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Kulturschutzgebiete für identitätsstiftende Bauwerke und Landschaften etablieren

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 21/8371 · Antrag · Original ↗

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Kulturschutzgebiete für identitätsstiftende Bauwerke und Landschaften etablieren Deutscher Bundestag Drucksache 21/8371 21. Wahlperiode 06.10.2026 Antrag der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Sebastian Münzenmaier, Olaf Hilmer, Volker Scheurell, Otto Winfried Strauß, Bastian Treuheit, René Bochmann, Dr. Paul Schmidt, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, Dr. Ingo Hahn, Karsten Hilse, Thomas Korell, Dr. Rainer Kraft, Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Alexis L. Giersch, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Jörn König, Dr. Maximilian Krah, Reinhard Mixl, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Christian Reck, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Martina Uhr, Diana Zimmer, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Kulturschutzgebiete für identitätsstiftende Bauwerke und Landschaften etablieren Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Hermannsdenkmal im Teutoburger Wald, die Wartburg in Thüringen, der Reinhardswald in Hessen, das Völkerschlachtdenkmal bei Leipzig, das Wikinger Museum Haithabu bei Schleswig, das Schloss Neuschwanstein in Bayern und viele, viele weitere Orte sind herausragend für die deutsche Identitätsstiftung. Entsprechende Bauwerke sind von den jeweiligen Landschaften nicht zu trennen und müssen weiträumig vor verschiedensten raumprägenden Wirkungen durch technische Einrichtungen der Wind- und Solarindustrie geschützt werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. in Zusammenarbeit mit Ländern, Kommunen und Akteuren der Institutionen Deutsches Historisches Museum, Deutsche Stiftung Denkmalschutz und Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz für die gesamte deutsche Geschichte und Identität herausragende Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften zu definieren und Empfehlungen für eine neu zu schaffende Bundeskonzeption national bedeutsamer Gedenkstätten, Denkmäler und Erinnerungsorte zu erarbeiten; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Bundesnaturschutzgesetz im § 24 im Sinne des § 1 so ergänzt, dass für die gesamte deutsche Geschichte und Identität herausragende Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften (Punkt eins) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. als zusammenhängende Ensembles und Kulturschutzgebiete gewertet werden und der Schutzstatus diesbezüglich erweitert wird; 3. den dauerhaften wie umfassenden Schutz vor raumprägenden Wirkungen der für die gesamte deutsche Geschichte und Identität herausragenden Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften (Punkt eins) als überragendes öffentliches Interesse zu bestimmen; 4. für die gesamte deutsche Geschichte und Identität herausragende Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften (Punkt eins) im Raumordnungsrecht so zu stärken, dass diesen bei Nutzungskonkurrenzen ein besonderes Gewicht im Sinne einer Kultur- und Welterbestätte der UNESCO zukommt; 5. sicherzustellen, dass historisch gewachsene land- und forstwirtschaftliche Nutzungsformen als prägender Bestandteil deutscher Kulturlandschaften erhalten bleiben und durch den Schutzstatus (Punkt eins bis vier) keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Bewirtschaftungseinschränkungen entstehen. Berlin, den 5. Oktober 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Geleit: Orte, an denen technische Anlagen der Wind- und Solarindustrie Wirkung errichtet werden, vermitteln die Erfahrung einer funktionalisierten und überformten Landschaft. Ihre Wirkung prägt ganze Regionen und verändert das Erscheinungsbild von Kulturlandschaften oft kilometerweit. Dadurch werden historisch bedeutsame Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften, die für die deutsche Geschichte und Identität von herausragender Bedeutung sind, in ihrem Charakter und ihrer Wahrnehmung nachhaltig beeinträchtigt. 1. Das Deutsche Historische Museum, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz sind drei Institutionen, die sich mit der Würdigung, Bewahrung und Vermittlung für die gesamte deutsche Geschichte und Identität herausragender Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften befassen. Das macht sie aus Sicht der Verfasser zu Akteuren, deren Mitwirkung bei einer notwendigen Neuausrichtung und Erweiterung der Gedenkstättenkonzeption des Bundes geboten ist. Zu dieser Arbeit sind selbstredend auch Länder und Kommunen aufgerufen, denn verschiedene Landesdenkmalregelungen haben bereits Regelungen für herausragende Ensembles etabliert, die Kulturlandschaften sowie darin eingebettete Bauwerke gleichermaßen schützen. Vergleichbar ist hierzu beispielsweise Bayerns Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (BayDSchG) im Artikel 6, der die Genehmigung von Windindustrieanlagen betrifft: „Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des besonders landschaftsprägenden Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.“ 2. Das Bundesnaturschutzgesetz beschreibt in § 1, dass zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren sind. In § 24 sind in diesem Zusammenhang Nationalparke V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. und Nationale Naturmonumente unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks wie Naturschutzgebiete geschützt [https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009]. Die Antragsteller wollen diesen Paragrafen um einen Punkt erweitern und im Sinne des § 1 den Schutzstatus ausweiten auf für die gesamte deutsche Geschichte und Identität herausragende Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften, die in einer neu zu schaffenden Bundeskonzeption national bedeutsamer Gedenkstätten, Denkmäler und Erinnerungsorte (Punkt eins) bestimmt werden sollen. Hierzu ist der rechtlich bindende Begriff eines Kulturschutzgebietes zu etablieren. Die Antragssteller stellen klar, dass historisch gewachsene land- und forstwirtschaftliche Nutzungen regelmäßig selbst Ausdruck deutscher Kulturlandschaften sind und daher nicht durch zusätzliche pauschale Bewirtschaftungseinschränkungen beeinträchtigt werden sollen. 3. Die Rechtsfigur des überragenden öffentlichen Interesses ist ein Abwägungsinstrument im deutschen Verwaltungs- und Verfassungsrecht. Es dient der Priorisierung hochrangiger Gemeinwohlbelange gegenüber kollidierenden privaten oder öffentlichen Rechten. Pauschale gesetzliche Feststellungen sind zulässig, wenn sie das Behördenermessen nicht vollständig aufheben und eine gerichtliche Überprüfung ermöglichen [BVerfG, Beschluss vom 8.10.2024 – 1 BvR 1743/16]. 4. Kulturlandschaften sind raumordnungsrechtlich verankert. In § 2 des Raumordnungsgesetzes wird festgestellt, dass diese zu erhalten und zu entwickeln sind. Historische und gewachsene Kulturlandschaften mit ihren prägenden Merkmalen, Kultur- und Naturdenkmäler sowie das Kultur- und Naturerbe der UNESCO sind entsprechend adressiert. Derzeit haben raumordnerische Leitbilder und Handlungsstrategien jedoch nur informellen Charakter und bleiben in ihrer Gewichtung in der Regel einer Abwägung zugunsten anderer Belange wie zum Beispiel sogenannter erneuerbaren Energien zugänglich. Nur im Fall von UNESCO-Kultur- und Welterbestätten liegt ein hoher Schutzwert vor, indem entsprechend beeinträchtigende Maßnahmen eine Gefährdung beziehungsweise den Entzug eines UNESCO-Titels bewirken können [https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/vero- effentlichungen/raumordnung/mrko/leitbilder-und-handlungsstrategien-raumordnung.pdf]. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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