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Entwurf eines Gesetzes zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 575/26 · Gesetzesantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 575/26 06.10.26 Gesetzesantrag des Landes Hessen Entwurf eines Gesetzes zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit A. Problem und Ziel Gemäß § 170 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht öffentlich. Die Nichtöffentlichkeit dient dem Schutz der Beteiligten, der Verfahrensruhe und der ungestörten Sachaufklärung. Das geltende Recht eröffnet gleichwohl bereits einzelne Möglichkeiten, dritte Personen in das Verfahren mit einzubeziehen. § 10 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ermöglicht die Vertretung der Beteiligten durch einen gesetzlich bestimmten Personenkreis, insbesondere durch Rechtsanwälte, aber auch durch volljährige Familien-angehörige. Zudem können Beteiligte nach § 12 FamFG im Termin mit Beiständen erscheinen. Auch hier ist der Personenkreis beschränkt; andere Personen können nur zugelassen werden, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Zudem ist die Rolle des Beistands verfahrens- beziehungsweise mitwirkungsbezogen ausgestaltet, weil das von ihm Vorgetragene als von dem Beteiligten vorgebracht gilt, soweit es nicht sofort widerrufen oder berichtigt wird. Die Zulassung der Öffentlichkeit nach § 170 Absatz 1 Satz 2 GVG ist wiederum nicht gegen den Willen eines Beteiligten möglich. Die Gestattung des Zutritts einzelner Personen zu nichtöffentlichen Verhandlungen gemäß § 175 Absatz 2 GVG wird in der Praxis sehr restriktiv gehandhabt. Hauptanwendungsfälle sind Ausbildungs- und Dienstaufsichtszwecke. Ein ausdrückliches Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson besteht nach § 170 Absatz 1 Satz 3 und 4 GVG bislang nur in Betreuungs- und Unterbringungssachen sowie in Gewaltschutzsachen. Damit ist die Anwesenheit einer Vertrauensperson rechtlich bereits anerkannt, aber nur punktuell geregelt. Für andere Verfahren nach dem FamFG mit vergleichbaren Belastungslagen fehlt eine allgemeine Regelung mit klarer Rollenverteilung, obwohl diese erheblich belastend sein können. Dies gilt insbesondere bei Gewalt- oder Bedrohungslagen, bei hohem Alter, Krankheit oder Behinderung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, diese Lücke zu schließen. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht hierzu die Einführung eines neuen § 12a FamFG vor. Damit wird eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die Anwesenheit einer Vertrauensperson geschaffen. Die Regelung soll Beteiligten die Wahrnehmung gerichtlicher Termine in besonderen Belastungssituationen erleichtern, ohne die Nichtöffentlichkeit der Verfahren aufzuheben, die Verfahrensleitung des Gerichts einzuschränken oder der Vertrauensperson besondere Verfahrensrechte einzuräumen. Sie kann zugleich dazu beitragen, dass ein Aufeinandertreffen der Beteiligten oder eine gemeinsame Anhörung in geeigneten Fällen durchgeführt werden kann, soweit dies verfahrensförderlich und mit den Schutzbelangen der betroffenen Person vereinbar ist. Nach der neuen Regelung soll das Gericht einem Beteiligten auf Verlangen die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens gestatten, wenn hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein besonderes Bedürfnis besteht. Ein besonderes Bedürfnis soll insbesondere dann anzunehmen sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwesenheit durch diese Person für den Beteiligten infolge von Gewalt oder Drohung oder wegen seines Alters, einer Krankheit oder einer Behinderung bei der Wahrnehmung des Termins erforderlich ist. Die Vorschrift soll im Allgemeinen Teil des FamFG nach der Regelung über den Beistand in § 12 FamFG verortet werden. Aufgrund von § 113 Absatz 1 FamFG wird sie in Ehesachen und Familienstreitsachen keine Anwendung finden. Erfasst werden aber Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen und Versorgungsausgleichssachen sowie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; insbesondere Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen. Die Vertrauensperson soll keine eigene Verfahrensrolle erhalten. Sie soll nicht berechtigt sein, Anträge zu stellen, Erklärungen abzugeben oder Fragen zu stellen. Das