Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 589/26
09.10.26 BRFuss
R - FSFJ - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von
Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur
Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur
Änderung weiterer Vorschriften
A. Problem und Ziel
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) weist an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf auf.
Dies gilt besonders mit Blick auf familiengerichtliche Verfahren im Kontext häuslicher
Gewalt. Das Bundeslagebild 2024 des Bundeskriminalamts (Bundeskriminalamt, Lagebild
Häusliche Gewalt, 21. November 2025) nennt weiterhin alarmierend hohe Zahlen zu
häuslicher Gewalt. Häusliche Gewalt stellt ein gravierendes gesellschaftliches Problem
dar.
Die Opfer solcher Gewalttaten benötigen Schutz und Unterstützung. Der Koalitionsvertrag
von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht vor, häusliche Gewalt
„zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen“. Zwar
haben Familiengerichte auch nach geltender Rechtslage Anhaltspunkten für häusliche
Gewalt nachzugehen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Gleichwohl
mangelt es dem Gesetz nach Einschätzung von Expertinnen und Experten zum Teil an
Klarheit und es bestehen Schutzlücken. Ziel des Vorhabens ist es, durch Änderungen im
familiengerichtlichen Verfahren den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt zu verbessern
sowie Richterinnen und Richter für die Dynamik und die Auswirkungen von häuslicher
Gewalt auf die Betroffenen stärker zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang sieht der
Entwurf auch eine Änderung im Eherecht vor, die dem berechtigten Bedürfnis von
Gewaltopfern Rechnung trägt, eine mit dem Gewalttäter eingegangene Ehe möglichst
schnell zu beenden.
Daneben enthält das Vorhaben Änderungen, um den Schutz und die Stellung von Kindern
im familiengerichtlichen Verfahren weiter zu verbessern und veränderten
gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Es dient damit den Zielen des
Koalitionsvertrags, „Reformen des Familienrechts und Familienverfahrensrechts“ am Wohl des
Kindes zu orientieren (Zeilen 2904/2905).
Ziel des Vorhabens ist schließlich, Verfahrensabläufe an verschiedenen Stellen zu
vereinfachen und zu beschleunigen. So zielt der Entwurf etwa darauf ab, Verfahren nach dem
Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Fristablauf: 20.11.26
Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207; Haager Kindesentführungsübereinkommen
– HKÜ) weiter zu beschleunigen. Zudem wird durch eine Änderung des
Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) unter anderem eine alternative Möglichkeit zum Nachweis der
für die allgemeine Beeidigung erforderlichen Fachkenntnisse vorgesehen, um die
bestehenden Prüfungsämter bis zu dem erforderlichen Aufbau weiterer Prüfungsämter zu
entlasten.
Schließlich soll ein Elektronisches Vollmachtsregister eingerichtet werden, um die
Verwendung von Vollmachten im Rechtsverkehr zu vereinfachen. Bisher sind Vollmachten
stets papiergebunden und müssen im Original oder in einer papierförmigen Ausfertigung
vorgelegt werden. Durch Schaffung des Elektronischen Vollmachtsregisters soll die
Nutzung von Vollmachten im elektronischen Rechtsverkehr ermöglicht werden. Dies soll
zunächst notarielle Vorsorgevollmachten und digitale EU-Vollmachten betreffen, könnte
jedoch perspektivisch auch auf nicht notariell beurkundete oder beglaubigte
Vorsorgevollmachten und weitere Vollmachten erstreckt werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, den gleichberechtigten Zugang aller zur
Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Mit einem Bündel von Maßnahmen sollen diese Ziele erreicht werden:
– Zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Eltern und Kinder im gerichtlichen
Verfahren ist insbesondere die Einführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-,
Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen vorgesehen, mit dem eine bessere
Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts des gewaltbetroffenen Elternteils
ermöglicht werden soll. Weiter soll klargestellt werden, dass das Gericht in Fällen häuslicher
Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen hinwirken soll. Die Amtsermittlungspflicht
des Gerichts bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt wird konkretisiert. Schließlich
soll der Informationsfluss zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren
beteiligten Professionen durch Regelungen zu Angaben in der Antragsschrift und
Mitteilungspflichten verbessert werden.
– Durch eine Ergänzung in § 23b Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird
klargestellt, dass Familienrichterinnen und -richter für ihre Tätigkeit neben Kenntnissen in
Gewaltschutzverfahren auch Grundkenntnisse über die Dynamik und die
Auswirkungen häuslicher Gewalt benötigen.
– Durch eine neue Regelung in § 1565 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird
klargestellt, dass in Fällen häuslicher Gewalt eine Scheidung auf Antrag des Opfers
in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich ist.
– Die Stellung des Kindes in familiengerichtlichen Verfahren soll weiter gestärkt
werden, beispielsweise durch eine Ausweitung der Möglichkeit zur aktiven Beteiligung
über 14-jähriger Kinder.
– Verfahren sollen durch Änderungen im Erkenntnis- und Beschwerdeverfahren
beschleunigt werden und Gerichte sowie Verfahrensbeteiligte hierdurch entlastet
werden. Verfahren zur elterlichen Sorge sollen künftig dadurch erleichtert werden, dass
diese wie bereits jetzt Umgangsverfahren durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich
beendet werden können. Punktuelle Anpassungen sind auch im Adoptions- und
Aufgebotsverfahren vorgesehen. Im Nachlassverfahren wird insbesondere die
Fortlebensermittlung deutlich begrenzt, da das Zentrale Testamentsregister seine volle
Funktionsfähigkeit erreicht hat. Hierdurch werden Nachlassgerichte und Notariate
entlastet.
– Schließlich soll ein Elektronisches Vollmachtsregister geschaffen werden, in dem
zunächst notarielle Vorsorgevollmachten und digitale EU-Vollmachten registriert werden
können. Das Register kann perspektivisch auch für nicht notariell beurkundete oder
beglaubigte Vorsorgevollmachten und weitere Vollmachten geöffnet werden. Im
Elektronischen Vollmachtsregister sollen Angaben zum Gültigkeitsstatus einer
Vollmacht hinterlegt werden können, damit für den elektronischen Rechtsverkehr
überprüfbar ist, ob eine Vollmacht widerrufen worden ist. Außerdem soll ermöglicht
werden, dass elektronische Attributsbescheinigungen zum Nachweis von Vollmachten
ausgestellt werden können. Damit kann eine Vollmacht im elektronischen
Rechtsverkehr leichter verwendet werden, zum Beispiel im Rahmen der Nutzung der
Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet).
– Die Bedürftigkeitsprüfung bei Rückgabeanträgen nach dem HKÜ soll entfallen.
– Der für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach dem GDolmG
vorgesehene Nachweis erforderlicher Fachkenntnisse soll vereinfacht werden. Zudem sollen
langjährig tätige Dolmetscher zeitlich befristet Bestandsschutz genießen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die geplanten Änderungen einmalige Mehrkosten in Höhe von
etwa 700 000 Euro sowie jährliche Mehrkosten von 60 000 Euro, die sich auf die
Haushaltsjahre wie folgt verteilen:
Im Haushaltsjahr 2026 fallen Mehrkosten von insgesamt 360 000 Euro an, bestehend aus
300 000 Euro einmaligen Kosten und 60 000 Euro jährlichen Kosten. Die Finanzierung
hierfür erfolgt aus der Digitalisierungsinitiative für die Justiz (Einzelplan 07 Kapitel 0710
Titel 532 03). Im Haushaltsjahr 2027 fallen Mehrkosten von insgesamt 460 000 Euro an,
bestehend aus 400 000 Euro einmaligen Kosten und 60 000 Euro jährlichen Kosten. Ab
dem Haushaltsjahr 2028 fallen jährliche Mehrkosten in Höhe von 60 000 Euro an. Die
Finanzierung für die Haushaltsjahre 2027 bis 2029 erfolgt aus der Digitalsäule des neuen
Pakts für den Rechtsstaat (Einzelplan 60 Kapitel 6093 Titel 532 60). Für die jährlichen
Kosten in Höhe von 60 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2030 erfolgt die Finanzierung aus
dem Einzelplan 07.
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Den Ländern entstehen durch die geplanten Änderungen einmalige Mehrkosten in Höhe
von etwa 2 914 000 Euro. Dem stehen einmalige Entlastungen in Höhe von etwa
24 445 000 Euro entgegen. Darüber hinaus führen die Änderungen zu jährlichen
Mehrkosten der Länder in Höhe von etwa 422 700 Euro. Dem stehen jährliche Entlastungen in
Höhe von 1 531 000 Euro entgegen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht eine laufende zeitliche Entlastung pro Jahr in Höhe
von 495 Stunden und laufende Sacheinsparungen in Höhe von 343 000 Euro. Dies stellt
ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. Die Entlastung
beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird insgesamt um einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von circa
28 000 Euro entlastet. Des Weiteren fällt ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft an. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung dar. Sowohl der einmalige als auch der jährliche Erfüllungsaufwand beruhen
auf unionsrechtlichen Vorgaben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder führen die Änderungen zu einer laufenden Entlastung des
Erfüllungsaufwands in Höhe von insgesamt 949 000 Euro pro Jahr. Diese Entlastung
ergibt sich aus einem zusätzlichen laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 800 000
Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, dem aber eine Entlastung von
laufendem Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 749 000 Euro, welche nicht auf unionsrechtlichen
Vorgaben beruht, gegenübersteht.
Außerdem kommt es zu einer einmaligen Entlastung in Höhe von circa 11 470 000 Euro.
Die Entlastung ergibt sich aus einem zusätzlichen einmaligen Erfüllungsaufwand von
700 000 Euro, der für die Bundesverwaltung anfällt, und einer einmaligen Entlastung in
Höhe von 12 170 000 Euro, die für die Landesverwaltungen anfällt. Der einmalige
Erfüllungsaufwand setzt sich zusammen aus einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand in Höhe
von 9 600 000 Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, und aus einer Entlastung
in Höhe von 21 070 000 Euro, die nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Dies stellt
ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
F. Weitere Kosten
Die weiteren Änderungen im FamFG führen voraussichtlich zu einer jährlichen
Mehrbelastung im justiziellen Kernbereich in Höhe von etwa 237 000 Euro. Dem stehen jährliche
Entlastungen in Höhe von etwa 139 000 Euro gegenüber, insgesamt beträgt die
voraussichtliche Mehrbelastung also 98 000 Euro.
Durch den Entwurf fallen weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger in Höhe von jährlich
insgesamt circa 1,9 Millionen Euro für Gebühren für die Eintragung im elektronischen
Vollmachtsregister an. Diesen stehen Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe bei der
Bundesnotarkammer gegenüber.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Bundesrat Drucksache 589/26
09.10.26 BRFuss
R - FSFJ - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von
Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur
Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur
Änderung weiterer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 9. Oktober 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern
häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines
Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 20.11.26
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern
häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung
eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer
Vorschriften 1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit2
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
§ 13b Schutz der zu Forschungszwecken übermittelten personenbezogenen Daten“.
b) Nach der Angabe zu § 154 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 154a Stellung des verfahrensfähigen Kindes“.
c) Nach der Angabe zu § 156 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 156a Besondere Berücksichtigung häuslicher Gewalt in Kindschaftssachen“.
d) Nach der Angabe zu § 158c wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 158d Gespräche des Verfahrensbeistands mit dem Kind“.
e) Die Angabe zu § 164 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 164 Begründung der Entscheidung; Bekanntgabe an das Kind“.
f) Nach der Angabe zu § 211 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 211a Antrag“.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl.
L, 2024/1385, 24.5.2024).
g) Die Angabe zu § 348 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen“.
h) Die Angabe zu § 351 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 351 Prüfung der Daten im Zentralen Testamentsregister; Fortlebensermittlung“.
i) Nach der Angabe zu § 356 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 356a Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern“.
2. Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Enthält der Antrag in einer Ehesache, einer Kindschaftssache, einer
Abstammungssache oder einer Unterhaltssache nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 keine Anschrift des
Antragsgegners und kommt ein Wahlgerichtsstand nach § 122 Absatz 2, § 152
Absatz 2 Nummer 2, § 170 Absatz 1 Nummer 2 oder § 232 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
b in Betracht, so ist zunächst der Antragsgegner dazu anzuhören, ob er von seinem
Wahlrecht Gebrauch macht.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, wenn sie das 14.
Lebensjahr vollendet haben und entweder in einem Verfahren, das ihre
Person betrifft, oder in sonstigen Angelegenheiten, in denen sie vor einer
Entscheidung des Gerichts gehört werden sollen, eine Verfahrenshandlung
ausüben oder erklären, ihre Rechte ohne Mitwirkung ihres gesetzlichen
Vertreters wahrnehmen zu wollen,“.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ § 51 Absatz 3 und die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.“
4. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:
„§ 13a
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
(1) Auf Antrag können personenbezogene Daten aus Gerichtsakten,
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679, in pseudonymisierter Form an Hochschulen sowie an
öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit
1. dies für die Durchführung einer bestimmten wissenschaftlichen Forschungsarbeit
erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zur Durchführung der Forschungsarbeit nach
Nummer 1 nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre,
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit nach Nummer 1 das
schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Versagung der Übermittlung erheblich
überwiegt und
4. der Antragsteller Gewähr dafür bietet, dass die Daten geschützt werden.
Daten, die nicht pseudonymisiert sind, dürfen nur übermittelt werden, wenn darüber
hinaus der erkennbare Personenbezug für die Forschungsarbeit nach Satz 1
Nummer 1 zwingend erforderlich ist oder die Pseudonymisierung mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 und
Satz 2 sind im Rahmen des schutzwürdigen Interesses des Betroffenen insbesondere
der Ausschluss der Öffentlichkeit von den Gerichtsverhandlungen, die Sensibilität der
personenbezogenen Daten, die berechtigte Erwartung von Vertraulichkeit sowie das
Risiko einer Re-Identifizierung zu berücksichtigen. Im Rahmen des öffentlichen
Interesses ist das wissenschaftliche Interesse an der Forschungsarbeit nach Satz 1
Nummer 1 besonders zu berücksichtigen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des
Gerichts. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gilt § 13 Absatz 3, 5 und
6 entsprechend.
(2) In den Gerichtsakten enthaltene Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe
anvertraut worden sind und dem Gericht gemäß § 65 Absatz 1 Satz 1 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch übermittelt wurden, dürfen, soweit keine Pseudonymisierung
erfolgt, nur mit Einwilligung derjenigen Person übermittelt werden, die die Daten
anvertraut hat. Abweichend von Satz 1 können diese Daten ohne Einwilligung übermittelt
werden, wenn die Übermittlung der Daten für eine solche wissenschaftliche
Forschungsarbeit von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, die Ursachen, Entstehung
und Maßnahmen zur Bekämpfung von Kindeswohlgefährdungen untersucht.
(3) Befinden sich in den Gerichtsakten personenbezogene Daten bezüglich eines
Adoptionsverfahrens oder einer vertraulichen Geburt, so dürfen Personen, die von
diesem Adoptionsverfahren oder der vertraulichen Geburt betroffen sind, nicht zum
Zwecke der Einwilligung zur Datenübermittlung oder zur Durchführung der
Forschungsarbeit kontaktiert werden.
(4) In den Gerichtsakten enthaltene personenbezogene Steuerdaten, die dem
Gericht von einer Finanzbehörde nach § 30 Absatz 4 der Abgabenordnung offenbart
wurden, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden.
(5) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften. Das
Gericht kann auch Akteneinsicht gewähren, wenn die Erteilung von Auskünften nach
Satz 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder andernfalls der
Zweck der Forschungsarbeit nicht erreicht werden kann.
(6) Für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten setzt der
Antragsteller ausschließlich solche Personen ein, die Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des
Verpflichtungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(7) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen
Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt. Der
Antragsteller hat die Zustimmung nachzuweisen.
(8) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig
zu machen.
