Betrugsfälle beim Online-Banking in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1825)
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Betrugsfälle beim Online-Banking in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1825)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2145
21. Wahlperiode 09.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1825 –
Betrugsfälle beim Online-Banking in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch immer professionellere Methoden werden private Bankkunden immer
häufiger Opfer von Online-Betrug. Die Schäden gehen mindestens in
zweistellige Milliardenhöhen (www.test.de/Online-Banking-Wie-Sie-Betrueger-au
sbremsen-6149442-0).
Betroffen sind hiervon auch zahlreiche Kunden der Postbank (siehe www.anw
alt.de/rechtstipps/vermehrte-betrugsfaelle-bei-postbank-und-co-240522.html).
Laut Geschädigten, die sich an die Fragestellenden gewendet haben, bleiben
diese unter anderem auf ihren Verlusten sitzen, weil die Postbank
argumentiert, die Betroffenen hätten „grob fahrlässig“ gehandelt.
Laut Postbank handelt es sich bei dem von ihr zur Authentifizierung
verwendeten BestSign-Verfahren um ein „nicht manipulierbares kryptographisches
Verfahren“ (siehe www.anwalt.de/rechtstipps/zahlreiche-postbank-kunden-bek
lagen-kontopluenderung-nach-aktivierung-des-bestsign-verfahrens-25184
0.html). Dies muss aus Sicht der Fragestellenden angesichts der zunehmenden
Betrugsfälle infrage gestellt werden. Anwälte verweisen darauf, dass das Best-
Sign-Verfahren Schwächen hat (siehe www.prigge-recht.de/postbank-konto-g
ehackt-was-tun und www.youtube.com/watch?v=NBn8pZELdWY).
Bei der Postbank lässt sich der Verfügungsrahmen für Online-Überweisungen
sofort ändern, wodurch unmittelbar danach größere Summen vom betroffenen
Konto abgezogen werden können, während zum Beispiel bei der
Muttergesellschaft Deutsche Bank eine Änderung erst mit Verzögerung aktiv wird (www.a
bendblatt.de/hamburg/wirtschaft/article409469620/haspa-postbank-ing-ueber
weisungen-werden-ploetzlich-abgelehnt.html).
Zu Problemen bei der Postbank kam es offensichtlich speziell seit der
Integration in die Systeme der Deutschen Bank (www.tagesschau.de/wirtschaft/finan
zen/bafin-deutsche-bank-probleme-post-bank-100.html). 2023 bestellte die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) deshalb einen
Sonderbeauftragten (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrau
chermitteilung/weitere/2023/meldung_2023_09_04_Postbank.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 9. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Fälle von Online-Banking-Betrug hat es nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2024 in Deutschland gegeben, und wie viele
davon ereigneten sich bei der Postbank bzw. wie viele davon bei anderen
Banken?
2. Teilt die Bundesregierung den Eindruck der Fragestellenden, dass sich
die Zahl der Online-Banking-Betrugsfälle in den vergangenen Jahren
signifikant erhöht hat (bitte Antwort begründen und, wenn möglich, mit
Zahlen aus den letzten fünf Jahren belegen)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die offiziellen, europaweit einheitlichen Statistiken im Bereich Zahlungsbetrug
werden von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der
Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlicht. Der aktuelle Bericht („Report on
payment fraud 2024“) stammt aus dem August 2024 und bezieht sich auf den
Zeitraum des Jahres 2022 sowie des ersten Halbjahres 2023. Über diese
Datenquelle hinaus liegen der Bundesregierung keine gesicherten und umfassenden
Statistiken im Bereich Zahlungsbetrug vor.
„Online-Banking-Betrugsfälle“ sind keine Kategorie dieser offiziellen
Statistiken, sodass die Fragen 1 und 2 nicht konkret beantwortet werden können.
3. Wie viele Betrugsfälle bei der Postbank wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2024 bei der Polizei zur Anzeige gebracht?
4. Bei wie vielen der in der Frage 3 genannten Fälle wurden die
Ermittlungen erfolgreich abgeschlossen, bei wie vielen erfolgte eine Einstellung
des Verfahrens, und bei wie vielen dauern die Ermittlungen noch an?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Die Statistiken im
Bereich Zahlungsbetrug werden von EBA und EZB in aggregierter Form
veröffentlicht, sodass keine Aussagen über einzelne Institute getroffen werden
können.
