassung und Ergänzung der Straftatbestände in § 18 Absatz 1 AWG,
einschließlich einer umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem
Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten;
Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der
Sanktionsumgehung in § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG;
Erweiterung der Strafbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten in § 18
Absatz 5a AWG, darunter Strafbewehrung von Verstößen gegen die
Jedermannspflicht unter bestimmten Voraussetzungen in einem neuen § 18 Absatz 5a
Nummer 2 AWG; hiervon ausgenommen sind gemäß § 18 Absatz 13 AWG die
rechtsberatenden Berufe, sofern ihnen die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft
anvertraut wurden oder bekanntgegeben worden sind;
Strafbewehrung des besonders schweren Falls in § 18 Absatz 6a AWG in
bestimmten Fällen der Sanktionsumgehung;
Strafbewehrung von leichtfertigen Verstößen gegen bestimmte Sanktionsverbote
bezüglich Dual-Use-Gütern in einem neuen § 18 Absatz 8a AWG;
Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfen für bedürftige Personen in
§ 18 Absatz 11 AWG,
Folgeanpassungen in § 18 Absatz 6, 9, § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG und § 82
Absatz 4 ff. AWV;
Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person in § 95a
AufenthG.
Die Novellierung der Tatbestände erfolgt weitestgehend im von der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang. Weder geht die Novelle über das
Ambitionsmaß der Richtlinie hinaus (beispielsweise bei der Beschränkung der Bewehrung von
Verstößen gegen Transaktionsverbote auf staatliche Akteure) noch erfasst sie neuartige
Sanktionsverbote, die erst nach Inkrafttreten der Richtlinie Sanktionsstrafrecht erstmals in
EU-Sanktionsverordnungen Verwendung fanden und daher in der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht nicht berücksichtigt wurden. So ist beispielsweise eine Strafbewehrung der
neuartigen Weitergabeverbote betreffend geistiges Eigentum (z.B. Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe c VO (EU) Nr. 833/2014) oder der Nichtvereinbarung der u.a. nach dem
Russland-Sanktionsregime erforderlichen „No-Russia-Clause“ (Artikel 12g VO (EU)
Nr. 833/2014) nicht enthalten.
Im Übrigen sieht der Entwurf abgesehen von den von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht
umfassten neuen umgehungsbezogenen Tatbeständen (§ 18 Absatz 1 Nummer 3
Buchstaben a und b AWG) sowie den neuen Regelbeispielen (§ 18 Absatz 6a AWG) keinen
allgemeinen Tatbestand der Sanktionsumgehung vor. Hier besteht dennoch keine
Regelungslücke im deutschen Recht, da die als „Umgehung“ bezeichnete Umleitung von
Waren als Verstoß gegen das Ausfuhrverbot nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
AWG geahndet werden kann. Die Regelbeispiele in § 18 Absatz 6a AWG erfolgen zwar
im engen sachlichen Zusammenhang mit den zur Richtlinienumsetzung erforderlichen
Änderungen, sind aber von der Richtlinie selbst nicht gefordert. Die Regelbeispiele greifen
die Möglichkeit in Artikel 8 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht auf, erschwerende Umstände
für bestimmte Arten der Tatbegehung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hierzu
gehört nach Artikel 8 Buchstabe b der Fall, dass der Täter im Rahmen der Begehung der
Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet. In der verschleiernden Wirkung für
die Überwachungsbehörden ähnlich ist das Vortäuschen eines unkritischen Empfängers
durch Nutzung einer vom Täter selbst kontrollierten Drittlands-Gesellschaft.
Neben den tatbestandlichen Anforderungen wird noch eine ergänzende Regelung im
AWG aufgenommen, um den Vorgaben der Richtline Sanktionsstrafrecht bezüglich
Bußgeldbewehrungen gegenüber juristischen Personen nachzukommen (§ 19 Absätze 7 und
8 AWG).
Ebenso wird eine Rechtsgrundlage zur Übernahme der behördlichen Zuständigkeit für die
Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und
Sanktionsdurchsetzungsbehörden im Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) aufgenommen.
Unabhängig von der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht werden in diesem
Gesetzesentwurf zudem die folgenden Vorschriften geändert:
Der Rat der Europäischen Union hat Beschränkungen in Bezug auf die Ausfuhr von
Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie in Bezug auf Handels- und Vermittlungsdienste
für Waffen und andere Rüstungsgüter (Waffenembargos), die bislang in Umsetzung von
Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nur in Beschlüssen des Rates
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen waren, für einige
Länder nun auch in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften der
Umsetzung in der AWV. Die EU-Verordnungen hingegen gelten in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Bestimmungen in
den §§ 74 ff. AWV in Bezug auf einige Länder aufgehoben werden. Aufgrund der
Streichungen wird eine Folgeänderung bei der Strafbarkeit von Verstößen gegen
Waffenembargos (§ 17 Absatz 1a AWG) erforderlich.
Mit Artikel 3 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur effektiven Durchsetzung von
Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022 (BGBI. I Nr. 55 S. 2606) wurde
im § 18 AWG ein neuer Absatz 5a zur Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014
über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale
Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, eingefügt. Dabei wurde
der bisherige Absatz 5a gemäß Artikel 3 Nummer 2 als neuer Absatz 5b bezeichnet. Seit
dem Inkrafttreten zum 01.01.2023 sind fahrlässig begangene Verstöße gegen Artikel 8
und 9 der Verordnung (EU) 2019/125 sanktionslos. Infolgedessen ist eine Aufnahme des
§ 18 Absatz 5b AWG in § 19 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich.
Außerdem hat sich bei der Überwachung außenwirtschaftsrechtlicher Regelungen auf
Grundlage des § 23 AWG in der Praxis gezeigt, dass das Verhältnis zwischen den in § 23
AWG geregelten Befugnissen und gesetzlichen Nutzungsbeschränkungen für Kopien von
Ausweisdokumenten einer Klarstellung bedarf. Eine solche Klarstellung erfolgt nunmehr
durch eine Ergänzung der Regelung in § 23 AWG.
C. Alternativen
Der Gesetzesentwurf dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht. Hierfür sind Änderungen auf gesetzlicher Ebene erforderlich, sodass die Regelung
per Gesetz alternativlos ist.
Zur Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist eine Stelle für die
Koordinierung und Zusammenarbeit der zwischen den Strafverfolgungsbehörden im Bereich
Sanktionsstrafrecht zu benennen. Hierfür wurden verschiedene Optionen in Betracht
gezogen. Das Zollkriminalamt (ZKA) ist als hauptsächliche Strafverfolgungsbehörde bei
Sanktionsverstößen die bestgeeignete Behörde, um die Aufgabe zu Übernehmen. Zur
Aufnahme der von Art. 15 der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben sind Änderungen im
Zollfahndungsdienstgesetz erforderlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Zollverwaltung entsteht in Folge der AWG-Änderungen, insbesondere aufgrund
der Einrichtung der neuen Koordinierungsstelle beim ZKA (Umsetzung von Artikel 15 der
Richtlinie Sanktionsstrafrecht) sowie dem auf Grundlage einheitlicher Strafvorschriften
notwendigen Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedsstaaten,
der damit einhergehenden ansteigenden Zahl von gegenseitigen Unterstützungsersuchen
und der verstärkten Einbindung von Europol (Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht) im Jahr 2026 ein anteiliger Personalaufwand (inklusive
Versorgungsrücklage und personalbezogenen Sachkosten) für insgesamt 27 Beschäftigte in Höhe von
rund 1.585 T€ sowie jährliche Sachausgaben für die Ausrichtung von internationalen
Schulungen in Höhe von 20 T€. Ab dem Jahr 2027 fallen jährliche Personalkosten in
Höhe von 3.171 T€ an.
Im Kapitel 6002 ist ab dem Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben in Höhe von 20 T€ für die
Ausrichtung von internationalen Fachtagungen zu rechnen.
Durch die Unterstützungstätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) entstehen jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 645 T€ (Personaleinzel- und
Sacheinzelkosten). Um die Zusammenarbeit des BAFA mit der Koordinierungsstelle des
ZKA sowie die Erfüllung der Aufgabe dieser Stelle sicherzustellen, sind vier zusätzliche
Stellen des gehobenen Dienstes sowie eine Stelle des höheren Dienstes erforderlich.
Durch die Umsetzung der Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes entstehen beim
Bundeskriminalamt (BKA) jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 1.098 T€
(Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) für neun Beschäftigte des gehobenen Dienstes sowie
Sachkosten in Höhe von 300 T€. Ein einmaliger Mehrbedarf entsteht nicht. Der
Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde
anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen aus den jeweiligen Einzelplänen
ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt entsteht der Verwaltung Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,5 Mio. Euro.
Für die Zollverwaltung entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 1.244 T€.
Davon entfallen rund 122 T€ auf die Einrichtung einer neuen Koordinierungsstelle beim
Zollkriminalamt und rund 1.122 T€ auf die Bearbeitung der zu erwartenden erhöhten
Amts- und Rechtshilfeverfahren beim Zollfahndungsdienst.
Erfüllungsaufwand entsteht beim BAFA durch Unterstützungstätigkeit. Durch die
Einrichtung der Koordinierungsstelle beim ZKA sowie der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen
den Behörden der Mitgliedstaaten wird die Anzahl der gegenseitigen
Unterstützungsersuchen und dadurch die Zahl der zu erledigenden Aufgaben im BAFA steigen. Bereits in den
vergangenen Jahren haben sich die Zahlen der Vorgänge in Bereich der
Unterstützungsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und der Zollverwaltung mehr als verdoppelt. Es
ist davon auszugehen, dass mit der neuen Koordinierungsstelle das ZKA und dem damit
verbundenen Personalaufwuchs sowie dem Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den
Behörden der Mitgliedstaaten noch erheblicher zusätzlicher Unterstützungsbedarf an das
BAFA gerichtet werden wird. In folgenden Tätigkeiten ist mit einer Mehrbelastung für das
BAFA zu rechnen: Anfertigung von genehmigungsrechtlichen und fachtechnischen
Stellungnahmen für Ermittlungsverfahren und sonstige Unterstützungsersuchen der
Koordinierungsstelle, des ZKA, der Zollfahndungsämter, der Staatsanwaltschaften sowie für
Verfahren anderer Mitgliedstaaten; Teilnahme an Besprechungen, nationaler und
internationaler Informationsaustausch, Vorbereitung der Besprechungen, Grundsatzfragen,
Statistik, Schulungen, Fortbildungen, Bearbeitung von Risikohinweisen. Der
Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 361 T€.
Erfüllungsaufwand entsteht außerdem beim BKA durch zusätzlich erforderliches Personal
und Verfahrenskosten für umfangreiche Ermittlungshandlungen, da Fälle von Verstößen
gegen restriktive Maßnahme in der Regel sehr komplex sind. Das BKA ermittelt bei
Verstößen gegen das AWG, insbesondere gegen § 18 AWG, der durch dieses Gesetz
erweitert wird. Zur erfolgreichen Verfahrensführung zum Nachweis eines Verstoßes gegen das
AWG sind regelmäßig umfangreiche Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen,
Durchsuchungsmaßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten sowie zur Sicherung von
Unterlagen und Daten erforderlich, die die Eigentümerschaft einer sanktionsgelisteten
Person belegen. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 882 T€.
F. Weitere Kosten
Es fallen keine weiteren Kosten an.
Bundesrat Drucksache 563/25
10.10.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen
und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der
Europäischen Union
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen
bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinie des Europäischen
Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.
Fristablauf: 21.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und
Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der
Europäischen Union1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen; Vollzug
von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen“.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 13
Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die
Entgegennahme von Meldungen; Vollzug von wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen“.
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Bei dem Vollzug von Beschränkungen und Handlungspflichten aufgrund
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme,
einschließlich der Durchsetzung der in § 18 Absatz 1 Nummer 2 genannten
Pflichten, können die Amtsträger der nach diesem Gesetz und dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz zuständigen Behörden in Ausübung ihres
pflichtgemäßen Ermessens einem priorisierenden Ansatz folgen. Bei der
Priorisierung kann insbesondere auf die Art und Bedeutung der Gefahren für die
in Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche
Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik genannten Ziele abgestellt werden.“
1) Die Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c bis i, Nummer 4 sowie die Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes
dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments vom 24. April
2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen
der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024).