Gericht soll die Gestattung versagen, beschränken oder widerrufen können, wenn Belange des Kindeswohls, schutzwürdige Belange eines Beteiligten, eine mögliche Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge oder die Ordnung des Verfahrens entgegenstehen. Die bisher in § 170 Absatz 1 Satz 3 GVG enthaltene Regelung für Betreuungs- und Unterbringungssachen soll in den neuen § 12a FamFG überführt werden. Dort erscheint sie sachnäher verortet, weil es um die Teilnahme einer Vertrauensperson in Verfahren nach dem FamFG geht. Eine eigenständige Sonderregelung für Gewaltschutzsachen in § 170 Absatz 1 Satz 4 GVG ist neben der neuen allgemeinen Regelung nicht mehr erforderlich. Gewalt- und Drohungslagen werden bereits im Grundtatbestand des neuen § 12a FamFG ausdrücklich als Fallgruppen eines besonderen Bedürfnisses erfasst. § 170 Absatz 1 Satz 3 und 4 GVG kann daher gestrichen werden. Zugleich werden notwendige Folgeänderungen vorgenommen, um das Verhältnis zu bestehenden Vorschriften über Beteiligung, Beschwerderecht, Anhörung und Benachrichtigung von Vertrauenspersonen klarzustellen. C. Alternativen Keine. Die bestehenden Regelungen ermöglichen die Einbeziehung dritter Personen nur punktuell und mit anderer Zielrichtung. Sie ersetzen keine allgemeine gesetzliche Grundlage für die passive Anwesenheit einer Vertrauensperson im Termin. Eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage würde dazu führen, dass die Anwesenheit einer Vertrauensperson nur in einzelnen Sonderverfahren ausdrücklich geregelt bleibt. Vergleichbare Unterstützungsbedarfe in anderen Verfahren nach dem FamFG müssten weiterhin über nicht passgenaue Instrumente wie Beistand, Zulassung der Öffentlichkeit, Gestattung des Zutritts einzelner Personen oder einzelfallbezogene Verfahrensleitung gelöst werden. Eine weitere Ergänzung von § 170 GVG wäre systematisch weniger sachgerecht, weil die Anwesenheit der Vertrauensperson gerade eine Vielzahl von Verfahren nach dem FamFG betrifft, auf die sich die neue Vorschrift im Allgemeinen Teil des FamFG konkret beziehen würde. Eine weitere Öffnung der allgemeinen Vorschrift zur Öffentlichkeit im GVG erscheint nach der Gesetzessystematik deshalb weniger passend. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermindereinnahmen in Mio. Euro Volle Jahreswirkung 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt 0 0 0 0 0 0 Bund 0 0 0 0 0 0 Länder 0 0 0 0 0 0 Gemeinden 0 0 0 0 0 0 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 575/26 06.10.26 Gesetzesantrag des Landes Hessen Entwurf eines Gesetzes zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Hessischer Ministerpräsident Wiesbaden, 6. Oktober 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Hessische Landesregierung hat beschlossen, im Bundesrat die Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beantragen. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 16. Oktober 2026 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Boris Rhein Entwurf eines Gesetzes zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Anwesenheit von Vertrauenspersonen“ 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Anwesenheit von Vertrauenspersonen (1) Das Gericht soll den Beteiligten auf Verlangen die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens gestatten, wenn hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein besonderes Bedürfnis besteht. Ein besonderes Bedürfnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwesenheit dieser Person für den Beteiligten infolge von Gewalt oder Drohung oder wegen seines Alters, einer Krankheit oder einer Behinderung bei der Wahrnehmung des Termins erforderlich ist. (2) Die Gestattung soll versagt werden, wenn Belange des Kindeswohls, schutzwürdige Belange eines anderen Beteiligten, eine mögliche Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge oder die Ordnung des Verfahrens entgegenstehen. Das Gericht soll die Gestattung beschränken oder widerrufen, wenn eine Voraussetzung nach Satz 1 nachträglich eintritt oder bekannt wird. (3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 erfolgen durch unanfechtbaren Beschluss. (4) Die Vertrauensperson ist nicht berechtigt, Anträge zu stellen, Erklärungen abzugeben oder Fragen zu stellen. Das Gericht weist sie auf die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens und die vertrauliche Behandlung der im Termin bekannt werdenden Umstände hin. Kosten der Vertrauensperson werden nicht erstattet. (5) In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 zu gestatten.