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Kleine und mittlere Einkommen tatsächlich entlasten und Rücklagen- und Vermögensaufbau stärken

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 21/8379 · Antrag · Original ↗

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Kleine und mittlere Einkommen tatsächlich entlasten und Rücklagen- und Vermögensaufbau stärken Deutscher Bundestag Drucksache 21/8379 21. Wahlperiode 06.10.2026 Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Misbah Khan, Lisa Paus, Mayra Vriesema und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kleine und mittlere Einkommen tatsächlich entlasten und Rücklagen- und Vermögensaufbau stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Tatsächliche Entlastungen für kleine und mittlere Einkommen sind ebenso wie Maßnahmen zur Förderung des Rücklagen- und Vermögensaufbaus dringend notwendig. Gerade kleine und mittlere Einkommen stehen durch immer höhere Lebenshaltungskosten unter zunehmendem finanziellem Druck. Lebensmittelpreise und Mieten steigen und die Kosten für Energie und Mobilität erhöhen sich seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine sowie dem Iran-Krieg und den damit zusammenhängenden fossilen Energieengpässen immer mehr. Nötig sind neben kurzfristigen Maßnahmen jetzt auch strukturelle Entlastungen von Arbeit, die zeitnah und zielgerichtet bei den Menschen ankommen. Vor allem Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sollten spürbar mehr Geld zur Verfügung und mehr Freiräume haben. Mit dem Regierungsentwurf eines „Einkommensteuerreformgesetzes 2027“ vom 2. September 2026 hat die Bundesregierung nun konkrete Regelungen vorgelegt, mit denen u.a. der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld angehoben, sowie neue Tarifstufen für sehr hohe Einkommen eingeführt werden sollen. Die vorgesehenen Änderungen bei der Einkommensteuer gehen teilweise in die richtige Richtung, setzen aber überwiegend nur Teile des ohnehin verfassungsrechtlich Gebotenen um und bewirken keine tatsächlich spürbare Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen sowie insbesondere von Familien und dabei gerade auch Alleinerziehenden. Das ist keine wirkliche Reform für kleine und mittlere Einkommen. Der Schlüssel zu einer wirksamen und zielgenauen Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen liegt nicht primär in der Einkommensteuer, sondern vor allem in der Senkung von Sozialabgaben. Denn etwa 20 bis 30 Prozent der Beschäftigten zahlen keine Einkommensteuer, da ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt (vgl. Jirmann/Trautvetter 2025, S. 19; https://www.verdi.de/serviceangebote/fragen-und-antworten/reichen-zahlen- doch-jetzt-schon-meisten-steuern). Die untersten 20 bis 30 Prozent Einkommen sind faktisch nicht durch Senkungen oder Eckwertverschiebungen in der Einkommensteuer zu entlasten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Aber auch für Menschen mit mittleren Einkommen sind die Versicherungsbeiträge zu den sozialen Sicherungssystemen der bedeutendere Faktor für den Unterschied zwischen Brutto- und Nettoeinkommen. Erst etwa ab dem anderthalbfachen des Medianbruttoeinkommens (vgl. Destatis 2026) müssen überhaupt mehr Steuern als Sozialabgaben entrichtet werden. Für hohe Einkommen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze steigen die Beiträge nicht mehr und die Gesamtabgabenquote sinkt in der Gesamtbetrachtung sogar (vgl. z. B. Bach/ Beznoska/Steiner, 2016). Eine spürbare Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen muss daher zwingend auch die Sozialabgaben einschließen. Ein zentraler Baustein, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Übernahme versicherungsfremder Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von ca. 12 Milliarden Euro durch Steuermittel. Die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge um 2 Prozentpunkte kann eine Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen um rund 300 Euro pro Jahr entlasten, eine vierköpfige Familie mit mittlerem Einkommen um rund 800 Euro pro Jahr. Auch in Kombination mit zugleich perspektivisch steigenden Sozialbeiträgen und den von der Bundesregierung geplanten Sozialkürzungen ist es