Geldwäsche und Finanzkriminalität - Vorwürfe gegen Zahlungsdienstleister
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Geldwäsche und Finanzkriminalität - Vorwürfe gegen Zahlungsdienstleister
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1026 (neu)
21. Wahlperiode 11.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne, Agnes Conrad,
Mirze Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal
Meiser, Zada Salihović, Ines Schwerdtner, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne
Zerr und der Fraktion Die Linke
Verdacht auf Geldwäsche und Finanzkriminalität – Vorwürfe gegen
Zahlungsdienstleister
Zahlungsdienstleister wie etwa die Payone GmbH nehmen eine Schlüsselrolle
im digitalen Zahlungsverkehr ein. Gleichzeitig ist fraglich, inwiefern die
wachsende Zahl der Zahlungsdienstleister auch Risiken für Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung und andere Formen der Finanzkriminalität birgt (vgl.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin] vom 15. November 2024:
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Reden/re_2400926_Rede_
EDinA_DIIR.html). Die Kosten solcher Finanzkriminalität tragen häufig die
Verbraucherinnen und Verbraucher, während private Anbieter hohe Gewinne
einstreichen. Sicherheitslücken bei Finanzdienstleistern belasten häufig
einkommensschwache Menschen, die sich zudem gegen etwaige Schäden meist
schlechter wehren können.
Bereits 2023 untersagte die BaFin der Payone GmbH wegen hoher
Geldwäscherisiken und gravierender Defizite in der Geldwäscheprävention,
Transaktionen für bestimmte Geschäftskunden durchzuführen, die dem
Hochrisikoportfolio angehören und ordnete für diesen Bereich ein Neukundenverbot an. In
einer 2022 von der BaFin angeordneten Sonderprüfung war festgestellt worden,
dass die Payone GmbH gravierende Defizite bei der Einhaltung und
Umsetzung der erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten nach dem
Geldwäschegesetz (GwG) aufweist. Infolge unzureichender Sicherungssysteme gegen
Geldwäsche habe die Payone GmbH in ihrem E-Commerce-Geschäftsfeld ein
auffälliges Hochrisikoportfolio aufgebaut. Die Geschäftskunden dieses
Hochrisikoportfolios seien Händler, die ihre Geschäftsmodelle nahezu ausschließlich
online über Webseiten betrieben. Erkenntnisse aus der Aufsichtstätigkeit
deuteten darauf hin, dass die Webseiten der Händler unter anderem in Verbindung
mit betrügerischen Abonnements, Phishing und Fake-Shops stünden: Die
festgestellten gravierenden Defizite beträfen die Maßnahmen, welche die Payone
GmbH unternehme, um die Geschäftsmodelle der Händler im Rahmen des
Kundenannahmeprozesses zu beurteilen sowie die laufende Überwachung der
Händler. Insbesondere führten die Auffälligkeiten bei der Risikobewertung
nicht dazu, dass Händler zurückgewiesen oder laufende Geschäftsbeziehungen
beendet worden seien (BaFin, 7. November 2023: www.bafin.de/SharedDocs/V
eroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_GwG/mel
dung_2023_09_07_payone.html; vgl. Manager Magazin, 7. November 2023:
www.manager-magazin.de/unternehmen/banken/payone-bafin-schraenkt-transa
ktionen-von-zahlungsdienstleister-ein-a-ee4d7884-e86e-4426-822c-e87476c5
ee08).
Im Jahr darauf hat die BaFin gegenüber der Payone GmbH erhöhte
Eigenmittelanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) angeordnet. Am 20. Januar 2025 hat die BaFin zudem gegenüber
der Payone GmbH gemäß § 27 Absat 3 ZAG i. V. m. § 51 Absatz 2 Satz 1
GwG angeordnet, die Mängel in der Geldwäscheprävention zu beseitigen. Ein
von der BaFin gemäß § 20 Absatz 2 ZAG i. V. m. § 45c Absatz 1 i. V. m.
Absatz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) bestellter Sonderbeauftragter
überwacht die Umsetzung. Grund für die Maßnahmen seien Verstöße gegen die
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 27
Absatz 1 ZAG. Eine im Jahr 2022 angeordnete Sonderprüfung habe ergeben,
dass die Payone GmbH die Vorgaben des ZAG an eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation und an Auslagerungen nicht in allen geprüften Bereichen
vollumfänglich erfüllte. Betroffen seien etwa die eingesetzte IT und IT-
Prozesse. (vgl. BaFin, 29. Januar 2025: www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentli
chungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_GwG/meldung_202
5_01_29_Payone_GmbH.html und www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichu
ngen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_GwG/meldung_2025_0
1_29_Payone_GmbH.html?nn=19645206&cms_expanded=true). Wörtlich
lässt die BaFin diesbezüglich verlautbaren: „Die Mängel in der
Geldwäscheprävention wurden in Sonder- und Jahresabschlussprüfungen festgestellt. Das
Institut hat innerhalb einer bestimmten Frist die Mängel abzuarbeiten und
angemessene Maßnahmen zu treffen und aufrechtzuhalten, durch die sichergestellt
ist, dass das Institut durchgängig seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen wird“ (BaFin, 29.
