Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2508
21. Wahlperiode 03.11.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen
bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
A. Problem und Ziel
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur
Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive
Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (im
Folgenden: Richtlinie Sanktionsstrafrecht). Die Richtlinie bezweckt die europaweite
Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts, um eine effiziente und einheitliche
Sanktionsdurchsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten zu befördern.
Kernregelung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist die Aufzählung von
Sanktionsverboten, deren Missachtung von den EU-Mitgliedstaaten zwingend unter
Strafe zu stellen ist (Artikel 3 Absatz 1). Ebenso gibt die Richtlinie die
Strafbewehrung bestimmter Formen der Umgehung von Sanktionen und Missachtung
von Meldepflichten vor. Zudem ist vorgesehen, den leichtfertigen Verstoß gegen
ein Ausfuhrverbot zu bestrafen, sofern Rüstungs- oder Dual-Use-Güter betroffen
sind (Artikel 3 Absatz 2).
Überdies gibt die Richtlinie Sanktionsstrafrecht Strafrahmen für die Bestrafung
natürlicher Personen sowie Sanktionsrahmen für juristische Personen vor
(Artikel 5 und 7). Zudem werden Mindeststandards bezüglich mildernder und
erschwerender Umstände gesetzt (Artikel 8 und 9), Verjährungsfristen harmonisiert
(Artikel 11), notwendige Ermittlungsinstrumente festgelegt (Artikel 13) und
Whistleblowerschutz gefordert (Artikel 14). Im Übrigen sind Regeln zur
behördlichen Zusammenarbeit und Datenübermittlung (Artikel 15 – 17) enthalten.
Der Gesetzentwurf enthält ferner wenige Änderungen des
Außenwirtschaftsrechts, die zwar keinen Bezug zur Richtlinie Sanktionsstrafrecht aufweisen,
jedoch u. a. aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des EU-Sanktionsrechts
dringend geboten sind.
B. Lösung
In Deutschland sind die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht
zu bewehrenden Tatbestände im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) überwiegend als
Straftat normiert. Deutschland ist daher mit Regelungen zur
Sanktionsdurchsetzung auch bisher schon gut aufgestellt. Zum Zwecke der europaweiten
Harmonisierung sind für die Umsetzung der Richtlinie noch einige Ergänzungen und
Anpassungen erforderlich.
Zur Umsetzung der tatbestandlichen Richtlinienvorgaben werden
schwerpunktmäßig die §§ 18 und 19 AWG sowie der § 82 Außenwirtschaftsverordnung
(AWV) novelliert sowie ein neuer Straftatbestand im Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) geschaffen:
• Anpassung und Ergänzung der Straftatbestände in § 18 Absatz 1 AWG,
einschließlich einer umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem
Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten;
• Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der
Sanktionsumgehung in § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG;
• Erweiterung der Strafbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten in
§ 18 Absatz 5a AWG, darunter Strafbewehrung von Verstößen gegen die
Jedermannspflicht unter bestimmten Voraussetzungen in einem neuen § 18
Absatz 5a Nummer 2 AWG; hiervon ausgenommen sind gemäß § 18
Absatz 13 AWG die rechtsberatenden Berufe, sofern ihnen die Informationen
in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurden oder bekannt gegeben
worden sind;
• Strafbewehrung des besonders schweren Falls in § 18 Absatz 6a AWG in
bestimmten Fällen der Sanktionsumgehung;
• Strafbewehrung von leichtfertigen Verstößen gegen bestimmte
Sanktionsverbote bezüglich Dual-Use-Gütern in einem neuen § 18 Absatz 8a AWG;
• Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfen für bedürftige
Personen in § 18 Absatz 11 AWG,
• Folgeanpassungen in § 18 Absatz 6, 9, § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG und
§ 82 Absatz 4 ff. AWV;
• Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person in
§ 95a AufenthG.
Die Novellierung der Tatbestände erfolgt weitestgehend im von der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang. Weder geht die Novelle
über das Ambitionsmaß der Richtlinie hinaus (beispielsweise bei der
Beschränkung der Bewehrung von Verstößen gegen Transaktionsverbote auf staatliche
Akteure) noch erfasst sie neuartige Sanktionsverbote, die erst nach Inkrafttreten der
Richtlinie Sanktionsstrafrecht erstmals in EU-Sanktionsverordnungen
Verwendung fanden und daher in der Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht berücksichtigt
wurden. So ist beispielsweise eine Strafbewehrung der neuartigen
Weitergabeverbote betreffend geistiges Eigentum (z. B. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c VO
(EU) Nr. 833/2014) oder der Nichtvereinbarung der u. a. nach dem Russland-
Sanktionsregime erforderlichen „No-Russia-Clause“ (Artikel 12g VO (EU)
Nr. 833/2014) nicht enthalten.
Im Übrigen sieht der Entwurf abgesehen von den von der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht umfassten neuen umgehungsbezogenen Tatbeständen (§ 18 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a und b AWG) sowie den neuen Regelbeispielen (§ 18
Absatz 6a AWG) keinen allgemeinen Tatbestand der Sanktionsumgehung vor. Hier
besteht dennoch keine Regelungslücke im deutschen Recht, da die als
„Umgehung“ bezeichnete Umleitung von Waren als Verstoß gegen das Ausfuhrverbot
nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG geahndet werden kann. Die
Regelbeispiele in § 18 Absatz 6a AWG erfolgen zwar im engen sachlichen
Zusammenhang mit den zur Richtlinienumsetzung erforderlichen Änderungen, sind aber
von der Richtlinie selbst nicht gefordert. Die Regelbeispiele greifen die
Möglichkeit in Artikel 8 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht auf, erschwerende Umstände
für bestimmte Arten der Tatbegehung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Hierzu gehört nach Artikel 8 Buchstabe b der Fall, dass der Täter im Rahmen der
Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet. In der
verschleiernden Wirkung für die Überwachungsbehörden ähnlich ist das
Vortäuschen eines unkritischen Empfängers durch Nutzung einer vom Täter selbst
kontrollierten Drittlands-Gesellschaft.
Neben den tatbestandlichen Anforderungen wird noch eine ergänzende Regelung
im AWG aufgenommen, um den Vorgaben der Richtline Sanktionsstrafrecht
bezüglich Bußgeldbewehrungen gegenüber juristischen Personen nachzukommen
(§ 19 Absätze 7 und 8 AWG).
Ebenso wird eine Rechtsgrundlage zur Übernahme der behördlichen
Zuständigkeit für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und
Sanktionsdurchsetzungsbehörden im Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
aufgenommen.
Unabhängig von der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht werden in
diesem Gesetzentwurf zudem die folgenden Vorschriften geändert:
Der Rat der Europäischen Union hat Beschränkungen in Bezug auf die Ausfuhr
von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie in Bezug auf Handels- und
Vermittlungsdienste für Waffen und andere Rüstungsgüter (Waffenembargos), die
bislang in Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen nur in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik erlassen waren, für einige Länder nun auch in EU-
Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften der Umsetzung in der AWV. Die
EU-Verordnungen hingegen gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Bestimmungen in den
§§ 74 ff. AWV in Bezug auf einige Länder aufgehoben werden. Aufgrund der
Streichungen wird eine Folgeänderung bei der Strafbarkeit von Verstößen gegen
Waffenembargos (§ 17 Absatz 1a AWG) erforderlich.
Mit Artikel 3 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur effektiven Durchsetzung von
Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022 (BGBI. I Nr. 55
S. 2606) wurde im § 18 AWG ein neuer Absatz 5a zur Bewehrung von Verstößen
gegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des
Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen,
die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine
untergraben, eingefügt. Dabei wurde der bisherige Absatz 5a gemäß Artikel 3
Nummer 2 als neuer Absatz 5b bezeichnet. Seit dem Inkrafttreten zum 01.01.2023
sind fahrlässig begangene Verstöße gegen Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU)
2019/125 sanktionslos. Infolgedessen ist eine Aufnahme des § 18 Absatz 5b
AWG in § 19 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich.
Außerdem hat sich bei der Überwachung außenwirtschaftsrechtlicher Regelungen
auf Grundlage des § 23 AWG in der Praxis gezeigt, dass das Verhältnis zwischen
den in § 23 AWG geregelten Befugnissen und gesetzlichen
Nutzungsbeschränkungen für Kopien von Ausweisdokumenten einer Klarstellung bedarf. Eine
solche Klarstellung erfolgt nunmehr durch eine Ergänzung der Regelung in § 23
AWG.
C. Alternativen
Der Gesetzentwurf dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht. Hierfür sind Änderungen auf gesetzlicher Ebene erforderlich, sodass
die Regelung per Gesetz alternativlos ist.
Zur Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist eine Stelle
für die Koordinierung und Zusammenarbeit der zwischen den
Strafverfolgungsbehörden im Bereich Sanktionsstrafrecht zu benennen. Hierfür wurden
verschiedene Optionen in Betracht gezogen. Das Zollkriminalamt (ZKA) ist als
hauptsächliche Strafverfolgungsbehörde bei Sanktionsverstößen die bestgeeignete
Behörde, um die Aufgabe zu Übernehmen. Zur Aufnahme der von Art. 15 der
Richtlinie vorgesehenen Aufgaben sind Änderungen im Zollfahndungsdienstgesetz
erforderlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Zollverwaltung entsteht infolge der AWG-Änderungen, insbesondere
aufgrund der Einrichtung der neuen Koordinierungsstelle beim ZKA (Umsetzung
von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht) sowie dem auf Grundlage
einheitlicher Strafvorschriften notwendigen Ausbau der Zusammenarbeit zwischen
den Behörden der Mitgliedstaaten, der damit einhergehenden ansteigenden Zahl
von gegenseitigen Unterstützungsersuchen und der verstärkten Einbindung von
Europol (Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht) im Jahr
2026 ein anteiliger Personalaufwand (inklusive Versorgungsrücklage und
personalbezogenen Sachkosten) für insgesamt 27 Beschäftigte in Höhe von rund
1.585.000 Euro sowie jährliche Sachausgaben für die Ausrichtung von
internationalen Schulungen in Höhe von 20.000 Euro. Ab dem Jahr 2027 fallen jährliche
Personalkosten in Höhe von 3.171.000 Euro an.
Im Kapitel 6002 ist ab dem Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben in Höhe von
20.000 Euro für die Ausrichtung von internationalen Fachtagungen zu rechnen.
Durch die Unterstützungstätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) entstehen jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 645.000
Euro (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten). Um die Zusammenarbeit des
BAFA mit der Koordinierungsstelle des ZKA sowie die Erfüllung der Aufgabe
dieser Stelle sicherzustellen, sind vier zusätzliche Stellen des gehobenen Dienstes
sowie eine Stelle des höheren Dienstes erforderlich.
Durch die Umsetzung der Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes entstehen
beim Bundeskriminalamt (BKA) jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von
1.098.000 Euro (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) für neun Beschäftigte des
gehobenen Dienstes sowie Sachkosten in Höhe von 300.000 Euro. Ein einmaliger
Mehrbedarf entsteht nicht. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur
Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie
validierter Annahmen geschätzt.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen aus den jeweiligen
Einzelplänen ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt entsteht der Verwaltung Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,5 Mio.
Euro.
Für die Zollverwaltung entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von
1.244.000 Euro. Davon entfallen rund 122.000 Euro auf die Einrichtung einer
neuen Koordinierungsstelle beim Zollkriminalamt und rund 1.122.000 Euro auf
die Bearbeitung der zu erwartenden erhöhten Amts- und Rechtshilfeverfahren
beim Zollfahndungsdienst.
Erfüllungsaufwand entsteht beim BAFA durch Unterstützungstätigkeit. Durch die
Einrichtung der Koordinierungsstelle beim ZKA sowie der Ausbau der
Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten wird die Anzahl der
gegenseitigen Unterstützungsersuchen und dadurch die Zahl der zu erledigenden
Aufgaben im BAFA steigen. Bereits in den vergangenen Jahren haben sich die
Zahlen der Vorgänge in Bereich der Unterstützungsersuchen der
Strafverfolgungsbehörden und der Zollverwaltung mehr als verdoppelt. Es ist davon
auszugehen, dass mit der neuen Koordinierungsstelle das ZKA und dem damit
verbundenen Personalaufwuchs sowie dem Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den
Behörden der Mitgliedstaaten noch erheblicher zusätzlicher Unterstützungsbedarf
an das BAFA gerichtet werden wird. In folgenden Tätigkeiten ist mit einer
Mehrbelastung für das BAFA zu rechnen: Anfertigung von genehmigungsrechtlichen
und fachtechnischen Stellungnahmen für Ermittlungsverfahren und sonstige
Unterstützungsersuchen der Koordinierungsstelle, des ZKA, der
Zollfahndungsämter, der Staatsanwaltschaften sowie für Verfahren anderer Mitgliedstaaten;
Teilnahme an Besprechungen, nationaler und internationaler Informationsaustausch,
Vorbereitung der Besprechungen, Grundsatzfragen, Statistik, Schulungen,
Fortbildungen, Bearbeitung von Risikohinweisen. Der Erfüllungsaufwand beläuft
sich auf 361.000 Euro.
Erfüllungsaufwand entsteht außerdem beim BKA durch zusätzlich erforderliches
Personal und Verfahrenskosten für umfangreiche Ermittlungshandlungen, da
Fälle von Verstößen gegen restriktive Maßnahme in der Regel sehr komplex sind.
