Entwurf eines Gesetzes zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Entwurf eines Gesetzes zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 575/26
06.10.26
Gesetzesantrag
des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Anwesenheit von
Vertrauenspersonen in Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
A. Problem und Ziel
Gemäß § 170 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind
Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen und in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht öffentlich. Die
Nichtöffentlichkeit dient dem Schutz der Beteiligten, der Verfahrensruhe und der
ungestörten Sachaufklärung. Das geltende Recht eröffnet gleichwohl bereits einzelne
Möglichkeiten, dritte Personen in das Verfahren mit einzubeziehen.
§ 10 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ermöglicht die Vertretung der
Beteiligten durch einen gesetzlich bestimmten Personenkreis, insbesondere durch
Rechtsanwälte, aber auch durch volljährige Familien-angehörige. Zudem können
Beteiligte nach § 12 FamFG im Termin mit Beiständen erscheinen. Auch hier ist
der Personenkreis beschränkt; andere Personen können nur zugelassen werden,
wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein
Bedürfnis besteht. Zudem ist die Rolle des Beistands verfahrens- beziehungsweise
mitwirkungsbezogen ausgestaltet, weil das von ihm Vorgetragene als von dem
Beteiligten vorgebracht gilt, soweit es nicht sofort widerrufen oder berichtigt wird. Die
Zulassung der Öffentlichkeit nach § 170 Absatz 1 Satz 2 GVG ist wiederum nicht
gegen den Willen eines Beteiligten möglich. Die Gestattung des Zutritts einzelner
Personen zu nichtöffentlichen Verhandlungen gemäß § 175 Absatz 2 GVG wird in
der Praxis sehr restriktiv gehandhabt. Hauptanwendungsfälle sind Ausbildungs-
und Dienstaufsichtszwecke.
Ein ausdrückliches Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson besteht nach
§ 170 Absatz 1 Satz 3 und 4 GVG bislang nur in Betreuungs- und
Unterbringungssachen sowie in Gewaltschutzsachen. Damit ist die Anwesenheit einer
Vertrauensperson rechtlich bereits anerkannt, aber nur punktuell geregelt.
Für andere Verfahren nach dem FamFG mit vergleichbaren Belastungslagen fehlt
eine allgemeine Regelung mit klarer Rollenverteilung, obwohl diese erheblich
belastend sein können. Dies gilt insbesondere bei Gewalt- oder Bedrohungslagen, bei
hohem Alter, Krankheit oder Behinderung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, diese
Lücke zu schließen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht hierzu die Einführung eines neuen § 12a FamFG vor.
Damit wird eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die Anwesenheit einer
Vertrauensperson geschaffen. Die Regelung soll Beteiligten die Wahrnehmung
gerichtlicher Termine in besonderen Belastungssituationen erleichtern, ohne die
Nichtöffentlichkeit der Verfahren aufzuheben, die Verfahrensleitung des Gerichts
einzuschränken oder der Vertrauensperson besondere Verfahrensrechte einzuräumen. Sie
kann zugleich dazu beitragen, dass ein Aufeinandertreffen der Beteiligten oder eine
gemeinsame Anhörung in geeigneten Fällen durchgeführt werden kann, soweit dies
verfahrensförderlich und mit den Schutzbelangen der betroffenen Person vereinbar
ist.
Nach der neuen Regelung soll das Gericht einem Beteiligten auf Verlangen die
Anwesenheit einer Person seines Vertrauens gestatten, wenn hierfür nach den
Umständen des Einzelfalls ein besonderes Bedürfnis besteht. Ein besonderes Bedürfnis
soll insbesondere dann anzunehmen sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Anwesenheit durch diese Person für den Beteiligten infolge von
Gewalt oder Drohung oder wegen seines Alters, einer Krankheit oder einer
Behinderung bei der Wahrnehmung des Termins erforderlich ist.
Die Vorschrift soll im Allgemeinen Teil des FamFG nach der Regelung über den
Beistand in § 12 FamFG verortet werden. Aufgrund von § 113 Absatz 1 FamFG
wird sie in Ehesachen und Familienstreitsachen keine Anwendung finden. Erfasst
werden aber Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen,
Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen und
Versorgungsausgleichssachen sowie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
insbesondere Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen.
Die Vertrauensperson soll keine eigene Verfahrensrolle erhalten. Sie soll nicht
berechtigt sein, Anträge zu stellen, Erklärungen abzugeben oder Fragen zu stellen.
Das Gericht soll die Gestattung versagen, beschränken oder widerrufen können,
wenn Belange des Kindeswohls, schutzwürdige Belange eines Beteiligten, eine
mögliche Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge oder die Ordnung des
Verfahrens entgegenstehen.
