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Zwischenstand der bundesweiten Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerber und ihre Auswirkung auf das Migrationsgeschehen (Antwort zu Drs. 21/1907)

dip / drucksache 13.10.2025 · WP 21 · 21/2194 · Antwort · Original ↗

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Zwischenstand der bundesweiten Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerber und ihre Auswirkung auf das Migrationsgeschehen (Antwort zu Drs. 21/1907) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2194 21. Wahlperiode 13.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1907 – Zwischenstand der bundesweiten Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerber und ihre Auswirkung auf das Migrationsgeschehen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom Oktober 2023 wurde die bundesweite Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber gefordert (https://hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2023-10/fluechtlingspolitik_vo n_bund_und_laendern_-_gemeinsame_kostentragung.pdf). Im November 2023 hat sich auch die damalige Bundesregierung zu dieser Zielsetzung bekannt (https://hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2023-11/mpk_bundeska nzler_6.11._top_6_fluechtlingspolitik.pdf). Zwecks einheitlicher Umsetzung dieser Beschlüsse wurden seitens der MPK im Juni 2024 bestimmte Details vereinbart, darunter insbesondere eine Beschränkung von Barauszahlungen auf 50 Euro je volljähriger Person, wobei einzelne Bundesländer jedoch abweichende Protokollerklärungen abgaben (https://hessen.de/sites/hessen.hesse n.de/files/2024-06/mpk_20.06._top_1.5.1_b_bezahlkarte.pdf). Zur Jahresmitte 2025 war der Stand der Umsetzung immer noch sehr unterschiedlich. Eine nahezu flächendeckende Einführung der Bezahlkarte wurde nur aus drei Bundesländern vermeldet (www.welt.de/politik/deutschland/plus6 88079f9c3cdaa3e03901632/migrationssteuerung-das-grosse-bezahlkarten-vers prechen-der-politik-und-die-realitaet.html). In Bundesländern wie Nordrhein- Westfalen (NRW) hingegen wird die Einführung in das Ermessen der Kommunen gestellt, was auf eine nur lückenhafte Umsetzung hinausläuft. So haben in NRW bereits 70 der 396 Kommunen die Einführung der Karte abgelehnt (ebd.). Andere Bundesländer wiederum gehen über den vorgesehenen Höchstbetrag für Barauszahlungen von 50 Euro hinaus (ebd.). Auch besteht die Möglichkeit der Umgehung, soweit die Karte – wie etwa in NRW – mit einer SEPA-Funktion ausgestattet ist und die Asylbewerber damit das komplette Guthaben auf ein Girokonto überweisen können (https://kommunal.de/b ezahlkarte-fuer-fluechtlinge-wirkung-und-wirklichkeit). Angesichts der nur lückenhaften Einführung und der unterschiedlichen Ausgestaltung droht aus Sicht der Fragesteller das Ziel der Karte, Überweisungen an Familienangehörige in die Herkunftsländer sowie die Finanzierung von Schleusungen zu unterbinden (www.cicero.de/innenpolitik/Asylbewerber-bez ahlkarte-migrationspolitik) und damit einen Fehlanreiz für die illegale Migration nach Deutschland zu beheben, allenfalls eingeschränkt erreicht zu wer- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. den. Bundeskanzler Friedrich Merz hat sich deshalb für eine bundeseinheitliche Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz ausgesprochen (ebd.). Was die Wirkung der Bezahlkarte angeht, berichten Kommunen und Bundesländer von rückläufigen Asylbewerberzahlen und mehr freiwilligen Ausreisen im Zuge ihrer Einführung (https://kommunal.de/bezahlkarte-fuer-fluechtlinge- wirkung-und-wirklichkeit). Offen bleibt jedoch, ob die in Rede stehende Korrelation auch eine Kausalität belegt (ebd.). An vielen Orten versuchen lokale Initiativen, die angeblich oft von Untergliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Linkspartei getragen oder unterstützt werden, die Wirkung der Bezahlkarte zu konterkarieren, indem sie Asylbewerbern Gutscheine, welche diese mit der Karte erworben haben, gegen Bargeld umtauschen (Junge Freiheit, Ausgabe Nummer 44/24, S. 7 und Ausgabe Nummer 46/24, S. 6, Autor jeweils Hinrich Rohbohm, sowie www.welt.de/politik/deutschland/plus255042732/CSU-Der-harte-Plan-egen-d ie-Aushebelung-der-Bezahlkarte-und-seine-Chancen.html). Aus Sicht der Fragesteller liegt darin ein gezielter Angriff auf das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip, da vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassene Normen systematisch sabotiert werden. Die CSU als Teil der Regierungskoalition auf Bundesebene hat beschlossen, das Betreiben dieser Umtauschbörsen unter Strafe zu stellen und ordnungsrechtlich die Möglichkeit zu schaffen, diese Börsen zu verbieten (ebd.). Ob nach aktueller Rechtslage ein staatliches Vorgehen gegen die Börsen möglich ist, ist unter Juristen umstritten (ebd.).  1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den bundesweiten Stand der Einführung der Bezahlkarte (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?  3. Erhalten auch Asylbewerber, deren Antrag bereits abgelehnt worden ist, nach Kenntnis der Bundesregierung die Bezahlkarte, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) obliegt den Ländern und Kommunen. Dies schließt die Form der Leistungsgewährung (hier: Bezahlkarte) auf Grundlage der bundesgesetzlichen Vorgaben ein. Spezifische Erkenntnisse zur Einführung der Bezahlkarte sind demnach bei den zuständigen Stellen in den Ländern zu erfragen.  