Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit Blick auf digitale geschlechtsspezifische Gewalt
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Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit Blick auf digitale geschlechtsspezifische Gewalt
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7054
21. Wahlperiode 10.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kathrin Gebel, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Clara
Bünger, Agnes Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Ates Gürpinar, Mareike
Hermeier, Caren Lay, Sahra Mirow, Cansu Özdemir, Heidi Reichinnek, Evelyn
Schötz, Lisa Schubert, Pia Schulz, Julia-Christina Stange, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und häuslicher Gewalt mit Blick auf digitale geschlechtsspezifische
Gewalt
Am 14. Juni 2024 ist die EU-Richtlinie 2024/1385 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft
getreten. Damit wurde erstmals ein unionsweiter Mindeststandard zum Schutz vor
geschlechtsspezifischer Gewalt gesetzt, der die Mitgliedstaaten auch dazu
verpflichtet, zentrale Formen digitaler Gewalt strafrechtlich zu erfassen. Die
Umsetzungsfrist endet am 14. Juni 2027.
Fast zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und gut ein Jahr vor Ablauf
der Umsetzungsfrist hat das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des
zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorgelegt. Der
Referentenentwurf sieht neue Tatbestände im Strafrecht vor. Künftig werden
sexualisierte Deepfakes unter Strafe gestellt (§ 184k Absatz 1 Nummer 4 des
Strafgesetzbuch-Entwurfs [StGB‑E]) sowie sonstige Deepfakes, sofern sie dazu
geeignet sind, dem Ansehen der betroffenen Personen erheblich zu schaden
(§ 201b Absatz 1 StGB‑E).
Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1385 erfasst die nicht einvernehmliche
Weitergabe intimen Bildmaterials insgesamt. Das schließt ausdrücklich auch
Material ein, das ursprünglich einvernehmlich entstanden ist, wie etwa Nacktfotos,
die innerhalb einer Beziehung freiwillig aufgenommen oder geteilt wurden und
nach einer Trennung ohne Einwilligung verbreitet werden (sog. Rache-Pornos).
Der Referentenentwurf schafft mit dem neuen § 184k StGB einen Tatbestand,
der nicht nur auf die Herstellung von Deepfakes und voyeuristischen
Aufnahmen abstellt, sondern auch das Verbreiten als Tathandlung umfasst. Zudem legt
der Referentenentwurf ein neues „Gesetz gegen digitale Gewalt“ mit unter
Richtervorbehalt stehenden zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen gegenüber
Online-Plattformen und Account-Sperren sowie beweissichernden
Anordnungen vor.
Damit verbleiben bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie rund
13 Monate, in denen neben dem parlamentarischen Verfahren auch die im
Referentenentwurf nicht geregelten Vorgaben der Richtlinie umgesetzt werden
müssten. Dies betrifft insbesondere die spezialisierten Hilfeangebote für
Betroffene (Artikel 25 ff.), die Fortbildungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Justiz (Artikel 36), das Ergreifen präventiver Maßnahmen einschließlich der
Vermittlung digitaler Kompetenzen (Artikel 36 Absatz 8) sowie die
Erhebungspflicht disaggregierter Daten (Artikel 44).
Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die
wiederholte oder ständige Überwachung einer Person mittels Informations- und
Kommunikationstechnologie unter Strafe zu stellen. Der Referentenentwurf
nimmt die Standortüberwachung mittels GPS-Trackern (GPS = Global
Positioning System) in den Tatbestand des § 238 StGB auf. Die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB bleiben unverändert. Die Richtlinie erfasst
mit der Alternative der ständigen Überwachung auch einzelne andauernde
Überwachungshandlungen, während § 238 StGB eine wiederholte Begehung
voraussetzt.
Artikel 7 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Cyberbelästigung unter
Strafe zu stellen. Erfasst ist davon zum einen das unaufgeforderte Zusenden
sexuell expliziter Inhalte an eine bestimmte Person, zum anderen koordinierte
Belästigungskampagnen. Im geltenden deutschen Recht wird das
unaufgeforderte Zusenden sexuell expliziter Inhalte an erwachsene Personen nicht durch
einen eigenständigen Tatbestand erfasst, wenngleich § 183 StGB in Teilen
einschlägig sein kann. § 184 StGB setzt voraus, dass die betroffene Person
minderjährig ist oder die Verbreitung öffentlich erfolgt. § 185 StGB schützt die
persönliche Ehre, nicht die sexuelle Selbstbestimmung. Koordinierte
Belästigungskampagnen werden vom geltenden Recht nicht als eigenständiges Tatgeschehen
erfasst, weil die Strafbarkeit an die einzelne Täterhandlung anknüpft. Der
Referentenentwurf enthält zu Artikel 7 keine gesonderte Regelung.