Die bisher in § 170 Absatz 1 Satz 3 GVG enthaltene Regelung für Betreuungs- und
Unterbringungssachen soll in den neuen § 12a FamFG überführt werden. Dort
erscheint sie sachnäher verortet, weil es um die Teilnahme einer Vertrauensperson in
Verfahren nach dem FamFG geht.
Eine eigenständige Sonderregelung für Gewaltschutzsachen in § 170 Absatz 1
Satz 4 GVG ist neben der neuen allgemeinen Regelung nicht mehr erforderlich.
Gewalt- und Drohungslagen werden bereits im Grundtatbestand des neuen § 12a
FamFG ausdrücklich als Fallgruppen eines besonderen Bedürfnisses erfasst. § 170
Absatz 1 Satz 3 und 4 GVG kann daher gestrichen werden.
Zugleich werden notwendige Folgeänderungen vorgenommen, um das Verhältnis
zu bestehenden Vorschriften über Beteiligung, Beschwerderecht, Anhörung und
Benachrichtigung von Vertrauenspersonen klarzustellen.
C. Alternativen
Keine. Die bestehenden Regelungen ermöglichen die Einbeziehung dritter Personen
nur punktuell und mit anderer Zielrichtung. Sie ersetzen keine allgemeine
gesetzliche Grundlage für die passive Anwesenheit einer Vertrauensperson im Termin.
Eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage würde dazu führen, dass die
Anwesenheit einer Vertrauensperson nur in einzelnen Sonderverfahren ausdrücklich
geregelt bleibt. Vergleichbare Unterstützungsbedarfe in anderen Verfahren nach dem
FamFG müssten weiterhin über nicht passgenaue Instrumente wie Beistand,
Zulassung der Öffentlichkeit, Gestattung des Zutritts einzelner Personen oder
einzelfallbezogene Verfahrensleitung gelöst werden.
Eine weitere Ergänzung von § 170 GVG wäre systematisch weniger sachgerecht,
weil die Anwesenheit der Vertrauensperson gerade eine Vielzahl von Verfahren
nach dem FamFG betrifft, auf die sich die neue Vorschrift im Allgemeinen Teil des
FamFG konkret beziehen würde. Eine weitere Öffnung der allgemeinen Vorschrift
zur Öffentlichkeit im GVG erscheint nach der Gesetzessystematik deshalb weniger
passend.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Steuermindereinnahmen in Mio. Euro
Volle
Jahreswirkung
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt 0 0 0 0 0 0
Bund 0 0 0 0 0 0
Länder 0 0 0 0 0 0
Gemeinden 0 0 0 0 0 0
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 575/26
06.10.26
Gesetzesantrag
des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Anwesenheit von
Vertrauenspersonen in Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Hessischer Ministerpräsident Wiesbaden, 6. Oktober 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, im Bundesrat die Einbringung des
Entwurfs eines
Gesetzes zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in Familiensachen und in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu
beantragen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 16. Oktober 2026 aufzunehmen und
sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Rhein
Entwurf eines Gesetzes zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen in
Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Anwesenheit von Vertrauenspersonen“
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Anwesenheit von Vertrauenspersonen
(1) Das Gericht soll den Beteiligten auf Verlangen die Anwesenheit einer Person ihres
Vertrauens gestatten, wenn hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein besonderes
Bedürfnis besteht. Ein besonderes Bedürfnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwesenheit dieser Person für den
Beteiligten infolge von Gewalt oder Drohung oder wegen seines Alters, einer Krankheit
oder einer Behinderung bei der Wahrnehmung des Termins erforderlich ist.
(2) Die Gestattung soll versagt werden, wenn Belange des Kindeswohls,
schutzwürdige Belange eines anderen Beteiligten, eine mögliche Vernehmung der
Vertrauensperson als Zeuge oder die Ordnung des Verfahrens entgegenstehen. Das
Gericht soll die Gestattung beschränken oder widerrufen, wenn eine Voraussetzung
nach Satz 1 nachträglich eintritt oder bekannt wird.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 erfolgen durch unanfechtbaren
Beschluss.
(4) Die Vertrauensperson ist nicht berechtigt, Anträge zu stellen, Erklärungen
abzugeben oder Fragen zu stellen. Das Gericht weist sie auf die Nichtöffentlichkeit des
Verfahrens und die vertrauliche Behandlung der im Termin bekannt werdenden
Umstände hin. Kosten der Vertrauensperson werden nicht erstattet.