Das BKA ermittelt bei Verstößen gegen das AWG, insbesondere gegen § 18
AWG, der durch dieses Gesetz erweitert wird. Zur erfolgreichen
Verfahrensführung zum Nachweis eines Verstoßes gegen das AWG sind regelmäßig
umfangreiche Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen, Durchsuchungsmaßnahmen
zur Sicherstellung von Vermögenswerten sowie zur Sicherung von Unterlagen
und Daten erforderlich, die die Eigentümerschaft einer sanktionsgelisteten Person
belegen. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 882.000 Euro.
F. Weitere Kosten
Es fallen keine weiteren Kosten an.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen
bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 10. Oktober 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen
bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen;
Vollzug von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen“.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 13
Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen;
Vollzug von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen“.
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Bei dem Vollzug von Beschränkungen und Handlungspflichten aufgrund einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme, einschließlich der Durchsetzung der in § 18 Absatz 1 Nummer 2
genannten Pflichten, können die Amtsträger der nach diesem Gesetz und dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz zuständigen Behörden in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens einem priorisierenden Ansatz
folgen. Bei der Priorisierung kann insbesondere auf die Art und Bedeutung der Gefahren für die in
Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik genannten Ziele abgestellt werden.“
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ebenso wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der
Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, indem er einem dort genannten Verbot
* Die Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c bis i, Nummer 4 sowie die Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1226 des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive
Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024).
1. des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe
oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern oder
2. der Erbringung eines Vermittlungsdienstes
zuwiderhandelt, wenn sich die Tat auf in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union
vom 19. Februar 2024 (ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024) aufgeführte Güter und Technologien mit oder
ohne Ursprung in der Europäischen Union bezieht.“
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Absatzes 1“ durch die Angabe „der
Absätze 1 und 1a“ ersetzt.
c) In den Absätzen 3 bis 6 wird jeweils die Angabe „des Absatzes 1“ durch die Angabe „der Absätze 1
und 1a“ ersetzt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer gegen eine
unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
1. einem dort genannten Verbot
a) des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr,
Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern,
b) der Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer
sonstigen Dienstleistung für eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte
Güter,
c) der Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, der
Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des
Handels mit Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder
Finanzdienstleistung, einer Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder
Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder der
Ausübung einer sonstigen Finanztätigkeit,
d) der Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung,
Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines
Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen
Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen
Dienstleistung,
e) des Abschlusses oder der Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen
Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer
Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter
der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines
Drittstaats befindet,
f) der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine
Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im
unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle
eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder der Fortführung eines
solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,
g) der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer sonstigen Investition oder
h) der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen
zuwiderhandelt,
2. einer dort genannten Pflicht zur Verhinderung
a) der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern,
b) des Zugangs zu Geldern,
c) des Einsatzes von Geldern in einer Weise, die
aa) die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, den Besitz, eine Eigenschaft oder die
Zweckbestimmung der Gelder verändert, oder
bb) eine Veränderung bewirkt, die eine Nutzung der Gelder ermöglicht, oder
d) der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Gütern oder
Dienstleistungen
zuwiderhandelt.
3. einem dort genannten Verbot der Umgehung einer in Nummer 2 genannten Pflicht zuwiderhandelt,
indem er
a) Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht
bezieht, verwendet oder an einen Dritten transferiert oder über solche Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen in sonstiger Weise verfügt, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
zu verschleiern, oder
b) eine falsche oder irreführende Information zur Verschleierung des Eigentümers oder des
Begünstigten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2
genannte Pflicht bezieht, bereitstellt oder
4. einer dort genannten Genehmigungspflicht für
a) den Handel mit Gütern, die Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr,
Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder den Verkauf oder Kauf von Gütern,
b) die Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer
sonstigen Dienstleistung in Bezug auf eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort
genannte Güter,
c) die Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, die
Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des
Handels mit Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder
Finanzdienstleistung, eine Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder
Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder die Ausübung
einer sonstigen Finanztätigkeit,
d) die Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung,
Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines
Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen
Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen
Dienstleistung,
e) den Abschluss oder die Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen
Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer
Einrichtung oder einer Organisation, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder
unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung
eines Drittstaats befindet,
f) die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine
Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im
unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle
eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder die Fortführung eines
solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,
g) die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder eine sonstige Investition oder
h) die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen
zuwiderhandelt.“
b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates
vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den
internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020,
S. 38) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in der Fassung vom
23. Mai 2025“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2019/125 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern,
die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom
8.2.2021, S. 5) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung
vom 21. Mai 2025“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle
der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung
betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1)“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2021/821“ die
Angabe „in der Fassung vom 5. September 2024“ eingefügt.
e) Absatz 5a wird durch den folgenden Absatz 5a ersetzt:
„(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine
unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
1. eine Meldung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in Absatz 1
Nummer 2 genannte Pflicht bezieht und die in seinem Eigentum oder Besitz stehen oder von ihm
gehalten oder kontrolliert werden, der in dem Rechtsakt genannten zuständigen Verwaltungsbehörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. eine in Ausübung einer Berufspflicht erlangte Information über Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen, auf die sich eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, der in dem Rechtsakt
genannten zuständigen Verwaltungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt.“
f) In Absatz 5b in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2019/125“ die
Angabe „in der Fassung vom 21. Mai 2025“ eingefügt.
g) In Absatz 6 wird die Angabe „der Absätze 1 bis 5 oder 5b“ durch die Angabe „des Absatzes 1
Nummer 1, 3 oder 4, der Absätze 1a bis 5 oder des Absatzes 5b“ ersetzt.
h) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 4
Buchstabe a ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegenüber einer öffentlichen Stelle eine unvollständige oder unrichtige Angabe über die
Endverwendung, die Beförderungsroute, den Empfänger, den Versender, den Ursprung, den Käufer, den
Verkäufer, die Menge, den Wert oder die Beschaffenheit der Güter macht oder
2. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abgabenordnung nutzt, auf die er
unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt,
um einen Verstoß gegen eine in Absatz 1 genannte, unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt
der Europäischen Union zu verschleiern.“
i) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 4
Buchstabe a oder b leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn
sich die Tat auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bezieht, die in Anhang I oder Anhang IV der
Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.“
j) In Absatz 9 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 2“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 4“
ersetzt.
k) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
„(11) Die Tat ist nicht nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, strafbar, wenn die Tat als
1. humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person oder
2. Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse
im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit
und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht wird.“
l) Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt:
(13) „ Nach Absatz 5a Nummer 2 wird nicht bestraft, wer als Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand,
Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter eine Information, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder bekannt geworden ist, nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, g oder h, Nummer 2 oder 4 Buchstabe a bis e, g oder
h, Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 6 oder 7, Absatz 3 bis 5a oder 5b oder“.
b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „der Europäischen Gemeinschaften oder“ gestrichen.
c) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „der Europäischen Gemeinschaften
oder“ gestrichen.
d) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
(7) „ Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer vorsätzlichen Straftat nach § 18 Absatz 1 dieses
Gesetzes vierzig Millionen Euro.
(8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das
Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.“
6. In § 23 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) § 20 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2 des
Passgesetzes finden bei Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 keine Anwendung.“
Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 11 und 12 werden gestrichen.
bb) Nummer 16a wird durch die folgende Nummer 16a ersetzt:
„16a. Venezuela.“
cc) Nummer 17 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „(ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25),“ durch die Angabe „(ABl. L
255 vom 21.9.2016, S. 25).“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird gestrichen.
2. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 4, 5, 6, 8, 8a, 10 und 10a werden gestrichen.
bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
„11. Syrien.“
cc) Die Nummern 11a und 12 werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 4, 6, 6a, 8 und 8a werden gestrichen.
bb) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
„9. Syrien.“
cc) Die Nummern 9a und 10 werden gestrichen.
3. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils nach der Angabe „auf“ die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr
und die Durchfuhr in“ eingefügt.
c) In Absatz 7 wird nach der Angabe „auf“ die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr
nach“ eingefügt.
d) Die Absätze 9 und 10 werden gestrichen.
e) In den Absätzen 13, 14 und 16 wird jeweils nach der Angabe „auf“ die Angabe „den Verkauf, die
Ausfuhr und die Durchfuhr nach“ eingefügt.
f) Absatz 17 wird gestrichen.
4. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Syrien.“
b) Nummer 6 wird gestrichen.
5. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992,
2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993,
3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994,
4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994,
5. Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 17. März 2025,
6. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 24. Februar 2025,
7. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 27. Mai 2025,
8. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 10. September 2024,
9. Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 25. April 2025,
10. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025,
11. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025,
12. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 9. Dezember 2024,
13. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025,
14. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024,
15. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 8. Juli 2025,
16. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 16. Dezember 2024,
17. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 9. Januar 2025,
18. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025 oder
19. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Juli 2025
einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten
Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII
und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996
zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener
Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom
29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122
vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der
Fassung vom 6. Juni 2018“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur
Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit
Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2022/1359 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 99) geändert worden ist,“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 2368/2022 in der Fassung vom 23. Mai 2025“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
e) Absatz 7 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
geändert worden ist,“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom
23. November 2022“ ersetzt.
f) Absatz 8 wird gestrichen.
g) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten
Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort
genannten Nettogewinn veräußert,
3. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet,
4. entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort
genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder
5. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten
zu bekleiden.“
h) Absatz 10 wird zu Absatz 6 und die Angabe „Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus
bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder
eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1),“ wird durch die
Angabe „Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom 29. November 2017“ ersetzt.
i) Absatz 11 wird zu Absatz 7 und wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der
Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)“ durch die Angabe
„Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013“ die Angabe „in der
Fassung vom 23. November 2022“ eingefügt.
j) Absatz 12 wird gestrichen.
k) Absatz 13 wird zu Absatz 8 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU)
2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für
die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der
Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1),“ wird
durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024“ ersetzt.
l) Absatz 14 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:
(13) „ Dem Zollkriminalamt obliegt es, als nationale Zentralstelle auf dem Gebiet der strafrechtlichen
Sanktionsdurchsetzung darauf hinzuwirken, dass sich Strafverfolgungsbehörden und die für die
Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht koordinieren und zusammenarbeiten.
Dies umfasst insbesondere, dass die nationale Zentralstelle
1. auf die Verständigung über gemeinsame Prioritäten und auf ein gemeinsames Verständnis der
Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung hinwirkt,
2. für strategische Zwecke der Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus strafrechtlichen
Ermittlungen den Informationsaustausch der ermittlungsführenden Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen
Befugnisse fördert und
3. bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen berät.“
2. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ auf dem Gebiet strafrechtlicher Sanktionsdurchsetzung auf die Koordinierung und Zusammenarbeit
der Strafverfolgungsbehörden und der für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und Befugnisse in
Bezug auf das Sanktionsstrafrecht hinwirkt (§ 3 Absatz 13),“.
3. In § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 wird jeweils in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2
und 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2, 4 und 13“ ersetzt.
4. In § 13 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2 und 13“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 95 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 95a Strafvorschriften“.
2. Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Es ist verboten, einem Ausländer, der in einem Beschluss des Rates der Europäischen Union über
restriktive Maßnahmen aufgeführt ist, mit dem die Einreise von Personen in oder die Durchreise von
Personen durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verhindert werden soll, die
Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet zu ermöglichen. Satz 1 dient der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1226 in der Fassung vom 24. April 2024.“
3. Nach § 95 wird der folgende § 95a eingefügt:
„§ 95a
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 14 Absatz 3
Satz 1 einem dort genannten Ausländer die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet
ermöglicht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat.“
4. Nach § 98 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
(7) „ Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt
das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Straftat nach § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen
Euro.
(8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das
Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug
auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1)
2. Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im
Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4)
3. Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen
Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen auf Grund der
Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl.
L 139 vom 2.6.1994, S. 4)
4. Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit
Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1)
5. Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen
Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen
(ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1; L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100
vom 6. Juni 2018 (ABl. L 199I vom 7.8.2018, S. 1) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-
Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28; L 27 vom 30.1.2004, S. 57;
L 29 vom 28.1.2021, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1108 vom 23. Mai 2025 (ABl. L 1108 vom 28.5.2025,
S. 1) geändert worden ist
7. Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der
Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/509
vom 17. März 2025 (ABl. L 509 vom 17.3.2025, S. 1) geändert worden ist
8. Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und
der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/631 vom 27. März 2025 (ABl. L 631 vom 27.3.2025, S. 1) geändert worden
ist
9. Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1; L 259 vom 27.9.2012, S. 7; L 65 vom
10.3.2015, S. 22; L 190 vom 27.7.2018, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1098 vom 27. Mai 2025 (ABl.
