Schriftliche Frage 189 von Dr. Zoe Mayer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Expertinnen und Experten sind gemeinsam mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat an der Erarbeitung des Ent…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
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Schriftliche Frage 189 von Dr. Zoe Mayer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Expertinnen und Experten sind gemeinsam mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat an der Erarbeitung des Ent…
Frage 189 (Dr. Zoe Mayer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Expertinnen und Experten sind gemeinsam mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat an der Erarbeitung des Entwurfs zum allgemeinen Teil des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien und Amphibien beteiligt worden (bitte alle einzeln mit Namen, allen relevanten Verbandszugehörigkeiten oder Interessenvertretungen und Berufen auflisten), die das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung in seinem Anschreiben an die Verbände vom 4. November 2025 „Überarbeitung des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien und Amphibien – Beteiligungsverfahren“ im Rahmen der ersten Beteiligungsrunde erwähnt hat („Der anliegende Entwurf des allgemeinen Teils ist in Zusammenarbeit mit verschiedenen unabhängigen Expertinnen und Experten erarbeitet worden und befindet sich parallel in der Ressortabstimmung.“)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Silvia Breher vom 5. März 2026:
Die Erarbeitung des Entwurfs des allgemeinen Teils des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien und Amphibien erfolgte im Rahmen der fachlichen Ressortarbeit unter Hinzuziehung externer fachlicher Expertise. Diese erste Phase des Überarbeitungsprozesses dient grundsätzlich der internen fachlichen Vorbereitung mit dem Ziel der Erarbeitung einer wissenschaftlichen Basis beziehungsweise eines ersten Entwurfes. Bei der Auswahl der externen Expertinnen und Experten wurden ausschließlich fachliche Kriterien zugrunde gelegt. Mit der erarbeiteten Grundlage erfolgt anschließend die breitgefächerte Beteiligung von Verbänden und Interessenträgerinnen und -trägern. Im weiteren Beteiligungsprozess verändern sich durch die Eingaben und Stellungnahmen erfahrungsgemäß die Struktur und Inhalte der Gutachten, was zu weiteren Entwurfsfassungen und Anhörungsrunden führt. Soweit für bestimmte Punkte keine eigene fachliche Expertise vorhanden ist, wird das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) auch in dieser Phase auf externe fachliche Expertise zurückgreifen. Ziel solcher Sachverständigengutachten ist es gerade, eine breite Akzeptanz bei allen Beteiligten zu erreichen, um eine Unterzeichnung der abgestimmten finalen Fassung von Verbänden, Organisationen und Verwaltung zu ermöglichen. Der Wert von Gutachten, wie dem in Rede stehenden, bemisst sich auch danach, dass es unter Fachleuten, Verbänden und Behörden einen möglichst breiten Konsens gibt. In den Fällen, in denen es fachliche Abweichungen gibt, besteht die Möglichkeit, mittels eines Differenzprotokolls Ergänzungen oder Kritik zu äußern. Diese werden als Teil des Gutachtens veröffentlicht. Es ist vorgesehen, am Ende des Verfahrens auch die Namen der beratenden externen Experten und Expertinnen öffentlich zu machen. Soweit die namentliche Benennung der beteiligten externen Expertinnen und Experten einschließlich ihrer etwaigen Verbandszugehörigkeiten, Interessenvertretungen oder Berufe zum jetzigen Zeitpunkt begehrt wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten Dritter handelt. Diese üben ihre Tätigkeit als Expertinnen und Experten für das BMLEH nicht im Rahmen einer öffentlichen Funktion aus. Da die Expertinnen und Experten der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten zum jetzigen Zeitpunkt widersprochen haben, würde das BMLEH mit der begehrten Auskunftserteilung in Grundrechte Dritter eingreifen. Betroffen wäre insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht, dem sämtliche persönlichen oder personenbezogenen Daten unterfallen, hat als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes; vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 118, 168 [184]; 128, 1 [43, 44]). Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 65, 1, Ls. 2). Bei einer Veröffentlichung der Namen ist zu befürchten, dass die betroffenen Expertinnen und Experten aufgrund des hoch emotionalisierten Themas des Tierschutzes einem öffentlichen und persönlichen Druck ausgesetzt werden. Dies könnte unter anderem dazu führen, dass sie sich genötigt sehen, sich aus dem Beratungsprozess zurückzuziehen, was die Einbringung ihrer Expertise entwerten würde. Gleichzeitig würde eine Veröffentlichung der Namen es als Präzedenzfall erschweren, in zukünftigen Fällen Expertinnen und Experten frühzeitig in die Ausarbeitung von Gutachten, Stellungnahmen oder Ähnlichem einzubinden. Zudem ist zu befürchten, dass durch eine Veröffentlichung die Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit interner fachlicher Beratungsprozesse im BMLEH und damit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beeinträchtigt werden. Die Informationen, auf welche Ihre Frage abzielt, sind wegen des noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses in der Bundesregierung nicht vom Auskunftsanspruch des Parlaments umfasst. Der Willensbildungsprozess in der Regierung, der sich insbesondere auch in ressortübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen vollzieht, gehört zum Kernbereich ihrer exekutiven Eigenverantwortung und ist grundsätzlich nicht ausforschbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – Aktenzeichen 2 BvE 2/11 – m. w. N.). Bei dem einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess der Bundesregierung handelt es sich um einen von verschiedenen innen- und außenpolitischen sowie innerorganschaftlichen Belangen, Erwägungen und Entwicklungen abhängigen Vorgang, der den Bereich der Bundesregierung noch nicht verlässt und über den der Deutsche Bundestag von Verfassungswegen grundsätzlich (noch) nicht zu informieren ist (BVerfG a. a. O.). Nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem Schutz von Grundrechten der betroffenen Expertinnen und Experten, insbesondere von deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und unter Berücksichtigung des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine Veröffentlichung der personenbezogenen Daten zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen kann. Um die Unabhängigkeit der Expertinnen und Experten im laufenden Verfahren zu garantieren, ist es im Interesse der Bundesrepublik Deutschland erforderlich, sie vor Einflussnahmen von außen zu schützen. Daher können die erbetenen Daten ausschließlich als Verschlusssache übermittelt werden. Die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) eingestufte Antwort kann der Anlage entnommen werden.2 Auf die Geheimhaltungspflichten gemäß § 4 Absatz 3 SÜG wird hingewiesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Auswahl der Expertinnen und Experten unabhängig von einer etwaigen Verbandszugehörigkeit erfolgt ist. Dementsprechend enthält die Antwort nur diejenigen Informationen, die der Bundesregierung bekannt sind.
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