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ebenso wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in
einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer
vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient,
indem er einem dort genannten Verbot
1. des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung,
Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder
Kaufs von Gütern oder
2. der Erbringung eines Vermittlungsdienstes
zuwiderhandelt, wenn sich die Tat auf in der Gemeinsamen Militärgüterliste der
Europäischen Union vom 19. Februar 2024 (ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024)
aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Europäischen
Union bezieht.“
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Absatzes 1“ durch
die Angabe „der Absätze 1 und 1a“ ersetzt.
c) In den Absätzen 3 bis 6 wird jeweils die Angabe „des Absatzes 1“ durch die Angabe
„der Absätze 1 und 1a“ ersetzt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen
Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
1. einem dort genannten Verbot
a) des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung,
Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs
oder Kaufs von Gütern,
b) der Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer
Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung für eine in Buchstabe a
genannte Handlung oder dort genannte Güter,
c) der Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines
Krypto-Wallets, der Erbringung eines Ratingdienstes, einer
Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit
Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder
Finanzdienstleistung, einer Transaktion mit einer Zentralbank oder
juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder
auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder der Ausübung einer
sonstigen Finanztätigkeit,
d) der Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung,
Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder
Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen
Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung
oder einer gleichartigen Dienstleistung,
e) des Abschlusses oder der Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags
oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer
Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Organisation oder Einrichtung,
die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der
unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer
Einrichtung eines Drittstaats befindet,
f) der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen
Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation
oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum
oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats
oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder der Fortführung
eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,
g) der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer sonstigen
Investition oder
h) der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen
zuwiderhandelt,
2. einer dort genannten Pflicht zur Verhinderung
a) der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung
von Geldern,
b) des Zugangs zu Geldern,
c) des Einsatzes von Geldern in einer Weise, die
aa) die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, den Besitz, eine
Eigenschaft oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert, oder
bb) eine Veränderung bewirkt, die eine Nutzung der Gelder ermöglicht,
oder
d) der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von
Geldern, Gütern oder Dienstleistungen
zuwiderhandelt.
3. einem dort genannten Verbot der Umgehung einer in Nummer 2 genannten
Pflicht zuwiderhandelt, indem er
a) Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2
genannte Pflicht bezieht, verwendet oder an einen Dritten transferiert oder
über solche Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in sonstiger Weise
verfügt, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu
verschleiern, oder
b) eine falsche oder irreführende Information zur Verschleierung des
Eigentümers oder des Begünstigten von Geldern oder wirtschaftlichen
Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht,
bereitstellt oder
4. einer dort genannten Genehmigungspflicht für
a) den Handel mit Gütern, die Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung,
Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder den Verkauf
oder Kauf von Gütern,
b) die Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer
Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung in Bezug auf eine in
Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte Güter,
c) die Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines
Krypto-Wallets, die Erbringung eines Ratingdienstes, einer
Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit
Geldmarktinstrumenten oder eine sonstigen Wertpapier- oder
Finanzdienstleistung, eine Transaktion mit einer Zentralbank oder
juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder
auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder die Ausübung einer
sonstigen Finanztätigkeit,
d) die Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung,
Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder
Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen
Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung
oder einer gleichartigen Dienstleistung,
e) den Abschluss oder die Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder
einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung
eines Drittstaats oder mit einer Einrichtung oder einer Organisation, die
sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der
unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer
Einrichtung eines Drittstaats befindet,
f) die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen
Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation
oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum
oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats
oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder die Fortführung
eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,
g) die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder eine sonstige
Investition oder
h) die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen
zuwiderhandelt.“
b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des
Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit
Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428
vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 2368/2002 in der Fassung vom 23. Mai 2025“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU)
2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über
den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu
Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019,
S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom
4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist,“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung vom 21. Mai 2025“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU)
2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021
über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der
technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend
Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1)“
durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom
5. September 2024“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU)
2021/821“ die Angabe „in der Fassung vom 5. September 2024“ eingefügt.
e) Absatz 5a wird durch den folgenden Absatz 5a ersetzt:
„(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen
Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
1. eine Meldung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine
in Absatz 1 Nummer 2 genannte Pflicht bezieht und die in seinem Eigentum
oder Besitz stehen oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden, der in dem
Rechtsakt genannten zuständigen Verwaltungsbehörde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. eine in Ausübung einer Berufspflicht erlangte Information über Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte
Pflicht bezieht, der in dem Rechtsakt genannten zuständigen
Verwaltungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt.“
f) In Absatz 5b in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU)
2019/125“ die Angabe „in der Fassung vom 21. Mai 2025“ eingefügt.
g) In Absatz 6 wird die Angabe „der Absätze 1 bis 5 oder 5b“ durch die Angabe „des
Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4, der Absätze 1a bis 5 oder des Absatzes 5b“
ersetzt.
h) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
oder Nummer 4 Buchstabe a ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegenüber einer öffentlichen Stelle eine unvollständige oder unrichtige
Angabe über die Endverwendung, die Beförderungsroute, den Empfänger,
den Versender, den Ursprung, den Käufer, den Verkäufer, die Menge, den
Wert oder die Beschaffenheit der Güter macht oder
2. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abgabenordnung
nutzt, auf die er unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder
bestimmenden Einfluss ausübt,
um einen Verstoß gegen eine in Absatz 1 genannte, unmittelbar geltende
Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union zu verschleiern.“
i) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
oder b oder Nummer 4 Buchstabe a oder b leichtfertig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn sich die Tat auf Güter mit
doppeltem Verwendungszweck bezieht, die in Anhang I oder Anhang IV der
Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.“
j) In Absatz 9 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 2“ durch die Angabe
„Absatzes 1 Nummer 4“ ersetzt.
k) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
„(11) Die Tat ist nicht nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, strafbar,
wenn die Tat als
1. humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person oder
2. Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse
im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität
und Unabhängigkeit und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht wird.“
l) Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt:
(13) „ Nach Absatz 5a Nummer 2 wird nicht bestraft, wer als Rechtsanwalt,
Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter eine Information, die ihm
in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder bekanntgeworden ist, nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, g oder h, Nummer 2 oder 4
Buchstabe a bis e, g oder h, Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 6 oder 7, Absatz 3
bis 5a oder 5b oder“.
b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „der Europäischen
Gemeinschaften oder“ gestrichen.
c) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „der
Europäischen Gemeinschaften oder“ gestrichen.
d) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
(7) „ Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer
vorsätzlichen Straftat nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
(8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer
Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig
Millionen Euro.“
6. In § 23 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) § 20 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 des Personalausweisgesetzes und § 18
Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes finden bei Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und
4 keine Anwendung.“
Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 11 und 12 werden gestrichen.
bb) Nummer 16a wird durch die folgende Nummer 16a ersetzt:
„16a. Venezuela.“
cc) Nummer 17 wird gestrichen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „(ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25),“ durch die
Angabe „(ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird gestrichen.
2. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 4, 5, 6, 8, 8a, 10, 10a, werden gestrichen.
bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
„11. Syrien.“
cc) Die Nummern 11a und 12 werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 4, 6, 6a, 8, 8a, werden gestrichen.
bb) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
„9. Syrien.“
cc) Die Nummern 9a und 10 werden gestrichen.
3. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, wird gestrichen.
b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils nach der Angabe „auf“ die Angabe „den
Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in“ eingefügt.
c) In Absatz 7 wird nach der Angabe „auf“ die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr und
die Durchfuhr nach“ eingefügt.
d) Die Absätze 9 und 10 werden gestrichen.
e) In den Absätzen 13, 14 und 16 wird jeweils nach der Angabe „auf“ die Angabe „den
Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach“ eingefügt.
f) Absatz 17 wird gestrichen.
4. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Syrien.“
b) Nummer 6 wird gestrichen.
5. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom
7. Dezember 1992,
2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom
29. November 1993,
3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom
30. Mai 1994,
4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom
11. Juli 1994,
5. Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom
17. März 2025,
6. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom
24. Februar 2025,
7. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom
27. Mai 2025,
8. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom
10. September 2024,
9. Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom
25. April 2025,
10. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom
24. März 2025,
11. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom
24. Februar 2025,
12. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom
9. Dezember 2024,
13. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom
24. Februar 2025,
14. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom
10. September 2024,
15. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 8. Juli
2025,
16. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom
16. Dezember 2024,
17. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom
9. Januar 2025,
18. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom
24. Februar 2025 oder
19. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom
15. Juli 2025
einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder
einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte
Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012
verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom
22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen
Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf
beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom
29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist,“ durch die
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der Fassung vom 6. Juni 2018“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom
20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-
Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom
31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2022/1359 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 99) geändert worden ist,“ durch die
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2022 in der Fassung vom 23. Mai 2025“
ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
e) Absatz 7 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des
Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden
ist,“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom
23. November 2022“ ersetzt.
f) Absatz 8 wird gestrichen.
g) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014
in der Fassung vom 18. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem 22. Juli 2024
einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht
richtig verbucht,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem
22. Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert,
3. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten
Posten bekleidet,
4. entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes
Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort
genannten Postens gestattet oder
5. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen
dort genannten Posten zu bekleiden.“
h) Absatz 10 wird zu Absatz 6 und die Angabe „Verordnung (EU) 2015/936 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht
unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine
spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1),“
wird durch die Angabe „Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom
29. November 2017“ ersetzt.
i) Absatz 11 wird zu Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur
Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)“ durch die Angabe
„Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April
2025“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013“
die Angabe „in der Fassung vom 23. November 2022“ eingefügt.
j) Absatz 12 wird gestrichen.
k) Absatz 13 wird zu Absatz 8 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe
„Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der
Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung
betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021,
S. 1),“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom
5. September 2024“ ersetzt.
l) Absatz 14 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:
(13) „ Dem Zollkriminalamt obliegt es, als nationale Zentralstelle auf dem Gebiet der
strafrechtlichen Sanktionsdurchsetzung darauf hinzuwirken, dass sich
Strafverfolgungsbehörden und die für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht
koordinieren und zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere, dass die nationale
Zentralstelle
1. auf die Verständigung über gemeinsame Prioritäten und eines gemeinsamen
Verständnisses der Verbindung zwischen strafrechtlicher und
verwaltungsrechtlicher Durchsetzung hinwirkt,
2. für strategische Zwecke der Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus
strafrechtlichen Ermittlungen den Informationsaustausch der ermittlungsführenden
Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse fördert und
3. bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen berät.“
2. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ auf dem Gebiet strafrechtlicher Sanktionsdurchsetzung auf die Koordinierung und
Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der für die Durchsetzung der
vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und Befugnisse
in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht hinwirkt (§ 3 Absatz 13),“.
3. In § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 wird jeweils in der Angabe vor Nummer 1 die
Angabe „§ 3 Absatz 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2, 4 und 13“ ersetzt.
4. In § 13 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2
und 13“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 95 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 95a Strafvorschriften“.
2. Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Es ist verboten, einem Ausländer, der in einem Beschluss des Rates der
Europäischen Union über restriktive Maßnahmen aufgeführt ist, mit dem die Einreise
von Personen in oder die Durchreise von Personen durch das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union verhindert werden soll, die Einreise in oder die
Durchreise durch das Bundesgebiet zu ermöglichen. Satz 1 dient der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1226 in der Fassung vom 24. April 2024.“
3. Nach § 95 wird der folgende § 95a eingefügt:
„§ 95a
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einem dort genannten Ausländer die Einreise in oder
die Durchreise durch das Bundesgebiet ermöglicht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
4. Nach § 98 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
(7) „ Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Straftat
nach § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
(8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer
Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
Verbindung mit § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer
Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990)
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt
wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1)
2. Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von
Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution
883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen
berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4)
3. Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen
der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch
die Maßnahmen auf Grund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4)
4. Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im
Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde
(ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1)
5. Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der
extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden
oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1; L 179 vom 8.7.1997, S. 10),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 vom 6. Juni 2018 (ABl. L 199I vom 7.8.2018,
S. 1) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des
Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L
358 vom 31.12.2002, S. 28; L 27 vom 30.1.2004, S. 57; L 29 vom 28.1.2021, S. 34), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2025/1108 vom 23. Mai 2025 (ABl. L 1108 vom 28.5.2025, S. 1) geändert worden ist
7. Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/509 vom 17. März 2025 (ABl. L 509 vom 17.3.2025, S. 1) geändert
worden ist
8. Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L
134 vom 20.5.2006, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/631 vom 27. März
2025 (ABl. L 631 vom 27.3.2025, S. 1) geändert worden ist
9. Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1; L
259 vom 27.9.2012, S. 7; L 65 vom 10.3.2015, S. 22; L 190 vom 27.7.2018, S. 20), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2025/1098 vom 27. Mai 2025 (ABl. L 1098 vom 28.5.2025, S. 1) geändert worden ist
10. Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1; L 332 vom 4.12.2012,
S. 31; L 93 vom 28.3.2014, S. 85; L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 196 vom 24.7.2015, S. 68; L 297 vom
18.11.2019, S. 8), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 vom 10. September
2024 (ABl. L 2465 vom 12.9.2024, S. 1) geändert worden ist
11. Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen
Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1),
die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/822 vom 25. April 2025 (ABl. L 822 vom
28.4.2025, S. 1) geändert worden ist
12. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L
267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2399
vom 23. November 2022 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1) geändert worden ist
13. Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1; L 294 vom 10.10.2014, S. 142),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/610 vom 24. März 2025 (ABl. L 610 vom 25.3.2025, S. 1)
geändert worden ist
14. Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf
die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014,
S. 9; L 197 vom 4.7.2014, S. 87; L 114 vom 12.4.2022, S. 215), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2025/401 vom 24. Februar 2025 (ABl. L 401 vom 24.2.2025, S. 1) geändert worden ist
15. Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L
203 vom 11.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3114 vom
9. Dezember 2024 (ABl. L 3114, 10.12.2024, S. 1) geändert worden ist
16. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1; L 246
vom 21.8.2014, S. 59; L 114 vom 12.4.2022, S. 214), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1494
vom 18. Juli 2025 (ABl. L 1494 vom 19.7.2025, S. 1) geändert worden ist
17. Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 vom 10. September 2024 (ABl. L 2465 vom 12.9.2024, S. 1)
geändert worden ist
18. Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage
in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13; L
146 vom 11.6.2015; S. 30), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/134 vom 8. Juli
2025 (ABl. L 1347 vom 9.7.2025, S. 1)
19. Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die
gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter
bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union
fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 vom
29. November 2017 (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12) geändert worden ist
20. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur
Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 87 vom 2.4.2016,
S. 67; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31; L,
2024/90279, 3.5.2024), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/825 vom 28. April.2025
(ABL. L 825 vom 29.4.2025, S. 1) geändert worden ist
21. Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die
Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224
vom 31.8.2017, S. 1; L 7 vom 12.1.2018, S. 41; L, 2023/90164, 7.12.2023), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3152 vom 16. Dezember 2024 (ABl. L 3152 vom 16.12.2024, S. 1)
geändert worden ist
22. Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts
der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2025/44 vom 9. Januar 2025 (ABl. L 44 vom 10.1.2025, S. 1) geändert worden ist
23. Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den
Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl.