5. Inwieweit erfolgt in diesem Bereich der Finanzkriminalität mit Online-
Banking-Betrugsfällen eine länderübergreifende Zusammenarbeit der
Polizeibehörden unter Mitwirkung des Bundeskriminalamts (BKA), der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und weiterer Bundesbehörden?
Die Erfassung und Bearbeitung von Online-Banking-Betrugsfällen mit dem
Modus Operandi Phishing, auf die sich die Anfrage bezieht, liegen in der
Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden der Länder. Das Bundeskriminalamt
(BKA) unterstützt die Landesbehörden im Rahmen seines gesetzlichen
Auftrages als Zentralstelle der deutschen Polizei, zum Beispiel bei der Durchführung
vom nationalen und internationalen Schriftverkehr bei Straftaten mit
länderoder grenzübergreifender Bedeutung.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird über IT-
Sicherheitsvorfälle bei größeren Finanzinstituten („kritische Infrastrukturen“)
informiert. Es erfolgt in der Regel keine direkte Information durch betroffene
Bürgerinnen und Bürger an das BSI bzw. keine Information, wenn
Einzelpersonen betroffen sind. Erste Anlaufstellen sind hier die zuständigen
Polizeibehörden sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das
BSI steht mit der BaFin in Kontakt.
Die BaFin wird im Rahmen ihrer Aufgaben und abhängig vom Einzelfall als
Aufsichtsbehörde in der Regel von den Strafverfolgungsbehörden über einzelne
Strafverfahren mit Bezug zu Finanzkriminalität informiert, soweit Objekte
unter ihrer Aufsicht Gegenstand des Verfahrens sind oder wenn diese die
Anforderungen aus Aufsichtsgesetzen, wie zum Beispiel dem Kreditwesengesetz
oder dem Geldwäschegesetz (GwG) nicht einhalten.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wertet Meldungen über
verdächtige Finanztransaktionen, die unter anderem im Zusammenhang mit
Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten stehen könnten, aus,
reichert sie an und übermittelt bei Vorliegen der zugehörigen Voraussetzungen das
Ergebnis ihrer Analyse gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 GwG an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden. Hierbei besteht nach Maßgabe von § 30 Absatz 2
Satz 6, 7 GwG ein laufender Beteiligungsprozess insbesondere mit den
Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder.
Der Deliktsbereich des Betruges als geldwäschebezogene Vortat stellt einen
vereinbarten Risikoschwerpunkt bei der Analyse der Financial Intelligence Unit
(FIU) dar. Bei der Ausgestaltung der Prozesse wird den BSI-Standards laufend
entsprochen.
6. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Kunden
der Postbank, die im Jahr 2024 (oder ggf. im letzten Jahr, für das Daten
vorliegen) Opfer eines Betruges wurden, eine Rückerstattung des Geldes
von der Postbank gefordert?
7. In wie vielen der in der Frage 6 genannten Fälle
a) hat die Postbank den zu Unrecht abgebuchten Betrag zurückerstattet,
b) erfolgte eine Teilrückerstattung (aus Kulanz, infolge eines Vergleichs
bzw. einer Güteverhandlung),
c) erfolgte keine Erstattung mit dem Verweis der Postbank, dass der
Kunde bzw. die Kundin „grob fahrlässig“ gehandelt habe,
d) entschied ein Gericht zugunsten der Postbank bzw.
e) entschied ein Gericht, dass die Postbank den Betrag zu erstatten hat,
weil das Betrugsopfer nicht „grob fahrlässig“ gehandelt habe (oder
aus anderen Gründen)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Vertragsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden ist
grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Der Bundesregierung liegen daher keine
gesammelten Informationen zur Beantwortung dieser Fragen vor.
8. Welche Haltung hat die Bundesregierung grundsätzlich zu der Frage, was
unter „grober Fahrlässigkeit“ im Zusammenhang mit Online-Banking-
Betrug zu verstehen ist (bitte konkret ausführen, welches Verhalten
darunterfällt und welches nicht)?