problematisch, dass untere Einkommen in Summe nicht entlastet werden. Die geplante Anhebung des Grundfreibetrags um 216 Euro und des Arbeitnehmerpauschbetrags um 200 Euro reichen nicht aus, um spürbare Entlastungen zu bringen. Familien werden mit der Anhebung des Kindergeldes um lediglich acht Euro monatlich kaum entlastet. Bei Familien, die existenzsichernde Sozialleistungen beziehen, kann die Kindergelderhöhung aufgrund der geltenden Anrechnungsregeln nicht oder nicht vollständig als zusätzliche Entlastung ankommen. Für Alleinerziehende und ihre Kinder, die Unterhaltsvorschuss beziehen, kommt diese Entlastung durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss gar nicht an. Diese Ungerechtigkeit betrifft ca. 860.000 Kinder. Die Bundesregierung hatte das Problem der Anrechnung des Kindergeldes im Koalitionsvertrag versprochen anzugehen, hat inzwischen jedoch im Gegenteil eine Kürzung des Unterhaltsvorschusses angekündigt. Das ist das Gegenteil von Entlasten, das ist Belasten bei ohnehin schon stark leistenden Personen und die Verschärfung von Kinderarmut. Der haushalts- und finanzpolitische Handlungsdruck bleibt hoch, dem Bund fehlen bis 2030 ca. 107 Milliarden Euro (https://www.tagesschau.de/inland/innenpo- litik/haushalt-bundestag-ausgaben-schulden-100.html). Die Spielräume für milliardenschwere Steuersenkungen wie sie derzeit von den Koalitionsfraktionen in unterschiedlichen Szenarien immer wieder umfassend diskutiert werden, sind in der Realität klein und werden zukünftig durch die bereits beschlossene Körperschaftsteuersenkung noch kleiner (ca. 12,5 Milliarden Euro jährliche Mindereinnahmen allein beim Bund ab dem Jahr 2032 und zusätzlich ca. 12,5 Milliarden Euro bei den Ländern) – Mindereinnahmen, die sich laut IW Köln (vgl. IW Köln im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen, 2024) nur in sehr geringem Maße durch Wachstum gegenfinanzieren lassen. Zudem ist die Senkung aus Gerechtigkeitsperspektive problematisch, da über 70 Prozent dieser umfangreichen Steuersenkungen dem obersten 1 Prozent zugutekommt (vgl. www.bundestag.de/ resource/blob/1094112/02-DIW.pdf). Daher wirbt die antragstellende Fraktion für eine ehrliche, zielgerichtete Reform, die sowohl die Notwendigkeit der Entlastung als auch die Haushaltslage seriös berücksichtigt. Die Gegenfinanzierung wird durch das Schließen diverser, lange bestehender und überholter Gerechtigkeitslücken im Steuerrecht erreicht. Das Schließen solcher Lücken im Steuerrecht baut zugleich Marktineffizienzen ab, die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Investitionen verzerren (https://www.ifo.de/DocDL/sd-2021-12-fuest-hey-spen- gel-immobilienbesteuerung.pdf) und sorgt so für ein besseres steuerliches „Level Playing Field”. Die Bundesregierung hat diesen Spielraum bislang nicht genutzt – das ist ordnungspolitisch falsch, volkswirtschaftlich schlecht und sozial ungerecht. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen spürbar finanziell zu entlasten und dafür a. den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag um 500 Euro anzuheben, wodurch alle Einkommensteuerzahlerinnen und -zahler entlastet werden, b. den Arbeitnehmerpauschbetrag auf 1.500 Euro zu erhöhen und damit alle Arbeitnehmenden gezielt zu entlasten sowie für spürbaren Bürokratieabbau zu sorgen, c. die Krankenkassenbeiträge um zwei Prozentpunkte zu senken, wovon untere Einkommen, die oftmals keine nennenswerte Einkommensteuer zahlen, überproportional profitieren und wodurch auch die Wirtschaft bei den Lohnnebenkosten entlastet wird; 2. bei den Entlastungen ein besonderes Augenmerk auf Familien und auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu legen, insbesondere a. die Anrechnungsregeln beim Unterhaltsvorschuss so zu reformieren, dass künftig mindestens die Hälfte des Kindergeldes bei Alleinerziehenden ankommen kann, b. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in ein monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld als Steuergutschrift nach dem Vorbild des Kindergeldes zu überführen, dessen Höhe unabhängig von der individuellen Einkommensteuerbelastung und vom individuellen Grenzsteuersatz bestimmt wird, das die besonderen strukturellen Belastungen des Alleinerziehens anerkennt und bei gleichen familiären Voraussetzungen eine gleich hohe und verlässliche Grundentlastung gewährt sowie zusätzliche Belastungen durch weitere Kinder gesondert berücksichtigt, c. den Familienleistungsausgleich so weiterzuentwickeln, dass die bestehende Entlastungsschere zwischen dem Kindergeld und der steuerlichen Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder schrittweise verringert wird und die Höhe der Entlastung je Kind weniger stark von der Höhe des elterlichen Einkommens abhängt, d. die Lohnsteuerklassen III und V abzuschaffen und in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen, um insbesondere Zweitverdienende zu stärken. Das Ehegattensplitting sollte weiterentwickelt und perspektivisch der Splittingvorteil auf die Übertragbarkeit des Grundfreibetrags begrenzt werden, e. die Ganztagsbetreuung strukturell und flächendeckend auszubauen und definitiv von einer Reduktion des Anspruches auf Ganztagsbetreuung abzusehen, f. ein Gutscheinmodell für haushaltsnahe und familienunterstützende Dienstleistungen einzuführen, um Familien deutlich zu unterstützen, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. g. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten strukturell zu reformieren, indem sie als Steuerermäßigung (Abzug von der Steuerschuld statt Absetzung von der Bemessungsgrundlage) ausgestaltet und deutlich erhöht wird, sodass sie sich bei allen Steuerzahlenden mit Kindern gleichermaßen entlastend auswirkt und sie für mehr Vereinbarkeit wirklich hilft; 3. darüber hinaus Verbraucherinnen und Verbraucher strukturell zu entlasten, beispielsweise: a. den Direktauszahlungsmechanismus jetzt für ein Energiekrisengeld und perspektivisch ab 2027 für die Auszahlung eines jährlichen Klimagelds zu nutzen, b. die Stromsteuer für alle auf den europarechtlich zulässigen Mindestsatz, also 1 Euro/MWh für die nicht-betriebliche sowie 0,5 Euro/MWh für die betriebliche Verwendung, zu senken, um Verbraucherinnen und Verbraucher sowie alle Unternehmen sofort zu entlasten und gleichzeitig Anreize zur Elektrifizierung zu setzen; 4. Rücklagen- und Vermögensaufbau zu fördern, insbesondere a. den Betrag der Arbeitnehmer-Sparzulage für das Fondssparen deutlich anzuheben, b. den Sparerpauschbetrag auf 1.500 Euro anzuheben, c. für die ergänzende Altersvorsorge einen Bürgerfonds mit automatischer Teilnahme bei freiwilligem Opt-out einzurichten und diesen Fonds für die betriebliche Altersvorsorge zu öffnen, um niedrigschwelligen Vermögensaufbau für alle zu ermöglichen. Durch die steigende Liquidität des hiesigen Kapitalmarkts sind zudem positive Effekte für die Kapitalmarktfinanzierung deutscher und europäischer Unternehmen zu erwarten, bspw. auch Wachstumskapital für Startups und Scale-ups; 5. die Gegenfinanzierung und die Schließung von Haushaltslücken durch den Abbau ungerechtfertigter und ineffizienter Steuervergünstigungen, insbesondere im Bereich der Erbschaft- und Immobilienbesteuerung (BT-DS 21/4456; BT-DS 21/4745; BT-DS 21/6637; BT-DS 21/6646; BT-DS 21/6647), der Besteuerung von Kryptogewinnen (BT-DS 21/5752), der Angleichung der effektiven Besteuerung von Digitalkonzernen an die durchschnittliche Unternehmensbesteuerung (BT-DS 21/5287), der konsequenten Bekämpfung von Finanz- und Steuerkriminalität (BT-DS 21/6656) und eine Verbesserung des Steuervollzugs insgesamt, sowie durch den Abbau klima- und umweltschädlicher Fehlanreize und durch die Einführung einer rechtssicher ausgestalteten, nationalen Übergewinnsteuer, die vor allem im Bereich der Mineralölkonzerne für Verbraucherinnen und Verbraucher auch preisdämpfend wirken würde (BT-DS 21/6649), zu ermöglichen. Berlin, den 6. Oktober 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung Zu 1. a) Der Grundfreibetrag stellt das steuerfreie Existenzminimum sicher. Seine Anhebung entlastet alle Steuerpflichtigen, wirkt jedoch relativ zum Einkommen noch am ehesten bei niedrigen und mittleren Einkommen. Zu 1. b) Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ermöglicht es Arbeitnehmenden, Werbungskosten pauschal ohne Einzelnachweis geltend zu machen. Seine Anhebung auf 1.500 Euro ist eine gezielte Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und