“ 3. Nach § 168 Absatz 1 Satz 1, § 274 Absatz 4 Satz 1, § 303 Absatz 2 Satz 1, § 315 Absatz 4 Satz 1, § 335 Absatz 1 Satz 1, § 339 Satz 1, § 418 Absatz 3 Satz 1, § 429 Absatz 2 Satz 1 und § 432 Satz 1 wird jeweils der folgende Satz eingefügt: „§ 12a bleibt unberührt.“ Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 170 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Änderung Gerichtliche Termine in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können für Beteiligte mit erheblichen Belastungen verbunden sein. Dies gilt insbesondere, wenn Gewalt- oder Bedrohungslagen im Raum stehen oder wenn Beteiligte wegen hohen Alters, Krankheit oder Behinderung auf Unterstützung angewiesen sind. In solchen Situationen kann die Anwesenheit einer vertrauten Person dazu beitragen, dass Beteiligte den Termin wahrnehmen und ihre Rechte im Verfahren besser zur Geltung bringen können. Die Regelung nimmt dabei insbesondere diejenigen Beteiligten in den Blick, die durch die konkrete gerichtliche Situation körperlich, kognitiv oder psychisch erheblich belastet oder überfordert sein können. Die Vertrauensperson soll in diesen Fällen keine verfahrensrechtliche Funktion übernehmen, sondern den Beteiligten persönlich stabilisieren, Orientierung geben und ihm die Wahrnehmung des Termins erleichtern. Der Gesetzentwurf dient zugleich der Stärkung des Schutzes von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Betroffene stehen häufig vor erheblichen Hemmschwellen, Vorfälle anzuzeigen oder gerichtliche Schutzmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Diese Hemmschwellen können sich verstärken, wenn sie damit rechnen müssen, dem anderen Beteiligten im gerichtlichen Verfahren persönlich gegenüberzutreten. Der Schutzbedarf besteht dabei nicht allein in Gewaltschutzsachen. Häusliche Gewalt kann auch in anderen Verfahren nach dem FamFG fortwirken, etwa wenn frühere Gewalt- oder Bedrohungslagen für die persönliche Anhörung, die Wahrnehmung eines Termins oder das Aufeinandertreffen der Beteiligten Bedeutung haben. Die Möglichkeit, sich im Termin durch eine Person des Vertrauens begleiten zu lassen, kann die betroffene Person stabilisieren, entlasten und ihr die Wahrnehmung des Termins erleichtern. Sie kann damit dazu beitragen, den Zugang zu gerichtlichem Schutz zu verbessern und Anhörungen auch in belastenden Verfahrenssituationen sachgerecht durchzuführen. Das geltende Recht kennt bereits verschiedene Möglichkeiten, dritte Personen in nichtöffentliche Verfahren einzubeziehen. Diese Möglichkeiten setzen jedoch an anderen Stellen an. Sie sind entweder hinsichtlich des Personenkreises zu eng oder weisen der dritten Person eine weitergehende verfahrensrechtliche Rolle zu, als sie für eine bloße persönliche Unterstützung erforderlich wäre. Die Vertretung durch Bevollmächtigte nach § 10 Absatz 2 FamFG ist auf einen gesetzlich bestimmten Personenkreis beschränkt und auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen gerichtet. Sie erfasst daher gerade nicht die Fälle, in denen eine dem Beteiligten nahestehende Person lediglich zur persönlichen Stabilisierung im Termin anwesend sein soll. Der Beistand nach § 12 FamFG kann zwar auch unterstützend auftreten, ist aber ebenfalls verfahrensbezogen ausgestaltet. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass das von ihm Vorgetragene als von dem Beteiligten vorgebracht gilt, soweit es nicht sofort widerrufen oder berichtigt wird. Die Vertrauensperson soll demgegenüber keine Erklärungen abgeben, Anträge oder Fragen stellen dürfen, sondern ausschließlich persönlich durch ihre Anwesenheit im Termin unterstützen. Die Zulassung der Öffentlichkeit nach § 170 Absatz 1 Satz 2 GVG ist wiederum nicht gegen den Willen eines Beteiligten möglich. Die Gestattung des Zutritts einzelner Personen nach § 175 Absatz 2 GVG ermöglicht zwar die Anwesenheit einzelner Personen in nichtöffentlichen Verhandlungen, wird von der Rechtsprechung aber sehr restriktiv gehandhabt und enthält keine Rollenbeschreibung im Verfahren. Die bestehenden Regelungen schaffen