L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember
2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist
24. Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine
Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der
Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom
11.6.2021, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2024/2547 vom 5. September 2024 (ABl. L 2547 vom 7.11.2024, S. 1) geändert worden ist
25. Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion
auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen
Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom
23.2.2022, S. 77; L 140 vom 19.5.2022, S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/398 vom
24. Februar 2025 (ABl. L 398 vom 24.2.2025, S. 1; L, 2025/90211, 5.3.2025) geändert worden ist
26. Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts
der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2025/1433 vom 15. Juli 2025 (ABl. L 1433 vom 15.7.2025, S. 1) geändert worden ist.
27. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition
von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L 1226 vom 29.4.2024, S. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Richtlinie (EU) 2024/1226 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von
Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (im Folgenden: Richtlinie Sanktionsstrafrecht)
in deutsches Recht umgesetzt. Ziele der Richtlinie Sanktionsstrafrecht sind, für eine
wirksame Anwendung der Sanktionen zu sorgen, zur Integrität des Binnenmarkts
beizutragen und ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustellen. Hierzu werden die
strafrechtlichen Definitionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Sanktionen
angeglichen. Zudem wird gewährleistet, dass Art und Umfang der Strafen für die
Missachtung von Sanktionsverboten unionsweit wirksam, abschreckend und angemessen
sind. Überdies werden Maßgaben für die Ermittlung und Strafverfolgung
sanktionsstrafrechtlicher Taten vorgegeben.
Die Kernregelung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist Artikel 3. Darin werden die
Sanktionsverbote genannt, deren Missachtung von den EU-Mitgliedstaaten zwingend unter
Strafe zu stellen ist. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie enthält einen entsprechenden Katalog
von Straftatbeständen, der einen Großteil der unterschiedlichen Kategorien von
Sanktionsverboten umfasst. Ebenso gibt die Richtlinie die Strafbewehrung bestimmter
Formen der Umgehung von Sanktionen und Missachtung von Meldepflichten vor. Zudem
ist vorgesehen, auch den leichtfertigen Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot zu bestrafen,
sofern Rüstungs- oder Dual-Use-Güter betroffen sind (Artikel 3 Absatz 2).
Zudem gibt die Richtlinie Sanktionsstrafrecht Strafrahmen für die Bestrafung natürlicher
Personen sowie Sanktionsrahmen für juristische Personen vor. In weiteren Vorschriften
werden Mindeststandards bezüglich mildernder und erschwerender Umstände gesetzt
(Artikel 8 und 9), Verjährungsfristen harmonisiert (Artikel 11), notwendige
Ermittlungsinstrumente festgelegt (Artikel 13) und Whistleblowerschutz gefordert
(Artikel 14). Im Übrigen sind Regeln zur behördlichen Zusammenarbeit und
Datenübermittlung (Artikel 15-17) enthalten.
Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht wurde am 29. April 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht
und ist am 19. Mai 2024 in Kraft getreten. Sie war bis zum 20. Mai 2025 in nationales Recht
umzusetzen.
Abschließend enthält der Gesetzentwurf wenige Änderungen des Außenwirtschaftsrechts,
die zwar keinen Bezug zur Richtlinie Sanktionsstrafrecht aufweisen, jedoch u.a. aufgrund
zwischenzeitlicher Änderungen des EU-Sanktionsrechts dringend geboten sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Deutschland sind die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zu
bewehrenden Tatbestände im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) überwiegend bereits als
Straftat normiert. Deutschland ist daher mit Regelungen zur Sanktionsdurchsetzung auch
bisher schon gut aufgestellt. Zum Zwecke der europaweiten Harmonisierung sind für die
Umsetzung der Richtlinie noch einige Ergänzungen und Anpassungen erforderlich. Vor
dem Hintergrund der erweiterten Kriminalisierung von Sanktionsverstößen ist dabei zudem
eine kritische Bewertung der bisher in Deutschland nur als Ordnungswidrigkeiten
eingestuften Sanktionsverstöße erforderlich, soweit die Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht
ohnehin die Strafbewehrung der betreffenden Sanktionsverstöße vorschreibt.
Zur Umsetzung der tatbestandlichen Richtlinienvorgaben werden schwerpunktmäßig §§ 18
und 19 AWG sowie § 82 AWV novelliert sowie ein neuer Straftatbestand im
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geschaffen:
Anpassung und Ergänzung der Straftatbestände in § 18 Absatz 1 AWG,
einschließlich einer umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem
Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten;
Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der
Sanktionsumgehung in § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG;
Erweiterung der Strafbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten in § 18
Absatz 5a AWG, darunter Strafbewehrung von Verstößen gegen die
Jedermannspflicht unter bestimmten Voraussetzungen in einem neuen § 18
Absatz 5a Nummer 2 AWG; hiervon ausgenommen sind gemäß § 18 Absatz 13
AWG die rechtsberatenden Berufe, sofern ihnen die Informationen in ihrer
beruflichen Eigenschaft anvertraut wurden oder bekanntgegeben worden sind;
Strafbewehrung des besonders schweren Falls in § 18 Absatz 6a AWG in
bestimmten Fällen der Sanktionsumgehung;
Strafbewehrung von leichtfertigen Verstößen gegen bestimmte Sanktionsverbote
bezüglich Dual-Use-Gütern in einem neuen § 18 Absatz 8a AWG;
Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfen für bedürftige Personen in § 18
Absatz 11 AWG;
Folgeanpassungen in §§ 18 Absatz 6, 9, § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG und § 82
Absatz 4 ff. AWV;
Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person in § 95a
AufenthG.
Die Novellierung der Tatbestände erfolgt weitestgehend im von der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang. Weder geht die Novelle über das
Ambitionsmaß der Richtlinie hinaus (beispielsweise bei der Beschränkung der Bewehrung
von Verstößen gegen Transaktionsverbote auf staatliche Akteure) noch erfasst sie
neuartige Sanktionsverbote, die erst nach Inkrafttreten der Richtlinie Sanktionsstrafrecht
erstmals in EU-Sanktionsverordnungen Verwendung fanden und daher in der Richtlinie
nicht berücksichtigt wurden. So ist beispielsweise eine Strafbewehrung der neuartigen
Weitergabeverbote betreffend geistiges Eigentum (z.B. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c VO
(EU) Nr. 833/2014) oder der Nichtvereinbarung der u.a. nach dem Russland-
Sanktionsregime erforderlichen „No-Russia-Clause“ (Artikel 12g VO (EU) Nr. 833/2014)
nicht enthalten. Einzig das von der Richtlinie nicht erfasste, aber im Unrechtsgehalt den
Verstößen gegen Sanktionsverbote gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht nicht nachstehende, sanktionsrechtliche Investitionsverbot wird im
Zuge der Richtlinienumsetzung umfassend kriminalisiert (bislang teils straf- und teils
bußgeldbewehrt).
Die Richtlinie ermöglicht zudem – zumeist strafbefreiend wirkende – Ausnahmen, von
denen nur zum Teil Gebrauch gemacht werden konnte (u.a. Ausnahme für humanitäres
Handeln). Nicht umgesetzt werden konnte insbesondere Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie,
wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Handlungen keine Straftatbestände
darstellen, wenn sie Gelder, wirtschaftliche Ressourcen, Güter, Dienstleistungen,
Transaktionen oder Tätigkeiten unterhalb eines Schwellenwertes von 10.000 Euro
betreffen. Ein solcher Schwellenwert ist dem AWG fremd und nicht umsetzbar. Einen
„monetary threshold“ zur Definition strafwürdigen Verhaltens kennt das deutsche Strafrecht
nicht. Dies würde auch zu eher zufälligen Ergebnissen führen, da das Überschreiten des
Schwellenwerts um nur einen Euro den Unterschied zwischen Strafbarkeit und
Straflosigkeit ausmachen würde. Eine solche Grenze ist daher unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismäßigkeit weder geeignet noch angemessen, um strafwürdiges Verhalten
von nicht strafwürdigem Verhalten zu trennen. Stattdessen geben die §§ 153 ff. der
Strafprozessordnung (StPO) den Strafverfolgungsbehörden Instrumente an die Hand, um
auf Vergehen zu reagieren, für deren Verfolgung kein oder nur geringes öffentliches
Interesse besteht. Es braucht dabei eine Betrachtung im Einzelfall. Darüber hinaus ist zu
beachten, dass im Bereich der Sanktionsdurchsetzung die Geringwertigkeit von Gütern
nicht automatisch darauf schließen lässt, wie beispielsweise kriegswichtig ein Gut ist. So
kann ein einzelner Chip, dessen Wert weit unter dem Schwellenwert liegt, wichtiger
Bestandteil eines Rüstungsguts sein.
Andererseits war zuvor in § 18 Absatz 11 AWG mit der 48-Stunden-Frist eine Ausnahme
vorgesehen, die nicht mehr beibehalten werden kann. Die Richtlinie sieht einen solchen
Aufschub nicht vor. Damit ist eine Beibehaltung der Vorschrift vor dem Hintergrund einer
europarechtskonformen Richtlinienumsetzung nicht zulässig. Die Regelungen über die
strafrechtliche Irrtumsproblematik und die Möglichkeiten der Einstellung von Strafverfahren
nach den §§ 153 ff. StPO bleiben von dem Wegfall unberührt.
Gleiches gilt für den bisher in § 18 Absatz 13 AWG enthaltenen Strafausschließungsgrund.
Auch dieser lässt sich nicht mehr mit den Richtlinienvorgaben vereinbaren.
Im Übrigen sieht der Entwurf abgesehen von den von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht
umfassten neuen umgehungsbezogenen Tatbeständen (§ 18 Absatz 1 Nummer 3
Buchstaben a und b AWG) sowie den neuen Regelbeispielen (§ 18 Absatz 6a AWG) keinen
allgemeinen Tatbestand der Sanktionsumgehung vor. Hier besteht dennoch keine
Regelungslücke im deutschen Recht, da die als „Umgehung“ bezeichnete Umleitung von
Waren als Verstoß gegen das Ausfuhrverbot nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
AWG geahndet werden kann. Die Regelbeispiele in § 18 Absatz 6a AWG erfolgen zwar im
engen sachlichen Zusammenhang mit den zur Richtlinienumsetzung erforderlichen
Änderungen, sind aber von der Richtlinie selbst nicht gefordert. Die Regelbeispiele greifen
die Möglichkeit in Artikel 8 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht auf, erschwerende Umstände
für bestimmte Arten der Tatbegehung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hierzu
gehört nach Artikel 8 Buchstabe b der Fall, dass der Täter im Rahmen der Begehung der
Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet. In der verschleiernden Wirkung für
die Überwachungsbehörden ähnlich ist das Vortäuschen eines unkritischen Empfängers
durch Nutzung einer vom Täter selbst kontrollierten Drittlands-Gesellschaft. Die
Verschleierung durch vorsätzlich falsche oder unrichtige Angaben gegenüber öffentlichen
Stellen, insbesondere gegenüber Überwachungsbehörden, zeugt von einer hohen
kriminellen Energie des Täters durch zielgerichtete Vorbereitung und bedeutet aufgrund
des geringeren Entdeckungsrisikos für die Rechtsordnung ein gesteigertes Risiko, so dass
sich solche Tathandlungen in der Strafzumessung gegenüber dem Grundtatbestand
deutlich abheben sollten.