(5) In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer
Person seines Vertrauens die Anwesenheit unabhängig von den Voraussetzungen nach
Absatz 1 zu gestatten.“
3. Nach § 168 Absatz 1 Satz 1, § 274 Absatz 4 Satz 1, § 303 Absatz 2 Satz 1, § 315 Absatz 4
Satz 1, § 335 Absatz 1 Satz 1, § 339 Satz 1, § 418 Absatz 3 Satz 1, § 429 Absatz 2 Satz 1
und § 432 Satz 1 wird jeweils der folgende Satz eingefügt:
„§ 12a bleibt unberührt.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 170 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Änderung
Gerichtliche Termine in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit können für Beteiligte mit erheblichen Belastungen verbunden sein. Dies gilt
insbesondere, wenn Gewalt- oder Bedrohungslagen im Raum stehen oder wenn Beteiligte
wegen hohen Alters, Krankheit oder Behinderung auf Unterstützung angewiesen sind. In
solchen Situationen kann die Anwesenheit einer vertrauten Person dazu beitragen, dass
Beteiligte den Termin wahrnehmen und ihre Rechte im Verfahren besser zur Geltung bringen
können.
Die Regelung nimmt dabei insbesondere diejenigen Beteiligten in den Blick, die durch die
konkrete gerichtliche Situation körperlich, kognitiv oder psychisch erheblich belastet oder
überfordert sein können. Die Vertrauensperson soll in diesen Fällen keine
verfahrensrechtliche Funktion übernehmen, sondern den Beteiligten persönlich stabilisieren,
Orientierung geben und ihm die Wahrnehmung des Termins erleichtern.
Der Gesetzentwurf dient zugleich der Stärkung des Schutzes von Personen, die von häuslicher
Gewalt betroffen sind. Betroffene stehen häufig vor erheblichen Hemmschwellen, Vorfälle
anzuzeigen oder gerichtliche Schutzmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Diese
Hemmschwellen können sich verstärken, wenn sie damit rechnen müssen, dem anderen
Beteiligten im gerichtlichen Verfahren persönlich gegenüberzutreten. Der Schutzbedarf
besteht dabei nicht allein in Gewaltschutzsachen. Häusliche Gewalt kann auch in anderen
Verfahren nach dem FamFG fortwirken, etwa wenn frühere Gewalt- oder Bedrohungslagen
für die persönliche Anhörung, die Wahrnehmung eines Termins oder das Aufeinandertreffen
der Beteiligten Bedeutung haben. Die Möglichkeit, sich im Termin durch eine Person des
Vertrauens begleiten zu lassen, kann die betroffene Person stabilisieren, entlasten und ihr die
Wahrnehmung des Termins erleichtern. Sie kann damit dazu beitragen, den Zugang zu
gerichtlichem Schutz zu verbessern und Anhörungen auch in belastenden
Verfahrenssituationen sachgerecht durchzuführen.
Das geltende Recht kennt bereits verschiedene Möglichkeiten, dritte Personen in
nichtöffentliche Verfahren einzubeziehen. Diese Möglichkeiten setzen jedoch an anderen
Stellen an. Sie sind entweder hinsichtlich des Personenkreises zu eng oder weisen der dritten
Person eine weitergehende verfahrensrechtliche Rolle zu, als sie für eine bloße persönliche
Unterstützung erforderlich wäre. Die Vertretung durch Bevollmächtigte nach § 10 Absatz 2
FamFG ist auf einen gesetzlich bestimmten Personenkreis beschränkt und auf die Vornahme
von Verfahrenshandlungen gerichtet. Sie erfasst daher gerade nicht die Fälle, in denen eine
dem Beteiligten nahestehende Person lediglich zur persönlichen Stabilisierung im Termin
anwesend sein soll.
Der Beistand nach § 12 FamFG kann zwar auch unterstützend auftreten, ist aber ebenfalls
verfahrensbezogen ausgestaltet. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass das von ihm
Vorgetragene als von dem Beteiligten vorgebracht gilt, soweit es nicht sofort widerrufen oder
berichtigt wird. Die Vertrauensperson soll demgegenüber keine Erklärungen abgeben,
Anträge oder Fragen stellen dürfen, sondern ausschließlich persönlich durch ihre Anwesenheit
im Termin unterstützen.
Die Zulassung der Öffentlichkeit nach § 170 Absatz 1 Satz 2 GVG ist wiederum nicht gegen den
Willen eines Beteiligten möglich. Die Gestattung des Zutritts einzelner Personen nach § 175
Absatz 2 GVG ermöglicht zwar die Anwesenheit einzelner Personen in nichtöffentlichen
Verhandlungen, wird von der Rechtsprechung aber sehr restriktiv gehandhabt und enthält
keine Rollenbeschreibung im Verfahren.
