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Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung (Antwort zu Drs. 21/7397)

dip / drucksache 13.08.2026 · WP 21 · 21/7617 · Antwort · Original ↗

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Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung (Antwort zu Drs. 21/7397) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7617 21. Wahlperiode 13.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Stefan Keuter, Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7397 – Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Jedes Jahr kehren Mädchen und junge Frauen, die in Deutschland aufgewachsen sind und hier die Schule besucht haben, nach den Sommerferien nicht zurück. Sie wurden von ihren Familien in die Herkunftsländer der Eltern verbracht – unter dem Vorwand eines Familienbesuchs oder einer Ferienreise – und dort entweder zwangsverheiratet, zur Aufgabe ihres Lebens in Deutschland gezwungen oder einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen. Dieses Phänomen ist in Deutschland nicht neu, nicht selten und nicht unbekannt – es wird nach Auffassung der Fragesteller jedoch systematisch unterschätzt, statistisch nicht erfasst und politisch nicht konsequent bekämpft. Das Berliner Beratungs- und Schutzprojekt PAPATYA, das seit 1986 Mädchen und junge Frauen in Fällen von familiärer Gewalt, Zwangsverheiratung und Verschleppung unterstützt, beschreibt Verschleppung als das gezielte Verbringen von Kindern ins Ausland – häufig unter Vorspiegelung eines Urlaubsaufenthalts – mit dem Ziel, sie dort gegen ihren Willen zurückzuhalten und an der Rückkehr nach Deutschland zu hindern (https://papatya.org/koordinierung sstelle-gegen-verschleppung/, Zugriff: 27. Mai 2026). Eine Erhebung des Berliner Arbeitskreises gegen Zwangsverheiratung unter 420 Einrichtungen – darunter Beratungsstellen, Jugendämter, Schulen und Polizeidienststellen – erfasste für das Jahr 2017 allein 570 bekannte Fälle von vollzogener oder versuchter Zwangsverheiratung; die Mehrheit der Betroffenen war minderjährig, zu 93 Prozent weiblich und stammte aus arabischen oder türkischen Familienumfeldern (www.emma.de/artikel/zwangsheirat-gegen-ihren-willen-335915, Zugriff: 27. Mai 2026). Die Dunkelziffer wird von Fachorganisationen als erheblich höher eingeschätzt. Eine bundesweit einheitliche Erfassung existiert nicht. Besonders gravierend ist die Situation bei weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Eigene Schätzungen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Basis einer Prognos-Erhebung gehen davon aus, dass in Deutschland zum Stand 31. Dezember 2024 rund 123 000 Frauen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 13. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. und Mädchen von FGM betroffen oder bedroht sind, darunter werden rund 11 100 minderjährige Mädchen als potenziell betroffen und weitere bis zu 25 000 als gefährdet eingeschätzt (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pr essemitteilungen/fast-123-000-frauen-und-maedchen-in-deutschland-von-weib licher-genitalverstuemmelung-betroffen-oder-bedroht-277736, Zugriff: 27. Mai 2026, sowie www.prognos.com/de/projekt/weibliche-genitalverstuem melung, Zugriff: 27. Mai 2026). Die Strafverfolgungsrealität steht hierzu in krassem Widerspruch: In der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden für das Jahr 2024 lediglich ein einziger Fall nach § 226a des Strafgesetzbuches (StGB) registriert, für 2023 waren es drei (www.bundestag.de/presse/hib/kurz meldungen-1104580, Zugriff: 27. Mai 2026). Seit Inkrafttreten der Auslandsstrafbarkeit nach § 5 Nummer 9a StGB im Jahr 2015 ist nach Kenntnis der Fragesteller keine Verurteilung wegen einer sogenannten Ferienbeschneidung bekannt geworden – obwohl deutsches Strafrecht ausdrücklich auch dann gilt, wenn ein in Deutschland lebendes Mädchen im Ausland einer FGM unterzogen wird (https://fgmhessen.de/fachwebsite-start/fgm-und-recht/, Zugriff: 27. Mai 2026; sowie https://bielefeld.polizei.nrw/artikel/weibliche-genit albeschneidung, Zugriff: 27. Mai 2026). Der rechtliche Rahmen ist im Grundsatz vorhanden. Zwangsheirat ist seit 2011 als eigenständiger Straftatbestand nach § 237 StGB unter Strafe gestellt. FGM ist seit 2013 nach § 226a StGB strafbar, seit 2015 auch als Auslandstat mit Inlandsbezug. Das Passgesetz wurde im Jahr 2016 geändert, um Verbringungen zum Zweck der Genitalverstümmelung zu erschweren (https://fgmhess en.de/fachwebsite-start/fgm-und-recht/, Zugriff: 27. Mai 2026). Und dennoch: Strafverfolgung findet faktisch nicht statt. Frühwarnsysteme mit verbindlichen behördlichen Konsequenzen fehlen. Eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Schulen, Jugendämtern, Polizei und Auslandsvertretungen ist nicht geregelt. Kinder verschwinden – und es fällt oft erst auf, wenn sie im nächsten Schuljahr nicht mehr erscheinen (https://taz.de/Verschleppung-von-jungen-Fra uen/!6033579/, Zugriff: 27. Mai 2026). Zudem hat die Abgeordnete Kerstin Przygodda (AfD) in einer Schriftlichen Frage erfragt, ob der Bundesregierung Fälle bekannt sind, in denen in Deutschland lebende Frauen und Mädchen aufgrund eines als Ehrverletzung eingestuften Verhaltens – wie etwa der Verweigerung einer Zwangsheirat – ins Herkunftsland der Familie verbracht und dort im Namen der Ehre getötet wurden. Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries lautete: „Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 44 auf Bundestagsdrucksache 21/3236). Dies belegt für die Fragesteller exemplarisch, dass Deutschland über keine systematische Erkenntnisgrundlage zu den schwersten Folgen von Verschleppung verfügt. Ebenso bezeichnend ist nach Auffassung der Fragesteller die Antwort der Bundesregierung auf eine Mündliche Frage derselben Abgeordneten zur statistischen Erfassung von Fällen, in denen von der Dreijahresfrist für die eheliche Lebensgemeinschaft nach § 31 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes wegen Zwangsverheiratung abgewichen wurde. Die Bundesregierung antwortete: „Für eine statistische Erfassung besteht kein fachlicher Bedarf. Ein Mehrwert einer solchen Erfassung ist nicht erkennbar“ (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 41, Plenarprotokoll 21/58, S. 7011 (A)). Auf die Fragen der Fraktion der CDU/CSU zur Bekämpfung von Kinderehen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10326) hatte die damalige Bundesregierung eingeräumt, dass ihr keinerlei Erkenntnisse darüber vorliegen, wie viele Mädchen vor einer Verbringung ins Ausland zwecks Verheiratung von der Schule abgemeldet wurden (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/10326). Weiterhin wurde festgestellt, dass Fälle der Verbringung ins Ausland zum Zweck der Zwangsverheiratung statistisch nicht erfasst werden, da das Schulwesen Ländersache ist. Die Fragesteller halten diese Begründung für eine Schutzlücke, nicht für eine Rechtfertigung. Zusätzlich bestehen erhebliche Schutzlücken beim internationalen Familienrecht. Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) gilt nur zwischen seinen Vertragsstaaten. Für Verbringungen in Nicht-HKÜ-Staaten – darunter zahlreiche arabische, nordafrikanische und zentralasiatische Länder, die aufgrund ihrer Diaspora in Deutschland besonders relevant sind – besteht kein völkerrechtlicher Rückführungsmechanismus. Deutsche Auslandsvertretungen haben in diesen Fällen keine rechtliche Handhabe (www.anwalt.de/rechtstipps/kindesentfuehrung- innicht-vertragsstaat-des-hkue-kidnapping-international-non-contr-state-of-hku e_163572.html, Zugriff: 27. Mai 2026, sowie www.auswaertiges-amt.de/de/ki ndesentziehung/2007546, Zugriff: 27. Mai 2026). Andere Staaten haben diese Lücke durch bilaterale Abkommen geschlossen: Frankreich unterhält entsprechende Vereinbarungen mit Algerien, Ägypten, Libanon, Marokko und Tunesien, Schweden mit Ägypten und Tunesien, die Schweiz mit dem Libanon (www.finger-frankfurt.de/news/7.9_Haager_Uebereinkommen_ueber_die_ziv ilrechtlichen_Aspekte_internationaler_Kindesentfuehrung, Zugriff: 27. Mai 2026). Deutschland hat nach Kenntnis der Fragesteller keine vergleichbaren Abkommen mit diesen Ländern abgeschlossen, obwohl die Fallzahlen und die Zusammensetzung der in Deutschland lebenden Migrantenbevölkerung einen entsprechenden Bedarf belegen. Das Bundesamt für Justiz verzeichnete im Jahr 2025 insgesamt 497 neue Vorgänge nach dem HKÜ; die Türkei ist dabei seit Jahren der bedeutendste Partnerstaat bei ausgehenden Verfahren (www.bundesjustizamt.de/DE/ServiceGS B/Presse/Pressemitteilungen/2026/20260416.html, Zugriff: 27. Mai 2026). Hinzu kommt eine strukturell nicht erfassbare Dunkelziffer in Nicht-HKÜ- Staaten, da das Bundesamt für Justiz über diese Fälle keine Statistik führt und nach eigenen Angaben keine Gesamtzahlen nennen kann (www.bundesjustiza mt.de/DE/Themen/Familieinternational/Sorgerecht/Hinweise/Hinweise_nod e.html, Zugriff: 27. Mai 2026). Die Fragesteller sehen in dieser Gesamtlage einen erheblichen staatlichen Schutzauftrag, der gegenüber in Deutschland lebenden Mädchen und Kindern nicht erfüllt wird. Straftatbestände, die dem Schutz dieser Kinder dienen, bleiben ohne Vollzug. Präventive Mechanismen, die ein Einschreiten vor der Ausreise ermöglichen würden, sind nicht etabliert. Statistische Kennzahlen, ohne die eine evidenzbasierte Schutzpolitik nicht möglich ist, werden nicht erhoben.  1. Wie viele Fälle elterlicher Kindesentziehung ins Ausland wurden in den Jahren 2019 bis 2025 jährlich beim Bundesamt für Justiz als zuständiger Zentralbehörde nach dem HKÜ registriert, und wie viele dieser Fälle betrafen Verbringungen von Deutschland in einen anderen Vertragsstaat (bitte jeweils Jahr, Zielland, Geschlecht des Kindes, Geschlecht des entziehenden Elternteils aufschlüsseln)?  2. Wie viele Rückführungsanträge nach dem HKÜ wurden in den Jahren 2019 bis 2025 jährlich gestellt, wie viele wurden erfolgreich abgeschlossen, wie viele sind noch anhängig, und in wie vielen Fällen scheiterte die Rückführung trotz Antragstellung (bitte jeweils nach Jahr, Zielland und gegebenenfalls Grund für das Scheitern aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Zahl der Fälle, in denen das Bundesamt für Justiz (BfJ) als deutsche Zentrale Behörde nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) mit Kindesentziehungsfällen ins Ausland befasst war, ist aus den jährlichen Tätigkeitsberichten „Internationale Sorgerechts-, Kindesentführungs-, Kinder- und Erwachsenenschutzangelegenheiten“ ersichtlich (siehe unter www.bundesjustizamt.de/sorgerecht – „Tätigkeitsberichte“). Im Jahr 2025 war die entziehende Person in Rückführungsvorgängen zu 72 Prozent die Kindesmutter, zu 25 Prozent der Kindesvater und in 3 Prozent andere Personen. Zum Geschlecht des Kindes liegen keine Zahlen vor. Die Erledigung von ins Ausland ausgehenden HKÜ-Rückführungsverfahren ergibt sich aus den jährlichen BfJ-Tätigkeitsberichten „Internationale Sorgerechts-, Kindesentführungs-, Kinder- und Erwachsenenschutzangelegenheiten“ (siehe unter www.bundesjustizamt.de/sorgerecht – „Tätigkeitsberichte“). Die Beteiligung des BfJ als deutsche Zentrale Behörde bei Rückführungsverfahren nach dem HKÜ ist nicht verpflichtend, sondern fakultativ. Dem zurückgelassenen Elternteil steht es frei, sich auch unmittelbar an die ausländische Zentrale Behörde oder, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme anwaltlicher Vertretung, an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des anderen Staates zu wenden. Die Zahlen sind daher nicht abschließender Natur und können nur einen Teilausschnitt abbilden.  