Neben den tatbestandlichen Anforderungen wird noch eine ergänzende Regelung im AWG
aufgenommen, um den Vorgaben der Richtline Sanktionsstrafrecht bezüglich
Bußgeldbewehrungen gegenüber juristischen Personen nachzukommen (§ 19 Absätze 7
und 8 AWG).
Ebenso wird eine Rechtsgrundlage zur Übernahme der behördlichen Zuständigkeit für die
Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und
Sanktionsdurchsetzungsbehörden im ZFdG aufgenommen.
Weitere Regelungen sind zur Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht
erforderlich.
Unabhängig von der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht werden in diesem
Gesetzesentwurf zudem die folgenden Vorschriften geändert:
Der Rat der Europäischen Union hat Beschränkungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waffen
und anderen Rüstungsgütern sowie in Bezug auf Handels- und Vermittlungsdienste für
Waffen und andere Rüstungsgüter (Waffenembargos), die bislang in Umsetzung von
Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nur in Beschlüssen des Rates im
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen waren, für einige Länder
nun auch in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften der
Umsetzung in der Außenwirtschaftsverordnung. Die EU-Verordnungen hingegen gelten in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die
entsprechenden Bestimmungen in den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in Bezug auf
einige Länder aufgehoben werden. Aufgrund der Streichungen werden Folgeänderungen
bei der Strafbarkeit von Verstößen gegen Waffenembargos (§ 17 Absatz 1a
Außenwirtschaftsgesetz) erforderlich.
Mit Artikel 3 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022 (BGBI. I Nr. 55 S. 2606) wurde im § 18
AWG ein neuer Absatz 5a zur Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über
restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit,
Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, eingefügt. Dabei wurde der
bisherige Absatz 5a gemäß Artikel 3 Nummer 2 AWG als neuer Absatz 5b bezeichnet. Seit
dem Inkrafttreten zum 01.01.2023 sind fahrlässig begangene Verstöße gegen Artikel 8 und
9 der Verordnung (EU) 2019/125 sanktionslos. Infolgedessen ist eine Aufnahme des § 18
Absatz 5b AWG in § 19 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich.
Außerdem hat sich bei der Überwachung außenwirtschaftsrechtlicher Regelungen auf
Grundlage des § 23 AWG in der Praxis gezeigt, dass das Verhältnis zwischen den in § 23
AWG geregelten Befugnissen und gesetzlichen Nutzungsbeschränkungen für Kopien von
Ausweisdokumenten einer Klarstellung bedarf. Eine solche Klarstellung erfolgt nunmehr
durch eine Ergänzung der Regelung in § 23 AWG.
III. Alternativen
Der Gesetzesentwurf dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht.
Hierfür sind Änderungen auf gesetzlicher Ebene erforderlich, sodass die Regelung per
Gesetz alternativlos ist.
Zur Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist eine Stelle für die
Koordinierung und Zusammenarbeit der zwischen den Strafverfolgungsbehörden im
Bereich Sanktionsstrafrecht zu benennen. Hierfür wurden verschiedene Optionen in
Betracht gezogen. Das Zollkriminalamt (ZKA) ist als hauptsächliche
Strafverfolgungsbehörde bei Sanktionsverstößen die bestgeeignete Behörde, um die
Aufgabe zu Übernehmen. Zur Aufnahme der von Art. 15 vorgesehenen Aufgaben sind
Änderungen im ZFdG erforderlich.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderungen des AWG ergibt sich, soweit strafrechtliche Regelungen betroffen sind,
die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (GG). Bei den übrigen Änderungen des AWG und den Änderungen der
AWV folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
GG. Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (s. Artikel 72 Absatz 2 GG). Angesichts der
internationalen, europäischen und zugleich innerstaatlich länderübergreifenden
Dimensionen kann eine effektive Durchsetzung von Sanktionen nur durch
bundeseinheitliche Regelungen hinreichend gewährleistet werden. Auch zur Wahrung der
Wirtschaftseinheit sind die Regelungen erforderlich, da abweichende Länderregelungen
erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen würden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Ergänzung des ZFdG (Artikel 3) ergibt
sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 und 10 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des AufenthG (Artikel 4) ergibt
sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den von der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Der Entwurf dient
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen
restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673
(Richtlinie Sanktionsstrafrecht).
VI. Gesetzesfolgen
Der Gesetzesentwurf hat keine Relevanz für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer und demographischer Bedeutung sind nicht
ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Änderungen werden nicht zu einer Rechts- oder
Verwaltungsvereinfachung führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der Entwurf leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche
und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen
Zugang zur Justiz zu gewährleisten sowie leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. Das Regelungsvorhaben
bezweckt eine wirkungsvolle und langfristige Stärkung der Wirksamkeit und Durchsetzung
von Sanktionen. Zudem wird mit der strafrechtlichen Verschärfung von Sanktionsverstößen
die Abschreckung im Bereich der Sanktionsumgehung erhöht, weswegen das Vorhaben
insbesondere der Reduzierung von Straftaten im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16.1. dient.
Der Entwurf hat zudem keine negativen Auswirkungen auf die übrigen Nachhaltigkeitsziele.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 Personaleinzelkosten in Höhe
von 1.123 T€ sowie Sacheinzelkosten in Höhe von 462 T€. Ab dem Jahr 2027 ist mit
jährlichen Personaleinzelkosten in Höhe von 2.246 T€ und Sacheinzelkosten in Höhe von
925 T€ zu rechnen. Für die Betreuung und Ausrichtung von internationalen Schulungen
fallen ab dem Jahr 2026 jährliche Kosten in Höhe von 20 T€ an.
Der benötigte Personalbedarf teilt sich wie folgt auf:
Fachlicher Bedarf: 5 mD, 20 gD
Bedarf für Querschnittsaufgaben im Bereich Organisation, Personal und Haushalt: 1
md, 1 gD
Im Kapitel 6002 ist ab dem Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben in Höhe von 20 T€ für die
Ausrichtung von internationalen Fachtagungen zu rechnen.
Durch die Unterstützungstätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) entstehen jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 645 T€ (Personalkosten und
Sachkosten). Um die Zusammenarbeit des BAFA mit der Koordinierungsstelle des ZKA
sowie die Erfüllung der Aufgabe dieser Stelle sicherzustellen, sind vier zusätzliche Stellen
des gehobenen Dienstes sowie eine Stelle des höheren Dienstes erforderlich.
Durch die Umsetzung der Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes entstehen beim
Bundeskriminalamt (BKA) jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 1.098 T€
(Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) für neun Beschäftigte des gehobenen Dienstes
sowie Sachkosten in Höhe von 300 T€. Ein einmaliger Mehrbedarf entsteht nicht. Der
Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben
wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt. Es wird von
einer jährlichen Bearbeitung von zwölf Verfahren ausgegangen. Bei einer
durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 50 Tagen und drei eingesetzten
Polizeivollzugsbeamten (PVB) des gehobenen Dienstes ergibt sich ein Aufwand von 1.800
Personentagen. Dies entspricht neun Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Die Sachkosten ergeben
sich aus erwarteten durchschnittlichen Kosten für Sprachmittler in Höhe von 20 T€ sowie 5
T€ Reisekosten pro Verfahren.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen aus den jeweiligen Einzelplänen
ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Zollverwaltung entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 1.244 T€.
jährlicher Personalaufwand
Nr. Arti
kel
Reg
elun
Bezeichnung
der
Vorgabe
Fallza
hl
Zeitaufwand pro Fall
in Min.
Personalaufwand in € / pro
Jahr
Personala
ufwand in T
€
gsentw
urf
Nor
m
(§§)
m.
D.
g. D. h. D. m. D.:
33,80 x
= 54.080
€
g. D.:
40,40 x
= 64.640
€
h. D.:
67,60 x
=
108.16
0 €
1 Art.
"AW
G-
Nove
lle"
Organisation
und
Durchführung
von Tagungen
Aufwand in AK 0,25
m.D., 0,25 g.D
13.520 16.160 0 geringfügig
2 Art.
"AW
G-
Nove
lle"
Informationsaust
ausch national
1.500 120 0 121.523 0 122
3 Art.
"AW
G-
Nove
lle"
Informationsaust
ausch
international
(ohne Rechts-
und Amtshilfe,
nur Koordination
bzw.
strategische
Zwecke)
750 180 0 91.142 0 geringfügig
4 Art.
"AW
G-
Nove
lle"
Beratung bei
Ermittlungen
(national und
international)
150 180 0 18.099 0 geringfügig
5 Art.
"AW
G-
Nove
lle"
Teilnahme und
Vorbereitung
internationaler
Tagungen/
Gremien
4 960 144
2.163 3.878 0 geringfügig
6 Art.
"AW
G-
Nove
lle"
Grundsatzaufga
ben (Statistik
Rechtsbeobacht
ung)
Aufwand in AK 0,5 g.D
0 32.320 0 geringfügig
7 Art.
"AW
G-
Nove
lle"
Schulungen/
Fortbildung
2 864
864
9.734 11.635 0 geringfügig
8 Art.
1 ff.
"AW
G-
Nove
lle"
Bearbeitung
Rechts- und
Amtshilfe-
Ersuchen durch
ZFÄ + ZKA
(DVIII.B.24)
(eingehend)
180 254
0 307.686 0 308
)
0 1 9 Art.
1 ff.
"AW
G-
Nove
lle"
Rechts- und
Amtshilfe-
Ersuchen durch
ZFÄ + ZKA
(DVIII.B.24)
(ausgehend
15 254
256.62 0 257
10 Art. Bearbeitung von 5.000 90 90 253.635 303.162 0 557
1 ff. Risk Information
"AW Form-
G- Meldungen (RIF)
Nove
lle"
11 Art.
1 ff.
Koordination,
Eingang und
330 180 0 40.077 0 geringfügig
"AW Erfassung von
G- Rechts- und
Nove
lle"
Amtshilfe-
Ersuchen
(DVIII.A.2)
12 Art. Rechts- und 330 180 0 40.077 0 geringfügig
1 ff.
"AW
Fachaufsicht
bzgl.
G-
Nove
lle"
Koordination,
Eingang und
Erfassung von
Rechts- und
Amtshilfe-
Ersuchen
(DVIII.B.2)
13 Art. Koordination 75 120 0 60.762 0 geringfügig
1 ff. umfangreicher 0
"AW Rechtshilfen mit
G- Europol
Nove
lle"
Summe (ohne geringfügigen Aufwand): 1.244
jährliche Sachkosten
Nr. Artikel
Regelungs
-
entwurf
Norm (§§)
Bezeichnung der
Vorgabe
Sachaufwand
in T €
1 Art. 1 ff.
"AWG-
Novelle"
Durchführung von internationalen
Fachtagungen
Konferenzpauschalen, Präsentationsmittel,
Bewirtung von Gästen
geringfügig
2 Art. 1 ff.
"AWG-
Novelle"
Durchführung von internationalen
Schulungen
Reisekosten, Präsentationsmittel geringfügig
Beim BAFA entsteht durch Unterstützungstätigkeit ein höherer Erfüllungsaufwand. Durch
die Einrichtung der Koordinierungsstelle beim ZKA sowie der Ausbau der Zusammenarbeit
zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten wird die Anzahl der gegenseitigen
Unterstützungsersuchen und dadurch die Zahl der zu erledigenden Aufgaben im BAFA
deutlich steigen. Bereits in den vergangenen Jahren haben sich die Zahlen der Vorgänge
in Bereich der Unterstützungsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und der
Zollverwaltung von 890 im Jahr 2019 auf circa 1.900 Verfahren mehr als verdoppelt. Es ist
davon auszugehen, dass mit der neuen Koordinierungsstelle das ZKA und dem damit
verbundenen Personalaufwuchs sowie dem Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den
Behörden der Mitgliedstaaten noch zusätzlicher Unterstützungsbedarf in einer
Größenordnung von circa 500 Verfahren pro Jahr an das BAFA gerichtet werden wird. In
folgenden Tätigkeiten ist mit einer Mehrbelastung für das BAFA zu rechnen: Anfertigung
von genehmigungsrechtlichen und fachtechnischen Stellungnahmen für
Ermittlungsverfahren und sonstige Unterstützungsersuchen der Koordinierungsstelle, des
ZKA, der Zollfahndungsämter, der Staatsanwaltschaften sowie für Verfahren anderer
Mitgliedstaaten; Teilnahme an Besprechungen, nationaler und internationaler
Informationsaustausch, Vorbereitung der Besprechungen, Grundsatzfragen, Statistik,
Schulungen, Fortbildungen, Bearbeitung von Risikohinweisen. Insgesamt werden für die
zusätzlichen Aufgaben vier Stellen des gehobenen Dienstes und eine Stelle des höheren
Dienstes benötigt. Der daraus resultierende Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 361 T€.