L 1098 vom 28.5.2025, S. 1) geändert worden ist
10. Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1; L 332 vom 4.12.2012, S. 31; L 93 vom 28.3.2014, S. 85;
L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 196 vom 24.7.2015, S. 68; L 297 vom 18.11.2019, S. 8), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 vom 10. September 2024 (ABl. L 2465 vom 12.9.2024, S. 1) geändert worden ist
11. Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2025/822 vom 25. April 2025 (ABl. L 822 vom 28.4.2025, S. 1) geändert worden ist
12. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des
Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom
1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2399 vom 23. November 2022 (ABl. L 317 vom 9.12.2022,
S. 1) geändert worden ist
13. Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der
Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1; L 294 vom 10.10.2014, S. 142), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2025/610 vom 24. März 2025 (ABl. L 610 vom 25.3.2025, S. 1) geändert worden ist
14. Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige
Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9; L 197 vom 4.7.2014, S. 87; L 114
vom 12.4.2022, S. 215), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/401 vom 24. Februar 2025 (ABl. L 401 vom 24.2.2025,
S. 1) geändert worden ist
15. Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und
zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3114 vom 9. Dezember 2024 (ABl. L 3114, 10.12.2024, S. 1) geändert worden
ist
16. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen
Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1; L 246 vom 21.8.2014, S. 59; L 114 vom
12.4.2022, S. 214), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1494 vom 18. Juli 2025 (ABl. L 1494 vom 19.7.2025, S. 1)
geändert worden ist
17. Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
(ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 vom 10. September
2024 (ABl. L 2465 vom 12.9.2024, S. 1) geändert worden ist
18. Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13; L 146 vom 11.6.2015; S. 30), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/134 vom 8. Juli 2025 (ABl. L 1347 vom 9.7.2025, S. 1) geändert worden ist
19. Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der
Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere
Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 vom 29. November 2017 (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12) geändert worden ist
20. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 87 vom 2.4.2016, S. 67; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom
20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31; L, 2024/90279, 3.5.2024), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2025/825 vom 28. April 2025 (ABL. L 825 vom 29.4.2025, S. 1) geändert worden ist
21. Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische
Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1; L 7 vom 12.1.2018,
S. 41; L, 2023/90164, 7.12.2023), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3152 vom 16. Dezember 2024
(ABl. L 3152 vom 16.12.2024, S. 1) geändert worden ist
22. Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in
Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/44 vom 9. Januar 2025
(ABl. L 44 vom 10.1.2025, S. 1) geändert worden ist
23. Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten
Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist
24. Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die
Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter
mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 55), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2024/2547 vom 5. September 2024 (ABl. L 2547 vom 7.11.2024, S. 1) geändert worden ist
25. Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung
der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung
russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77; L 140 vom 19.5.2022, S. 63), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2025/398 vom 24. Februar 2025 (ABl. L, 2025/398 vom 24.2.2025, S. 1; L, 2025/90211, 5.3.2025) geändert
worden ist
26. Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
(ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1433 vom 15. Juli 2025 (ABl.
L 1433 vom 15.7.2025, S. 1) geändert worden ist.
27. Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von
Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673
(ABl. L 1226 vom 29.4.2024, S. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive
Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (im Folgenden: Richtlinie
Sanktionsstrafrecht) in deutsches Recht umgesetzt. Ziele der Richtlinie Sanktionsstrafrecht sind, für eine wirksame
Anwendung der Sanktionen zu sorgen, zur Integrität des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Maß an
Rechtssicherheit herzustellen. Hierzu werden die strafrechtlichen Definitionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-
Sanktionen angeglichen. Zudem wird gewährleistet, dass Art und Umfang der Strafen für die Missachtung von
Sanktionsverboten unionsweit wirksam, abschreckend und angemessen sind. Überdies werden Maßgaben für die
Ermittlung und Strafverfolgung sanktionsstrafrechtlicher Taten vorgegeben.
Die Kernregelung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist Artikel 3. Darin werden die Sanktionsverbote genannt,
deren Missachtung von den EU-Mitgliedstaaten zwingend unter Strafe zu stellen ist. Artikel 3 Absatz 1 der
Richtlinie enthält einen entsprechenden Katalog von Straftatbeständen, der einen Großteil der unterschiedlichen
Kategorien von Sanktionsverboten umfasst. Ebenso gibt die Richtlinie die Strafbewehrung bestimmter Formen der
Umgehung von Sanktionen und Missachtung von Meldepflichten vor. Zudem ist vorgesehen, auch den
leichtfertigen Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot zu bestrafen, sofern Rüstungs- oder Dual-Use-Güter betroffen sind
(Artikel 3 Absatz 2).
Zudem gibt die Richtlinie Sanktionsstrafrecht Strafrahmen für die Bestrafung natürlicher Personen sowie
Sanktionsrahmen für juristische Personen vor. In weiteren Vorschriften werden Mindeststandards bezüglich mildernder
und erschwerender Umstände gesetzt (Artikel 8 und 9), Verjährungsfristen harmonisiert (Artikel 11), notwendige
Ermittlungsinstrumente festgelegt (Artikel 13) und Whistleblowerschutz gefordert (Artikel 14). Im Übrigen sind
Regeln zur behördlichen Zusammenarbeit und Datenübermittlung (Artikel 15 – 17) enthalten.
Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht wurde am 29. April 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 19. Mai
2024 in Kraft getreten. Sie war bis zum 20. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen.
Abschließend enthält der Gesetzentwurf wenige Änderungen des Außenwirtschaftsrechts, die zwar keinen Bezug
zur Richtlinie Sanktionsstrafrecht aufweisen, jedoch u. a. aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des EU-
Sanktionsrechts dringend geboten sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Deutschland sind die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zu bewehrenden Tatbestände
im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) überwiegend bereits als Straftat normiert. Deutschland ist daher mit
Regelungen zur Sanktionsdurchsetzung auch bisher schon gut aufgestellt. Zum Zwecke der europaweiten Harmonisierung
sind für die Umsetzung der Richtlinie noch einige Ergänzungen und Anpassungen erforderlich. Vor dem
Hintergrund der erweiterten Kriminalisierung von Sanktionsverstößen ist dabei zudem eine kritische Bewertung der
bisher in Deutschland nur als Ordnungswidrigkeiten eingestuften Sanktionsverstöße erforderlich, soweit die
Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht ohnehin die Strafbewehrung der betreffenden Sanktionsverstöße vorschreibt.
Zur Umsetzung der tatbestandlichen Richtlinienvorgaben werden schwerpunktmäßig §§ 18 und 19 AWG sowie
§ 82 AWV novelliert sowie ein neuer Straftatbestand im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geschaffen:
• Anpassung und Ergänzung der Straftatbestände in § 18 Absatz 1 AWG, einschließlich einer umfassenderen
Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten;
• Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung in § 18
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG;
• Erweiterung der Strafbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten in § 18 Absatz 5a AWG, darunter
Strafbewehrung von Verstößen gegen die Jedermannspflicht unter bestimmten Voraussetzungen in einem
neuen § 18 Absatz 5a Nummer 2 AWG; hiervon ausgenommen sind gemäß § 18 Absatz 13 AWG die
rechtsberatenden Berufe, sofern ihnen die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurden oder
bekannt gegeben worden sind;
• Strafbewehrung des besonders schweren Falls in § 18 Absatz 6a AWG in bestimmten Fällen der
Sanktionsumgehung;
• Strafbewehrung von leichtfertigen Verstößen gegen bestimmte Sanktionsverbote bezüglich Dual-Use-
Gütern in einem neuen § 18 Absatz 8a AWG;
• Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfen für bedürftige Personen in § 18 Absatz 11 AWG;
• Folgeanpassungen in §§ 18 Absatz 6, 9, § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG und § 82 Absatz 4 ff. AWV;
• Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person in § 95a AufenthG.
Die Novellierung der Tatbestände erfolgt weitestgehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend
vorgegebenen Umfang. Weder geht die Novelle über das Ambitionsmaß der Richtlinie hinaus (beispielsweise bei der
Beschränkung der Bewehrung von Verstößen gegen Transaktionsverbote auf staatliche Akteure) noch erfasst sie
neuartige Sanktionsverbote, die erst nach Inkrafttreten der Richtlinie Sanktionsstrafrecht erstmals in EU-
Sanktionsverordnungen Verwendung fanden und daher in der Richtlinie nicht berücksichtigt wurden. So ist
beispielsweise eine Strafbewehrung der neuartigen Weitergabeverbote betreffend geistiges Eigentum (z. B. Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe c VO (EU) Nr. 833/2014) oder der Nichtvereinbarung der u. a. nach dem Russland-
Sanktionsregime erforderlichen „No-Russia-Clause“ (Artikel 12g VO (EU) Nr. 833/2014) nicht enthalten. Einzig das von
der Richtlinie nicht erfasste, aber im Unrechtsgehalt den Verstößen gegen Sanktionsverbote gemäß Artikel 3
Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht nachstehende, sanktionsrechtliche Investitionsverbot wird im Zuge
der Richtlinienumsetzung umfassend kriminalisiert (bislang teils straf- und teils bußgeldbewehrt).
Die Richtlinie ermöglicht zudem – zumeist strafbefreiend wirkende – Ausnahmen, von denen nur zum Teil
Gebrauch gemacht werden konnte (u. a. Ausnahme für humanitäres Handeln). Nicht umgesetzt werden konnte
insbesondere Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Handlungen keine
Straftatbestände darstellen, wenn sie Gelder, wirtschaftliche Ressourcen, Güter, Dienstleistungen, Transaktionen
oder Tätigkeiten unterhalb eines Schwellenwertes von 10.000 Euro betreffen. Ein solcher Schwellenwert ist dem
AWG fremd und nicht umsetzbar. Einen „monetary threshold“ zur Definition strafwürdigen Verhaltens kennt das
deutsche Strafrecht nicht. Dies würde auch zu eher zufälligen Ergebnissen führen, da das Überschreiten des
Schwellenwerts um nur einen Euro den Unterschied zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit ausmachen würde.
Eine solche Grenze ist daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weder geeignet noch angemessen,
um strafwürdiges Verhalten von nicht strafwürdigem Verhalten zu trennen. Stattdessen geben die §§ 153 ff. der
Strafprozessordnung (StPO) den Strafverfolgungsbehörden Instrumente an die Hand, um auf Vergehen zu
reagieren, für deren Verfolgung kein oder nur geringes öffentliches Interesse besteht. Es braucht dabei eine Betrachtung
im Einzelfall. Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Bereich der Sanktionsdurchsetzung die Geringwertigkeit
von Gütern nicht automatisch darauf schließen lässt, wie beispielsweise kriegswichtig ein Gut ist. So kann ein
einzelner Chip, dessen Wert weit unter dem Schwellenwert liegt, wichtiger Bestandteil eines Rüstungsguts sein.
Andererseits war zuvor in § 18 Absatz 11 AWG mit der 48-Stunden-Frist eine Ausnahme vorgesehen, die nicht
mehr beibehalten werden kann. Die Richtlinie sieht einen solchen Aufschub nicht vor. Damit ist eine Beibehaltung
der Vorschrift vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen Richtlinienumsetzung nicht zulässig. Die
Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik und die Möglichkeiten der Einstellung von Strafverfahren
nach den §§ 153 ff. StPO bleiben von dem Wegfall unberührt.
Gleiches gilt für den bisher in § 18 Absatz 13 AWG enthaltenen Strafausschließungsgrund. Auch dieser lässt sich
nicht mehr mit den Richtlinienvorgaben vereinbaren.
Im Übrigen sieht der Entwurf abgesehen von den von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umfassten neuen
umgehungsbezogenen Tatbeständen (§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG) sowie den neuen
Regelbeispielen (§ 18 Absatz 6a AWG) keinen allgemeinen Tatbestand der Sanktionsumgehung vor. Hier besteht dennoch
keine Regelungslücke im deutschen Recht, da die als „Umgehung“ bezeichnete Umleitung von Waren als Verstoß
gegen das Ausfuhrverbot nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG geahndet werden kann. Die
Regelbeispiele in § 18 Absatz 6a AWG erfolgen zwar im engen sachlichen Zusammenhang mit den zur
Richtlinienumsetzung erforderlichen Änderungen, sind aber von der Richtlinie selbst nicht gefordert. Die Regelbeispiele greifen
die Möglichkeit in Artikel 8 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht auf, erschwerende Umstände für bestimmte Arten
der Tatbegehung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hierzu gehört nach Artikel 8 Buchstabe b der Fall,
dass der Täter im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet. In der
verschleiernden Wirkung für die Überwachungsbehörden ähnlich ist das Vortäuschen eines unkritischen Empfängers
durch Nutzung einer vom Täter selbst kontrollierten Drittlands-Gesellschaft. Die Verschleierung durch
vorsätzlich falsche oder unrichtige Angaben gegenüber öffentlichen Stellen, insbesondere gegenüber
Überwachungsbehörden, zeugt von einer hohen kriminellen Energie des Täters durch zielgerichtete Vorbereitung und bedeutet
aufgrund des geringeren Entdeckungsrisikos für die Rechtsordnung ein gesteigertes Risiko, so dass sich solche
Tathandlungen in der Strafzumessung gegenüber dem Grundtatbestand deutlich abheben sollten.
Neben den tatbestandlichen Anforderungen wird noch eine ergänzende Regelung im AWG aufgenommen, um
den Vorgaben der Richtline Sanktionsstrafrecht bezüglich Bußgeldbewehrungen gegenüber juristischen Personen
nachzukommen (§ 19 Absätze 7 und 8 AWG).
Ebenso wird eine Rechtsgrundlage zur Übernahme der behördlichen Zuständigkeit für die Koordinierung der
Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Sanktionsdurchsetzungsbehörden im ZFdG aufgenommen.
Weitere Regelungen sind zur Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht erforderlich.
Unabhängig von der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht werden in diesem Gesetzentwurf zudem die
folgenden Vorschriften geändert:
Der Rat der Europäischen Union hat Beschränkungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waffen und anderen
Rüstungsgütern sowie in Bezug auf Handels- und Vermittlungsdienste für Waffen und andere Rüstungsgüter
(Waffenembargos), die bislang in Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nur in
Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen waren, für einige
Länder nun auch in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften der Umsetzung in der
Außenwirtschaftsverordnung. Die EU-Verordnungen hingegen gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in
Bezug auf einige Länder aufgehoben werden. Aufgrund der Streichungen werden Folgeänderungen bei der
Strafbarkeit von Verstößen gegen Waffenembargos (§ 17 Absatz 1a Außenwirtschaftsgesetz) erforderlich.