Artikel 8 der Richtlinie verlangt, die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder
Hass aus Gründen des Geschlechts unter Strafe zu stellen. § 130 des
Strafgesetzbuchs führt das Geschlecht nicht als eigenständiges Merkmal auf. Der
Referentenentwurf enthält hierzu keine Regelung.
Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1385 sieht vor, dass die
gerichtliche Zuständigkeit bereits durch den Zugriff auf die betreffenden Inhalte vom
Staatsgebiet aus begründet wird, unabhängig vom Sitz des Hosting-Dienstes
oder dem Ort des Hochladens. Im deutschen Recht ist dies über die §§ 3 und 9
StGB abgedeckt. Innerstaatlich stellt sich bei digitaler Gewalt regelmäßig die
Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Bundesländer, wenn Tathandlung, Tatfolge und Aufenthaltsort
der beschuldigten Person in unterschiedlichen Ländern liegen.
Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2024/1385 verpflichtet die Mitgliedstaaten,
systematisch Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt zu erheben, und zwar
disaggregiert, also aufgeschlüsselt nach einzelnen Merkmalen. In Deutschland gibt
es derzeit eine erhebliche Datenlücke. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
erfasst Anzeigen, aber nicht, wie viele davon zu einer Anklage oder
Verurteilung führen. Die Strafverfolgungsstatistik (StVStat) erfasst Verurteilungen, aber
nicht nach denselben Kategorien wie die PKS. Auch die
Lebenssituationsbefragung (LeSuBiA = Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag) des
Bundeskriminalamts (BKA), die erstmals Dunkelfelderkenntnisse auf breiter
Basis liefern soll, weist digitale Gewaltformen bislang nach Ansicht der
Fragestellenden nicht hinreichend gesondert aus. Hinzu kommt, dass Deutschland
nach Artikel 11 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-
Konvention) ohnehin verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen
disaggregierte statistische Daten zu erheben. Eine kohärente, deliktsspezifische Datenbasis
zu digitaler Gewalt fehlt im geltenden Statistikwesen gleichwohl. Ohne
belastbare Daten lässt sich nicht beurteilen, ob das Strafrecht in der Praxis wirkt. Der
Verfahrensweg von der Anzeige über die Einstellung oder Anklageerhebung bis
zur Verurteilung ist bei Delikten digitaler Gewalt statistisch nicht
nachvollziehbar. Der Referentenentwurf enthält hierzu keine Regelung.
Der Referentenentwurf adressiert drei konkrete Erscheinungsformen digitaler
Gewalt mit jeweils eigenen Tatbeständen. Die Richtlinie verfolgt einen
systematischen Ansatz, der neben dem Strafrecht auch Opferschutz, Prävention,
Strafverfolgungskapazitäten und Datenerhebung umfasst. Der Deutsche
Juristinnenbund hat in diesem Zusammenhang die Schaffung eines einheitlichen
Regelungskomplexes gefordert, der das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im
digitalen Raum als übergreifendes Schutzgut verankert (siehe www.djb.de/pres
se/stellungnahmen/detail/st26-09, dort unter Nummer VI).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung für das parlamentarische
Verfahren zum Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt, und hält sie eine
Verabschiedung vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 14. Juni 2027 für
gesichert?
2. Betrachtet die Bundesregierung den vorgelegten Referentenentwurf als
vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385, und wenn nein,
a) welche Vorgaben der EU-Richtlinie werden nach Auffassung der
Bundesregierung durch den Referentenentwurf oder andere bestehende
oder im Verfahren befindliche Gesetze bereits umgesetzt, und welche
nicht (bitte aufschlüsseln),
b) durch welche weiteren Gesetzgebungsvorhaben oder sonstigen
Maßnahmen sollen die nicht erfassten Vorgaben umgesetzt werden,
insbesondere zu spezialisierten Hilfeangeboten für Betroffene
(Artikel 25 ff.), zur Fortbildung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz
(Artikel 36), zu präventiven Maßnahmen einschließlich der
Vermittlung digitaler Kompetenzen (Artikel 36 Absatz 8) sowie zur Erhebung
disaggregierter Daten (Artikel 44),
c) in welchem Zeitrahmen sollen diese weiteren Maßnahmen erfolgen
(bitte nach Einzelmaßnahme aufschlüsseln), und hält die
Bundesregierung eine fristgerechte Umsetzung bis zum 14. Juni 2027 für
realistisch?
