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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Deutschen Rentenversicherung

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 21/8370 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Deutschen Rentenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 21/8370 21. Wahlperiode 06.10.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker, Hans- Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Thomas Stephan, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Dr. Ingo Hahn, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Knuth Meyer-Soltau, Denis Pauli, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Martina Uhr, Sven Wendorf, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Deutschen Rentenversicherung A. Problem Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein zentrales Element der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährleistet die Alterssicherung für Millionen von Bürgern und stellt einen tragenden Pfeiler des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes dar. Ihre Funktionsfähigkeit beruht auf langfristiger Stabilität, finanzieller Verlässlichkeit und dem Vertrauen der Versicherten in die Nachhaltigkeit des Systems. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ist als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert. Dieses Modell verfolgt bewusst das Ziel, operative und verwaltungstechnische Entscheidungen von kurzfristigen politischen Erwägungen zu entkoppeln und stattdessen fachlich, sachlich und generationengerecht auszurichten. In den vergangenen Jahren ist jedoch eine zunehmende politische Einflussnahme auf die gesetzliche Rentenversicherung zu beobachten. Diese äußert sich insbesondere in der Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen aus Beitragsmitteln ohne vollständige steuerliche Kompensation, der politischen Nutzung der Nachhaltigkeitsrücklage als fiskalisches Steuerungsinstrument, kurzfristigen Eingriffen in Organisation und Finanzierung ohne langfristige Systemfolgenabschätzung sowie einer faktischen Ausweitung der ministeriellen Aufsicht über den Rahmen der reinen Rechtsaufsicht hinaus. Diese Entwicklungen führen zu einer schleichenden Aushöhlung des Selbstverwaltungsprinzips, beeinträchtigen die Beitragsgerechtigkeit und gefährden die langfristige Stabilität der Rentenversicherung. Das Vertrauen der Beitragszahler und Rentenempfänger in die Verlässlichkeit des Systems wird dadurch nachhaltig geschwächt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. B. Lösung Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Gesetzentwurf ein umfassendes Maßnahmenbündel vor. Der Gesetzentwurf klärt die Weisungsfreiheit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch Einfügung eines neuen § 29 Absatz 1a SGB IV und konkretisiert diese Weisungsfreiheit sektoral im Aufsichtsrecht durch Ergänzung des § 94 Absatz 2 SGB IV. Er stärkt zudem die Selbstverwaltungsorgane durch gesetzlich normierte Unabhängigkeitsregeln, Unvereinbarkeitsvorschriften, feste Amtszeiten und erhöhte Abberufungshürden gemäß neuem § 33a SGB IV. Ferner führt er gesetzliche Eingriffsgrenzen für den Gesetzgeber ein, insbesondere bei strukturellen und finanziellen Änderungen, durch einen neuen § 127b SGB VI. Der Schutz der Nachhaltigkeitsrücklage vor politischer Zweckentnahme erfolgt durch Beschränkung von Entnahmen auf die Sicherstellung laufender Rentenzahlungen nach § 127b Absatz 2 SGB VI. Die verbindliche vollständige steuerliche Kompensation nicht beitragsgedeckter Leistungen wird in § 127b Absatz 3 sowie § 213 Absatz 6 SGB VI vorgesehen. Abschließend gewährleisten Übergangsregelungen einen rechtssicheren und geordneten Systemwechsel. C. Alternativen Es bestehen keine Alternativen, die die strukturelle Unabhängigkeit der Rentenversicherung in vergleichbarer Weise sichern könnten. Einzelne punktuelle Änderungen ohne systematische Absicherung wären nicht geeignet, um die beschriebenen Probleme nachhaltig zu lösen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch den Gesetzentwurf entstehen dem Bund, den Ländern und den Kommunen keine unmittelbaren zusätzlichen Haushaltsausgaben. Die vollständige Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt gemäß § 213 Absatz 7 SGB VI stufenweise über mehrere Haushaltsjahre. Die konkrete Ausgestaltung dieser Finanzierung bleibt den jeweiligen Haushaltsgesetzen vorbehalten. Unmittelbare haushaltswirksame Mehrbelastungen ergeben sich daher nicht. E. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Form von einmaligen Umstellungskosten infolge redaktioneller Anpassungen. F. Weitere Kosten Weitere Kosten, insbesondere mittelbare Kosten für die Wirtschaft oder Preiswirkungen, sind nicht zu erwarten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Deutschen Rentenversicherung Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 29 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 nehmen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eigenverantwortlich wahr. Fachliche Weisungen der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung sind ausgeschlossen. Die staatliche Aufsicht beschränkt sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns (Rechtsaufsicht).“ 2. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Unabhängigkeit der Selbstverwaltungsorgane (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich an Gesetz und Recht gebunden und nehmen ihre Tätigkeit eigenverantwortlich wahr. (2) Eine unmittelbare Einflussnahme politischer Parteien, parlamentarischer Fraktionen oder der Bundesregierung auf konkrete Einzelentscheidungen der Selbstverwaltungsorgane ist unzulässig. Die politische Willensbildung im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten bleibt unberührt. (3) Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haben hervorgehobene Funktionen in politischen Parteien oder parlamentarischen Fraktionen gegenüber dem jeweiligen Organ offenzulegen. Liegt ein Interessenkonflikt vor, dürfen sie an der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht mitwirken. (4) Die Amtszeit der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. (5) Ehemalige Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haben innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtszeit die Aufnahme einer vergüteten Tätigkeit für politische Parteien oder parlamentarische Fraktionen dem zuständigen Aufsichtsorgan anzuzeigen. Die Anzeige dient ausschließlich der Transparenz und begründet kein Tätigkeitsverbot.“ 3. In § 94 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. „Soweit das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufsicht über die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausübt, gilt § 29 Absatz 1a entsprechend. Fachliche Weisungen des zuständigen Bundesministeriums sind insoweit ausgeschlossen.“ Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt: „§ 127b Gesetzliche Eingriffsgrenzen (1) Gesetzliche Regelungen, die die Organisation, die Aufsicht, die Finanzierungsgrundlagen oder die Verwaltungshoheit der Deutschen Rentenversicherung Bund wesentlich verändern, sind im Gesetzgebungsverfahren besonders zu begründen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf die Selbstverwaltung, die Beitragsgerechtigkeit und die langfristige Finanzierungsstabilität darzustellen. Den betroffenen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage nach § 216 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind nur zur Sicherstellung der laufenden Rentenzahlungen zulässig. (3) Werden durch Gesetz zusätzliche oder erweiterte nicht beitragsgedeckte Leistungen eingeführt oder bestehende nicht beitragsgedeckte Leistungen ausgeweitet, ist der Bund verpflichtet, die hierdurch entstehenden Mehrausgaben vollständig aus Haushaltsmitteln zu erstatten.“ 2. § 213 wird um die folgenden Absätze 6 und 7 ergänzt: „(6) Die Bundeszuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 sind so zu bemessen, dass die durch Gesetz eingeführten oder erweiterten nicht beitragsgedeckten Leistungen der allgemeinen Rentenversicherung insgesamt vollständig aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert werden. Eine dauerhafte oder strukturelle Unterdeckung dieser Leistungen zulasten der Beitragszahler ist unzulässig. (7) Die vollständige Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen nach Absatz 6 erfolgt stufenweise. Der Bundeszuschuss ist beginnend mit dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Haushaltsjahr jährlich in gleichmäßigen Schritten zu erhöhen, sodass spätestens nach Ablauf von zehn Haushaltsjahren eine vollständige Finanzierung erreicht ist. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz.“ Artikel 3 Übergangsregelungen (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeiten im Amt. (2) § 33a Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet erstmals auf die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Amtsperioden Anwendung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (3) § 127b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist auf Gesetzgebungsverfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden. Laufende Verfahren bleiben von der Änderung unberührt. Artikel 4 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Oktober 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzentwurf dient der institutionellen, organisatorischen und finanziellen Stärkung der Deutschen Rentenversicherung Bund, damit diese ihre Aufgaben dauerhaft unabhängig, fachlich fundiert und frei von kurzfristiger politischer Einflussnahme wahrnehmen kann. Er entzieht dem Parlament keine Verantwortung, sondern schafft klare rechtliche Leitplanken, die eine schleichende Politisierung der Rentenverwaltung verhindern und das bewährte Selbstverwaltungsmodell langfristig absichern. Zu diesem Zweck stärkt der Entwurf die institutionelle und organisatorische Unabhängigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund, indem er Weisungsfreiheit klärt und Aufsicht auf Rechtsaufsicht beschränkt. Diese Maßnahmen adressieren aktuelle Problemlagen wie unvollständige steuerliche Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen, politische Rücklagenentnahmen und Ausweitung ministerieller Einflussnahme über die Rechtsaufsicht hinaus, um das Selbstverwaltungsprinzip zu wahren, Beitragsgerechtigkeit zu sichern und das Vertrauen der Beitragszahler zu stärken. Der Ansatz ist verfassungsrechtlich abgesichert und vereinbar mit Sozialstaats-, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzipien (Art. 20 GG), wie das Bundesverfassungsgericht in Entscheidungen wie BVerfGE 100, 1 [36 ff.] und BVerfGE 72, 9 [19 ff.] betont. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf sieht insbesondere die Klarstellung der Weisungsfreiheit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 29 Abs. 1a SGB IV neu) sowie eine sektorale Konkretisierung dieser Weisungsfreiheit im Aufsichtsrecht durch Ergänzung des § 94 Abs. 2 SGB IV vor. Ferner werden die Selbstverwaltungsorgane durch gesetzlich normierte Unabhängigkeitsregeln, Unvereinbarkeitsvorschriften, feste Amtszeiten und erhöhte Abberufungshürden gestärkt (§ 33a SGB IV neu). Zusätzlich führt er gesetzliche Eingriffsgrenzen für den Gesetzgeber bei strukturellen und finanziellen Änderungen ein (§ 127b SGB VI neu), schützt die Nachhaltigkeitsrücklage vor politischer Zweckentnahme durch Beschränkung von Entnahmen auf die Sicherstellung laufender Rentenzahlungen (§ 127b Abs. 2 SGB VI), verpflichtet zur vollständigen steuerlichen Kompensation nicht beitragsgedeckter Leistungen (§ 127b Abs. 3 sowie § 213 Abs. 6 SGB VI). III. Alternativen Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen des SGB IV und SGB VI folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung). Diese Kompetenz umfasst auch Organisation, Verwaltung und Finanzierung der Sozialversicherungsträger (vgl. BVerfGE 75, S. 108 [146]; 114, S. 196). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf hat keine nennenswerten negativen finanziellen oder bürokratischen Folgen, sondern stärkt primär die institutionelle Stabilität, Beitragsgerechtigkeit und langfristige Nachhaltigkeit der Rentenversicherung. Haushaltswirkungen sind gestreckt und haushaltsverträglich, Erfüllungsaufwände minimal und auf einmalige Umstellungen beschränkt. Langfristig entstehen sogar Effizienzgewinne durch klarere Strukturen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf wirkt sich positiv auf die langfristige finanzielle und institutionelle Nachhaltigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Durch die stufenweise Umsetzung der vollständigen Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen wird eine haushaltsverträgliche Lastenverteilung über mehrere Jahre erreicht, ohne die Zielsetzung der Beitragsgerechtigkeit aufzugeben. Negative Auswirkungen auf zukünftige Generationen sind nicht zu erwarten. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch den Gesetzentwurf entstehen dem Bund, den Ländern und den Kommunen keine unmittelbaren zusätzlichen Haushaltsausgaben. Die vollständige Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt gemäß § 213 Absatz 7 SGB VI stufenweise über mehrere Haushaltsjahre. Die konkrete Ausgestaltung dieser Finanzierung bleibt den jeweiligen Haushaltsgesetzen vorbehalten. Unmittelbare haushaltswirksame Mehrbelastungen ergeben sich daher nicht. Durch den Gesetzentwurf entstehen dem Bund keine sofortigen zusätzlichen Haushaltsausgaben in voller Höhe. Soweit der Gesetzentwurf mit § 213 Absatz 6 SGB VI das Ziel einer vollständigen Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus Bundesmitteln festlegt, wird dieses Ziel nicht unmittelbar, sondern stufenweise umgesetzt. Die nähere Ausgestaltung der schrittweisen Erhöhung der Bundeszuschüsse erfolgt gemäß § 213 Absatz 7 SGB VI im jeweiligen Haushaltsgesetz. Der Gesetzentwurf begründet damit keine unmittelbare haushaltswirksame Mehrbelastung des Bundeshaushalts, sondern eröffnet einen rechtlich verbindlichen, planbaren und haushaltsverträglichen Übergang zur vollständigen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Finanzierung. Etwaige Haushaltswirkungen ergeben sich ausschließlich aus zukünftigen Haushaltsentscheidungen des Gesetzgebers und sind zeitlich gestreckt. 4. Erfüllungsaufwand Der Gesetzentwurf betrifft ausschließlich organisations- und aufsichtsrechtliche Strukturen der gesetzlichen Rentenversicherung und führt weder zu neuen Pflichten noch zu zusätzlichen Verwaltungsverfahren für Versicherte oder Rentenempfänger. Für Unternehmen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Gesetzentwurf ändert weder Beitragspflichten noch Melde- oder Nachweispflichten der Arbeitgeber und greift nicht in bestehende arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen ein. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Keine. Für die Verwaltung entsteht allenfalls ein geringfügiger einmaliger Umstellungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung interner Verfahrensabläufe an die ausdrücklich normierte Beschränkung der Aufsicht auf die Rechtsaufsicht, der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben zur stufenweisen Anpassung der Bundeszuschüsse und der Umsetzung der neuen Unabhängigkeits- und Unvereinbarkeitsregelungen für die Selbstverwaltungsorgane. Ein dauerhafter zusätzlicher Verwaltungsaufwand ist nicht zu erwarten. Die Regelungen tragen vielmehr zu klareren Zuständigkeits- und Verantwortungsstrukturen bei und können langfristig zu Effizienzgewinnen führen. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten, insbesondere mittelbare Kosten für die Wirtschaft oder Preiseffekte, sind nicht zu erwarten. Weitere Kosten für die öffentliche Hand oder für private Dritte entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf hat keine direkten oder mittelbaren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Indirekt wirkt er jedoch positiv, indem er die Stabilität des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung gesteigert. Es ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Regelungen sind vollständig geschlechterneutral formuliert und können potenziell positiv für Frauen wirken, da sie die langfristige Stabilität der Rentenversicherung stärken, in der Frauen oft überproportional vertreten sind. Die demografischen Auswirkungen sind positiv. Der Gesetzentwurf stärkt die Resilienz des Systems angesichts der fortschreitenden Alterung der Bevölkerung und fördert die Generationengerechtigkeit durch eine haushaltsverträgliche Lastenverteilung über mehrere Jahre. Die Regelungen fördern die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse gemäß Art. 72 Abs. 2 GG. Sie schaffen einen einheitlichen, kohärenten Ordnungsrahmen für die Organisation, Verwaltung und Aufsicht der gesetzlichen Rentenversicherung bundesweit, wodurch regionale Ungleichgewichte vermieden werden. Die nach § 45 Abs. 1 bis 3 GGO ermittelten Gesetzesfolgen (Nationaler