Die bestehenden Regelungen schaffen daher keine verlässliche Grundlage für die Fälle, in
denen die Anwesenheit einer Vertrauensperson gerade dazu beitragen kann, dass ein
Beteiligter den Termin wahrnehmen und sich auf die Anhörungssituation einlassen kann. In
geeigneten Fällen kann eine solche Unterstützung zudem ermöglichen, dass ein
Aufeinandertreffen der Beteiligten und eine gemeinsame Anhörung durchgeführt werden
können, soweit dies im Einzelfall verfahrensförderlich und mit den Schutzbelangen der
betroffenen Person vereinbar ist. Insofern stellt die Anwesenheit der Vertrauensperson auch
ein Instrument des Gerichts dar, um das Verfahren sachgerecht und effektiv durchführen zu
können.
Erfasst werden insbesondere Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen,
Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen und Versorgungsausgleichssachen
sowie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; insbesondere Betreuungs-,
Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen. Die Regelung ist gerade in diesen Verfahren
sinnvoll, weil dort häufig höchstpersönliche Lebensbereiche betroffen sind und die
persönliche Mitwirkung des Beteiligten für die gerichtliche Entscheidung besondere
Bedeutung haben kann. In Kindschaftssachen können frühere Gewalt- oder Bedrohungslagen
etwa in Sorge-, Umgangs- oder Herausgabeverfahren fortwirken. In Ehewohnungs- und
Haushaltssachen kann die persönliche Belastung aus einer Trennungs- oder
Gewaltkonstellation ebenfalls erheblich sein. In Betreuungs-, Unterbringungs- und
Freiheitsentziehungssachen ist der Betroffene regelmäßig in besonderer Weise auf
persönliche Unterstützung angewiesen.
Ein ausdrückliches Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson besteht bislang nur
punktuell. § 170 Absatz 1 Satz 3 GVG sieht eine solche Möglichkeit für Betreuungs- und
Unterbringungssachen vor. § 170 Absatz 1 Satz 4 GVG enthält seit dem 10. Juli 2026 eine
entsprechende Sonderregelung für Gewaltschutzsachen. Diese Sonderregelung wurde erst im
parlamentarischen Verfahren durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz aufgenommen. Eine vertiefte Abstimmung mit den Ländern und der
gerichtlichen Praxis zu der systematischen Verortung der Regelung im GVG konnte daher nur
sehr eingeschränkt erfolgen.
Die neue Sonderregelung für Gewaltschutzsachen greift auch zu kurz, wenn vergleichbare
Belastungslagen in anderen Verfahren nach dem FamFG unberücksichtigt bleiben. Gewalt-
und Bedrohungslagen wirken häufig über das eigentliche Gewaltschutzverfahren hinaus fort.
Sie können insbesondere in Kindschaftssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Bedeutung gewinnen, in denen persönliche Anhörungen oder ein Aufeinandertreffen der
Beteiligten anstehen. Diese vergleichsbare Interessenlage besteht bereits gegenwärtig. Es
wäre deshalb nicht sachgerecht, zunächst eine Evaluation der erst kürzlich eingeführten
Sonderregelung in § 170 Absatz 1 Satz 4 GVG abzuwarten, bevor eine allgemeine, systematisch
im FamFG verortete Regelung geschaffen wird. Eine unterschiedliche Behandlung von
Gewaltschutzsachen und anderen Familienverfahren mit vergleichbarer Belastungslage
erscheint deshalb nicht sachgerecht.
Der Gesetzentwurf greift das Anliegen dieser bereits bestehenden Regelungen auf und
entwickelt es systematisch fort. Auch wenn die Möglichkeit des Gerichts, die Teilnahme von
Vertrauenspersonen an einer Gerichtsverhandlung zuzulassen, weiter als sitzungspolizeiliche
Maßnahme anzusehen ist, soll sie nicht länger punktuell im GVG, sondern verfahrensrechtlich
umfassend im FamFG geregelt werden.
Durch die Einführung eines neuen § 12a FamFG wird eine eigenständige gesetzliche Grundlage
für die Anwesenheit einer Vertrauensperson im Termin geschaffen. Die Vertrauensperson
erhält keine eigene Verfahrensrolle. Sie ist insbesondere nicht berechtigt, Erklärungen
abzugeben oder Fragen und Anträge zu stellen. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die
persönliche Unterstützung des Beteiligten.
Der Grundtatbestand setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls ein besonderes
Bedürfnis für die Anwesenheit der Vertrauensperson besteht. Ein solches ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die persönliche
Unterstützung durch diese Person für den Beteiligten infolge von Gewalt oder Drohung oder
wegen seines Alters, einer Krankheit oder einer Behinderung bei der Wahrnehmung des
Termins erforderlich ist.