3. Wie ist die Ressortzuständigkeit zwischen dem BMJV,
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ),
Bundesministerium des Innern (BMI), Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung (BMDS) und weiteren Ressorts bei der
Umsetzung der Richtlinie aufgeteilt, und gibt es eine ressortübergreifende
Koordinierungsstruktur?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Schwierigkeiten der
Strafverfolgung, die sich aus der im Referentenentwurf vorgesehenen
Vorverlagerung der Strafbarkeit sexualisierter Deepfakes auf den
Herstellungsvorgang ergeben, insbesondere hinsichtlich der Feststellung eines
Anfangsverdachts, der Beweisführung über einen rein privaten
Herstellungsvorgang sowie der Verhältnismäßigkeit eingriffsintensiver
Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen bereits im
Verdachtsstadium?
5. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Artikels 6 der
Richtlinie (EU) 2024/1385, ob § 238 StGB in seiner geltenden Fassung in
Verbindung mit den im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen die
Vorgaben dieses Artikels 6 vollständig umsetzen, insbesondere im
Hinblick darauf, dass § 238 StGB eine wiederholte Tatbegehung voraussetzt,
während Artikel 6 der Richtlinie mit der Alternative der ständigen
Überwachung auch einzelne andauernde Überwachungshandlungen erfasst,
und dass der Referentenentwurf zwar die Standortüberwachung mittels
GPS-Trackern in den Tatbestand aufnimmt, die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen aber unverändert lässt?
6. Wie plant die Bundesregierung, Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1385
zur Cyberbelästigung – einschließlich des sog. Cyberflashings, also des
unaufgeforderten Zusendens sexuell expliziter Bilder oder Videos
(typischerweise von Genitalien) an eine andere Person über digitale Kanäle –
im deutschen Recht abzubilden, und welche bestehenden oder im
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivil- und strafrechtlichen
Schutzes vor digitaler Gewalt vorgesehenen Straftatbestände hält sie
hierfür jeweils für ausreichend?
7. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung nach einem
eigenständigen Straftatbestand zum Identitätsmissbrauch im digitalen
Raum, und sieht sie diese Form der digitalen Gewalt durch die
bestehenden oder im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen als ausreichend
strafrechtlich erfasst an?
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass der im
Referentenentwurf vorgesehene § 184k StGB‑E Cyberflashing nicht
erfasst, soweit die zugesandte Aufnahme nicht die betroffene
(empfangende) Person, sondern den Absender abbildet, und welche Norm soll diese
Fälle stattdessen erfassen?
9. Hält die Bundesregierung die geltenden Vorschriften der §§ 184 ff. StGB,
insbesondere § 184 Absatz 1 Nummer 6 StGB, auch ohne Änderung für
eine richtlinienkonforme Umsetzung von Artikel 7 Buchstabe c der
Richtlinie (EU) 2024/1385, obwohl die Pornografiedelikte – wie auch die
Begründung des Referentenentwurfs (S. 23) festhält – bislang primär dem
Jugendschutz und dem Schutz der Allgemeinheit dienen und nicht die
sexuelle Selbstbestimmung der empfangenden Person schützen (bitte
begründen)?
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der im Referentenentwurf
vorgesehene Auskunftsanspruch gegenüber Online-Plattformen auch
gegenüber Anbietern wirksam durchgesetzt werden kann, die ihren Sitz
außerhalb der Europäischen Union haben?
11. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
die vorgesehene Auskunfts- und Sperrmechanismen missbräuchlich
eingesetzt werden, um legitime anonyme Meinungsäußerung einzuschränken?
12. Welche eigenen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung
der in Artikel 25 ff. der Richtlinie (EU) 2024/1385 vorgesehenen
spezialisierten Hilfeangebote für Betroffene digitaler Gewalt – insbesondere
hinsichtlich der Erweiterung des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“, der
Aufnahme digitaler Gewalt als eigenständigen Förderbereich im
Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ sowie der
Bundesfinanzierung spezialisierter Fachberatungsstellen –, und welche
Bundesmittel sind hierfür in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehen?