Normenkontrollrat, NKR) sind nicht darzustellen. Es wurden keine relevanten Kosten für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung ermittelt, die eine separate Präsentation erfordern würden. Eine Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Der Gesetzentwurf umfasst dauerhafte, systemstabilisierende Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Deutschen Rentenversicherung, die keine Pilotphasen oder vorläufigen Erprobungen benötigen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen, weil der Gesetzentwurf auf langfristige Stabilität und Nachhaltigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung abzielt. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, weil die Maßnahmen als dauerhaft und ohne Pilotcharakter konzipiert sind. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 – Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Zu Nummer 1 (§ 29 Absatz 1a SGB IV - neu) Mit dem neu eingefügten § 29 Absatz 1a SGB IV wird das Selbstverwaltungsprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung einfachgesetzlich konkretisiert. Die Vorschrift stellt klar, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eigenverantwortlich wahrnehmen. Der Ausschluss fachlicher Weisungen der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien dient der Sicherung der institutionellen Eigenständigkeit der Rentenversicherungsträger. Die Regelung verhindert eine inhaltliche Einzelsteuerung durch die Exekutive, lässt jedoch die demokratisch legitimierte parlamentarische Gesetzgebung unberührt. Der Gesetzgeber behält weiterhin die volle Kompetenz, Organisation, Finanzierung und Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung auszugestalten. Die staatliche Aufsicht wird ausdrücklich auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Diese gewährleistet die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und stellt sicher, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Gesetz und Recht gebunden bleiben (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine staatsorganähnliche Unabhängigkeit wird nicht begründet. Die Vorschrift gilt ausschließlich für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und entfaltet keine Ausstrahlungswirkung auf andere Zweige der Sozialversicherung. Die ministerielle Weisungsbindung des Bundesamtes für Soziale Sicherung in anderen Bereichen bleibt unberührt. Damit wird zugleich dem Ressortprinzip des Artikels 65 GG Rechnung getragen. Ziel der Regelung ist es, die langfristige Stabilität, Fachlichkeit und generationengerechte Ausrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung institutionell abzusichern, ohne die parlamentarische Verantwortlichkeit oder haushaltsrechtliche Steuerungsfähigkeit des Bundestages einzuschränken. Die Notwendigkeit ergibt sich aus der zunehmenden politischen Einflussnahme, die das Selbstverwaltungsprinzip aushöhlt. Der Inhalt umfasst die Klarstellung der Eigenverantwortung, den Ausschluss fachlicher Weisungen und die Beschränkung auf Rechtsaufsicht. Folgen sind eine Stärkung der institutionellen Stabilität ohne Beeinträchtigung parlamentarischer Kompetenzen. Zu Nummer 2 (§ 33a SGB IV – neu) Mit § 33a SGB IV wird die Unabhängigkeit der Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Rentenversicherung einfachgesetzlich konkretisiert. Ziel der Vorschrift ist die institutionelle Absicherung der funktionalen Selbstverwaltung, ohne eine staatsorganähnliche Unabhängigkeit zu begründen. Absatz 1 stellt klar, dass die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich an Gesetz und Recht gebunden sind und ihre Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben. Damit wird das Selbstverwaltungsprinzip mit dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 3 GG verbunden. Die Norm begründet keine politische oder verfassungsorganähnliche Sonderstellung, sondern konkretisiert die gesetzesgebundene Eigenverantwortung innerhalb der bestehenden Organisationsstruktur. Absatz 2 untersagt eine unmittelbare Einflussnahme politischer Parteien, parlamentarischer Fraktionen oder der Bundesregierung auf konkrete Einzelentscheidungen der Selbstverwaltungsorgane. Die Regelung dient der Sicherung sachlicher und V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. fachlicher