(9) Der Antragsteller hat sein Forschungskonzept und ein Datenschutzkonzept
vorzulegen und das wissenschaftliche und öffentliche Interesse an der
Forschungsarbeit darzulegen. Im Forschungskonzept ist auch anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt
und in welcher Art und Weise die Ergebnisse des Forschungsvorhabens veröffentlicht
werden. In dem Datenschutzkonzept hat der Antragsteller darzulegen, wie die
übermittelten Daten vor unberechtigtem Eingriff geschützt werden. Der Antragsteller hat
zudem Folgendes darzulegen:
1. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Übermittlung der Daten zur
Durchführung der Forschungsarbeit erforderlich ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) und eine
Nutzung anonymisierter Daten nicht ausreicht, um den Forschungszweck zu
erreichen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2),
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der
erkennbare Personenbezug für die Forschungsarbeit zwingend erforderlich ist,
3. im Fall des Absatzes 5 Satz 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass ohne
Akteneinsicht der Zweck der Forschungsarbeit nicht erreicht werden kann.
§ 13b
Schutz der zu Forschungszwecken übermittelten personenbezogenen Daten
(1) Die nach § 13a Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur
für diejenige Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind.
Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach
§ 13a Absatz 1 bis 5 und bedarf der vorherigen Zustimmung der Stelle, die die
Übermittlung der Daten gewährt hat.
(2) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die
Stelle oder Person, welcher personenbezogene Daten nach § 13a Absatz 1 übermittelt
worden sind, hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen
Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher
Verwaltungsaufgaben und Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein
können.
(3) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten
zu löschen, zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Solange eine Löschung oder
Anonymisierung noch nicht möglich ist, sind die Merkmale, mit denen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Person zugeordnet werden können, gesondert aufzubewahren. Sie dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies
erfordert.
(4) Die Forschungsergebnisse werden grundsätzlich in anonymisierter Form
veröffentlicht. Soweit für die Veröffentlichung pseudonymisierte Daten erforderlich sind,
bedarf es der Zustimmung der übermittelnden Stelle. Wurden für die Forschungsarbeit
nicht pseudonymisierte Daten übermittelt, bedarf es zusätzlich der Einwilligung des
Betroffenen. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Forschungsergebnisse, die
Sozialdaten im Sinne des § 13a Absatz 2 enthalten.
(5) Ist der Empfänger der Daten eine nicht-öffentliche Stelle, so sind die
Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann
entsprechend anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert
verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden.“
5. § 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder
Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis für familien- oder
betreuungsgerichtliche Maßnahmen oder Verfahren erforderlich ist, soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an
dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder
Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die
Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende
landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.“
6. Nach § 25 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für die Bereitstellung digitaler Eingabesysteme zur Abgabe von Anträgen und
Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 1135 der Zivilprozessordnung
entsprechend.“
7. § 57 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7. Dies gilt ferner nicht, wenn
das Gericht des ersten Rechtszugs eine mündliche Erörterung durchgeführt hat und
eine der folgenden Entscheidungen trifft:
1. Entscheidungen über die elterliche Sorge für ein Kind,
2. Entscheidungen über den Umgang des Kindes mit einem Elternteil oder die
Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. Entscheidungen über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
4. Entscheidungen über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer
Pflegeoder Bezugsperson,
5. Entscheidungen über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes oder die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach § 1a des Gewaltschutzgesetzes oder
6. Entscheidungen in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung
der Wohnung.
Satz 3 Nummer 2 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen der Umgang für einen
Zeitraum von weniger als sechs Wochen ab Erlass der Entscheidung geregelt wird, es sei
denn die Entscheidung schließt sich unmittelbar an eine vorangegangene vorläufige
Umgangsentscheidung an und der gesamte Zeitraum, für welchen eine
Umgangsregelung getroffen wird, übersteigt sechs Wochen.“
8. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
§ 60„
Beschwerderecht Minderjähriger
Ein Kind kann in einem Verfahren, das seine Person betrifft, oder in sonstigen
Angelegenheiten, in denen es vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll,
ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben, es sei
denn es ist geschäftsunfähig oder hat bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet.“
9. § 64 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist für die
Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und für die Beteiligten in selbständigen
Familienstreitsachen ausgeschlossen.“
10. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den
Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von
der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung, einer mündlichen
Erörterung, einer persönlichen Anhörung oder weiterer Verfahrenshandlungen
absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von
einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn
1. sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen
oder keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte ergeben,
2. das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der
erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und
3. es nicht auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdegerichts von der
anzuhörenden Person ankommt.
Das Beschwerdegericht hat die Gründe seiner Entscheidung, von
Verfahrenshandlungen abzusehen, in der Endentscheidung darzulegen.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn
die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden
Entscheidungen in Betracht kommt:
1. die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den
§§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder
3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs,
es sei denn, die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.“
11. In § 86 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 156
Absatz 3“ ersetzt.
12. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Das Gericht teilt Anordnungen eines Ordnungsmittels dem zuständigen
Jugendamt mit.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
13. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Auskunfts- und Unterstützungsverfahren“
durch die Angabe „Auskunfts- und Unterstützungsersuchen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Das Gericht teilt Anordnungen eines Ordnungsmittels unverzüglich der
zuständigen Polizeibehörde und in dem Fall, dass ein Kind Beteiligter ist oder
Kinder in dem Haushalt der Beteiligten oder eines der Beteiligten leben, auch dem
zuständigen Jugendamt mit, sofern nicht schutzwürdige Interessen eines
Beteiligten an der Versagung der Übermittlung das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter
oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten
sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
14. In § 117 Absatz 3 wird die Angabe „§ 68 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 68 Absatz
3 Satz 2 und 3“ ersetzt.
15. § 122 wird durch den folgenden § 122 ersetzt:
§ 122„
Örtliche Zuständigkeit
(1) Zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen
minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der
gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem
anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben;
3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der
Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat;
5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat;
6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der
im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet
hatte, seinen Aufenthalt hat;
7. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Es handelt sich um ausschließliche Zuständigkeiten, sofern nicht ein Fall des
Absatzes 2 vorliegt.
(2) Nach Wahl eines Ehegatten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen Kindern oder einem Teil der
gemeinschaftlichen Kinder ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn
1. ein auf den Antrag dieses Ehegatten hin eingeleitetes Gewaltschutzverfahren
zwischen den Ehegatten anhängig ist oder dieser Ehegatte gegen den anderen
Ehegatten eine fortgeltende Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt hat,
2. zum Schutz dieses Ehegatten innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung
zwischen den Ehegatten ein polizeiliches Kontaktverbot oder eine polizeiliche
Wegweisung aus einer gemeinsam genutzten Wohnung angeordnet wurde oder
3. sich dieser Ehegatte in einem Frauenhaus oder einer vergleichbaren
Schutzeinrichtung aufhält oder in den letzten 12 Monaten aufgehalten hat.“
16. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt:
§ 133„
Inhalt der Antragsschrift
(1) Die Antragsschrift muss enthalten:
1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die
Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den
Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen
Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die
Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen
getroffen haben,
3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind,
anderweitig anhängig sind, und
4. soweit sich der Ehegatte auf § 122 Absatz 2 beruft, Angaben zu den dort
genannten Voraussetzungen.
(2) Der Antragsschrift sollen die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der
gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden. Soweit sich der Ehegatte
auf § 122 Absatz 2 beruft, sollen in Bezug auf die dort genannten Voraussetzungen
Nachweise beigefügt werden.“
17. § 152 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ansonsten ist zuständig
1. das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
2. nach Wahl des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt, das Gericht des früheren
gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes, wenn
a) ein auf Antrag dieses Elternteils hin eingeleitetes Gewaltschutzverfahren
zwischen den Elternteilen anhängig ist oder dieser Elternteil gegen den anderen
Elternteil eine fortgeltende Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt
hat,
b) zum Schutz dieses Elternteils innerhalb der letzten 12 Monate vor
Antragstellung zwischen den Elternteilen ein polizeiliches Kontaktverbot oder eine
polizeiliche Wegweisung aus einer gemeinsam genutzten Wohnung angeordnet
wurde oder
c) sich dieser Elternteil in einem Frauenhaus oder einer vergleichbaren
Schutzeinrichtung aufhält oder in den letzten 12 Monaten aufgehalten hat.“
18. In § 154 Satz 1 wird die Angabe „§ 152 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 152 Absatz 2
Nummer 1“ ersetzt.
19. Nach § 154 wird der folgende § 154a eingefügt:
„§ 154a
Stellung des verfahrensfähigen Kindes
Das Gericht kann von der Übermittlung von Stellungnahmen,
Sachverständigengutachten, Vermerken oder anderen Schriftstücken an das verfahrensfähige Kind
absehen, soweit Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu
befürchten sind.“
20. § 156 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Elternteil häusliche
Gewalt gegenüber dem anderen Elternteil ausgeübt hat, sieht das Gericht in der
Regel von einem Hinwirken auf Einvernehmen und von Anordnungen
gemeinsamer Informations- und Beratungsgespräche ab.
(3) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über die Übertragung der
elterlichen Sorge auf einen Elternteil oder auf beide Elternteile gemeinsam oder über
den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, so ist die einvernehmliche
Regelung vom Gericht als Vergleich aufzunehmen und durch Beschluss zu billigen
(gerichtlich gebilligter Vergleich). Eine einvernehmliche Regelung über den Umgang
oder die Herausgabe des Kindes billigt das Gericht, wenn sie dem Kindeswohl
nicht widerspricht. Eine einvernehmliche Regelung über die Übertragung der
elterlichen Sorge auf einen Elternteil oder auf beide Elternteile gemeinsam billigt das
Gericht, soweit die elterliche Sorge nicht auf Grund anderer Vorschriften
abweichend geregelt werden muss.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
21. Nach § 156 wird der folgende § 156a eingefügt:
„§ 156a
Besondere Berücksichtigung häuslicher Gewalt in Kindschaftssachen
In Kindschaftssachen nach § 151 Nummer 1 bis 3 hat das Gericht Anhaltspunkten
für häusliche Gewalt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht frühzeitig nachzugehen.
Bei konkreten Anhaltspunkten für häusliche Gewalt sind auch die daraus
resultierenden Gefahren und Schutzbedarfe des Kindes sowie des von der Gewalt betroffenen
Elternteils zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“
22. Nach § 158c wird der folgende § 158d eingefügt:
„§ 158d
Gespräche des Verfahrensbeistands mit dem Kind
(1) Die Eltern haben dem Verfahrensbeistand zu ermöglichen, persönliche
Gespräche mit dem Kind zu führen. Das Gespräch soll in Abwesenheit der Eltern erfolgen,
soweit dies unter Berücksichtigung des Alters und der Persönlichkeit des Kindes
möglich ist. Das Gericht weist bei der Bestellung des Verfahrensbeistands die Eltern auf die
Pflicht nach Satz 1 hin.
(2) Kommen die Eltern ihrer Pflicht nach Absatz 1 trotz Aufforderung durch den
Verfahrensbeistand nicht nach, so kann das Gericht auf Anregung des
Verfahrensbeistands anordnen, dass die Eltern dem Verfahrensbeistand binnen einer vom Gericht
gesetzten angemessenen Frist ein persönliches Gespräch mit dem Kind ermöglichen
müssen. Das Gericht kann auch anordnen, dass ein Gespräch in Abwesenheit der
Eltern zu ermöglichen ist.
(3) Der Verfahrensbeistand ist verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung
mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung
nach Absatz 2 waren, wesentlich verändert haben.
(4) Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar.“
23. § 161 wird durch den folgenden § 161 ersetzt:
§ 161„
Mitwirkung der Pflegeperson
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die
Pflegeperson als Beteiligte hinzuzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege
lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach
§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten,
Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sollen persönlich angehört werden.
§ 160 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.“
24. Nach § 163 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Eltern haben dem Sachverständigen zu ermöglichen, persönliche
Gespräche mit dem Kind zu führen. § 158d gilt entsprechend.“
25. § 164 wird durch den folgenden § 164 ersetzt:
§ 164„
Begründung der Entscheidung; Bekanntgabe an das Kind
(1) Die Entscheidung in Kindschaftssachen ist zu begründen. § 38 Absatz 4
Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht ausüben kann,
ist dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und
nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden,
wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten
sind.“
26. § 170 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ausschließlich zuständig ist
1. das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
2. nach Wahl des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt, das Gericht des früheren
gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes, wenn
a) ein auf Antrag dieses Elternteils hin eingeleitetes Gewaltschutzverfahren
zwischen den Elternteilen anhängig ist oder dieser Elternteil gegen den anderen
Elternteil eine fortgeltende Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt
hat,
b) zum Schutz dieses Elternteils innerhalb der letzten 12 Monate vor
Antragstellung zwischen den Elternteilen ein polizeiliches Kontaktverbot oder eine
polizeiliche Wegweisung aus einer gemeinsam genutzten Wohnung angeordnet
wurde oder
c) sich dieser Elternteil in einem Frauenhaus oder in einer vergleichbaren
Schutzeinrichtung aufhält oder in den letzten 12 Monaten aufgehalten hat.“
27. In § 174 Satz 2 wird die Angabe „bis 158c“ durch die Angabe „bis 158d“ ersetzt.
28. In § 191 Satz 2 wird die Angabe „bis 158c“ durch die Angabe „bis 158d“ ersetzt.
29. § 193 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind insbesondere folgende Personen
anzuhören:
1. die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden,
2. andere Abkömmlinge des Annehmenden und des Anzunehmenden, sofern
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Interessen der Annahme
entgegenstehen könnten,
3. weitere Personen, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren
Anhörung erforderlich ist, um die sittliche Rechtfertigung der Annahme nach § 1767
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen.“
30. § 211 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „befindet oder“ durch die Angabe „befindet,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ durch die Angabe
„gewöhnlichen Aufenthalt hat oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.“
31. Nach § 211 wird der folgende § 211a eingefügt:
„§ 211a
Antrag
(1) Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, ob
1. Kinder im Haushalt der Beteiligten oder eines der Beteiligten leben,
2. zwischen den Beteiligten bereits eine Kindschaftssache anhängig ist und welches
Gericht damit befasst ist,
3. die Kontaktdaten des Antragstellers einschließlich seines Aufenthaltsorts zu
seinem Schutz vertraulich zu behandeln sind und
4. einer Übermittlung des Antrags an die zuständige Polizeibehörde widersprochen
wird.
(2) Dem Antrag sollen auch die dem Antragsteller bekannten Kontaktdaten des
Antragsgegners beigefügt werden.
(3) Das Gericht hat den Antrag der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich zu
übermitteln, sofern der Antragsteller der Übermittlung im Antrag nicht widersprochen
hat. Im Fall der Anhängigkeit einer Kindschaftssache (Absatz 1 Nummer 2) übermittelt
das Gericht den Antrag unverzüglich dem mit der Kindschaftssache befassten Gericht.“
32. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt:
„§ 212
Beteiligte
In Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt
auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind Beteiligter ist oder Kinder in dem
Haushalt der Beteiligten oder eines der Beteiligten leben.“
33. § 216a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Gericht teilt Entscheidungen über Anträge nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung unverzüglich folgenden Stellen
mit:
1. der zuständigen Polizeibehörde,
2. dem gemäß § 211a Absatz 1 Nummer 2 befassten Gericht,
3. dem zuständigen Jugendamt in dem Fall, dass ein Kind Beteiligter ist oder Kinder
in dem Haushalt der Beteiligten oder eines der Beteiligten leben, und
4. anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen
sind.