2. Wie viele Asylbewerber haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eine Bezahlkarte erhalten (falls keine genauen Zahlen vorliegen, bitte Annäherungswerte bzw. Mindestzahlen angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.  4. Hält die Bundesregierung entsprechend der Einlassung des Bundeskanzlers angesichts der nur lückenhaften Einführung der Bezahlkarte und der Unterschiede bei der Ausgestaltung eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung für erforderlich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, bis wann soll der Entwurf einer solchen Regelung dem Parlament vorgelegt werden? Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode ist vereinbart: „Wir wollen, dass die Bezahlkarte deutschlandweit zum Einsatz kommt, und werden ihre Umgehung beenden.“ Ein konkreter Umsetzungsplan für diese Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag liegt noch nicht vor.  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche Auswirkung die Einführung der Bezahlkarte bislang hatte, insbesondere mit Blick auf die Zugangszahlen von Asylbewerbern sowie die Zahl der freiwilligen Ausreisen aus Deutschland während des Asylverfahrens? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  6. Befindet sich die Bundesregierung im Hinblick auf die Wirkung der Bezahlkarte im Austausch mit den Bundesländern, und welche Erkenntnisse werden diesbezüglich von der Länderebene berichtet? Die Bundesregierung tauscht sich regelmäßig mit den Ländern zur Umsetzung des AsylbLG aus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  7. Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der flächendeckenden Einführung der Bezahlkarte in bestimmten Bundesländern eine Zunahme der Rücknahmen von Asylanträgen und von freiwilligen Ausreisen (gefördert oder nicht gefördert) seitens der diesen Bundesländern zugewiesenen Asylbewerber registriert (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  8. Wie wird verhindert, dass Asylbewerber eigenmächtig während des Asylverfahrens innerhalb Deutschlands einen Ortswechsel vollziehen, um in einer anderen als der ihnen zugewiesenen Gebietskörperschaft von aus ihrer Sicht vorteilhafteren Konditionen bei der Gewährung von Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu profitieren? Asylbewerber und Asylbewerberinnen unterliegen während des Asylverfahrens gesetzlichen Regelungen, die ihren Aufenthalt räumlich beschränken (§§ 56 ff. des Asylgesetzes – AsylG). Ein eigenmächtiger Ortswechsel ist in der Regel unzulässig. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen obliegt den zuständigen Landes- und Kommunalbehörden. Für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG sind in der Regel die nach § 10 AsylbLG bestimmten Behörden zuständig, in deren Bereich der bzw. die Leistungsberechtigte nach dem AsylG oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den Leistungsberechtigten bzw. die Leistungsberechtigte eine Wohnsitzauflage besteht. Nach § 11 Absatz 2 AsylbLG darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider oder entgegen einer Wohnsitzauflage aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden.  9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeit der Umgehung der Beschränkungen der Bezahlkarte infolge der SEPA- Funktion (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Vorkehrungen sind auf Bundesebene sowie in Kooperation mit den Ländern getroffen worden, um dies zu verhindern? Die Länder haben im Januar 2024 gemeinsame Mindeststandards für die Einführung der Bezahlkarte vereinbart. Demnach soll die Bezahlkarte als guthabenbasierte Karte ohne Kontobindung mit eingeschränkter Bargeldabhebung und ohne Überweisungsmöglichkeit ausgestaltet werden. Die Umsetzung dieser Mindeststandards obliegt den Ländern und Kommunen. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 10. Ist die gezielte Aushebelung vom Parlament beschlossener demokratischer Gesetze, wie sie nach Auffassung der Fragesteller von Untergliederungen der Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Linkspartei praktiziert wird (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und die damit aus Sicht der Fragesteller einhergehende Missachtung des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips als zentrale Elemente der freiheitlich- demokratischen Grundordnung ein Anlass für den Verfassungsschutz, diese Parteien als Prüf- oder Beobachtungsfall einzustufen, und wenn nein, warum nicht? Das mit der Anfrage thematisierte Eintauschen von Gutscheinen gegen Bargeld stellt keine Bestrebung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dar. Maßgeblich für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz sind unter anderem konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, die über den zulässigen politischen oder praktischen Umgang mit geltendem Recht hinausgehen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Erachtet die Bundesregierung die rechtlichen Möglichkeiten, gegen Umtauschbörsen vorzugehen, für hinreichend, oder plant sie entsprechend dem Vorschlag der Regierungspartei CSU, hierzu neue (z. B. strafrechtliche) Regelungen zu erlassen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung ist bestrebt, Umgehungen der Bezahlkarte wirksam zu begegnen. Derzeit wird intensiv geprüft, welche Maßnahmen hierfür in Betracht kommen. Sollte sich nach Abschluss der Prüfung ein Regelungsbedarf ergeben, wird die Bundesregierung erforderliche rechtliche Anpassungen zügig vornehmen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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