Die bisher in § 170 Absatz 1 Satz 3 GVG enthaltene Regelung für Betreuungs- und
Unterbringungssachen wird in den neuen § 12a FamFG übernommen. In diesen Verfahren
bleibt es dabei, dass einer Person des Vertrauens auf Verlangen des Betroffenen die
Anwesenheit zu gestatten ist, ohne dass die Voraussetzungen des Grundtatbestandes geprüft
werden. Eine eigenständige Sonderregelung für Gewaltschutzsachen in § 170 Absatz 1 Satz 4
GVG ist daneben nicht mehr erforderlich. Gewalt und Drohung werden im Grundtatbestand
des neuen § 12a FamFG ausdrücklich berücksichtigt. Die bisherige Regelung im
Gerichtsverfassungsgesetz kann daher gestrichen werden.
Aufgrund ihrer Verortung gleich nach § 12 FamFG gehört die neue Vorschrift zu den
allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes. Nach § 113 Absatz 1 FamFG findet sie daher in
Ehesachen und Familienstreitsachen keine Anwendung. Nicht erfasst sind damit insbesondere
Scheidungssachen sowie Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige
Familienstreitsachen.
Die weiteren Änderungen dienen der Klarstellung des Verhältnisses zu bestehenden
Vorschriften über Personen des Vertrauens. Besondere Vorschriften über Beteiligung,
Beschwerderecht, Anhörung und Benachrichtigung bleiben unberührt.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes. Die Regelungen betreffen das gerichtliche Verfahren sowie die
Gerichtsverfassung.
III. Auswirkungen
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Regelung
eröffnet lediglich die Möglichkeit, in besonderen Belastungssituationen die Anwesenheit einer
Vertrauensperson im Termin zu verlangen. Kosten der Vertrauensperson werden nicht
erstattet.
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Informationspflichten für Unternehmen
werden weder eingeführt noch geändert oder aufgehoben.
Für die Verwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Prüfung,
ob die Anwesenheit einer Vertrauensperson zu gestatten, zu versagen, zu beschränken oder
zu widerrufen ist, erfolgt im Rahmen des ohnehin anhängigen gerichtlichen Verfahrens und
der gerichtlichen Terminsleitung. Ein etwaiger geringfügiger Mehraufwand ist nicht
quantifizierbar.
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind ausgeschlossen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des FamFG)
Zu Ziffer 1 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung.
Zu Ziffer 2 (§ 12a FamFG – neu –)
Mit § 12a FamFG wird eine eigenständige Regelung zur Anwesenheit einer Vertrauensperson
geschaffen. Die Vorschrift ergänzt die bestehende Regelung zum Beistand in § 12 FamFG.
Die Vertrauensperson soll Beteiligte in besonderen Belastungssituationen durch ihre passive
Anwesenheit unterstützen. Sie erhält keine eigene Verfahrensrolle und ist insbesondere nicht
berechtigt, Anträge zu stellen, Erklärungen abzugeben oder Fragen zu stellen. Der mögliche
Personenkreis ist bei der Vertrauensperson weiter gefasst als beim Beistand, zugleich
bestehen aber keine Befugnisse im Termin.
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine bloße passive Anwesenheit im Termin
in bestimmten familienrechtlichen Verfahren erforderlich sein kann, ohne dass eine
Vertretung, eine Beistandschaft oder eine Beteiligtenstellung sachgerecht wäre.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält den Grundtatbestand für die Gestattung der Anwesenheit einer
Vertrauensperson.
Die Vorschrift setzt voraus, dass der Beteiligte die Anwesenheit einer Person seines
Vertrauens verlangt und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein besonderes Bedürfnis
besteht. Damit wird die Anwesenheit einer Vertrauensperson bewusst an eine
einzelfallbezogene Prüfung geknüpft. Nichtöffentliche Termine in Verfahren nach dem FamFG
betreffen regelmäßig besonders persönliche Lebensbereiche. Die Hinzuziehung dritter
Personen bedarf deshalb einer sachlichen Rechtfertigung. Ein bloßer Wunsch nach Begleitung
genügt nicht. Nötig ist vielmehr, dass die Anwesenheit der Vertrauensperson für die
Wahrnehmung des Termins in der konkreten Situation erforderlich erscheint.
Ein besonderes Bedürfnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwesenheit durch diese Person für den Beteiligten
infolge von Gewalt oder Drohung oder wegen seines Alters, einer Krankheit oder einer
Behinderung bei der Wahrnehmung des Termins erforderlich ist. Die genannten Fallgruppen
beschreiben Konstellationen, in denen typischerweise eine gesteigerte Schutz- oder
Unterstützungssituation bestehen kann. Bei Gewalt oder Drohung kann die Anwesenheit der
anderen beteiligten Person oder bereits die Erwartung eines gerichtlichen
Aufeinandertreffens dazu führen, dass der Beteiligte den Termin nur eingeschränkt
wahrnehmen kann. Bei hohem Alter, Krankheit oder Behinderung kann die Belastung des
gerichtlichen Termins ebenfalls dazu führen, dass der Beteiligte auf persönliche Stabilisierung
und Orientierung durch eine vertraute Person angewiesen ist.