Satz 1 gilt nicht, sofern schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an der Versagung
der Übermittlung das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse
an der Übermittlung überwiegen.“
34. § 216b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „minderjähriges“ gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist der Antragsteller ein Kind und soll diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, hat
das Gericht das Kind persönlich anzuhören.“
35. § 232 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ausschließlich zuständig ist
1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der
Ehegatten betreffen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den
Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht
betreffen, während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache
im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein
nach § 1603 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind
betreffen,
a) das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des
minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, oder
b) nach Wahl des Elternteils, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu
handeln befugt ist, das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des
Kindes, wenn
aa) ein auf Antrag dieses Elternteils hin eingeleitetes Gewaltschutzverfahren
zwischen den Elternteilen anhängig ist oder dieser Elternteil gegen den
anderen Elternteil eine fortgeltende Anordnung nach dem
Gewaltschutzgesetz erwirkt hat,
bb) zum Schutz dieses Elternteils innerhalb der letzten 12 Monate vor
Antragstellung zwischen den Elternteilen ein polizeiliches Kontaktverbot oder
eine polizeiliche Wegweisung aus einer gemeinsam genutzten Wohnung
angeordnet wurde oder
cc) sich dieser Elternteil in einem Frauenhaus oder in einer vergleichbaren
Schutzeinrichtung aufhält oder in den letzten 12 Monaten aufgehalten hat.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des
minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
hat. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend für öffentliche Stellen, die
übergegangene Unterhaltsansprüche geltend machen.“
36. § 348 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 348„
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen“.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es
eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gericht eine Benachrichtigung nach § 78e
Absatz 2 der Bundesnotarordnung erhält oder wenn die Verfügung von Todes wegen
aufgrund einer Benachrichtigung nach § 78e Absatz 2 der Bundesnotarordnung an
das Gericht abgeliefert wird.
(2) Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die
Verfügung von Todes wegen verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob
der Verschluss unversehrt war.“
c) Der bisherige 2 wird zu Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung
von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in
einem Termin nach Absatz 3 anwesend waren.“
37. § 351 wird durch den folgenden § 351 ersetzt:
§ 351„
Prüfung der Daten im Zentralen Testamentsregister; Fortlebensermittlung
Wurde ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag vor
dem 1. Januar 2012 in amtliche Verwahrung genommen, so hat die verwahrende Stelle
anhand der ihr vorliegenden Unterlagen zu prüfen, ob die Daten im Zentralen
Testamentsregister vollständig und richtig erfasst wurden. Die Prüfung muss innerhalb von
30 Jahren, nachdem das Testament, das gemeinschaftliche Testament oder der
Erbvertrag in amtliche Verwahrung genommen wurde, spätestens jedoch bis einschließlich
31. Dezember 2034 durchgeführt sein. Ergibt die Prüfung, dass Daten nicht vollständig
oder nicht richtig im Zentralen Testamentsregister erfasst wurden, so hat die
verwahrende Stelle auf eine Berichtigung der Daten hinzuwirken und von Amts wegen zu
ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass
der Erblasser noch lebt, so ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348
bis 350 gelten entsprechend.“
38. In § 353 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 435“ die Angabe „Absatz 1 und 2“
eingefügt.
39. Nach § 356 wird der folgende § 356a eingefügt:
„§ 356a
Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern
Werden Personenstandsregister elektronisch geführt, ist das Nachlassgericht
berechtigt, die folgenden Daten beim jeweils zuständigen Standesamt gemäß § 68
Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, soweit sie zur Ermittlung
der Erben erforderlich sind:
1. Familienstand des Verstorbenen,
2. Familienname, Geburtsname und Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners
des Verstorbenen,
3. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Ehegatten oder Lebenspartners
des Verstorbenen und im Falle des Vorversterbens des Ehegatten oder
Lebenspartners zusätzlich Tag, Ort und Registrierungsdaten ihres Todes,
4. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der gesetzlichen Erben sowie im
Falle ihres Vorversterbens zusätzlich Tag, Ort und Registrierungsdaten von deren
Tod.“
40. § 435 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Gericht hat die Veröffentlichung im Bundesanzeiger elektronisch zu
veranlassen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ In der öffentlichen Bekanntmachung sollen die Antragsteller und ihre
Bevollmächtigten, soweit sie natürliche Personen sind, nur mit Vornamen,
Familiennamen und Wohnort bezeichnet werden. Sofern eine eindeutige Identifikation
anhand dieser Angaben nicht möglich ist, können weitere Daten wie Namenszusätze,
Geburtsdatum oder Wohnanschrift bekanntgemacht werden. Nach Ablauf der
Aufgebotsfrist ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu löschen; das Gericht hat
die Löschung elektronisch zu veranlassen.“
41. § 441 wird durch den folgenden § 441 ersetzt:
§ 441„
Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die öffentliche
Zustellung gelten die §§ 186 bis 188 der Zivilprozessordnung entsprechend. Eine
Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat das Gericht elektronisch zu veranlassen. Ist zur
genauen Bezeichnung des Gegenstands des Verfahrens die Angabe des Antragstellers
und seines Bevollmächtigten in der Benachrichtigung nach § 186 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung erforderlich, sollen diese, sofern sie natürliche Personen sind, nur mit
Vornamen, Familiennamen und Wohnort bezeichnet werden. Nach Ablauf der Frist des
§ 188 der Zivilprozessordnung ist eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu löschen.
Das Gericht hat die Löschung elektronisch zu veranlassen.“
42. § 478 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger dauerhaft bekannt zu machen. Angaben zu
natürlichen Personen dürfen in die Bekanntmachung nur aufgenommen werden, soweit sie
zur genauen Bezeichnung der Urkunde erforderlich sind. § 470 gilt entsprechend.“
43. Nach § 480 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Erledigung des Verfahrens oder Aufhebung der Zahlungssperre veranlasst das
Gericht elektronisch die Löschung der Veröffentlichung im Bundesanzeiger; bei
gemeinsamer Veröffentlichung der Zahlungssperre und des Aufgebots gilt dies
abweichend von § 435 Absatz 3 Satz 3 auch für das Aufgebot.“
44. Nach § 482 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 441 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
45. § 493 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden gestrichen.
b) Die Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 1 bis 3.
c) Nach dem neuen Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für die öffentliche Bekanntmachung in Aufgebotssachen, die vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz 3 dieses Gesetzes] im
Bundesanzeiger erfolgt ist, sind die §§ 435, 441, 480 und 482 in der bis zum …
[einsetzen: Datum Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 17 Absatz 3 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag eines Betroffenen hat das
Gericht die Löschung der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen. Die
Löschung darf frühestens nach Ablauf der entsprechenden Frist nach § 435
Absatz 3 Satz 3, § 441 Satz 5 oder § 480 Absatz 1 Satz 4 erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23b Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Richter in Familiensachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des
Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Gewaltschutzrechts, des
Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder-
und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie,
insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und zu Dynamiken und Auswirkungen
häuslicher Gewalt und der Kommunikation mit Kindern verfügen.“
Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1565 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur
geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen,
die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen
würde. Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor, wenn der andere Ehegatte den
Antragsteller oder ein im Haushalt des Antragstellers lebendes Kind vorsätzlich und
widerrechtlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen
Selbstbestimmung verletzt hat.“
2. § 1745 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen
der Abkömmlinge des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder
wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Abkömmlinge des
Annehmenden gefährdet werden.“
3. § 1769 wird durch den folgenden § 1769 ersetzt:
§ 1769„
Verbot der Annahme
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr
überwiegende Interessen der Abkömmlinge des Annehmenden oder des Anzunehmenden
entgegenstehen.“
Artikel 4
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 19) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 55 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 56 Übergangsvorschrift zu § 43“.
2. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
§ 43„
Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager
Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei
Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die
Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt. Für eine Person, die einen Antrag auf
Rückgabe des Kindes zu stellen beabsichtigt, ist die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe abweichend von § 76 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit
§ 114 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht von ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig.“
3. Nach § 55 wird der folgende § 56 eingefügt:
§ 56„
Übergangsvorschrift zu § 43
Hat ein Antragsteller vor dem … [einzusetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] für einen Rechtszug Verfahrenskostenhilfe beantragt,
so ist für diesen Rechtszug § 43 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung3
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-
1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.
Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 78b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 78b Auskunft und Gebührenerhebung beim Zentralen Vorsorgeregister“.
b) Nach der Angabe zu § 78q wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 78r Elektronisches Vollmachtsregister; Verordnungsermächtigung
§ 78s Einsichtnahme und Gebührenerhebung beim Elektronischen Vollmachtsregister“.
2. § 78 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h) und
3 Dieser Artikel dient der Umsetzung von Artikel 16c Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2025/25
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien
2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge
und Verfahren im Gesellschaftsrecht.
4. das Elektronische Vollmachtsregister (§ 78r).“
3. Die Überschrift des § 78b wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 78b
Auskunft und Gebührenerhebung beim Zentralen Vorsorgeregister“.
4. § 78o Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g, 78r
und 78s sowie der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund
einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den genannten Vorschriften getroffen
werden, findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die
Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus
den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.“
5. Nach § 78q werden die folgenden §§ 78r und 78s eingefügt:
„§ 78r
Elektronisches Vollmachtsregister; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes
elektronisches Register zur Speicherung und Bereitstellung von Vollmachten
(Elektronisches Vollmachtsregister). Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Elektronische Vollmachtsregister dürfen zu einer registrierten Vollmacht
aufgenommen werden:
1. Angaben zum Vollmachtgeber,
2. Angaben zu Bevollmächtigten,
3. Angaben zur Vollmacht,
4. Angaben zum Gültigkeitsstatus der Vollmacht,
5. elektronische Dokumente der Vollmacht, einer Änderung der Vollmacht und eines
Widerrufs der Vollmacht sowie
6. elektronische Abschriften von elektronischen Dokumenten nach Nummer 5.
(3) Das Elektronische Vollmachtsregister ist eine authentische Quelle im Sinne
des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Eine von der
Bundesnotarkammer erstellte elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3
Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt als beglaubigte Abschrift der
Urschrift.
(4) Soweit im Zentralen Vorsorgeregister Angaben und Dokumente im Sinne des
Absatzes 2 zu einer im Elektronischen Vollmachtsregister registrierbaren Vollmacht
aufgenommen wurden, können diese Angaben und Dokumente
1. in das Elektronische Vollmachtsregister übertragen werden oder
2. mit einem Registereintrag im Elektronischen Vollmachtsregister verknüpft werden.
Um einen Gleichlauf der Register zu gewährleisten, ist zudem ein automatischer
Abgleich zulässig. Zudem können Änderungen in einem Register in das andere Register
übertragen werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen
zu den Sätzen 1 bis 3 treffen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu
treffen über
1. die Errichtung und die Führung des Elektronischen Vollmachtsregisters,
2. die Art der zu speichernden Vollmachten,
3. die Einsichtnahme in das Elektronische Vollmachtsregister,
4. die Ausstellung einer elektronischen Attributsbescheinigung im Sinne des
Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, deren Inhalt und deren
Widerruf, jeweils einschließlich technischer Spezifikationen,
5. die Einzelheiten der Anmeldung, der Änderung und der Löschung von
Registrierungen,
6. die Einzelheiten der Datenübermittlung und der Datenspeicherung sowie
7. die Einzelheiten der Datensicherheit.
§ 78s
Einsichtnahme und Gebührenerhebung beim Elektronischen Vollmachtsregister
(1) Die Registerbehörde gewährt Einsicht in das Elektronische Vollmachtsregister
für
1. Vollmachtgeber bezüglich der von ihnen erteilten Vollmachten,
2. Bevollmächtigte im Rahmen der Gestattung durch den Vollmachtgeber,
3. Gerichte, Notare und Notarkammern bezüglich der von ihnen verwahrten oder
registrierten Urkunden und
4. Dritte auf Veranlassung
a) des Vollmachtgebers oder
b) des Bevollmächtigten, sofern der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten dazu
ermächtigt hat.
(2) Das Elektronische Vollmachtsregister wird durch Gebühren finanziert. Die
Registerbehörde kann Gebühren erheben für
1. die Registrierung einer Vollmacht,
2. die Änderung eines Registereintrags,
3. die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen sowie
4. die Gewährung der Einsichtnahme in das Elektronische Vollmachtsregister.
(3) Zur Zahlung der Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 ist derjenige verpflichtet, der
die Aufnahme der Vollmacht in das Elektronische Vollmachtsregister veranlasst hat.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare
können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
(4) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der Verwaltungsaufwand
einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird, der mit der Einrichtung, der
Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Elektronischen
Vollmachtsregisters durchschnittlich verbunden ist. Bei der Bemessung der Gebühren
kann auch der Kommunikationsweg berücksichtigt werden, der für die Aufnahme von
Erklärungen in das Elektronische Vollmachtsregister gewählt wurde.
(5) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art
ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung
durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der
Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.“
Artikel 6
Weitere Änderung der Bundesnotarordnung zum 1. April 2028
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78e durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 78e Benachrichtigungen“.
2. § 78c Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt
der Sterbefallmitteilungen nach § 78e Absatz 1 Satz 1 getroffen werden. Ferner können
in der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von
1. § 78e Absatz 1 Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht
betrifft,
2. den elektronischen Benachrichtigungen nach § 78e Absatz 3 sowie
3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 des
Beurkundungsgesetzes und § 347 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
3. § 78d Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung oder die
Benachrichtigung nach § 78e Absatz 2 folgenden Kalenderjahres zu löschen.“
4. § 78e wird durch den folgenden § 78e ersetzt:
„§ 78e
Benachrichtigungen
(1) Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die
Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen
(Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen
Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen. Sie benachrichtigt, soweit
es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen
erforderlich ist, unverzüglich
1. das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach
§ 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie
2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach
§ 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1.
(2) Liegen im Zentralen Testamentsregister zu einem Erblasser Verwahrangaben
nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 vor, so hat die Registerbehörde die
verwahrende Stelle über diese zu informieren, wenn bis zum Ablauf von 120 Jahren nach
dem im Zentralen Testamentsregister erfassten Tag der Geburt des Erblassers keine
Sterbefallmitteilung erfolgt ist.
(3) Die Benachrichtigungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch.“
Artikel 7
Änderung der Testamentsregister-Verordnung
Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 78e“ die Angabe
„Absatz 1“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 78e“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7
Benachrichtigungen“.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Im Fall des § 78e Absatz 2 der Bundesnotarordnung teilt die
Registerbehörde der Verwahrstelle unter Angabe der erfassten Verwahrangaben mit, welche
erbfolgerelevante Urkunde betroffen ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Artikel 8
Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 34a Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, so liefert der Notar ihn
nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach
verbleibt. Ist ein Erbvertrag, der sich in der Verwahrung des Notars befindet, nach § 351 Satz
4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zu eröffnen oder erhält der Notar eine Benachrichtigung nach
§ 78e Absatz 2 der Bundesnotarordnung, so liefert der Notar den Erbvertrag an das
Amtsgericht ab, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat.
(4) Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge
geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem
Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit. Erhält der Notar eine Benachrichtigung nach
§ 78e Absatz 2 der Bundesnotarordnung, so teilt er die Erklärung nach Satz 1 dem
Amtsgericht mit, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat.“
Artikel 9
Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das
zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt,
wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich
anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich
anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden oder einen
Hochschulabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
erworben hat, der der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder
staatlich anerkannten Prüfungsamtes entspricht, oder
2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen
deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt
wurde.“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten
Prüfungsamtes entspricht ein Hochschulabschluss in einem
translationswissenschaftlichen Studium mit je mindestens zwei bestandenen
Dolmetscherprüfungen ins Deutsche und aus dem Deutschen im Pflichtbereich des
Hauptfachs.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Abweichend von Absatz 2 müssen die nach Absatz 1 Nummer 6
erforderlichen Fachkenntnisse in der zu beeidigenden Sprache nicht nachgewiesen
werden von Personen, die am 31. Dezember 2022 nach landesrechtlichen
Regelungen für diese Sprache allgemein beeidigt waren.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 5 Satz 4 ist der Fristablauf
nach Absatz 5 Satz 2 gehemmt.“
2. Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt:
§ 13„
Anwendung
§ 3 Absatz 3 ist bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages und Monats
der Verkündung dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des fünften auf die Verkündung
folgenden Jahres] anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des Konsulargesetzes
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 348 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 348
Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-
Gewaltschutzverfahrensgesetz jeweils für den ersten Rechtszug sowie die Vollstreckung,“.