Erfüllungsaufwand entsteht außerdem beim BKA durch zusätzlich erforderliches Personal
und Verfahrenskosten für umfangreiche Ermittlungshandlungen, da Fälle von Verstößen
gegen restriktive Maßnahme in der Regel sehr komplex sind. Das BKA ermittelt bei
Verstößen gegen das AWG, insbesondere gegen § 18 AWG, der durch dieses Gesetz
erweitert wird. Zur erfolgreichen Verfahrensführung zum Nachweis eines Verstoßes gegen
das AWG sind regelmäßig umfangreiche Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen,
Durchsuchungsmaßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten sowie zur Sicherung
von Unterlagen und Daten erforderlich, die die Eigentümerschaft einer sanktionsgelisteten
Person belegen. Es wird von einer jährlichen Bearbeitung von zwölf Verfahren
ausgegangen. Bei einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 50 Tagen und drei
eingesetzten Polizeivollzugsbeamten (PVB) des gehobenen Dienstes ergibt sich ein
Aufwand von 1.800 Personentagen. Dies entspricht neun Vollzeitäquivalenten (VZÄ) mit
Personalkosten von insgesamt 581.760 €. Die Sachkosten ergeben sich aus erwarteten
durchschnittlichen Kosten für Sprachmittler in Höhe von 20 T€ sowie 5 T€ Reisekosten pro
Verfahren. Insgesamt beläuft sich der Erfüllungsaufwand für das BKA damit auf 882 T€.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenso wenig ersichtlich wie
verbraucherpolitische oder demographische Auswirkungen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist derzeit nicht
vorgesehen. Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht schreibt vor, dass die
Richtlinie nach sechs Jahren durch die Europäische Kommission zu evaluieren ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht vor dem Hintergrund
des neuen § 13 Absatz 7 AWG.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Überschrift vor dem Hintergrund des
neuen § 13 Absatz 7 AWG.
Zu Buchstabe b
Wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beinhalten Beschränkungen und
Handlungspflichten, die für jedermann unmittelbar gelten und je nach Charakter der
Vorschrift durch die zuständigen Behörden vollzogen werden. Bei der Durchsetzung der
Sanktionsvorgaben handeln die zuständigen Behörden grundsätzlich nach pflichtgemäßem
Ermessen z.B. in Form der Nutzung des Risikomanagementsystems bei der Kontrolle des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs. § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG normiert
weitreichende Handlungspflichten. Gleichzeitig normiert § 40
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Pflicht zur Ausübung ordnungsgemäßen
Ermessens, insbesondere Auswahlermessens. Um im Einzelfall widersprüchliche Pflichten
für Amtsträger zu vermeiden, wird geregelt, dass Amtsträger bei der Ausübung ihres
pflichtgemäßen Ermessens einem priorisierenden Ansatz folgen können. Dieser orientiert
sich an der Art und Bedeutung der Gefahren für die in Beschlüssen des Rates der
Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik genannten Ziele. Bei Individualsanktionen
(sog. „Listungen“), die in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verhängt
wurden, ist es u. a. das Ziel, zu verhindern, dass natürliche Personen, die für Handlungen
oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die
Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine
untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen
Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen
Organisationen in der Ukraine behindern. In diesem Rahmen können Amtsträger bspw.
nach Bedeutung des Verstoßes, Häufigkeit von Verstößen oder Wert der betroffenen
Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen priorisieren. Andernfalls träfe Amtsträger im
Verwaltungsvollzug ein Verfolgungsdruck, der sogar über den von Staatsanwaltschaften
hinausginge.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Der Rat der Europäischen Union hat Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen
und anderen Rüstungsgütern (Waffenembargos), die bislang in Umsetzung von
Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nur in Beschlüssen des Rates im
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen waren, für einige Länder
nun auch in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften der
Umsetzung in der AWV, dort in den §§ 74 ff. Die EU-Verordnungen hingegen gelten in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden
Beschränkungen in den §§ 74 ff. AWV in Bezug auf einige Länder aufgehoben werden.
Infolgedessen könnten Zuwiderhandlungen gegen die für diese Länder bestehenden
Waffenembargos nicht mehr nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 AWG bestraft werden, weil diese
Bestimmung nur Waffenembargos betrifft, die in der AWV geregelt sind. Dies hätte ein
Auseinanderfallen der Strafrahmen zur Folge, je nachdem, ob Grundlage des
Waffenembargos eine EU-Verordnung oder ein Beschluss im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik und dessen nationale Umsetzung in der AWV ist. Mit der
Einfügung von Absatz 1a in § 17 AWG wird ein einheitlicher Strafrahmen für die Verstöße
gegen Waffenembargos geschaffen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 3 Buchstabe a.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Tatbestände des § 18 Absatz 1 AWG werden entsprechend den Anforderungen des
Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ergänzt und angepasst. Da gemäß
Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages über die Europäische Union die Europäische Union
an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft tritt und deren Rechtsnachfolgerin ist, soll
künftig nur auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union abgestellt werden.
Im Einzelnen:
In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG wird das nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe e der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zu bewehrende Handelsverbot als
Auffangtatbestand ergänzt. Ebenfalls ausdrücklich in Buchstabe a genannt wird nun das
Beförderungsverbot, da es insbesondere im Zusammenhang mit Einfuhrverboten einen
über reine Logistikdienstleistungen hinausgehenden Gehalt haben kann. Der Buchstabe a
erfasst unter anderem auch den in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht
im Zusammenhang mit den Sanktionen des Finanzbereichs genannten „Handel mit
Banknoten“, da Artikel 5i VO (EU) Nr. 833/2014 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung
oder Ausfuhr von Banknoten verbietet. Bereitstellungs- und Investitionsverbote werden aus
systematischen Gründen in die Buchstaben g und h verschoben.
Die mittlerweile äußerst vielfältigen Dienstleistungsverbote werden nunmehr in § 18
Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b bis d AWG strafbewehrt (wobei Buchstabe c auch die
sonstigen Sanktionsverbote im Finanzbereich erfasst):
In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AWG werden die warenbezogenen
Dienstleistungsverbote erfasst (mit Ausnahme der warenbezogenen
Finanzdienstleistungen, die in Buchstabe c geregelt sind).
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG greift die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der
Richtlinie Sanktionsstrafrecht geregelten Verbote der Erbringung von
Finanzdienstleistungen oder der Ausübung von sonstigen Finanztätigkeiten, einschließlich
der warenbezogenen Dienstleistungsverbote (Bereitstellung von Finanzmitteln oder
Finanzhilfe) auf. Damit wird die strukturelle Vorgabe der Richtlinie Sanktionsstrafrecht
abgebildet, die Strafbewehrung der finanzbezogenen Sanktionsverbote möglichst in einer
Vorschrift zusammenzufassen. Zu den Finanztätigkeiten im Sinne der Vorschriften zählen
unter anderem die Transaktionsverbote des Artikels 5a VO (EU) Nr. 833/2014. Diese
werden, soweit es sich um Transaktionen mit staatlichen Stellen handelt, auch von der
Strafbewehrung des Transaktionsverbots (Buchstabe e) erfasst. Durch die ausdrückliche
Aufnahme des Verbots sonstiger Finanzdienstleistungen – bislang waren
Finanzdienstleistungen über das allgemeine Dienstleistungsverbot in Buchstabe b
strafbewehrt – sowie des Verbots der Ausübung sonstiger Finanztätigkeiten wird
entsprechend der Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht sichergestellt, dass es keine
tatbestandlichen Lücken gibt. Verstöße gegen sanktionsrechtliche Verbote im
Finanzbereich werden nunmehr umfassend abgedeckt. Unter den Tatbestand fallen einige
Handlungen, die bislang in § 82 AWV als Ordnungswidrigkeiten verfolgt wurden (zum
Beispiel § 82 Absatz 9 Nummern 4, 6, 7 und 9 AWV). Folglich werden diese Handlungen
von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten erhoben. Die „Ratingtätigkeit“ ist beispielsweise in
Artikel 1 Buchstabe t VO (EU) Nr. 833/2014 und die „Bereitstellung von Finanzmitteln oder
Finanzhilfen“ ist in Artikel 1 Buchstabe o VO (EU) Nr. 833/2014 sowie
„Wertpapierdienstleistungen“ in Artikel 1 Buchstaben e VO (EU) Nr. 833/2014 definiert.
In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d AWG werden einige konkrete Beispiele für
sonstige Dienstleistungsverbote aus Gründen der Transparenz genannt, um den in der
Richtlinie Sanktionsstrafrecht in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g adressierten
sonstigen Dienstleistungsverboten Rechnung zu tragen. Die Strafbewehrung umfasst
allerdings sämtliche gleichartigen sanktionsrechtlichen Dienstleistungsverbote. Beispielhaft
seien die in Artikel 5n Absatz 2a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgezählten
Dienstleistungsverbote (u.a. in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung) genannt.
Der neu hinzugekommene § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e AWG spiegelt die in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie Sanktionsstrafrecht normierte Kriminalisierung
des Verstoßes gegen ein sektorales Transaktionsverbot wider. Das sektorale
Transaktionsverbot umfasst einzelne in den EU-Sanktionsverordnungen verbotene
Rechtsgeschäfte, die nicht den klassischen sektoralen Sanktionskategorien (wie Ein- und
Ausfuhrverbote, Dienstleistungsverbote) zuzuordnen sind und die daher bislang in
Deutschland nicht strafbewehrt waren. Es ist zudem abzugrenzen von den beschränkenden
Rechtsfolgen von Individuallistungen (u.a. Bereitstellungsverbot). Zu den sektoralen
Transaktionsverboten gehören beispielsweise das Kooperationsverbot nach Artikel 5aa
Absatz 1 VO (EU) Nr. 833/2014 und das Miet- und Pachtverbot nach Artikel 20 Absatz 1
VO (EU) 2017/1509. Unter das sektorale Transaktionsverbot fallen damit einige
rechtsgeschäftsbezogene Tatbestände, die bislang in § 82 AWV als Ordnungswidrigkeiten
verfolgt wurden und entsprechend mit Artikel 2 dieser Novelle gestrichen werden. Folglich
werden diese Handlungen von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten erhoben. Ausdrücklich
werden in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d AWG die Verstöße gegen Miet- und
Pachtverbote aufgenommen. Die in der Richtlinie Sanktionsstrafrecht statuierte
Beschränkung auf Transaktionen mit staatlichen Stellen wird ausdrücklich in den
Tatbestand übernommen, da es bereits derzeit vereinzelte sektorale Transaktionsverbote
gibt, die auch für Privatpersonen greifen (z.B. Artikel 5a VO (EU) Nr. 833/2014) und es
überdies nicht auszuschließen ist, dass künftig weitere sektorale Transaktionsverbote
verhängt werden, die nicht auf staatliche Akteure beschränkt sind.
Der neu hinzugekommene Buchstabe f stellt das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der
Richtlinie Sanktionsstrafrecht ebenfalls ausdrücklich genannte Verbot der Vergabe und
Fortführung öffentlicher Aufträge unter Strafe. Die Strafbewehrung greift entsprechend den
Vorgaben der Richtlinie, soweit die Auftragsvergabe sanktionswidrig an staatliche Stellen
erfolgt. Fahrlässige Verstöße gegen Buchstaben f werden über § 19 Absatz 1 AWG nicht
bußgeldbewehrt. § 19 Absatz 1 AWG wird entsprechend angepasst. Die Richtlinie
Sanktionsstrafrecht schreibt nur die Strafbewehrung vorsätzlichen Handelns vor.
Der Tatbestand des Verstoßes gegen ein Investitionsverbot wird aus systematischen
Gründen von bislang § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG in den neuen Buchstaben
g verschoben. Dadurch wird Buchstabe a auf tatbestandliche Handlungen im
Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrverboten konzentriert. Bislang waren Verstöße gegen
sanktionsrechtliche Investitionsverbote teils nur bußgeldbewehrt (zum Beispiel § 82
Absatz 9 Nummer 3 und 5 AWV). Künftig erfasst die Strafbewehrung sämtliche
Investitionsverbote der EU-Sanktionsverordnungen. Die Bußgeldbewehrungen in § 82
AWV werden gestrichen. Zum einen wohnt Verstößen gegen die einzelnen
Investitionsverbote der Sanktionsverordnungen ein vergleichbarer Unrechtsgehalt inne, der
eine Binnendifferenzierung nach Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht mehr
rechtfertigt. Zum anderen werden Investitionsverbote zwar nicht ausdrücklich vom Katalog
des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht erfasst, sind im Unrechtsgehalt
aber mit den erfassten Tatbeständen vergleichbar, insbesondere hinsichtlich der von der
Richtlinie vorgesehenen Strafbewehrung von investitionsbezogenen Dienstleistungen.