13. In welcher Weise stimmt sich die Bundesregierung mit den Ländern ab,
um eine flächendeckende Umsetzung der in Artikel 25 ff. der Richtlinie
(EU) 2024/1385 vorgesehenen spezialisierten Hilfeangebote
sicherzustellen?
14. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, diejenigen Vorschriften der
Richtlinie (EU) 2024/1385 umzusetzen, nach denen abhängige Personen gemäß
Artikel 2 Buchstabe g, insbesondere Kinder der Betroffenen, dieselben
Schutzmaßnahmen erhalten sollen wie die Betroffenen selbst?
15. Welche präventiven Maßnahmen plant die Bundesregierung nach
Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2024/1385, insbesondere zur Vermittlung
digitaler und medialer Kompetenzen an Schulen sowie zur Täterarbeit, und in
welchem Zeitrahmen?
16. Welche verbindlichen Fortbildungsmaßnahmen plant die Bundesregierung
für Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz im Bereich digitaler
geschlechtsspezifischer Gewalt gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2024/1385, und
in welcher Weise werden die Länder eingebunden?
17. Wie viele Planstellen des Bundeskriminalamts sind derzeit ganz oder
überwiegend mit der Verfolgung, Analyse oder Prävention digitaler
geschlechtsspezifischer Gewalt befasst, und in welchem Verhältnis steht
diese Zahl zu den Planstellen, die für andere Formen der
Cyberkriminalität eingesetzt werden?
18. Über wie viele spezialisierte Dezernate oder
Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Sexualstrafrecht und digitale Gewalt verfügt Deutschland
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, und welche Ausbauziele
werden verfolgt?
19. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden des
Bundes und der Länder bei der Verfolgung digitaler
geschlechtsspezifischer Gewalt in Fällen organisiert, in denen Tathandlung, Tatfolge und
Aufenthaltsort der beschuldigten Person in unterschiedlichen
Bundesländern liegen, und welche Koordinierungsmechanismen bestehen, um
Zuständigkeitskonflikte oder Verfahrensverzögerungen zu vermeiden?
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob bei
länderübergreifenden Sachverhalten digitaler Gewalt Strafanzeigen zwischen
den zuständigen Behörden verschiedener Bundesländer nicht
weitergeleitet oder ohne inhaltliche Prüfung eingestellt werden, und wenn ihr
entsprechende Erkenntnisse vorliegen, welche Maßnahmen ergreift sie
dagegen?
21. Wie bewertet die Bundesregierung die frei verfügbare Verbreitung sog.
Nudifizierungs-Anwendungen, die mittels Künstlicher Intelligenz aus
beliebigen Personenbildern realistische Nacktdarstellungen erzeugen, und
sieht sie über die im Referentenentwurf vorgesehene Strafbarkeit des
Herstellens sexualisierter Deepfakes hinaus Regelungsbedarf hinsichtlich des
Anbietens, Bewerbens oder Zugänglichmachens solcher Anwendungen?
22. Bis wann und durch welches Gesetzgebungsvorhaben beabsichtigt die
Bundesregierung, die in Artikel 25 ff. der Richtlinie (EU) 2024/1385
vorgesehene Verpflichtung zur Einrichtung spezialisierter Hilfeangebote für
Betroffene digitaler Gewalt umzusetzen, und welche Haushaltsmittel sind
hierfür im Bundeshaushalt 2027 vorgesehen?
23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1385 intersektional erfolgt und die spezifischen Erfahrungen
von mehrfach marginalisierten Betroffenen berücksichtigt werden?
24. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Vorgaben des Artikels 23
der Richtlinie (EU) 2024/1385 über bestehende Regelungen hinaus
wirksam umgesetzt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser
Artikel 23 ausdrücklich behördliche Anordnungen zur Entfernung oder
Sperrung von Online-Inhalten vorsieht?
25. Welche gesetzgeberischen Maßnahmen plant die Bundesregierung im
Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385, um zu verhindern,
dass der effektive Rechtsschutz von Betroffenen digitaler Gewalt dadurch
unterlaufen wird, dass
a) rechtsverletzende Inhalte dauerhaft oder wiederholt online verfügbar
sind („permanente Rechtsgutverletzung“) und
b) straf- oder zivilrechtliche Verjährungsfristen bereits abgelaufen sind,
bevor Betroffene Kenntnis von der Tat erlangen?
Berlin, den 22. Juni 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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