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Schriftliche Frage 127 von Dr. Paula Piechotta (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchem Titel des Bundeshaushalts werden nach gegenwärtigen Planungen für den Fall des Eintritts der Rechtskraft die Forderungen in Höhe…

dip / schriftliche_frage 03.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 127 von Dr. Paula Piechotta (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchem Titel des Bundeshaushalts werden nach gegenwärtigen Planungen für den Fall des Eintritts der Rechtskraft die Forderungen in Höhe… Frage 127 (Dr. Paula Piechotta, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchem Titel des Bundeshaushalts werden nach gegenwärtigen Planungen für den Fall des Eintritts der Rechtskraft die Forderungen in Höhe von rund 220 Mio. Euro zuzüglich Zinsforderungen in Höhe von mindestens 100 Mio. Euro aus dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 18. Juni 2026 (Aktenzeichen 8 U 123/25) im Streit um die Beschaffung von Schutzmasken während der Corona-Pandemie beglichen, und wie hoch sind gegenwärtig die kumulierten Verzugszinsen aller abgeschlossenen Verfahren, die dem Bund durch Urteile im Zusammenhang mit der Beschaffung von Masken entstanden sind (bitte den Anteil an den Gesamtkosten angeben)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 30. Juni 2026: Dem Bundesministerium für Gesundheit ist das oben genannte Urteil des OLG Köln vom 18. Juni 2026, Aktenzeichen 8 U 123/25, nicht bekannt. Am 28. Mai 2026 hat das Oberlandesgericht Köln im Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 U 14/25 den Bund zur Zahlung eines Betrages verurteilt, der im Wesentlichen mit den in der Fragestellung genannten Beträgen übereinstimmt. Gegen dieses Urteil hat das Bundesministerium für Gesundheit am 29. Mai 2026 Revision beim Bundesgerichthof eingelegt. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. Soweit der Bund im Zusammenhang mit der Beschaffung von PSA rechtskräftig zu Zahlungen verurteilt wird, stehen im Bundeshaushalt entsprechende Mittel in Kapitel 1503 Titel 684 03 zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schutzmasken/ Schutzausrüstung hat der Bund bisher drei Verfahren rechtskräftig verloren. Zwei dieser Verfahren betrafen Sonderkonstellationen, in denen Anwalts- und Verfahrenskosten geltend gemacht wurden. Im dritten Verfahren wurde der Bund neben der Zahlung der Hauptforderung auch zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von rund 550.000 Euro verurteilt. Gemessen an den Gesamtkosten dieses Verfahrens (Hauptforderung zuzüglich Verzugszinsen, Gerichts- und Anwaltskosten) beträgt der Anteil der Verzugszinsen ein Drittel.

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