Mit Artikel 3 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022 (BGBI. I Nr. 55 S. 2606) wurde im § 18 AWG ein neuer Absatz 5a zur
Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom
17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit,
Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, eingefügt. Dabei wurde der bisherige Absatz 5a gemäß
Artikel 3 Nummer 2 AWG als neuer Absatz 5b bezeichnet. Seit dem Inkrafttreten zum 01.01.2023 sind fahrlässig
begangene Verstöße gegen Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/125 sanktionslos. Infolgedessen ist eine
Aufnahme des § 18 Absatz 5b AWG in § 19 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich.
Außerdem hat sich bei der Überwachung außenwirtschaftsrechtlicher Regelungen auf Grundlage des § 23 AWG
in der Praxis gezeigt, dass das Verhältnis zwischen den in § 23 AWG geregelten Befugnissen und gesetzlichen
Nutzungsbeschränkungen für Kopien von Ausweisdokumenten einer Klarstellung bedarf. Eine solche
Klarstellung erfolgt nunmehr durch eine Ergänzung der Regelung in § 23 AWG.
III. Alternativen
Der Gesetzentwurf dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht. Hierfür sind
Änderungen auf gesetzlicher Ebene erforderlich, sodass die Regelung per Gesetz alternativlos ist.
Zur Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist eine Stelle für die Koordinierung und
Zusammenarbeit der zwischen den Strafverfolgungsbehörden im Bereich Sanktionsstrafrecht zu benennen. Hierfür
wurden verschiedene Optionen in Betracht gezogen. Das Zollkriminalamt (ZKA) ist als hauptsächliche
Strafverfolgungsbehörde bei Sanktionsverstößen die bestgeeignete Behörde, um die Aufgabe zu Übernehmen. Zur
Aufnahme der von Artikel 15 vorgesehenen Aufgaben sind Änderungen im ZFdG erforderlich.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderungen des AWG ergibt sich, soweit strafrechtliche Regelungen betroffen sind, die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG). Bei den übrigen Änderungen
des AWG und den Änderungen der AWV folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 GG. Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich (s. Artikel 72 Absatz 2 GG). Angesichts der internationalen, europäischen und zugleich
innerstaatlich länderübergreifenden Dimensionen kann eine effektive Durchsetzung von Sanktionen nur durch
bundeseinheitliche Regelungen hinreichend gewährleistet werden. Auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind
die Regelungen erforderlich, da abweichende Länderregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft
mit sich bringen würden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Ergänzung des ZFdG (Artikel 3) ergibt sich aus Artikel 73
Absatz 1 Nummer 5 und 10 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des AufenthG (Artikel 4) ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 4 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den von der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und
Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673
(Richtlinie Sanktionsstrafrecht).
VI. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine Relevanz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von
gleichstellungspolitischer und demographischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Änderungen werden nicht zu einer Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient.
Der Entwurf leistet einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu gewährleisten sowie
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. Das
Regelungsvorhaben bezweckt eine wirkungsvolle und langfristige Stärkung der Wirksamkeit und Durchsetzung von
Sanktionen. Zudem wird mit der strafrechtlichen Verschärfung von Sanktionsverstößen die Abschreckung im
Bereich der Sanktionsumgehung erhöht, weswegen das Vorhaben insbesondere der Reduzierung von Straftaten
im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16.1. dient.
Der Entwurf hat zudem keine negativen Auswirkungen auf die übrigen Nachhaltigkeitsziele.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 Personaleinzelkosten in Höhe von 1.123.000 Euro
sowie Sacheinzelkosten in Höhe von 462.000 Euro. Ab dem Jahr 2027 ist mit jährlichen Personaleinzelkosten in
Höhe von 2.246.000 Euro und Sacheinzelkosten in Höhe von 925.000 Euro zu rechnen. Für die Betreuung und
Ausrichtung von internationalen Schulungen fallen ab dem Jahr 2026 jährliche Kosten in Höhe von 20.000 Euro
an.
Der benötigte Personalbedarf teilt sich wie folgt auf:
Fachlicher Bedarf: 5 mD, 20 gD
Bedarf für Querschnittsaufgaben im Bereich Organisation, Personal und Haushalt: 1 md, 1 gD
Im Kapitel 6002 ist ab dem Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben in Höhe von 20.000 Euro für die Ausrichtung von
internationalen Fachtagungen zu rechnen.
Durch die Unterstützungstätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entstehen
jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 645.000 Euro (Personalkosten und Sachkosten). Um die Zusammenarbeit
des BAFA mit der Koordinierungsstelle des ZKA sowie die Erfüllung der Aufgabe dieser Stelle sicherzustellen,
sind vier zusätzliche Stellen des gehobenen Dienstes sowie eine Stelle des höheren Dienstes erforderlich.
Durch die Umsetzung der Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes entstehen beim Bundeskriminalamt (BKA)
jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 1.098.000 Euro (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) für neun
Beschäftigte des gehobenen Dienstes sowie Sachkosten in Höhe von 300.000 Euro. Ein einmaliger Mehrbedarf
entsteht nicht. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde
anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt. Es wird von einer jährlichen Bearbeitung von
zwölf Verfahren ausgegangen. Bei einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 50 Tagen und drei
eingesetzten Polizeivollzugsbeamten (PVB) des gehobenen Dienstes ergibt sich ein Aufwand von 1.800 Personentagen.
Dies entspricht neun Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Die Sachkosten ergeben sich aus erwarteten durchschnittlichen
Kosten für Sprachmittler in Höhe von 20.000 Euro sowie 5.000 Euro Reisekosten pro Verfahren.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen aus den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Zollverwaltung entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 1.244.000 Euro.
jährlicher Personalaufwand
Nr. Artikel
Regelungsentwurf
Norm
(§§)
Bezeichnung der
Vorgabe
Fallzahl
Zeitaufwand pro Fall in
Min.
Personalaufwand in € / pro Jahr
Personalaufwand in T €
m. D. g. D. h. D. m. D.:
33,80 x
1600
= 54.080 €
g. D.:
40,40 x
1600
= 64.640 €
h. D.:
67,60 x
1600
=
108.160
€
1 Art. 3
„AWG-
Novelle“
Organisation und
Durchführung
von Tagungen
Aufwand in AK 0,25 m. D.,
0,25 g. D.
13.520 16.160 0 geringfügig
jährlicher Personalaufwand
Nr. Artikel
Regelungsentwurf
Norm
(§§)
Bezeichnung der
Vorgabe
Fallzahl
Zeitaufwand pro Fall in
Min.
Personalaufwand in € / pro Jahr
Personalaufwand in T €
m. D. g. D. h. D. m. D.:
33,80 x
1600
= 54.080 €
g. D.:
40,40 x
1600
= 64.640 €
h. D.:
67,60 x
1600
=
108.160
€
2 Art. 3
„AWG-
Novelle“
Informationsaustausch national
1.500 120 0 121.523 0 122
3 Art. 3
„AWG-
Novelle“
Informationsaustausch
international
(ohne Rechts-
und Amtshilfe,
nur Koordination
bzw. strategische
Zwecke)
750 180 0 91.142 0 geringfügig
4 Art. 3
„AWG-
Novelle“
Beratung bei
Ermittlungen
(national und
international)
150 180 0 18.099 0 geringfügig
5 Art. 3
„AWG-
Novelle“
Teilnahme und
Vorbereitung
internationaler
Tagungen/Gremien
4 960 1440 2.163 3.878 0 geringfügig
6 Art. 3
„AWG-
Novelle“
Grundsatzaufgaben (Statistik
Rechtsbeobachtung)
Aufwand in AK 0,5 g. D.
0 32.320 0 geringfügig
7 Art. 3
„AWG-
Novelle“
Schulungen/
Fortbildung
2 8640 8640 9.734 11.635 0 geringfügig
8 Art. 1 ff.
„AWG-
Novelle“
Bearbeitung
Rechts- und
Amtshilfe-
Ersuchen durch ZFÄ
+ ZKA
(DVIII.B.24)
(eingehend)
180 2540 0 307.686 0 308
9 Art. 1 ff.
„AWG-
Novelle“
Rechts- und
Amtshilfe-
Ersuchen durch ZFÄ
+ ZKA
(DVIII.B.24)
(ausgehend)
150 2540 0 256.621 0 257
jährlicher Personalaufwand
Nr. Artikel
Regelungsentwurf
Norm
(§§)
Bezeichnung der
Vorgabe
Fallzahl
Zeitaufwand pro Fall in
Min.
Personalaufwand in € / pro Jahr
Personalaufwand in T €
m. D. g. D. h. D. m. D.:
33,80 x
1600
= 54.080 €
g. D.:
40,40 x
1600
= 64.640 €
h. D.:
67,60 x
1600
=
108.160
€
10 Art. 1 ff.
„AWG-
Novelle“
Bearbeitung von
Risk Information
Form-Meldungen
(RIF)
5.000 90 90 253.635 303.162 0 557
11 Art. 1 ff.
„AWG-
Novelle“
Koordination,
Eingang und
Erfassung von
Rechts- und
Amtshilfe-
Ersuchen (DVIII.A.2)
330 180 0 40.077 0 geringfügig
12 Art. 1 ff.
„AWG-
Novelle“
Rechts- und
Fachaufsicht
bzgl.
Koordination, Eingang und
Erfassung von
Rechts- und
Amtshilfe-
Ersuchen (DVIII.B.2)
330 180 0 40.077 0 geringfügig
13 Art. 1 ff.
„AWG-
Novelle“
Koordination
umfangreicher
Rechtshilfen mit
Europol
75 1200 0 60.762 0 geringfügig
Summe (ohne geringfügigen Aufwand): 1.244
jährliche Sachkosten
Nr. Artikel
Regelungsentwurf
Norm
(§§)
Bezeichnung der
Vorgabe
Sachaufwand in
T €
1 Art. 1 ff.
„AWG-
Novelle“
Durchführung von internationalen
Fachtagungen
Konferenzpauschalen, Präsentationsmittel, Bewirtung
von Gästen
geringfügig
jährliche Sachkosten
Nr. Artikel
Regelungsentwurf
Norm
(§§)
Bezeichnung der
Vorgabe
Sachaufwand in
T €
2 Art. 1 ff.
„AWG-
Novelle“
Durchführung von internationalen
Schulungen
Reisekosten, Präsentationsmittel geringfügig
Beim BAFA entsteht durch Unterstützungstätigkeit ein höherer Erfüllungsaufwand. Durch die Einrichtung der
Koordinierungsstelle beim ZKA sowie der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der
Mitgliedstaaten wird die Anzahl der gegenseitigen Unterstützungsersuchen und dadurch die Zahl der zu erledigenden
Aufgaben im BAFA deutlich steigen. Bereits in den vergangenen Jahren haben sich die Zahlen der Vorgänge in
Bereich der Unterstützungsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und der Zollverwaltung von 890 im Jahr 2019
auf circa 1.900 Verfahren mehr als verdoppelt. Es ist davon auszugehen, dass mit der neuen Koordinierungsstelle
das ZKA und dem damit verbundenen Personalaufwuchs sowie dem Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den
Behörden der Mitgliedstaaten noch zusätzlicher Unterstützungsbedarf in einer Größenordnung von circa 500
Verfahren pro Jahr an das BAFA gerichtet werden wird. In folgenden Tätigkeiten ist mit einer Mehrbelastung für das
BAFA zu rechnen: Anfertigung von genehmigungsrechtlichen und fachtechnischen Stellungnahmen für
Ermittlungsverfahren und sonstige Unterstützungsersuchen der Koordinierungsstelle, des ZKA, der
Zollfahndungsämter, der Staatsanwaltschaften sowie für Verfahren anderer Mitgliedstaaten; Teilnahme an Besprechungen,
nationaler und internationaler Informationsaustausch, Vorbereitung der Besprechungen, Grundsatzfragen, Statistik,
Schulungen, Fortbildungen, Bearbeitung von Risikohinweisen. Insgesamt werden für die zusätzlichen Aufgaben
vier Stellen des gehobenen Dienstes und eine Stelle des höheren Dienstes benötigt. Der daraus resultierende
Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 361.000 Euro.
Erfüllungsaufwand entsteht außerdem beim BKA durch zusätzlich erforderliches Personal und Verfahrenskosten
für umfangreiche Ermittlungshandlungen, da Fälle von Verstößen gegen restriktive Maßnahme in der Regel sehr
komplex sind. Das BKA ermittelt bei Verstößen gegen das AWG, insbesondere gegen § 18 AWG, der durch
dieses Gesetz erweitert wird. Zur erfolgreichen Verfahrensführung zum Nachweis eines Verstoßes gegen das
AWG sind regelmäßig umfangreiche Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen, Durchsuchungsmaßnahmen
zur Sicherstellung von Vermögenswerten sowie zur Sicherung von Unterlagen und Daten erforderlich, die die
Eigentümerschaft einer sanktionsgelisteten Person belegen. Es wird von einer jährlichen Bearbeitung von zwölf
Verfahren ausgegangen. Bei einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 50 Tagen und drei eingesetzten
Polizeivollzugsbeamten (PVB) des gehobenen Dienstes ergibt sich ein Aufwand von 1.800 Personentagen. Dies
entspricht neun Vollzeitäquivalenten (VZÄ) mit Personalkosten von insgesamt 581.760 €. Die Sachkosten
ergeben sich aus erwarteten durchschnittlichen Kosten für Sprachmittler in Höhe von 20.000 Euro sowie 5.000 Euro
Reisekosten pro Verfahren. Insgesamt beläuft sich der Erfüllungsaufwand für das BKA damit auf 882.000 Euro.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenso wenig ersichtlich wie verbraucherpolitische
oder demographische Auswirkungen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist derzeit nicht vorgesehen.
Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht schreibt vor, dass die Richtlinie nach sechs Jahren durch die
Europäische Kommission zu evaluieren ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht vor dem Hintergrund des neuen § 13
Absatz 7 AWG.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Überschrift vor dem Hintergrund des neuen § 13 Absatz 7
AWG.
Zu Buchstabe b
Wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beinhalten Beschränkungen und Handlungspflichten, die für jedermann
unmittelbar gelten und je nach Charakter der Vorschrift durch die zuständigen Behörden vollzogen werden. Bei
der Durchsetzung der Sanktionsvorgaben handeln die zuständigen Behörden grundsätzlich nach pflichtgemäßem
Ermessen z. B. in Form der Nutzung des Risikomanagementsystems bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs. § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG normiert weitreichende Handlungspflichten. Gleichzeitig
normiert § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Pflicht zur Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens,
insbesondere Auswahlermessens. Um im Einzelfall widersprüchliche Pflichten für Amtsträger zu vermeiden, wird
geregelt, dass Amtsträger bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens einem priorisierenden Ansatz folgen
können. Dieser orientiert sich an der Art und Bedeutung der Gefahren für die in Beschlüssen des Rates der
Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik genannten Ziele. Bei Individualsanktionen (sog. „Listungen“), die in Folge des russischen
Angriffskriegs gegen die Ukraine verhängt wurden, ist es u. a. das Ziel, zu verhindern, dass natürliche Personen, die für
Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die
Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen,
verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von
internationalen Organisationen in der Ukraine behindern. In diesem Rahmen können Amtsträger bspw. nach
Bedeutung des Verstoßes, Häufigkeit von Verstößen oder Wert der betroffenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
priorisieren. Andernfalls träfe Amtsträger im Verwaltungsvollzug ein Verfolgungsdruck, der sogar über den von
Staatsanwaltschaften hinausginge.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Der Rat der Europäischen Union hat Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen
Rüstungsgütern (Waffenembargos), die bislang in Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
nur in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen waren, für
einige Länder nun auch in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften der Umsetzung in
der AWV, dort in den §§ 74 ff. Die EU-Verordnungen hingegen gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in den §§ 74 ff. AWV in Bezug auf einige
Länder aufgehoben werden. Infolgedessen könnten Zuwiderhandlungen gegen die für diese Länder bestehenden
Waffenembargos nicht mehr nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 AWG bestraft werden, weil diese Bestimmung nur
Waffenembargos betrifft, die in der AWV geregelt sind. Dies hätte ein Auseinanderfallen der Strafrahmen zur
Folge, je nachdem, ob Grundlage des Waffenembargos eine EU-Verordnung oder ein Beschluss im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und dessen nationale Umsetzung in der AWV ist. Mit der Einfügung
von Absatz 1a in § 17 AWG wird ein einheitlicher Strafrahmen für die Verstöße gegen Waffenembargos
geschaffen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 3 Buchstabe a.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Tatbestände des § 18 Absatz 1 AWG werden entsprechend den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der
Richtlinie Sanktionsstrafrecht ergänzt und angepasst. Da gemäß Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages über die
Europäische Union die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft tritt und deren
Rechtsnachfolgerin ist, soll künftig nur auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union abgestellt werden.
Im Einzelnen:
In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG wird das nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht zu bewehrende Handelsverbot als Auffangtatbestand ergänzt. Ebenfalls ausdrücklich in
Buchstabe a genannt wird nun das Beförderungsverbot, da es insbesondere im Zusammenhang mit Einfuhrverboten
einen über reine Logistikdienstleistungen hinausgehenden Gehalt haben kann. Der Buchstabe a erfasst unter
anderem auch den in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht im Zusammenhang mit den Sanktionen
des Finanzbereichs genannten „Handel mit Banknoten“, da Artikel 5i VO (EU) Nr. 833/2014 den Verkauf, die
Lieferung, die Verbringung oder Ausfuhr von Banknoten verbietet. Bereitstellungs- und Investitionsverbote
werden aus systematischen Gründen in die Buchstaben g und h verschoben.
Die mittlerweile äußerst vielfältigen Dienstleistungsverbote werden nunmehr in § 18 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b bis d AWG strafbewehrt (wobei Buchstabe c auch die sonstigen Sanktionsverbote im Finanzbereich
erfasst):
In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AWG werden die warenbezogenen Dienstleistungsverbote erfasst (mit
Ausnahme der warenbezogenen Finanzdienstleistungen, die in Buchstabe c geregelt sind).
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG greift die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht geregelten Verbote der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Ausübung von sonstigen
Finanztätigkeiten, einschließlich der warenbezogenen Dienstleistungsverbote (Bereitstellung von Finanzmitteln
oder Finanzhilfe) auf. Damit wird die strukturelle Vorgabe der Richtlinie Sanktionsstrafrecht abgebildet, die
Strafbewehrung der finanzbezogenen Sanktionsverbote möglichst in einer Vorschrift zusammenzufassen. Zu den
Finanztätigkeiten im Sinne der Vorschriften zählen unter anderem die Transaktionsverbote des Artikels 5a VO (EU)
Nr. 833/2014. Diese werden, soweit es sich um Transaktionen mit staatlichen Stellen handelt, auch von der
Strafbewehrung des Transaktionsverbots (Buchstabe e) erfasst. Durch die ausdrückliche Aufnahme des Verbots
sonstiger Finanzdienstleistungen – bislang waren Finanzdienstleistungen über das allgemeine Dienstleistungsverbot
in Buchstabe b strafbewehrt – sowie des Verbots der Ausübung sonstiger Finanztätigkeiten wird entsprechend der
Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht sichergestellt, dass es keine tatbestandlichen Lücken gibt. Verstöße
gegen sanktionsrechtliche Verbote im Finanzbereich werden nunmehr umfassend abgedeckt. Unter den
Tatbestand fallen einige Handlungen, die bislang in § 82 AWV als Ordnungswidrigkeiten verfolgt wurden (zum
Beispiel § 82 Absatz 9 Nummern 4, 6, 7 und 9 AWV). Folglich werden diese Handlungen von Ordnungswidrigkeiten
zu Straftaten erhoben. Die „Ratingtätigkeit“ ist beispielsweise in Artikel 1 Buchstabe t VO (EU) Nr. 833/2014
und die „Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen“ ist in Artikel 1 Buchstabe o VO (EU) Nr. 833/2014
sowie „Wertpapierdienstleistungen“ in Artikel 1 Buchstaben e VO (EU) Nr. 833/2014 definiert.
In § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d AWG werden einige konkrete Beispiele für sonstige
Dienstleistungsverbote aus Gründen der Transparenz genannt, um den in der Richtlinie Sanktionsstrafrecht in Artikel 3 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe g adressierten sonstigen Dienstleistungsverboten Rechnung zu tragen. Die Strafbewehrung
umfasst allerdings sämtliche gleichartigen sanktionsrechtlichen Dienstleistungsverbote. Beispielhaft seien die in
Artikel 5n Absatz 2a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgezählten Dienstleistungsverbote (u. a. in den Bereichen
Markt- und Meinungsforschung) genannt.
Der neu hinzugekommene § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e AWG spiegelt die in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe d der Richtlinie Sanktionsstrafrecht normierte Kriminalisierung des Verstoßes gegen ein sektorales
Transaktionsverbot wider. Das sektorale Transaktionsverbot umfasst einzelne in den EU-Sanktionsverordnungen
verbotene Rechtsgeschäfte, die nicht den klassischen sektoralen Sanktionskategorien (wie Ein- und Ausfuhrverbote,
Dienstleistungsverbote) zuzuordnen sind und die daher bislang in Deutschland nicht strafbewehrt waren. Es ist
zudem abzugrenzen von den beschränkenden Rechtsfolgen von Individuallistungen (u. a. Bereitstellungsverbot).
Zu den sektoralen Transaktionsverboten gehören beispielsweise das Kooperationsverbot nach Artikel 5aa
Absatz 1 VO (EU) Nr. 833/2014 und das Miet- und Pachtverbot nach Artikel 20 Absatz 1 VO (EU) 2017/1509. Unter
das sektorale Transaktionsverbot fallen damit einige rechtsgeschäftsbezogene Tatbestände, die bislang in § 82
AWV als Ordnungswidrigkeiten verfolgt wurden und entsprechend mit Artikel 2 dieser Novelle gestrichen
werden. Folglich werden diese Handlungen von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten erhoben. Ausdrücklich werden
in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d AWG die Verstöße gegen Miet- und Pachtverbote aufgenommen. Die
in der Richtlinie Sanktionsstrafrecht statuierte Beschränkung auf Transaktionen mit staatlichen Stellen wird
ausdrücklich in den Tatbestand übernommen, da es bereits derzeit vereinzelte sektorale Transaktionsverbote gibt, die
auch für Privatpersonen greifen (z. B. Artikel 5a VO (EU) Nr. 833/2014) und es überdies nicht auszuschließen
ist, dass künftig weitere sektorale Transaktionsverbote verhängt werden, die nicht auf staatliche Akteure
beschränkt sind.
Der neu hinzugekommene Buchstabe f stellt das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht ebenfalls ausdrücklich genannte Verbot der Vergabe und Fortführung öffentlicher Aufträge unter Strafe.
Die Strafbewehrung greift entsprechend den Vorgaben der Richtlinie, soweit die Auftragsvergabe
sanktionswidrig an staatliche Stellen erfolgt. Fahrlässige Verstöße gegen Buchstabe f werden über § 19 Absatz 1 AWG nicht
bußgeldbewehrt. § 19 Absatz 1 AWG wird entsprechend angepasst. Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht schreibt
nur die Strafbewehrung vorsätzlichen Handelns vor.
Der Tatbestand des Verstoßes gegen ein Investitionsverbot wird aus systematischen Gründen von bislang § 18
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG in den neuen Buchstaben g verschoben. Dadurch wird Buchstabe a auf
tatbestandliche Handlungen im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrverboten konzentriert. Bislang waren
Verstöße gegen sanktionsrechtliche Investitionsverbote teils nur bußgeldbewehrt (zum Beispiel § 82 Absatz 9
Nummer 3 und 5 AWV). Künftig erfasst die Strafbewehrung sämtliche Investitionsverbote der EU-
Sanktionsverordnungen. Die Bußgeldbewehrungen in § 82 AWV werden gestrichen. Zum einen wohnt Verstößen gegen die
einzelnen Investitionsverbote der Sanktionsverordnungen ein vergleichbarer Unrechtsgehalt inne, der eine
Binnendifferenzierung nach Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht mehr rechtfertigt. Zum anderen werden
Investitionsverbote zwar nicht ausdrücklich vom Katalog des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht
erfasst, sind im Unrechtsgehalt aber mit den erfassten Tatbeständen vergleichbar, insbesondere hinsichtlich der
von der Richtlinie vorgesehenen Strafbewehrung von investitionsbezogenen Dienstleistungen. Daher ist im Lichte
der Richtlinie Sanktionsstrafrecht eine Neubewertung des Unrechtsgehalts und eine umfassende Kriminalisierung
von Verstößen gegen Investitionsverbote geboten.
Das Bereitstellungsverbot wird von § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWG in § 18 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe h AWG verschoben, da es sanktionssystematisch primär den Individualsanktionen (den sogenannten
Listungen) zuzuordnen ist, siehe beispielsweise Artikel 2 Absatz 2 VO (EU) Nr. 269/2014 oder Artikel 34
Absatz 4 VO (EU) Nr. 1509/2017. Zwar enthalten sektoral wirkende Sanktionsvorschriften ebenfalls Verbote, etwas
„bereitzustellen“ (siehe beispielsweise Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 833/2014). Dabei handelt es
sich jedoch um sektoral und nicht individuell ausgerichtete Handlungsverbote, die durchweg von den
entsprechenden, sektoralen Strafbewehrungen erfasst werden (beispielsweise im Fall von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
VO (EU) Nr. 833/2014 durch § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AWG).
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG nimmt den EU-sanktionsrechtlichen Pflichtenkatalog in den Blick, der sich daraus
ergibt, dass nach den EU-Sanktionsverordnungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von gelisteten Personen
ab dem Zeitpunkt der Listung eingefroren werden (siehe beispielsweise Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 269/2014). Nummer 2 setzt damit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Sanktionsstrafrecht um: Die
Richtlinie verlangt die Strafbewehrung des vorsätzlichen Versäumnisses, sanktionsbefangene Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren. Um größtmögliche Rechtsklarheit für die Normadressaten herzustellen, wird
in § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG sowohl auf die in der Richtlinie (siehe Artikel 2 Nummern 5 und 6) als auch
auf die in den EU-Sanktionsverordnungen (siehe beispielsweise Artikel 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU)
Nr. 269/2014) enthaltenen Definitionen der Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von
wirtschaftlichen Ressourcen“ zurückgegriffen.
Die darin enthaltene „Pflicht zur Verhinderung“ stellt daher eine redaktionelle Klarstellung des bislang in § 18
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG normierten Verfügungsverbots dar. Eine substanzielle Änderung des
Rechtstatbestands ist damit nicht verbunden: Bereits bisher verwies § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG
auf das einschlägige Sanktionsrecht und damit beispielsweise auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 269/2014. Für den Begriff des „Einfrierens“ musste auch bislang zwingend auf die Begriffsbestimmung der
jeweils einschlägigen Sanktionsverordnung und damit beispielsweise auf die in Artikel 1 Buchstabe e und f der
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 normierten Verhinderungspflichten zurückgegriffen werden. Durch diese
Normenkette lag also dem Verfügungsverbot des AWG stets ein sanktionsrechtliches Verhinderungsgebot zugrunde.
