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Schriftliche Frage 84 von Martin Erwin Renner (AfD): Welche Regelungen für mobiles Arbeiten („Home-Office“) im Inland und aus dem Ausland gelten im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesr…

dip / schriftliche_frage 19.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

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Schriftliche Frage 84 von Martin Erwin Renner (AfD): Welche Regelungen für mobiles Arbeiten („Home-Office“) im Inland und aus dem Ausland gelten im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesr… Frage 84 (Martin Erwin Renner, AfD): Welche Regelungen für mobiles Arbeiten („Home-Office“) im Inland und aus dem Ausland gelten im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (bitte nach oberster Bundesbehörde und nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie ggf. den Sitzen in Berlin und Bonn aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung die geltenden Regelungen im Bundeskanzleramt und den Bundesministerien insgesamt (www.bild.de/politik/inl and/homeoffice-mit-mallorca-regel-in-diesen-min isterien-muss-kein-mitarbeiter-ins-buero-6a2578d db20db0d89b658487) vor dem Hintergrund der kürzlichen Aussage des Bundeskanzlers Friedrich Merz, dass „wir mit Vier-Tage-Woche und Work- Life-Balance den Wohlstand unseres Landes nicht erhalten können“ (www.welt.de/wirtschaft/article 256111912/Friedrich-Merz-Mit-4-Tage-Woche-u nd-Work-Life-Balance-koennen-wir-den-Wohlsta nd-nicht-erhalten.html)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Philipp Amthor vom 17. Juni 2026: Im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) gelten folgende Regelungen für mobiles Arbeiten im In- und Ausland: BKM: Regelungen für mobiles Arbeiten im In- und Ausland trifft eine Dienstvereinbarung. Es gilt eine grundsätzliche Mindestpräsenz der Beschäftigten in der Dienststelle von zwei Arbeitstagen pro Woche. Mobiles Arbeiten jenseits von Dienstreisen ist innerhalb der EU, EFTA-Staaten sowie Großbritannien nach Abstimmung mit der/dem direkten Vorgesetzten an maximal fünf Arbeitstagen pro Jahr möglich. Bundesarchiv: Nach Genehmigung können Beschäftigte bis zu acht Arbeitstage pro Monat mobil arbeiten. Das dienststellenunabhängige Arbeiten ist nur im Inland möglich. Kunstverwaltung des Bundes: Beschäftigte können grundsätzlich bis zu 70 Prozent ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Wege des mobilen Arbeitens erbringen. Mindestens 30 Prozent sind in Präsenz in der Dienststelle zu leisten. Eine Ausübung mobilen Arbeitens aus dem Ausland ist nicht vorgesehen. Eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist heute unerlässlich. Der öffentliche Dienst in Deutschland stärkt damit seine Position als attraktiver, moderner Arbeitgeber im Wettbewerb um Fachkräfte. Durch flexible, lebensphasenorientierte Maßnahmen wird sichergestellt, dass sich Beruf und private Fürsorgepflichten nicht ausschließen. Dazu gehören auch die bedarfsgerechten Regelungen zum mobilen Arbeiten im Bundeskanzleramt und in den Bundesministerien entsprechend der Dienstvereinbarungen oder individuellen Vereinbarungen mit den Beschäftigten.

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