Bei einer unautorisierten Zahlung steht dem Zahlungsdienstnutzer
grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch gegen seinen Zahlungsdienstleister nach
§ 675u Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Dieser
Rückerstattungsanspruch kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn der
Zahlungsdienstnutzer die unautorisierte Zahlung durch eigenes grob fahrlässiges
Verhalten (mit-)verursacht hat. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt bei Missachtung der
erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße,
bei der selbst ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige
unbeachtet gelassen wird, was jedem einleuchten müsste, vor.
Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt,
erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und obliegt der
Rechtsprechung. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung werden auch die
stetiger Weiterentwicklung unterliegenden technischen Möglichkeiten
berücksichtigt.
9. Welche Maßnahmen haben das zuständige Bundesministerium, das
BKA, die BaFin, das BSI und weitere Bundesbehörden ergriffen, um
gegen den Online-Banking-Betrug erfolgreicher vorzugehen und die
privaten Bankkunden besser zu schützen (bitte einzeln mit Zeitpunkt
auflisten und beschreiben)?
Zur Sensibilisierung von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber Phishing-
Betrugsstraftaten wurden auf der BKA-Homepage ein Warnhinweis zu Phishing/
Identitätsdiebstahl sowie Empfehlungen zum Schutz vor solchen Vorfällen
veröffentlicht: BKA – Identitätsdiebstahl/Phishing. Die Homepage enthält zudem
Verlinkungen zu weiteren Websites, zum Beispiel zu der des BSI mit
ausführlicheren Informationen zur digitalen Sicherheit.
Im Rahmen der Wahrnehmung seiner Zentralstellenfunktion werden vom BKA
Informationen zu Betrugsfällen aus dem Bundesgebiet gesammelt und
analysiert. Sollten überregionale oder internationale Zusammenhänge festgestellt
werden, können zentrale Ermittlungen initiiert werden. Zurzeit werden zentrale
Ermittlungen von einer Landespolizeidienststelle im Zusammenhang mit
Phishing-as-a-Service (Angebot krimineller Dienstleistungen und Tools) geführt,
das BKA nimmt im Verfahren eine koordinierende Funktion wahr.
Das BSI informiert fortlaufend über verschiedene Kanäle zum Thema
Sicherheit beim Online-Banking:
• Informationen an Verbraucherinnen und Verbraucher: Internetseiten
„Onlinebanking, Onlineshopping und mobil bezahlen“ unter www.bsi.bund.de/
DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfe
hlungen/Online-Banking-Online-Shopping-und-mobil-bezahlen/online-ban
king-online-shopping-und-mobil-bezahlen_node.html sowie die sich
darunter befindende Seite zu zum Thema „Online-Banking“
• Informationen an Verbraucherinnen und Verbraucher: Einen Vorfall
bewältigen, melden, sich informieren, vorbeugen www.bsi.bund.de/DE/IT-Sicherh
eitsvorfall/Buergerinnen-und-Buerger/buergerinnen-und-buerger_node.html
• Informationen zur allgemeinen IT-Sicherheit im BSI-Newsletter „Einfach –
Cybersicher“
Allgemein sensibilisiert das BSI zu Themen wie „E-Mail-Sicherheit“ oder
„Phishing“, welche ein häufiges Einfallstor für Angriffe auf das Online-
Banking sind, auf seinen Internetseiten und über die Social-Media-Kanäle.
Zudem informiert die BaFin – sowohl auf der Website als auch in gedruckter
Form – unter anderem über gängige Betrugsmaschen in Zusammenhang mit
Online-Banking-Betrug. Die BaFin gibt Hilfestellungen dazu, wie sich
Verbraucherinnen und Verbraucher vor betrügerischen Verhaltensweisen schützen
können. Im Einzelnen:
• Finanzen.Information.Tipps Ausgabe 1/2024: www.bafin.de/ref/19706126
und Ausgabe 05/24 (www.bafin.de/ref/19735808): In den Formaten
„Digitale Finanzgeschäfte – neue Wege, sichere Möglichkeiten“ und „Sicher am
Finanzmarkt – Betrugsmaschen“ wird unter anderem Phishing (im
Deutschen: Passwort fischen) als häufige Betrugsmasche vorgestellt.