2. In Anlage 1 Nummer 1315 wird in Absatz 3 der Anmerkung die Angabe „§ 156 Abs. 2
FamFG“ durch die Angabe „§ 156 Abs. 3 FamFG“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 13 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Aufträge zur Vollstreckung von Entscheidungen in
Gewaltschutzsachen und nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz.“
Artikel 13
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nummer 1003 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 156 Abs. 2
FamFG“ durch die Angabe „§ 156 Abs. 3 FamFG“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung
Die Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 1114.20 der Anlage wird in Spalte 3 in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nach
der Angabe „§ 78e“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 65 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Familiengericht darf Sozialdaten, die es gemäß Satz 1 Nummer 2 erhalten hat,
abweichend von Satz 2 unter den Voraussetzungen der §§ 13a und 13b des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu Forschungszwecken übermitteln.“
2. Nach § 87b Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bestimmt sich in einem familiengerichtlichen Verfahren die örtliche Zuständigkeit des
Gerichts nach § 122 Absatz 2, § 152 Absatz 2 Nummer 2, § 170 Absatz 1 Nummer 2
oder § 232 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so ist für die
Mitwirkung in dem Verfahren abweichend von Satz 1 dasjenige Jugendamt zuständig,
in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen früheren gewöhnlichen
Aufenthalt hatte.“
Artikel 16
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 78 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften für die Durchführung
eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder für die Durchführung eines Verfahrens in
Familiensachen oder in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit übermittelt worden, so
dürfen sie nach Maßgabe der §§ 476 und 487 Absatz 4 der Strafprozessordnung, der
§§ 49b und 49c Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder der §§ 13a und
13b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gespeichert,
verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden.“
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7, 12, 13 und 34 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 38 und Nummer 40 bis 45 tritt am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des 3. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
(5) Am 1. April 2028 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 36 sowie
2. die Artikel 6 bis 8, 10 und 14.
(6) Am 31. Juli 2028 treten in Kraft:
1. Artikel 5 Nummer 1 bis 4 und
2. in Artikel 5 Nummer 5 § 78r Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 bis 3 und § 78s der
Bundesnotarordnung.
(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe i und Nummer 39 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155
vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L,
2024/1183, 30.4.2024; 2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S.35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Familiengerichtliche Maßnahmen bei häuslicher Gewalt
Der Entwurf zielt darauf ab, mit einem Bündel an Maßnahmen das familiengerichtliche
Verfahren bei häuslicher Gewalt weiter zu verbessern. Das Bundeslagebild 2024 des
Bundeskriminalamts (Bundeskriminalamt, Lagebild Häusliche Gewalt, 21. November 2025) nennt
weiterhin hohe Zahlen zu häuslicher Gewalt. Häusliche Gewalt stellt ein gravierendes
gesellschaftliches Problem dar. Die Opfer solcher Gewalttaten benötigen Schutz und
Unterstützung. Deutschland hat am 12. Oktober 2017 das Übereinkommen des Europarats zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-
Konvention) vom 11. Mai 2011 ratifiziert und sich verpflichtet, auf sämtlichen staatlichen
Ebenen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gewalt gegen Frauen und
häusliche Gewalt zu bekämpfen, Betroffenen Schutz und Unterstützung zu bieten und Gewalt
zu verhindern. Das nationale Recht ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. Februar 2018 im Lichte
der Istanbul-Konvention auszulegen und anzuwenden. Der erste Bericht des
Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai
2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland vom 24. Juni 2022 hat auch für das gerichtliche
Verfahren eine noch konsequentere Berücksichtigung der Konvention angemahnt.
Insbesondere müsse das Bewusstsein aller am Verfahren beteiligter Professionen für die
Machtungleichgewichte in gewaltbehafteten Beziehungen weiter gestärkt werden. Es müsse
sichergestellt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt keine verpflichtenden
Streitbeilegungsmethoden angewandt werden. Zudem hat sich die 91. Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) mit der Frage befasst, wie Gewalt gegen Frauen und
Mädchen besser bekämpft werden kann. Die im Auftrag der JuMiKo gegründete Bund-
Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und Mädchen wirksam begegnen“ hat sich unter
anderem mit Maßnahmen im Zivilrecht auseinandergesetzt und in ihrem Abschlussbericht
auch Empfehlungen für Änderungen im Familienverfahrensrecht ausgesprochen
(Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und Mädchen
wirksam begegnen“ aus dem Jahr 2022, Seite 171 ff. (191)).
Der Entwurf greift insbesondere die Forderung auf, einen Wahlgerichtsstand für
Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Kindesunterhaltssachen einzuführen,
wenn der Aufenthaltsort eines Elternteils nach häuslicher Gewalt zu dessen Schutz geheim
gehalten werden soll. Da in diesen Verfahren die gerichtliche Zuständigkeit bislang an den
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes anknüpft, können Schutzbedarf und
Geheimhaltungsinteressen des von der Gewalt betroffenen Elternteils gefährdet werden. Der
Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, für diese Fälle einen Wahlgerichtstand
vorzusehen, hat weitreichende Unterstützung erfahren (vergleiche Franke, Deutsches Institut für
Menschenrechte, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, Analyse, 2023, Seite 49,
5.3.1; Deutscher Verein, Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des
Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt vom
20. September 2022).
Probleme in der gerichtlichen Praxis im Umgang mit von häuslicher Gewalt betroffenen
Personen werden von verschiedener Seite ferner im Bereich des richterlichen Hinwirkens
auf ein Einvernehmen der Elternteile gesehen. So werden Betroffene, die sich gerichtlichem
Bestreben um die Herstellung elterlichen Einvernehmens verweigern, zum Teil als
bindungsintolerant eingeschätzt und laufen Gefahr, dass Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit
geäußert werden (vergleiche Franke, Deutsches Institut für Menschenrechte, Häusliche
Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, Analyse, 2023, Seite 49, 5.3.1; Heinke, Wildvang,
Meysen in Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, Meysen, SOCLES International
Centre for Socio-Legal Studies, Seite 137 f., Deutscher Verein, Empfehlungen des
Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter
Berücksichtigung von häuslicher Gewalt vom 20. September 2022).
Fälle mit Gewaltbezug stellen eine große Herausforderung für die Gerichte dar. In den
seltensten Fällen sind die Gewaltvorfälle zwischen den Beteiligten unstreitig. Maßgebliche
Bedeutung kommt daher der sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht zu.
Das Gericht hat Anhaltspunkten für häusliche Gewalt nachzugehen, weil sich hieraus
entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben können, und hat unter Berücksichtigung von
Artikel 51 der Istanbul-Konvention auch die Schutzbedarfe der von Gewalt betroffenen Person
bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vergleiche auch Deutscher Verein,
Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts
unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt vom 20. September 2022, Seite 16). Die
Familiengerichte haben diese hohen Anforderungen an die Verfahrensführung bereits
gegenwärtig zu befolgen. Der Entwurf zielt darauf ab, die bestehenden Amtsermittlungspflichten
der Familiengerichte in Gewaltfällen mit spezifischen verfahrensrechtlichen Vorgaben zu
verdeutlichen und damit gleichzeitig die erforderliche hohe Qualität in der
Entscheidungsfindung sicherzustellen. Zugleich bedarf es zusätzlicher Kenntnisse, um
Gefährdungsproblematiken besser erkennen und bewerten zu können. Gewaltschutz kann nur gelingen,
wenn die hierbei beteiligten Behörden vernetzt sind und Informationen untereinander
austauschen. Kooperationsmodelle in der Praxis zeigen, dass durch eine bessere Vernetzung
der Kinderschutz und Gewaltschutz weiter verbessert und eine frühzeitige Gewährung von
Hilfe und Unterstützung für gewaltbetroffene Elternteile und ihre Kinder ermöglicht werden
kann.
2. Stärkung der Stellung von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren
Über 14-jährigen Kindern soll stärker als bisher die aktive Beteiligung in Verfahren, die ihre
Person betreffen oder in denen sie vor der Entscheidung des Gerichts angehört werden
sollen, ermöglicht werden. Bislang ist die Verfahrensfähigkeit nur dann vorgesehen, wenn
ein dem Kind nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend gemacht wird. Dies führt
etwa dazu, dass in Umgangsverfahren Verfahrensfähigkeit besteht, jedoch nicht in
sorgerechtlichen Verfahren – selbst nicht in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls
(vergleiche BGH, Beschluss vom 12.5.21 – XII ZB 34/21, NJW 2021, 2734). Gleichzeitig ist das
über 14-jährige Kind in allen Verfahren, die seine Person betreffen, nach § 60 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
beschwerdebefugt und damit in der Beschwerdeinstanz verfahrensfähig. Durch die fehlende
allgemeine Verfahrensfähigkeit kann dem Kind, das aktiv eigene Verfahrenshandlungen
vornehmen will, mithin eine Instanz genommen sein. Dies steht nicht zuletzt im Widerspruch
mit dem in Kindschaftssachen geltenden Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG.
Da auch die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Umgangsentscheidungen
erhebliche Auswirkungen für das Wohl des Kindes haben können, sollen diese künftig
grundsätzlich auch der Beschwerde zugänglich sein. Eingriffe in das Umgangsrecht des
Kindes und der Elternteile sind von hoher Grundrechtsrelevanz. Nach Rechtsprechung des
BGH ist (jedenfalls bei Bestehen gemeinsamer elterlicher Sorge) über die Anordnung eines
Wechselmodells hinaus sogar eine Umkehr der Betreuungsanteile und eine hiermit
verbundene Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes in Umgangsverfahren möglich (BGH,
Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25, BeckRS 2025, 38204). Die Auswirkungen einer
Umgangsentscheidung können mithin ebenso erheblich sein wie die einer Entscheidung in
Sorgeverfahren. Auch die Anfechtbarkeit der Eilentscheidungen in Umgangs- und
Sorgeverfahren soll daher angeglichen werden.
Aus Gründen des Kindeswohls soll daneben auch die Beteiligung von Pflegepersonen in
Kindschaftssachen gestärkt werden. Bislang kann das Gericht nach § 161 Absatz 1 Satz 1
FamFG Pflegepersonen als Beteiligte in Kindschaftssachen hinzuziehen, wenn das Kind
seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. In der gerichtlichen Praxis wird allerdings häufig
übersehen, dass Pflegepersonen häufig nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 FamFG zwingend
hinzuzuziehen sind, weil diese in eigenen Rechten betroffen sind. Ergebnis sind
insbesondere Verfahrensverzögerungen, wenn Verfahrenshandlungen nachgeholt werden müssen
oder das Verfahren wegen fehlender Beteiligung durch die Beschwerdeinstanz
zurückverwiesen werden muss. Informationen der Pflegeltern, die die soziale Verantwortung für das
Kind im Alltag tragen, sollten aber stets Eingang in das Verfahren und die umfassende
Ermittlung des Sachverhalts durch das Gericht finden. Zudem sollte sichergestellt werden,
dass die für die Betreuung des Kindes relevanten Informationen über das Kind, etwa in
Schriftsätzen des Jugendamts oder des Verfahrensbeistands, auch den Pflegeltern
zugehen.
Aus der Praxis wird immer wieder berichtet, dass Eltern einen Kontakt des
Verfahrensbeistands mit dem Kind verhindern. In diesen Fällen kann der Verfahrensbeistand seine
Aufgaben nicht effektiv erfüllen. Durch die Einführung einer gesetzlichen Pflicht der Eltern, dem
Verfahrensbeistand ein persönliches Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen, soll deren
Mitwirkungsbereitschaft verbessert werden. Dies gilt gleichermaßen für die Gespräche
zwischen Kind und einem Sachverständigen.
3. Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
Qualitätsvolle wissenschaftliche Untersuchungen erfordern regelmäßig Zugang zu und
Auswertung von möglichst repräsentativen, unverzerrten Aktensätzen. Derzeit besteht bei
der Akteneinsicht zu Forschungszwecken auf Grundlage der allgemeinen Vorschrift des
§ 13 Absatz 2 FamFG für die Gerichte Rechtsunsicherheit, die auch auf den fehlenden
spezifischen Vorgaben zu den Modalitäten und zur berechtigten Verwendung der Daten
durch Forschende, auch im Hinblick auf den Sozialdatenschutz, beruht. Vor diesem
Hintergrund sieht der Entwurf Regelungen vor, um die Voraussetzungen eines
Akteneinsichtsrechts zu regeln, das sowohl das wissenschaftliche Forschungsinteresse als auch den
Schutz sensibler personenbezogener Daten berücksichtigt.
4. Verschlankung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen
Das Beschwerdegericht hat in den besonders grundrechtssensiblen Kindschaftssachen
nach § 68 Absatz 5 FamFG stets alle Verfahrenshandlungen der Erstinstanz zu
wiederholen. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint. Eine
auf Bitten der 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister durchgeführte
Prüfung hat ergeben, dass in diesen Verfahren zwar grundsätzlich die Wiederholung von
Anhörungen und Terminen in der Beschwerdeinstanz angesichts von Bedeutung und
Tragweite der genannten Entscheidungen gerechtfertigt ist, gleichzeitig kann sie aber auch zu
unnötigen Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens führen. Die Praxis berichtet insoweit,
dass die zwingende Wiederholung aller Verfahrenshandlungen einschließlich der
Kindesanhörung in eindeutigen Verfahren kontraproduktiv sei, da die Rechtskraft der
Entscheidung unnötig hinausgeschoben werde und notwendige Maßnahmen nur mit Verzögerung
in die Wege geleitet werden könnten. Der Entwurf sieht daher eine Ausnahme von der
obligatorischen Wiederholung der Verfahrenshandlungen vor, wenn die Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist.
Ebenso sollen Forderungen nach einer Vereinfachung und Ausweitung der Billigung von
Elternvereinbarungen aufgegriffen werden (vergleiche etwa Kinderrechtekommission des
Deutschen Familiengerichtstags e. V., FamRZ 2014, 1157, 1167; Hammer, FamRZ 2024,
582, 585; Kischkel/Sachenbacher, FamRZ 2024, 409, 411).
Digitale Kommunikationsformen und Technologien gehören zum Alltag großer Teile der
Bevölkerung und begründen die berechtigte Erwartung, auch mit der Justiz nutzerfreundlich
und digital in Kontakt treten zu können. Auch für die gerichtliche Bearbeitung ergeben sich
Vorteile durch eine strukturierte Erfassung von Anträgen und Erklärungen. Für Anträge und
Erklärungen, die vor der Rechtsantragstelle abgegeben werden können, wird dieser Ansatz
im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) bereits verfolgt. Mit § 1135 ZPO
wird die bundeseinheitliche Entwicklung und Erprobung digitaler Eingabesysteme
ermöglicht, die dem elektronischen Erstellen von Anträgen und Erklärungen nach § 129a
Absatz 1 ZPO dienen. Dies soll nun auch nach § 25 Absatz 5 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Entwurfsfassung
(FamFG-E) für Anträge nach § 25 Absatz 1 bis 4 FamFG-E ermöglicht werden.
Weitere Verfahrensvereinfachungen sind bei der sogenannten Fortlebensermittlung in
Nachlasssachen vorgesehen. Nach § 351 FamFG hat die Stelle, die eine Verfügung von
Todes wegen seit 30 Jahren verwahrt, von Amts wegen zu ermitteln, ob der Erblasser noch
lebt. Nachdem das Zentrale Testamentsregister (ZTR) nun seine volle Funktionsfähigkeit
entfaltet hat, ist diese aufwändige Ermittlung weitgehend entbehrlich und soll entsprechend
reduziert werden. Hierdurch können Gerichte und Notariate entlastet werden.
