Zwischenstand der bundesweiten Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerber und ihre Auswirkung auf das Migrationsgeschehen (Antwort zu Drs. 21/1907)
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Zwischenstand der bundesweiten Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerber und ihre Auswirkung auf das Migrationsgeschehen (Antwort zu Drs. 21/1907)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2194
21. Wahlperiode 13.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1907 –
Zwischenstand der bundesweiten Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerber
und ihre Auswirkung auf das Migrationsgeschehen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom Oktober 2023 wurde die
bundesweite Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber gefordert
(https://hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2023-10/fluechtlingspolitik_vo
n_bund_und_laendern_-_gemeinsame_kostentragung.pdf). Im
November 2023 hat sich auch die damalige Bundesregierung zu dieser Zielsetzung
bekannt (https://hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2023-11/mpk_bundeska
nzler_6.11._top_6_fluechtlingspolitik.pdf). Zwecks einheitlicher Umsetzung
dieser Beschlüsse wurden seitens der MPK im Juni 2024 bestimmte Details
vereinbart, darunter insbesondere eine Beschränkung von Barauszahlungen
auf 50 Euro je volljähriger Person, wobei einzelne Bundesländer jedoch
abweichende Protokollerklärungen abgaben (https://hessen.de/sites/hessen.hesse
n.de/files/2024-06/mpk_20.06._top_1.5.1_b_bezahlkarte.pdf).
Zur Jahresmitte 2025 war der Stand der Umsetzung immer noch sehr
unterschiedlich. Eine nahezu flächendeckende Einführung der Bezahlkarte wurde
nur aus drei Bundesländern vermeldet (www.welt.de/politik/deutschland/plus6
88079f9c3cdaa3e03901632/migrationssteuerung-das-grosse-bezahlkarten-vers
prechen-der-politik-und-die-realitaet.html). In Bundesländern wie Nordrhein-
Westfalen (NRW) hingegen wird die Einführung in das Ermessen der
Kommunen gestellt, was auf eine nur lückenhafte Umsetzung hinausläuft. So
haben in NRW bereits 70 der 396 Kommunen die Einführung der Karte
abgelehnt (ebd.). Andere Bundesländer wiederum gehen über den vorgesehenen
Höchstbetrag für Barauszahlungen von 50 Euro hinaus (ebd.). Auch besteht
die Möglichkeit der Umgehung, soweit die Karte – wie etwa in NRW – mit
einer SEPA-Funktion ausgestattet ist und die Asylbewerber damit das
komplette Guthaben auf ein Girokonto überweisen können (https://kommunal.de/b
ezahlkarte-fuer-fluechtlinge-wirkung-und-wirklichkeit).
Angesichts der nur lückenhaften Einführung und der unterschiedlichen
Ausgestaltung droht aus Sicht der Fragesteller das Ziel der Karte, Überweisungen an
Familienangehörige in die Herkunftsländer sowie die Finanzierung von
Schleusungen zu unterbinden (www.cicero.de/innenpolitik/Asylbewerber-bez
ahlkarte-migrationspolitik) und damit einen Fehlanreiz für die illegale
Migration nach Deutschland zu beheben, allenfalls eingeschränkt erreicht zu wer-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 13. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den. Bundeskanzler Friedrich Merz hat sich deshalb für eine
bundeseinheitliche Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz ausgesprochen (ebd.).
Was die Wirkung der Bezahlkarte angeht, berichten Kommunen und
Bundesländer von rückläufigen Asylbewerberzahlen und mehr freiwilligen Ausreisen
im Zuge ihrer Einführung (https://kommunal.de/bezahlkarte-fuer-fluechtlinge-
wirkung-und-wirklichkeit). Offen bleibt jedoch, ob die in Rede stehende
Korrelation auch eine Kausalität belegt (ebd.).
An vielen Orten versuchen lokale Initiativen, die angeblich oft von
Untergliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Linkspartei getragen
oder unterstützt werden, die Wirkung der Bezahlkarte zu konterkarieren,
indem sie Asylbewerbern Gutscheine, welche diese mit der Karte erworben
haben, gegen Bargeld umtauschen (Junge Freiheit, Ausgabe Nummer 44/24, S. 7
und Ausgabe Nummer 46/24, S. 6, Autor jeweils Hinrich Rohbohm, sowie
www.welt.de/politik/deutschland/plus255042732/CSU-Der-harte-Plan-egen-d
ie-Aushebelung-der-Bezahlkarte-und-seine-Chancen.html). Aus Sicht der
Fragesteller liegt darin ein gezielter Angriff auf das Demokratie- und das
Rechtsstaatsprinzip, da vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassene
Normen systematisch sabotiert werden. Die CSU als Teil der
Regierungskoalition auf Bundesebene hat beschlossen, das Betreiben dieser Umtauschbörsen
unter Strafe zu stellen und ordnungsrechtlich die Möglichkeit zu schaffen,
diese Börsen zu verbieten (ebd.). Ob nach aktueller Rechtslage ein staatliches
Vorgehen gegen die Börsen möglich ist, ist unter Juristen umstritten (ebd.).
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den bundesweiten
Stand der Einführung der Bezahlkarte (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
3. Erhalten auch Asylbewerber, deren Antrag bereits abgelehnt worden ist,
nach Kenntnis der Bundesregierung die Bezahlkarte, und wenn ja, unter
welchen Voraussetzungen?
Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) obliegt den
Ländern und Kommunen. Dies schließt die Form der Leistungsgewährung
(hier: Bezahlkarte) auf Grundlage der bundesgesetzlichen Vorgaben ein.