3. Wie viele Fälle elterlicher Kindesentziehung in Nicht-HKÜ-Staaten wurden in den Jahren 2019 bis 2025 durch die Bundesregierung erfasst? a) Wenn keine Statistik geführt wird, aus welchen Gründen unterbleibt die Erfassung? b) Wenn keine Statistik geführt wird, plant die Bundesregierung die Einführung einer solchen Statistik? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben im Sinne der Fragestellung vor. Eine gesetzliche Pflicht zur Datenerhebung besteht nicht und ist derzeit auch nicht geplant.  4. Wie viele Fälle wurden in den Jahren 2019 bis 2025 jährlich nach § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) nach Kenntnis der Bundesregierung polizeilich erfasst, und in wie vielen dieser Fälle erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung die Entziehung ins Ausland (bitte jeweils nach Jahr und Zielland aufschlüsseln, soweit erfasst)? Die erbetenen Fallzahlen stehen auf Basis der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) online in der verlinkten Zeitreihe T01 unter PKS-Schlüssel 231200 (Entziehung Minderjähriger § 235 des Strafgesetzbuches – (StGB) zur Verfügung. Link BKA – PKS 2025 – Zeitreihen: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/S tatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interp retationshilfen/Zeitreihen/zeitreihen_node.html Informationen zum Zielland sowie dazu, ob die Entziehung ins Ausland erfolgte, werden in der PKS nicht erfasst.  5. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 235 StGB mit Auslandsbezug wurden in den Jahren 2019 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung eingeleitet, und wie viele führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Anklageerhebung beziehungsweise Verurteilung? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  6. Wie viele Verfahren zur Aufhebung einer Ehe wegen Minderjährigkeit nach § 1314 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gab es vom ersten Quartal 2020 bis Ende 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln), und bei wie vielen dieser Verfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Ehe antragsgemäß aufgehoben beziehungsweise das Verfahren für erledigt erklärt (Fortschreibung der Erhebung in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10326)? Die Sonderauswertung der statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) des BfJ zu Minderjährigenehen weist für die Berichtszeiträume 2023 bis 2025 folgende Verfahren zur Aufhebung der Ehe bzw. zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe aus. Land 2023 2024 2025 Baden-Württemberg 1 1 2 Bayern 1 3 3 Berlin 0 0 0 Brandenburg 0 0 0 Bremen 0 0 1 Hamburg 0 0 0 Hessen 1 2 0 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 Niedersachsen 1 1 0 Nordrhein-Westfalen 1 1 1 Rheinland-Pfalz 0 0 0 Saarland 0 0 0 Sachsen 0 0 0 Sachsen-Anhalt 0 0 0 Schleswig-Holstein 0 0 0 Thüringen 0 0 1 Summe 5 8 8 Weitergehende Daten – insbesondere auch zum Ausgang der jeweiligen Verfahren – liegen der Bundesregierung nicht vor. Wegen der statistischen Daten für die Jahre 2020 bis 2022 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 1b der Kleinen Anfrage der Fraktion CDU/CSU „Geplante Maßnahmen zu Frühehen in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 20/10326 verwiesen.  7. In welchen konkreten Ländern scheitert eine Rückführung widerrechtlich entzogener Kinder nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig oder grundsätzlich und aus welchen Gründen? Die Frage der Rückführung des Kindes hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Probleme können sich im Einzelfall etwa in Form von Verzögerungen des gerichtlichen Verfahrens ergeben, bedingt zum Beispiel durch multiple Rechtsmittel- oder unzureichende Vollstreckungsmöglichkeiten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  8. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung in den Jahren 2019 bis 2025 in Fällen elterlicher Kindesentziehung in Nicht-HKÜ- Staaten ergriffen, und in wie vielen Fällen führten diese Maßnahmen zur Rückkehr des Kindes nach Deutschland? In diesen Fällen erfolgt regelmäßig eine konsularische Unterstützung, die in Einzelfällen zur freiwilligen Rückkehr beziehungsweise Rückkehr mit Unterstützung der örtlichen Behörden beziehungsweise Institutionen führte. Die Auslandsvertretungen verfügen jedoch über keine direkten rechtlichen und nur über sehr begrenzte tatsächliche Möglichkeiten, um bei der Rückführung entzogener Kinder nach Deutschland zu helfen. Sorgerechts- und Aufenthaltsbestimmungsfragen sind durchweg in allen Ländern der Welt der Justiz und mithin der dortigen Gerichtsbarkeit zugeordnet. Dies gilt auch für Regelungen zum Umgangsrecht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  9. Verfügen deutsche Auslandsvertretungen in den Ländern mit der höchsten Fallzahl bei Kindesentziehungen – insbesondere der Türkei sowie weiteren Nicht-HKÜ-Staaten – über speziell ausgebildetes Konsularpersonal für Fälle elterlicher Kindesentziehung, und wenn nein, ist eine entsprechende Spezialisierung geplant? Das Personal der Recht- und Konsularabteilungen an den Auslandsvertretungen ist grundsätzlich fachlich für die Konstellationen einer Kindesentziehung ausgebildet. 