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Schriftliche Frage 17/18 von Karl Bär (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Veränderungen für Fahrzeuge der medizinischen Taskforce ergeben sich aus der Ankündigung des sog. Pakt für den Bevölkerungsschutz in…

dip / schriftliche_frage 03.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 17/18 von Karl Bär (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Veränderungen für Fahrzeuge der medizinischen Taskforce ergeben sich aus der Ankündigung des sog. Pakt für den Bevölkerungsschutz in… Frage 17 (Karl Bär, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Veränderungen für Fahrzeuge der medizinischen Taskforce ergeben sich aus der Ankündigung des sog. Pakt für den Bevölkerungsschutz in den Landkreisen Miesbach und Bad Tölz- Wolfratshausen? Frage 18 (Karl Bär, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Veränderungen für Fahrzeuge der Feuerwehr ergeben sich aus der Ankündigung des sog. Pakt für den Bevölkerungsschutz in den Landkreisen Miesbach und Bad Tölz-Wolfratshausen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 30. Juni 2026: Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. Unmittelbar aus dem Pakt für den Bevölkerungsschutz ergeben sich für die Fahrzeuge der Medizinischen Task Force (MTF) und für die Fahrzeuge der Feuerwehr in den Landkreisen Miesbach und Bad Tölz- Wolfratshausen keine konkreten Veränderungen. Der im Mai 2026 beschlossene „Pakt für den Bevölkerungsschutz“ sichert die Investitionen in die ergänzende Ausstattung des Bundes in den Aufgabenbereichen Brandschutz, CBRN-Schutz, Sanität und Betreuung. Laufende und geplante Beschaffungsmaßnahmen werden zielgerichtet weiter vorangetrieben. Dabei wird das Ziel verfolgt, das Ausstattungs-Soll zu erreichen und dauerhaft zu halten. Zu diesem Zweck sollen bis 2029 über 1.000 Spezialfahrzeuge für die oben genannten Aufgabenbereiche beschafft und den Ländern für den ergänzenden Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt werden. Der Katastrophenschutz fällt nach der verfassungsrechtlichen Aufgabenteilung gemäß Artikel 70 i. V. m. Artikel 30 des Grundgesetzes (GG) in der Zuständigkeit der Länder. Der Zivilschutz fällt gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG in die Zuständigkeit des Bundes. Die vom Bund zur Wahrnehmung dieser grundgesetzlichen Aufgaben finanzierten Fahrzeuge, Ausstattungen und Geräte für den ergänzenden Katastrophenschutz werden den Ländern zur Verteilung in eigener Zuständigkeit übergeben. Sie bleiben jedoch Eigentum des Bundes. Die Zuweisung der ergänzenden Ausstattung des Bundes an die Länder richtet sich streng nach dem Prinzip der möglichst gleichmäßigen prozentualen Ausstattung. Er bedient daher mit jedem neuen Fahrzeug zuerst das Land mit der größten prozentualen Ausstattungslücke (Soll-Ist- Vergleich) zum Zeitpunkt der Zuweisung. Mit diesem Verfahren möchte der Bund den Bedarfen aller Länder gleichermaßen gerecht werden. Die Länder verteilen sodann landesintern die ihnen zugewiesenen Fahrzeuge in eigener Zuständigkeit, daher kann seitens des Bundes nicht beantwortet werden, ob die Landkreise Miesbach und Bad Tölz- Wolfratshausen im Laufe der kommenden Auslieferungen mit einem neuen Fahrzeug bedacht werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle des Landesinnenministeriums.

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