daher keine verlässliche Grundlage für die Fälle, in denen die Anwesenheit einer Vertrauensperson gerade dazu beitragen kann, dass ein Beteiligter den Termin wahrnehmen und sich auf die Anhörungssituation einlassen kann. In geeigneten Fällen kann eine solche Unterstützung zudem ermöglichen, dass ein Aufeinandertreffen der Beteiligten und eine gemeinsame Anhörung durchgeführt werden können, soweit dies im Einzelfall verfahrensförderlich und mit den Schutzbelangen der betroffenen Person vereinbar ist. Insofern stellt die Anwesenheit der Vertrauensperson auch ein Instrument des Gerichts dar, um das Verfahren sachgerecht und effektiv durchführen zu können. Erfasst werden insbesondere Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen und Versorgungsausgleichssachen sowie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; insbesondere Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen. Die Regelung ist gerade in diesen Verfahren sinnvoll, weil dort häufig höchstpersönliche Lebensbereiche betroffen sind und die persönliche Mitwirkung des Beteiligten für die gerichtliche Entscheidung besondere Bedeutung haben kann. In Kindschaftssachen können frühere Gewalt- oder Bedrohungslagen etwa in Sorge-, Umgangs- oder Herausgabeverfahren fortwirken. In Ehewohnungs- und Haushaltssachen kann die persönliche Belastung aus einer Trennungs- oder Gewaltkonstellation ebenfalls erheblich sein. In Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen ist der Betroffene regelmäßig in besonderer Weise auf persönliche Unterstützung angewiesen. Ein ausdrückliches Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson besteht bislang nur punktuell. § 170 Absatz 1 Satz 3 GVG sieht eine solche Möglichkeit für Betreuungs- und Unterbringungssachen vor. § 170 Absatz 1 Satz 4 GVG enthält seit dem 10. Juli 2026 eine entsprechende Sonderregelung für Gewaltschutzsachen. Diese Sonderregelung wurde erst im parlamentarischen Verfahren durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz aufgenommen. Eine vertiefte Abstimmung mit den Ländern und der gerichtlichen Praxis zu der systematischen Verortung der Regelung im GVG konnte daher nur sehr eingeschränkt erfolgen. Die neue Sonderregelung für Gewaltschutzsachen greift auch zu kurz, wenn vergleichbare Belastungslagen in anderen Verfahren nach dem FamFG unberücksichtigt bleiben. Gewalt- und Bedrohungslagen wirken häufig über das eigentliche Gewaltschutzverfahren hinaus fort. Sie können insbesondere in Kindschaftssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen Bedeutung gewinnen, in denen persönliche Anhörungen oder ein Aufeinandertreffen der Beteiligten anstehen. Diese vergleichsbare Interessenlage besteht bereits gegenwärtig. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, zunächst eine Evaluation der erst kürzlich eingeführten Sonderregelung in § 170 Absatz 1 Satz 4 GVG abzuwarten, bevor eine allgemeine, systematisch im FamFG verortete Regelung geschaffen wird. Eine unterschiedliche Behandlung von Gewaltschutzsachen und anderen Familienverfahren mit vergleichbarer Belastungslage erscheint deshalb nicht sachgerecht. Der Gesetzentwurf greift das Anliegen dieser bereits bestehenden Regelungen auf und entwickelt es systematisch fort. Auch wenn die Möglichkeit des Gerichts, die Teilnahme von Vertrauenspersonen an einer Gerichtsverhandlung zuzulassen, weiter als sitzungspolizeiliche Maßnahme anzusehen ist, soll sie nicht länger punktuell im GVG, sondern verfahrensrechtlich umfassend im FamFG geregelt werden. Durch die Einführung eines neuen § 12a FamFG wird eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die Anwesenheit einer Vertrauensperson im Termin geschaffen. Die Vertrauensperson erhält keine eigene Verfahrensrolle. Sie ist insbesondere nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben oder Fragen und Anträge zu stellen. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die persönliche Unterstützung des Beteiligten. Der Grundtatbestand setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls ein besonderes Bedürfnis für die Anwesenheit der Vertrauensperson besteht. Ein solches ist insbesondere dann anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die persönliche Unterstützung durch diese Person für den Beteiligten infolge von Gewalt oder Drohung oder wegen seines Alters, einer Krankheit oder einer Behinderung bei der Wahrnehmung des Termins erforderlich ist. Die bisher in § 170 Absatz 1 Satz 3 GVG enthaltene Regelung für Betreuungs- und Unterbringungssachen wird in den neuen § 12a FamFG übernommen. In diesen Verfahren bleibt es dabei, dass einer Person des Vertrauens auf Verlangen des Betroffenen die Anwesenheit zu gestatten ist, ohne dass die Voraussetzungen des Grundtatbestandes geprüft werden. Eine eigenständige Sonderregelung für Gewaltschutzsachen in § 170 Absatz 1 Satz 4 GVG ist daneben nicht mehr erforderlich. Gewalt und Drohung werden im Grundtatbestand des neuen § 12a FamFG ausdrücklich berücksichtigt. Die bisherige Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz kann daher gestrichen werden. Aufgrund ihrer Verortung gleich nach § 12 FamFG gehört die neue Vorschrift zu den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes. Nach § 113 Absatz 1 FamFG findet sie daher in Ehesachen und Familienstreitsachen keine Anwendung. Nicht erfasst sind damit insbesondere Scheidungssachen sowie Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familienstreitsachen. Die weiteren Änderungen dienen der Klarstellung des Verhältnisses zu bestehenden Vorschriften über Personen des Vertrauens. Besondere Vorschriften über Beteiligung, Beschwerderecht, Anhörung und Benachrichtigung bleiben unberührt. II. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes. Die Regelungen betreffen das gerichtliche Verfahren sowie die Gerichtsverfassung. III. Auswirkungen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Regelung eröffnet lediglich die Möglichkeit, in besonderen Belastungssituationen die Anwesenheit einer Vertrauensperson im Termin zu verlangen. Kosten der Vertrauensperson werden nicht erstattet. Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Prüfung, ob die Anwesenheit einer Vertrauensperson zu gestatten, zu versagen, zu beschränken oder zu widerrufen ist, erfolgt im Rahmen des ohnehin anhängigen gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Terminsleitung. Ein etwaiger geringfügiger Mehraufwand ist nicht quantifizierbar. Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ausgeschlossen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des FamFG) Zu Ziffer 1 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses) Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Zu Ziffer 2 (§ 12a FamFG – neu –) Mit § 12a FamFG wird eine eigenständige Regelung zur Anwesenheit einer Vertrauensperson geschaffen. Die Vorschrift ergänzt die bestehende Regelung zum Beistand in § 12 FamFG. Die Vertrauensperson soll Beteiligte in besonderen Belastungssituationen durch ihre passive Anwesenheit unterstützen. Sie erhält keine eigene Verfahrensrolle und ist insbesondere nicht berechtigt, Anträge zu stellen, Erklärungen abzugeben oder Fragen zu stellen. Der mögliche Personenkreis ist bei der Vertrauensperson weiter gefasst als beim Beistand, zugleich bestehen aber keine Befugnisse im Termin. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine bloße passive Anwesenheit im Termin in bestimmten familienrechtlichen Verfahren erforderlich sein kann, ohne dass eine Vertretung, eine Beistandschaft oder eine Beteiligtenstellung sachgerecht wäre. Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält den Grundtatbestand für die Gestattung der Anwesenheit einer Vertrauensperson. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Beteiligte die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens verlangt und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein besonderes Bedürfnis besteht. Damit wird die Anwesenheit einer Vertrauensperson bewusst an eine einzelfallbezogene Prüfung geknüpft. Nichtöffentliche Termine in Verfahren nach dem FamFG betreffen regelmäßig besonders persönliche Lebensbereiche. Die Hinzuziehung dritter Personen bedarf deshalb einer sachlichen Rechtfertigung. Ein bloßer Wunsch nach Begleitung genügt nicht. Nötig ist vielmehr, dass die Anwesenheit der Vertrauensperson für die Wahrnehmung des Termins in der konkreten Situation erforderlich erscheint. Ein besonderes Bedürfnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwesenheit durch diese Person für den Beteiligten infolge von Gewalt oder Drohung oder wegen seines Alters, einer