10. Welche Informationen und welchen praktischen Beistand erhalten zurückgelassene Elternteile in Deutschland durch staatliche Behörden im Fall einer Kindesentziehung in einen HKÜ- oder Nicht-HKÜ-Staat, und hält die Bundesregierung dieses Angebot für ausreichend? Bei widerrechtlichem Verbringen eines Kindes aus Deutschland in einen Vertragsstaat des HKÜ oder bei widerrechtlichem Zurückhalten eines Kindes in einem Vertragsstaat des HKÜ kann sich der zurückgebliebene Elternteil an das BfJ als Zentrale Behörde nach dem HKÜ wenden. Das BfJ unterstützt und berät den Elternteil dabei, über die Zentrale Behörde des anderen Vertragsstaats einen Antrag auf Rückführung des Kindes in dem anderen Vertragsstaat zu stellen. Das BfJ leitet Anträge auf Rückführung von Kindern nach Deutschland an die ausländischen Zentralen Behörden weiter und unterstützt die Antragstellenden bei der weiteren Kommunikation. Dabei informiert es insbesondere über die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des HKÜ und fördert die Kommunikation mit den zuständigen ausländischen Stellen. Auf der Internetseite des BfJ (www. bundesjustizamt.de/sorgerecht) stehen umfassende Informationen und Musterformulare zur Verfügung. Dem zurückgelassenen Elternteil steht es im Übrigen frei, sich auch unmittelbar an die ausländische Zentrale Behörde oder, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme anwaltlicher Vertretung, an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des anderen Staates zu wenden. Der zurückgebliebene Elternteil kann sich auch an den Internationalen Sozialdienst (ISD) wenden. Bei Entführung des Kindes in einen Nicht-HKÜ- Vertragsstaat erfolgt dann regelmäßig eine mit dem Auswärtigen Amt und der zuständigen Auslandsvertretung abgestimmte konsularische Unterstützung und Beratung des Anliegens. Ferner wird regelmäßig – wo möglich und geboten – auf die Behörden und Institutionen im Land zugegangen, um eine Rückführung des Kindes zu ermöglichen. 11. Mit welchen Staaten hat Deutschland gegebenenfalls bilaterale Abkommen geschlossen, die eine Rückführung widerrechtlich entzogener Kinder auch außerhalb des HKÜ-Rahmens ermöglichen oder erleichtern, und welchen Inhalt haben diese Abkommen? 12. Warum hat Deutschland – anders als vergleichbare europäische Staaten wie Frankreich (mit Algerien, Ägypten, Libanon, Marokko, Tunesien), Schweden (mit Ägypten, Tunesien) oder die Schweiz (mit Libanon) – keine bilateralen Abkommen zum Schutz vor elterlicher Kindesentziehung mit nordafrikanischen oder nahöstlichen Staaten geschlossen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Deutschland gibt multilateralen Übereinkommen den Vorzug vor bilateralen Übereinkommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss von Übereinkommen im Bereich des internationalen Kindschaftsrechts bei der Europäischen Union liegt (vergleiche Europäischer Gerichtshof, Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014). 13. Plant die Bundesregierung den Abschluss solcher in Frage 12 genannten bilateralen Abkommen mit weiteren Staaten, insbesondere mit Ländern, die nicht dem HKÜ angehören und in denen elterliche Kindesentziehungen aus Deutschland regelmäßig vorkommen? a) Wenn ja, mit welchen Staaten plant sie dies, und mit welchem Zeithorizont? b) Wenn nein, warum nicht? Nein. Auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 wird verwiesen. 14. Welche Hindernisse sieht die Bundesregierung gegebenenfalls beim Abschluss bilateraler Abkommen mit Nicht-HKÜ-Staaten, insbesondere mit Staaten, deren Familienrecht auf dem islamischen Recht basiert und in denen der Vater des Kindes rechtlich gegenüber der Mutter bevorteilt wird? Auf die Antwort zu den Fragen 11, 12 und 13 wird verwiesen. 15. In wie vielen der gemeldeten Fälle elterlicher Kindesentziehung in den Jahren 2019 bis 2025 bestand nach Kenntnis der Bundesregierung der Verdacht auf eine geplante oder vollzogene Zwangsverheiratung im Zielland (bitte nach Jahren und Zielländern aufschlüsseln, soweit erfasst)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 16. In wie vielen Fällen wurde seit 2014 nach der Rückkehr eines Kindes oder einer jungen Frau nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung ein Strafverfahren nach § 237 StGB (Zwangsheirat) eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren führten zu einer Verurteilung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Hinsichtlich der Anzahl der nach § 237 Absatz 2 StGB Abgeurteilten und Verurteilten wird auf die von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen und öffentlich zugänglichen Statistischen Berichte Strafverfolgung verwiesen. In der PKS werden zu Zwangsheirat keine weiteren Hintergrundinformationen zu den Tatumständen erfasst. 