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG übernimmt die sanktionsrechtlichen Begriffsbestimmungen nunmehr unmittelbar
in die deutsche Strafnorm. Damit werden Rechtsunsicherheiten vermieden.
Das EU-Sanktionsrecht – und damit die Grundlage für die deutsche Strafnorm – bleibt dadurch unverändert. Die
Richtlinie Sanktionsstrafrecht verändert das EU-Sanktionsrecht nicht, sondern gibt vor, welche Sanktionsverstöße
zwingend auf nationaler Ebene strafrechtlich zu bewehren sind.
Dies bedeutet:
Wirtschaftsbeteiligte mit direkter Zugriffsmöglichkeit auf sanktionsbefangene Gelder und wirtschaftliche
Ressourcen müssen also – wie bislang auch – jegliche Verwendung von sanktionsbefangenen Geldern und bestimmte
Verwendungen wirtschaftlicher Ressourcen verhindern bzw. diese Gelder und Ressourcen nicht verwenden.
Diese Pflicht zur Verhinderung der Verwendung bezieht sich auf sämtliche Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen, die Eigentum oder Besitz gelisteter natürlicher oder juristischer Personen, Einrichtungen oder Organisationen
oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen,
Einrichtungen oder Organisationen sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden.
Die Sanktionsverordnungen nehmen keinerlei Einschränkung des Kreises der Normadressaten vor.
Sanktionspolitisch soll auch verhindert werden, dass gelistete Personen noch wirtschaftlichen Nutzen aus ihrem aufgrund und
mit der Listung eingefrorenem Vermögen ziehen können. Auch gelistete Personen selbst, ihre Mittelspersonen
oder anderweitig für gelistete Personen agierende Personen können damit gegen die Pflicht zur Verhinderung der
Verwendung verstoßen. Letztlich kann Jedermann Normadressat sein, der vorsätzlich listungsbefangene Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen verwendet, soweit dies sanktionsrechtlich verboten ist (so ist beispielsweise die
Eigennutzung wirtschaftlicher Ressourcen durch gelistete Personen grundsätzlich kein Verstoß gegen das
Verwendungsverbot). Das EU-Sanktionsrecht stellt über die vorhandenen tatbestandlichen Ausnahmen sowie
Freigabemöglichkeiten sicher, dass berechtigte Verwendungen eingefrorener Vermögenswerte möglich bleiben.
Je weniger direkt der Bezug zwischen (nicht-)handelnder Person und listungsbefangener Ressource ist, desto
höhere Anforderungen sind im Regelfall daran zu knüpfen, dass die Person vorsätzlich einen Sanktionsverstoß
begeht, in dem sie eine konkrete Verwendung nicht verhindert.
Die auf der Grundlage der Richtlinie vorgenommene Anpassung des § 18 AWG hat im Übrigen keine Auswirkung
auf den Verwaltungsvollzug. Es bedarf insbesondere keiner Verwaltungshandlung, um einen
Vermögensgegenstand „einzufrieren“. Auch ändert sich dadurch nichts an der von der strafrechtlichen und der
verwaltungsrechtlichen Bewertung zu trennenden zivilrechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften über
einzufrierende Vermögensgegenstände. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen sind vom Zeitpunkt
der Listung an listungsbefangen bzw. „eingefroren“, was letztlich bedeutet, dass deren Verwendung in den von
den Sanktionsverordnungen vorgegebenen Konstellationen verboten und damit zu verhindern ist.
Daher ist auch keine Übergangsnorm für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Strafverfahren
erforderlich.
Bei den neuen § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG handelt sich um die Umsetzung der in Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i und ii der Richtlinie Sanktionsstrafrecht genannten Konkretisierungen des in
sämtlichen EU-Sanktionsverordnungen enthaltenen allgemeinen Umgehungsverbots (siehe beispielsweise Artikel 9
Absatz 1 VO (EU) Nr. 269/2014). Dadurch werden Bestandteile des generischen sanktionsrechtlichen
Umgehungsverbots, dessen Tatbestand als solcher für eine Strafbewehrung zu unbestimmt ist, so konkretisiert, dass
dieser einer Kriminalisierung zugänglich wird. Die Ziffern iii und iv der Richtlinie Sanktionsstrafrecht werden,
da sich diese auf Meldepflichten beziehen, systematisch von § 18 Absatz 5a AWG erfasst.
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AWG erfasst Verschleierungskonstellationen im Zusammenhang mit der
Verwendung oder sonstigen Verfügung sanktionsbefangenen und damit einzufrierenden Vermögens, soweit die
Verwendung nicht bereits von dem vorrangig greifenden § 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG erfasst wird. Ein
tatbestandliches Delta zwischen § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AWG einerseits und der Einfrierpflicht des § 18
Absatz 1 Nummer 2 AWG ist insbesondere bei wirtschaftlichen Ressourcen möglich, soweit diese für andere
Zwecke als „den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen“ verwendet werden. Denn anders als bei
Geldern umfasst das Einfriergebot bei wirtschaftlichen Ressourcen nicht grundsätzlich jegliche Verwendung. Mit
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AWG wird nun unter anderem jegliche Verwendung wirtschaftlicher
Ressourcen strafrelevant, soweit diese mit Verschleierungsabsicht durchgeführt wird. Da dies Handlungen sind, die
nicht der sanktionsrechtlichen Pflicht zur Verhinderung unterfallen, ihnen aber aus Sicht des Sanktionsrechts ein
vergleichbarer Unrechtsgehalt zukommt, handelt es sich bei § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a AWG um eine
konkrete Ausprägung des sanktionsrechtlichen Umgehungsverbots. Damit werden insoweit bislang bestehende
Strafbarkeitslücken geschlossen.
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b AWG erfasst Konstellationen, in denen jemand falsche oder irreführende
Informationen, einschließlich unvollständiger Informationen, verbreitet, um zu verschleiern, dass eine gelistete
Person oder Entität eigentlicher Eigentümer oder Begünstigter von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen
sind. Die Strafbewehrung von (schriftlichen) Lügen über die Eigentümer- oder Besitzereigenschaft von Geldern
oder wirtschaftlichen Ressourcen als Vergehenstatbestand mit einer erhöhten Mindeststrafe stellt allerdings eine
im gesamten Nebenstrafrecht außergewöhnlich hohe Sanktion dar. Es ist daher an dieser Stelle unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zwingend erforderlich, den Straftatbestand so eng wie unionsrechtlich
möglich zu fassen.
§ 18 Absatz 1 Nummer 4 AWG (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 AWG a. F.) wird den Änderungen in Absatz 1
Nummer 1 entsprechend angepasst. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie Sanktionsstrafrecht schreibt zudem
die Strafbewehrung der „Missachtung von Bedingungen" einer Genehmigung vor. Hiermit werden ausschließlich
Bedingungen im Sinne des § 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG angesprochen, die als integraler Bestandteil des
Verwaltungsaktes keinen gesonderten Bewehrungsbedarf auslösen, denn eine Zuwiderhandlung gegen eine
Bedingung lässt die Genehmigung entfallen und führt in der Folge zu einem Handeln ohne Genehmigung.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere
im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere
im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe d
Buchstabe d dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere
im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe e
Die Änderung des § 18 Absatz 5a AWG setzt in dessen neuer Nummer 1 die Anforderungen von Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Richtlinie Sanktionsstrafrecht um, wonach die Missachtung von EU-Pflichten für
gelistete Personen, ihre Vermögenswerte zu melden, strafzubewehren ist. Die Richtline sieht dabei keine
Einschränkung auf bestimmte EU-Sanktionsverordnungen vor. Daher ist eine Ausweitung des Anwendungsbereichs
von § 18 Absatz 5a AWG erforderlich, der derzeit nur die bislang einzige derartige Meldepflicht in Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 269/2014 abgedeckt hat, um allgemein alle Meldepflichten zu erfassen.
Mit der neuen Nummer 2 werden die Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iv der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht umgesetzt. Dieser sieht die Strafbewehrung der sogenannten Jedermannspflicht vor, d. h.
Informationen zur Umsetzung einer Sanktionsmaßnahme (insbesondere Informationen über mögliche Sanktionsverstöße)
an die zuständigen Stellen zu melden, sofern die Informationen in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurde
und einzufrierende Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen betrifft. Die Jedermannspflicht war bislang als
Ordnungswidrigkeit von § 19 Absatz 5 Nummer 1 AWG erfasst. Im neuen § 18 Absatz 5a Nummer 2 AWG wird die
Jedermannspflicht lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht
strafbewehrt. Im Übrigen gilt für Verstöße gegen die Jedermannspflicht weiterhin die bisherige Bußgeldbewährung des
§ 19 Absatz 5 Nummer 1 AWG. Eine entsprechende Differenzierung in § 19 Absatz 5 Nummer 1 AWG ist nicht
erforderlich, da § 18 Absatz 5a Nummer 2 AWG aufgrund Spezialität in Gesetzeskonkurrenz zu § 19 Absatz 5
Nummer 1 AWG steht.
Zu Buchstabe f
Buchstabe f dient der Anpassung des § 18 AWG insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere
im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe g
§ 18 Absatz 6 AWG enthält einige Anpassungen, die infolge der Änderungen in den vorigen Absätzen notwendig
sind.
Zu Buchstabe h
Der neue § 18 Absatz 6a AWG sieht für zwei Szenarien der Sanktionsumgehung eine erhöhte Strafbewehrung als
besonders schwerer Fall vor. Nummer 1 sieht den Fall unvollständiger oder unrichtiger Angaben gegenüber einer
öffentlichen Stelle bezüglich eines Warenvorgangs vor. Nummer 2 sieht vor, dass der Täter eine Drittstaat-
Gesellschaft für einen Vorgang nutzt, auf die er unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Zu Buchstabe i
Im neuen § 18 Absatz 8a AWG wird entsprechend Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht die
leichtfertige Verletzung der Verbote in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b AWG sowie § 18 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a und b AWG unter Strafe gestellt, soweit die Handlungen Dual-Use-Güter gemäß Anhang I
oder Anhang IV der VO (EU) 2021/821 betreffen. Leichtfertiges Handeln in Bezug auf die in der Gemeinsamen
Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Waren ist bereits in § 17 Absatz 5 AWG kriminalisiert.
Zu Buchstabe j
§ 18 Absatz 9 AWG enthält eine Anpassung infolge einer Änderung in § 18 Absatz 1 AWG.
Zu Buchstabe k
Mit dem neugefassten § 18 Absatz 11 AWG wird in Form eines Strafausschließungsgrunds Artikel 3 Absatz 5
der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umgesetzt. Wird ein Sanktionsgebot, zum Beispiel ein Ausfuhrverbot oder das
Bereitstellungsverbot in Ausübung einer humanitären Hilfeleistung für eine bedürftige Person oder eine Tätigkeit
zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse verletzt, bleibt der Sanktionsverstoß damit soweit
straffrei. Von diesem Strafausschließungsgrund können auch Handlungen im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit betroffen sein, sofern die Voraussetzungen von Nummer 1 oder Nummer 2 im Einzelfall erfüllt sind.
Durch die tatbestandliche Einschränkung „im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit,
Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit sowie mit dem humanitären Völkerrecht“ wird gewährleistet, dass etwa
Vermögenstransfers an Terroristen nicht von dem Strafausschließungsgrund erfasst sind, auch wenn es sich bei dem
Terroristen im Einzelfall um eine bedürftige Person im Sinne der Norm handelt.
Der bisher in § 18 Absatz 11 AWG enthaltene Strafausschließungsgrund der 48-Stunden-Frist entfällt ersatzlos.
Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht einen solchen Bewehrungsaufschub nicht vor. Damit ist eine
Beibehaltung des bisherigen Absatzes 11 aufgrund dessen sanktionsrechtsspezifischen Ausrichtung vor dem Hintergrund
einer europarechtskonformen Richtlinienumsetzung nicht zulässig. Die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen
über die strafrechtliche Irrtumsproblematik und die Möglichkeiten der Einstellung von Strafverfahren nach den
§§ 153 ff. StPO bleiben von dem Wegfall unberührt.
Zu Buchstabe l
Mit dem neugefassten § 18 Absatz 13 AWG wird Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht umgesetzt
und ein persönlicher Strafausschließungsgrund geschaffen. Zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten
berechtigte Berufsgruppen (insbesondere Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte) unterfallen nicht dem auf der
sanktionsrechtlichen Jedermannspflicht beruhenden neuen Straftatbestand des Absatz 5a Nummer 2, wenn sie im
Rahmen ihrer Verschwiegenheitspflicht Informationen nicht melden, die sie von einem oder über einen ihrer
Mandanten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage des Mandanten oder bei der Ausübung der Verteidigung
oder Vertretung dieses Mandanten in oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, einschließlich der Beratung
über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, erlangen (Satz 1). Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta
garantiert das Geheimnis der Rechtsberatung, und zwar sowohl im Hinblick auf ihren Inhalt als auch im Hinblick
auf ihre Existenz. Personen, die einen Rechtsanwalt oder eine andere zur rechtlichen Vertretung berechtige
Berufsgruppe konsultieren, können vernünftigerweise erwarten, dass ihre Kommunikation privat und vertraulich
bleibt. So hat der EuGH in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 – C-694/20 – klargestellt, dass dieser
Vertrauensschutz nur in wenigen Ausnahmefällen durch den Gesetzgeber durchbrochen werden darf.