reduziert gleichzeitig den bürokratischen Aufwand erheblich: Wer den Pauschbetrag in Anspruch nimmt, ist von der aufwändigen Belegpflicht für Werbungskosten befreit; das entlastet auch die Steuerverwaltung. Zu 1. c) Eine spürbare Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen erfordert zwingend Maßnahmen auf der Sozialabgabenseite. Rund 20 bis 30 Prozent der Beschäftigten zahlen keine oder in Sonderfällen (z.B. durch den Progressionsvorbehalt oder bei beschränkter Steuerpflicht) nur marginale Einkommensteuer, da ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Für diese Personengruppe machen Kranken- und sonstige Sozialversicherungsbeiträge den größten Teil der Gesamtbelastung aus. Eine Senkung der Krankenkassenbeiträge um 2 Prozentpunkte, insbesondere durch Einspar- und Effizienzmaßnahmen (vgl. BT-DS 21/5753) entlastet daher gerade untere Einkommensgruppen überproportional. Zugleich werden Unternehmen bei den Lohnnebenkosten direkt entlastet, was investitions- und beschäftigungsfördernd wirkt. Durch die Senkung der Krankenkassenbeiträge um zwei Prozentpunkte kann eine Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen (30.000 Bruttoeinkommen) um rund 300 Euro pro Jahr entlastet werden, eine vierköpfige Familie mit mittlerem Einkommen (80.000 Bruttoeinkommen) um rund 800 Euro. Zu 2. a) Derzeit wird das Kindergeld voll auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, sodass es bei vielen Alleinerziehenden faktisch nicht ankommt. Aufgrund dieses Mechanismus wirkt sich auch die geplante Kindergelderhöhung des „Einkommensteuerreformgesetzes 2027“ nicht auf alleinerziehende Familien, die Unterhaltsvorschuss erhalten, aus. Zwar erhalten sie 2027 acht Euro mehr Kindergeld, bleibt eine Erhöhung des Mindestunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle gleichzeitig aus, werden ebendiese acht Euro beim Unterhaltsvorschuss wieder abgezogen – von der Erhöhung verbleibt nichts. Es ist eine Reform erforderlich, die sicherstellt, dass mindestens die Hälfte des Kindergeldes tatsächlich bei den Betroffenen verbleibt und die finanzielle Situation der Kinder direkt stärkt. Der Unterhaltsvorschuss ist keine klassische Sozialleistung – er funktioniert wie ein Kredit für die unterhaltssäumigen Elternteile (zu über 90% sind es Väter). Statt bei Alleinerziehenden mit der vollständigen Anrechnung für eine Teilkompensation der verursachten Kosten zu sorgen, muss der Staat das Geld bei den zahlungspflichtigen Elternteilen konsequenter und effektiver rückfordern. Zu 2. b) Alleinerziehende Familien tragen ein überdurchschnittlich hohes Armutsrisiko: Knapp 30 Prozent der Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten hatten zuletzt ein Einkommen unterhalb der Armutsgefährdungsgrenze (vgl. Paritätischer Armutsbericht 2026). Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG berücksichtigt die strukturellen Mehrbelastungen des Alleinerziehens. Da er die steuerliche Bemessungsgrundlage mindert, hängt seine tatsächliche Entlastungswirkung jedoch von der individuellen Einkommensteuerbelastung und dem Grenzsteuersatz ab. Alleinerziehende mit niedriger oder fehlender Einkommensteuerbelastung profitieren daher nur eingeschränkt oder gar nicht. Mit dem Alleinerziehendengeld wird der Entlastungsbetrag in eine monatliche, einkommensunabhängige Steuervergütung überführt. Dadurch erhalten Anspruchsberechtigte bei gleichen Voraussetzungen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. unabhängig von ihrer Einkommensteuerbelastung grundsätzlich die gleiche Entlastung. Ein Grundbetrag berücksichtigt die strukturellen Mehrbelastungen des Alleinerziehens; ein Mehrkindzuschlag trägt den zusätzlichen Belastungen durch weitere minderjährige Kinder Rechnung. Zu 2. c) Der Familienleistungsausgleich soll sicherstellen, dass das Existenzminimum eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung steuerfrei gestellt wird. Dies wird nach § 31 EStG entweder durch das Kindergeld oder durch die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG bewirkt. Die derzeitige Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs führt dazu, dass die Höhe der staatlichen Entlastungswirkung je Kind vom Einkommen und