Daher ist im Lichte der Richtlinie Sanktionsstrafrecht eine Neubewertung des
Unrechtsgehalts und eine umfassende Kriminalisierung von Verstößen gegen
Investitionsverbote geboten.
Das Bereitstellungsverbot wird von § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG in § 18
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h AWG verschoben, da es sanktionssystematisch primär
den Individualsanktionen (den sogenannten Listungen) zuzuordnen ist, siehe
beispielsweise Artikel 2 Absatz 2 VO (EU) Nr. 269/2014 oder Artikel 34 Absatz 4 VO (EU)
Nr. 1509/2017. Zwar enthalten sektoral wirkende Sanktionsvorschriften ebenfalls Verbote,
etwas „bereitzustellen“ (siehe beispielsweise Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a VO (EU)
Nr. 833/2014). Dabei handelt es sich jedoch um sektoral und nicht individuell ausgerichtete
Handlungsverbote, die durchweg von den entsprechenden, sektoralen Strafbewehrungen
erfasst werden (beispielsweise im Fall von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a VO (EU)
Nr. 833/2014 durch § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AWG).
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG nimmt den EU-sanktionsrechtlichen Pflichtenkatalog in den
Blick, der sich daraus ergibt, dass nach den EU-Sanktionsverordnungen Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen von gelisteten Personen ab dem Zeitpunkt der Listung
eingefroren werden (siehe beispielsweise Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 269/2014). Nummer 2 setzt damit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht um: Die Richtlinie verlangt die Strafbewehrung des vorsätzlichen
Versäumnisses, sanktionsbefangene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren.
Um größtmögliche Rechtsklarheit für die Normadressaten herzustellen, wird in § 18
Absatz 1 Nummer 2 AWG sowohl auf die in der Richtlinie (siehe Artikel 2 Nummern 5 und
6) als auch auf die in den EU-Sanktionsverordnungen (siehe beispielsweise Artikel 1
Buchstabe e und f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014) enthaltenen Definitionen der Begriffe
„Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ zurückgegriffen.
Die darin enthaltene „Pflicht zur Verhinderung“ stellt daher eine redaktionelle Klarstellung
des bislang in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG normierten Verfügungsverbots
dar. Eine substanzielle Änderung des Rechtstatbestands ist damit nicht verbunden: Bereits
bisher verwies § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG auf das einschlägige
Sanktionsrecht und damit beispielsweise auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 269/2014. Für den Begriff des „Einfrierens“ musste auch bislang zwingend auf die
Begriffsbestimmung der jeweils einschlägigen Sanktionsverordnung und damit
beispielsweise auf die in Artikel 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
normierten Verhinderungspflichten zurückgegriffen werden. Durch diese Normenkette lag
also dem Verfügungsverbot des AWG stets ein sanktionsrechtliches Verhinderungsgebot
zugrunde. § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG übernimmt die sanktionsrechtlichen
Begriffsbestimmungen nunmehr unmittelbar in die deutsche Strafnorm. Damit werden
Rechtsunsicherheiten vermieden.
Das EU-Sanktionsrecht – und damit die Grundlage für die deutsche Strafnorm – bleibt
dadurch unverändert. Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht verändert das EU-Sanktionsrecht
nicht, sondern gibt vor, welche Sanktionsverstöße zwingend auf nationaler Ebene
strafrechtlich zu bewehren sind.
Dies bedeutet:
Wirtschaftsbeteiligte mit direkter Zugriffsmöglichkeit auf sanktionsbefangene Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen müssen also – wie bislang auch – jegliche Verwendung von
sanktionsbefangenen Geldern und bestimmte Verwendungen wirtschaftlicher Ressourcen
verhindern bzw. diese Gelder und Ressourcen nicht verwenden. Diese Pflicht zur
Verhinderung der Verwendung bezieht sich auf sämtliche Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen, die Eigentum oder Besitz gelisteter natürlicher oder juristischer Personen,
Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung
stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind,
oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden.
Die Sanktionsverordnungen nehmen keinerlei Einschränkung des Kreises der
Normadressaten vor. Sanktionspolitisch soll auch verhindert werden, dass gelistete
Personen noch wirtschaftlichen Nutzen aus ihrem aufgrund und mit der Listung
eingefrorenem Vermögen ziehen können. Auch gelistete Personen selbst, ihre
Mittelspersonen oder anderweitig für gelistete Personen agierende Personen können damit
gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verwendung verstoßen. Letztlich kann Jedermann
Normadressat sein, der vorsätzlich listungsbefangene Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen verwendet, soweit dies sanktionsrechtlich verboten ist (so ist beispielsweise
die Eigennutzung wirtschaftlicher Ressourcen durch gelistete Personen grundsätzlich kein
Verstoß gegen das Verwendungsverbot). Das EU-Sanktionsrecht stellt über die
vorhandenen tatbestandlichen Ausnahmen sowie Freigabemöglichkeiten sicher, dass
berechtigte Verwendungen eingefrorener Vermögenswerte möglich bleiben.
Je weniger direkt der Bezug zwischen (nicht-)handelnder Person und listungsbefangener
Ressource ist, desto höhere Anforderungen sind im Regelfall daran zu knüpfen, dass die
Person vorsätzlich einen Sanktionsverstoß begeht, in dem sie eine konkrete Verwendung
nicht verhindert.
Die auf der Grundlage der Richtlinie vorgenommene Anpassung des § 18 AWG hat im
Übrigen keine Auswirkung auf den Verwaltungsvollzug. Es bedarf insbesondere keiner
Verwaltungshandlung, um einen Vermögensgegenstand „einzufrieren“. Auch ändert sich
dadurch nichts an der von der strafrechtlichen und der verwaltungsrechtlichen Bewertung
zu trennenden zivilrechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften über
einzufrierende Vermögensgegenstände. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter
Personen sind vom Zeitpunkt der Listung an listungsbefangen bzw. „eingefroren“, was
letztlich bedeutet, dass deren Verwendung in den von den Sanktionsverordnungen
vorgegebenen Konstellationen verboten und damit zu verhindern ist.
Daher ist auch keine Übergangsnorm für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
laufende Strafverfahren erforderlich.
Bei den neuen § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG handelt sich um die
Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i und ii der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht genannten Konkretisierungen des in sämtlichen EU-
Sanktionsverordnungen enthaltenen allgemeinen Umgehungsverbots (siehe
beispielsweise Artikel 9 Absatz 1 VO (EU) Nr. 269/2014). Dadurch werden Bestandteile des
generischen sanktionsrechtlichen Umgehungsverbots, dessen Tatbestand als solcher für
eine Strafbewehrung zu unbestimmt ist, so konkretisiert, dass dieser einer Kriminalisierung
zugänglich wird. Die Ziffern iii und iv der Richtlinie Sanktionsstrafrecht werden, da sich diese
auf Meldepflichten beziehen, systematisch von § 18 Absatz 5a AWG erfasst.
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AWG erfasst Verschleierungskonstellationen im
Zusammenhang mit der Verwendung oder sonstigen Verfügung sanktionsbefangenen und
damit einzufrierenden Vermögens, soweit die Verwendung nicht bereits von dem vorrangig
greifenden § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG erfasst wird. Ein tatbestandliches Delta zwischen
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AWG einerseits und der Einfrierpflicht des § 18
Absatz 1 Nummer 2 AWG ist insbesondere bei wirtschaftlichen Ressourcen möglich, soweit
diese für andere Zwecke als „den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen“
verwendet werden. Denn anders als bei Geldern umfasst das Einfriergebot bei
wirtschaftlichen Ressourcen nicht grundsätzlich jegliche Verwendung. Mit § 18 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a AWG wird nun unter anderem jegliche Verwendung wirtschaftlicher
Ressourcen strafrelevant, soweit diese mit Verschleierungsabsicht durchgeführt wird. Da
dies Handlungen sind, die nicht der sanktionsrechtlichen Pflicht zur Verhinderung
unterfallen, ihnen aber aus Sicht des Sanktionsrechts ein vergleichbarer Unrechtsgehalt
zukommt, handelt es sich bei § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AWG um eine konkrete
Ausprägung des sanktionsrechtlichen Umgehungsverbots. Damit werden insoweit bislang
bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen.
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b AWG erfasst Konstellationen, in denen jemand
falsche oder irreführende Informationen, einschließlich unvollständiger Informationen,
verbreitet, um zu verschleiern, dass eine gelistete Person oder Entität eigentlicher
Eigentümer oder Begünstigter von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen sind. Die
Strafbewehrung von (schriftlichen) Lügen über die Eigentümer- oder Besitzereigenschaft
von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen als Vergehenstatbestand mit einer erhöhten
Mindeststrafe stellt allerdings eine im gesamten Nebenstrafrecht außergewöhnlich hohe
Sanktion dar. Es ist daher an dieser Stelle unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit zwingend erforderlich, den Straftatbestand so eng wie unionsrechtlich
möglich zu fassen.
§ 18 Absatz 1 Nummer 4 AWG (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG a.F.) wird den Änderungen
in Absatz 1 Nummer 1 entsprechend angepasst. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der
Richtlinie Sanktionsstrafrecht schreibt zudem die Strafbewehrung der „Missachtung von
Bedingungen" einer Genehmigung vor. Hiermit werden ausschließlich Bedingungen im
Sinne des § 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG angesprochen, die als integraler Bestandteil
des Verwaltungsaktes keinen gesonderten Bewehrungsbedarf auslösen, denn eine
Zuwiderhandlung gegen eine Bedingung lässt die Genehmigung entfallen und führt in der
Folge zu einem Handeln ohne Genehmigung.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen
Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen
Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe d
Buchstabe d dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen
Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe e
Die Änderung des § 18 Absatz 5a AWG setzt in dessen neuer Nummer 1 die
Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht um, wonach die Missachtung von EU-Pflichten für gelistete Personen,
ihre Vermögenswerte zu melden, strafzubewehren ist. Die Richtline sieht dabei keine
Einschränkung auf bestimmte EU-Sanktionsverordnungen vor. Daher ist eine Ausweitung
des Anwendungsbereichs von § 18 Absatz 5a AWG erforderlich, der derzeit nur die bislang
einzige derartige Meldepflicht in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 269/2014
abgedeckt hat, um allgemein alle Meldepflichten zu erfassen.
Mit der neuen Nummer 2 werden die Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer
iv der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umgesetzt. Dieser sieht die Strafbewehrung der
sogenannten Jedermannspflicht vor, d.h. Informationen zur Umsetzung einer
Sanktionsmaßnahme (insbesondere Informationen über mögliche Sanktionsverstöße) an
die zuständigen Stellen zu melden, sofern die Informationen in Ausübung einer Berufspflicht
erlangt wurde und einzufrierende Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen betrifft. Die
Jedermannspflicht war bislang als Ordnungswidrigkeit von § 19 Absatz 5 Nummer 1 AWG
erfasst. Im neuen § 18 Absatz 5a Nummer 2 AWG wird die Jedermannspflicht lediglich im
Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt. Im
Übrigen gilt für Verstöße gegen die Jedermannspflicht weiterhin die bisherige
Bußgeldbewährung des § 19 Absatz 5 Nummer 1 AWG. Eine entsprechende
Differenzierung in § 19 Absatz 5 Nummer 1 AWG ist nicht erforderlich, da § 18 Absatz 5a
Nummer 2 AWG aufgrund Spezialität in Gesetzeskonkurrenz zu § 19 Absatz 5 Nummer 1
AWG steht.
Zu Buchstabe f
Buchstabe f dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen
Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe g
§ 18 Absatz 6 AWG enthält einige Anpassungen, die infolge der Änderungen in den vorigen
Absätzen notwendig sind.
Zu Buchstabe h
Der neue § 18 Absatz 6a AWG sieht für zwei Szenarien der Sanktionsumgehung eine
erhöhte Strafbewehrung als besonders schwerer Fall vor. Nummer 1 sieht den Fall
unvollständiger oder unrichtiger Angaben gegenüber einer öffentlichen Stelle bezüglich
eines Warenvorgangs vor. Nummer 2 sieht vor, dass der Täter eine Drittstaat-Gesellschaft
für einen Vorgang nutzt, auf die er unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss
ausübt.
Zu Buchstabe i
Im neuen § 18 Absatz 8a AWG wird entsprechend Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht die leichtfertige Verletzung der Verbote in § 18 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a und b AWG sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b AWG unter
Strafe gestellt, soweit die Handlungen Dual-Use-Güter gemäß Anhang I oder Anhang IV
der VO (EU) 2021/821 betreffen. Leichtfertiges Handeln in Bezug auf die in der
Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Waren ist bereits in
§ 17 Absatz 5 AWG kriminalisiert.
