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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

dip / drucksache 10.10.2025 · WP 21 · 563/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union [Bundesrat Drucksache 563/25 10.10.25 Wi - In - R Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union A. Problem und Ziel Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (im Folgenden: Richtlinie Sanktionsstrafrecht). Die Richtlinie bezweckt die europaweite Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts, um eine effiziente und einheitliche Sanktionsdurchsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten zu befördern. Kernregelung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist die Aufzählung von Sanktionsverboten, deren Missachtung von den EU-Mitgliedstaaten zwingend unter Strafe zu stellen ist (Artikel 3 Absatz 1). Ebenso gibt die Richtlinie die Strafbewehrung bestimmter Formen der Umgehung von Sanktionen und Missachtung von Meldepflichten vor. Zudem ist vorgesehen, den leichtfertigen Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot zu bestrafen, sofern Rüstungsoder Dual-Use-Güter betroffen sind (Artikel 3 Absatz 2). Überdies gibt die Richtlinie Sanktionsstrafrecht Strafrahmen für die Bestrafung natürlicher Personen sowie Sanktionsrahmen für juristische Personen vor (Artikel 5 und 7). Zudem werden Mindeststandards bezüglich mildernder und erschwerender Umstände gesetzt (Artikel 8 und 9), Verjährungsfristen harmonisiert (Artikel 11), notwendige Ermittlungsinstrumente festgelegt (Artikel 13) und Whistleblowerschutz gefordert (Artikel 14). Im Übrigen sind Regeln zur behördlichen Zusammenarbeit und Datenübermittlung (Artikel 15-17) enthalten. Der Gesetzentwurf enthält ferner wenige Änderungen des Außenwirtschaftsrechts, die zwar keinen Bezug zur Richtlinie Sanktionsstrafrecht aufweisen, jedoch u.a. aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des EU-Sanktionsrechts dringend geboten sind. B. Lösung In Deutschland sind die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zu bewehrenden Tatbestände im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) überwiegend als Straftat Fristablauf: 21.11.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG normiert. Deutschland ist daher mit Regelungen zur Sanktionsdurchsetzung auch bisher schon gut aufgestellt. Zum Zwecke der europaweiten Harmonisierung sind für die Umsetzung der Richtlinie noch einige Ergänzungen und Anpassungen erforderlich. Zur Umsetzung der tatbestandlichen Richtlinienvorgaben werden schwerpunktmäßig §§ 18 und 19 AWG sowie § 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) novelliert sowie ein neuer Straftatbestand im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geschaffen:  Anpassung und Ergänzung der Straftatbestände in § 18 Absatz 1 AWG, einschließlich einer umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten;  Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung in § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG;  Erweiterung der Strafbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten in § 18 Absatz 5a AWG, darunter Strafbewehrung von Verstößen gegen die Jedermannspflicht unter bestimmten Voraussetzungen in einem neuen § 18 Absatz 5a Nummer 2 AWG; hiervon ausgenommen sind gemäß § 18 Absatz 13 AWG die rechtsberatenden Berufe, sofern ihnen die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurden oder bekanntgegeben worden sind;  Strafbewehrung des besonders schweren Falls in § 18 Absatz 6a AWG in bestimmten Fällen der Sanktionsumgehung;  Strafbewehrung von leichtfertigen Verstößen gegen bestimmte Sanktionsverbote bezüglich Dual-Use-Gütern in einem neuen § 18 Absatz 8a AWG;  Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfen für bedürftige Personen in § 18 Absatz 11 AWG,  Folgeanpassungen in § 18 Absatz 6, 9, § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG und § 82 Absatz 4 ff. AWV;  Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person in § 95a AufenthG. Die Novellierung der Tatbestände erfolgt weitestgehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang. Weder geht die Novelle über das Ambitionsmaß der Richtlinie hinaus (beispielsweise bei der Beschränkung der Bewehrung von Verstößen gegen Transaktionsverbote auf staatliche Akteure) noch erfasst sie neuartige Sanktionsverbote, die erst nach Inkrafttreten der Richtlinie Sanktionsstrafrecht erstmals in EU-Sanktionsverordnungen Verwendung fanden und daher in der Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht berücksichtigt wurden. So ist beispielsweise eine Strafbewehrung der neuartigen Weitergabeverbote betreffend geistiges Eigentum (z.B. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c VO (EU) Nr. 833/2014) oder der Nichtvereinbarung der u.a. nach dem Russland-Sanktionsregime erforderlichen „No-Russia-Clause“ (Artikel 12g VO (EU) Nr. 833/2014) nicht enthalten. Im Übrigen sieht der Entwurf abgesehen von den von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umfassten neuen umgehungsbezogenen Tatbeständen (§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b AWG) sowie den neuen Regelbeispielen (§ 18 Absatz 6a AWG) keinen allgemeinen Tatbestand der Sanktionsumgehung vor. Hier besteht dennoch keine Regelungslücke im deutschen Recht, da die als „Umgehung“ bezeichnete Umleitung von Waren als Verstoß gegen das Ausfuhrverbot nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG geahndet werden kann. Die Regelbeispiele in § 18 Absatz 6a AWG erfolgen zwar im engen sachlichen Zusammenhang mit den zur Richtlinienumsetzung erforderlichen Änderungen, sind aber von der Richtlinie selbst nicht gefordert. Die Regelbeispiele greifen die Möglichkeit in Artikel 8 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht auf, erschwerende Umstände für bestimmte Arten der Tatbegehung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hierzu gehört nach Artikel 8 Buchstabe b der Fall, dass der Täter im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet. In der verschleiernden Wirkung für die Überwachungsbehörden ähnlich ist das Vortäuschen eines unkritischen Empfängers durch Nutzung einer vom Täter selbst kontrollierten Drittlands-Gesellschaft. Neben den tatbestandlichen Anforderungen wird noch eine ergänzende Regelung im AWG aufgenommen, um den Vorgaben der Richtline Sanktionsstrafrecht bezüglich Bußgeldbewehrungen gegenüber juristischen Personen nachzukommen (§ 19 Absätze 7 und 8 AWG). Ebenso wird eine Rechtsgrundlage zur Übernahme der behördlichen Zuständigkeit für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Sanktionsdurchsetzungsbehörden im Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) aufgenommen. Unabhängig von der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht werden in diesem Gesetzesentwurf zudem die folgenden Vorschriften geändert: Der Rat der Europäischen Union hat Beschränkungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie in Bezug auf Handels- und Vermittlungsdienste für Waffen und andere Rüstungsgüter (Waffenembargos), die bislang in Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nur in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen waren, für einige Länder nun auch in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften der Umsetzung in der AWV. Die EU-Verordnungen hingegen gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 74 ff. AWV in Bezug auf einige Länder aufgehoben werden. Aufgrund der Streichungen wird eine Folgeänderung bei der Strafbarkeit von Verstößen gegen Waffenembargos (§ 17 Absatz 1a AWG) erforderlich. Mit Artikel 3 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022 (BGBI. I Nr. 55 S. 2606) wurde im § 18 AWG ein neuer Absatz 5a zur Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, eingefügt. Dabei wurde der bisherige Absatz 5a gemäß Artikel 3 Nummer 2 als neuer Absatz 5b bezeichnet. Seit dem Inkrafttreten zum 01.01.2023 sind fahrlässig begangene Verstöße gegen Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/125 sanktionslos. Infolgedessen ist eine Aufnahme des § 18 Absatz 5b AWG in § 19 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich. Außerdem hat sich bei der Überwachung außenwirtschaftsrechtlicher Regelungen auf Grundlage des § 23 AWG in der Praxis gezeigt, dass das Verhältnis zwischen den in § 23 AWG geregelten Befugnissen und gesetzlichen Nutzungsbeschränkungen für Kopien von Ausweisdokumenten einer Klarstellung bedarf. Eine solche Klarstellung erfolgt nunmehr durch eine Ergänzung der Regelung in § 23 AWG. C. Alternativen Der Gesetzesentwurf dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht. Hierfür sind Änderungen auf gesetzlicher Ebene erforderlich, sodass die Regelung per Gesetz alternativlos ist. Zur Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist eine Stelle für die Koordinierung und Zusammenarbeit der zwischen den Strafverfolgungsbehörden im Bereich Sanktionsstrafrecht zu benennen. Hierfür wurden verschiedene Optionen in Betracht gezogen. Das Zollkriminalamt (ZKA) ist als hauptsächliche Strafverfolgungsbehörde bei Sanktionsverstößen die bestgeeignete Behörde, um die Aufgabe zu Übernehmen. Zur Aufnahme der von Art. 15 der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben sind Änderungen im Zollfahndungsdienstgesetz erforderlich. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Zollverwaltung entsteht in Folge der AWG-Änderungen, insbesondere aufgrund der Einrichtung der neuen Koordinierungsstelle beim ZKA (Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht) sowie dem auf Grundlage einheitlicher Strafvorschriften notwendigen Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedsstaaten, der damit einhergehenden ansteigenden Zahl von gegenseitigen Unterstützungsersuchen und der verstärkten Einbindung von Europol (Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht) im Jahr 2026 ein anteiliger Personalaufwand (inklusive Versorgungsrücklage und personalbezogenen Sachkosten) für insgesamt 27 Beschäftigte in Höhe von rund 1.585 T€ sowie jährliche Sachausgaben für die Ausrichtung von internationalen Schulungen in Höhe von 20 T€. Ab dem Jahr 2027 fallen jährliche Personalkosten in Höhe von 3.171 T€ an. Im Kapitel 6002 ist ab dem Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben in Höhe von 20 T€ für die Ausrichtung von internationalen Fachtagungen zu rechnen. Durch die Unterstützungstätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entstehen jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 645 T€ (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten). Um die Zusammenarbeit des BAFA mit der Koordinierungsstelle des ZKA sowie die Erfüllung der Aufgabe dieser Stelle sicherzustellen, sind vier zusätzliche Stellen des gehobenen Dienstes sowie eine Stelle des höheren Dienstes erforderlich. Durch die Umsetzung der Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes entstehen beim Bundeskriminalamt (BKA) jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 1.098 T€ (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) für neun Beschäftigte des gehobenen Dienstes sowie Sachkosten in Höhe von 300 T€. Ein einmaliger Mehrbedarf entsteht nicht. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen aus den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Insgesamt entsteht der Verwaltung Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,5 Mio. Euro. Für die Zollverwaltung entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 1.244 T€. Davon entfallen rund 122 T€ auf die Einrichtung einer neuen Koordinierungsstelle beim Zollkriminalamt und rund 1.122 T€ auf die Bearbeitung der zu erwartenden erhöhten Amts- und Rechtshilfeverfahren beim Zollfahndungsdienst. Erfüllungsaufwand entsteht beim BAFA durch Unterstützungstätigkeit. Durch die Einrichtung der Koordinierungsstelle beim ZKA sowie der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten wird die Anzahl der gegenseitigen Unterstützungsersuchen und dadurch die Zahl der zu erledigenden Aufgaben im BAFA steigen. Bereits in den vergangenen Jahren haben sich die Zahlen der Vorgänge in Bereich der Unterstützungsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und der Zollverwaltung mehr als verdoppelt. Es ist davon auszugehen, dass mit der neuen Koordinierungsstelle das ZKA und dem damit verbundenen Personalaufwuchs sowie dem Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten noch erheblicher zusätzlicher Unterstützungsbedarf an das BAFA gerichtet werden wird. In folgenden Tätigkeiten ist mit einer Mehrbelastung für das BAFA zu rechnen: Anfertigung von genehmigungsrechtlichen und fachtechnischen Stellungnahmen für Ermittlungsverfahren und sonstige Unterstützungsersuchen der Koordinierungsstelle, des ZKA, der Zollfahndungsämter, der Staatsanwaltschaften sowie für Verfahren anderer Mitgliedstaaten; Teilnahme an Besprechungen, nationaler und internationaler Informationsaustausch, Vorbereitung der Besprechungen, Grundsatzfragen, Statistik, Schulungen, Fortbildungen, Bearbeitung von Risikohinweisen. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 361 T€. Erfüllungsaufwand entsteht außerdem beim BKA durch zusätzlich erforderliches Personal und Verfahrenskosten für umfangreiche Ermittlungshandlungen, da Fälle von Verstößen gegen restriktive Maßnahme in der Regel sehr komplex sind. Das BKA ermittelt bei Verstößen gegen das AWG, insbesondere gegen § 18 AWG, der durch dieses Gesetz erweitert wird. Zur erfolgreichen Verfahrensführung zum Nachweis eines Verstoßes gegen das AWG sind regelmäßig umfangreiche Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen, Durchsuchungsmaßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten sowie zur Sicherung von Unterlagen und Daten erforderlich, die die Eigentümerschaft einer sanktionsgelisteten Person belegen. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 882 T€. F. Weitere Kosten Es fallen keine weiteren Kosten an. Bundesrat Drucksache 563/25 10.10.25 Wi - In - R Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinie des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen. Fristablauf: 21.11.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union1) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen; Vollzug von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen“. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen; Vollzug von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen“. b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Bei dem Vollzug von Beschränkungen und Handlungspflichten aufgrund einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme, einschließlich der Durchsetzung der in § 18 Absatz 1 Nummer 2 genannten Pflichten, können die Amtsträger der nach diesem Gesetz und dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zuständigen Behörden in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens einem priorisierenden Ansatz folgen. Bei der Priorisierung kann insbesondere auf die Art und Bedeutung der Gefahren für die in Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik genannten Ziele abgestellt werden.“ 1) Die Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c bis i, Nummer 4 sowie die Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024). 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ebenso wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er einem dort genannten Verbot 1. des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern oder 2. der Erbringung eines Vermittlungsdienstes zuwiderhandelt, wenn sich die Tat auf in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 19. Februar 2024 (ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Europäischen Union bezieht.“ b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Absatzes 1“ durch die Angabe „der Absätze 1 und 1a“ ersetzt. c) In den Absätzen 3 bis 6 wird jeweils die Angabe „des Absatzes 1“ durch die Angabe „der Absätze 1 und 1a“ ersetzt. 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er 1. einem dort genannten Verbot a) des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern, b) der Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung für eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte Güter, c) der Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, der Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder Finanzdienstleistung, einer Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder der Ausübung einer sonstigen Finanztätigkeit, d) der Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen Dienstleistung, e) des Abschlusses oder der Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, f) der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder der Fortführung eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession, g) der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer sonstigen Investition oder h) der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zuwiderhandelt, 2. einer dort genannten Pflicht zur Verhinderung a) der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern, b) des Zugangs zu Geldern, c) des Einsatzes von Geldern in einer Weise, die aa) die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, den Besitz, eine Eigenschaft oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert, oder bb) eine Veränderung bewirkt, die eine Nutzung der Gelder ermöglicht, oder d) der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen zuwiderhandelt. 3. einem dort genannten Verbot der Umgehung einer in Nummer 2 genannten Pflicht zuwiderhandelt, indem er a) Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, verwendet oder an einen Dritten transferiert oder über solche Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in sonstiger Weise verfügt, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern, oder b) eine falsche oder irreführende Information zur Verschleierung des Eigentümers oder des Begünstigten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, bereitstellt oder 4. einer dort genannten Genehmigungspflicht für a) den Handel mit Gütern, die Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder den Verkauf oder Kauf von Gütern, b) die Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung in Bezug auf eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte Güter, c) die Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, die Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit Geldmarktinstrumenten oder eine sonstigen Wertpapier- oder Finanzdienstleistung, eine Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder die Ausübung einer sonstigen Finanztätigkeit, d) die Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen Dienstleistung, e) den Abschluss oder die Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, f) die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder die Fortführung eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession, g) die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder eine sonstige Investition oder h) die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zuwiderhandelt.“ b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in der Fassung vom 23. Mai 2025“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung vom 21. Mai 2025“ ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024“ ersetzt. bb) In Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2021/821“ die Angabe „in der Fassung vom 5. September 2024“ eingefügt. e) Absatz 5a wird durch den folgenden Absatz 5a ersetzt: „(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er 1. eine Meldung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Pflicht bezieht und die in seinem Eigentum oder Besitz stehen oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden, der in dem Rechtsakt genannten zuständigen Verwaltungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. eine in Ausübung einer Berufspflicht erlangte Information über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, der in dem Rechtsakt genannten zuständigen Verwaltungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“ f) In Absatz 5b in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2019/125“ die Angabe „in der Fassung vom 21. Mai 2025“ eingefügt. g) In Absatz 6 wird die Angabe „der Absätze 1 bis 5 oder 5b“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4, der Absätze 1a bis 5 oder des Absatzes 5b“ ersetzt. h) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt: „(6a) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 4 Buchstabe a ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gegenüber einer öffentlichen Stelle eine unvollständige oder unrichtige Angabe über die Endverwendung, die Beförderungsroute, den Empfänger, den Versender, den Ursprung, den Käufer, den Verkäufer, die Menge, den Wert oder die Beschaffenheit der Güter macht oder 2. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abgabenordnung nutzt, auf die er unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt, um einen Verstoß gegen eine in Absatz 1 genannte, unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union zu verschleiern.“ i) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt: „(8a) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 4 Buchstabe a oder b leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn sich die Tat auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bezieht, die in Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.“ j) In Absatz 9 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 2“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 4“ ersetzt. k) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt: „(11) Die Tat ist nicht nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, strafbar, wenn die Tat als 1. humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person oder 2. Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht wird.“ l) Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt: (13) „ Nach Absatz 5a Nummer 2 wird nicht bestraft, wer als Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter eine Information, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder bekanntgeworden ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“ 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, g oder h, Nummer 2 oder 4 Buchstabe a bis e, g oder h, Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 6 oder 7, Absatz 3 bis 5a oder 5b oder“. b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „der Europäischen Gemeinschaften oder“ gestrichen. c) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „der Europäischen Gemeinschaften oder“ gestrichen. d) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt: (7) „ Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer vorsätzlichen Straftat nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro. (8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.“ 6. In § 23 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) § 20 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes finden bei Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 keine Anwendung.“ Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1, 11 und 12 werden gestrichen. bb) Nummer 16a wird durch die folgende Nummer 16a ersetzt: „16a. Venezuela.“ cc) Nummer 17 wird gestrichen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird die Angabe „(ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25),“ durch die Angabe „(ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).“ ersetzt. bb) Nummer 7 wird gestrichen. 2. § 75 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1, 4, 5, 6, 8, 8a, 10, 10a, werden gestrichen. bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: „11. Syrien.“ cc) Die Nummern 11a und 12 werden gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 4, 6, 6a, 8, 8a, werden gestrichen. bb) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: „9. Syrien.“ cc) Die Nummern 9a und 10 werden gestrichen. 3. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2, wird gestrichen. b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils nach der Angabe „auf“ die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in“ eingefügt. c) In Absatz 7 wird nach der Angabe „auf“ die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach“ eingefügt. d) Die Absätze 9 und 10 werden gestrichen. e) In den Absätzen 13, 14 und 16 wird jeweils nach der Angabe „auf“ die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach“ eingefügt. f) Absatz 17 wird gestrichen. 4. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt: „5. Syrien.“ b) Nummer 6 wird gestrichen. 5. § 82 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992, 2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993, 3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994, 4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994, 5. Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 17. März 2025, 6. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 24. Februar 2025, 7. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 27. Mai 2025, 8. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 10. September 2024, 9. Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 25. April 2025, 10. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025, 11. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025, 12. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 9. Dezember 2024, 13. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025, 14. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024, 15. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 8. Juli 2025, 16. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 16. Dezember 2024, 17. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 9. Januar 2025, 18. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025 oder 19. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Juli 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der Fassung vom 6. Juni 2018“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley- Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1359 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 99) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2022 in der Fassung vom 23. Mai 2025“ ersetzt. d) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen. e) Absatz 7 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist,“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022“ ersetzt. f) Absatz 8 wird gestrichen. g) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht, 2. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert, 3. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet, 4. entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder 5. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden.“ h) Absatz 10 wird zu Absatz 6 und die Angabe „Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1),“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom 29. November 2017“ ersetzt. i) Absatz 11 wird zu Absatz 7 und wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013“ die Angabe „in der Fassung vom 23. November 2022“ eingefügt. j) Absatz 12 wird gestrichen. k) Absatz 13 wird zu Absatz 8 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1),“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024“ ersetzt. l) Absatz 14 wird gestrichen. Artikel 3 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt: (13) „ Dem Zollkriminalamt obliegt es, als nationale Zentralstelle auf dem Gebiet der strafrechtlichen Sanktionsdurchsetzung darauf hinzuwirken, dass sich Strafverfolgungsbehörden und die für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht koordinieren und zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere, dass die nationale Zentralstelle 1. auf die Verständigung über gemeinsame Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung hinwirkt, 2. für strategische Zwecke der Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus strafrechtlichen Ermittlungen den Informationsaustausch der ermittlungsführenden Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse fördert und 3. bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen berät.