• Verbraucherinformation auf der Website „Phishing & Co.: Vorsicht im
Umgang mit sensiblen Daten!“: www.bafin.de/ref/19642304
Die Financial Intelligence Unit (FIU) veröffentlicht zum Schutz privater
Bankkunden im Rahmen ihrer Zuständigkeit anlassbezogen Warnhinweise auf ihrer
Webseite:
Warnung vor betrügerischen (Pishing-)E-Mails im Namen der FIU
Deutschland, womit die Betroffenen aufgefordert werden, personenbezogene Daten
mitzuteilen und Überweisungen zu tätigen; eingestellt am 18. September 2025
(www.zoll.de/DE/FIU/Aktuelles-FIU-Meldungen/2025/fiu_warnung_betrug_e
mail_1.html?nn=126524).
In Bezug auf die Zahlungsdienstleister bestehen seit der Umsetzung
sicherheitstechnischer Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 (Payment
Services Directive 2, kurz PSD 2) zum 14. September 2019 aufsichtsrechtliche
Pflichten der Zahlungsdienstleister, die Betrugsfälle im Zahlungsverkehr
bekämpfen sollen (insbesondere Starke Kundenauthentifizierung und
Transaktionsüberwachung). Die BaFin beaufsichtigt die Zahlungsdienstleister
hinsichtlich der Einhaltung dieser aufsichtlichen Anforderungen. Zu beachten ist, dass
es sich bei der PSD 2 um eine europäische Vollharmonisierungsrichtlinie
handelt, das heißt auf nationaler Ebene können weder strengere noch weniger
strenge Anforderungen umgesetzt werden.
10. In welcher Höhe sind der Bundesregierung Schäden für
Verbraucherinnen und Verbraucher bekannt, die auf Finanzkriminalität bei
Zahlungsdienstleistern zurückzuführen sind?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage
„Verdacht auf Geldwäsche und Finanzkriminalität – Vorwürfe gegen
Zahlungsdienstleister“ der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1343
verwiesen.
11. Welche Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung
Zahlungsdienstleister erfüllen, um Risiken im Zahlungsverkehrsbereich
effektiv zu begrenzen?
Zahlungsdienstleister müssen die europarechtlich vorgegebenen Anforderungen
der PSD 2 erfüllen. Diese europarechtlichen Anforderungen sind für das
Vertragsverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und -nutzer in den §§ 675c
folgend BGB umgesetzt. Diese Vorschriften sehen auch gewisse Pflichten für
Zahlungsdienstleister bzw. Maßnahmen vor, um Zahlungsvorgänge sicher zu
gestalten.
Gemäß § 675k Absatz 1 BGB können Zahlungsdienstleister und -nutzer
Betragsobergrenzen für die Nutzung eines Zahlungsinstrumentes vereinbaren.
Zudem können sie bestimmen, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein
Zahlungsinstrument unter bestimmten, die Sicherheit des Zahlungsinstruments
beeinträchtigenden Umständen oder bei Verdacht einer betrügerischen
Verwendung zu sperren; § 675k Absatz 2 Satz 1 BGB. Zudem treffen den
Zahlungsdienstleister weitere, die Sicherheit von Zahlungen bzw. Zahlungsinstrumenten
gewährleistende Pflichten in Bezug auf Zahlungsinstrumente gemäß § 675m
BGB.
Im Rahmen der auf EU-Ebene geführten Verhandlungen zum Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(Payment Services Regulation, im Folgenden: PSR) und zum Vorschlag für
eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie
98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und
2009/110/EG (Payment Services Directive 3, im Folgenden: PSD 3) werden
zudem weitergehende Maßnahmen diskutiert, um Risiken im Zahlungsverkehr zu
begrenzen.
Diese diskutierten Maßnahmen beinhalten einerseits eine Pflicht von
Zahlungsdienstleistern zur Transaktionsüberwachung mit entsprechenden
Blockierungsmöglichkeiten von Zahlungen für Zahlungsdienstleister, die Einrichtung von
Ausgabenobergrenzen durch Zahlungsdienstnutzer, die Etablierung von
sogenannten „Cooling-off-periods“, das heißt die Einrichtung einer gewissen
Wartezeit, nach der erstmalig nach dem Erhöhen einer Ausgabenobergrenze
Zahlungen vorgenommen werden können sowie andererseits Maßnahmen zum
Austausch von Informationen zu betrügerischen Zahlungen zwischen
Zahlungsdienstleistern. Nach Auffassung der Bundesregierung sind die
vorgeschlagenen Regelungen geeignet, die Betrugsbekämpfung zu verbessern.