Zu Buchstabe j
§ 18 Absatz 9 AWG enthält eine Anpassung infolge einer Änderung in § 18 Absatz 1 AWG.
Zu Buchstabe k
Mit dem neugefassten § 18 Absatz 11 AWG wird in Form eines Strafausschließungsgrunds
Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umgesetzt. Wird ein Sanktionsgebot,
zum Beispiel ein Ausfuhrverbot oder das Bereitstellungsverbot in Ausübung einer
humanitären Hilfeleistung für eine bedürftige Person oder eine Tätigkeit zur Unterstützung
grundlegender menschlicher Bedürfnisse verletzt, bleibt der Sanktionsverstoß damit soweit
straffrei. Von diesem Strafausschließungsgrund können auch Handlungen im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit betroffen sein, sofern die Voraussetzungen von Nr. 1 oder
Nr. 2 im Einzelfall erfüllt sind. Durch die tatbestandliche Einschränkung „im Einklang mit
den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit
sowie mit dem humanitären Völkerrecht“ wird gewährleistet, dass etwa Vermögenstransfers
an Terroristen nicht von dem Strafausschließungsgrund erfasst sind, auch wenn es sich bei
dem Terroristen im Einzelfall um eine bedürftige Personen im Sinne der Norm handelt.
Der bisher in § 18 Absatz 11 AWG enthaltene Strafausschließungsgrund der 48-Stunden-
Frist entfällt ersatzlos. Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht einen solchen
Bewehrungsaufschub nicht vor. Damit ist eine Beibehaltung des bisherigen Absatzes 11
aufgrund dessen sanktionsrechtsspezifischen Ausrichtung vor dem Hintergrund einer
europarechtskonformen Richtlinienumsetzung nicht zulässig. Die allgemeinen
strafrechtlichen Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik und die
Möglichkeiten der Einstellung von Strafverfahren nach den §§ 153 ff. StPO bleiben von dem
Wegfall unberührt.
Zu Buchstabe l
Mit dem neugefassten § 18 Absatz 13 AWG wird Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht umgesetzt und ein persönlicher Strafausschließungsgrund geschaffen.
Zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten berechtigte Berufsgruppen (insbesondere
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte) unterfallen nicht dem auf
der sanktionsrechtlichen Jedermannspflicht beruhenden neuen Straftatbestand des
Absatz 5a Nummer 2, wenn sie im Rahmen ihrer Verschwiegenheitspflicht Informationen
nicht melden, die sie von einem oder über einen ihrer Mandanten im Rahmen der
Beurteilung der Rechtslage des Mandanten oder bei der Ausübung der Verteidigung oder
Vertretung dieses Mandanten in oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren,
einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, erlangen
(Satz 1). Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta garantiert das Geheimnis der
Rechtsberatung, und zwar sowohl im Hinblick auf ihren Inhalt als auch im Hinblick auf ihre
Existenz. Personen, die einen Rechtsanwalt oder eine andere zur rechtlichen Vertretung
berechtige Berufsgruppe konsultieren, können vernünftigerweise erwarten, dass ihre
Kommunikation privat und vertraulich bleibt. So hat der EuGH in seinem Urteil vom
8. Dezember 2022 – C-694/20 – klargestellt, dass dieser Vertrauensschutz nur in wenigen
Ausnahmefällen durch den Gesetzgeber durchbrochen werden darf.
Die abschließende Aufzählung der erfassten Berufe ist erforderlich, da mit einer
allgemeinen Formulierung Berufe erfasst werden könnten, für die es keinen ausgeprägten
Berufsgeheimnisschutz gibt, wie beispielsweise Insolvenzverwalter.
Der bisher in § 18 Absatz 13 AWG enthaltene Strafausschließungsgrund entfällt ersatzlos,
da er mit den Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht vereinbar ist. Die Richtlinie
sieht einen solchen Strafausschließungsgrund nicht vor. Damit ist eine Beibehaltung des
bisherigen Absatzes 13 aufgrund dessen sanktionsrechtsspezifischen Ausrichtung vor dem
Hintergrund einer europarechtskonformen Richtlinienumsetzung nicht zulässig. Die
allgemeinen strafprozessualen Möglichkeiten, eine Selbstanzeige im Rahmen der
Strafzumessung berücksichtigen, bleiben davon unberührt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG ist eine Folgeänderung der Änderungen
in § 18 Absatz 1 AWG sowie die Korrektur eines redaktionellen Versehens mit der
Aufnahme des § 18 Absatzes 5b AWG.
Fahrlässige Zuwiderhandlungen in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f,
Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe f AWG sind von einer Bußgeldbewehrung
ausgenommen:
In Bezug auf den neuen § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f AWG ist zu berücksichtigen,
dass ohne eine solche Änderung fahrlässige Verletzungen gegen das Verbot der
Auftragsvergabe an staatliche Stelle mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden
könnten. Dies erscheint unangemessen, da fahrlässige Pflichtverletzungen in Ausübung
eines öffentlichen Amtes ohnehin bereits heute durch eigene Strafbewehrungen belegt
sind. Entsprechend ist auch § 18 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f von der
Bußgeldbewehrung ausgenommen.
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 AWG ist ebenfalls von der Bußgeldbewehrung ausgenommen, da
beide Tatbeständen eine Verschleierungsabsicht voraussetzen und eine fahrlässige
Begehung daher nicht möglich ist.
Die Aufnahme von § 18 Absatz 5b AWG in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG erfolgt, um eine
seit dem 01.01.2023 bestehende Ahndungslücke in Bezug auf fahrlässige Verstöße gegen
die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/125 zu schließen. Mit Artikel 3 Nummer 1 des
Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I, 2606) war in § 18
AWG ein neuer Absatz 5a zur Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über
restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit,
Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, eingefügt worden. Der bis dahin
bestehende Absatz 5a wurde dadurch zum Absatz 5b (Strafbewehrung von Verstößen
gegen Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur
Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten). § 19 Absatz 1 Nummer
1 AWG verweist seither nicht auf diesen Absatz 5b, sodass fahrlässig begangene Verstöße
gegen Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/125 derzeit sanktionslos sind.
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG bleibt im Übrigen in Bezug auf den gesamten Absatz 1 des
§ 18 AWG anwendbar, auch insoweit § 18 Absatz 8a AWG nun für leichtfertiges Handeln
eine Strafbewehrung anordnet.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen des § 18 AWG, um die inhaltliche
und sprachliche Kohärenz innerhalb des AWG zu wahren.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen des § 18 AWG, um die inhaltliche
und sprachliche Kohärenz innerhalb des AWG zu wahren.
Zu Buchstabe d
Zur Umsetzung des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht, der
Mindestvorgaben für das Höchstmaß von Geldbußen gegen juristische Personen vorsieht,
sollen die neuen Absätze 7 und 8 in § 19 AWG geschaffen werden.
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht eröffnet den
Mitgliedstaaten eine Bewehrungsalternative zwischen umsatzbezogenen Geldbußen
(Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i) oder Festbetragsgeldbußen in Höhe von
mindestens 8 Millionen Euro (Buchstabe a Ziffer ii) oder 40 Millionen Euro (Buchstabe b
Ziffer ii). Im Einklang mit der Systematik in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) soll – soweit erforderlich – die zweite Bewehrungsalternative
(Festbetragsgeldbußen) umgesetzt werden.
Kein Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2
Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie, da für die Fälle des § 18 Absatz 5a AWG nach § 30
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 OWiG respektive nach § 30 Absatz 2 Satz 2 OWiG in
Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 und 2 OWiG ein Höchstbetrag von 10 Millionen Euro
gilt, der den insoweit unionsrechtlich vorgesehenen Mindesthöchstbetrag von 8 Millionen
Euro bereits übertrifft.
Regelungsbedarf ist aber für Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe b Ziffer ii
der Richtlinie gegeben. Die erforderlichen Anpassungen sind in den Absätzen 7 und 8
umgesetzt. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen der §§ 30 und 130 OWiG.
Zu Nummer 6
§ 23 AWG wird um die Regelung ergänzt, dass diejenigen Vorschriften des
Personalausweisgesetzes (PAuswG) und des Passgesetzes (PassG), die eine Weitergabe
der Ablichtungen von Personalausweisen und Pässen durch andere Personen als deren
Inhabern an Dritte verbieten und eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener
Daten aus diesen Ausweisdokumenten von der Einwilligung des jeweiligen Inhabers
abhängig machen, keine Anwendung bezüglich Maßnahmen des Hauptzollamts, der
Deutschen Bundesbank, des BAFA oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung finden, die der Wahrnehmung der in § 23 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 AWG
vorgesehenen Befugnisse dienen.
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer
Überwachungsbefugnisse auch Zugang zu Ausweisdokumenten und Ablichtungen von
Ausweisdokumenten erhalten und diese für die in § 23 AWG vorgesehene Überwachung
nutzen dürfen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Außenwirtschaftsverordnung)
Zu Nummer 1
Bei den Nummern 1 bis 4 handelt es sich um Folgeänderungen, die aufgrund
zwischenzeitlicher Änderungen im EU-Sanktionsrecht notwendig wurden. Der Rat der
Europäischen Union hat Beschränkungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waffen und
anderen Rüstungsgütern sowie in Bezug auf Handels- und Vermittlungsdienste für Waffen
und andere Rüstungsgüter (Waffenembargos), die bislang in Umsetzung von Resolutionen
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nur in Beschlüssen des Rates im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen waren, für einige Länder nun auch
in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften der Umsetzung in der
Außenwirtschaftsverordnung. Die EU-Verordnungen hingegen gelten in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden
Bestimmungen in den §§ 74 ff. AWV in Bezug auf einige Länder aufgehoben werden. .
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Im Hinblick auf Belarus, Libyen und Russland hat der Rat der Europäischen Union
Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern erlassen.
Diese waren bislang allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der
Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EG) Nr.
765/2006, die Verordnung (EU) 2016/44 und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014überführt.
Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die
entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Da § 74 Absatz 1 Nummer 17 AWV künftig entfällt, ist das Komma bei Nummer 16a durch
einen Punkt zu ersetzen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Im Hinblick auf die Zentralafrikanische Republik hat der Rat der Europäischen Union
Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern erlassen.
Diese waren bislang allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der
Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU)
Nr. 224/2014 überführt. Diese gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben
werden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Da § 74 Absatz 2 Nummer 7 AWV künftig entfällt, ist das Komma bei Nummer 6 durch einen
Punkt zu ersetzen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Im Hinblick auf Haiti hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen bezüglich der
Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern erlassen. Diese waren bislang allein in
Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen
Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU) 2022/2309 überführt. Diese gilt
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die
entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Im Hinblick auf Belarus, die Demokratische Republik Kongo, die Demokratische
Volksrepublik Korea, den Iran, Libyen, Russland, den Sudan und den Südsudan hat der
Rat der Europäischen Union Beschränkungen im Hinblick auf Handels- und
Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
erlassen. Diese waren ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung
durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in
die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, die Verordnung
(EU) 2017/1509, die Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die Verordnung (EU) 2016/44, die
Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und die Verordnung
(EU) 2015/735 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben
werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Da § 75 Absatz 1 Nummern 11a und 12 AWV künftig entfallen, ist das Komma bei Nummer
11 durch einen Punkt zu ersetzen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Im Hinblick auf Venezuela und die Zentralafrikanische Republik hat der Rat der
Europäischen Union Beschränkungen im Hinblick auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte
in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter erlassen. Diese waren
ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat
der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU) 2017/2063
und die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in
der AWV aufgehoben werden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Beschränkungen im Hinblick auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I
Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter gelten auch, wenn die Güter zwar nicht
unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den
bezeichneten Ländern, aber zur Verwendung in diesen Ländern bestimmt sind. Auch diese
Beschränkungen waren ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung
durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen im
Hinblick auf Belarus, die Demokratische Republik Kongo, die Demokratische Volksrepublik
Korea, den Iran, Libyen, Russland, den Sudan und den Südsudan auch insoweit in die
Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, die Verordnung (EU)
2017/1509, die Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die Verordnung (EU) 2016/44, die
Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und die Verordnung
(EU) 2015/735 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben
werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Da § 75 Absatz 2 Nummern 9a und 10 AWV künftig entfallen, ist das Komma bei Nummer
9 durch einen Punkt zu ersetzen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Beschränkungen im Hinblick auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I
Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter gelten auch, wenn die Güter zwar nicht
unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den
bezeichneten Ländern, aber zur Verwendung in diesen Ländern bestimmt sind. Auch diese
Beschränkungen waren ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung
durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen im
Hinblick auf Venezuela und die Zentralafrikanische Republik auch insoweit in die
Verordnung (EU) 2017/2063 und die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 überführt. Diese gelten
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die
entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Im Hinblick auf Belarus hat der Rat der Europäischen Union neben den Beschränkungen
bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie den
Beschränkungen in Bezug auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte auch die
korrespondierenden Ausnahmen in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 überführt. Diese gilt
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die
entsprechenden Ausnahmen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Buchstabe b
Im Hinblick auf die Demokratische Republik Kongo wurden nur die Beschränkungen
betreffend Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Waffen und andere
Rüstungsgüter in die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 übernommen. Das Verbot der
Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern ist weiterhin nur im Beschluss
2010/788/GASP enthalten und bedarf somit weiterhin der Umsetzung durch nationales
Recht. Daher wird durch die Ergänzung in § 75 Absatz 4 AWV klargestellt, dass die national
geregelten Ausnahmen nur für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Waffen und
anderen Rüstungsgütern gelten. Die entsprechenden Ausnahmen für Handels- und
Vermittlungsgeschäfte sind hingegen nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005
geregelt und bedürfen daher keiner Umsetzung mehr in nationales Recht.