Spezifische Erkenntnisse zur Einführung der Bezahlkarte sind demnach bei den
zuständigen Stellen in den Ländern zu erfragen.
2. Wie viele Asylbewerber haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang eine Bezahlkarte erhalten (falls keine genauen Zahlen vorliegen,
bitte Annäherungswerte bzw. Mindestzahlen angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
4. Hält die Bundesregierung entsprechend der Einlassung des
Bundeskanzlers angesichts der nur lückenhaften Einführung der Bezahlkarte und der
Unterschiede bei der Ausgestaltung eine bundeseinheitliche gesetzliche
Regelung für erforderlich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und
wenn ja, bis wann soll der Entwurf einer solchen Regelung dem
Parlament vorgelegt werden?
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode ist vereinbart: „Wir wollen, dass die Bezahlkarte deutschlandweit zum
Einsatz kommt, und werden ihre Umgehung beenden.“ Ein konkreter
Umsetzungsplan für diese Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag liegt noch nicht
vor.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche
Auswirkung die Einführung der Bezahlkarte bislang hatte, insbesondere mit
Blick auf die Zugangszahlen von Asylbewerbern sowie die Zahl der
freiwilligen Ausreisen aus Deutschland während des Asylverfahrens?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. Befindet sich die Bundesregierung im Hinblick auf die Wirkung der
Bezahlkarte im Austausch mit den Bundesländern, und welche Erkenntnisse
werden diesbezüglich von der Länderebene berichtet?
Die Bundesregierung tauscht sich regelmäßig mit den Ländern zur Umsetzung
des AsylbLG aus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der flächendeckenden
Einführung der Bezahlkarte in bestimmten Bundesländern eine Zunahme
der Rücknahmen von Asylanträgen und von freiwilligen Ausreisen
(gefördert oder nicht gefördert) seitens der diesen Bundesländern
zugewiesenen Asylbewerber registriert (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
8. Wie wird verhindert, dass Asylbewerber eigenmächtig während des
Asylverfahrens innerhalb Deutschlands einen Ortswechsel vollziehen,
um in einer anderen als der ihnen zugewiesenen Gebietskörperschaft von
aus ihrer Sicht vorteilhafteren Konditionen bei der Gewährung von
Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu
profitieren?
Asylbewerber und Asylbewerberinnen unterliegen während des Asylverfahrens
gesetzlichen Regelungen, die ihren Aufenthalt räumlich beschränken (§§ 56 ff.
des Asylgesetzes – AsylG). Ein eigenmächtiger Ortswechsel ist in der Regel
unzulässig. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen obliegt den zuständigen
Landes- und Kommunalbehörden.
Für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG sind in der Regel die
nach § 10 AsylbLG bestimmten Behörden zuständig, in deren Bereich der bzw.
die Leistungsberechtigte nach dem AsylG oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder
zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den Leistungsberechtigten
bzw. die Leistungsberechtigte eine Wohnsitzauflage besteht. Nach § 11
Absatz 2 AsylbLG darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik
Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen
Beschränkung zuwider oder entgegen einer Wohnsitzauflage aufhalten, von der
für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine
Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem
rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeit der
Umgehung der Beschränkungen der Bezahlkarte infolge der SEPA-
Funktion (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Vorkehrungen
sind auf Bundesebene sowie in Kooperation mit den Ländern getroffen
worden, um dies zu verhindern?
Die Länder haben im Januar 2024 gemeinsame Mindeststandards für die
Einführung der Bezahlkarte vereinbart. Demnach soll die Bezahlkarte als
guthabenbasierte Karte ohne Kontobindung mit eingeschränkter Bargeldabhebung
und ohne Überweisungsmöglichkeit ausgestaltet werden. Die Umsetzung dieser
Mindeststandards obliegt den Ländern und Kommunen. Insofern wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
10. Ist die gezielte Aushebelung vom Parlament beschlossener
demokratischer Gesetze, wie sie nach Auffassung der Fragesteller von
Untergliederungen der Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Linkspartei
praktiziert wird (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und die damit aus
Sicht der Fragesteller einhergehende Missachtung des Demokratie- und
des Rechtsstaatsprinzips als zentrale Elemente der freiheitlich-
demokratischen Grundordnung ein Anlass für den Verfassungsschutz, diese
Parteien als Prüf- oder Beobachtungsfall einzustufen, und wenn nein, warum
nicht?
Das mit der Anfrage thematisierte Eintauschen von Gutscheinen gegen Bargeld
stellt keine Bestrebung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes dar. Maßgeblich für eine Beobachtung durch den
Verfassungsschutz sind unter anderem konkrete Anhaltspunkte für
verfassungsfeindliche Bestrebungen, die über den zulässigen politischen oder praktischen
Umgang mit geltendem Recht hinausgehen. Darüber hinaus wird auf die
Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Erachtet die Bundesregierung die rechtlichen Möglichkeiten, gegen
Umtauschbörsen vorzugehen, für hinreichend, oder plant sie entsprechend
dem Vorschlag der Regierungspartei CSU, hierzu neue (z. B.
strafrechtliche) Regelungen zu erlassen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung ist bestrebt, Umgehungen der Bezahlkarte wirksam zu
begegnen. Derzeit wird intensiv geprüft, welche Maßnahmen hierfür in Betracht
kommen. Sollte sich nach Abschluss der Prüfung ein Regelungsbedarf ergeben,
wird die Bundesregierung erforderliche rechtliche Anpassungen zügig
vornehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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