Januar 2025).
Ende Juni 2025 veröffentlichte „Der Spiegel“ eine Hintergrundrecherche zu
sog. dirty payments, also Geschäften mit Hochrisikokunden, die sich durch
dubiose Geschäftsmodelle, verzweigte Firmenkonstrukte und kundinnen- und
kundenfeindliche Konditionen, wie undurchsichtige Abo-Fallen, auszeichnen.
Dabei enthüllen die Journalistinnen und Journalisten interne Dokumente, die
darauf hindeuten, „dass Payone zeitweise Zahlungen in dreistelliger
Millionenhöhe pro Jahr für solche Anbieter transferiert hat“ (Spiegel Online, 25. Juni
2025: www.spiegel.de/wirtschaft/vorwuerfe-gegen-payone-die-wichtigsten-fakt
en-im-ueberblick-a-4823a1e5-ee51-4de4-976b-5e594d124037 und www.spiege
l.de/wirtschaft/unternehmen/payone-deutscher-finanzdienstleister-unter-verdac
ht-die-schmutzigen-deals-mit-dem-pornobaron-a-1b16d0e9-a3d6-40c6-a02d-dd
268a9f8ff7). Der Vorwurf: Die Payone GmbH überprüfe ihre Klienten nicht auf
Seriosität und habe dafür auch nicht die Struktur geschaffen, weil lediglich
zwei Angestellte für die Geldwäschekontrolle zuständig seien (vgl. ebd.). Der
Artikel schließt mit der These, dass jene Firmen, die an dem Modell Wirecard
beteiligt waren, nach dessen Untergang einfach zur Payone GmbH
weitergezogen seien. Hinweise gibt es auf personelle und strukturelle Überschneidungen
zu Netzwerken aus dem Wirecard-Komplex, darunter zu verurteilten Wirecard-
Akteuren wie R. W. und H. R. A. (Berliner Zeitung, 24. März 2021: www.berli
ner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/wirecard/wirecard-manager-ruben-wei
gand-in-new-york-schuldig-gesprochen-li.148492), die laut „Spiegel“-
Berichterstattung auch mit Payone Geschäfte machten. Auch die im „Spiegel“
aufgezeigten Geschäftsverbindungen der Payone GmbH in
Schattenfinanzplätze wie Dubai und Zypern, werfen Fragen auf. Hohe Gewinnmargen im Bereich
sogenannter Hochrisikokunden schaffen systemische Anreize für
Geschäftsmodelle, die sich regulatorischen Standards gezielt entziehen (Spiegel Online,
2. Juli 2025: www.spiegel.de/wirtschaft/service/payone-gratis-iphones-und-por
nochats-die-schmutzigen-tricks-der-aether-abzockmafia-a-75fd2b09-a182-4c3
a-8274-62230a6dfeca). Die Payone GmbH habe, gemäß eigener Stellungnah-
Drucksache 21/1026 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
me, infolge der Untersagung der Hochrisiko-Transaktionen durch die BaFin im
Jahr 2023 umgehend Maßnahmen ergriffen, um diese Geschäftsbeziehungen
sowohl mit Partnern als auch mit Händlern, die in Deutschland tätig sind, zu
beenden (Payone, 25. Juni 2025: www.payone.com/DE-de/ueber-uns/presse/ste
llungnahme-berichterstattung-im-spiegel).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die bestehenden Regelungen
des ZAG ausreichen und ob eine staatlich organisierte Zahlungsinfrastruktur
erforderlich ist, um Finanzkriminalität, Sanktionsumgehungen und strukturelle
Risiken im Zahlungsverkehr wirksam einzudämmen. Darüber hinaus möchten
die Fragestellenden wissen, ob das nach Auffassung der Fragestellenden zu
begrüßende und zu stärkende gemeinwohlorientierte Sparkassensystem mit
Zahlungsdienstleistern wie der Payone GmbH tatsächlich einen
vertrauenswürdigen Partner hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Mitteilungen der BaFin und die
aktuellen Veröffentlichungen des European investigative collaborations
(EIC) sowie des Magazins „Der Spiegel“ über die Geschäftstätigkeiten
der Payone GmbH?