Krankheit oder einer Behinderung bei der Wahrnehmung des Termins erforderlich ist. Die genannten Fallgruppen beschreiben Konstellationen, in denen typischerweise eine gesteigerte Schutz- oder Unterstützungssituation bestehen kann. Bei Gewalt oder Drohung kann die Anwesenheit der anderen beteiligten Person oder bereits die Erwartung eines gerichtlichen Aufeinandertreffens dazu führen, dass der Beteiligte den Termin nur eingeschränkt wahrnehmen kann. Bei hohem Alter, Krankheit oder Behinderung kann die Belastung des gerichtlichen Termins ebenfalls dazu führen, dass der Beteiligte auf persönliche Stabilisierung und Orientierung durch eine vertraute Person angewiesen ist. Vorausgesetzt wird das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Es bedarf daher keiner abschließenden Feststellung der zugrunde liegenden Gewalt-, Drohungs-, Krankheits- oder Behinderungslage. Ausreichend ist, dass konkrete Umstände erkennbar sind, aus denen sich die Erforderlichkeit der persönlichen Unterstützung im Termin ergibt. Die Prüfung bleibt damit praktikabel und zugleich hinreichend begrenzt. Zugleich ist die Vorschrift restriktiv ausgestaltet. Die Anwesenheit einer Vertrauensperson soll nicht wegen jeder subjektiven Befindlichkeit oder allgemeinen Unsicherheit im gerichtlichen Verfahren gestattet werden. Auch der bloße Hinweis auf eine Einschränkung oder die Sorge, im Termin allein aufzutreten, genügt für sich genommen nicht. Erforderlich sind tatsächliche Anhaltspunkte, gegebenenfalls verbunden mit entsprechenden Nachweisen, dafür, dass gerade die Anwesenheit durch die Vertrauensperson für die Wahrnehmung des konkreten Termins erforderlich ist. Die maßgeblichen Kriterien sind damit für das Gericht im Termin oder im Vorfeld des Termins ohne aufwendige weitere Ermittlungen überprüfbar. Der Begriff der Person des Vertrauens ist persönlich und nicht formal zu verstehen. Eine Angehörigeneigenschaft oder berufliche Qualifikation ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, dass der Beteiligte der Person vertraut und deren Anwesenheit der persönlichen Unterstützung im Termin dient. Die Vertrauensperson erhält allein aufgrund ihrer Anwesenheit keine eigene verfahrensrechtliche Stellung. Ihre Rolle wird durch Absatz 4 ausdrücklich auf die passive Unterstützung begrenzt. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Versagung, Beschränkung und den Widerruf der Gestattung. Die Vorschrift benennt die Gründe, bei deren Vorliegen die Anwesenheit einer Vertrauensperson in der Gesamtabwägung mit den Gestattungsgründen nach Absatz 1 nicht zugelassen werden soll. Die Auswahl dieser Versagungsgründe orientiert sich an den Belangen, die durch die Anwesenheit einer weiteren Person in einem nichtöffentlichen Verfahren typischerweise berührt sein können: dem Schutz des Kindes, den Rechten anderer Beteiligter, der Beweisaufnahme und der geordneten Durchführung des Termins. Belange des Kindeswohls können insbesondere entgegenstehen, wenn die Anwesenheit der Vertrauensperson die Anhörung eines Kindes beeinträchtigen, das Kind zusätzlich belasten oder die offene Äußerung des Kindes erschweren würde. Die Regelung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Verfahren nach dem FamFG häufig besonders sensible persönliche und familiäre Verhältnisse betreffen. Schutzwürdige Belange eines anderen Beteiligten können insbesondere betroffen sein, wenn diesem nicht zugemutet werden kann, dass der Vertrauensperson besonders sensible persönliche Lebensumstände, Gesundheitsdaten, familiäre Konflikte oder sonstige vertrauliche Informationen bekannt werden, und das Unterstützungsinteresse des Beteiligten dahinter zurücktreten muss. Erfasst sind auch Fälle, in denen die Anwesenheit der Vertrauensperson auf einen anderen Beteiligten einschüchternd, belastend oder verfahrenserschwerend wirken kann. Eine Vernehmung als Zeuge steht der Gestattung entgegen, wenn das Gericht es für möglich hält, dass im Laufe des Verfahrens die Vertrauensperson zu entscheidungserheblichen Tatsachen gehört werden muss. In diesem Fall soll verhindert werden, dass die Vertrauensperson vor ihrer Vernehmung den Inhalt der Anhörung oder Erörterung wahrnimmt und dadurch die Beweisaufnahme beeinträchtigt wird. Die Ordnung des Verfahrens betrifft die Leitung des Termins durch das