Vorausgesetzt wird das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Es bedarf daher keiner
abschließenden Feststellung der zugrunde liegenden Gewalt-, Drohungs-, Krankheits- oder
Behinderungslage. Ausreichend ist, dass konkrete Umstände erkennbar sind, aus denen sich
die Erforderlichkeit der persönlichen Unterstützung im Termin ergibt. Die Prüfung bleibt damit
praktikabel und zugleich hinreichend begrenzt.
Zugleich ist die Vorschrift restriktiv ausgestaltet. Die Anwesenheit einer Vertrauensperson soll
nicht wegen jeder subjektiven Befindlichkeit oder allgemeinen Unsicherheit im gerichtlichen
Verfahren gestattet werden. Auch der bloße Hinweis auf eine Einschränkung oder die Sorge,
im Termin allein aufzutreten, genügt für sich genommen nicht. Erforderlich sind tatsächliche
Anhaltspunkte, gegebenenfalls verbunden mit entsprechenden Nachweisen, dafür, dass
gerade die Anwesenheit durch die Vertrauensperson für die Wahrnehmung des konkreten
Termins erforderlich ist. Die maßgeblichen Kriterien sind damit für das Gericht im Termin oder
im Vorfeld des Termins ohne aufwendige weitere Ermittlungen überprüfbar.
Der Begriff der Person des Vertrauens ist persönlich und nicht formal zu verstehen. Eine
Angehörigeneigenschaft oder berufliche Qualifikation ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist,
dass der Beteiligte der Person vertraut und deren Anwesenheit der persönlichen
Unterstützung im Termin dient. Die Vertrauensperson erhält allein aufgrund ihrer
Anwesenheit keine eigene verfahrensrechtliche Stellung. Ihre Rolle wird durch Absatz 4
ausdrücklich auf die passive Unterstützung begrenzt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Versagung, Beschränkung und den Widerruf der Gestattung.
Die Vorschrift benennt die Gründe, bei deren Vorliegen die Anwesenheit einer
Vertrauensperson in der Gesamtabwägung mit den Gestattungsgründen nach Absatz 1 nicht
zugelassen werden soll. Die Auswahl dieser Versagungsgründe orientiert sich an den
Belangen, die durch die Anwesenheit einer weiteren Person in einem nichtöffentlichen
Verfahren typischerweise berührt sein können: dem Schutz des Kindes, den Rechten anderer
Beteiligter, der Beweisaufnahme und der geordneten Durchführung des Termins.
Belange des Kindeswohls können insbesondere entgegenstehen, wenn die Anwesenheit der
Vertrauensperson die Anhörung eines Kindes beeinträchtigen, das Kind zusätzlich belasten
oder die offene Äußerung des Kindes erschweren würde. Die Regelung trägt damit dem
Umstand Rechnung, dass Verfahren nach dem FamFG häufig besonders sensible persönliche
und familiäre Verhältnisse betreffen.
Schutzwürdige Belange eines anderen Beteiligten können insbesondere betroffen sein, wenn
diesem nicht zugemutet werden kann, dass der Vertrauensperson besonders sensible
persönliche Lebensumstände, Gesundheitsdaten, familiäre Konflikte oder sonstige
vertrauliche Informationen bekannt werden, und das Unterstützungsinteresse des Beteiligten
dahinter zurücktreten muss. Erfasst sind auch Fälle, in denen die Anwesenheit der
Vertrauensperson auf einen anderen Beteiligten einschüchternd, belastend oder
verfahrenserschwerend wirken kann.
Eine Vernehmung als Zeuge steht der Gestattung entgegen, wenn das Gericht es für möglich
hält, dass im Laufe des Verfahrens die Vertrauensperson zu entscheidungserheblichen
Tatsachen gehört werden muss. In diesem Fall soll verhindert werden, dass die
Vertrauensperson vor ihrer Vernehmung den Inhalt der Anhörung oder Erörterung
wahrnimmt und dadurch die Beweisaufnahme beeinträchtigt wird.
Die Ordnung des Verfahrens betrifft die Leitung des Termins durch das Gericht. Sie kann
insbesondere berührt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Anwesenheit der Vertrauensperson den Ablauf des Termins stören, Beteiligte negativ
beeinflussen, Konflikte verstärken oder die Durchführung der Anhörung erschweren könnte.
