Schriftliche Frage 29 von Dr. Astrid Mannes (CDU/CSU): Plant die Bundesregierung, verbraucherschützende Regelungen einzuführen, die Unternehmen und Banken verpflichten, der missbräuchlichen Nutzu…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 29 von Dr. Astrid Mannes (CDU/CSU): Plant die Bundesregierung, verbraucherschützende Regelungen einzuführen, die Unternehmen und Banken verpflichten, der missbräuchlichen Nutzu…
Frage 29 (Dr. Astrid Mannes, CDU/CSU):
Plant die Bundesregierung, verbraucherschützende Regelungen einzuführen, die Unternehmen und Banken verpflichten, der missbräuchlichen Nutzung von personenbezogenen Daten beim Bezahlvorgang mit dem SEPA-Lastschriftverfahren entgegenzuwirken (www.mdr.de/ratgeber/finanzen/s epa-lastschrift-betrug-deutschlandticket-10 0.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar vom 19. September 2024:
Zahlungsdienstnutzer genießen bei SEPA-Lastschriften einen hohen Schutz: Erfolgt eine Abbuchung unautorisiert, ist der Kontoinhaber bzw. Zahler gesetzlich zunächst generell durch seinen Wertstellungsanspruch aus § 675u Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschützt. Danach hat der Zahlungsdienstleister im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gegen den Zahler keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Zahler muss hierfür lediglich einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang seinerseits unverzüglich an seinen Zahlungsdienstleister melden; nach spätestens 13 Monaten nach dem Tag der Belastung sind Ansprüche gegen den Zahlungsdienstleister ausgeschlossen (§ 676b Absatz 1, 2 BGB). Speziell bei SEPA-Basislastschriften ist noch ein über diese generellen Vorschriften hinausgehender Schutz geregelt: § 675x Absatz 2 und 4 BGB enthält unabhängig von der Autorisierung für SEPA-Lastschriften ein bedingungsloses Erstattungsrecht binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags. Eine Angabe von Gründen durch den Zahler ist hierbei nicht erforderlich. Diese zivilrechtlichen Vorgaben beruhen weitgehend auf Artikel 73, Artikel 76 sowie Artikel 77 der unionsrechtlichen Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2-Richtlinie). Diese Richtlinie ist grundsätzlich vollharmonisierend. Gesetzliche Änderungen können insoweit nur auf europäischer Ebene erfolgen. Auf EU-Ebene wird derzeit die Fortschreibung der einschlägigen unionsrechtlichen Regelungswerke zu Zahlungsdiensten auf Grundlage der Legislativvorschläge der Europäischen Kommission zu einer Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3) und Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation, PSR) vom 28. Juni 2023 verhandelt. Gegenstand des Vorschlags ist auch eine Reihe von Regelungen zur Betrugsprävention. Diese Vorschläge sind derzeit Gegenstand intensiver Beratungen im Europäischen Rat und bilden nach Auffassung der Bundesregierung eine geeignete Grundlage, um eine Verbesserung der Sicherheit des digitalen Zahlungsverkehrs und in der Betrugsbekämpfung zu erzielen.
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