Darüber hinaus fallen Zahlungsdienstleister auch in den Anwendungsbereich
des Digital Operational Resilience Act, welcher weitere Risiken auch außerhalb
des Zahlungsverkehrs erfasst.
12. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das von der Postbank
verwendete BestSign-Verfahren sicher, und gibt es nach Kenntnis der
Bundesbehörden Fälle, in denen das BestSign-Verfahren Schwächen
zeigte (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zum BestSign-Verfahren vor.
Viele der derzeitig zu beobachtenden typischen Betrugsversuche können
unabhängig von der sicherheitstechnischen Ausgestaltung der
Authentifizierungsverfahren erfolgreich sein. Zugangsdaten und Daten zur Autorisierung von
Zahlungen werden durch Phishing beziehungsweise Social-Engineering-
Angriffe abgegriffen. In manchen Fällen autorisieren die getäuschten Opfer die
Zahlungen auch selbst.
13. Welche Abwicklungsverfahren für Zahlungen bei Zahlungsdienstleistern
hält die Bundesregierung für sicher (bitte sowohl Merkmale beschreiben
als auch einzelne benennen)?
Abwicklungsverfahren für Zahlungen bei Zahlungsdienstleistern müssen den
aufsichtlichen Anforderungen der PSD 2 entsprechen, die die Sicherheit der
Verfahren garantiert. Als Orientierung hat die EBA unter anderem eine
„Opinion on the elements of Strong Customer Authentication“ (siehe EBA publishes
an Opinion on the elements of strong customer authentication under PSD2 |
European Banking Authority) veröffentlicht.
14. Inwieweit hält es die Bundesregierung für geboten, dass die Postbank
und weitere Banken den Verbraucherschutz dadurch erhöhen, dass die
Änderung des Verfügungsrahmens für Online-Überweisungen nicht mehr
online unmittelbar vor einer Online-Überweisung erfolgen kann (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden)?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 11 aufgeführt wird auf europäischer Ebene
im Rahmen der PSR/PSD 3-Verhandlungen derzeit über die Einführung einer
sogenannten „Cooling-off-period“ diskutiert. Diese würde bewirken, dass nach
Erhöhung eines Verfügungsrahmens nicht unmittelbar eine Zahlung
vorgenommen werden kann, sondern dies erst nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne
möglich wäre. Die Bundesregierung unterstützt dies.
15. Wie ist der Stand der Arbeit des von der BaFin bestellten
Sonderbeauftragten (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauche
rmitteilung/weitere/2023/meldung_2023_09_04_Postbank.html), und
welche Erkenntnisse gibt es insbesondere zu der Frage, was die Postbank
an Maßnahmen ergriffen hat, um die Situation zu verbessern?
16. Wie viele Problemfälle mit welchem Finanzvolumen hat die BaFin im
Rahmen der Tätigkeit des in der Frage 15 genannten Sonderbeauftragten
identifiziert, und wie viele davon wurden inzwischen behoben bzw.
entschädigt?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Das Mandat des Sonderbeauftragten beinhaltet die Überwachung der
nachhaltigen und vollständigen Beseitigung der 2023 aufgetretenen vielschichtigen und
umfangreichen Einschränkungen im Kundenservice. Sein Fokus ist darauf
gerichtet, dass das Institut Maßnahmen ergreift, um Aufträge von Kundinnen und
Kunden in einer angemessenen Frist zu bearbeiten und seinerzeit rückständige
nicht bearbeitete Kundenaufträge rasch abzuarbeiten. Das Mandat des von der
BaFin bestellten Sonderbeauftragten umfasst keine spezifischen
Betrugsthemen, sodass die Frage 16 zu der Anzahl der Problemfälle und dem
dazugehörigen Finanzvolumen nicht beantwortet werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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