Die abschließende Aufzählung der erfassten Berufe ist erforderlich, da mit einer allgemeinen Formulierung
Berufe erfasst werden könnten, für die es keinen ausgeprägten Berufsgeheimnisschutz gibt, wie beispielsweise
Insolvenzverwalter.
Der bisher in § 18 Absatz 13 AWG enthaltene Strafausschließungsgrund entfällt ersatzlos, da er mit den Vorgaben
der Richtlinie Sanktionsstrafrecht nicht vereinbar ist. Die Richtlinie sieht einen solchen Strafausschließungsgrund
nicht vor. Damit ist eine Beibehaltung des bisherigen Absatzes 13 aufgrund dessen sanktionsrechtsspezifischen
Ausrichtung vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen Richtlinienumsetzung nicht zulässig. Die
allgemeinen strafprozessualen Möglichkeiten, eine Selbstanzeige im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen,
bleiben davon unberührt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG ist eine Folgeänderung der Änderungen in § 18 Absatz 1 AWG
sowie die Korrektur eines redaktionellen Versehens mit der Aufnahme des § 18 Absatzes 5b AWG.
Fahrlässige Zuwiderhandlungen in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 3 und
Nummer 4 Buchstabe f AWG sind von einer Bußgeldbewehrung ausgenommen:
In Bezug auf den neuen § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f AWG ist zu berücksichtigen, dass ohne eine solche
Änderung fahrlässige Verletzungen gegen das Verbot der Auftragsvergabe an staatliche Stelle mit Geldbuße bis
zu 500.000 Euro geahndet werden könnten. Dies erscheint unangemessen, da fahrlässige Pflichtverletzungen in
Ausübung eines öffentlichen Amtes ohnehin bereits heute durch eigene Strafbewehrungen belegt sind.
Entsprechend ist auch § 18 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f von der Bußgeldbewehrung ausgenommen.
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 AWG ist ebenfalls von der Bußgeldbewehrung ausgenommen, da beide Tatbeständen
eine Verschleierungsabsicht voraussetzen und eine fahrlässige Begehung daher nicht möglich ist.
Die Aufnahme von § 18 Absatz 5b AWG in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG erfolgt, um eine seit dem 01.01.2023
bestehende Ahndungslücke in Bezug auf fahrlässige Verstöße gegen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU)
2019/125 zu schließen. Mit Artikel 3 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von
Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I, 2606) war in § 18 AWG ein neuer
Absatz 5a zur Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die
territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, eingefügt worden. Der bis dahin
bestehende Absatz 5a wurde dadurch zum Absatz 5b (Strafbewehrung von Verstößen gegen Artikel 8 und 9 der
Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel
mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten). § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG
verweist seither nicht auf diesen Absatz 5b, sodass fahrlässig begangene Verstöße gegen Artikel 8 und 9 der
Verordnung (EU) 2019/125 derzeit sanktionslos sind.
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG bleibt im Übrigen in Bezug auf den gesamten Absatz 1 des § 18 AWG anwendbar,
auch insoweit § 18 Absatz 8a AWG nun für leichtfertiges Handeln eine Strafbewehrung anordnet.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen des § 18 AWG, um die inhaltliche und sprachliche
Kohärenz innerhalb des AWG zu wahren.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen des § 18 AWG, um die inhaltliche und sprachliche
Kohärenz innerhalb des AWG zu wahren.
Zu Buchstabe d
Zur Umsetzung des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht, der Mindestvorgaben für das
Höchstmaß von Geldbußen gegen juristische Personen vorsieht, sollen die neuen Absätze 7 und 8 in § 19 AWG
geschaffen werden.
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht eröffnet den Mitgliedstaaten eine
Bewehrungsalternative zwischen umsatzbezogenen Geldbußen (Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i) oder
Festbetragsgeldbußen in Höhe von mindestens 8 Millionen Euro (Buchstabe a Ziffer ii) oder 40 Millionen Euro
(Buchstabe b Ziffer ii). Im Einklang mit der Systematik in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
soll – soweit erforderlich – die zweite Bewehrungsalternative (Festbetragsgeldbußen) umgesetzt werden.
Kein Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe a Ziffer ii der
Richtlinie, da für die Fälle des § 18 Absatz 5a AWG nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 OWiG respektive nach
§ 30 Absatz 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 und 2 OWiG ein Höchstbetrag von 10
Millionen Euro gilt, der den insoweit unionsrechtlich vorgesehenen Mindesthöchstbetrag von 8 Millionen Euro
bereits übertrifft.
Regelungsbedarf ist aber für Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie gegeben.
Die erforderlichen Anpassungen sind in den Absätzen 7 und 8 umgesetzt. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen
der §§ 30 und 130 OWiG.
Zu Nummer 6
§ 23 AWG wird um die Regelung ergänzt, dass diejenigen Vorschriften des Personalausweisgesetzes (PAuswG)
und des Passgesetzes (PassG), die eine Weitergabe der Ablichtungen von Personalausweisen und Pässen durch
andere Personen als deren Inhabern an Dritte verbieten und eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener
Daten aus diesen Ausweisdokumenten von der Einwilligung des jeweiligen Inhabers abhängig machen, keine
Anwendung bezüglich Maßnahmen des Hauptzollamts, der Deutschen Bundesbank, des BAFA oder der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung finden, die der Wahrnehmung der in § 23 Absatz 1, Absatz 2 und
Absatz 4 AWG vorgesehenen Befugnisse dienen.
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Überwachungsbefugnisse
auch Zugang zu Ausweisdokumenten und Ablichtungen von Ausweisdokumenten erhalten und diese für die in
§ 23 AWG vorgesehene Überwachung nutzen dürfen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Außenwirtschaftsverordnung)
Zu Nummer 1
Bei den Nummern 1 bis 4 handelt es sich um Folgeänderungen, die aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen im
EU-Sanktionsrecht notwendig wurden. Der Rat der Europäischen Union hat Beschränkungen in Bezug auf die
Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie in Bezug auf Handels- und Vermittlungsdienste für
Waffen und andere Rüstungsgüter (Waffenembargos), die bislang in Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats
der Vereinten Nationen nur in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
erlassen waren, für einige Länder nun auch in EU-Sanktionsverordnungen umgesetzt. Die Beschlüsse bedurften
der Umsetzung in der Außenwirtschaftsverordnung. Die EU-Verordnungen hingegen gelten in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 74 ff. AWV
in Bezug auf einige Länder aufgehoben werden. .
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Im Hinblick auf Belarus, Libyen und Russland hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen bezüglich
der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern erlassen. Diese waren bislang allein in Beschlüssen des
Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch
nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EG) Nr.
765/2006, die Verordnung (EU) 2016/44 und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 überführt. Diese gelten in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der
AWV aufgehoben werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Da § 74 Absatz 1 Nummer 17 AWV künftig entfällt, ist das Komma bei Nummer 16a durch einen Punkt zu
ersetzen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Im Hinblick auf die Zentralafrikanische Republik hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen bezüglich
der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern erlassen. Diese waren bislang allein in Beschlüssen des
Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch
nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU)
Nr. 224/2014 überführt. Diese gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die
entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Da § 74 Absatz 2 Nummer 7 AWV künftig entfällt, ist das Komma bei Nummer 6 durch einen Punkt zu ersetzen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Im Hinblick auf Haiti hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr von Waffen
und anderen Rüstungsgütern erlassen. Diese waren bislang allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der
Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU) 2022/2309 überführt. Diese
gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden
Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Im Hinblick auf Belarus, die Demokratische Republik Kongo, die Demokratische Volksrepublik Korea, den Iran,
Libyen, Russland, den Sudan und den Südsudan hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen im Hinblick
auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
erlassen. Diese waren ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der Europäischen Union hat
die Beschränkungen nun in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, die
Verordnung (EU) 2017/1509, die Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die Verordnung (EU) 2016/44, die Verordnung
(EU) Nr. 833/2014, die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und die Verordnung (EU) 2015/735 überführt. Diese
gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden
Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Da § 75 Absatz 1 Nummern 11a und 12 AWV künftig entfallen, ist das Komma bei Nummer 11 durch einen
Punkt zu ersetzen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Im Hinblick auf Venezuela und die Zentralafrikanische Republik hat der Rat der Europäischen Union
Beschränkungen im Hinblick auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
erfasste Güter erlassen. Diese waren ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der
Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU) 2017/2063 und die Verordnung (EU) Nr.
224/2014 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die
entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Beschränkungen im Hinblick auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste erfasste Güter gelten auch, wenn die Güter zwar nicht unmittelbar oder mittelbar für Personen,
Organisationen oder Einrichtungen in den bezeichneten Ländern, aber zur Verwendung in diesen Ländern bestimmt
sind. Auch diese Beschränkungen waren ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der
Europäischen Union hat die Beschränkungen im Hinblick auf Belarus, die Demokratische Republik Kongo, die
Demokratische Volksrepublik Korea, den Iran, Libyen, Russland, den Sudan und den Südsudan auch insoweit in
die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, die Verordnung (EU) 2017/1509, die
Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die Verordnung (EU) 2016/44, die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die
Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und die Verordnung (EU) 2015/735 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen in der AWV aufgehoben
werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Da § 75 Absatz 2 Nummern 9a und 10 AWV künftig entfallen, ist das Komma bei Nummer 9 durch einen Punkt
zu ersetzen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Beschränkungen im Hinblick auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste erfasste Güter gelten auch, wenn die Güter zwar nicht unmittelbar oder mittelbar für Personen,
Organisationen oder Einrichtungen in den bezeichneten Ländern, aber zur Verwendung in diesen Ländern bestimmt
sind. Auch diese Beschränkungen waren ursprünglich allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der Rat der
Europäischen Union hat die Beschränkungen im Hinblick auf Venezuela und die Zentralafrikanische Republik
auch insoweit in die Verordnung (EU) 2017/2063 und die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 überführt. Diese gelten
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Beschränkungen
in der AWV aufgehoben werden.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Im Hinblick auf Belarus hat der Rat der Europäischen Union neben den Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr
von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie den Beschränkungen in Bezug auf Handels- und
Vermittlungsgeschäfte auch die korrespondierenden Ausnahmen in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 überführt. Diese gilt in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden Ausnahmen in der
AWV aufgehoben werden.
Zu Buchstabe b
Im Hinblick auf die Demokratische Republik Kongo wurden nur die Beschränkungen betreffend Handels- und
Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Waffen und andere Rüstungsgüter in die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005
übernommen. Das Verbot der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern ist weiterhin nur im Beschluss
2010/788/GASP enthalten und bedarf somit weiterhin der Umsetzung durch nationales Recht. Daher wird durch
die Ergänzung in § 75 Absatz 4 AWV klargestellt, dass die national geregelten Ausnahmen nur für den Verkauf,
die Ausfuhr und die Durchfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern gelten. Die entsprechenden Ausnahmen
für Handels- und Vermittlungsgeschäfte sind hingegen nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 geregelt
und bedürfen daher keiner Umsetzung mehr in nationales Recht.
Im Hinblick auf die Demokratische Volksrepublik Korea wurden nur die Beschränkungen betreffend Handels-
und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Waffen und andere Rüstungsgüter in die Verordnung (EU) Nr.
2017/1509 übernommen. Das Verbot der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern ist weiterhin nur im
Beschluss (GASP) 2016/849 enthalten und bedarf somit weiterhin der Umsetzung durch nationales Recht. Daher
wird durch die Ergänzung in § 75 Absatz 5 AWV klargestellt, dass die national geregelten Ausnahmen nur für
den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern gelten. Die entsprechenden
Ausnahmen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte sind hingegen nunmehr in der Verordnung (EU) Nr.
2017/1509 geregelt und bedürfen daher keiner Umsetzung mehr in nationales Recht.
Zu Buchstabe c
Im Hinblick auf Iran wurden nur die Beschränkungen betreffend Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug
auf Waffen und andere Rüstungsgüter in die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 übernommen. Das Verbot der
Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungs-gütern ist weiterhin nur im Beschluss 2010/413/GASP enthalten und
bedarf somit weiterhin der Umsetzung durch nationales Recht. Daher wird durch die Ergänzung in § 75 Absatz 7
AWV klargestellt, dass die national geregelten Ausnahmen nur für den Verkauf, die Aus-fuhr und die Durchfuhr
von Waffen und anderen Rüstungsgütern gelten. Die entsprechenden Ausnahmen für Handels- und
Vermittlungsgeschäfte sind hingegen nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 geregelt und bedürfen daher keiner
Umsetzung mehr in nationales Recht.
Zu Buchstabe d
Im Hinblick auf Libyen und Russland hat der Rat der Europäischen Union neben den Beschränkungen bezüglich
der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie den Beschränkungen in Bezug auf Handels- und
Vermittlungsgeschäfte auch die korrespondierenden Ausnahmen in die Verordnung (EU) 2016/44 und die
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 überführt. Diese gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar.
Somit müssen die entsprechenden Ausnahmen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Buchstabe e
Im Hinblick auf Sudan wurden nur die Beschränkungen betreffend Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug
auf Waffen und andere Rüstungsgüter in die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 übernommen. Das Verbot der
Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern ist weiterhin nur im Beschluss 2014/450/GASP enthalten und
bedarf somit weiterhin der Umsetzung durch nationales Recht. Daher wird durch die Ergänzung in § 75 Absatz
13 AWV klargestellt, dass die national geregelten Ausnahmen nur für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr
von Waffen und anderen Rüstungsgütern gelten. Die entsprechenden Ausnahmen für Handels- und
Vermittlungsgeschäfte sind hingegen nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 geregelt und bedürfen daher
keiner Umsetzung mehr in nationales Recht.