17. Gibt es ein bundesweit einheitliches, verbindliches Verfahren zur Zusammenarbeit zwischen Schulen, Jugendämtern, Polizei und Auslandsvertretungen in Verdachtsfällen drohender Zwangsverheiratung durch Verbringung ins Ausland, und wenn nein, warum nicht, und ist die Einführung eines solchen Verfahrens geplant? Über das Vorgehen ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Die Zusammenarbeit erfolgt auf Grundlage föderaler landesrechtlicher Vorgaben sowie lokaler Kooperationsvereinbarungen in den Bundesländern. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/36 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer erarbeitet die Bundesregierung derzeit konkrete Mindeststandards für die frühzeitige Erkennung, Identifizierung und Verweisung von Betroffenen von Menschenhandel. Durch einheitliche und verbindliche Verweiswege sowie Zuständigkeiten sollen die Zusammenarbeit zuständiger Akteure, darunter Behörden, Polizei und Ausländerbehörden, sowie die Verfahrensabläufe weiter verbessert werden. Die Mindeststandards sollen anschließend für alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels gelten, wobei der Begriff der Ausbeutung künftig auch Fälle von Zwangsheirat umfasst, insbesondere wenn eine Person unter Ausnutzung einer schutzbedürftigen Lage, durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder Täuschung ins Ausland befördert und in die Ehe gedrängt wird. Zudem wurde durch die Bundesregierung eine nationale Kontaktstelle (National Focal Point) gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1712 beim Bundeskriminalamt sowie beim Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V. zur grenzüberschreitenden Verweisung von Betroffenen des Menschenhandels eingerichtet. Ein bundesweit einheitliches und verbindliches Verfahren für die Zusammenarbeit von Schulen, Jugendämtern, Polizei und Auslandsvertretungen bei Verdacht einer drohenden Zwangsverheiratung durch Verbringung ins Ausland existiert nicht. Es bestehen Kooperationspflichten zwischen den Akteuren sowie fachliche Empfehlungen, die konkrete Ausgestaltung erfolgt jedoch überwiegend auf Landes- und kommunaler Ebene. Dies trägt den jeweiligen regionalen Strukturen sowie den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls Rechnung. Die schulische Bildung fällt in die Zuständigkeit der Länder. 18. Welche Maßnahmen stehen deutschen Behörden zur Verfügung, um eine bevorstehende Verbringung ins Ausland zum Zweck der Zwangsverheiratung zu verhindern? Das Jugendamt kann in solchen Fällen eine Inobhutnahme des betroffenen Minderjährigen veranlassen. Das Familiengericht kann dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verbringung des Kindes außerhalb des Schengenraumes bestehen, das Sorgerecht ganz oder teilweise, auch im einstweiligen Anordnungsverfahren, entziehen und eine Grenzsperre einrichten. 19. In wie vielen Fällen wurden solche in Frage 18 erfragten Maßnahmen in den Jahren 2019 bis 2025 angewandt? Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. 20. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Schulen in den Jahren 2019 bis 2025 das unentschuldigte Fernbleiben eines Schülers oder einer Schülerin nach Ferienreisen zum Anlass genommen, das Jugendamt oder die Polizei einzuschalten, weil der Verdacht einer Verschleppung oder Zwangsverheiratung bestand, und welche bundesweiten Meldepflichten oder Handlungsempfehlungen gelten gegebenenfalls in solchen Situationen? Die schulische Bildung fällt in die Zuständigkeit der Länder. 21. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele in Deutschland lebende Frauen und Mädchen in den Jahren 2019 bis 2025 nach einer Verbringung ins Ausland dort infolge von Ehrverletzungsvorwürfen getötet wurden? 22. Welche konsularischen oder strafrechtlichen Maßnahmen wurden gegebenenfalls in diesen in Frage 21 erfragten Fällen ergriffen? Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 23. Wie erklärt die Bundesregierung die extreme Diskrepanz zwischen den eigenen Schätzungen – rund 11 100 minderjährige Mädchen potenziell betroffen, bis zu 25 000 gefährdet – und der Zahl der polizeilich erfassten Fälle nach § 226a StGB (ein Fall im Jahr 2024, drei Fälle im Jahr 2023; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die PKS ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten strafrechtlichen Sachverhalte, einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche und der vom Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte. Eine statistische Erfassung erfolgt erst bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Zu beachten ist, dass die PKS ausschließlich das polizeiliche Hellfeld abbildet. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Zahlen beziehen sich auf Mädchen, die ausweislich einer Schätzung bereits betroffen sein könnten oder als gefährdet gelten, woraus abzuleiten ist, dass weiterhin Handlungsbedarf im Bereich Prävention und Aufklärung, Kinderschutz sowie medizinische und psychosoziale Versorgung der betroffenen Frauen und Mädchen besteht. Ein direkter Zusammenhang mit den in der PKS erfassten Zahlen besteht also gerade nicht. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in Ihrer Antwort auf die Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4975 wird verwiesen. 