Kulturschutzgebiete für identitätsstiftende Bauwerke und Landschaften etablieren
Text
Kulturschutzgebiete für identitätsstiftende Bauwerke und Landschaften etablieren
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8371
21. Wahlperiode 06.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Sebastian Münzenmaier,
Olaf Hilmer, Volker Scheurell, Otto Winfried Strauß, Bastian Treuheit, René
Bochmann, Dr. Paul Schmidt, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, Dr. Ingo Hahn,
Karsten Hilse, Thomas Korell, Dr. Rainer Kraft, Manuel Krauthausen, Marcel
Queckemeyer, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Joachim
Bloch, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Alexis L. Giersch, Udo Theodor
Hemmelgarn, Nicole Hess, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt
Kleinschmidt, Jörn König, Dr. Maximilian Krah, Reinhard Mixl, Denis Pauli, Tobias
Matthias Peterka, Christian Reck, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Martina
Uhr, Diana Zimmer, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Kulturschutzgebiete für identitätsstiftende Bauwerke und Landschaften etablieren
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Hermannsdenkmal im Teutoburger Wald, die Wartburg in Thüringen, der
Reinhardswald in Hessen, das Völkerschlachtdenkmal bei Leipzig, das Wikinger
Museum Haithabu bei Schleswig, das Schloss Neuschwanstein in Bayern und
viele, viele weitere Orte sind herausragend für die deutsche Identitätsstiftung.
Entsprechende Bauwerke sind von den jeweiligen Landschaften nicht zu trennen
und müssen weiträumig vor verschiedensten raumprägenden Wirkungen durch
technische Einrichtungen der Wind- und Solarindustrie geschützt werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. in Zusammenarbeit mit Ländern, Kommunen und Akteuren der Institutionen
Deutsches Historisches Museum, Deutsche Stiftung Denkmalschutz und
Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz für die gesamte deutsche
Geschichte und Identität herausragende Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften
zu definieren und Empfehlungen für eine neu zu schaffende
Bundeskonzeption national bedeutsamer Gedenkstätten, Denkmäler und Erinnerungsorte zu
erarbeiten;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Bundesnaturschutzgesetz im § 24
im Sinne des § 1 so ergänzt, dass für die gesamte deutsche Geschichte und
Identität herausragende Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften (Punkt eins)
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
als zusammenhängende Ensembles und Kulturschutzgebiete gewertet werden
und der Schutzstatus diesbezüglich erweitert wird;
3. den dauerhaften wie umfassenden Schutz vor raumprägenden Wirkungen der
für die gesamte deutsche Geschichte und Identität herausragenden Orte,
Bauwerke und Kulturlandschaften (Punkt eins) als überragendes öffentliches
Interesse zu bestimmen;
4. für die gesamte deutsche Geschichte und Identität herausragende Orte,
Bauwerke und Kulturlandschaften (Punkt eins) im Raumordnungsrecht so zu
stärken, dass diesen bei Nutzungskonkurrenzen ein besonderes Gewicht im Sinne
einer Kultur- und Welterbestätte der UNESCO zukommt;
5. sicherzustellen, dass historisch gewachsene land- und forstwirtschaftliche
Nutzungsformen als prägender Bestandteil deutscher Kulturlandschaften
erhalten bleiben und durch den Schutzstatus (Punkt eins bis vier) keine
zusätzlichen unverhältnismäßigen Bewirtschaftungseinschränkungen entstehen.
Berlin, den 5. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Geleit: Orte, an denen technische Anlagen der Wind- und Solarindustrie Wirkung errichtet werden, vermitteln die
Erfahrung einer funktionalisierten und überformten Landschaft. Ihre Wirkung prägt ganze Regionen und
verändert das Erscheinungsbild von Kulturlandschaften oft kilometerweit. Dadurch werden historisch bedeutsame Orte,
Bauwerke und Kulturlandschaften, die für die deutsche Geschichte und Identität von herausragender Bedeutung
sind, in ihrem Charakter und ihrer Wahrnehmung nachhaltig beeinträchtigt.