damit von der steuerlichen Belastung der Eltern abhängt. Während Familien mit höheren Einkommen über Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag eine höhere steuerliche Entlastung erhalten können, verbleibt es bei Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen regelmäßig beim Kindergeld. Die im Regierungsentwurf des „Einkommensteuerreformgesetzes 2027” vorgesehene Anhebung des Kindergeldes um lediglich 8 Euro monatlich auf 267 Euro reicht nicht aus. Familien, bei denen das Kindergeld günstiger bleibt als die steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder, profitieren von der Anhebung des Kinderfreibetrags nicht zusätzlich; für sie beträgt die zusätzliche Entlastung über das Kindergeld lediglich 96 Euro jährlich je Kind. Dem steht bei sehr hohen Einkommen eine zusätzliche steuerliche Entlastungswirkung aus der Anhebung der Kinderfreibeträge für Kinder um bis zu 141 Euro jährlich gegenüber. Soll die zusätzliche Entlastung über das Kindergeld eine vergleichbare Höhe erreichen, müsste das Kindergeld 2027 auf rund 271 Euro monatlich steigen. Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des kindlichen Existenzminimums ist zudem nicht mit einer zusätzlichen familienpolitischen Entlastung gleichzusetzen. Der Familienleistungsausgleich muss weiterentwickelt werden: Da das Existenzminimum eines Kindes und die mit Betreuung, Erziehung und Ausbildung verbundenen Grundbedarfe nicht von der Höhe des elterlichen Einkommens abhängen, sollte auch die staatliche Entlastungs- und Förderwirkung je Kind weniger stark von der Höhe des elterlichen Einkommens abhängen. Gleiche Bedarfe sollten zu einer möglichst vergleichbaren Entlastungswirkung führen. Die schrittweise Verringerung der bestehenden Entlastungsschere zwischen dem Kindergeld und der steuerlichen Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder richtet die Familienförderung konsequenter am Bedarf des Kindes aus und reduziert einkommensabhängige Unterschiede in der staatlichen Unterstützung. Dies stärkt die Gleichbehandlung von Kindern, verbessert die Unterstützung von Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen und sorgt dafür, dass die steuerliche Entlastung von Familien gerechter ausgestaltet wird. Zu 2. d) Die Steuerklassenkombination III/V begünstigt strukturell das Modell des Alleinverdieners und setzt für Zweitverdienende – häufig Frauen – negative Erwerbsanreize, da der Lohnsteuerabzug in Klasse V unverhältnismäßig hoch ist. Das Faktorverfahren der Klasse IV bildet die tatsächliche Steuerlast genauer und gerechter ab und fördert eine gleichmäßigere Erwerbsbeteiligung beider Partner. Die Weiterentwicklung des Ehegattensplittings mit perspektivischer Begrenzung auf die Übertragbarkeit des Grundfreibetrags reduziert Fehlanreize und die derzeitige Begünstigung großer Einkommensunterschiede. Zu 2. e)-g) 4 Millionen Frauen und 0,6 Millionen Männer würden gerne mehr arbeiten, wenn nicht Betreuungsverpflichtungen sie davon abhalten würden (vgl. www.vfa.de/de/wirtschaft-standort/macroscope/macroscope- fachkraeftemangel). Mit einem klugen Mix an strukturellen und individuellen Maßnahmen die Betreuung zu erleichtern, ist nicht nur grundsätzlich familienfreundlich und daher begrüßenswert, sondern auch wirtschaftspolitisch ein sehr relevanter Faktor für den Arbeitsmarkt. Zu 2. e) Ohne verlässliche und ganztägige Betreuungsangebote ist eine vollzeitnahe Erwerbstätigkeit von Eltern, vor allem Müttern, kaum realisierbar. Eine Reduktion bestehender Ansprüche würde Fortschritte bei der Vereinbarkeit zunichte machen und insbesondere Alleinerziehende in existenzielle Schwierigkeiten bringen. Der flächendeckende Ausbau ist daher Voraussetzung für echte Wahlfreiheit und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Eltern. Die Bundesregierung muss den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027 sicherstellen und die Kommunen und Länder bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel deutlich stärker als bisher unterstützen (vgl. BT-DS 21/6336). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entscheidend für die Vereinbarkeit und für die Förderung gerechter Bildungschancen ist neben einer guten Ganztagesbildung in der Grundschule außerdem bereits eine qualitativ hochwertige frühkindliche Bildung, weshalb die Bundesregierung jetzt unverzüglich einen Gesetzentwurf für ein Qualitätsentwicklungsgesetz (QEG) für Kitas vorlegen muss (vgl. BT-DS 21/6336). Zu 2. f) Haushaltsnahe und familienunterstützende Dienstleistungen entlasten Familien erheblich und schaffen zeitliche Kapazitäten für Erwerbsarbeit. Ein Gutscheinmodell ermöglicht es Familien, solche Leistungen einfach und unbürokratisch in Anspruch zu nehmen und schafft legale Beschäftigung im Niedriglohnbereich statt Schwarzarbeit zu belohnen. Zu 2. g) Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wurde durch die Vorgängerregierung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024) verbessert: Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wurde auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht. Das war ein notwendiger Schritt in die richtige Richtung, sollte aber weiter verfolgt werden, da die Änderungen nur wenig an der grundsätzlichen Systematik geändert haben. Wer mehr arbeiten möchte, muss höhere Betreuungskosten schultern. Eine substanzielle Erhöhung der Abzugsfähigkeit sowie eine Umwandlung des Bemessungsgrundlagenabzugs in eine Steuerermäßigung würde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf spürbar verbessern und Eltern – besonders Müttern in Teilzeit – einen konkreten finanziellen Anreiz geben, ihr Arbeitspensum auszuweiten. Zu 3. a) Der Tankrabatt setzt adverse Anreize in Zeiten der Verknappung des Angebots und wurde in seiner letzten Auflage zumindest anfangs nur anteilig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben. Die Idee einer Entlastungsprämie, die durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gezahlt werden kann, ist final im Bundesrat gescheitert und war angesichts der Lage der deutschen Wirtschaft nicht durchdacht und unangemessen. Im Hinblick auf die Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch hohe Energiepreise bedarf es nun einer schnell wirkenden, unkomplizierten Entlastung in Form eines Energiekrisengelds, das über den Direktauszahlungsmechanimus unkompliziert ausgezahlt werden kann. Ab 2027 sollte dieser strukturell dafür genutzt werden, ein jährliches Klimageld auszuzahlen. Zu 3. b) Die Stromsteuer belastet Haushalte und Unternehmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ihre Senkung auf den europarechtlich zulässigen Mindestsatz (1 Euro/MWh für die nicht-betriebliche sowie 0,5 Euro/MWh für die betriebliche Verwendung) entlastet unmittelbar alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie sämtliche Unternehmen, ohne dass eine bürokratische Antragstellung erforderlich wäre. Gleichzeitig setzt ein günstigerer Strompreis positive Anreize zur Elektrifizierung von Wärme und Mobilität und unterstützt so die notwendige energie- und klimapolitische Transformation. Die Maßnahme wirkt damit sowohl kurzfristig entlastend als auch strukturell. Zu 4. a) Die Einkommensgrenzen für die Anspruchsberechtigung der Arbeitnehmer-Sparzulage wurden zum 01.01.2024 durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG, BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023) durch die Vorgängerregierung auf 40.000 Euro Einkommen bzw. 80.000 Euro Einkommen bei Zusammenveranlagung angehoben. Das war ein notwendiger Schritt, um Rücklagen- und Vermögensaufbau für breite Schichten der Bevölkerung zu fördern. Um dieses Vorhaben effektiv weiterzuführen, muss nun der Zuschuss für das Fondssparen deutlich erhöht werden. Er beträgt derzeit 20 % bis zu einem Maximalbetrag von 400 Euro im Jahr, also maximal 80 Euro und wurde seit der Einführung 2008 nicht angehoben. Angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten und der zunehmenden Bedeutung privater Rücklagen- und Vermögensbildung für die Altersvorsorge ist eine deutliche Erhöhung längst überfällig. Gerade Arbeitnehmende mit mittleren und unteren Einkommen profitieren von dieser staatlichen Förderung, da sie häufig keinen Zugang zu anderen Vermögensbildungsinstrumenten haben. Eine Anhebung der Zulage würde einen wirksamen Anreiz schaffen, Kapitalmärkte für den Vermögensaufbau zu nutzen, die Aktienkultur in Deutschland stärken und gleichzeitig zur