2. Was war nach Kenntnis der Bundesregierung 2022 der Anlass der durch
die BaFin eingeleiteten Sonderprüfungen, und was wurde in den Sonder-
und Jahresabschlussprüfungen im Einzelnen festgestellt?
3. Welche aufsichtlichen Prüfungen und Maßnahmen hat nach Kenntnis der
Bundesregierung die BaFin seit 2021 im Hinblick auf Payone
durchgeführt, insbesondere im Hinblick darauf, ob und wenn ja in welchem
Umfang ein Hochrisikoportfolio ausgebaut wurde und ob es problematische
IT-Prozesse und Governance-Mängel gab?
4. Sind der Bundesregierung bzw. den ihr nachgeordneten Behörden
Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz bei Payone
bekannt, und wenn ja, welche?
5. Welche Mängel wurden im Rahmen von Sonder- und
Jahresabschlussprüfungen im Hinblick auf IT, Transaktionsüberwachung und
Risikobewertung im Einzelnen festgestellt?
6. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsatz der Payone
GmbH im letzten verfügbaren Geschäftsjahr, und welches Volumen an
Zahlungsdienstleistungen wurde über das Institut abgewickelt?
7. Welche gesetzlichen Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung nach dem ZAG, GwG und weiteren relevanten
Regelungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Zahlungsdienstleistern
wie Payone vorgeschrieben, und welche davon wurden laut Prüfberichten
der BaFin nicht vollständig umgesetzt (bitte auflisten)?
8. Welche konkreten Hinweise liegen nach Kenntnis der Bundesregierung
der BaFin vor, die zur Bestellung eines Sonderbeauftragten bei Payone
geführt haben, insbesondere im Hinblick auf das Hochrisikoportfolio im
E-Commerce-Bereich und die unzureichenden Sicherungssysteme gegen
Geldwäsche?
9. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Payone GmbH dem Verbot der
Neukundenaufnahme im Hochrisikoportfolio und der Überwachung der
Händler aus dem Jahr 2023 nachgekommen?
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/1026 (neu)
10. Bis wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Payone GmbH
angewiesen, die festgestellten Mängel in der Geldwäscheprävention zu
beheben, und bis wann ist das Neukundenverbot im Hochrisikobereich
gültig?
11. Welche Maßnahmen müssen aus Sicht der Bundesregierung konkret durch
Payone erfüllt werden, um sicherzustellen, „dass das Institut durchgängig
seinen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung“ (BaFin, 29. Januar 2025) nachkommt?
12. Welche Maßnahmen kann die BaFin ergreifen, wenn die Payone GmbH
die Anordnungen der BaFin nicht erfüllt?
13. Wie bewertet die Bundesregierung die personelle Ausstattung der BaFin
zur Erfüllung ihrer Aufgaben, welche Abteilungen sind zuständig, und
wie viel Personal ist im Soll- und im Ist-Zustand vorhanden (bitte nach
den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 aufschlüsseln)?
14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Ermittlungs-, Aufsichts- oder
Prüfverfahren gegen die Payone GmbH in den letzten fünf Jahren im
Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen
Finanzdelikten, und wenn ja, welche?
15. Liegen der Bundesregierung Hinweise dazu vor, dass Payone
Dienstleistungen für Unternehmen oder Personen erbracht hat, die im
Zusammenhang mit Finanzkriminalität stehen (wenn ja, bitte ausführen)?
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Risiken für Verbraucherinnen und
Verbraucher, insbesondere aus einkommensschwachen Schichten, die
durch mögliche Betrugsfälle, Datenlecks oder Geldwäsche-Skandale bei
Zahlungsdienstleistern entstehen?
17. In welcher Höhe sind der Bundesregierung Schäden für Verbraucherinnen
und Verbraucher bekannt, die auf Finanzkriminalität bei
Zahlungsdienstleistern zurückzuführen sind?
18. Welche Mechanismen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit, um Verbraucherinnen und Verbraucher schnell und wirksam zu
entschädigen, falls sie durch Geldwäsche oder Betrug bei
Zahlungsdienstleistern geschädigt werden?
19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass Zahlungsdienstleister nicht zur Umgehung von Sanktionen oder zur
Verschleierung illegaler Vermögensflüsse genutzt werden?
20. Welche regulatorischen Lücken sieht die Bundesregierung im Bereich der
Zahlungsdienstleister, insbesondere im Hinblick auf deren
Eigentümerstrukturen, internationale Verflechtungen und die Möglichkeit, große
Zahlungsströme weitgehend unbeaufsichtigt abzuwickeln?