Gericht. Sie kann insbesondere berührt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anwesenheit der Vertrauensperson den Ablauf des Termins stören, Beteiligte negativ beeinflussen, Konflikte verstärken oder die Durchführung der Anhörung erschweren könnte. Damit bleibt sichergestellt, dass die persönliche Unterstützung des Beteiligten nicht zulasten der Verfahrensruhe und der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung geht. Die Gestattung der Anwesenheit einer Vertrauensperson lässt gesetzliche Eil- und Beschleunigungsvorgaben, insbesondere im Sinne der §§ 49, 155 und 214 FamFG, unberührt. Sie begründet keinen Anspruch darauf, einen Termin allein wegen der Verhinderung der benannten Vertrauensperson zu verlegen oder zurückzustellen. Ist die Anwesenheit der benannten Vertrauensperson mit der gebotenen zeitnahen Durchführung des Termins nicht vereinbar, kann dies im Rahmen des Ausschlussgrundes der Ordnung des Verfahrens Berücksichtigung finden. Tritt ein solcher Versagungsgrund erst nach der Gestattung ein oder wird er dem Gericht erst nachträglich bekannt, soll das Gericht die Gestattung beschränken oder widerrufen. Dabei gelten dieselben Maßstäbe wie bei der ursprünglichen Entscheidung über die Gestattung. Maßgeblich ist also auch nachträglich, ob Belange des Kindeswohls, schutzwürdige Belange eines anderen Beteiligten, eine mögliche Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge oder die Ordnung des Verfahrens der weiteren Anwesenheit entgegenstehen. Die Beschränkung ermöglicht es dem Gericht, die Anwesenheit nur für einzelne Teile des Termins zuzulassen. Der Widerruf kommt in Betracht, wenn die weitere Anwesenheit insgesamt nicht mehr mit den genannten Belangen vereinbar ist. Zu Absatz 3 Die Entscheidungen des Gerichts nach Absatz 1 und 2 ergehen als sitzungspolizeiliche Maßnahmen durch unanfechtbaren Beschluss. Die Durchführung des Verfahrens soll nicht durch Konflikte rund um die Vertrauensperson verzögert oder negativ beeinflusst werden können. Zu Absatz 4 Absatz 4 konkretisiert die Stellung der Vertrauensperson im Termin. Die Vertrauensperson erhält dabei keine eigenen Verfahrensrechte. Sie ist nicht berechtigt, Anträge zu stellen, Erklärungen abzugeben oder Fragen zu stellen. Damit wird sie ausdrücklich vom Beistand nach § 12 FamFG abgegrenzt. Während der Beistand verfahrensbezogen auftreten und sein Vorbringen dem Beteiligten zugerechnet werden kann, beschränkt sich die Vertrauensperson auf eine Unterstützung des Beteiligten durch die bloße Anwesenheit. Die Regelung stellt sicher, dass die Anwesenheit der Vertrauensperson nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Verfahrensbeteiligten führt. Die Vertrauensperson soll dem Beteiligten Sicherheit, Orientierung und persönliche Stabilisierung geben. Sie soll aber nicht an der Verfahrensführung teilnehmen und nicht auf den Inhalt der Anhörung oder Erörterung einwirken. Überschreitet die Vertrauensperson diese Grenzen, stehen dem Gericht die allgemeinen sitzungspolizeilichen Befugnisse zur Verfügung. Es kann insbesondere nach den §§ 176 ff. GVG die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, die Vertrauensperson bei Nichtbefolgung aus dem Sitzungszimmer entfernen oder bei Ungebühr Ordnungsmittel festsetzen. Unberührt bleibt der Widerruf der Gestattung nach Absatz 2, wenn die weitere Anwesenheit der Vertrauensperson mit der Ordnung des Verfahrens oder schutzwürdigen Belangen anderer Beteiligter nicht mehr vereinbar ist. Das Gericht weist die Vertrauensperson auf die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens und die vertrauliche Behandlung der im Termin bekannt werdenden Umstände hin. Dieser Hinweis ist erforderlich, weil die Vertrauensperson durch ihre Anwesenheit Kenntnis von persönlichen und häufig besonders sensiblen Informationen erhalten kann. Zugleich wird deutlich gemacht, dass ihre Zulassung nur zur persönlichen Unterstützung erfolgt und nicht zu einer Weitergabe der im Termin bekannt gewordenen Umstände berechtigt. Kosten der Vertrauensperson werden nicht erstattet. Damit wird klargestellt, dass durch die Anwesenheit der Vertrauensperson keine Kostenansprüche gegen die Staatskasse oder gegen andere Beteiligte entstehen. Zu Absatz 5 Absatz 5 enthält eine Sonderregelung für Betreuungs- und Unterbringungssachen. Die bisher in § 170 Absatz 1 Satz 3 GVG enthaltene Regelung wird in § 12a FamFG übernommen. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit im Termin zu gestatten, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 geprüft werden. Damit bleibt die bisherige Rechtsstellung des Betroffenen erhalten. Die Regelung trägt der besonderen Eingriffsintensität von Betreuungs- und Unterbringungsverfahren Rechnung. Gerade in diesen Verfahren kann die persönliche Anhörung für den Betroffenen mit erheblichen Belastungen verbunden sein. Die Anwesenheit einer Person des Vertrauens ist deshalb bereits nach geltendem Recht besonders abgesichert. Die Überführung in § 12a FamFG ist systematisch sinnvoll. Die Anwesenheit einer Vertrauensperson ist im FamFG sachnäher geregelt als im GVG. Eine gesonderte Sonderregelung für Gewaltschutzsachen wird in Absatz 5 nicht aufgenommen. Gewalt und Drohung werden bereits im Grundtatbestand des Absatzes 1 ausdrücklich als Fallgruppen genannt, in denen ein besonderes Bedürfnis für die Anwesenheit einer Vertrauensperson anzunehmen sein kann. Eine zusätzliche Sonderregelung für Gewaltschutzsachen ist daneben nicht erforderlich. Zu Ziffer 3 (§§ 168, 274, 303, 315, 335, 339, 418, 429, 432 FamFG) Die Änderungen dienen der Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem neuen § 12a FamFG und den bestehenden Sondervorschriften über Personen des Vertrauens. Eine solche Klarstellung ist erforderlich, weil das FamFG den Begriff der Person des Vertrauens bereits in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet. Diese Vorschriften regeln jedoch nicht lediglich die passive Anwesenheit einer Vertrauensperson im Termin, sondern jeweils besondere verfahrensrechtliche Funktionen. Inwieweit über die spezialgesetzlichen Regelungen noch die Gestattung einer weiteren Vertrauensperson nach § 12a FamFG erforderlich sein könnte, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. § 168 FamFG betrifft die Anhörung von Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes bei der Auswahl des Vormunds. Die Vorschrift dient der Ermittlung einer geeigneten Vormundsperson und hat damit eine andere Funktion als § 12a FamFG. Die §§ 274, 315 und 418 FamFG betreffen die Beteiligung einer Vertrauensperson in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen. Eine solche Beteiligung geht über die bloße Anwesenheit nach § 12a FamFG hinaus. Sie kann eine eigene verfahrensrechtliche Stellung vermitteln und ist deshalb von der passiven Begleitung im Termin zu unterscheiden. Die §§ 303, 335 und 429 FamFG regeln daran anknüpfende Beschwerderechte. Diese Beschwerderechte sollen weiterhin nur bestehen, wenn die jeweilige besondere Vorschrift ihre Voraussetzungen erfüllt. Die bloße Anwesenheit einer Vertrauensperson nach § 12a FamFG begründet kein Beschwerderecht. Die §§ 339 und 432 FamFG betreffen Benachrichtigungspflichten bei Unterbringung und Freiheitsentziehung. Auch diese Vorschriften bleiben in ihrer besonderen Funktion unberührt. Die Einfügung des Satzes „§ 12a bleibt unberührt.“ stellt klar, dass die jeweiligen Sonderregelungen neben der neuen allgemeinen Anwesenheitregelung bestehen bleiben. Zugleich wird klargestellt, dass die Vertrauensperson nach § 12a FamFG allein durch ihre Anwesenheit keine Beteiligtenstellung, kein Beschwerderecht und keine sonstige weitergehende verfahrensrechtliche Stellung erhält. Zu Artikel 2 (Änderung des GVG) Die Änderung des § 170 Absatz 1 GVG ist eine Folgeänderung zur Einführung des neuen § 12a FamFG. Die bisher in § 170 Absatz 1 Satz 3 GVG enthaltene Regelung zur Anwesenheit einer Vertrauensperson in Betreuungs- und Unterbringungssachen wird in § 12a Absatz 5 FamFG übernommen. Die bisherige Regelung in § 170 Absatz 1 Satz 4 GVG für Gewaltschutzsachen wird dagegen nicht als eigenständige Sonderregelung fortgeführt, weil Gewalt und Drohung im Grundtatbestand des neuen § 12a FamFG bereits ausdrücklich berücksichtigt werden. Die Streichung der bisherigen Sätze 3 und 4 vermeidet Doppelregelungen und stellt sicher, dass die Regelungen über die Anwesenheit einer Vertrauensperson künftig einheitlich in § 12a FamFG verortet sind. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Drucksache 575/26 - 12 -

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