Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 766/2/25
27.01.26
Antrag
des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer
Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
Punkt 30 der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Gesetzentwurf um Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern und
Parlamentsmitgliedern ergänzt werden sollte, damit Angehörige der freien Berufe,
Medienschaffende und sonstige Berufsgeheimnisträger sowie Parlamentsmitglieder bei
der Ausübung ihrer Tätigkeiten auch in Zukunft in gleichem Maße vor staatlichen
Eingriffen geschützt werden, wie dies bislang, insbesondere aufgrund der
bestehenden Vorschriften des Strafverfahrensrechts zu Zeugnisverweigerungsrechten,
Durchsuchungen und Beschlagnahmen, der Fall ist.
Begründung:
§§ 5 bis 11 PWTG-E regeln Einzelheiten der Ermittlungsbefugnisse und
Verfahren der nach § 2 Absatz 1 PWTG-E zuständigen Datenschutzbehörde und
der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PWTG-E zuständigen Koordinierungsstelle
für digitale Dienste nach Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/900 vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting
politischer Werbung (TTPW-VO). Laut Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-
Drucksache 766/25, S. 28) gelten sie nur für Verstöße gegen Artikel 5 und 20
TTPW-VO betreffend die Erbringung politischer Werbedienstleistungen in der
EU und die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem
Targeting oder der Schaltung von politischen Anzeigen im Internet an andere
Interessenten.
§§ 5 bis 11 PWTG-E enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu den
Ermittlungen (§ 5), zur Auskunftserteilung und zu Durchsuchungen (§ 6), zur
Beschlagnahme (§ 7) und zur Durchsetzung von Verpflichtungen (§ 8) und
lehnen sich dabei weitgehend an die Vorschriften der §§ 24 ff. des Digitale-
Dienste-Gesetzes an.
§ 6 Absatz 1 PWTG-E regelt u. a. die Auskunftserteilung von Anbietern
politscher Werbedienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 TTPW-VO.
Erfasst hiervon werden sämtliche Personen, die – mit Ausnahme bloßer
Nebendienstleistungen – politische Werbedienstleistungen erbringen. In diesem
Kontext bestimmt § 6 Absatz 3 PWTG-E, dass in den Räumlichkeiten, die
diese Personen zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen
oder beruflichen Tätigkeit nutzen, unter den in § 6 Absatz 3 PWTG-E
genannten Voraussetzungen auf gerichtliche Anordnungen Durchsuchungen
durchgeführt werden dürfen. Bei Gefahr in Verzug ist dies auch ohne richterliche
Anordnung möglich. § 7 PWTG-E regelt die Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschlagnahme. Beschlagnahmeverbote sind hier nicht vorgesehen.
Diese Regelungen treffen grundsätzlich auch Berufsgeheimnisträger, also z. B.
die Angehörigen der freien Berufe, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater,
Ärzte, sowie Medienschaffende, also Personen, die bei der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten
oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und
Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben,
sowie Parlamentsmitglieder.
Insoweit erscheint eine Überarbeitung des Gesetzesentwurfs erforderlich, denn
diese Personengruppen genießen aufgrund ihrer besonderen Stellung in der
verfassungsmäßigen Ordnung einen besonderen Schutz. Dem wird z. B. durch
die Vorschriften der StPO zu Zeugnisverweigerungsrechten, Durchsuchungen
und Beschlagnahmen (einfachgesetzlich) Rechnung getragen.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher geprüft werden, ob für den
genannten Personenkreis Sonderregelungen geschaffen werden müssen oder
zumindest klargestellt werden sollte, dass die bestehenden Regelungen zum
Schutz dieser Personen von der Neuregelung unberührt bleiben.]
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