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der zunehmende Einfluss
privatwirtschaftlicher Zahlungsdienstleister die öffentliche Kontrolle über
Zahlungsinfrastrukturen schwächt und damit Risiken für
Verbraucherinnen und Verbraucher und das Gemeinwohl entstehen?
22. Plant die Bundesregierung gesetzliche Verschärfungen, wie beispielsweise
die Einsetzung einer Notverwaltung, um Zahlungsdienstleister stärker in
die Pflicht zu nehmen, insbesondere hinsichtlich Transparenz, Prävention
von Geldwäsche und Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher?
Drucksache 21/1026 (neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
23. Welche Voraussetzungen müssen Zahlungsdienstleister gemäß dem ZAG
erfüllen, um Risiken im Zahlungsverkehrsbereich effektiv zu begrenzen,
und wie bewertet die Bundesregierung diese Anforderungen im Hinblick
auf Zahlungsdienstleister mit enger Anbindung an öffentlich-rechtliche
Institute wie die Sparkassen-Finanzgruppe?
24. Welche Unterschiede bestehen aus Sicht der Bundesregierung zwischen
den regulatorischen Pflichten für Zahlungsdienstleister gemäß dem ZAG
und den Pflichten für Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz,
insbesondere hinsichtlich Eigenkapitalanforderungen, Risikosteuerung und
Verbraucherschutz?
25. Welche aufsichtsrechtlichen Erwägungen sprechen aus Sicht der
Bundesregierung für die Auslagerung zentraler Zahlungsverkehrsfunktionen
öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute an Zahlungsdienstleister wie Payone,
die nicht denselben gesetzlichen Anforderungen unterliegen wie
Kreditinstitute?
26. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass ein
Zahlungsdienstleister wie Payone, an dem die Sparkassen-Finanzgruppe mit über 40
Prozent beteiligt ist, nicht vollständig in deren interne Aufsichts- und
Kontrollstrukturen integriert ist, und sieht sie hier regulatorischen
Handlungsbedarf?
27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Parallelen zwischen
Drittanbieterstrukturen bei Zahlungsdienstleistern in Asien, die bei
Wirecard zur Bilanzaufblähung geführt haben, und Geschäftsmodellen von
Zahlungsdienstleistern wie Payone, und wenn ja, welche?
28. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Eigenkapital der
Payone GmbH, wie hoch ist die aktuelle Eigenkapitalquote, und wie
bewertet die Aufsicht aktuell die Stabilität des Unternehmens im Hinblick
auf seine Eigenkapitalquote?
29. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob ausländische
Nachrichtendienste mit Zahlungsdienstleistern wie Payone in vergleichbarer Weise
in Verbindung standen wie im Fall Wirecard, und hat sie Kenntnisse zu
undurchsichtigen Unternehmensstrukturen in Drittstaaten, die häufig mit
Umgehung von Sanktionen in Verbindung gebracht werden?
30. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um sogenannte Master-
Merchant-Strukturen in Offshore-Finanzplätzen wie Dubai und Zypern,
die hunderte kleinere Firmen bündeln, besser zu kontrollieren oder zu
unterbinden?
31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Aktivitäten
von Personen aus dem ehemaligen Wirecard-Umfeld, wie R. W. oder
H. R. A. (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden), bei der Payone GmbH
oder bei anderen Zahlungsdienstleistern, und inwiefern prüft sie mögliche
Verbindungen von Payone-Kunden zu ausländischen
Nachrichtendiensten?
32. Erwägt nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin, die Aufsicht über
die Payone GmbH zu intensivieren?
33. Welche Aufsichtsbehörden im Ausland sind für die Überwachung der
World-line-Gruppe zuständig, zu der die Payone GmbH gehört, und wie
erfolgt der Austausch zwischen der BaFin und den jeweiligen Behörden
(bitte zuständige Behörden und Kontakte seit 2021 auflisten)?
34. Welche Gewinnmargen sind der Bundesregierung bekannt, die
Zahlungsdienstleister wie die Payone GmbH bei der Abwicklung von Zahlungen
mit normalen Kunden verglichen mit Hochrisikokunden erzielen?
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21/1026 (neu)
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Vor- bzw. Nachteile staatlicher
oder öffentlich-rechtlicher Zahlungsdienstleister als Alternative zur
Regulierung privatwirtschaftlicher Zahlungsdienstleister?
Berlin, den 17. Juli 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Drucksache 21/1026 (neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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