Damit bleibt sichergestellt, dass die persönliche Unterstützung des Beteiligten nicht zulasten
der Verfahrensruhe und der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung geht. Die Gestattung der
Anwesenheit einer Vertrauensperson lässt gesetzliche Eil- und Beschleunigungsvorgaben,
insbesondere im Sinne der §§ 49, 155 und 214 FamFG, unberührt. Sie begründet keinen
Anspruch darauf, einen Termin allein wegen der Verhinderung der benannten
Vertrauensperson zu verlegen oder zurückzustellen. Ist die Anwesenheit der benannten
Vertrauensperson mit der gebotenen zeitnahen Durchführung des Termins nicht vereinbar,
kann dies im Rahmen des Ausschlussgrundes der Ordnung des Verfahrens Berücksichtigung
finden.
Tritt ein solcher Versagungsgrund erst nach der Gestattung ein oder wird er dem Gericht erst
nachträglich bekannt, soll das Gericht die Gestattung beschränken oder widerrufen. Dabei
gelten dieselben Maßstäbe wie bei der ursprünglichen Entscheidung über die Gestattung.
Maßgeblich ist also auch nachträglich, ob Belange des Kindeswohls, schutzwürdige Belange
eines anderen Beteiligten, eine mögliche Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge oder
die Ordnung des Verfahrens der weiteren Anwesenheit entgegenstehen. Die Beschränkung
ermöglicht es dem Gericht, die Anwesenheit nur für einzelne Teile des Termins zuzulassen.
Der Widerruf kommt in Betracht, wenn die weitere Anwesenheit insgesamt nicht mehr mit
den genannten Belangen vereinbar ist.
Zu Absatz 3
Die Entscheidungen des Gerichts nach Absatz 1 und 2 ergehen als sitzungspolizeiliche
Maßnahmen durch unanfechtbaren Beschluss. Die Durchführung des Verfahrens soll nicht
durch Konflikte rund um die Vertrauensperson verzögert oder negativ beeinflusst werden
können.
Zu Absatz 4
Absatz 4 konkretisiert die Stellung der Vertrauensperson im Termin.
Die Vertrauensperson erhält dabei keine eigenen Verfahrensrechte. Sie ist nicht berechtigt,
Anträge zu stellen, Erklärungen abzugeben oder Fragen zu stellen. Damit wird sie ausdrücklich
vom Beistand nach § 12 FamFG abgegrenzt. Während der Beistand verfahrensbezogen
auftreten und sein Vorbringen dem Beteiligten zugerechnet werden kann, beschränkt sich die
Vertrauensperson auf eine Unterstützung des Beteiligten durch die bloße Anwesenheit.
Die Regelung stellt sicher, dass die Anwesenheit der Vertrauensperson nicht zu einer
Erweiterung des Kreises der Verfahrensbeteiligten führt. Die Vertrauensperson soll dem
Beteiligten Sicherheit, Orientierung und persönliche Stabilisierung geben. Sie soll aber nicht
an der Verfahrensführung teilnehmen und nicht auf den Inhalt der Anhörung oder Erörterung
einwirken.
Überschreitet die Vertrauensperson diese Grenzen, stehen dem Gericht die allgemeinen
sitzungspolizeilichen Befugnisse zur Verfügung. Es kann insbesondere nach den §§ 176 ff. GVG
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, die
Vertrauensperson bei Nichtbefolgung aus dem Sitzungszimmer entfernen oder bei Ungebühr
Ordnungsmittel festsetzen. Unberührt bleibt der Widerruf der Gestattung nach Absatz 2,
wenn die weitere Anwesenheit der Vertrauensperson mit der Ordnung des Verfahrens oder
schutzwürdigen Belangen anderer Beteiligter nicht mehr vereinbar ist.
Das Gericht weist die Vertrauensperson auf die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens und die
vertrauliche Behandlung der im Termin bekannt werdenden Umstände hin. Dieser Hinweis ist
erforderlich, weil die Vertrauensperson durch ihre Anwesenheit Kenntnis von persönlichen
und häufig besonders sensiblen Informationen erhalten kann. Zugleich wird deutlich gemacht,
dass ihre Zulassung nur zur persönlichen Unterstützung erfolgt und nicht zu einer Weitergabe
der im Termin bekannt gewordenen Umstände berechtigt.
Kosten der Vertrauensperson werden nicht erstattet. Damit wird klargestellt, dass durch die
Anwesenheit der Vertrauensperson keine Kostenansprüche gegen die Staatskasse oder gegen
andere Beteiligte entstehen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält eine Sonderregelung für Betreuungs- und Unterbringungssachen.
Die bisher in § 170 Absatz 1 Satz 3 GVG enthaltene Regelung wird in § 12a FamFG
übernommen. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen
einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit im Termin zu gestatten, ohne dass die
Voraussetzungen des Absatzes 1 geprüft werden.