5. Weiterer Reformbedarf im Verfahrensrecht
Die Anhörungsvorschrift des § 193 FamFG sieht im Adoptionsverfahren – neben der
Anhörung der Beteiligten (§ 192 FamFG) – explizit nur die zwingende Anhörung von Kindern des
Annehmenden und des Anzunehmenden vor. Im Einzelfall kann allerdings auch die
Anhörung anderer Personen und insbesondere weiterer Abkömmlinge des Annehmenden und
des Anzunehmenden geboten sein. Die Ausgestaltung der erforderlichen Anhörung durch
das Familiengericht soll daher mit gesetzlichen Klarstellungen erleichtert werden.
In Verfahren der Aufgebotssachen sind Bekanntmachungen im elektronischen
Bundesanzeiger vorgesehen. Diese Bekanntmachungen sind derzeit dauerhaft abrufbar und können
im Gegensatz zu Bekanntmachungen in gedruckten Ausgaben jederzeit leicht elektronisch
durchsucht werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Änderung dieser
Bekanntmachungsvorschriften erforderlich. Ist der Zweck der Bekanntmachung erfüllt, soll
eine Löschung der Daten vorgesehen werden.
6. Stärkung des Gewaltopfers bei Härtefallscheidung
Die Regelungen zur Ehescheidung in den §§ 1564 ff. BGB setzen voraus, dass eine Ehe
erst nach Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden kann. Ein Abweichen hiervon ist
nach § 1565 Absatz 2 BGB nur im Ausnahmefall erlaubt und steht unter der Voraussetzung,
dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des
anderen Ehegatten liegen, eine „unzumutbare Härte“ darstellen würde. Das Gesetz gibt
bislang nicht vor, in welchen Fallkonstellationen vom Vorliegen einer unzumutbaren Härte
auszugehen ist. Insbesondere für die Gruppe von Fällen, in denen ein Ehegatte gegen den
anderen Ehegatten oder dessen Kind Gewalt ausgeübt hat, hat auch die Rechtsprechung
noch keine einheitliche Kasuistik entwickelt. Hieraus ergibt sich eine erhebliche
Rechtsunsicherheit, die viele Gewaltopfer bislang dazu bewegen dürfte, mit der Stellung ihres
Scheidungsantrags bis zum Ablauf des Trennungsjahrs zu warten. Im Hinblick darauf, dass der
Fortbestand des Ehebands zum Peiniger eine besondere – zusätzliche – Härte darstellt,
sieht der Entwurf eine Ergänzung des § 1565 Absatz 2 BGB vor, wonach eine unzumutbare
Härte in der Regel in Fällen vorliegt, in denen der andere Ehegatte den Antragsteller oder
ein im Haushalt des Antragstellers lebendes Kind vorsätzlich und widerrechtlich an Körper,
Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt hat.
7. Abschaffung Bedürftigkeitsprüfung bei Rückgabeanträgen nach dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen
Ziel der Gesetzesänderung ist es auch, Verfahren nach dem Übereinkommen vom 25.
Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
(BGBl. 1990 II S. 206) (Haager Kindesentführungsübereinkommen – HKÜ) weiter zu
beschleunigen.
Wurde ein Kind widerrechtlich von einem Vertragsstaat des HKÜ in einen anderen
verbracht oder wird ein Kind widerrechtlich in einem Vertragsstaat zurückgehalten (sogenannte
Kindesentführung), so kann die Person, deren Sorgerecht dadurch verletzt wurde, in dem
Staat, in dem sich das Kind befindet, nach dem HKÜ einen Antrag auf Rückgabe des Kindes
in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts (Ursprungsstaat) stellen. Über die
Rückgabe ist baldmöglich zu entscheiden (grundsätzlich binnen sechs Wochen nach
Antragstellung).
Ein Antragsteller kann seinen Rückgabeantrag in Deutschland über die Zentrale Behörde
(das Bundesamt für Justiz - BfJ) oder unmittelbar bei Gericht stellen. Mit der Antragstellung
bei Gericht kann er Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
beantragen. Auch bei einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unterstützt ihn das
BfJ. Allerdings hat die Praxis gezeigt, dass gerade in grenzüberschreitenden Fällen die
Beibringung der erforderlichen Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen eines Antragstellers oft zeitaufwändig ist.
Um Rückgabeverfahren im Sinne des HKÜ beschleunigt führen zu können, soll künftig bei
einem Antrag auf Rückgabe des Kindes nach dem HKÜ die Prüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe
entfallen; die Prüfung wird auf die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen (hinreichende
Aussicht auf Erfolg, keine Mutwilligkeit) beschränkt.
Die Kostenfreiheit des Antragstellers eines Rückgabeverfahrens entspricht im Übrigen der
Grundidee des HKÜ. So sieht Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 und 2 HKÜ grundsätzlich vor, den
Antragsteller umfassend kostenfrei zu stellen. Vertragsstaaten können sich allerdings
vorbehalten, Verfahrenskostenhilfe nur nach ihren allgemeinen Vorschriften zu gewähren
(Artikel 26 Absatz 3 HKÜ); von dieser Möglichkeit hat Deutschland Gebrauch gemacht.
8. Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
Mit dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121,
2124) wurden bundesweit einheitliche Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von
gerichtlichen Dolmetschern geschaffen. Das GDolmG legt sowohl die persönlichen als auch
die fachlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung fest. Damit werden zugleich
Anforderungen der Richtlinie 2010/64/EU umgesetzt, die die Mitgliedstaaten verpflichtet
sicherzustellen, dass Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren von
ausreichender Qualität sind, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Die Umsetzungsfrist des
seit dem 1. Januar 2023 geltenden Gesetzes wurde mehrfach – zuletzt bis zum 31.
Dezember 2027 – verlängert, um den Ländern die Einrichtung der für die Abnahme der
Dolmetscherprüfung erforderlichen Prüfungskapazitäten zu ermöglichen. Bis dahin ist
übergangsweise weiterhin die Berufung auf einen nach Landesrecht allgemein geleisteten Eid nach
§ 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) möglich.
Die bundeseinheitlichen Beeidigungsvoraussetzungen des GDolmG müssen daher ab dem
1. Januar 2028 von den gerichtlichen Dolmetschern erfüllt werden. Im Regelfall müssen sie
sich der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes
unterziehen. Gegenwärtig bestehen Prüfungsämter im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1
GDolmG lediglich in Baden-Württemberg (Karlsruhe), Bayern (München), Hessen
(Darmstadt), Mecklenburg-Vorpommern (Rostock), Saarland (Saarbrücken) und Sachsen
(Leipzig).
Auch nach dem Ablauf der nochmals verlängerten Übergangsfrist droht damit ein Mangel
an allgemein beeidigten Dolmetschern. Eine funktionierende Rechtspflege setzt jedoch
eine ausreichende Zahl qualifizierter allgemein beeidigter gerichtlicher Dolmetscher voraus.
Die ebenfalls mögliche Ad-hoc-Beeidigung durch das Gericht bietet hingegen keine Gewähr
für die mit dem GDolmG bezweckte bundesweit einheitlich hohe Qualität der
Dolmetscherleistungen.
Um die bestehenden Prüfungsämter bis zu dem erforderlichen Aufbau weiterer
Prüfungsämter zu entlasten und zugleich sicherzustellen, dass der Justiz bundesweit auch nach dem
31. Dezember 2027 eine ausreichende Zahl beeidigter Dolmetscherinnen und Dolmetscher
zur Verfügung steht, wird einerseits eine alternative Möglichkeit zum Nachweis der nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 GDolmG erforderlichen Fachkenntnisse, andererseits eine zeitlich
befristete Bestandsschutzregelung vorgesehen.
9. Elektronisches Vollmachtsregister
Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) erfüllt als
Informationsregister für institutionelle Nutzer bereits heute eine wichtige Aufgabe.
Betreuungsgerichte, Ärztinnen und Ärzte können sich durch Einsicht in das Register darüber
informieren, ob Vorsorgeverfügungen wie Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen
und Patientenverfügungen vorliegen. Um die Nutzbarkeit des ZVR für institutionelle Nutzer
zu verbessern, wird das ZVR bereits im Rahmen einer ersten Funktionserweiterung
ausgebaut. Die Funktionserweiterung 1 besteht in der bildlichen Erfassung der schon bisher im
ZVR (freiwillig) durch institutionelle Nutzer registrierbaren Dokumente
(Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen) und deren Abrufbarkeit durch die
einsichtsberechtigten Betreuungsgerichte und Ärztinnen und Ärzte. Sie wird bis zum 1.
Oktober 2026 rechtlich und technisch abgeschlossen. Um das ZVR für den Rechtsverkehr
noch besser nutzbar zu machen und um zum Beispiel bei Vollmachten deren
Gültigkeitsstatus ablesen zu können, besteht zudem das Bedürfnis nach einer zweiten
Funktionserweiterung. Das ZVR soll danach um die Funktion eines Gültigkeitsregisters ergänzt
werden. Durch die Funktionserweiterung 2 soll die Gültigkeit der registrierten
Vorsorgevollmacht im Register abgebildet werden, um perspektivisch einen digitalen
Rechtsscheinträger für Vollmachten zu schaffen. Damit soll im Rechtsverkehr bei Verwendung der
Vollmacht für den Vertragspartner überprüfbar werden, ob eine Vollmacht noch gültig ist oder
bereits widerrufen. Damit sollen Vollmachten im elektronischen Rechtsverkehr
rechtssicherer verwendet werden können.
Durch europäische Vorgaben besteht nunmehr ein zusätzliches, dringendes Bedürfnis eine
technische Lösung für digitale EU-Vollmachten zu schaffen. Es ist aufgrund europäischen
Rechts erforderlich, technische Lösungen für digitale EU-Vollmachten bereitzuhalten, die
den technischen Widerruf der Gültigkeit digitaler Nachweise ermöglicht. Neben dem
Gültigkeitsstatus ist es bei Vollmachten, die einer großen Gestaltungsfreiheit der Beteiligten
unterliegen, zweckmäßig, ein elektronisches Vollmachtsdokument zu speichern. Deshalb wird
als Lösung für Vollmachten der Aufbau eines Registers angestrebt, in dem neben dem
Gültigkeitsstatus auch das elektronische Vollmachtsdokument einsehbar ist. Die Richtlinie (EU)
2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung
des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht schreibt die
Einführung einer digitalen EU-Vollmacht vor. Diese Richtlinie muss bis zum 31. Juli 2027 durch
Erlass von Rechtsakten umgesetzt werden; die Umsetzungsrechtsakte müssen sodann bis
zum 31. Juli 2028 in Kraft treten. Nach den Vorgaben der Richtlinie muss die digitale EU-
Vollmacht mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet)
kompatibel sein, was eine Ausstellung als elektronische Attributsbescheinigung nach Artikel 4
Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für die EUDI-Wallet oder prospektiv eine
europäische Unternehmensbrieftasche (Kommissionsvorschlag vom 19. November 2025
(SWD (2025) 837 final)) erforderlich macht. Die Elektronische Attributsbescheinigung soll
aufgrund eines Widerrufsmechanismus an einen Gültigkeitsstatus der Vollmacht in einem
Elektronischen Vollmachtsregister gekoppelt werden. Dadurch soll sichergestellt werden,
dass eine für eine Vollmacht als Nachweis ausgestellte elektronische
Attributsbescheinigung in Folge des Widerrufs gemäß der Anforderung des Artikels 45f Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auch umgehend ihren technischen Gültigkeitsstatus verliert.
Deshalb ist die Errichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters, das den Gültigkeitsstatus
der Vollmacht angibt, erforderlich. Die Schaffung eines separaten Elektronischen
Vollmachtsregisters nur für digitalen EU-Vollmachten wäre dabei unwirtschaftlich, da nur mit
einer überschaubaren Anzahl an digitalen EU-Vollmachten zu rechnen ist. Dies ist dem
begrenzten Anwendungsbereich geschuldet: Bei den in das Elektronische
Vollmachtsregister aufzunehmenden digitalen EU-Vollmachten handelt es sich allein um die im Inland
errichteten digitalen EU-Vollmachten. Die digitalen EU-Vollmachten können zudem nur für
grenzüberschreitende Sachverhalte verwendet werden. Dies betrifft grenzüberschreitende
Umwandlungsvorgänge, die Errichtung von Tochtergesellschaften im Ausland und die
Errichtung von Zweigniederlassungen im Ausland.
Deshalb sieht der Entwurf vor, dass ein einheitliches Elektronisches Vollmachtsregister
geschaffen wird, in dem neben der digitalen EU-Vollmacht auch weitere rechtsgeschäftliche
Vollmachten registriert werden sollen. Eine Schaffung eines einheitlichen Elektronischen
Vollmachtsregisters, das neben der digitalen EU-Vollmacht auch weitere Vollmachten
enthalten kann, ist zweckmäßig und schafft Synergieeffekte. Erstens sind die rechtlichen und
technischen Voraussetzungen bei allen Anwendungsfällen vergleichbar, weil es sich um
Vollmachten handelt. Es kann also auf dieselbe technische Infrastruktur zurückgegriffen
werden und auch im Wesentlichen auf dieselben rechtlichen Regelungen. Zweitens kann
durch die Schaffung dieses Elektronischen Vollmachtsregisters, das neben den digitalen
EU-Vollmachten auch Vorsorgevollmachten enthält, eine zweite Funktionserweiterung des
ZVR im Wesentlichen umgesetzt werden, da der Gültigkeitsstatus der Vorsorgevollmachten
in dem einheitlichen Register aufgenommen wird. Drittens wird ein wichtiger Schritt in der
Digitalisierung gegangen, der es perspektivisch ermöglicht, Rechtsscheintatbestände oder
Publizitätswirkungen für das Elektronische Vollmachtsregister zu schaffen, sodass neben
papierförmigen Ausfertigungen von Vollmachten als Rechtsscheinträger nach § 172 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch digital dokumentierte Vollmachten in Betracht
kommen.
Das Elektronische Vollmachtsregister soll zunächst für digitale EU-Vollmachten und für
notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmachten geöffnet werden, könnte dann
aber schrittweise auf sämtliche Vollmachten erweitert werden. Die in dem Elektronischen
Vollmachtsregister registrierbaren Vollmachten sollen dabei jeweils im Verordnungswege
bestimmt werden können. Das Elektronische Vollmachtsregister soll den Gültigkeitsstatus
der dort registrierten Vollmachten erfassen. Außerdem soll das Elektronische
Vollmachtsregister insbesondere mit der EUDI-Wallet kompatibel ausgestaltet werden, sodass die
Vollmachten als elektronische Attributsbescheinigungen insbesondere für die EUDI-Wallets
und europäischen Unternehmensbrieftaschen ausgestellt werden können.
Eine Registrierungspflicht für Vollmachten ist ausdrücklich nicht beabsichtigt. Es soll den
Bürgerinnen und Bürger freistehen, ob sie Vollmachten im Elektronischen
Vollmachtsregister registrieren möchten. Wird eine notarielle Vorsorgevollmacht im ZVR freiwillig registriert,
so kann die Registrierung im ZVR mit dem Elektronischen Vollmachtsregister verknüpft
werden, und die Daten können übermittelt werden. Genauere Vorgaben zur Verknüpfung
und zur Übertragung werden in einer Rechtsverordnung geregelt. Hierdurch können sich
die Bürgerinnen und Bürger eine doppelte Registrierung ersparen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Mit Ergänzungen in den §§ 122, 152, 170 und 232 FamFG-E wird für Verfahren in
Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Kindesunterhaltssachen ein
Wahlgerichtsstand für die örtliche Zuständigkeit in Inlandsfällen eingeführt. Damit soll in diesen
Verfahren die Sicherheit von Elternteilen gewährleistet werden, die Opfer von
Partnerschaftsgewalt geworden sind und sich mit dem Kind an einem neuen, dem
gewaltausübenden Elternteil unbekannten Ort aufhalten. Durch die Änderungen soll sichergestellt
werden, dass der neue gewöhnliche Aufenthaltsort geheim gehalten werden kann und
nicht durch den Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes erkennbar
wird. Die Ergänzung des § 3 Absatz 1 FamFG-E stellt sicher, dass die Geheimhaltung
auch dann gewahrt werden kann, wenn zuerst der gewaltausübende Elternteil einen
Antrag zum Beispiel in einer Kindschaftssache stellt. Durch eine Ergänzung des § 87b
SGB VIII wird auch die Zuständigkeit des im gerichtlichen Verfahren beteiligten
Jugendamts angepasst.