Im Hinblick auf die Demokratische Volksrepublik Korea wurden nur die Beschränkungen
betreffend Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Waffen und andere
Rüstungsgüter in die Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 übernommen. Das Verbot der
Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern ist weiterhin nur im Beschluss (GASP)
2016/849 enthalten und bedarf somit weiterhin der Umsetzung durch nationales Recht.
Daher wird durch die Ergänzung in § 75 Absatz 5 AWV klargestellt, dass die national
geregelten Ausnahmen nur für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Waffen und
anderen Rüstungsgütern gelten. Die entsprechenden Ausnahmen für Handels- und
Vermittlungsgeschäfte sind hingegen nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509
geregelt und bedürfen daher keiner Umsetzung mehr in nationales Recht.
Zu Buchstabe cZu Buchstabe d
Im Hinblick auf Libyen und Russland hat der Rat der Europäischen Union neben den
Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie
den Beschränkungen in Bezug auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte auch die
korrespondierenden Ausnahmen in die Verordnung (EU) 2016/44 und die Verordnung (EU)
Nr. 833/2014 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Ausnahmen in der AWV aufgehoben
werden.
Zu Buchstabe eZu Buchstabe f
Im Hinblick auf die Zentralafrikanische Republik hat der Rat der Europäischen Union neben
den Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern
sowie den Beschränkungen in Bezug auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte auch die
korrespondierenden Ausnahmen in die Verordnung (EU) 224/2014 überführt. Diese gilt in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die
entsprechenden Ausnahmen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Da § 77 Absatz 1 Nummer 6 AWV künftig entfällt, ist das Komma bei Nummer 5 durch einen
Punkt zu ersetzen.
Zu Buchstabe b
Im Hinblick auf Russland hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen bezüglich
der Einfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern erlassen. Diese waren bislang allein
in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen
Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 überführt. Diese
gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die
entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Nummer 5
Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht die Strafbewehrung einiger Verstöße vor, die im
deutschen Recht bislang nur bußgeldbewehrt waren. Dies betrifft den Verstoß gegen
bestimmte Transaktionsverbote und den Verstoß gegen einzelne
Finanzdienstleistungsverbote. Infolge der durch die Richtlinie Sanktionsstrafrecht
gebotenen umfassenden Strafbewehrung von Verstößen gegen Finanzsanktionen sowie
Transaktionsverboten in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d AWG bzw. Artikel 18
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e AWG werden diese Handlungen von
Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten erhoben.
Vergleichbar mit den Finanzdienstleistungen waren auch Verstöße gegen
sanktionsrechtliche Investitionsverbote, teils ausdrücklich über § 82 AWV bußgeldbewehrt,
teils wurden sie von der Strafbewehrung gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 AWG erfasst.
Diese Binnendifferenzierung ist wegen des vergleichbaren Unrechtsgehalts, gerade auch
im Vergleich zu den nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu
kriminalisierenden Handlungen einschließlich von Verstößen gegen investitionsbezogene
Dienstleistungen, im Sinne einer einheitlichen Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen, so
dass Verstöße gegen Investitionsverbote ebenfalls durchweg zu Straftaten erhoben werden
und künftig vollständig von § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d AWG erfasst werden.
Als Folge daraus werden die entsprechenden Tatbestände des § 82 AWV gestrichen, die
nunmehr in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c, e oder g AWG strafbewehrt werden.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen
Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen
Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen
Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe d
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 4, 5 und 6 werden gestrichen. Die
Handlungen sind zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und g AWG
strafbewehrt.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine Anpassung infolge der Streichung der Absätze 4 bis 6.
Zu Buchstabe f
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 8 werden gestrichen. Die Handlungen sind
zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und g AWG strafbewehrt.
Zu Buchstabe g
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 9 Nummer 1 bis 9 werden gestrichen. Die
Handlungen sind zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g AWG
strafbewehrt.
Bei Nummer 1 und 2 n.F. handelt es sich um die bisherigen Nummern 10 und 11. Die
Nummerierung wird angepasst infolge der Streichung der jeweils vorigen Nummern.
Nummer 1 wird zudem rechtsförmlich angepasst. Die bisherigen Nummern 10 und 11
lassen sich keiner nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu
strafbewehrenden Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen. Anders als bei den
Investitionsverboten ist insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt
festzustellen.
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand in Absatz 9 Nummer 12 wird gestrichen. Die
Handlung ist zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e AWG strafbewehrt.
Bei Nummer 3 handelt es sich um die bisherige Nummer 13. Die Nummerierung wird
angepasst infolge der Streichung der jeweils vorigen Nummern. Zudem erfolgt eine kleine
Anpassung aus Gründen der Rechtsförmlichkeit. Die bisherige Nummer 13 lässt sich keiner
nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu strafbewehrenden
Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen. Anders als bei den Investitionsverboten ist
insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt festzustellen.
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand in Absatz 9 Nummer 14 wird gestrichen. Die
Handlung ist zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG strafbewehrt.
Bei Nummer 4 handelt es sich um die bisherige Nummer 15. Die Nummerierung wird
angepasst infolge der Streichung der jeweils vorigen Nummern. Die bisherige Nummer 15
lässt sich keiner nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu
strafbewehrenden Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen. Anders als bei den
Investitionsverboten ist insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt
festzustellen.
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 9 Nummer 16 bis 18 werden gestrichen.
Die Handlungen sind zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG
strafbewehrt.
Bei Nummer 5 handelt es sich um die bisherige Nummer 19. Die Nummerierung wird
angepasst infolge der Streichung der jeweils vorigen Nummern. Die bisherige Nummer 19
lässt sich keiner nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu
strafbewehrenden Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen. Anders als bei den
Investitionsverboten ist insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt
festzustellen.
Zu Buchstabe h
Buchstabe h dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen
Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe i
Buchstabe i dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen
Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe j
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 12 werden gestrichen. Die Handlungen
sind zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, e und g AWG strafbewehrt.
Zu Buchstabe k
Es handelt sich um eine Anpassung infolge der Streichung voriger Absätze.
Zu Buchstabe l
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 14 werden gestrichen. Die Handlungen
sind zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und g AWG strafbewehrt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht.
Artikel 15 sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten unter ihren zuständigen Behörden eine Stelle
benennen, deren Aufgabe es ist, auf die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den
Strafverfolgungsbehörden und den für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden bezüglich der unter die
Richtlinie Sanktionsstrafrecht fallenden Straftaten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeit
und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen hinzuwirken. Satz 2 konkretisiert, auf
welche Art und Weise das ZKA auf die Koordinierung und Zusammenarbeit hinwirkt. Dies
umfasst insbesondere die Verständigung über gemeinsame Prioritäten und über die
Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung
(Nummer 1) sowie den Informationsaustausch für strategische Zwecke, nämlich die
Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus strafrechtlichen Ermittlungen (Nummer 2)
und die Beratung bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen (Nummer 3).
Zu Nummer 2
§ 10 Absatz 1 Satz 1 ZFdG enthält die Befugnis zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft
im Rahmen der dort genannten Zentralstellenaufgaben des ZKA. Absatz 1 Satz 2 regelt in
enger Orientierung an der Regelung zur „ersten Tür“ im Telekommunikationsgesetz (§ 174)
und im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz - TDDDG (§§ 22 ff.) die
Voraussetzungen, unter denen dem ZKA als Zentralstelle eine Befugnis zum Abruf von
Bestandsdaten zusteht. Nummer 1 regelt Fallgruppen, in denen das ZKA als Zentralstelle
koordinierend tätig wird. Nach Buchstabe a darf das ZKA Bestandsdaten abfragen, um die
örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln und dann den Fall zur
Strafverfolgung zuständigkeitshalber an diese abzugeben.
Mit dem neuen § 3 Absatz 13 ZFdG wird eine neue Aufgabe des ZKA geschaffen, in dem
dieses koordinierend tätig wird, so dass auch diese Befugnisnorm entsprechend angepasst
werden muss.
Zu Nummer 3
Mit der neuen Aufgabe der Koordinierung nach § 3 Absatz 13 ZFdG wird das ZKA einerseits
personenbezogene Daten von Strafverfolgungsbehörden außerhalb des
Zollfahndungsdienstes und andererseits aus dem Bereich der für die Durchsetzung der vom
Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden
(Durchsetzungsbehörden) erhalten (müssen), die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit
erlangt haben. Um diese für die verschiedenen Aufgaben im Bereich der Koordinierung –
insbesondere für Auswertung und Analyse – zweckändernd verarbeiten zu können, bedarf
es entsprechender weitergehender Erhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse. Diese sind
bereits heute für das ZKA als Zentralstelle in den §§ 11 ff. ZFdG geregelt und müssen nun
um die neue Aufgabe ergänzt werden.
Zu Nummer 4
Siehe Nummer 3.
Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1 bis 3
§§ 14 Absatz 3, § 95a und § 98 Absatz 7 und 8 AufenthG dienen der Umsetzung von
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4 sowie von Artikel 7 Absatz 2 der
Richtlinie Sanktionsstrafrecht, die eine Strafbewehrung zwingend vorgeben.
Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht die Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise
natürlicher Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats oder ihrer Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet vor (gelistete Personen).
Einreiseverbote sind im Falle von entsprechenden Sanktionsbeschlüssen des Rats nach
Artikel 29 EUV und entsprechenden Umsetzungen des Rats auf Basis von Artikel 83
Absatz 1 und Artikel 215 Absatz 2 AEUV möglich. Mit der Strafvorschrift werden Personen
unter Strafe gestellt, die gelisteten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch das
Bundesgebiet ermöglichen. Auch öffentliche Amtsträger sind damit potentielle Täter.
Ebenso können Mitarbeiter von privaten Fluglinien oder Transportunternehmen erfasst
sein, die gelistete Person transportieren. Für die Ermöglichung der Einreise ist
zielgerichtetes Handeln erforderlich.
Aufgrund des Erfordernisses einer Verbotsnorm, die kongruent mit der Strafnorm des § 95a
AufenthG ist, wird in § 14 AufenthG ein neuer Absatz 3 geschaffen. Das Verbot, Ausländern
die Einreise in bzw. Durchreise durch das Bundesgebiet zu ermöglichen, richtet sich an
Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, betrifft also neben Deutschen und
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch
Drittstaatsangehörige und Staatenlose.
Bei der gelisteten Person, der die Einreise nicht ermöglicht werden darf, kann es sich um
Drittstaatsangehörige, die gegebenenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder um Staatenlose handeln. Eine
gelistete Person selbst kann kein tauglicher Täter des Einreisverbots sein, da die
restriktiven Maßnahmen sich an die Mitgliedstaaten und nicht an die gelistete Person
richten, die dadurch keinem unmittelbar an sie gerichteten Verbot unterliegt.
Zu Nummer 4
Mit den Absätzen 7 und 8 in § 98 AufenthG soll Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6
Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umgesetzt werden. Artikel 7 Absatz 2
Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten bei Straftaten nach Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe c hinsichtlich der Verbandsgeldbuße eine Bewehrungsalternative
zwischen umsatzbezogenen Geldbußen (Buchstabe b Ziffer i) und Festbetragsgeldbußen
in Höhe von mindestens 40 Millionen Euro (Buchstabe b Ziffer ii). Im Einklang mit der
Systematik des OWiG soll die Bewehrungsalternative Festbetragsgeldbuße umgesetzt
werden. Insoweit ist für Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe b Ziffer ii
Regelungsbedarf gegeben. Die erforderlichen Anpassungen sind in den Absätzen 7 und 8
umgesetzt. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen des §§ 30 und 130 OWiG.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- 42 -Drucksache 563/25]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (Gesetzentwurf)