Damit bleibt die bisherige Rechtsstellung des Betroffenen erhalten. Die Regelung trägt der
besonderen Eingriffsintensität von Betreuungs- und Unterbringungsverfahren Rechnung.
Gerade in diesen Verfahren kann die persönliche Anhörung für den Betroffenen mit
erheblichen Belastungen verbunden sein. Die Anwesenheit einer Person des Vertrauens ist
deshalb bereits nach geltendem Recht besonders abgesichert.
Die Überführung in § 12a FamFG ist systematisch sinnvoll. Die Anwesenheit einer
Vertrauensperson ist im FamFG sachnäher geregelt als im GVG.
Eine gesonderte Sonderregelung für Gewaltschutzsachen wird in Absatz 5 nicht
aufgenommen. Gewalt und Drohung werden bereits im Grundtatbestand des Absatzes 1
ausdrücklich als Fallgruppen genannt, in denen ein besonderes Bedürfnis für die Anwesenheit
einer Vertrauensperson anzunehmen sein kann. Eine zusätzliche Sonderregelung für
Gewaltschutzsachen ist daneben nicht erforderlich.
Zu Ziffer 3 (§§ 168, 274, 303, 315, 335, 339, 418, 429, 432 FamFG)
Die Änderungen dienen der Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem neuen § 12a FamFG
und den bestehenden Sondervorschriften über Personen des Vertrauens.
Eine solche Klarstellung ist erforderlich, weil das FamFG den Begriff der Person des Vertrauens
bereits in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet. Diese Vorschriften regeln jedoch
nicht lediglich die passive Anwesenheit einer Vertrauensperson im Termin, sondern jeweils
besondere verfahrensrechtliche Funktionen. Inwieweit über die spezialgesetzlichen
Regelungen noch die Gestattung einer weiteren Vertrauensperson nach § 12a FamFG
erforderlich sein könnte, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 168 FamFG betrifft die Anhörung von Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes bei
der Auswahl des Vormunds. Die Vorschrift dient der Ermittlung einer geeigneten
Vormundsperson und hat damit eine andere Funktion als § 12a FamFG.
Die §§ 274, 315 und 418 FamFG betreffen die Beteiligung einer Vertrauensperson in
Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen. Eine solche Beteiligung geht
über die bloße Anwesenheit nach § 12a FamFG hinaus. Sie kann eine eigene
verfahrensrechtliche Stellung vermitteln und ist deshalb von der passiven Begleitung im
Termin zu unterscheiden.
Die §§ 303, 335 und 429 FamFG regeln daran anknüpfende Beschwerderechte. Diese
Beschwerderechte sollen weiterhin nur bestehen, wenn die jeweilige besondere Vorschrift
ihre Voraussetzungen erfüllt. Die bloße Anwesenheit einer Vertrauensperson nach § 12a
FamFG begründet kein Beschwerderecht.
Die §§ 339 und 432 FamFG betreffen Benachrichtigungspflichten bei Unterbringung und
Freiheitsentziehung. Auch diese Vorschriften bleiben in ihrer besonderen Funktion unberührt.
Die Einfügung des Satzes „§ 12a bleibt unberührt.“ stellt klar, dass die jeweiligen
Sonderregelungen neben der neuen allgemeinen Anwesenheitregelung bestehen bleiben.
Zugleich wird klargestellt, dass die Vertrauensperson nach § 12a FamFG allein durch ihre
Anwesenheit keine Beteiligtenstellung, kein Beschwerderecht und keine sonstige
weitergehende verfahrensrechtliche Stellung erhält.
Zu Artikel 2 (Änderung des GVG)
Die Änderung des § 170 Absatz 1 GVG ist eine Folgeänderung zur Einführung des neuen § 12a
FamFG.
Die bisher in § 170 Absatz 1 Satz 3 GVG enthaltene Regelung zur Anwesenheit einer
Vertrauensperson in Betreuungs- und Unterbringungssachen wird in § 12a Absatz 5 FamFG
übernommen. Die bisherige Regelung in § 170 Absatz 1 Satz 4 GVG für Gewaltschutzsachen
wird dagegen nicht als eigenständige Sonderregelung fortgeführt, weil Gewalt und Drohung
im Grundtatbestand des neuen § 12a FamFG bereits ausdrücklich berücksichtigt werden.
Die Streichung der bisherigen Sätze 3 und 4 vermeidet Doppelregelungen und stellt sicher,
dass die Regelungen über die Anwesenheit einer Vertrauensperson künftig einheitlich in § 12a
FamFG verortet sind.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 575/26 - 12 -
Relationen
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