Um den Schutz eines von Gewalt betroffenen Elternteils und des Kindes auch im
Verfahren weiter zu verbessern sollen durch Klarstellungen im Gesetz die Vorgaben des
Artikels 51 der Istanbul-Konvention zum Schutz von Leib und Leben verankert und ihrer
Bedeutung für Kindschaftsverfahren entsprechend hervorgehoben werden. So wird
insbesondere klargestellt, dass das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht
auch in Kindschaftssachen Anhaltspunkten für häusliche Gewalt nachzugehen hat und
gegebenenfalls den Schutzbedarf des Kindes und zugleich auch den des von der
Gewalt betroffenen Elternteils zu ermitteln hat. Des Weiteren soll FamFG deutlicher
hervorgehoben werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt in Form von
Partnerschaftsgewalt zwischen den Eltern ein Hinwirken auf elterliches Einvernehmen (§ 156 Absatz 1
FamFG) in der Regel nicht in Betracht kommt. Dies entspricht auch den Wertungen
des Gesetzgebers der FGG-Reform, die hierdurch verdeutlicht werden (vergleiche
Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 236).
Durch eine Ergänzung in § 23b GVG soll sichergestellt werden, dass
Familienrichterinnen und -richter auch über belegbare Kenntnisse auf dem Gebiet des
Gewaltschutzrechts sowie über Grundkenntnisse soziologischer und psychologischer Art zu
Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt verfügen. Hierdurch soll gewährleistet
werden, dass Richterinnen und Richter erhöhte Gefährdungsrisiken besser erkennen
können sowie die Bedeutung von erlebter und miterlebter Gewalt auf Betroffene und die
im Haushalt lebenden Kinder noch besser einschätzen können.
Durch Änderungen von Vorschriften im Gewaltschutz- und Vollstreckungsverfahren
soll eine schnellere und bessere Vernetzung der an Gewaltschutz- und
Kindschaftssachen beteiligten Professionen in allen Verfahrenslagen ermöglicht werden. Dem
Schutzbedarf der gewaltbetroffenen Person und ihrer Kinder soll dadurch schneller und
zielgerichteter entsprochen werden können.
2. Die Verfahrensfähigkeit des über 14-jährigen Kindes soll mit einer Anpassung in § 9
FamFG in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen oder in denen das Kind
vor der Entscheidung des Gerichts angehört werden soll, immer gegeben sein, sobald
das Kind den Willen äußert, aktiv am Verfahren teilnehmen zu wollen. Dem
Schutzbedürfnis des verfahrensfähigen Kindes trägt der neue § 154a FamFG-E Rechnung.
Mit Änderungen in § 57 FamFG wird die Anfechtbarkeit von Umgangsregelungen,
welche nach mündlicher Erörterung im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen sind
und eine Umgangsregelung für mindestens sechs Wochen enthalten, eingeführt.
Weitere Anpassungen dienen der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten über das
Bestehen des Beschwerderechts im einstweiligen Anordnungsverfahren.
Ferner soll die Pflicht der Eltern, in Kindschaftssachen dem Verfahrensbeistand und
dem Sachverständigen Gespräche mit dem Kind zu ermöglichen, und die
Durchsetzung dieser Pflicht ausdrücklich gesetzlich verankert werden (§ 158d FamFG).
Mit einer Änderung in § 161 Absatz 1 FamFG wird die verpflichtende Beteiligung von
Pflegepersonen in die Person des Kindes betreffenden Verfahren eingeführt, wenn das
Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Die persönliche Anhörung nach Absatz 2
wird als Soll-Vorschrift ausgestaltet.
3. In den §§ 13a und 13b FamFG soll ein ausdifferenziertes System zur Auskunft und
Akteneinsicht zu Forschungszwecken eingeführt werden, das die Besonderheiten der
Familienverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit berücksichtigt und die
in den Gerichtsakten enthaltenen anvertrauten Sozialdaten, die dem Gericht nach § 65
Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) übermittelt worden sind,
besonders schützt.
4. Das Beschwerdegericht soll dann, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist,
künftig die Möglichkeit haben, von der obligatorischen Wiederholung von
Verfahrenshandlungen abzusehen, auch wenn über eine der in § 68 Absatz 5 FamFG genannten
Angelegenheiten zu entscheiden ist.
Mit einer neuen Regelung in § 156 Absatz 3 FamFG soll ein auf Grundlage des
Einvernehmens der Beteiligten zustande gekommener gerichtlich gebilligter Vergleich auch
für Sorgeverfahren eingeführt werden.
Mit der Ergänzung des § 25 FamFG soll die bereits in § 1135 ZPO ermöglichte
bundeseinheitliche Entwicklung und Erprobung digitaler Eingabesysteme auf den
Anwendungsbereich des FamFG erstreckt werden.
Nachdem das ZTR nunmehr seit mehreren Jahren im Vollbetrieb ist, hat sich das
Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen erheblich verbessert. Vor diesem
Hintergrund soll die für die Nachlassgerichte aufwändige Pflicht zur Fortlebensermittlung in
§ 351 FamFG auf den notwendigen Umfang reduziert werden. Erforderlich ist weiterhin
eine Prüfung der sogenannten „Alt-Registrierungen“, bei denen eine höhere
Fehlerquote zu erwarten ist. Hier genügt – in Anlehnung an die Dienstordnung für Notarinnen
und Notare – eine einmalige Überprüfung der Verwahrangaben. Zusätzlich wird eine
Auffangregelung eingeführt, die die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen regelt,
wenn seit dem Geburtstag des Erblassers 120 Jahre vergangen sind. Hierdurch soll
eine Bereinigung des Registers ermöglicht werden.
Zudem benötigen die Nachlassgerichte, wenn Erben von Amts wegen zu ermitteln sind,
Daten aus den Personenstandsregistern. Diese Amtsermittlung soll dadurch erleichtert
werden, dass – sofern die technischen Möglichkeiten dafür geschaffen sind – ein
elektronischer Datenabruf der Nachlassgerichte beim jeweils zuständigen Standesamt aus
elektronisch geführten Personenstandsregistern ermöglicht wird.
5. § 193 FamFG soll künftig eine klare und umfassende Regelung zur Anhörung weiterer
Personen neben den Beteiligten in Adoptionssachen enthalten.
Durch Änderungen der Regelungen zum Aufgebotsverfahren, mit denen eine
Löschung der Veröffentlichung vorgesehen wird, wenn der Zweck der Bekanntmachung
im elektronischen Bundesanzeiger erfüllt ist, soll dem Datenschutz besser Rechnung
getragen werden.
6. Der Entwurf sieht eine Ergänzung der Härtefallregelung des § 1565 Absatz 2 BGB vor.
Damit wird klargestellt, dass eine unzumutbare Härte in der Regel vorliegt, wenn der
antragstellende Ehegatte oder dessen im Haushalt lebendes Kind vom Antragsgegner
vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen
Selbstbestimmung verletzt worden ist.
7. Mit dem Entwurf wird § 43 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Int-
FamRVG) dahingehend geändert, dass in Verfahren nach dem HKÜ für den
Beteiligten, der den Antrag auf Rückgabe des Kindes zu stellen beabsichtigt, die Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe nicht von seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen abhängt.
8. Die Ergänzung von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GDolmG sieht vor, dass der
Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse alternativ zu der vor einem staatlichen
oder staatlich anerkannten Prüfungsamt abgelegten Dolmetscherprüfung auch durch
den Hochschulabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
erbracht werden kann, der der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich
anerkannten Prüfungsamtes entspricht. Da diese Regelung allein nicht ausreichen
wird, um die Prüfungsämter in ausreichendem Maß zu entlasten, wird zusätzlich eine
befristete bestandsschützende Regelung für Dolmetscher vorgesehen, die am 31.
Dezember 2022 nach Landesrecht allgemein beeidigt waren.
9. Zur Etablierung eines von der Bundesnotarkammer geführten Elektronischen
Vollmachtsregisters, das zunächst digitale EU-Vollmachten und notarielle
Vorsorgevollmachten enthält und sukzessive auf weitere rechtsgeschäftliche Vollmachten erstreckt
werden kann, sind Änderungen in der Bundesnotarordnung (BNotO) erforderlich.
Durch eine Änderung des § 78 BNotO soll der Bundesnotarkammer dabei die Aufgabe
zugewiesen werden, ein solches Register zu führen, das unter der Rechtsaufsicht des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz steht. Weiterhin sollen durch
die Einfügung eines neuen § 78r der Bundesnotarordnung in der Entwurfsfassung
(BNotO-E) Regelungen zur Ausgestaltung und zur Funktion des Elektronischen
Vollmachtsregisters geschaffen werden. Darin soll auch die Kompatibilität mit der Wallet-
Technologie und den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 1999/93/EG, zuletzt geändert durch VO (EU) 2024/1183, (eIDAS-
Verordnung) vorgeschrieben werden. Außerdem soll die Vorschrift eine
Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
enthalten, auf Grund derer unter anderem geregelt werden kann, welche Vollmachten
registriert werden können und wie die Registrierung und die Ausstellung von
elektronischen Attributsbescheinigungen im Einzelnen zu erfolgen hat.
§ 78r Absatz 4 BNotO-E soll zudem die Interoperabilität zwischen dem Elektronischem
Vollmachtsregister und dem ZVR regeln. Diese Norm dient dazu, dass Eintragungen
im ZVR in das Elektronische Vollmachtsregister übertragen werden können, soweit sie
eine im Elektronischen Vollmachtsregister registrierbare Vollmacht betreffen. Danach
soll die registerführende Stelle künftig Eintragungen von notariell beurkundeten oder
beglaubigten Vollmachten im ZVR mit einem Eintrag im Elektronischen
Vollmachtsregister verknüpfen und Daten und Dokumente in das Elektronische Vollmachtsregister
übertragen können. Um den Gleichlauf der Register zu erhalten, sollen automatisierte
Abgleiche gestattet sein und nachträgliche Änderungen in einem Register in das
andere übertragen werden können. Diese Regelung ist erforderlich, um
rechtsgeschäftliche Vollmachten und ihren Gültigkeitsstatus in einem einheitlichen Register zu
erfassen. Während das ZVR neben den Vorsorgevollmachten auch weitere
Vorsorgeverfügungen enthält, wie etwa die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung, ist das
Elektronische Vollmachtsregister darauf ausgelegt, Auskunft über den Bestand von
rechtsgeschäftlichen Vollmachten zu geben. Eine einheitliche Registrierung von
rechtsgeschäftlichen Vollmachten in einem Elektronischen Vollmachtsregister ist
zweckmäßig, um das Register einheitlich als authentische Quelle für den
Gültigkeitsstatus von rechtsgeschäftlichen Vollmachten zu nutzen. Perspektivisch kann dieses
Register dann auch mit Publizität oder Rechtsscheinwirkungen ausgestattet werden.
Die Schaffung eines vom ZVR verschiedenen Registers erscheint zudem erforderlich,
weil das ZVR zusätzliche besondere Zwecke erfüllt und besondere Einsichtsrechte
gewährt, die für ein Elektronisches Vollmachtsregister, in dem auch andere Vollmachten
als Vorsorgevollmachten registriert werden, nicht bestehen sollen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine beauftragten Dritten wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. Es
wird aber darauf hingewiesen, dass mit dem Entwurf verschiedene Empfehlungen der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und Mädchen wirksam bekämpfen“, die
im Auftrag der 91. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister gegründet wurde,
umgesetzt werden sollen. Diese Arbeitsgruppe bestand unter anderem aus
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Gutachterinnen und Gutachtern und
Verbänden. Zu dem Referentenentwurf fand außerdem eine Länder- und Verbändebeteiligung
statt. Die Verbändestellungnahmen wurden vor Erarbeitung des Regierungsentwurfs
ausgewertet. Anregungen sind an verschiedenen Stellen in den Entwurf eingeflossen, wobei
keine Änderung auf einem konkreten Textvorschlag eines konkreten Verbandes basiert.
Verschiedene der im Vergleich zum Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen
gehen gleichermaßen auf die Stellungnahmen der Verbände, der Länder sowie der Ressorts
zurück. Die Verbändestellungnahmen sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz unter folgendem link abzurufen: https://www.bmjv.de/Shared-
Docs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Stellungnahmen/2026/0722_Stellungnahmen_Fa-
mFG_Reform.html?nn=18816.
Zu den Vorgaben zur Führung des Elektronischen Vollmachtsregisters haben Gespräche
mit der Bundesnotarkammer stattgefunden, durch die insbesondere die zeitnahe
technische Umsetzbarkeit des Elektronischen Vollmachtsregisters sichergestellt werden sollte.
Das Ergebnis dieser Gespräche ist in die rechtlichen Regelungen zum Elektronischen
Vollmachtsregister eingeflossen.
IV. Alternativen
Anstatt der Änderung in § 43 IntFamRVG wäre auch möglich, den Vorbehalt in Artikel 26
Absatz 3 HKÜ zurückzunehmen. Das hätte allerdings höhere Kosten zur Folge, da dann
auch die Frage hinreichender Erfolgsaussicht nicht mehr geprüft werden könnte. Auch hätte
der Gesetzgeber nicht mehr die Freiheit, die Frage künftig national wieder anders zu regeln.
Alternativ erscheint es denkbar, Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts vorläufig zu gewähren und erst nach Abschluss des Hauptverfahrens die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben, dass keine
Bedürftigkeit vorliegt, könnte die geleistete Verfahrenskostenhilfe zurückgefordert werden.
Dieses Vorgehen könnte allerdings zu einem Mehraufwand führen, der zu den zu
erwartenden Rückforderungsbeträgen nicht im Verhältnis steht. Da sich die Antragsteller regelmäßig
im Ausland aufhalten, könnte eine langwierige und kostspielige Vollstreckung im Ausland
mit ungewissem Erfolg über die Rückforderung der gewährten Verfahrenskostenhilfe
notwendig werden.
Im Übrigen besteht zur Änderung der weiteren Vorschriften keine Alternative.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (GG – Bürgerliches Recht, Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren, Notariat).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Elektronische Vollmachtsregister folgt
insbesondere aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (bürgerliches Recht, gerichtliches
Verfahren, Notariat) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.
Soweit sich die Gesetzgebungskompetenz auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht
der Wirtschaft) stützt, ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich, denn ein einheitliches
Registerwesen ist in Deutschland im gesamtstaatlichen Interesse unerlässlich, um einen
nachvollziehbaren und ungestörten Rechts- und Wirtschaftsverkehr über die Ländergrenzen
hinweg sicherzustellen. Ohne eine bundesgesetzliche einheitliche Regelung wäre eine
Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen, die es sowohl im Interesse
des Bundes als auch der Länder zu vermeiden gilt, um unzumutbare Behinderungen für
den länderübergreifenden Rechtsverkehr abzuwenden. Dies gilt umso mehr, wenn es wie
vorliegend auch um einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums geht. Hierfür ist eine einheitliche Regelung über Ländergrenzen hinweg im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelung ist mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht, insbesondere mit Artikel 26
Absatz 2 und 3 HKÜ sowie der Istanbul-Konvention, vereinbar.
