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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)

dip / drucksache 27.01.2026 · WP 21 · 766/2/25 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG) [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 766/2/25 27.01.26 Antrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG) Punkt 30 der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Gesetzentwurf um Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern und Parlamentsmitgliedern ergänzt werden sollte, damit Angehörige der freien Berufe, Medienschaffende und sonstige Berufsgeheimnisträger sowie Parlamentsmitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten auch in Zukunft in gleichem Maße vor staatlichen Eingriffen geschützt werden, wie dies bislang, insbesondere aufgrund der bestehenden Vorschriften des Strafverfahrensrechts zu Zeugnisverweigerungsrechten, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, der Fall ist. Begründung: §§ 5 bis 11 PWTG-E regeln Einzelheiten der Ermittlungsbefugnisse und Verfahren der nach § 2 Absatz 1 PWTG-E zuständigen Datenschutzbehörde und der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PWTG-E zuständigen Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO). Laut Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR- Drucksache 766/25, S. 28) gelten sie nur für Verstöße gegen Artikel 5 und 20 TTPW-VO betreffend die Erbringung politischer Werbedienstleistungen in der EU und die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Targeting oder der Schaltung von politischen Anzeigen im Internet an andere Interessenten. §§ 5 bis 11 PWTG-E enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu den Ermittlungen (§ 5), zur Auskunftserteilung und zu Durchsuchungen (§ 6), zur Beschlagnahme (§ 7) und zur Durchsetzung von Verpflichtungen (§ 8) und lehnen sich dabei weitgehend an die Vorschriften der §§ 24 ff. des Digitale- Dienste-Gesetzes an. § 6 Absatz 1 PWTG-E regelt u. a. die Auskunftserteilung von Anbietern politscher Werbedienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 TTPW-VO. Erfasst hiervon werden sämtliche Personen, die – mit Ausnahme bloßer Nebendienstleistungen – politische Werbedienstleistungen erbringen. In diesem Kontext bestimmt § 6 Absatz 3 PWTG-E, dass in den Räumlichkeiten, die diese Personen zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, unter den in § 6 Absatz 3 PWTG-E genannten Voraussetzungen auf gerichtliche Anordnungen Durchsuchungen durchgeführt werden dürfen. Bei Gefahr in Verzug ist dies auch ohne richterliche Anordnung möglich. § 7 PWTG-E regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Beschlagnahme. Beschlagnahmeverbote sind hier nicht vorgesehen. Diese Regelungen treffen grundsätzlich auch Berufsgeheimnisträger, also z. B. die Angehörigen der freien Berufe, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, sowie Medienschaffende, also Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, sowie Parlamentsmitglieder. Insoweit erscheint eine Überarbeitung des Gesetzesentwurfs erforderlich, denn diese Personengruppen genießen aufgrund ihrer besonderen Stellung in der verfassungsmäßigen Ordnung einen besonderen Schutz. Dem wird z. B. durch die Vorschriften der StPO zu Zeugnisverweigerungsrechten, Durchsuchungen und Beschlagnahmen (einfachgesetzlich) Rechnung getragen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher geprüft werden, ob für den genannten Personenkreis Sonderregelungen geschaffen werden müssen oder zumindest klargestellt werden sollte, dass die bestehenden Regelungen zum Schutz dieser Personen von der Neuregelung unberührt bleiben.]

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