“ 2. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ auf dem Gebiet strafrechtlicher Sanktionsdurchsetzung auf die Koordinierung und Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht hinwirkt (§ 3 Absatz 13),“. 3. In § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 wird jeweils in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2, 4 und 13“ ersetzt. 4. In § 13 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2 und 13“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 95 die folgende Angabe eingefügt: „§ 95a Strafvorschriften“. 2. Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Es ist verboten, einem Ausländer, der in einem Beschluss des Rates der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen aufgeführt ist, mit dem die Einreise von Personen in oder die Durchreise von Personen durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verhindert werden soll, die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet zu ermöglichen. Satz 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 in der Fassung vom 24. April 2024.“ 3. Nach § 95 wird der folgende § 95a eingefügt: „§ 95a Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einem dort genannten Ausländer die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet ermöglicht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“ 4. Nach § 98 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt: (7) „ Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Straftat nach § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro. (8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.“ Artikel 5 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1) 2. Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4) 3. Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen auf Grund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4) 4. Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1) 5. Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1; L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 vom 6. Juni 2018 (ABl. L 199I vom 7.8.2018, S. 1) geändert worden ist 6. Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28; L 27 vom 30.1.2004, S. 57; L 29 vom 28.1.2021, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1108 vom 23. Mai 2025 (ABl. L 1108 vom 28.5.2025, S. 1) geändert worden ist 7. Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/509 vom 17. März 2025 (ABl. L 509 vom 17.3.2025, S. 1) geändert worden ist 8. Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/631 vom 27. März 2025 (ABl. L 631 vom 27.3.2025, S. 1) geändert worden ist 9. Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1; L 259 vom 27.9.2012, S. 7; L 65 vom 10.3.2015, S. 22; L 190 vom 27.7.2018, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1098 vom 27. Mai 2025 (ABl. L 1098 vom 28.5.2025, S. 1) geändert worden ist 10. Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1; L 332 vom 4.12.2012, S. 31; L 93 vom 28.3.2014, S. 85; L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 196 vom 24.7.2015, S. 68; L 297 vom 18.11.2019, S. 8), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 vom 10. September 2024 (ABl. L 2465 vom 12.9.2024, S. 1) geändert worden ist 11. Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/822 vom 25. April 2025 (ABl. L 822 vom 28.4.2025, S. 1) geändert worden ist 12. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2399 vom 23. November 2022 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1) geändert worden ist 13. Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1; L 294 vom 10.10.2014, S. 142), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/610 vom 24. März 2025 (ABl. L 610 vom 25.3.2025, S. 1) geändert worden ist 14. Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9; L 197 vom 4.7.2014, S. 87; L 114 vom 12.4.2022, S. 215), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/401 vom 24. Februar 2025 (ABl. L 401 vom 24.2.2025, S. 1) geändert worden ist 15. Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3114 vom 9. Dezember 2024 (ABl. L 3114, 10.12.2024, S. 1) geändert worden ist 16. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1; L 246 vom 21.8.2014, S. 59; L 114 vom 12.4.2022, S. 214), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1494 vom 18. Juli 2025 (ABl. L 1494 vom 19.7.2025, S. 1) geändert worden ist 17. Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 vom 10. September 2024 (ABl. L 2465 vom 12.9.2024, S. 1) geändert worden ist 18. Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13; L 146 vom 11.6.2015; S. 30), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/134 vom 8. Juli 2025 (ABl. L 1347 vom 9.7.2025, S. 1) 19. Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 vom 29. November 2017 (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12) geändert worden ist 20. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 87 vom 2.4.2016, S. 67; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31; L, 2024/90279, 3.5.2024), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/825 vom 28. April.2025 (ABL. L 825 vom 29.4.2025, S. 1) geändert worden ist 21. Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1; L 7 vom 12.1.2018, S. 41; L, 2023/90164, 7.12.2023), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3152 vom 16. Dezember 2024 (ABl. L 3152 vom 16.12.2024, S. 1) geändert worden ist 22. Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/44 vom 9. Januar 2025 (ABl. L 44 vom 10.1.2025, S. 1) geändert worden ist 23. Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist 24. Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2547 vom 5. September 2024 (ABl. L 2547 vom 7.11.2024, S. 1) geändert worden ist 25. Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77; L 140 vom 19.5.2022, S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/398 vom 24. Februar 2025 (ABl. L 398 vom 24.2.2025, S. 1; L, 2025/90211, 5.3.2025) geändert worden ist 26. Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1433 vom 15. Juli 2025 (ABl. L 1433 vom 15.7.2025, S. 1) geändert worden ist. 27. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L 1226 vom 29.4.2024, S. 1) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (im Folgenden: Richtlinie Sanktionsstrafrecht) in deutsches Recht umgesetzt. Ziele der Richtlinie Sanktionsstrafrecht sind, für eine wirksame Anwendung der Sanktionen zu sorgen, zur Integrität des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustellen. Hierzu werden die strafrechtlichen Definitionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Sanktionen angeglichen. Zudem wird gewährleistet, dass Art und Umfang der Strafen für die Missachtung von Sanktionsverboten unionsweit wirksam, abschreckend und angemessen sind. Überdies werden Maßgaben für die Ermittlung und Strafverfolgung sanktionsstrafrechtlicher Taten vorgegeben. Die Kernregelung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist Artikel 3. Darin werden die Sanktionsverbote genannt, deren Missachtung von den EU-Mitgliedstaaten zwingend unter Strafe zu stellen ist. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie enthält einen entsprechenden Katalog von Straftatbeständen, der einen Großteil der unterschiedlichen Kategorien von Sanktionsverboten umfasst. Ebenso gibt die Richtlinie die Strafbewehrung bestimmter Formen der Umgehung von Sanktionen und Missachtung von Meldepflichten vor. Zudem ist vorgesehen, auch den leichtfertigen Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot zu bestrafen, sofern Rüstungs- oder Dual-Use-Güter betroffen sind (Artikel 3 Absatz 2). Zudem gibt die Richtlinie Sanktionsstrafrecht Strafrahmen für die Bestrafung natürlicher Personen sowie Sanktionsrahmen für juristische Personen vor. In weiteren Vorschriften werden Mindeststandards bezüglich mildernder und erschwerender Umstände gesetzt (Artikel 8 und 9), Verjährungsfristen harmonisiert (Artikel 11), notwendige Ermittlungsinstrumente festgelegt (Artikel 13) und Whistleblowerschutz gefordert (Artikel 14). Im Übrigen sind Regeln zur behördlichen Zusammenarbeit und Datenübermittlung (Artikel 15-17) enthalten. Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht wurde am 29. April 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 19. Mai 2024 in Kraft getreten. Sie war bis zum 20. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen. Abschließend enthält der Gesetzentwurf wenige Änderungen des Außenwirtschaftsrechts, die zwar keinen Bezug zur Richtlinie Sanktionsstrafrecht aufweisen, jedoch u.a. aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des EU-Sanktionsrechts dringend geboten sind. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In Deutschland sind die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zu bewehrenden Tatbestände im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) überwiegend bereits als Straftat normiert. Deutschland ist daher mit Regelungen zur Sanktionsdurchsetzung auch bisher schon gut aufgestellt. Zum Zwecke der europaweiten Harmonisierung sind für die Umsetzung der Richtlinie noch einige Ergänzungen und Anpassungen erforderlich. Vor dem Hintergrund der erweiterten Kriminalisierung von Sanktionsverstößen ist dabei zudem eine kritische Bewertung der bisher in Deutschland nur als Ordnungswidrigkeiten eingestuften Sanktionsverstöße erforderlich, soweit die Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht ohnehin die Strafbewehrung der betreffenden Sanktionsverstöße vorschreibt. Zur Umsetzung der tatbestandlichen Richtlinienvorgaben werden schwerpunktmäßig §§ 18 und 19 AWG sowie § 82 AWV novelliert sowie ein neuer Straftatbestand im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geschaffen:  Anpassung und Ergänzung der Straftatbestände in § 18 Absatz 1 AWG, einschließlich einer umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten;  Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung in § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG;  Erweiterung der Strafbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten in § 18 Absatz 5a AWG, darunter Strafbewehrung von Verstößen gegen die Jedermannspflicht unter bestimmten Voraussetzungen in einem neuen § 18 Absatz 5a Nummer 2 AWG; hiervon ausgenommen sind gemäß § 18 Absatz 13 AWG die rechtsberatenden Berufe, sofern ihnen die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurden oder bekanntgegeben worden sind;  Strafbewehrung des besonders schweren Falls in § 18 Absatz 6a AWG in bestimmten Fällen der Sanktionsumgehung;  Strafbewehrung von leichtfertigen Verstößen gegen bestimmte Sanktionsverbote bezüglich Dual-Use-Gütern in einem neuen § 18 Absatz 8a AWG;  Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfen für bedürftige Personen in § 18 Absatz 11 AWG;  Folgeanpassungen in §§ 18 Absatz 6, 9, § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG und § 82 Absatz 4 ff. AWV;  Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person in § 95a AufenthG. Die Novellierung der Tatbestände erfolgt weitestgehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang. Weder geht die Novelle über das Ambitionsmaß der Richtlinie hinaus (beispielsweise bei der Beschränkung der Bewehrung von Verstößen gegen Transaktionsverbote auf staatliche Akteure) noch erfasst sie neuartige Sanktionsverbote, die erst nach Inkrafttreten der Richtlinie Sanktionsstrafrecht erstmals in EU-Sanktionsverordnungen Verwendung fanden und daher in der Richtlinie nicht berücksichtigt wurden. So ist beispielsweise eine Strafbewehrung der neuartigen Weitergabeverbote betreffend geistiges Eigentum (z.B. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c VO (EU) Nr. 833/2014) oder der Nichtvereinbarung der u.a. nach dem Russland- Sanktionsregime erforderlichen „No-Russia-Clause“ (Artikel 12g VO (EU) Nr. 833/2014) nicht enthalten. Einzig das von der Richtlinie nicht erfasste, aber im Unrechtsgehalt den Verstößen gegen Sanktionsverbote gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht nachstehende, sanktionsrechtliche Investitionsverbot wird im Zuge der Richtlinienumsetzung umfassend kriminalisiert (bislang teils straf- und teils bußgeldbewehrt). Die Richtlinie ermöglicht zudem – zumeist strafbefreiend wirkende – Ausnahmen, von denen nur zum Teil Gebrauch gemacht werden konnte (u.a. Ausnahme für humanitäres Handeln). Nicht umgesetzt werden konnte insbesondere Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Handlungen keine Straftatbestände darstellen, wenn sie Gelder, wirtschaftliche Ressourcen, Güter, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten unterhalb eines Schwellenwertes von 10.000 Euro betreffen. Ein solcher Schwellenwert ist dem AWG fremd und nicht umsetzbar. Einen „monetary threshold“ zur Definition strafwürdigen Verhaltens kennt das deutsche Strafrecht nicht. Dies würde auch zu eher zufälligen Ergebnissen führen, da das Überschreiten des Schwellenwerts um nur einen Euro den Unterschied zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit ausmachen würde. Eine solche Grenze ist daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weder geeignet noch angemessen, um strafwürdiges Verhalten von nicht strafwürdigem Verhalten zu trennen. Stattdessen geben die §§ 153 ff. der Strafprozessordnung (StPO) den Strafverfolgungsbehörden Instrumente an die Hand, um auf Vergehen zu reagieren, für deren Verfolgung kein oder nur geringes öffentliches Interesse besteht. Es braucht dabei eine Betrachtung im Einzelfall. Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Bereich der Sanktionsdurchsetzung die Geringwertigkeit von Gütern nicht automatisch darauf schließen lässt, wie beispielsweise kriegswichtig ein Gut ist. So kann ein einzelner Chip, dessen Wert weit unter dem Schwellenwert liegt, wichtiger Bestandteil eines Rüstungsguts sein. Andererseits war zuvor in § 18 Absatz 11 AWG mit der 48-Stunden-Frist eine Ausnahme vorgesehen, die nicht mehr beibehalten werden kann. Die Richtlinie sieht einen solchen Aufschub nicht vor. Damit ist eine Beibehaltung der Vorschrift vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen Richtlinienumsetzung nicht zulässig. Die Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik und die Möglichkeiten der Einstellung von Strafverfahren nach den §§ 153 ff. StPO bleiben von dem Wegfall unberührt. Gleiches gilt für den bisher in § 18 Absatz 13 AWG enthaltenen Strafausschließungsgrund. Auch dieser lässt sich nicht mehr mit den Richtlinienvorgaben vereinbaren. Im Übrigen sieht der Entwurf abgesehen von den von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umfassten neuen umgehungsbezogenen Tatbeständen (§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b AWG) sowie den neuen Regelbeispielen (§ 18 Absatz 6a AWG) keinen allgemeinen Tatbestand der Sanktionsumgehung vor. Hier besteht dennoch keine Regelungslücke im deutschen Recht, da die als „Umgehung“ bezeichnete Umleitung von Waren als Verstoß gegen das Ausfuhrverbot nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG geahndet werden kann. Die Regelbeispiele in § 18 Absatz 6a AWG erfolgen zwar im engen sachlichen Zusammenhang mit den zur Richtlinienumsetzung erforderlichen Änderungen, sind aber von der Richtlinie selbst nicht gefordert. Die Regelbeispiele greifen die Möglichkeit in Artikel 8 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht auf, erschwerende Umstände für bestimmte Arten der Tatbegehung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hierzu gehört nach Artikel 8 Buchstabe b der Fall, dass der Täter im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet. In der verschleiernden Wirkung für die Überwachungsbehörden ähnlich ist das Vortäuschen eines unkritischen Empfängers durch Nutzung einer vom Täter selbst kontrollierten Drittlands-Gesellschaft. Die Verschleierung durch vorsätzlich falsche oder unrichtige Angaben gegenüber öffentlichen Stellen, insbesondere gegenüber Überwachungsbehörden, zeugt von einer hohen kriminellen Energie des Täters durch zielgerichtete Vorbereitung und bedeutet aufgrund des geringeren Entdeckungsrisikos für die Rechtsordnung ein gesteigertes Risiko, so dass sich solche Tathandlungen in der Strafzumessung gegenüber dem Grundtatbestand deutlich abheben sollten. Neben den tatbestandlichen Anforderungen wird noch eine ergänzende Regelung im AWG aufgenommen, um den Vorgaben der Richtline Sanktionsstrafrecht bezüglich Bußgeldbewehrungen gegenüber juristischen Personen nachzukommen (§ 19 Absätze 7 und 8 AWG). Ebenso wird eine Rechtsgrundlage zur Übernahme der behördlichen Zuständigkeit für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Sanktionsdurchsetzungsbehörden im ZFdG aufgenommen. Weitere Regelungen sind zur Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht erforderlich. Unabhängig von der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht werden in diesem Gesetzesentwurf zudem die folgenden Vorschriften geändert: Der Rat der Europäischen Union hat Beschränkungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie in Bezug auf Handels- und Vermittlungsdienste für Waffen und andere Rüstungsgüter (Waffenembargos), die bislang in Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nur in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen waren, für einige Länder nun auch in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften der Umsetzung in der Außenwirtschaftsverordnung. Die EU-Verordnungen hingegen gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in Bezug auf einige Länder aufgehoben werden. Aufgrund der Streichungen werden Folgeänderungen bei der Strafbarkeit von Verstößen gegen Waffenembargos (§ 17 Absatz 1a Außenwirtschaftsgesetz) erforderlich. Mit Artikel 3 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022 (BGBI. I Nr. 55 S. 2606) wurde im § 18 AWG ein neuer Absatz 5a zur Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, eingefügt. Dabei wurde der bisherige Absatz 5a gemäß Artikel 3 Nummer 2 AWG als neuer Absatz 5b bezeichnet. Seit dem Inkrafttreten zum 01.01.2023 sind fahrlässig begangene Verstöße gegen Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/125 sanktionslos. Infolgedessen ist eine Aufnahme des § 18 Absatz 5b AWG in § 19 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich. Außerdem hat sich bei der Überwachung außenwirtschaftsrechtlicher Regelungen auf Grundlage des § 23 AWG in der Praxis gezeigt, dass das Verhältnis zwischen den in § 23 AWG geregelten Befugnissen und gesetzlichen Nutzungsbeschränkungen für Kopien von Ausweisdokumenten einer Klarstellung bedarf. Eine solche Klarstellung erfolgt nunmehr durch eine Ergänzung der Regelung in § 23 AWG. III. Alternativen Der Gesetzesentwurf dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht. Hierfür sind Änderungen auf gesetzlicher Ebene erforderlich, sodass die Regelung per Gesetz alternativlos ist. Zur Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist eine Stelle für die Koordinierung und Zusammenarbeit der zwischen den Strafverfolgungsbehörden im Bereich Sanktionsstrafrecht zu benennen. Hierfür wurden verschiedene Optionen in Betracht gezogen. Das Zollkriminalamt (ZKA) ist als hauptsächliche Strafverfolgungsbehörde bei Sanktionsverstößen die bestgeeignete Behörde, um die Aufgabe zu Übernehmen. Zur Aufnahme der von Art. 15 vorgesehenen Aufgaben sind Änderungen im ZFdG erforderlich. IV. Gesetzgebungskompetenz Für die Änderungen des AWG ergibt sich, soweit strafrechtliche Regelungen betroffen sind, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG). Bei den übrigen Änderungen des AWG und den Änderungen der AWV folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (s. Artikel 72 Absatz 2 GG). Angesichts der internationalen, europäischen und zugleich innerstaatlich länderübergreifenden Dimensionen kann eine effektive Durchsetzung von Sanktionen nur durch bundeseinheitliche Regelungen hinreichend gewährleistet werden. Auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die Regelungen erforderlich, da abweichende Länderregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen würden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Ergänzung des ZFdG (Artikel 3) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 und 10 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des AufenthG (Artikel 4) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht). VI. Gesetzesfolgen Der Gesetzesentwurf hat keine Relevanz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer und demographischer Bedeutung sind nicht ersichtlich. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die vorgesehenen Änderungen werden nicht zu einer Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung führen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu gewährleisten sowie leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. Das Regelungsvorhaben bezweckt eine wirkungsvolle und langfristige Stärkung der Wirksamkeit und Durchsetzung von Sanktionen. Zudem wird mit der strafrechtlichen Verschärfung von Sanktionsverstößen die Abschreckung im Bereich der Sanktionsumgehung erhöht, weswegen das Vorhaben insbesondere der Reduzierung von Straftaten im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16.1. dient. Der Entwurf hat zudem keine negativen Auswirkungen auf die übrigen Nachhaltigkeitsziele. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 Personaleinzelkosten in Höhe von 1.123 T€ sowie Sacheinzelkosten in Höhe von 462 T€. Ab dem Jahr 2027 ist mit jährlichen Personaleinzelkosten in Höhe von 2.246 T€ und Sacheinzelkosten in Höhe von 925 T€ zu rechnen. Für die Betreuung und Ausrichtung von internationalen Schulungen fallen ab dem Jahr 2026 jährliche Kosten in Höhe von 20 T€ an. Der benötigte Personalbedarf teilt sich wie folgt auf: Fachlicher Bedarf: 5 mD, 20 gD Bedarf für Querschnittsaufgaben im Bereich Organisation, Personal und Haushalt: 1 md, 1 gD Im Kapitel 6002 ist ab dem Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben in Höhe von 20 T€ für die Ausrichtung von internationalen Fachtagungen zu rechnen. Durch die Unterstützungstätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entstehen jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 645 T€ (Personalkosten und Sachkosten). Um die Zusammenarbeit des BAFA mit der Koordinierungsstelle des ZKA sowie die Erfüllung der Aufgabe dieser Stelle sicherzustellen, sind vier zusätzliche Stellen des gehobenen Dienstes sowie eine Stelle des höheren Dienstes erforderlich. Durch die Umsetzung der Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes entstehen beim Bundeskriminalamt (BKA) jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 1.098 T€ (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) für neun Beschäftigte des gehobenen Dienstes sowie Sachkosten in Höhe von 300 T€. Ein einmaliger Mehrbedarf entsteht nicht. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt. Es wird von einer jährlichen Bearbeitung von zwölf Verfahren ausgegangen. Bei einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 50 Tagen und drei eingesetzten Polizeivollzugsbeamten (PVB) des gehobenen Dienstes ergibt sich ein Aufwand von 1.800 Personentagen. Dies entspricht neun Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Die Sachkosten ergeben sich aus erwarteten durchschnittlichen Kosten für Sprachmittler in Höhe von 20 T€ sowie 5 T€ Reisekosten pro Verfahren. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen aus den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden. 4. Erfüllungsaufwand Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Zollverwaltung entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 1.244 T€. jährlicher Personalaufwand Nr. Arti kel Reg elun Bezeichnung der Vorgabe Fallza hl Zeitaufwand pro Fall in Min. Personalaufwand in € / pro Jahr Personala ufwand in T € gsentw urf Nor m (§§) m. D. g. D. h. D. m. D.: 33,80 x = 54.080 € g. D.: 40,40 x = 64.640 € h. D.: 67,60 x = 108.16 0 € 1 Art. "AW G- Nove lle" Organisation und Durchführung von Tagungen Aufwand in AK 0,25 m.D., 0,25 g.D 13.520 16.160 0 geringfügig 2 Art. "AW G- Nove lle" Informationsaust ausch national 1.500 120 0 121.523 0 122 3 Art. "AW G- Nove lle" Informationsaust ausch international (ohne Rechts- und Amtshilfe, nur Koordination bzw. strategische Zwecke) 750 180 0 91.142 0 geringfügig 4 Art. "AW G- Nove lle" Beratung bei Ermittlungen (national und international) 150 180 0 18.099 0 geringfügig 5 Art. "AW G- Nove lle" Teilnahme und Vorbereitung internationaler Tagungen/ Gremien 4 960 144 2.163 3.878 0 geringfügig 6 Art. "AW G- Nove lle" Grundsatzaufga ben (Statistik Rechtsbeobacht ung) Aufwand in AK 0,5 g.D 0 32.320 0 geringfügig 7 Art. "AW G- Nove lle" Schulungen/ Fortbildung 2 864 864 9.734 11.635 0 geringfügig 8 Art. 1 ff. "AW G- Nove lle" Bearbeitung Rechts- und Amtshilfe- Ersuchen durch ZFÄ + ZKA (DVIII.B.24) (eingehend) 180 254 0 307.686 0 308 ) 0 1 9 Art. 1 ff. "AW G- Nove lle" Rechts- und Amtshilfe- Ersuchen durch ZFÄ + ZKA (DVIII.B.24) (ausgehend 15 254 256.62 0 257 10 Art. Bearbeitung von 5.000 90 90 253.635 303.162 0 557 1 ff. Risk Information "AW Form- G- Meldungen (RIF) Nove lle" 11 Art. 1 ff. Koordination, Eingang und 330 180 0 40.077 0 geringfügig "AW Erfassung von G- Rechts- und Nove lle" Amtshilfe- Ersuchen (DVIII.A.2) 12 Art. Rechts- und 330 180 0 40.077 0 geringfügig 1 ff. "AW Fachaufsicht bzgl. G- Nove lle" Koordination, Eingang und Erfassung von Rechts- und Amtshilfe- Ersuchen (DVIII.B.2) 13 Art. Koordination 75 120 0 60.762 0 geringfügig 1 ff. umfangreicher 0 "AW Rechtshilfen mit G- Europol Nove lle" Summe (ohne geringfügigen Aufwand): 1.244 jährliche Sachkosten Nr. Artikel Regelungs - entwurf Norm (§§) Bezeichnung der Vorgabe Sachaufwand in T € 1 Art. 1 ff. "AWG- Novelle" Durchführung von internationalen Fachtagungen Konferenzpauschalen, Präsentationsmittel, Bewirtung von Gästen geringfügig 2 Art. 1 ff. "AWG- Novelle" Durchführung von internationalen Schulungen Reisekosten, Präsentationsmittel geringfügig Beim BAFA entsteht durch Unterstützungstätigkeit ein höherer Erfüllungsaufwand. Durch die Einrichtung der Koordinierungsstelle beim ZKA sowie der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten wird die Anzahl der gegenseitigen Unterstützungsersuchen und dadurch die Zahl der zu erledigenden Aufgaben im BAFA deutlich steigen. Bereits in den vergangenen Jahren haben sich die Zahlen der Vorgänge in Bereich der Unterstützungsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und der Zollverwaltung von 890 im Jahr 2019 auf circa 1.900 Verfahren mehr als verdoppelt. Es ist davon auszugehen, dass mit der neuen Koordinierungsstelle das ZKA und dem damit verbundenen Personalaufwuchs sowie dem Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten noch zusätzlicher Unterstützungsbedarf in einer Größenordnung von circa 500 Verfahren pro Jahr an das BAFA gerichtet werden wird. In folgenden Tätigkeiten ist mit einer Mehrbelastung für das BAFA zu rechnen: Anfertigung von genehmigungsrechtlichen und fachtechnischen Stellungnahmen für Ermittlungsverfahren und sonstige Unterstützungsersuchen der Koordinierungsstelle, des ZKA, der Zollfahndungsämter, der Staatsanwaltschaften sowie für Verfahren anderer Mitgliedstaaten; Teilnahme an Besprechungen, nationaler und internationaler Informationsaustausch, Vorbereitung der Besprechungen, Grundsatzfragen, Statistik, Schulungen, Fortbildungen, Bearbeitung von Risikohinweisen. Insgesamt werden für die zusätzlichen Aufgaben vier Stellen des gehobenen Dienstes und eine Stelle des höheren Dienstes benötigt. Der daraus resultierende Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 361 T€. Erfüllungsaufwand entsteht außerdem beim BKA durch zusätzlich erforderliches Personal und Verfahrenskosten für umfangreiche Ermittlungshandlungen, da Fälle von Verstößen gegen restriktive Maßnahme in der Regel sehr komplex sind. Das BKA ermittelt bei Verstößen gegen das AWG, insbesondere gegen § 18 AWG, der durch dieses Gesetz erweitert wird. Zur erfolgreichen Verfahrensführung zum Nachweis eines Verstoßes gegen das AWG sind regelmäßig umfangreiche Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen, Durchsuchungsmaßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten sowie zur Sicherung von Unterlagen und Daten erforderlich, die die Eigentümerschaft einer sanktionsgelisteten Person belegen. Es wird von einer jährlichen Bearbeitung von zwölf Verfahren ausgegangen. Bei einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 50 Tagen und drei eingesetzten Polizeivollzugsbeamten (PVB) des gehobenen Dienstes ergibt sich ein Aufwand von 1.800 Personentagen. Dies entspricht neun Vollzeitäquivalenten (VZÄ) mit Personalkosten von insgesamt 581.760 €. Die Sachkosten ergeben sich aus erwarteten durchschnittlichen Kosten für Sprachmittler in Höhe von 20 T€ sowie 5 T€ Reisekosten pro Verfahren. Insgesamt beläuft sich der Erfüllungsaufwand für das BKA damit auf 882 T€. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenso wenig ersichtlich wie verbraucherpolitische oder demographische Auswirkungen. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist derzeit nicht vorgesehen. Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht schreibt vor, dass die Richtlinie nach sechs Jahren durch die Europäische Kommission zu evaluieren ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht vor dem Hintergrund des neuen § 13 Absatz 7 AWG. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Überschrift vor dem Hintergrund des neuen § 13 Absatz 7 AWG. Zu Buchstabe b Wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beinhalten Beschränkungen und Handlungspflichten, die für jedermann unmittelbar gelten und je nach Charakter der Vorschrift durch die zuständigen Behörden vollzogen werden. Bei der Durchsetzung der Sanktionsvorgaben handeln die zuständigen Behörden grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen z.B. in Form der Nutzung des Risikomanagementsystems bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG normiert weitreichende Handlungspflichten. Gleichzeitig normiert § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Pflicht zur Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens, insbesondere Auswahlermessens. Um im Einzelfall widersprüchliche Pflichten für Amtsträger zu vermeiden, wird geregelt, dass Amtsträger bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens einem priorisierenden Ansatz folgen können. Dieser orientiert sich an der Art und Bedeutung der Gefahren für die in Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik genannten Ziele. Bei Individualsanktionen (sog. „Listungen“), die in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verhängt wurden, ist es u. a. das Ziel, zu verhindern, dass natürliche Personen, die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern. In diesem Rahmen können Amtsträger bspw. nach Bedeutung des Verstoßes, Häufigkeit von Verstößen oder Wert der betroffenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen priorisieren. Andernfalls träfe Amtsträger im Verwaltungsvollzug ein Verfolgungsdruck, der sogar über den von Staatsanwaltschaften hinausginge. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Der Rat der Europäischen Union hat Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern (Waffenembargos), die bislang in Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nur in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen waren, für einige Länder nun auch in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften der Umsetzung in der AWV, dort in den §§ 74 ff. Die EU-Verordnungen hingegen gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in den §§ 74 ff. AWV in Bezug auf einige Länder aufgehoben werden. Infolgedessen könnten Zuwiderhandlungen gegen die für diese Länder bestehenden Waffenembargos nicht mehr nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 AWG bestraft werden, weil diese Bestimmung nur Waffenembargos betrifft, die in der AWV geregelt sind. Dies hätte ein Auseinanderfallen der Strafrahmen zur Folge, je nachdem, ob Grundlage des Waffenembargos eine EU-Verordnung oder ein Beschluss im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und dessen nationale Umsetzung in der AWV ist. Mit der Einfügung von Absatz 1a in § 17 AWG wird ein einheitlicher Strafrahmen für die Verstöße gegen Waffenembargos geschaffen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a. Zu Buchstabe c Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 3 Buchstabe a. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die Tatbestände des § 18 Absatz 1 AWG werden entsprechend den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ergänzt und angepasst. Da gemäß Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages über die Europäische Union die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft tritt und deren Rechtsnachfolgerin ist, soll künftig nur auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union abgestellt werden. Im Einzelnen: In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG wird das nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zu bewehrende Handelsverbot als Auffangtatbestand ergänzt. Ebenfalls ausdrücklich in Buchstabe a genannt wird nun das Beförderungsverbot, da es insbesondere im Zusammenhang mit Einfuhrverboten einen über reine Logistikdienstleistungen hinausgehenden Gehalt haben kann. Der Buchstabe a erfasst unter anderem auch den in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht im Zusammenhang mit den Sanktionen des Finanzbereichs genannten „Handel mit Banknoten“, da Artikel 5i VO (EU) Nr. 833/2014 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder Ausfuhr von Banknoten verbietet. Bereitstellungs- und Investitionsverbote werden aus systematischen Gründen in die Buchstaben g und h verschoben. Die mittlerweile äußerst vielfältigen Dienstleistungsverbote werden nunmehr in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b bis d AWG strafbewehrt (wobei Buchstabe c auch die sonstigen Sanktionsverbote im Finanzbereich erfasst): In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AWG werden die warenbezogenen Dienstleistungsverbote erfasst (mit Ausnahme der warenbezogenen Finanzdienstleistungen, die in Buchstabe c geregelt sind). § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG greift die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie Sanktionsstrafrecht geregelten Verbote der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Ausübung von sonstigen Finanztätigkeiten, einschließlich der warenbezogenen Dienstleistungsverbote (Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe) auf. Damit wird die strukturelle Vorgabe der Richtlinie Sanktionsstrafrecht abgebildet, die Strafbewehrung der finanzbezogenen Sanktionsverbote möglichst in einer Vorschrift zusammenzufassen. Zu den Finanztätigkeiten im Sinne der Vorschriften zählen unter anderem die Transaktionsverbote des Artikels 5a VO (EU) Nr. 833/2014. Diese werden, soweit es sich um Transaktionen mit staatlichen Stellen handelt, auch von der Strafbewehrung des Transaktionsverbots (Buchstabe e) erfasst. Durch die ausdrückliche Aufnahme des Verbots sonstiger Finanzdienstleistungen – bislang waren Finanzdienstleistungen über das allgemeine Dienstleistungsverbot in Buchstabe b strafbewehrt – sowie des Verbots der Ausübung sonstiger Finanztätigkeiten wird entsprechend der Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht sichergestellt, dass es keine tatbestandlichen Lücken gibt. Verstöße gegen sanktionsrechtliche Verbote im Finanzbereich werden nunmehr umfassend abgedeckt. Unter den Tatbestand fallen einige Handlungen, die bislang in § 82 AWV als Ordnungswidrigkeiten verfolgt wurden (zum Beispiel § 82 Absatz 9 Nummern 4, 6, 7 und 9 AWV). Folglich werden diese Handlungen von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten erhoben. Die „Ratingtätigkeit“ ist beispielsweise in Artikel 1 Buchstabe t VO (EU) Nr. 833/2014 und die „Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen“ ist in Artikel 1 Buchstabe o VO (EU) Nr. 833/2014 sowie „Wertpapierdienstleistungen“ in Artikel 1 Buchstaben e VO (EU) Nr. 833/2014 definiert. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d AWG werden einige konkrete Beispiele für sonstige Dienstleistungsverbote aus Gründen der Transparenz genannt, um den in der Richtlinie Sanktionsstrafrecht in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g adressierten sonstigen Dienstleistungsverboten Rechnung zu tragen. Die Strafbewehrung umfasst allerdings sämtliche gleichartigen sanktionsrechtlichen Dienstleistungsverbote. Beispielhaft seien die in Artikel 5n Absatz 2a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgezählten Dienstleistungsverbote (u.a. in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung) genannt. Der neu hinzugekommene § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e AWG spiegelt die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie Sanktionsstrafrecht normierte Kriminalisierung des Verstoßes gegen ein sektorales Transaktionsverbot wider. Das sektorale Transaktionsverbot umfasst einzelne in den EU-Sanktionsverordnungen verbotene Rechtsgeschäfte, die nicht den klassischen sektoralen Sanktionskategorien (wie Ein- und Ausfuhrverbote, Dienstleistungsverbote) zuzuordnen sind und die daher bislang in Deutschland nicht strafbewehrt waren. Es ist zudem abzugrenzen von den beschränkenden Rechtsfolgen von Individuallistungen (u.a. Bereitstellungsverbot). Zu den sektoralen Transaktionsverboten gehören beispielsweise das Kooperationsverbot nach Artikel 5aa Absatz 1 VO (EU) Nr. 833/2014 und das Miet- und Pachtverbot nach Artikel 20 Absatz 1 VO (EU) 2017/1509. Unter das sektorale Transaktionsverbot fallen damit einige rechtsgeschäftsbezogene Tatbestände, die bislang in § 82 AWV als Ordnungswidrigkeiten verfolgt wurden und entsprechend mit Artikel 2 dieser Novelle gestrichen werden. Folglich werden diese Handlungen von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten erhoben. Ausdrücklich werden in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d AWG die Verstöße gegen Miet- und Pachtverbote aufgenommen. Die in der Richtlinie Sanktionsstrafrecht statuierte Beschränkung auf Transaktionen mit staatlichen Stellen wird ausdrücklich in den Tatbestand übernommen, da es bereits derzeit vereinzelte sektorale Transaktionsverbote gibt, die auch für Privatpersonen greifen (z.B. Artikel 5a VO (EU) Nr. 833/2014) und es überdies nicht auszuschließen ist, dass künftig weitere sektorale Transaktionsverbote verhängt werden, die nicht auf staatliche Akteure beschränkt sind. Der neu hinzugekommene Buchstabe f stellt das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ebenfalls ausdrücklich genannte Verbot der Vergabe und Fortführung öffentlicher Aufträge unter Strafe. Die Strafbewehrung greift entsprechend den Vorgaben der Richtlinie, soweit die Auftragsvergabe sanktionswidrig an staatliche Stellen erfolgt. Fahrlässige Verstöße gegen Buchstaben f werden über § 19 Absatz 1 AWG nicht bußgeldbewehrt. § 19 Absatz 1 AWG wird entsprechend angepasst. Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht schreibt nur die Strafbewehrung vorsätzlichen Handelns vor. Der Tatbestand des Verstoßes gegen ein Investitionsverbot wird aus systematischen Gründen von bislang § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG in den neuen Buchstaben g verschoben. Dadurch wird Buchstabe a auf tatbestandliche Handlungen im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrverboten konzentriert. Bislang waren Verstöße gegen sanktionsrechtliche Investitionsverbote teils nur bußgeldbewehrt (zum Beispiel § 82 Absatz 9 Nummer 3 und 5 AWV). Künftig erfasst die Strafbewehrung sämtliche Investitionsverbote der EU-Sanktionsverordnungen. Die Bußgeldbewehrungen in § 82 AWV werden gestrichen. Zum einen wohnt Verstößen gegen die einzelnen Investitionsverbote der Sanktionsverordnungen ein vergleichbarer Unrechtsgehalt inne, der eine Binnendifferenzierung nach Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht mehr rechtfertigt. Zum anderen werden Investitionsverbote zwar nicht ausdrücklich vom Katalog des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht erfasst, sind im Unrechtsgehalt aber mit den erfassten Tatbeständen vergleichbar, insbesondere hinsichtlich der von der Richtlinie vorgesehenen Strafbewehrung von investitionsbezogenen Dienstleistungen. Daher ist im Lichte der Richtlinie Sanktionsstrafrecht eine Neubewertung des Unrechtsgehalts und eine umfassende Kriminalisierung von Verstößen gegen Investitionsverbote geboten. Das Bereitstellungsverbot wird von § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h AWG verschoben, da es sanktionssystematisch primär den Individualsanktionen (den sogenannten Listungen) zuzuordnen ist, siehe beispielsweise Artikel 2 Absatz 2 VO (EU) Nr. 269/2014 oder Artikel 34 Absatz 4 VO (EU) Nr. 1509/2017. Zwar enthalten sektoral wirkende Sanktionsvorschriften ebenfalls Verbote, etwas „bereitzustellen“ (siehe beispielsweise Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 833/2014). Dabei handelt es sich jedoch um sektoral und nicht individuell ausgerichtete Handlungsverbote, die durchweg von den entsprechenden, sektoralen Strafbewehrungen erfasst werden (beispielsweise im Fall von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 833/2014 durch § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AWG). § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG nimmt den EU-sanktionsrechtlichen Pflichtenkatalog in den Blick, der sich daraus ergibt, dass nach den EU-Sanktionsverordnungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von gelisteten Personen ab dem Zeitpunkt der Listung eingefroren werden (siehe beispielsweise Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014). Nummer 2 setzt damit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Sanktionsstrafrecht um: Die Richtlinie verlangt die Strafbewehrung des vorsätzlichen Versäumnisses, sanktionsbefangene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren. Um größtmögliche Rechtsklarheit für die Normadressaten herzustellen, wird in § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG sowohl auf die in der Richtlinie (siehe Artikel 2 Nummern 5 und 6) als auch auf die in den EU-Sanktionsverordnungen (siehe beispielsweise Artikel 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014) enthaltenen Definitionen der Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ zurückgegriffen. Die darin enthaltene „Pflicht zur Verhinderung“ stellt daher eine redaktionelle Klarstellung des bislang in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG normierten Verfügungsverbots dar. Eine substanzielle Änderung des Rechtstatbestands ist damit nicht verbunden: Bereits bisher verwies § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG auf das einschlägige Sanktionsrecht und damit beispielsweise auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Für den Begriff des „Einfrierens“ musste auch bislang zwingend auf die Begriffsbestimmung der jeweils einschlägigen Sanktionsverordnung und damit beispielsweise auf die in Artikel 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 normierten Verhinderungspflichten zurückgegriffen werden. Durch diese Normenkette lag also dem Verfügungsverbot des AWG stets ein sanktionsrechtliches Verhinderungsgebot zugrunde. § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG übernimmt die sanktionsrechtlichen Begriffsbestimmungen nunmehr unmittelbar in die deutsche Strafnorm. Damit werden Rechtsunsicherheiten vermieden. Das EU-Sanktionsrecht – und damit die Grundlage für die deutsche Strafnorm – bleibt dadurch unverändert. Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht verändert das EU-Sanktionsrecht nicht, sondern gibt vor, welche Sanktionsverstöße zwingend auf nationaler Ebene strafrechtlich zu bewehren sind. Dies bedeutet: Wirtschaftsbeteiligte mit direkter Zugriffsmöglichkeit auf sanktionsbefangene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen müssen also – wie bislang auch – jegliche Verwendung von sanktionsbefangenen Geldern und bestimmte Verwendungen wirtschaftlicher Ressourcen verhindern bzw. diese Gelder und Ressourcen nicht verwenden. Diese Pflicht zur Verhinderung der Verwendung bezieht sich auf sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz gelisteter natürlicher oder juristischer Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden. Die Sanktionsverordnungen nehmen keinerlei Einschränkung des Kreises der Normadressaten vor. Sanktionspolitisch soll auch verhindert werden, dass gelistete Personen noch wirtschaftlichen Nutzen aus ihrem aufgrund und mit der Listung eingefrorenem Vermögen ziehen können. Auch gelistete Personen selbst, ihre Mittelspersonen oder anderweitig für gelistete Personen agierende Personen können damit gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verwendung verstoßen. Letztlich kann Jedermann Normadressat sein, der vorsätzlich listungsbefangene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen verwendet, soweit dies sanktionsrechtlich verboten ist (so ist beispielsweise die Eigennutzung wirtschaftlicher Ressourcen durch gelistete Personen grundsätzlich kein Verstoß gegen das Verwendungsverbot). Das EU-Sanktionsrecht stellt über die vorhandenen tatbestandlichen Ausnahmen sowie Freigabemöglichkeiten sicher, dass berechtigte Verwendungen eingefrorener Vermögenswerte möglich bleiben. Je weniger direkt der Bezug zwischen (nicht-)handelnder Person und listungsbefangener Ressource ist, desto höhere Anforderungen sind im Regelfall daran zu knüpfen, dass die Person vorsätzlich einen Sanktionsverstoß begeht, in dem sie eine konkrete Verwendung nicht verhindert. Die auf der Grundlage der Richtlinie vorgenommene Anpassung des § 18 AWG hat im Übrigen keine Auswirkung auf den Verwaltungsvollzug. Es bedarf insbesondere keiner Verwaltungshandlung, um einen Vermögensgegenstand „einzufrieren“. Auch ändert sich dadurch nichts an der von der strafrechtlichen und der verwaltungsrechtlichen Bewertung zu trennenden zivilrechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften über einzufrierende Vermögensgegenstände. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen sind vom Zeitpunkt der Listung an listungsbefangen bzw. „eingefroren“, was letztlich bedeutet, dass deren Verwendung in den von den Sanktionsverordnungen vorgegebenen Konstellationen verboten und damit zu verhindern ist. Daher ist auch keine Übergangsnorm für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Strafverfahren erforderlich. Bei den neuen § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG handelt sich um die Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i und ii der Richtlinie Sanktionsstrafrecht genannten Konkretisierungen des in sämtlichen EU- Sanktionsverordnungen enthaltenen allgemeinen Umgehungsverbots (siehe beispielsweise Artikel 9 Absatz 1 VO (EU) Nr. 269/2014). Dadurch werden Bestandteile des generischen sanktionsrechtlichen Umgehungsverbots, dessen Tatbestand als solcher für eine Strafbewehrung zu unbestimmt ist, so konkretisiert, dass dieser einer Kriminalisierung zugänglich wird. Die Ziffern iii und iv der Richtlinie Sanktionsstrafrecht werden, da sich diese auf Meldepflichten beziehen, systematisch von § 18 Absatz 5a AWG erfasst. § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AWG erfasst Verschleierungskonstellationen im Zusammenhang mit der Verwendung oder sonstigen Verfügung sanktionsbefangenen und damit einzufrierenden Vermögens, soweit die Verwendung nicht bereits von dem vorrangig greifenden § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG erfasst wird. Ein tatbestandliches Delta zwischen § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AWG einerseits und der Einfrierpflicht des § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG ist insbesondere bei wirtschaftlichen Ressourcen möglich, soweit diese für andere Zwecke als „den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen“ verwendet werden. Denn anders als bei Geldern umfasst das Einfriergebot bei wirtschaftlichen Ressourcen nicht grundsätzlich jegliche Verwendung. Mit § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AWG wird nun unter anderem jegliche Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen strafrelevant, soweit diese mit Verschleierungsabsicht durchgeführt wird. Da dies Handlungen sind, die nicht der sanktionsrechtlichen Pflicht zur Verhinderung unterfallen, ihnen aber aus Sicht des Sanktionsrechts ein vergleichbarer Unrechtsgehalt zukommt, handelt es sich bei § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AWG um eine konkrete Ausprägung des sanktionsrechtlichen Umgehungsverbots. Damit werden insoweit bislang bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen. § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b AWG erfasst Konstellationen, in denen jemand falsche oder irreführende Informationen, einschließlich unvollständiger Informationen, verbreitet, um zu verschleiern, dass eine gelistete Person oder Entität eigentlicher Eigentümer oder Begünstigter von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen sind. Die Strafbewehrung von (schriftlichen) Lügen über die Eigentümer- oder Besitzereigenschaft von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen als Vergehenstatbestand mit einer erhöhten Mindeststrafe stellt allerdings eine im gesamten Nebenstrafrecht außergewöhnlich hohe Sanktion dar. Es ist daher an dieser Stelle unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zwingend erforderlich, den Straftatbestand so eng wie unionsrechtlich möglich zu fassen. § 18 Absatz 1 Nummer 4 AWG (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG a.F.) wird den Änderungen in Absatz 1 Nummer 1 entsprechend angepasst. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie Sanktionsstrafrecht schreibt zudem die Strafbewehrung der „Missachtung von Bedingungen" einer Genehmigung vor. Hiermit werden ausschließlich Bedingungen im Sinne des § 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG angesprochen, die als integraler Bestandteil des Verwaltungsaktes keinen gesonderten Bewehrungsbedarf auslösen, denn eine Zuwiderhandlung gegen eine Bedingung lässt die Genehmigung entfallen und führt in der Folge zu einem Handeln ohne Genehmigung. Zu Buchstabe b Buchstabe b dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten. Zu Buchstabe c Buchstabe c dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten. Zu Buchstabe d Buchstabe d dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten. Zu Buchstabe e Die Änderung des § 18 Absatz 5a AWG setzt in dessen neuer Nummer 1 die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Richtlinie Sanktionsstrafrecht um, wonach die Missachtung von EU-Pflichten für gelistete Personen, ihre Vermögenswerte zu melden, strafzubewehren ist. Die Richtline sieht dabei keine Einschränkung auf bestimmte EU-Sanktionsverordnungen vor. Daher ist eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 18 Absatz 5a AWG erforderlich, der derzeit nur die bislang einzige derartige Meldepflicht in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 269/2014 abgedeckt hat, um allgemein alle Meldepflichten zu erfassen. Mit der neuen Nummer 2 werden die Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iv der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umgesetzt. Dieser sieht die Strafbewehrung der sogenannten Jedermannspflicht vor, d.h. Informationen zur Umsetzung einer Sanktionsmaßnahme (insbesondere Informationen über mögliche Sanktionsverstöße) an die zuständigen Stellen zu melden, sofern die Informationen in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurde und einzufrierende Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen betrifft. Die Jedermannspflicht war bislang als Ordnungswidrigkeit von § 19 Absatz 5 Nummer 1 AWG erfasst. Im neuen § 18 Absatz 5a Nummer 2 AWG wird die Jedermannspflicht lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt. Im Übrigen gilt für Verstöße gegen die Jedermannspflicht weiterhin die bisherige Bußgeldbewährung des § 19 Absatz 5 Nummer 1 AWG. Eine entsprechende Differenzierung in § 19 Absatz 5 Nummer 1 AWG ist nicht erforderlich, da § 18 Absatz 5a Nummer 2 AWG aufgrund Spezialität in Gesetzeskonkurrenz zu § 19 Absatz 5 Nummer 1 AWG steht. Zu Buchstabe f Buchstabe f dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten. Zu Buchstabe g § 18 Absatz 6 AWG enthält einige Anpassungen, die infolge der Änderungen in den vorigen Absätzen notwendig sind. Zu Buchstabe h Der neue § 18 Absatz 6a AWG sieht für zwei Szenarien der Sanktionsumgehung eine erhöhte Strafbewehrung als besonders schwerer Fall vor. Nummer 1 sieht den Fall unvollständiger oder unrichtiger Angaben gegenüber einer öffentlichen Stelle bezüglich eines Warenvorgangs vor. Nummer 2 sieht vor, dass der Täter eine Drittstaat-Gesellschaft für einen Vorgang nutzt, auf die er unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt. Zu Buchstabe i Im neuen § 18 Absatz 8a AWG wird entsprechend Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht die leichtfertige Verletzung der Verbote in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b AWG sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b AWG unter Strafe gestellt, soweit die Handlungen Dual-Use-Güter gemäß Anhang I oder Anhang IV der VO (EU) 2021/821 betreffen. Leichtfertiges Handeln in Bezug auf die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Waren ist bereits in § 17 Absatz 5 AWG kriminalisiert. Zu Buchstabe j § 18 Absatz 9 AWG enthält eine Anpassung infolge einer Änderung in § 18 Absatz 1 AWG. Zu Buchstabe k Mit dem neugefassten § 18 Absatz 11 AWG wird in Form eines Strafausschließungsgrunds Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umgesetzt. Wird ein Sanktionsgebot, zum Beispiel ein Ausfuhrverbot oder das Bereitstellungsverbot in Ausübung einer humanitären Hilfeleistung für eine bedürftige Person oder eine Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse verletzt, bleibt der Sanktionsverstoß damit soweit straffrei. Von diesem Strafausschließungsgrund können auch Handlungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit betroffen sein, sofern die Voraussetzungen von Nr. 1 oder Nr. 2 im Einzelfall erfüllt sind. Durch die tatbestandliche Einschränkung „im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit sowie mit dem humanitären Völkerrecht“ wird gewährleistet, dass etwa Vermögenstransfers an Terroristen nicht von dem Strafausschließungsgrund erfasst sind, auch wenn es sich bei dem Terroristen im Einzelfall um eine bedürftige Personen im Sinne der Norm handelt. Der bisher in § 18 Absatz 11 AWG enthaltene Strafausschließungsgrund der 48-Stunden- Frist entfällt ersatzlos. Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht einen solchen Bewehrungsaufschub nicht vor. Damit ist eine Beibehaltung des bisherigen Absatzes 11 aufgrund dessen sanktionsrechtsspezifischen Ausrichtung vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen Richtlinienumsetzung nicht zulässig. Die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik und die Möglichkeiten der Einstellung von Strafverfahren nach den §§ 153 ff. StPO bleiben von dem Wegfall unberührt. Zu Buchstabe l Mit dem neugefassten § 18 Absatz 13 AWG wird Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umgesetzt und ein persönlicher Strafausschließungsgrund geschaffen. Zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten berechtigte Berufsgruppen (insbesondere Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte) unterfallen nicht dem auf der sanktionsrechtlichen Jedermannspflicht beruhenden neuen Straftatbestand des Absatz 5a Nummer 2, wenn sie im Rahmen ihrer Verschwiegenheitspflicht Informationen nicht melden, die sie von einem oder über einen ihrer Mandanten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage des Mandanten oder bei der Ausübung der Verteidigung oder Vertretung dieses Mandanten in oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, erlangen (Satz 1). Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta garantiert das Geheimnis der Rechtsberatung, und zwar sowohl im Hinblick auf ihren Inhalt als auch im Hinblick auf ihre Existenz. Personen, die einen Rechtsanwalt oder eine andere zur rechtlichen Vertretung berechtige Berufsgruppe konsultieren, können vernünftigerweise erwarten, dass ihre Kommunikation privat und vertraulich bleibt. So hat der EuGH in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 – C-694/20 – klargestellt, dass dieser Vertrauensschutz nur in wenigen Ausnahmefällen durch den Gesetzgeber durchbrochen werden darf. Die abschließende Aufzählung der erfassten Berufe ist erforderlich, da mit einer allgemeinen Formulierung Berufe erfasst werden könnten, für die es keinen ausgeprägten Berufsgeheimnisschutz gibt, wie beispielsweise Insolvenzverwalter. Der bisher in § 18 Absatz 13 AWG enthaltene Strafausschließungsgrund entfällt ersatzlos, da er mit den Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht vereinbar ist. Die Richtlinie sieht einen solchen Strafausschließungsgrund nicht vor. Damit ist eine Beibehaltung des bisherigen Absatzes 13 aufgrund dessen sanktionsrechtsspezifischen Ausrichtung vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen Richtlinienumsetzung nicht zulässig. Die allgemeinen strafprozessualen Möglichkeiten, eine Selbstanzeige im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen, bleiben davon unberührt. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Die Ergänzung in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG ist eine Folgeänderung der Änderungen in § 18 Absatz 1 AWG sowie die Korrektur eines redaktionellen Versehens mit der Aufnahme des § 18 Absatzes 5b AWG. Fahrlässige Zuwiderhandlungen in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe f AWG sind von einer Bußgeldbewehrung ausgenommen: In Bezug auf den neuen § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f AWG ist zu berücksichtigen, dass ohne eine solche Änderung fahrlässige Verletzungen gegen das Verbot der Auftragsvergabe an staatliche Stelle mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden könnten. Dies erscheint unangemessen, da fahrlässige Pflichtverletzungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes ohnehin bereits heute durch eigene Strafbewehrungen belegt sind. Entsprechend ist auch § 18 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f von der Bußgeldbewehrung ausgenommen. § 18 Absatz 1 Nummer 3 AWG ist ebenfalls von der Bußgeldbewehrung ausgenommen, da beide Tatbeständen eine Verschleierungsabsicht voraussetzen und eine fahrlässige Begehung daher nicht möglich ist. Die Aufnahme von § 18 Absatz 5b AWG in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG erfolgt, um eine seit dem 01.01.2023 bestehende Ahndungslücke in Bezug auf fahrlässige Verstöße gegen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/125 zu schließen. Mit Artikel 3 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I, 2606) war in § 18 AWG ein neuer Absatz 5a zur Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, eingefügt worden. Der bis dahin bestehende Absatz 5a wurde dadurch zum Absatz 5b (Strafbewehrung von Verstößen gegen Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten). § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG verweist seither nicht auf diesen Absatz 5b, sodass fahrlässig begangene Verstöße gegen Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/125 derzeit sanktionslos sind. § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG bleibt im Übrigen in Bezug auf den gesamten Absatz 1 des § 18 AWG anwendbar, auch insoweit § 18 Absatz 8a AWG nun für leichtfertiges Handeln eine Strafbewehrung anordnet. Zu Buchstabe b Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen des § 18 AWG, um die inhaltliche und sprachliche Kohärenz innerhalb des AWG zu wahren. Zu Buchstabe c Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen des § 18 AWG, um die inhaltliche und sprachliche Kohärenz innerhalb des AWG zu wahren. Zu Buchstabe d Zur Umsetzung des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht, der Mindestvorgaben für das Höchstmaß von Geldbußen gegen juristische Personen vorsieht, sollen die neuen Absätze 7 und 8 in § 19 AWG geschaffen werden. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht eröffnet den Mitgliedstaaten eine Bewehrungsalternative zwischen umsatzbezogenen Geldbußen (Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i) oder Festbetragsgeldbußen in Höhe von mindestens 8 Millionen Euro (Buchstabe a Ziffer ii) oder 40 Millionen Euro (Buchstabe b Ziffer ii). Im Einklang mit der Systematik in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) soll – soweit erforderlich – die zweite Bewehrungsalternative (Festbetragsgeldbußen) umgesetzt werden. Kein Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie, da für die Fälle des § 18 Absatz 5a AWG nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 OWiG respektive nach § 30 Absatz 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 und 2 OWiG ein Höchstbetrag von 10 Millionen Euro gilt, der den insoweit unionsrechtlich vorgesehenen Mindesthöchstbetrag von 8 Millionen Euro bereits übertrifft. Regelungsbedarf ist aber für Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie gegeben. Die erforderlichen Anpassungen sind in den Absätzen 7 und 8 umgesetzt. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen der §§ 30 und 130 OWiG. Zu Nummer 6 § 23 AWG wird um die Regelung ergänzt, dass diejenigen Vorschriften des Personalausweisgesetzes (PAuswG) und des Passgesetzes (PassG), die eine Weitergabe der Ablichtungen von Personalausweisen und Pässen durch andere Personen als deren Inhabern an Dritte verbieten und eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten aus diesen Ausweisdokumenten von der Einwilligung des jeweiligen Inhabers abhängig machen, keine Anwendung bezüglich Maßnahmen des Hauptzollamts, der Deutschen Bundesbank, des BAFA oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung finden, die der Wahrnehmung der in § 23 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 AWG vorgesehenen Befugnisse dienen. Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Überwachungsbefugnisse auch Zugang zu Ausweisdokumenten und Ablichtungen von Ausweisdokumenten erhalten und diese für die in § 23 AWG vorgesehene Überwachung nutzen dürfen. Zu Artikel 2 (Änderung der Außenwirtschaftsverordnung) Zu Nummer 1 Bei den Nummern 1 bis 4 handelt es sich um Folgeänderungen, die aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen im EU-Sanktionsrecht notwendig wurden. Der Rat der Europäischen Union hat Beschränkungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie in Bezug auf Handels- und Vermittlungsdienste für Waffen und andere Rüstungsgüter (Waffenembargos), die bislang in Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nur in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen waren, für einige Länder nun auch in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften der Umsetzung in der Außenwirtschaftsverordnung. Die EU-Verordnungen hingegen gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 74 ff. AWV in Bezug auf einige Länder aufgehoben werden. . Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Im Hinblick auf Belarus, Libyen und Russland hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern erlassen. Diese waren bislang allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die Verordnung (EU) 2016/44 und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden. Zu Doppelbuchstabe bb Da § 74 Absatz 1 Nummer 17 AWV künftig entfällt, ist das Komma bei Nummer 16a durch einen Punkt zu ersetzen. Zu Doppelbuchstabe cc Im Hinblick auf die Zentralafrikanische Republik hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern erlassen. Diese waren bislang allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 überführt. Diese gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Da § 74 Absatz 2 Nummer 7 AWV künftig entfällt, ist das Komma bei Nummer 6 durch einen Punkt zu ersetzen. Zu Doppelbuchstabe bb Im Hinblick auf Haiti hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern erlassen. Diese waren bislang allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU) 2022/2309 überführt. Diese gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Im Hinblick auf Belarus, die Demokratische Republik Kongo, die Demokratische Volksrepublik Korea, den Iran, Libyen, Russland, den Sudan und den Südsudan hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen im Hinblick auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter erlassen. Diese waren ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, die Verordnung (EU) 2017/1509, die Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die Verordnung (EU) 2016/44, die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und die Verordnung (EU) 2015/735 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden. Zu Doppelbuchstabe bb Da § 75 Absatz 1 Nummern 11a und 12 AWV künftig entfallen, ist das Komma bei Nummer 11 durch einen Punkt zu ersetzen. Zu Doppelbuchstabe cc Im Hinblick auf Venezuela und die Zentralafrikanische Republik hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen im Hinblick auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter erlassen. Diese waren ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU) 2017/2063 und die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Beschränkungen im Hinblick auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter gelten auch, wenn die Güter zwar nicht unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den bezeichneten Ländern, aber zur Verwendung in diesen Ländern bestimmt sind. Auch diese Beschränkungen waren ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen im Hinblick auf Belarus, die Demokratische Republik Kongo, die Demokratische Volksrepublik Korea, den Iran, Libyen, Russland, den Sudan und den Südsudan auch insoweit in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, die Verordnung (EU) 2017/1509, die Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die Verordnung (EU) 2016/44, die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und die Verordnung (EU) 2015/735 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden. Zu Doppelbuchstabe bb Da § 75 Absatz 2 Nummern 9a und 10 AWV künftig entfallen, ist das Komma bei Nummer 9 durch einen Punkt zu ersetzen. Zu Doppelbuchstabe cc Beschränkungen im Hinblick auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter gelten auch, wenn die Güter zwar nicht unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den bezeichneten Ländern, aber zur Verwendung in diesen Ländern bestimmt sind. Auch diese Beschränkungen waren ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen im Hinblick auf Venezuela und die Zentralafrikanische Republik auch insoweit in die Verordnung (EU) 2017/2063 und die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Im Hinblick auf Belarus hat der Rat der Europäischen Union neben den Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie den Beschränkungen in Bezug auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte auch die korrespondierenden Ausnahmen in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 überführt. Diese gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Ausnahmen in der AWV aufgehoben werden. Zu Buchstabe b Im Hinblick auf die Demokratische Republik Kongo wurden nur die Beschränkungen betreffend Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Waffen und andere Rüstungsgüter in die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 übernommen. Das Verbot der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern ist weiterhin nur im Beschluss 2010/788/GASP enthalten und bedarf somit weiterhin der Umsetzung durch nationales Recht. Daher wird durch die Ergänzung in § 75 Absatz 4 AWV klargestellt, dass die national geregelten Ausnahmen nur für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern gelten. Die entsprechenden Ausnahmen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte sind hingegen nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 geregelt und bedürfen daher keiner Umsetzung mehr in nationales Recht. Im Hinblick auf die Demokratische Volksrepublik Korea wurden nur die Beschränkungen betreffend Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Waffen und andere Rüstungsgüter in die Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 übernommen. Das Verbot der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern ist weiterhin nur im Beschluss (GASP) 2016/849 enthalten und bedarf somit weiterhin der Umsetzung durch nationales Recht. Daher wird durch die Ergänzung in § 75 Absatz 5 AWV klargestellt, dass die national geregelten Ausnahmen nur für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern gelten. Die entsprechenden Ausnahmen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte sind hingegen nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 geregelt und bedürfen daher keiner Umsetzung mehr in nationales Recht. Zu Buchstabe cZu Buchstabe d Im Hinblick auf Libyen und Russland hat der Rat der Europäischen Union neben den Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie den Beschränkungen in Bezug auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte auch die korrespondierenden Ausnahmen in die Verordnung (EU) 2016/44 und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Ausnahmen in der AWV aufgehoben werden. Zu Buchstabe eZu Buchstabe f Im Hinblick auf die Zentralafrikanische Republik hat der Rat der Europäischen Union neben den Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie den Beschränkungen in Bezug auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte auch die korrespondierenden Ausnahmen in die Verordnung (EU) 224/2014 überführt. Diese gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Ausnahmen in der AWV aufgehoben werden. