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Schriftliche Frage 157 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Inflationsentwicklung, legt die Bundesregierung zugrunde, um eine außerplanmäßige Anpassu…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 157 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Inflationsentwicklung, legt die Bundesregierung zugrunde, um eine außerplanmäßige Anpassu… Frage 157 (Timon Dzienus, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Inflationsentwicklung, legt die Bundesregierung zugrunde, um eine außerplanmäßige Anpassung der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zur Sicherung des Existenzminimums zu prüfen, und wie setzt sie dabei die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 23. Juli 2014) um? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 7. April 2026: Bei dem in der Fragestellung erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich um den Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12). Darin bekräftigt und konkretisiert das Bundesverfassungsgericht die bereits im Urteil vom 9. Februar 2010 aufgestellten Grundsätze (BVerfGE 132, 134). In dem o. g. Beschluss sind zwei Aussagen zur jährlichen Fortschreibung enthalten. In Randnummer 85: „Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird ...“ In Randnummer 144: „Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es keine konkreten verfassungsrechtlichen Kriterien gibt, bei welcher Inflationsentwicklung außerplanmäßige Fortschreibungen oder andere Maßnahmen hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe erforderlich sind. Allerdings kann im Falle von unerwartet eintretenden extremen Preissteigerungen nicht auf die nächste jährliche Fortschreibung verwiesen werden. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich damit die Verpflichtung des Gesetzgebers, die sich in dem der Fortschreibung maßgeblich zugrundeliegenden regelbedarfsrelevanten Preisindex niederschlagende Inflationsentwicklung zu beobachten und gegebenenfalls daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber im Jahr 2022 aufgrund der durch die Corona-Pandemie und den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelösten hohen Preissteigerungsraten zunächst durch Einmalzahlungen nachgekommen. Zum 1. Januar 2023 wurde als regelgebundene Reaktion die zweistufige Fortschreibung eingeführt.

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