1. Das Deutsche Historische Museum, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und das Deutsche Nationalkomitee
für Denkmalschutz sind drei Institutionen, die sich mit der Würdigung, Bewahrung und Vermittlung für die
gesamte deutsche Geschichte und Identität herausragender Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften befassen. Das
macht sie aus Sicht der Verfasser zu Akteuren, deren Mitwirkung bei einer notwendigen Neuausrichtung und
Erweiterung der Gedenkstättenkonzeption des Bundes geboten ist.
Zu dieser Arbeit sind selbstredend auch Länder und Kommunen aufgerufen, denn verschiedene
Landesdenkmalregelungen haben bereits Regelungen für herausragende Ensembles etabliert, die Kulturlandschaften sowie darin
eingebettete Bauwerke gleichermaßen schützen. Vergleichbar ist hierzu beispielsweise Bayerns Gesetz zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler (BayDSchG) im Artikel 6, der die Genehmigung von Windindustrieanlagen
betrifft: „Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des
überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des besonders landschaftsprägenden Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen
Zustands sprechen.“
2. Das Bundesnaturschutzgesetz beschreibt in § 1, dass zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch
gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung,
Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren sind. In § 24 sind in diesem Zusammenhang Nationalparke
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
und Nationale Naturmonumente unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks wie Naturschutzgebiete
geschützt [https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009].
Die Antragsteller wollen diesen Paragrafen um einen Punkt erweitern und im Sinne des § 1 den Schutzstatus
ausweiten auf für die gesamte deutsche Geschichte und Identität herausragende Orte, Bauwerke und
Kulturlandschaften, die in einer neu zu schaffenden Bundeskonzeption national bedeutsamer Gedenkstätten, Denkmäler und
Erinnerungsorte (Punkt eins) bestimmt werden sollen. Hierzu ist der rechtlich bindende Begriff eines
Kulturschutzgebietes zu etablieren.
Die Antragssteller stellen klar, dass historisch gewachsene land- und forstwirtschaftliche Nutzungen regelmäßig
selbst Ausdruck deutscher Kulturlandschaften sind und daher nicht durch zusätzliche pauschale
Bewirtschaftungseinschränkungen beeinträchtigt werden sollen.
3. Die Rechtsfigur des überragenden öffentlichen Interesses ist ein Abwägungsinstrument im deutschen
Verwaltungs- und Verfassungsrecht. Es dient der Priorisierung hochrangiger Gemeinwohlbelange gegenüber
kollidierenden privaten oder öffentlichen Rechten. Pauschale gesetzliche Feststellungen sind zulässig, wenn sie das
Behördenermessen nicht vollständig aufheben und eine gerichtliche Überprüfung ermöglichen [BVerfG, Beschluss
vom 8.10.2024 – 1 BvR 1743/16].
4. Kulturlandschaften sind raumordnungsrechtlich verankert. In § 2 des Raumordnungsgesetzes wird festgestellt,
dass diese zu erhalten und zu entwickeln sind. Historische und gewachsene Kulturlandschaften mit ihren
prägenden Merkmalen, Kultur- und Naturdenkmäler sowie das Kultur- und Naturerbe der UNESCO sind entsprechend
adressiert. Derzeit haben raumordnerische Leitbilder und Handlungsstrategien jedoch nur informellen Charakter
und bleiben in ihrer Gewichtung in der Regel einer Abwägung zugunsten anderer Belange wie zum Beispiel
sogenannter erneuerbaren Energien zugänglich. Nur im Fall von UNESCO-Kultur- und Welterbestätten liegt ein
hoher Schutzwert vor, indem entsprechend beeinträchtigende Maßnahmen eine Gefährdung beziehungsweise den
Entzug eines UNESCO-Titels bewirken können [https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/vero-
effentlichungen/raumordnung/mrko/leitbilder-und-handlungsstrategien-raumordnung.pdf].
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