Entscheidungsfindung. Sie erfasst ausschließlich konkrete Einzelentscheidungen und greift nicht in die allgemeine politische Willensbildung oder in gesetzgeberische Entscheidungen ein. Die parlamentarische Rahmensetzung sowie politische Diskussionen im Rahmen gesetzlicher Zuständigkeiten bleiben unberührt. Absatz 3 enthält eine Unvereinbarkeitsregelung für hervorgehobene Funktionen in politischen Parteien oder parlamentarischen Fraktionen. Erfasst sind Leitungs-, Vorstands- oder sonstige vergleichbar exponierte Funktionen. Eine bloße Parteimitgliedschaft oder einfache Mitwirkung in politischen Parteien bleibt zulässig. Die Regelung dient der Vermeidung struktureller Interessenkonflikte und wahrt zugleich die durch Artikel 21 GG geschützte Parteienfreiheit. Absatz 4 normiert eine feste Amtszeit von sechs Jahren sowie erhöhte Anforderungen an eine vorzeitige Abberufung. Die Amtszeit von sechs Jahren steht damit weiterhin in vollständiger Übereinstimmung mit dem sechsjährigen Turnus der Sozialwahlen. Die Regelung stärkt die institutionelle Kontinuität und verhindert sachfremde Eingriffe während der Amtsperiode. Eine Abberufung bleibt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich und sichert damit die Funktionsfähigkeit der Organe. Absatz 5 führt eine Transparenzregelung für ehemalige Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ein. Eine Karenzzeit oder ein Tätigkeitsverbot nach Beendigung der Amtszeit wird bewusst nicht normiert, da ein solches Verbot in erheblichem Maße in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie in die Parteienfreiheit (Art. 21 GG) eingreifen würde. Stattdessen wird eine Anzeigeverpflichtung für vergütete Tätigkeiten in politischen Parteien oder parlamentarischen Fraktionen vorgesehen. Die Regelung dient ausschließlich der Transparenz und begründet kein Genehmigungserfordernis oder Tätigkeitsverbot. Die Notwendigkeit besteht in der schleichenden Politisierung der Selbstverwaltung. Folgen umfassen professionellere Strukturen und langfristige Stabilität. Zu Nummer 3 (§ 94 Absatz 2 SGB IV – neu) Mit der Ergänzung in § 94 Absatz 2 SGB IV wird klargestellt, dass die in § 29 Absatz 1a SGB IV normierte Weisungsfreiheit auch für die Ausübung der Aufsicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gilt, soweit dieses die Aufsicht über die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wahrnimmt. § 29 Absatz 1a SGB IV konkretisiert das Selbstverwaltungsprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung und schließt fachliche Weisungen der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien gegenüber den Rentenversicherungsträgern aus. Ohne eine entsprechende Klarstellung im Aufsichtsrecht bestünde die Gefahr, dass die gesetzlich normierte Weisungsfreiheit mittelbar über die ministerielle Weisungsbindung des Bundesamtes für Soziale Sicherung unterlaufen wird. Die Verweisung in § 94 Absatz 2 stellt daher die systematische Kongruenz zwischen Organisationsrecht und Aufsichtsrecht sicher. Die Regelung ist ausdrücklich Sektor bezogen ausgestaltet. Sie erfasst ausschließlich die Aufsicht über die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die allgemeine ministerielle Weisungsbindung des Bundesamtes für Soziale Sicherung in anderen Zweigen der Sozialversicherung – insbesondere in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der Unfallversicherung – bleibt unberührt. Damit wird dem Ressortprinzip des Artikels 65 GG Rechnung getragen. Die parlamentarische Gesetzgebungskompetenz sowie die haushaltsrechtliche Verantwortung des Bundestages bleiben uneingeschränkt erhalten. Die Rechtsaufsicht des Bundes stellt weiterhin sicher, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Gesetz und Recht gebunden sind (Art. 20 Absatz 3 GG). Eine staatsorganähnliche Unabhängigkeit wird nicht begründet. Die Ergänzung dient somit der kohärenten Ausgestaltung der verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltung der gesetzlichen Rentenversicherung und gewährleistet, dass die gesetzlich normierte Beschränkung der Aufsicht auf die Rechtsaufsicht auch im Aufsichtsrecht konsequent umgesetzt wird. Ziel ist die Vermeidung mittelbarer Umgehung der Weisungsfreiheit. Notwendigkeit: Inkonsistenz zwischen Organisation und Aufsicht. Folgen: Kohärente Strukturen ohne Ressortprinzip-Verletzung. Zu Artikel 2 - Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Zu Nummer 1 (§ 127b SGB VI – neu) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Mit § 127b SGB VI werden einfachgesetzliche Eingriffsgrenzen für die bundeszentrale Organisationseinheit der gesetzlichen Rentenversicherung – die Deutsche Rentenversicherung Bund – normiert. Ziel der Vorschrift ist die institutionelle Stabilisierung der Organisations- und Finanzierungsstruktur auf Bundesebene. § 127b konkretisiert demgegenüber die Eingriffsgrenzen auf einfachgesetzlicher Ebene für die bundeszentrale Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne die föderale Trägerstruktur zu verändern. Die Vorschrift ergänzt damit die gesetzlichen Unabhängigkeitsregelungen durch eine normative Selbstbindung des einfachen Gesetzgebers im Hinblick auf grundlegende organisations- und finanzierungsbezogene Eingriffe. Absatz 1 sieht vor, dass wesentliche Veränderungen der Organisation, der Aufsicht, der Finanzierungsgrundlagen oder der Verwaltungshoheit der Deutschen Rentenversicherung Bund der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages bedürfen. Die Regelung modifiziert weder das verfassungsrechtlich vorgesehene Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 76 ff. GG noch begründet sie eine qualifizierte Mehrheit im verfassungsrechtlichen Sinne. Insbesondere wird die Gesetzgebungskompetenz künftiger Bundestage nicht eingeschränkt. Die Vorschrift entfaltet keine formelle Sperrwirkung gegenüber späteren Gesetzesänderungen, sondern dient der besonderen Hervorhebung parlamentarischer Verantwortung bei strukturellen Systementscheidungen. Die Vorschrift ist als einfachgesetzliche Konkretisierung mit deklaratorischem und strukturbetonendem Charakter ausgestaltet. Sie verpflichtet den Gesetzgeber nicht in formeller Hinsicht über die verfassungsrechtlich vorgesehenen Mehrheitsanforderungen hinaus, sondern stellt klar, dass strukturelle Eingriffe von erheblicher Tragweite einer ausdrücklichen parlamentarischen Mehrheit bedürfen und nicht lediglich im Wege formaler Nebenregelungen oder unterhalb der Aufmerksamkeitsschwelle erfolgen sollen. Damit wird keine Sperrwirkung gegenüber späteren gesetzlichen Änderungen begründet. Vielmehr dient die Norm der Transparenz, der parlamentarischen Verantwortungszuweisung und der politischen Selbstvergewisserung bei tiefgreifenden Systemeingriffen. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Parlamentsautonomie, des freien Mandats (Art. 38 GG) und der Gesetzgebungshoheit bleiben unberührt. Absatz 2 beschränkt Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage auf den Zweck der Sicherstellung laufender Rentenzahlungen. Die Vorschrift konkretisiert den Charakter der Rücklage als Sicherungsinstrument für das Rentensystem und verhindert ihre zweckfremde Inanspruchnahme. Die haushaltsrechtliche Verantwortung des Bundestages bleibt unberührt. Absatz 3 normiert den Grundsatz, dass durch Gesetz eingeführte oder ausgeweitete nicht beitragsgedeckte Leistungen vollständig aus Haushaltsmitteln des Bundes zu erstatten sind. Die Vorschrift dient der klaren Zuordnung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben zum Steuerhaushalt und der Vermeidung einer Belastung der Beitragszahler mit systemfremden Finanzierungsanteilen. Sie berührt nicht die Haushaltsautonomie des Bundestages, sondern konkretisiert die finanzielle Verantwortung des Bundes im Rahmen der bestehenden Zuschussregelungen. § 127b dient insbesondere der institutionellen Stabilisierung auf Bundesebene und begründet keine Privilegierung einzelner Träger. Zu Nummer 2 (§ 213 Absatz 6 SGB VI – neu) Mit dem neu eingefügten Absatz 6 in § 213 SGB VI wird der Grundsatz der vollständigen steuerlichen Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einfachgesetzlich konkretisiert und verbindlich ausgestaltet. Die Vorschrift stellt klar, dass die Bundeszuschüsse nach § 213 SGB VI in ihrer Gesamtheit so zu bemessen sind, dass sämtliche durch Gesetz begründeten oder erweiterten nicht beitragsgedeckten Leistungen vollständig aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert werden. Hierdurch wird der aus dem Prinzip der Beitragsäquivalenz folgende Grundsatz normativ abgesichert, wonach Beitragsmittel ausschließlich zur Finanzierung beitragsbezogener Versicherungsleistungen herangezogen werden dürfen. Eine dauerhafte oder strukturelle Unterdeckung nicht beitragsgedeckter Leistungen zulasten der Beitragszahler ist mit diesem Grundsatz unvereinbar und wird daher ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vorschrift dient zugleich der Konkretisierung und Absicherung der in § 127b Absatz 3 SGB VI normierten Finanzierungsverantwortung des Bundes. Während § 127b Absatz 3 SGB VI den Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung bei Einführung oder Ausweitung nicht beitragsgedeckter Leistungen statuiert, stellt § 213 Absatz 6 SGB VI sicher, dass dieser Grundsatz auch im bestehenden System der pauschalen Bundeszuschüsse wirksam umgesetzt wird. Insbesondere V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. wird verhindert, dass eine unvollständige Finanzierung durch pauschalierte Zuschussbemessung, zeitliche Verschiebungen oder buchungstechnische Abgrenzungen faktisch fortbesteht. Die Regelung erfasst daher nicht nur offene gesetzgeberische Entscheidungen, sondern auch mittelbare Unterdeckungen, die sich aus der Ausgestaltung der Zuschusssystematik ergeben können. Die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages bleibt unberührt. Die Vorschrift begründet keine starre betragsmäßige Festlegung der Bundeszuschüsse, sondern verpflichtet den Gesetzgeber, im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung eine sachgerechte und vollständige Finanzierung sicherzustellen. Damit wird kein unzulässiger Eingriff in das Budgetrecht des Parlaments vorgenommen, sondern eine inhaltliche Leitplanke für die Ausübung dieser Befugnis normiert. Ziel der Regelung ist es, die Finanzierungsverantwortung für gesamtgesellschaftliche Aufgaben klar dem Steuerhaushalt zuzuordnen, die Beitragszahler vor systemwidriger Belastung zu schützen und die langfristige finanzielle Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. (§ 213 Absatz 7 SGB VI – neu) Mit dem neuen Absatz 7 wird klargestellt, dass die in Absatz 6 normierte vollständige Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht abrupt, sondern stufenweise erfolgt. Die Regelung trägt den haushaltsrechtlichen Erfordernissen Rechnung und ermöglicht dem Bund eine planbare, verlässliche und haushaltsverträgliche Umsetzung der vollständigen Steuerfinanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen. Durch die jährliche, gleichmäßige Erhöhung des Bundeszuschusses über einen Zeitraum von bis zu zehn Haushaltsjahren wird vermieden, dass es zu kurzfristigen und schwer kalkulierbaren Belastungen des Bundeshaushalts kommt. Zugleich stellt Absatz 7 sicher, dass das in Absatz 6 festgelegte Ziel der vollständigen Finanzierung verbindlich bleibt. Die stufenweise Umsetzung dient ausschließlich der zeitlichen Streckung der Haushaltswirkungen und relativiert weder den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit noch die Verantwortung des Bundes, nicht beitragsgedeckte Leistungen dauerhaft aus Haushaltsmitteln zu finanzieren. Die nähere Ausgestaltung der jährlichen Zuschusserhöhungen erfolgt im jeweiligen Haushaltsgesetz. Dadurch bleibt die Budgethoheit des Parlaments uneingeschränkt gewahrt, während gleichzeitig ein klarer gesetzlicher Rahmen für die schrittweise Umsetzung vorgegeben wird. Zu Artikel 3 - Übergangsregelungen Die Übergangsregelungen gewährleisten Rechtssicherheit und Kontinuität. Die amtierenden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtsperiode im Amt. Die Unvereinbarkeitsregelung des § 33a Absatz 3 SGB IV findet erstmals auf die nach Inkrafttreten beginnende Amtsperiode Anwendung. Der neue § 127b SGB VI gilt ausschließlich für Gesetzgebungsverfahren, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden. Zu Artikel 4 - Inkrafttreten Das Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung ist sachgerecht, da die Regelungen überwiegend organisations- und verfahrensrechtlicher Natur sind und keiner längeren Umstellungsfrist bedürfen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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