Die am 24. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Richtlinie (EU)
2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385 vom 24.5.2024)
zielt auch auf eine stärkere Vernetzung der mit Fällen häuslicher Gewalt befassten
Behörden (vergleiche Artikel 16 Absatz 2). Dem dienen die in den §§ 88, 96, 211a, 212 und 216a
FamFG-E vorgesehenen Änderungen, mit welchen der Informationsfluss zwischen den an
Kindschafts- und Gewaltschutzverfahren beteiligten Gerichten und Behörden verbessert
werden soll.
Die Regelungen zum Elektronischen Vollmachtsregister sind mit dem Recht der
Europäischen Union vereinbar. Insbesondere dienen die Vorschriften der Umsetzung von Artikel
16c Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU)
2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und
Verfahren im Gesellschaftsrecht. Dadurch, dass die Ausstellung der digitalen
Vollmachtsnachweise als elektronische Attributsbescheinigung nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 erfolgt, werden ein hohes Vertrauensniveau und die Kompatibilität mit
der EUDI-Wallet und prospektiv mit der European Business Wallet gewährleistet.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf soll in mehreren Punkten zu einer Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und
der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten beitragen. Dem dient insbesondere die
Regelung der zwangsweisen Durchsetzung der Ermöglichung von Gesprächen zwischen
Verfahrensbeistand beziehungsweise Sachverständigem und Kind. Andere,
eingriffsintensivere aber häufig weniger erfolgversprechende Optionen – wie etwa die Bestellung eines
Ergänzungspflegers – müssen nicht ergriffen werden. Mit den klarstellenden Regelungen
in § 156a FamFG-E werden die Vorgaben der Istanbul-Konvention klar im Verfahrensrecht
abgebildet, so dass Zweifel über „Ob“ und „Wie“ der Schutzbedarfsanalyse und des
Gefährdungsmanagements nicht mehr bestehen sollten. Die Einführung des
Wahlgerichtsstandes und die Verbesserung der Verfahrensvorschriften zur Verknüpfung von
Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren sollen den zielgerichteten Schutz gewaltbetroffener
Personen und ihrer Kinder verbessern. Mit der Änderung in § 68 FamFG-E wird klargestellt,
unter welchen Voraussetzungen und in welchen Angelegenheiten im Beschwerdeverfahren
von der Wiederholung bestimmter Verfahrenshandlungen abgesehen werden darf, und die
Verfahrensführung in Fällen erleichtert, in denen die Beschwerde offensichtlich
unbegründet ist. Mit einer Änderung in § 57 FamFG werden ferner Rechtsunsicherheiten beseitigt
und klargestellt, dass eine einstweilige Anordnung auch dann beschwerdefähig ist, wenn
nach der mündlichen Erörterung noch Verfahrenshandlungen vorgenommen werden. Die
Gesetzesänderung bringt ebenso Vereinfachungen für Gerichte und Antragsteller in
Verfahren auf Rückgabe des Kindes nach dem HKÜ mit sich: Es müssen weniger Nachweise
beigebracht und von den Gerichten geprüft werden. Dadurch verringert sich der
Arbeitsaufwand.
In Nachlassverfahren sollen die Vorteile des durch das ZTR etablierten und verbesserten
Benachrichtigungswesens genutzt werden und die Fortlebensermittlung nach § 351
FamFG reduziert werden. Außerdem soll die Ermittlung der Erben von Amts wegen durch die
Möglichkeit eines Datenabrufs aus den elektronisch geführten Personenstandsregistern
erleichtert werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025
(DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Indem der Entwurf die Vorschriften zu Kindschafts- und Gewaltschutzsachen in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an veränderte
gesellschaftliche Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von
Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.2 alle Formen von Gewalt gegen Kinder
zu beenden, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten. Der Entwurf
fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er den Schutz gewaltbetroffener
Menschen und ihrer Kinder im familiengerichtlichen Verfahren durch die Verbesserung der
Verfahrensvorschriften unter Berücksichtigung der Vorgaben der Istanbul-Konvention stärkt.
Damit leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung von
Nachhaltigkeitsziel 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur
Selbstbestimmung befähigen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 5.1 und
5.2., alle Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen überall auf der Welt zu
beenden und alle Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und
im privaten Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer
Formen der Ausbeutung zu beseitigen.
Mit dem Entwurf wird die rechtliche Grundlage für ein Elektronisches Vollmachtsregister
geschaffen, in dem der Gültigkeitsstatus einer registrierten Vollmacht verzeichnet wird.
Hierdurch leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Zielvorgabe 16.6, die
verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er bereits
wesentliche Elemente einer rechtlichen Basis dafür schafft, dass der Nachweis des
Bestehens von Vollmachten im elektronischen Rechtsverkehr erleichtert wird.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(II.2. a) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, (II 2. d) „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(II. 2 e) Sozialen Zusammenhalt in
einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „(II. 2. f) Bildung, Wissenschaft und
Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3.1 Haushaltsausgaben für den Bund
Allein aufgrund der Änderung in Artikel 1 Nummer 6 (§ 25 Absatz 5 FamFG-E) ergeben sich
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die übrigen Gesetzesänderungen betreffen den
Bundeshaushalt nicht.
Die bereits auf Grundlage der ZPO begonnene Entwicklung der digitalen Rechtsantragstelle
wird nach agilen Prinzipien durchgeführt. Die digitalen Eingabesysteme werden dabei
schrittweise für einzelne Anwendungsfälle entwickelt, erprobt und auf Grundlage der bei
ihrer Nutzung gewonnenen Erkenntnisse fortentwickelt. Die Erweiterung der digitalen
Rechtsantragstelle auf Anträge und Erklärungen nach § 25 FamFG knüpft an diese bereits
bestehende technische und organisatorische Infrastruktur an.
Für die Entwicklung, Anpassung und Erprobung der digitalen Eingabesysteme für
Anwendungsfälle aus dem Bereich des FamFG werden einmalig Haushaltsmittel des Bundes in
Höhe von voraussichtlich 700 000 Euro benötigt. Für den laufenden Betrieb und die
Weiterentwicklung ist danach mit jährlichen Ausgaben in Höhe von voraussichtlich 60 000 Euro
zu rechnen. Die Mittel umfassen insbesondere Aufwendungen für Produktmanagement,
Design und Softwareentwicklung sowie Sach- und Dienstleistungen für Hosting, IT-
Sicherheit, Nutzendenforschung und Nutzendentests.
Die Finanzierung von Entwicklung und Betrieb erfolgt in Höhe von voraussichtlich 360 000
Euro im Haushaltsjahr 2026 aus der Digitalisierungsinitiative für die Justiz (Einzelplan 07
Kapitel 0710 Titel 532 03); davon entfallen 300 000 Euro auf Entwicklung, Anpassung und
Erprobung der digitalen Eingabesysteme (einmalige Kosten) und 60 000 Euro auf den
laufenden Betrieb und die Weiterentwicklung (jährlich anfallende Kosten).
Im Haushaltsjahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe von voraussichtlich 460 000 Euro
aus der Digitalsäule des neuen Pakts für den Rechtsstaat (Einzelplan 60 Kapitel 6093 Titel
532 60). Davon entfallen im Jahr 2027 voraussichtlich 400 000 Euro auf Entwicklung,
Anpassung und Erprobung der digitalen Eingabesysteme (einmalige Kosten) und 60 000 Euro
auf den laufenden Betrieb und die Weiterentwicklung (jährliche Kosten).
Ab dem Jahr 2028 entfallen jeweils 60 000 Euro auf den laufenden Betrieb und die
Weiterentwicklung (jährliche Kosten). Dazu erfolgt in den Jahren 2028 und 2029 die Finanzierung
in Höhe von jeweils 60 000 Euro aus der Digitalsäule des neuen Pakts für den Rechtsstaat
(Einzelplan 60, Kapitel 6093 Titel 532 60).
Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2030 erfolgt für die jährlichen Kosten in Höhe von
60 000 Euro eine Finanzierung aus dem Einzelplan 07.
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
3.2 Haushaltsausgaben für die Länder
Im Folgenden werden die Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben der Länder dargestellt.
3.2.1 Artikel 1 Nummer 6 (§ 25 Absatz 5 FamFG-E)
Für die Auswirkungen der Gesetzesänderung in Artikel 1 Nummer 6 auf die
Länderhaushalte ist ergänzend zu obenstehenden Erläuterungen auszuführen: Die Erweiterung auf den
Anwendungsbereich des FamFG erfordert grundsätzlich keine eigenständige technische
Infrastruktur der Länder. Die für die digitale Rechtsantragstelle bereits entwickelten
technischen Strukturen sollen auch für die zusätzlichen Anwendungsfälle genutzt werden.
Etwaige Aufwendungen der Länder für die technische Anbindung und einen späteren
dauerhaften Betrieb sind von der weiteren Ausgestaltung und den Ergebnissen der Erprobung
abhängig und können derzeit noch nicht abschließend beziffert werden.
3.2.2 Akteneinsicht zu Forschungszwecken
Statistische Angaben zur Zahl wissenschaftlicher Forschungsvorhaben, für die
personenbezogene Daten aus Gerichtsakten nach dem FamFG benötigt werden, liegen nicht vor.
Ebenso liegen keine Angaben zur jährlichen Zahl der Forschungsvorhaben vor.
Es wird angenommen, dass ein solches Forschungsvorhaben nur alle 2 Jahre
vorgenommen wird. Für eine überschlägige Schätzung wird die Annahme zu Grunde gelegt, dass pro
Forschungsvorhaben durchschnittlich rund 10 Gerichte beteiligt werden. Es wird geschätzt,
dass bei jedem Gericht rund 20 Gerichtsakten ausgewertet werden. Das bedeutet auf das
Jahr besehen, dass bei 5 Gerichten Akteneinsichtsanträge gestellt werden. Durch die
Regelung ist eine Entscheidung durch den Vorstand des Gerichts erstmalig veranlasst. Dies
führt zu einem Prüfungs- und Entscheidungsmehraufwand bei den entsprechenden
Gerichtspräsidenten oder Direktoren. Es wird davon ausgegangen, dass hierfür circa 2
Stunden je Antrag aufzuwenden ist. Das bedeutet, dass insgesamt 10 Stunden jährlicher
Personalmehraufwand entsteht. Dies entspricht Personalausgaben (Planstelle R2) in Höhe von
ca. 900 Euro jährlich.
Durch die Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung, soweit diese nach den
gesetzlichen Vorgaben möglich, fällt bei den Geschäftsstellen ein Arbeitsmehraufwand an.
Dieser Mehraufwand je Akte wird auf circa 360 Minuten geschätzt. Das bedeutet, dass
insgesamt 600 Stunden jährlicher Personalmehraufwand entsteht.
Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,4 Planstellen der Wertigkeit A8 mit
Personalausgaben von 26 937 Euro als jährlich Mehraufwand zu veranschlagen.
Aufgabe Wertigkeit PKS
Anzahl
(gerundet)
Gesamt
(gerundet)
Durchführung
Anonymisierung bzw.
Pseudonymisierung, mD
A 8 67 343 0,4
26 937
3.2.3 Einführung der Wahlgerichtsstände
a) Wahlgerichtsstand in Ehesachen
Durch die Vorgabe des § 122 Absatz 2 FamFG-E sind für alle Länder insgesamt
Personalausgaben von circa 13 866 Euro zu veranschlagen. Dies ergibt sich wie folgt:
Statistische Angaben dazu, in wie vielen Ehesachen ein Ehegatte seinen Aufenthalt aus
Schutzgründen geheim halten möchte, liegen nicht vor.
Als empirischer Anker kann die Frauenhaus-Statistik 2024 der Frauenhauskoordinierung
herangezogen werden. Danach suchten 2024 hochgerechnet rund 13 700 Frauen Schutz
in einem Frauenhaus; 10,6 Prozent der erfassten Frauen lebten bereits getrennt oder
befanden sich in Scheidung. Dies entspricht hochgerechnet rund 1 450 Frauen jährlich. Rund
zwei Drittel der Betroffenen mussten für einen Frauenhausplatz ihre Stadt beziehungsweise
ihren Landkreis verlassen. Damit ergibt sich für unmittelbar naheliegende Fälle eine
Größenordnung von rund 1 000 Personen jährlich. Da § 122 Absatz 2 FamFG-E daneben auch
gewaltbetroffene Ehegatten erfassen kann, die keinen Frauenhausaufenthalt haben,
erscheint unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Fälle eine Punktschätzung von rund 1 500
Ehesachen jährlich vertretbar. Der Aufschlag von 1 000 auf 1 500 Fälle ist mangels
statistischer Daten allerdings als Schätzannahme zu verstehen.
Ein Mehraufwand liegt darin, dass durch die Regelung des § 122 Absatz 2 FamFG-E die
auch bereits heute durch die Richter durchzuführende Zuständigkeitsprüfung in diesen
Fällen leicht an Umfang gewinnt. Es ist von einem Mehraufwand von circa 10 Minuten
auszugehen. Das bedeutet, dass insgesamt 250 Stunden jährlicher Personalmehraufwand
entsteht.
Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,1 Planstellen der Wertigkeit R1 mit
Personalausgaben von 13 866 Euro als jährlicher Mehraufwand zu veranschlagen.
Aufgabe Wertigkeit PKS
Anzahl
(gerundet)
Gesamt
(gerundet)
Zuständigkeitsprüfung, hD
R 1 138 663 0,1
13 866
b) Wahlgerichtsstand in Kindschaftssachen
Durch die Vorgabe des § 152 Absatz 2 Nummer 2 FamFG-E sind für alle Länder insgesamt
Personalausgaben von circa 27 733 zu veranschlagen. Dies ergibt sich wie folgt:
Statistische Angaben dazu, in wie vielen Kindschaftssachen ein Elternteil seinen Aufenthalt
aus Schutzgründen geheim halten möchte und deshalb den Wahlgerichtsstand nach § 152
Absatz 2 Nummer 2 FamFG-E wählt, liegen nicht vor.
Als empirischer Anker kann erneut die Frauenhaus-Statistik 2024 der
Frauenhauskoordinierung herangezogen werden. Danach suchten 2024 hochgerechnet rund 13 700 Frauen
und 15 300 Kinder Schutz in einem Frauenhaus. Zwei Drittel der Betroffenen fanden keinen
Frauenhausplatz in ihrer Nähe und mussten in eine andere Stadt oder einen anderen
Landkreis ausweichen.
Die Statistik enthält zugleich Anhaltspunkte für die Überschneidung mit Kindschaftssachen:
10 Prozent der Frauen hatten eine Regelung des Umgangsrechts, 8 Prozent das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und 6 Prozent die alleinige elterliche Sorge beantragt; weitere 2
Prozent waren an Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung beteiligt. Da
Mehrfachnennungen möglich sind, wird für die Schätzung angenommen, dass bei rund 15 Prozent der
Frauenhausbewohnerinnen mindestens eine einschlägige Kindschaftssache besteht.
Hieraus ergibt sich zunächst eine Größenordnung von rund 2 050 Frauen mit einer
Kindschaftssache. Beschränkt man den empirischen Anker auf die rund zwei Drittel der
Betroffenen, die ihren bisherigen örtlichen Lebensmittelpunkt verlassen mussten, ergeben sich rund
1 350 Fälle jährlich.
Dieser Wert erfasst im Wesentlichen Fälle eines Aufenthalts in einer Schutzeinrichtung.
Hinzu kommen insbesondere Fälle, in denen aufgrund eines Gewaltschutzverfahrens oder
einer polizeilichen Schutzmaßnahme ein Geheimhaltungsinteresse besteht, ohne dass ein
Frauenhausaufenthalt erfolgt. Dass diese Fallgruppen relevant sind, zeigt ebenfalls die
Frauenhausstatistik: 12 Prozent der Bewohnerinnen hatten Maßnahmen nach § 1
GewSchG beantragt; bei 41 Prozent war es wegen der häuslichen Gewalt zu einem
Polizeieinsatz gekommen.
Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen, von der Frauenhausstatistik nicht vollständig
erfassten Fälle erscheint daher eine Punktschätzung von rund 2 000 Kindschaftssachen
jährlich vertretbar. Der Aufschlag von rund 1 350 auf 2 000 Fälle ist mangels statistischer
Angaben zu den Überschneidungen ausdrücklich als Schätzannahme zu verstehen. Der
Referentenentwurf begründet den Wahlgerichtsstand gerade damit, dass aus der örtlichen
Zuständigkeit des Gerichts keine Rückschlüsse auf den geheim gehaltenen Aufenthaltsort
des gewaltbetroffenen Elternteils und des Kindes möglich sein sollen.
Ein Mehraufwand liegt darin, dass durch die Regelung des § 152 Absatz 2 Nummer 2
FamFG-E die auch bereits heute durch die Richter durchzuführende Zuständigkeitsprüfung in
diesen Fällen leicht an Umfang gewinnt. Es ist von einem Mehraufwand von circa 10
Minuten auszugehen. Das bedeutet, dass insgesamt circa 333 Stunden jährlicher
Personalmehraufwand entsteht.
Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,2 Planstellen der Wertigkeit R1 mit
Personalausgaben von 27 733 Euro als jährlich Mehraufwand zu veranschlagen.
Aufgabe Wertigkeit PKS
Anzahl
(gerundet)
Gesamt
(gerundet)
Zuständigkeitsprüfung, hD
R 1 138 663 0,2
27 733
c) Wahlgerichtsstand in Abstammungssachen
Durch die Vorgabe des § 170 Absatz 1 Nummer 2 FamFG-E sind für alle Länder insgesamt
Personalausgaben von circa 1 387 Euro zu veranschlagen. Dies ergibt sich wie folgt:
Statistische Angaben dazu, in wie vielen Abstammungssachen ein Elternteil von häuslicher
Gewalt betroffen ist, seinen Aufenthalt geheim halten möchte und deshalb von dem
Wahlgerichtsstand nach § 170 Nummer 2 FamFG-E Gebrauch macht, liegen nicht vor.
Nach der Statistik über Familiensachen des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr
2024 rund 9 800 Abstammungssachen erledigt. Als Anhaltspunkt für den Anteil der hiervon
betroffenen Gewaltkonstellationen kann die Schätzung zu den parallel geregelten
Kindschaftssachen herangezogen werden. Dort wurde auf Grundlage der Frauenhausstatistik
und der amtlichen Fallzahlen eine Größenordnung von rund 2 000 Fällen bei jährlich mehr
als 200 000 Sorge- und Umgangssachen abgeleitet. Dies entspricht einer Größenordnung
von rund 1 Prozent.
Überträgt man diese Größenordnung auf die rund 9 800 Abstammungssachen, ergeben
sich rechnerisch etwa 100 Verfahren jährlich. Die Fallzahl ist ausdrücklich als Schätzung
auf Grundlage des für Kindschaftssachen abgeleiteten Anteils zu verstehen.
Ein Mehraufwand liegt darin, dass durch die Regelung des § 170 Absatz 1 Nummer 2
FamFG-E die auch bereits heute durch die Richter durchzuführende Zuständigkeitsprüfung in
diesen Fällen leicht an Umfang gewinnt. Es ist von einem Mehraufwand von circa 10
Minuten auszugehen. Das bedeutet, dass insgesamt 17 Stunden jährlicher
Personalmehraufwand entsteht.
Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,01 Planstellen der Wertigkeit R1 mit
Personalausgaben von 1 387 Euro als jährlich Mehraufwand zu veranschlagen.
Aufgabe Wertigkeit PKS
Anzahl
(gerundet)
Gesamt
(gerundet)
Zuständigkeitsprüfung, hD
R 1 138 663 0,01
1 387
d) Wahlgerichtsstand in Kindesunterhaltssachen
Durch die Vorgabe des § 232 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b FamFG-E sind für alle
Länder insgesamt Personalausgaben von circa 27 733 zu veranschlagen. Statistische
Angaben dazu, in wie vielen Kindesunterhaltssachen ein Elternteil seinen Aufenthalt aus
Schutzgründen geheim halten möchte und deshalb den Wahlgerichtsstand nach § 232 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b FamFG-E wählen wird, liegen nicht vor. Für Schätzzwecke kann
auf die Ausführungen zum Wahlgerichtsstand für Kindschaftssachen zurückgegriffen
werden.
Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,2 Planstellen der Wertigkeit R1 mit
Personalausgaben von 27 733 Euro als jährlich Mehraufwand zu veranschlagen.
Aufgabe Wertigkeit PKS
Anzahl
(gerundet)
Gesamt
(gerundet)
Zuständigkeitsprüfung, hD
R 1 138 663 0,2
27 733
3.2.4 Änderungen in Bezug auf Kindschafts- und Gewaltschutzverfahren
a) Änderungen der Beschwerdemöglichkeiten (§ 57 Satz 2 FamFG-E)
Für das Jahr 2024 weist die Statistik über Familiensachen des Statistischen Bundesamtes
insgesamt 53 275 erledigte Verfahrensgegenstände zum Umgangsrecht aus. Eine aktuelle
bundesweite Statistik, die hiervon die Verfahren der einstweiligen Anordnung gesondert
ausweist, liegt nicht vor.
Als empirischer Anhaltspunkt kann die detaillierte Familiengerichtsstatistik für das Jahr
2013 herangezogen werden. Danach entfiel auf einstweilige Anordnungen in
Umgangssachen eine Größenordnung von knapp 20 Prozent der Umgangsverfahren. Überträgt man
diesen Anteil auf die für 2024 ausgewiesenen 53 275 Umgangssachen, ergibt sich eine
geschätzte Fallzahl von rund 10 000 einstweiligen Anordnungsverfahren in
Umgangssachen pro Jahr.
Für die Abschätzung der Zahl künftig zu erwartender Beschwerden kann auf einstweilige
Entscheidungen zur elterlichen Sorge zurückgegriffen werden. Gegen diese ist bereits nach
geltendem § 57 Satz 2 FamFG unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde
zulässig.
Im Jahr 2013 standen 31 027 erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren zur
elterlichen Sorge 1 406 Beschwerden beim Oberlandesgericht gegenüber. Dies entspricht,
bezogen auf sämtliche erstinstanzlichen Eilverfahren, einer Beschwerdequote von rund 4,5
Prozent.
Da nur ein Teil der erstinstanzlichen Eilentscheidungen – insbesondere solche nach
vorheriger mündlicher Erörterung – überhaupt beschwerdefähig war, dürfte die Quote von 4,5
Prozent einen eher vorsichtigen empirischen Anhaltspunkt darstellen.
Überträgt man die bei einstweiligen Sorgerechtsentscheidungen beobachtete
Beschwerdequote von 4,5 Prozent auf rund 10 000 einstweilige Anordnungsverfahren in
Umgangssachen, ergäbe sich rechnerisch eine Größenordnung von rund 450 Beschwerdeverfahren
pro Jahr.
Durch die Regelung des § 57 Satz 2 Nummer 2 FamFG-E wird erstmals ein
Beschwerdeverfahren ermöglicht. Hierdurch wird für die Durchführung des Verfahrens ein Mehraufwand
bei den entscheidenden Richterinnen und Richter ausgelöst. Für ein Beschwerdeverfahren
gegen eine einstweilige Anordnung werden 176 Minuten angesetzt, was den Zahlen aus
der PEBB§Y-Erhebung entspricht (PEBB§Y-Fortschreibung 2014 – Auswertungsband).
Das bedeutet, dass insgesamt 1320 Stunden jährlicher Personalmehraufwand entsteht.
Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,8 Planstellen der Wertigkeit R2 mit
Personalausgaben von 121 734 Euro als jährlicher Mehraufwand zu veranschlagen.
Aufgabe Wertigkeit PKS
Anzahl
(gerundet)
Gesamt
(gerundet)
Durchführung
Beschwerdeverfahren, hD
R 2 152 168 0,8 121 734
b) Änderungen des § 68 Absatz 5 FamFG-E
Statistische Angaben dazu, in wie vielen Beschwerdeverfahren eine der in § 68 Absatz 5
Nummer 1 bis 3 FamFG-E genannten Entscheidungen – Entziehung der Personensorge,
Ausschluss des Umgangsrechts oder Verbleibensanordnung – in Betracht kommt, liegen
nicht unmittelbar vor.
Als Ausgangspunkt kann die Familiengerichtsstatistik herangezogen werden. Im Jahr 2024
gingen bundesweit 18 546 Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen bei
den Oberlandesgerichten ein.
Einen Anhaltspunkt für den Anteil der sachlich einschlägigen Kindschaftssachen liefert die
bayerische Justizstatistik 2024. Von insgesamt 2 454 erledigten Familiensachen beim
Oberlandesgericht betrafen 668 die elterliche Sorge, 273 das Umgangsrecht und 37 die
Kindesherausgabe. Zusammen sind dies 978 Verfahrensgegenstände; die von § 68 Absatz
5 FamFG erfassten besonders grundrechtsrelevanten Entscheidungen bilden hiervon
allerdings nur eine Teilmenge. Zudem waren 384 der insgesamt erledigten OLG-Verfahren
Beschwerden in einstweiligen Anordnungsverfahren, auf die § 68 Absatz 5 FamFG nicht
anzuwenden ist.
Für die quantitativ bedeutsamste Fallgruppe nach Nummer 1 bietet zusätzlich die Kinder-
und Jugendhilfestatistik einen Anhaltspunkt: Im Jahr 2024 ordneten die Familiengerichte
bundesweit in 15 168 Fällen einen vollständigen oder teilweisen Sorgerechtsentzug wegen
Kindeswohlgefährdung an. Diese Zahl bezieht sich zwar auf betroffene Kinder
beziehungsweise Maßnahmen und nicht unmittelbar auf Beschwerdeverfahren, bestätigt aber die
Größenordnung der potenziell einschlägigen Ausgangsverfahren.
Auf Grundlage dieser Anhaltspunkte erscheint für eine überschlägige Schätzung eine
Größenordnung von rund 2 000 bis 2 500 Beschwerdeverfahren jährlich vertretbar, in denen
eine Entscheidung nach § 68 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 FamFG in Betracht kommt. Als
Punktschätzung können rund 2 200 Verfahren pro Jahr angesetzt werden. Dabei handelt
es sich ausdrücklich um eine Schätzung; eine statistische Erfassung der drei Fallgruppen
erfolgt bislang nicht.
Durch die Änderung in § 68 Absatz 5 FamFG können in Verfahren, in denen die
Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, Verfahrensschritte zukünftig ausgelassen werden.
Hiervon sind schätzungsweise 20 Prozent offensichtlich unbegründet. Das sind 440 Fälle
jährlich.
In den Fällen ist schätzungsweise mit einer durchschnittlichen zeitlichen Entlastung der
Richterinnen und Richter von durchschnittlich circa 240 Minuten über alle
Beschwerdeverfahren hinweg zu rechnen. Das bedeutet, dass insgesamt 1 760 Stunden jährlicher
Personalaufwand entfällt
Durch die Regelung sind somit insgesamt 1,0 Planstellen der Wertigkeit R2 mit
Personalausgaben von 152 168 Euro als jährliche Entlastung zu veranschlagen.
Aufgabe Wertigkeit PKS
Anzahl
(gerundet)
Gesamt
(gerundet)
Entscheidung
über
Beschwerde, hD
R 2 152 168 1,0
- 152 168
c) Änderungen des 156 Absatz 3 FamFG-E
Nach der Statistik über Familiensachen war die elterliche Sorge im Jahr 2024 in 155 665
erledigten Verfahren Verfahrensgegenstand. Die Statistik umfasst dabei auch Verfahren, in
denen das Familiengericht wegen einer Kindeswohlgefährdung tätig wird und die einer
Erledigung durch Einigung der Eltern nicht zugänglich sind.
Nach der Statistik zu Adoptionen und Sorgerecht des Statistischen Bundesamtes wurde
das Familiengericht 2024 in 22 568Fällen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung
angerufen; in 15 168 Fällen wurde die elterliche Sorge vollständig oder teilweise entzogen.
Da diese Statistik Kinder beziehungsweise Maßnahmen und nicht familiengerichtliche
Verfahren im Sinne der Rechtspflegestatistik zählt, können die 22 568 Fälle nicht unmittelbar
von den 155 665 Sorgerechtsverfahren abgezogen werden. Für eine überschlägige
Schätzung erscheint jedoch eine Bereinigung um rund 20 000 bis 23 000 Kinderschutzfälle
vertretbar. Damit verbleiben etwa 133 000 bis 136 000 Sorgerechtsverfahren, die grundsätzlich
für eine einvernehmliche Regelung in Betracht kommen.
Für den Anteil einvernehmlicher Erledigungen enthält die amtliche Statistik keine
entsprechende Angabe. Als ergänzender empirischer Anker kann daher die Untersuchung
„Mediation und Gerichtsverfahren in Sorge- und Umgangsrechtskonflikten“ von Reinhard Greger
herangezogen werden. Danach bestätigte das Gericht in 21,2 Prozent der untersuchten
Sorgerechtsverfahren einen zuvor von den Eltern erarbeiteten Vorschlag.
Überträgt man die Quote von 21,2 Prozent auf die bereinigte Grundgesamtheit von rund
133 000 bis 136 000 Verfahren, ergeben sich etwa 28 000 bis 29 000 einvernehmlich
erledigte Sorgerechtsverfahren jährlich. Als Punktschätzung können daher rund 29 000 Fälle
pro Jahr angesetzt werden.
Durch § 156 Absatz 3 FamFG-E werden aufwändige Beschlussfassungen entbehrlich. Es
ist schätzungsweise mit einer durchschnittlichen zeitlichen Entlastung von circa 30 Minuten
je Fall zu rechnen. Das bedeutet, dass insgesamt 242 Stunden jährlicher Personalaufwand
entfällt
Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,1 Planstellen der Wertigkeit R1 mit
Personalausgaben von 13 866 Euro als jährliche Entlastung zu veranschlagen.
Aufgabe Wertigkeit PKS
Anzahl
(gerundet)
Gesamt
(gerundet)
Beschlussfassung, hD
R 1 138 663 0,1
- 13 866
d) Ermöglichung der Gespräche mit dem Kind (§§ 158d, 163 Absatz 3 FamFG-E)
Die Rechtsänderungen sehen weiterhin vor, dass Verfahrensbeistände und
Sachverständige bei Gericht die Ermöglichung eines Gesprächs mit dem Kind anregen können
(vergleiche § 158d Absatz 2, § 163 Absatz 3 FamFG-E). Wie häufig das neue Mittel zur
Durchsetzung der elterlichen Pflichten zur Anwendung kommen wird, kann nur schwer vorhergesagt
werden. In der Praxis ist zu beobachten, dass im Regelfall Eltern kooperativ agieren. Es
wird daher angenommen, dass bei jährlich rund 3 000 Verfahren (2,5 Prozent der Verfahren
mit Verfahrensbeistand) eine entsprechende Anregung erfolgt.
Dabei ist allein der personelle Mehraufwand bei Gericht haushaltswirksam. Für die
Bearbeitung bei Gericht wird ein fallbezogener Zeitaufwand von rund 10 Minuten angenommen.
Bei 3 000 Fällen liegt ein insgesamter jährlicher Personalmehraufwand von 500 Stunden.
Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,3 Planstellen der Wertigkeit R1 mit
Personalausgaben von 41 599 Euro als jährlicher Mehraufwand zu veranschlagen.
Aufgabe Wertigkeit PKS
Anzahl
(gerundet)
Gesamt
(gerundet)
Prüfung, hD R 1 138 663 0,3 41 599
Daneben besteht auch für Sachverständige die Möglichkeit, zu beantragen, dass das
Gericht die Anordnung für ein Gespräch mit dem Kind trifft. Hier ist von einer insgesamt
geringeren Fallzahl auszugehen. Diese wird schätzungsweise bei 20 Prozent der oben
genannten Fallzahl für
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen V (Gesetzentwurf)