Im Hinblick auf Südsudan wurden nur die Beschränkungen betreffend Handels- und Vermittlungsgeschäfte in
Bezug auf Waffen und andere Rüstungsgüter in die Verordnung (EU) 2015/735 übernommen. Das Verbot der
Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungs-gütern ist weiterhin nur im Beschluss (GASP) 2015/740 enthalten
und bedarf somit weiter-hin der Umsetzung durch nationales Recht. Daher wird durch die Ergänzung in § 75
Absatz 14 AWV klargestellt, dass die national geregelten Ausnahmen nur für den Verkauf, die Ausfuhr und die
Durchfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern gelten. Die entspre-chenden Ausnahmen für Handels- und
Vermittlungsgeschäfte sind hingegen nunmehr in der Verordnung (EU) 2015/735 geregelt und bedürfen daher
keiner Umsetzung mehr in nationales Recht.
Im Hinblick auf Venezuela wurden nur die Beschränkungen betreffend Handels- und Vermittlungsgeschäfte in
Bezug auf Waffen und andere Rüstungsgüter in die Verordnung (EU) 2017/2063 übernommen. Das Verbot der
Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern ist weiterhin nur im Beschluss (GASP) 2017/2074 enthalten
und bedarf somit weiterhin der Umsetzung durch nationales Recht. Daher wird durch die Ergänzung in § 75
Absatz 16 AWV klargestellt, dass die national geregelten Ausnahmen nur für den Verkauf, die Ausfuhr und die
Durchfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern gelten. Die entsprechenden Ausnahmen für Handels- und
Vermittlungsgeschäfte sind hingegen nunmehr in der Verordnung (EU) 2017/2063 geregelt und bedürfen daher
keiner Umsetzung mehr in nationales Recht.
Zu Buchstabe f
Im Hinblick auf die Zentralafrikanische Republik hat der Rat der Europäischen Union neben den Beschränkungen
bezüglich der Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern sowie den Beschränkungen in Bezug auf
Handels- und Vermittlungsgeschäfte auch die korrespondierenden Ausnahmen in die Verordnung (EU) 224/2014
überführt. Diese gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die
entsprechenden Ausnahmen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Da § 77 Absatz 1 Nummer 6 AWV künftig entfällt, ist das Komma bei Nummer 5 durch einen Punkt zu ersetzen.
Zu Buchstabe b
Im Hinblick auf Russland hat der Rat der Europäischen Union Beschränkungen bezüglich der Einfuhr von Waffen
und anderen Rüstungsgütern erlassen. Diese waren bislang allein in Beschlüssen des Rates im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt und bedurften der Umsetzung durch nationales Recht. Der
Rat der Europäischen Union hat die Beschränkungen nun in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 überführt. Diese
gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Somit müssen die entsprechenden
Beschränkungen in der AWV aufgehoben werden.
Zu Nummer 5
Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht die Strafbewehrung einiger Verstöße vor, die im deutschen Recht bislang
nur bußgeldbewehrt waren. Dies betrifft den Verstoß gegen bestimmte Transaktionsverbote und den Verstoß
gegen einzelne Finanzdienstleistungsverbote. Infolge der durch die Richtlinie Sanktionsstrafrecht gebotenen
umfassenden Strafbewehrung von Verstößen gegen Finanzsanktionen sowie Transaktionsverboten in § 18 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe d AWG bzw. Artikel 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e AWG werden diese Handlungen
von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten erhoben.
Vergleichbar mit den Finanzdienstleistungen waren auch Verstöße gegen sanktionsrechtliche Investitionsverbote,
teils ausdrücklich über § 82 AWV bußgeldbewehrt, teils wurden sie von der Strafbewehrung gemäß § 18 Absatz 1
Nummer 1 AWG erfasst. Diese Binnendifferenzierung ist wegen des vergleichbaren Unrechtsgehalts, gerade auch
im Vergleich zu den nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu kriminalisierenden
Handlungen einschließlich von Verstößen gegen investitionsbezogene Dienstleistungen, im Sinne einer
einheitlichen Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen, so dass Verstöße gegen Investitionsverbote ebenfalls durchweg zu
Straftaten erhoben werden und künftig vollständig von § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d AWG erfasst
werden.
Als Folge daraus werden die entsprechenden Tatbestände des § 82 AWV gestrichen, die nunmehr in § 18 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b, c, e oder g AWG strafbewehrt werden.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere
im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere
im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere
im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe d
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 4, 5 und 6 werden gestrichen. Die Handlungen sind zukünftig
gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und g AWG strafbewehrt.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine Anpassung infolge der Streichung der Absätze 4 bis 6.
Zu Buchstabe f
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 8 werden gestrichen. Die Handlungen sind zukünftig gemäß § 18
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und g AWG strafbewehrt.
Zu Buchstabe g
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 9 Nummer 1 bis 9 werden gestrichen. Die Handlungen sind
zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g AWG strafbewehrt.
Bei Nummer 1 und 2 n. F. handelt es sich um die bisherigen Nummern 10 und 11. Die Nummerierung wird
angepasst infolge der Streichung der jeweils vorigen Nummern. Nummer 1 wird zudem rechtsförmlich angepasst.
Die bisherigen Nummern 10 und 11 lassen sich keiner nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht
zwingend zu strafbewehrenden Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen. Anders als bei den
Investitionsverboten ist insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt festzustellen.
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand in Absatz 9 Nummer 12 wird gestrichen. Die Handlung ist zukünftig gemäß
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e AWG strafbewehrt.
Bei Nummer 3 handelt es sich um die bisherige Nummer 13. Die Nummerierung wird angepasst infolge der
Streichung der jeweils vorigen Nummern. Zudem erfolgt eine kleine Anpassung aus Gründen der Rechtsförmlichkeit.
Die bisherige Nummer 13 lässt sich keiner nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend
zu strafbewehrenden Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen. Anders als bei den Investitionsverboten ist
insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt festzustellen.
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand in Absatz 9 Nummer 14 wird gestrichen. Die Handlung ist zukünftig gemäß
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG strafbewehrt.
Bei Nummer 4 handelt es sich um die bisherige Nummer 15. Die Nummerierung wird angepasst infolge der
Streichung der jeweils vorigen Nummern. Die bisherige Nummer 15 lässt sich keiner nach Artikel 3 Absatz 1 der
Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu strafbewehrenden Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen.
Anders als bei den Investitionsverboten ist insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt
festzustellen.
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 9 Nummer 16 bis 18 werden gestrichen. Die Handlungen sind
zukünftig gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AWG strafbewehrt.
Bei Nummer 5 handelt es sich um die bisherige Nummer 19. Die Nummerierung wird angepasst infolge der
Streichung der jeweils vorigen Nummern. Die bisherige Nummer 19 lässt sich keiner nach Artikel 3 Absatz 1 der
Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend zu strafbewehrenden Kategorie von Sanktionsvorschriften zuordnen.
Anders als bei den Investitionsverboten ist insoweit auch kein dem Katalog vergleichbarer Unrechtsgehalt
festzustellen.
Zu Buchstabe h
Buchstabe h dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere
im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe i
Buchstabe i dient der Anpassung des § 82 AWV insgesamt an die rechtsförmlichen Anforderungen, insbesondere
im Hinblick auf die Zitierung von EU-Rechtsakten.
Zu Buchstabe j
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 12 werden gestrichen. Die Handlungen sind zukünftig gemäß
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, e und g AWG strafbewehrt.
Zu Buchstabe k
Es handelt sich um eine Anpassung infolge der Streichung voriger Absätze.
Zu Buchstabe l
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 14 werden gestrichen. Die Handlungen sind zukünftig gemäß
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und g AWG strafbewehrt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht. Artikel 15 sieht vor, dass
die Mitgliedstaaten unter ihren zuständigen Behörden eine Stelle benennen, deren Aufgabe es ist, auf die
Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den für die Durchsetzung der vom Rat
der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden bezüglich der unter die Richtlinie Sanktionsstrafrecht
fallenden Straftaten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeit und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen
hinzuwirken. Satz 2 konkretisiert, auf welche Art und Weise das ZKA auf die Koordinierung und Zusammenarbeit
hinwirkt. Dies umfasst insbesondere die Verständigung über gemeinsame Prioritäten und über die Verbindung
zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung (Nummer 1) sowie den
Informationsaustausch für strategische Zwecke, nämlich die Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus strafrechtlichen
Ermittlungen (Nummer 2) und die Beratung bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen (Nummer 3).
Zu Nummer 2
§ 10 Absatz 1 Satz 1 ZFdG enthält die Befugnis zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft im Rahmen der dort
genannten Zentralstellenaufgaben des ZKA. Absatz 1 Satz 2 regelt in enger Orientierung an der Regelung zur
„ersten Tür“ im Telekommunikationsgesetz (§ 174) und im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetz – TDDDG (§§ 22 ff.) die Voraussetzungen, unter denen dem ZKA als Zentralstelle eine Befugnis zum
Abruf von Bestandsdaten zusteht. Nummer 1 regelt Fallgruppen, in denen das ZKA als Zentralstelle
koordinierend tätig wird. Nach Buchstabe a darf das ZKA Bestandsdaten abfragen, um die örtlich zuständige
Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln und dann den Fall zur Strafverfolgung zuständigkeitshalber an diese abzugeben.
Mit dem neuen § 3 Absatz 13 ZFdG wird eine neue Aufgabe des ZKA geschaffen, in dem dieses koordinierend
tätig wird, so dass auch diese Befugnisnorm entsprechend angepasst werden muss.
Zu Nummer 3
Mit der neuen Aufgabe der Koordinierung nach § 3 Absatz 13 ZFdG wird das ZKA einerseits personenbezogene
Daten von Strafverfolgungsbehörden außerhalb des Zollfahndungsdienstes und andererseits aus dem Bereich der
für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden
(Durchsetzungsbehörden) erhalten (müssen), die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlangt haben. Um diese für die verschiedenen
Aufgaben im Bereich der Koordinierung – insbesondere für Auswertung und Analyse – zweckändernd verarbeiten
zu können, bedarf es entsprechender weitergehender Erhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse. Diese sind bereits
heute für das ZKA als Zentralstelle in den §§ 11 ff. ZFdG geregelt und müssen nun um die neue Aufgabe ergänzt
werden.
Zu Nummer 4
Siehe Nummer 3.
Zu Artikel 4 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1 bis 3
§§ 14 Absatz 3, § 95a und § 98 Absatz 7 und 8 AufenthG dienen der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4 sowie von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht, die eine
Strafbewehrung zwingend vorgeben.
Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht die Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise natürlicher Personen,
die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ihrer Durchreise durch
dieses Hoheitsgebiet vor (gelistete Personen). Einreiseverbote sind im Falle von entsprechenden
Sanktionsbeschlüssen des Rats nach Artikel 29 EUV und entsprechenden Umsetzungen des Rats auf Basis von Artikel 83
Absatz 1 und Artikel 215 Absatz 2 AEUV möglich. Mit der Strafvorschrift werden Personen unter Strafe gestellt,
die gelisteten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet ermöglichen. Auch öffentliche
Amtsträger sind damit potentielle Täter. Ebenso können Mitarbeiter von privaten Fluglinien oder
Transportunternehmen erfasst sein, die gelistete Person transportieren. Für die Ermöglichung der Einreise ist zielgerichtetes
Handeln erforderlich.
Aufgrund des Erfordernisses einer Verbotsnorm, die kongruent mit der Strafnorm des § 95a AufenthG ist, wird
in § 14 AufenthG ein neuer Absatz 3 geschaffen. Das Verbot, Ausländern die Einreise in bzw. Durchreise durch
das Bundesgebiet zu ermöglichen, richtet sich an Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, betrifft also
neben Deutschen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch
Drittstaatsangehörige und Staatenlose.
Bei der gelisteten Person, der die Einreise nicht ermöglicht werden darf, kann es sich um Drittstaatsangehörige,
die gegebenenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen
oder um Staatenlose handeln. Eine gelistete Person selbst kann kein tauglicher Täter des Einreisverbots sein, da
die restriktiven Maßnahmen sich an die Mitgliedstaaten und nicht an die gelistete Person richten, die dadurch
keinem unmittelbar an sie gerichteten Verbot unterliegt.
Zu Nummer 4
Mit den Absätzen 7 und 8 in § 98 AufenthG soll Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der
Richtlinie Sanktionsstrafrecht umgesetzt werden. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie eröffnet
den Mitgliedstaaten bei Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c hinsichtlich der Verbandsgeldbuße eine
Bewehrungsalternative zwischen umsatzbezogenen Geldbußen (Buchstabe b Ziffer i) und Festbetragsgeldbußen
in Höhe von mindestens 40 Millionen Euro (Buchstabe b Ziffer ii). Im Einklang mit der Systematik des OWiG
soll die Bewehrungsalternative Festbetragsgeldbuße umgesetzt werden. Insoweit ist für Artikel 7 Absatz 2
Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe b Ziffer ii Regelungsbedarf gegeben. Die erforderlichen Anpassungen sind in den
Absätzen 7 und 8 umgesetzt. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen des §§ 30 und 130 OWiG.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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