24. In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten der Auslandsstrafbarkeit nach § 5 Nummer 9a StGB i. V. m. § 226a StGB am 27. Januar 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ermittlungsverfahren wegen einer im Ausland an einem in Deutschland lebenden Mädchen begangenen FGM eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren führten zu einer Anklageerhebung beziehungsweise Verurteilung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Hinsichtlich der Anzahl der nach § 226a StGB Abgeurteilten und Verurteilten wird auf die von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen und öffentlich zugänglichen Statistischen Berichte Strafverfolgung bzw. für die Jahre vor 2022 auf die ebenfalls öffentlich zugängliche Fachserie 10 Reihe 3 verwiesen. In der PKS werden zu weiblicher Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation – FGM) keine weiteren Hintergrundinformationen zu den Tatumständen erfasst. 25. Wie oft wurde die 2016 in Kraft getretene Änderung des Passgesetzes, die Verbringungen zum Zweck der Genitalverstümmelung erschweren soll, bisher in konkreten Fällen angewandt? 26. In wie vielen Fällen wurde dadurch (vgl. Frage 25) eine Ausreise verhindert? Die Fragen 25 und 26 werden im Zusammenhang beantwortet. Mit Wirkung zum 15. Juli 2017 wurde ein Passversagungsgrund in § 7 des Passgesetzes aufgenommen, wonach ein Pass zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber eine in § 226a StGB (Verstümmelung weiblicher Genitalien) beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird. Zu den Anwendungsfällen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da für die Ausführung des Passgesetzes grundsätzlich die Länder nach Artikel 87 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zuständig sind. Entsprechende Statistiken hierüber liegen der Bundesregierung nicht vor. 27. Welche verbindlichen Frühwarnmechanismen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, damit das Fernbleiben eines gefährdeten Mädchens aus Schule oder Kindertageseinrichtung vor oder nach Ferienzeiten systematisch als mögliches FGM-Risiko erkannt, behördenintern weitergeleitet und mit konkreten Schutzmaßnahmen beantwortet wird? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 28. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls, wenn ein Kind nach einer Auslandsreise mit ärztlich feststellbaren Anzeichen einer durchgeführten FGM nach Deutschland zurückkehrt? a) Welche Behörde ist dabei federführend? Die Fragen 28 und 28a werden zusammen beantwortet. Jugendämter und Familiengerichte sind gemäß § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder anzuordnen, um FGM als Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Die Anwendung der Gesetze im Einzelfall fällt in die Zuständigkeit der Gerichte und Behörden der Länder. b) Welche Meldepflichten gelten für behandelnde Ärzte und medizinisches Fachpersonal? Es gibt keine allgemeine Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte oder medizinisches Fachpersonal bei Feststellen einer durchgeführten FGM. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass betroffene Mädchen weiter gefährdet oder Geschwister und andere Mädchen der Familie gefährdet sind, können Ärztinnen und Ärzte gemäß § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Informationen an das örtliche Jugendamt weitergeben, wenn dies erforderlich ist, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Vor Mitteilung sollen die Sorgeberechtigten einbezogen und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt werden. Das gilt nur soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Das KKG sieht in § 6 zudem zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung spezielle Beratungsangebote für medizinisches Personal im Kinderschutz vor. c) In wie vielen bekannten Fällen wurde nach einer solchen Feststellung nach Kenntnis der Bundesregierung ein Strafverfahren eingeleitet? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In der PKS werden zu FGM keine weiteren Hintergrundinformationen zu den Tatumständen erfasst. 29. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2019 gegebenenfalls ergriffen, um die Strafverfolgung von FGM – einschließlich der Ferienbeschneidung – zu verbessern, und welche Maßnahmen sind für die laufende Legislaturperiode geplant? Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 (Bundestagsdrucksache 21/6584) enthält eine Erweiterung des Straftatbestands der Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB. Ein neuer § 226a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Entwurfsfassung (StGB-E) soll künftig auch die Veranlassung der Genitalverstümmelung durch Dritte mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List erfassen. Durch die Verortung dieser Tathandlung in § 226a Absatz 2 StGB‑E wird die Geltung deutschen Strafrechts, unabhängig vom Recht des Tatorts, sichergestellt (vergleiche § 5 Nummer 9a Buchstabe b StGB). Zudem findet § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB Anwendung, der ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers für Straftaten unter anderem nach § 226a StGB vorsieht. Diese Erweiterung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. 30. Wie lange dauerten Rückführungsverfahren innerhalb der EU nach dem HKÜ in Verbindung mit der sogenannten Brüssel‑IIb-Verordnung im Durchschnitt in den Jahren 2022 bis 2025, und in welchem Anteil der Fälle wurde die im HKÜ vorgesehene sechswöchige Bearbeitungsfrist eingehalten? Die gerichtliche Verfahrensdauer in Deutschland bei aus dem Ausland eingehenden HKÜ-Verfahren betrug bis zur Entscheidung in der ersten Instanz im Jahr 2022 durchschnittlich 57 Tage, im Jahr 2023 durchschnittlich 55 Tage und im Jahr 2024 durchschnittlich 48 Tage. Für das Jahr 2025 gibt es noch keine Erhebungen. Hinsichtlich der Verfahrensdauer in anderen Vertragsstaaten verfügt die Bundesregierung über keine Informationen, die über öffentlich zugängliche hinausgehen. 