Schließung der wachsenden Vermögensschere beitragen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu 4. b) Der Sparerpauschbetrag wurde zuletzt durch die Vorgängerregierung 2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, Nr. 51 vom 19.12.2022, S. 2294) von 801 auf 1.000 Euro (von 1.602 auf auf 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben – ein Schritt in die richtige Richtung, der jedoch angesichts des gestiegenen Zinsniveaus und der Inflation nicht ausreicht. Eine Anhebung auf 1.500 Euro bzw. 3.000 Euro bei Zusammenveranlagung würde der Vermögenspreisinflation Rechnung tragen, Sparerinnen und Sparer mit geringen und mittleren Kapitalerträgen entlasten und Anreize zur privaten Rücklagen- und Vermögensbildung stärken. Zu 4. c) Das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026) hat den Grundstein für einen Neuanfang in der geförderten Altersvorsorge nach den praktischen Problemen mit der Riester-Rente gelegt. Elementar für das Gelingen der Reform ist ein öffentlich verwalteter Bürgerfonds mit automatischer Teilnahme und freiwilligem Opt-out (vgl. BT-DS 21/3617). Durch den Wegfall von Vertriebs- und Marketingkosten sowie eine breit diversifizierte, überwiegend passive Anlagestrategie lassen sich die Kosten auf ein Minimum reduzieren – vergleichbar dem schwedischen Staatsfonds mit einer Gesamtkostenquote von nur rund 0,1 Prozent. Die Öffnung für die betriebliche Altersvorsorge erleichtert insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen das Angebot einer Betriebsrente erheblich. Darüber hinaus mobilisiert ein solcher Fonds langfristiges Kapital, das bspw. gezielt in deutschen und europäischen Unternehmen – einschließlich Wachstumskapital für Startups und Scaleups – investiert werden kann und so einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Europa leistet. Zu 5. Die in diesem Antrag vorgesehenen Entlastungen bedürfen einer soliden und gerechten Gegenfinanzierung. Zugleich stehen Bund, Länder und Kommunen vor erheblichen Haushaltslücken. Statt bei Investitionen, sozialer Sicherheit oder Klimaschutz zu kürzen, sollen ungerechtfertigte und ineffiziente Steuervergünstigungen abgebaut werden. Diese begünstigen überwiegend die leistungsfähigsten SteuerzahlerInnen, verzerren Investitionsentscheidungen und widersprechen dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Ihre Abschaffung stellt die Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte her, ohne wirtschaftliche Aktivität zu bremsen, und vereinfacht das Steuerrecht. Private Gewinne aus der Veräußerung nicht selbstgenutzter Immobilien sind nach Ablauf von zehn Jahren steuerfrei. Gewinne aus Aktien oder Fonds werden dagegen unabhängig von der Haltedauer besteuert. Die Spekulationsfrist führt zu einer Doppelbegünstigung: Abschreibungen und Werbungskosten mindern während der Vermietung das zu versteuernde Einkommen, die dabei entstehenden stillen Reserven bleiben beim Verkauf unversteuert. Zudem werden Gestaltungen wie Veräußerungen an nahestehende Personen attraktiv, und es entstehen Fehlanreize, die das Angebot auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verknappen. Die Spekulationsfrist für nicht selbstgenutzte Immobilien ist daher abzuschaffen und die Eigennutzungsregel rechtssicher an eine Mindestdauer zu knüpfen (vgl. BT-DS 21/6637). Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ermöglicht die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG die weitgehend steuerfreie Übertragung von Unternehmensvermögen ab 26 Mio. Euro. In der großen Mehrheit dieser Fälle wird die Steuer ganz oder weitgehend erlassen, sodass der effektive Steuersatz bei den größten Erwerben weit unter dem nominalen liegt. Die Verschonungsbedarfsprüfung ist abzuschaffen und durch großzügige Stundungsmöglichkeiten zu ersetzen, die den Erhalt von Betrieben und Arbeitsplätzen weiterhin sichern (vgl. BT-DS 21/6647). Ebenso führt die 300-Wohneinheiten-Regelung dazu, dass große Wohnungsbestände steuerfrei vererbt werden können, während kleine Bestände voll besteuert werden. Sie ist zu streichen, und Vermietungsimmobilien sind als Verwaltungsvermögen zu behandeln (vgl. BT-DS 21/4456). Beide Ausnahmen bewirken, dass die Steuer umso geringer ausfällt, je größer das übertragene Vermögen ist. Das verstärkt die Vermögenskonzentration und untergräbt die Akzeptanz der Erbschaftsteuer. Share Deals erlauben es großen Immobilienkonzernen, Grundstücke wirtschaftlich zu übertragen und dabei die Grunderwerbsteuer zu umgehen. Private Käuferinnen und Käufer, insbesondere junge Familien, zahlen diese Steuer dagegen in voller Höhe. Die Grunderwerbsteuer soll daher künftig anteilig bei jeder Übertragung von Gesellschaftsanteilen anfallen (vgl. BT-DS 21/6646). Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG stammt aus dem Jahr 1936 und stellt vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften ohne V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. sachlichen Grund von der Gewerbesteuer frei. Alle anderen Kapitalgesellschaften müssen sie zahlen. Ihre Abschaffung stärkt die kommunalen Haushalte und reduziert Prüfaufwand (vgl. BT-DS 21/4745). Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Damit ist Deutschland innerhalb der EU eine Ausnahme. Kryptowerte haben sich wegen ihrer hohen Volatilität, ihres geringen Nutzens als Zahlungsmittel und ihrer systemischen Risiken nicht als digitales Äquivalent zu Edelmetallen bewährt, sondern dienen überwiegend als Spekulationsobjekte. Durch die nationale Umsetzung von DAC 8 ist die Durchsetzung der Besteuerung gewährleistet. Gewinne aus Kryptowerten sollen daher unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden (vgl. BT-DS 21/5752). Große Digitalkonzerne erzielen erhebliche Gewinne aus wirtschaftlicher Aktivität in Deutschland. Durch die Verlagerung von Gewinnen über Lizenzgebühren und konzerninterne Verrechnungspreise unterliegen sie aber einer weit geringeren effektiven Steuerbelastung als inländische Unternehmen. Das verzerrt den Wettbewerb zulasten des Mittelstands und gefährdet die wirtschaftliche Grundlage lokaler Medien. Eine nationale Digitalsteuer auf digitale Umsätze großer Konzerne und die Wiedereinführung einer Lizenzschranke sollen die effektive Besteuerung an die durchschnittliche Unternehmensbesteuerung angleichen, bis eine europäische oder internationale Lösung greift (vgl. BT-DS 21/5287). Steuerhinterziehung und Steuerkriminalität verursachen dem Gemeinwesen jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Das gilt insbesondere für organisierte Formen wie Cum-Ex, Cum-Cum und Umsatzsteuerkarusselle. Zersplitterte Zuständigkeiten zwischen den Ländern erschweren die Verfolgung grenzüberschreitender Netzwerke. Notwendig sind eine spezialisierte Ermittlungseinheit auf Bundesebene, die Wiederanhebung der Mindeststrafe bei besonders schwerer Steuerhinterziehung und ein elektronisches Meldesystem auf Basis der E-Rechnung (vgl. BT-DS 21/6656). Eine bessere Aufdeckungs- und Eintreibungsquote sowie ein insgesamt verbesserter Steuervollzug erschließen Haushaltsspielräume, ohne die Steuerlast für gesetzestreue Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zu erhöhen. Darüber hinaus sind klima- und umweltschädliche Subventionen und steuerliche Fehlanreize abzubauen. Sie belasten die öffentlichen Haushalte doppelt: durch entgangene Einnahmen und durch steigende Folgekosten der Klimakrise. Schließlich haben in der aktuellen Energiepreiskrise insbesondere Mineralölkonzerne aufgrund ihrer oligopolistischen, angebotsseitigen Marktmacht Kostensteigerungen überproportional an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben und so krisenbedingte Zusatzgewinne erzielt, die nicht auf unternehmerischer Leistung beruhen. Eine rechtssicher ausgestaltete nationale Übergewinnsteuer schöpft solche Gewinne ab, verteilt die Krisenlasten gerecht und wirkt preisdämpfend. Sie soll durch eine Stärkung des Kartellrechts flankiert und weiteren Bemühungen für eine europäische oder internationale Lösung begleitet werden (vgl. BT-DS 21/6649). In Summe können allein durch das Schließen von sieben eklatanten und häufig veralteten Gerechtigkeitslücken im Steuerrecht (BT-DS 21/6647; BT-DS 21/4456; BT-DS 21/6646; BT-DS 21/4745; BT-DS 21/6637; BT-DS 21/5752; BT-DS 21/6656) Mehreinnahmen von mindestens 20 Mrd. Euro erzielt werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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