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Da § 77 Absatz 1 Nummer 6 AWV künftig entfällt, ist das Komma bei Nummer 5 durch einen Punkt zu ersetzen. Zu Buchstabe b Im Hinblick auf Russland hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen bezüglich der Einfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern erlassen. Diese waren bislang allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 überführt. Diese gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden. Zu Nummer 5 Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht die Strafbewehrung einiger Verstöße vor, die im deutschen Recht bislang nur bußgeldbewehrt waren. Dies betrifft den Verstoß gegen bestimmte Transaktionsverbote und den Verstoß gegen einzelne Finanzdienstleistungsverbote. Infolge der durch die Richtlinie Sanktionsstrafrecht gebotenen umfassenden Strafbewehrung von Verstößen gegen Finanzsanktionen sowie Transaktionsverboten in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d AWG bzw. Artikel 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e AWG werden diese Handlungen von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten erhoben. Vergleichbar mit den Finanzdienstleistungen waren auch Verstöße gegen sanktionsrechtliche Investitionsverbote, teils ausdrücklich über § 82 AWV bußgeldbewehrt, teils wurden sie von der Strafbewehrung gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 AWG erfasst. Diese Binnendifferenzierung ist wegen des vergleichbaren Unrechtsgehalts, gerade auch im Vergleich zu den nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu kriminalisierenden Handlungen einschließlich von Verstößen gegen investitionsbezogene Dienstleistungen, im Sinne einer einheitlichen Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen, so dass Verstöße gegen Investitionsverbote ebenfalls durchweg zu Straftaten erhoben werden und künftig vollständig von § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d AWG erfasst werden. Als Folge daraus werden die entsprechenden Tatbestände des § 82 AWV gestrichen, die nunmehr in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c, e oder g AWG strafbewehrt werden. Zu Buchstabe a Buchstabe a dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten. Zu Buchstabe b Buchstabe b dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten. Zu Buchstabe c Buchstabe c dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten. Zu Buchstabe d Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 4, 5 und 6 werden gestrichen. Die Handlungen sind zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und g AWG strafbewehrt. Zu Buchstabe e Es handelt sich um eine Anpassung infolge der Streichung der Absätze 4 bis 6. Zu Buchstabe f Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 8 werden gestrichen. Die Handlungen sind zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und g AWG strafbewehrt. Zu Buchstabe g Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 9 Nummer 1 bis 9 werden gestrichen. Die Handlungen sind zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g AWG strafbewehrt. Bei Nummer 1 und 2 n.F. handelt es sich um die bisherigen Nummern 10 und 11. Die Nummerierung wird angepasst infolge der Streichung der jeweils vorigen Nummern. Nummer 1 wird zudem rechtsförmlich angepasst. Die bisherigen Nummern 10 und 11 lassen sich keiner nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu strafbewehrenden Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen. Anders als bei den Investitionsverboten ist insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt festzustellen. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand in Absatz 9 Nummer 12 wird gestrichen. Die Handlung ist zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e AWG strafbewehrt. Bei Nummer 3 handelt es sich um die bisherige Nummer 13. Die Nummerierung wird angepasst infolge der Streichung der jeweils vorigen Nummern. Zudem erfolgt eine kleine Anpassung aus Gründen der Rechtsförmlichkeit. Die bisherige Nummer 13 lässt sich keiner nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu strafbewehrenden Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen. Anders als bei den Investitionsverboten ist insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt festzustellen. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand in Absatz 9 Nummer 14 wird gestrichen. Die Handlung ist zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG strafbewehrt. Bei Nummer 4 handelt es sich um die bisherige Nummer 15. Die Nummerierung wird angepasst infolge der Streichung der jeweils vorigen Nummern. Die bisherige Nummer 15 lässt sich keiner nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu strafbewehrenden Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen. Anders als bei den Investitionsverboten ist insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt festzustellen. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 9 Nummer 16 bis 18 werden gestrichen. Die Handlungen sind zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG strafbewehrt. Bei Nummer 5 handelt es sich um die bisherige Nummer 19. Die Nummerierung wird angepasst infolge der Streichung der jeweils vorigen Nummern. Die bisherige Nummer 19 lässt sich keiner nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu strafbewehrenden Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen. Anders als bei den Investitionsverboten ist insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt festzustellen. Zu Buchstabe h Buchstabe h dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten. Zu Buchstabe i Buchstabe i dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten. Zu Buchstabe j Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 12 werden gestrichen. Die Handlungen sind zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, e und g AWG strafbewehrt. Zu Buchstabe k Es handelt sich um eine Anpassung infolge der Streichung voriger Absätze. Zu Buchstabe l Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 14 werden gestrichen. Die Handlungen sind zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und g AWG strafbewehrt. Zu Artikel 3 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes) Zu Nummer 1 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht. Artikel 15 sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten unter ihren zuständigen Behörden eine Stelle benennen, deren Aufgabe es ist, auf die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden bezüglich der unter die Richtlinie Sanktionsstrafrecht fallenden Straftaten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeit und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen hinzuwirken. Satz 2 konkretisiert, auf welche Art und Weise das ZKA auf die Koordinierung und Zusammenarbeit hinwirkt. Dies umfasst insbesondere die Verständigung über gemeinsame Prioritäten und über die Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung (Nummer 1) sowie den Informationsaustausch für strategische Zwecke, nämlich die Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus strafrechtlichen Ermittlungen (Nummer 2) und die Beratung bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen (Nummer 3). Zu Nummer 2 § 10 Absatz 1 Satz 1 ZFdG enthält die Befugnis zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft im Rahmen der dort genannten Zentralstellenaufgaben des ZKA. Absatz 1 Satz 2 regelt in enger Orientierung an der Regelung zur „ersten Tür“ im Telekommunikationsgesetz (§ 174) und im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz - TDDDG (§§ 22 ff.) die Voraussetzungen, unter denen dem ZKA als Zentralstelle eine Befugnis zum Abruf von Bestandsdaten zusteht. Nummer 1 regelt Fallgruppen, in denen das ZKA als Zentralstelle koordinierend tätig wird. Nach Buchstabe a darf das ZKA Bestandsdaten abfragen, um die örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln und dann den Fall zur Strafverfolgung zuständigkeitshalber an diese abzugeben. Mit dem neuen § 3 Absatz 13 ZFdG wird eine neue Aufgabe des ZKA geschaffen, in dem dieses koordinierend tätig wird, so dass auch diese Befugnisnorm entsprechend angepasst werden muss. Zu Nummer 3 Mit der neuen Aufgabe der Koordinierung nach § 3 Absatz 13 ZFdG wird das ZKA einerseits personenbezogene Daten von Strafverfolgungsbehörden außerhalb des Zollfahndungsdienstes und andererseits aus dem Bereich der für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden (Durchsetzungsbehörden) erhalten (müssen), die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlangt haben. Um diese für die verschiedenen Aufgaben im Bereich der Koordinierung – insbesondere für Auswertung und Analyse – zweckändernd verarbeiten zu können, bedarf es entsprechender weitergehender Erhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse. Diese sind bereits heute für das ZKA als Zentralstelle in den §§ 11 ff. ZFdG geregelt und müssen nun um die neue Aufgabe ergänzt werden. Zu Nummer 4 Siehe Nummer 3. Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Zu Nummer 1 bis 3 §§ 14 Absatz 3, § 95a und § 98 Absatz 7 und 8 AufenthG dienen der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4 sowie von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht, die eine Strafbewehrung zwingend vorgeben. Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht die Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise natürlicher Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ihrer Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet vor (gelistete Personen). Einreiseverbote sind im Falle von entsprechenden Sanktionsbeschlüssen des Rats nach Artikel 29 EUV und entsprechenden Umsetzungen des Rats auf Basis von Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 215 Absatz 2 AEUV möglich. Mit der Strafvorschrift werden Personen unter Strafe gestellt, die gelisteten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet ermöglichen. Auch öffentliche Amtsträger sind damit potentielle Täter. Ebenso können Mitarbeiter von privaten Fluglinien oder Transportunternehmen erfasst sein, die gelistete Person transportieren. Für die Ermöglichung der Einreise ist zielgerichtetes Handeln erforderlich. Aufgrund des Erfordernisses einer Verbotsnorm, die kongruent mit der Strafnorm des § 95a AufenthG ist, wird in § 14 AufenthG ein neuer Absatz 3 geschaffen. Das Verbot, Ausländern die Einreise in bzw. Durchreise durch das Bundesgebiet zu ermöglichen, richtet sich an Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, betrifft also neben Deutschen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Drittstaatsangehörige und Staatenlose. Bei der gelisteten Person, der die Einreise nicht ermöglicht werden darf, kann es sich um Drittstaatsangehörige, die gegebenenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder um Staatenlose handeln. Eine gelistete Person selbst kann kein tauglicher Täter des Einreisverbots sein, da die restriktiven Maßnahmen sich an die Mitgliedstaaten und nicht an die gelistete Person richten, die dadurch keinem unmittelbar an sie gerichteten Verbot unterliegt. Zu Nummer 4 Mit den Absätzen 7 und 8 in § 98 AufenthG soll Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umgesetzt werden. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten bei Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c hinsichtlich der Verbandsgeldbuße eine Bewehrungsalternative zwischen umsatzbezogenen Geldbußen (Buchstabe b Ziffer i) und Festbetragsgeldbußen in Höhe von mindestens 40 Millionen Euro (Buchstabe b Ziffer ii). Im Einklang mit der Systematik des OWiG soll die Bewehrungsalternative Festbetragsgeldbuße umgesetzt werden. Insoweit ist für Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe b Ziffer ii Regelungsbedarf gegeben. Die erforderlichen Anpassungen sind in den Absätzen 7 und 8 umgesetzt. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen des §§ 30 und 130 OWiG. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. - 42 -Drucksache 563/25]

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