31. In wie vielen innereuropäischen Fällen wurde das Kind trotz laufendem Rückführungsverfahren und gerichtlicher Rückführungsanordnung nach Kenntnis der Bundesregierung nicht zurückgebracht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegenüber dem jeweiligen EU- Mitgliedstaat in solchen Fällen? Hierzu liegen keine über öffentlich zugänglichen hinausgehende Informationen vor. Es besteht keine Verpflichtung für die beteiligten Parteien der Zivilverfahren, die Zentralen Behörden über den Ausgang der Verfahren zu informieren. 32. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern, dem Bundesamt für Justiz, dem Auswärtigen Amt und gegebenenfalls weiteren Behörden und Bundesministerien in Fällen geregelt, in denen eine Kindesentziehung ins Ausland im unmittelbaren Zusammenhang mit einem laufenden Kinderschutzverfahren oder einer Inobhutnahme steht, und in wie vielen Fällen in den Jahren 2019 bis 2025 wurde eine Kindesentziehung unmittelbar nach oder während eines solchen Verfahrens vollzogen? Die Verfahren in Kinderschutzsachen richten sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem BGB sowie dem SGB VIII. Kommt es während eines laufenden Verfahrens zu einer Kindesentführung, so kann der zurückgebliebene Elternteil oder, sofern bereits ein Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt wurde, dieser einen Antrag auf Rückführung des Kindes nach dem HKÜ stellen, sofern sich das Kind in einem Vertragsstaat befindet. Das BfJ als Zentrale Behörde leistet hierbei Unterstützung und leitet insbesondere Informationen zu Kindeswohlgefährdungsaspekten ins Ausland weiter. Dies ist im HKÜ selbst, im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) in der Verordnung (EU) 2019/1111 – Brüssel‑IIb-Verordnung – sowie im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz geregelt. Sofern das Kind in einen Nicht-Vertragsstaat des HKÜ entführt wird, kann das Auswärtige Amt konsularische Unterstützung leisten. Im Übrigen gibt es die Möglichkeit der Amtshilfe. Die Zusammenarbeit ist nicht durch ein einheitliches, speziell auf diese Fallkonstellation zugeschnittenes bundesweites Verfahren geregelt. Sie erfolgt anlassbezogen und nach den jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten. Zahlen zu Kindesentziehungen nach oder während eines laufenden Kinderschutzverfahrens oder einer Inobhutnahme liegen der Bundesregierung nicht vor. 33. Welche Möglichkeiten hat nach Kenntnis der Bundesregierung ein deutsches Jugendamt, bei konkret drohender Kindesentziehung ins Ausland präventiv tätig zu werden, und sind diese Instrumente nach Einschätzung der Bundesregierung ausreichend und in der Praxis wirksam? Bei einer konkret drohenden Kindesentziehung erfolgt zunächst eine Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt nach § 8a SGB VIII. Bei einer erheblichen Kindeswohlgefährdung kann das Jugendamt das Familiengericht anrufen; bei einer dringenden Gefährdung des Kindeswohls kommt eine vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt in Betracht. Je nach Situation und Gefährdungslage können zudem weitere zuständige Behörden wie die Polizei oder das BfJ einbezogen werden. Die genannten Maßnahmen stellen wirksame und geeignete Instrumente des Kinderschutzes dar. Ob sie im konkreten Einzelfall ausreichen, hängt von den jeweiligen Umständen und der individuellen Gefährdungslage ab. 34. Ist es nach geltendem Recht möglich, dass ein Elternteil, gegen den ein Kinderschutzverfahren des Jugendamts läuft oder der unter familiengerichtlicher Aufsicht steht, ein gemeinsames Kind legal ins Ausland verbringt, und wenn ja, welche gesetzlichen Änderungen wären aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, um diese Lücke zu schließen? Hat ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind, ist es auch möglich, dass dieser Elternteil mit dem Kind ins Ausland umzieht. Ob unter dieser Voraussetzung und während eines laufenden Kinderschutzverfahrens – gegebenenfalls im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens – wegen Anhaltspunkten auf eine bevorstehende, das Kindeswohl gefährdende Verbringung des Kindes ins Ausland dem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Die gesetzlichen Möglichkeiten des Jugendamtes und des Familiengerichts sind nicht ergänzungsbedürftig. 35. Sieht die Bundesregierung die aktuelle Gesetzeslage als ausreichend an, um gegen Kindesentführungen ins Ausland vorzugehen? Nein. 36. Aus welchen Gründen scheitern Rückführungen nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung aus den Staaten, in die am meisten Kinder aus Deutschland entführt werden (bitte nach Häufigkeit absteigend aufführen)? Die Gründe sind einzelfallabhängig und werden nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt und statistisch erfasst. Mögliche Gründe sind lange Verfahrensdauern im ersuchten Staat, Untertauchen des Elternteils sowie Probleme bei der Vollstreckung von Entscheidungen. 37. Wie viele Fälle von Kindesentführungen Da aufgrund des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs eine große Zahl ukrainischer Staatsangehöriger in Deutschland Zuflucht gesucht hat, steigt die Wahrscheinlichkeit von grenzüberschreitenden Kindschaftskonflikten mit Bezug zur Ukraine allein aufgrund der größeren Zahl in Deutschland aufhältiger, potentiell betroffener Personen. Die Ukraine ist seit 2006 Vertragsstaat des HKÜ. Statistische Daten liegen im BfJ seit dem Jahr 2008 vor. a) von Deutschland in die Ukraine und Tabelle: Ausgehende Vorgänge von Deutschland in die Ukraine Jahr Fallzahlen 2008  6 2009  3 2010  3 2011  4 2012  2 2013  4 2014  4 2015  2 2016  5 2017  5 2018  2 2019  3 2020  7 2021  8 2022  3 2023 10 2024  9 2025 15 b) von der Ukraine nach Deutschland hat es seit 1991 nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben, und was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, um der steigenden Anzahl der Kindesentführungen in die bzw. aus der Ukraine zu begegnen (bitte nach Jahren aufschlüsseln; vgl. www.anwalt.de/rechtstipps/hkue-kindesent fuehrung-ukraine-rueckfuehrung-von-kindern-aus-der-ukraine-nach-deuts chland-270246.html?__cf_chl_f_tk=Zo_LEbCkffGyaleKNs18cNeVlWR5 S83KchLa2tkj1L4-1782987623-1.0.1.1-l5ywmXN9v34YxWodepcm.AC3 Nus6.TTg4Rt2uk_QJ9M)? Tabelle: Eingehende Vorgänge von der Ukraine nach Deutschland Jahr Fallzahlen 2008  1 2009  1 2010  2 2011  0 2012  1 2013  0 2014  0 2015  5 Jahr Fallzahlen 2016  4 2017  0 2018  4 2019  2 2020  3 2021  4 2022 23 2023 33 2024 18 2025 13 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 38. Wirkt die Bundesregierung an der Consultation Group on the Children of Ukraine (CGU) mit (wenn ja, bitte angeben, ob personell, finanziell [bitte gegebenenfalls Haushaltstitel und Finanzierungsbeträge angeben] sowie Treffen von Mitgliedern der Bundesregierung mit Repräsentanten der CGU etc. angeben; vgl. www.coe.int/en/web/children/cgu)? Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vertritt die Bundesregierung in der Consultation Group on the Children of Ukraine (CGU) beim Europarat und nimmt regelmäßig an den Sitzungen in Straßburg teil. Finanzielle Verpflichtungen sind hiermit nicht verbunden. 39. Setzt die Bundesregierung die Entschließung des Ausschusses für Demokratie und Menschenrechte „Die Opfer illegaler internationaler Adoptionen anerkennen und unterstützen und Maßnahmen zur Verhinderung dieser Praxis ergreifen“ der Interparlamentarischen Union um, und wenn ja, durch welche Maßnahmen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3550)? Einige der (unverbindlichen) Forderungen der Interparlamentarischen Union, die sich sowohl an nationale Parlamente als auch Staaten richten, werden in Deutschland bereits erfüllt: Deutschland ist im Jahr 2001 dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten. Durch das Adoptionshilfe-Gesetz, das 2021 in Kraft getreten ist, wurden die bewährten Schutzstandards aus dem Übereinkommen auch auf solche Staaten erstreckt, die nicht Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens sind, damit die Rechte der Kinder effektiv gewahrt und Kinderhandel eingedämmt wird. Es gilt der Subsidiaritätsgrundsatz, nach dem ein Kind aus dem Ausland nur adoptiert werden kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine geeignete Unterbringung des Kindes im Heimatstaat nach Prüfung durch die Fachstelle des Heimatstaats möglich ist (Artikel 4 Buchstabe c in Verbindung mit der Präambel des Haager Adoptionsübereinkommen, § 2c Adoptionsvermittlungsgesetz – (AdVermiG). Internationale Adoptionen müssen stets von zugelassenen Adoptionsvermittlungsstellen begleitet werden. Auslandsadoptionen ohne Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle sind nach § 2b AdVermiG ausdrücklich untersagt. Darüber hinaus enthält § 9 Absatz 2 Nummer 4 AdVermiG einen Anspruch von Adoptierten auf Begleitung durch Adoptionsvermittlungsstellen bei der Herkunftssuche. Vermittlungsakten sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren (§ 9c Absatz 1 AdVermiG). 40. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Anzahl ukrainischer Kinder, die seit Beginn des völkerrechtswidrigen Krieges Russlands gegen die Ukraine nach Russland oder durch Russland besetzte Gebiete widerrechtlich verbracht wurden (www.t-online.de/nachri chten/ukraine/id_100966936/ukraine-krieg-kreml-funktionaerin-gesteht- kindes-entfuehrung-nach-russland.html)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 des Abgeordneten Dr. Rainer Kraft auf Bundestagsdrucksache 21/3373 verwiesen. 41. Steht die Bundesregierung in Kontakt mit der First Lady der Vereinigten Staaten von Amerika, Melania Trump, bezüglich der Rückführung ukrainischer Kinder aus Russland in die Ukraine, und wenn ja, hat dieser Kontakt zur Rückführung weiterer Kinder in die Ukraine beigetragen (vgl. www.whitehouse.gov/briefings-statements/2026/04/first-lady-mela nia-trump-advances-efforts-in-fourth-ukraine-russia-child-reunificat ion/)? Die Bundesregierung befindet sich mit einer Vielzahl von internationalen Organisationen und internationalen Partnern, darunter auch die USA, in einem engen, vertraulichen Austausch zu der Lage in der Ukraine, inklusive der Frage der Rückkehr der Kinder. Die Bundesregierung ist Mitglied in der internationalen Koalition für die Rückkehr der ukrainischen Kinder und setzt sich sowohl innerhalb der Koalition als auch in bilateralen Gesprächen und multilateralen Gremien regelmäßig und hochrangig für eine Rückkehr der ukrainischen Kinder ein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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