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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften

dip / drucksache 09.10.2026 · WP 21 · 589/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 589/26 09.10.26 BRFuss R - FSFJ - In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) weist an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf auf. Dies gilt besonders mit Blick auf familiengerichtliche Verfahren im Kontext häuslicher Gewalt. Das Bundeslagebild 2024 des Bundeskriminalamts (Bundeskriminalamt, Lagebild Häusliche Gewalt, 21. November 2025) nennt weiterhin alarmierend hohe Zahlen zu häuslicher Gewalt. Häusliche Gewalt stellt ein gravierendes gesellschaftliches Problem dar. Die Opfer solcher Gewalttaten benötigen Schutz und Unterstützung. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht vor, häusliche Gewalt „zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen“. Zwar haben Familiengerichte auch nach geltender Rechtslage Anhaltspunkten für häusliche Gewalt nachzugehen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Gleichwohl mangelt es dem Gesetz nach Einschätzung von Expertinnen und Experten zum Teil an Klarheit und es bestehen Schutzlücken. Ziel des Vorhabens ist es, durch Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt zu verbessern sowie Richterinnen und Richter für die Dynamik und die Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Betroffenen stärker zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang sieht der Entwurf auch eine Änderung im Eherecht vor, die dem berechtigten Bedürfnis von Gewaltopfern Rechnung trägt, eine mit dem Gewalttäter eingegangene Ehe möglichst schnell zu beenden. Daneben enthält das Vorhaben Änderungen, um den Schutz und die Stellung von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren weiter zu verbessern und veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Es dient damit den Zielen des Koalitionsvertrags, „Reformen des Familienrechts und Familienverfahrensrechts“ am Wohl des Kindes zu orientieren (Zeilen 2904/2905). Ziel des Vorhabens ist schließlich, Verfahrensabläufe an verschiedenen Stellen zu vereinfachen und zu beschleunigen. So zielt der Entwurf etwa darauf ab, Verfahren nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Fristablauf: 20.11.26 Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207; Haager Kindesentführungsübereinkommen – HKÜ) weiter zu beschleunigen. Zudem wird durch eine Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) unter anderem eine alternative Möglichkeit zum Nachweis der für die allgemeine Beeidigung erforderlichen Fachkenntnisse vorgesehen, um die bestehenden Prüfungsämter bis zu dem erforderlichen Aufbau weiterer Prüfungsämter zu entlasten. Schließlich soll ein Elektronisches Vollmachtsregister eingerichtet werden, um die Verwendung von Vollmachten im Rechtsverkehr zu vereinfachen. Bisher sind Vollmachten stets papiergebunden und müssen im Original oder in einer papierförmigen Ausfertigung vorgelegt werden. Durch Schaffung des Elektronischen Vollmachtsregisters soll die Nutzung von Vollmachten im elektronischen Rechtsverkehr ermöglicht werden. Dies soll zunächst notarielle Vorsorgevollmachten und digitale EU-Vollmachten betreffen, könnte jedoch perspektivisch auch auf nicht notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmachten und weitere Vollmachten erstreckt werden. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. B. Lösung Mit einem Bündel von Maßnahmen sollen diese Ziele erreicht werden: – Zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Eltern und Kinder im gerichtlichen Verfahren ist insbesondere die Einführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen vorgesehen, mit dem eine bessere Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts des gewaltbetroffenen Elternteils ermöglicht werden soll. Weiter soll klargestellt werden, dass das Gericht in Fällen häuslicher Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen hinwirken soll. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt wird konkretisiert. Schließlich soll der Informationsfluss zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Professionen durch Regelungen zu Angaben in der Antragsschrift und Mitteilungspflichten verbessert werden. – Durch eine Ergänzung in § 23b Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird klargestellt, dass Familienrichterinnen und -richter für ihre Tätigkeit neben Kenntnissen in Gewaltschutzverfahren auch Grundkenntnisse über die Dynamik und die Auswirkungen häuslicher Gewalt benötigen. – Durch eine neue Regelung in § 1565 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird klargestellt, dass in Fällen häuslicher Gewalt eine Scheidung auf Antrag des Opfers in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich ist. – Die Stellung des Kindes in familiengerichtlichen Verfahren soll weiter gestärkt werden, beispielsweise durch eine Ausweitung der Möglichkeit zur aktiven Beteiligung über 14-jähriger Kinder. – Verfahren sollen durch Änderungen im Erkenntnis- und Beschwerdeverfahren beschleunigt werden und Gerichte sowie Verfahrensbeteiligte hierdurch entlastet werden. Verfahren zur elterlichen Sorge sollen künftig dadurch erleichtert werden, dass diese wie bereits jetzt Umgangsverfahren durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden können. Punktuelle Anpassungen sind auch im Adoptions- und Aufgebotsverfahren vorgesehen. Im Nachlassverfahren wird insbesondere die Fortlebensermittlung deutlich begrenzt, da das Zentrale Testamentsregister seine volle Funktionsfähigkeit erreicht hat. Hierdurch werden Nachlassgerichte und Notariate entlastet. – Schließlich soll ein Elektronisches Vollmachtsregister geschaffen werden, in dem zunächst notarielle Vorsorgevollmachten und digitale EU-Vollmachten registriert werden können. Das Register kann perspektivisch auch für nicht notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmachten und weitere Vollmachten geöffnet werden. Im Elektronischen Vollmachtsregister sollen Angaben zum Gültigkeitsstatus einer Vollmacht hinterlegt werden können, damit für den elektronischen Rechtsverkehr überprüfbar ist, ob eine Vollmacht widerrufen worden ist. Außerdem soll ermöglicht werden, dass elektronische Attributsbescheinigungen zum Nachweis von Vollmachten ausgestellt werden können. Damit kann eine Vollmacht im elektronischen Rechtsverkehr leichter verwendet werden, zum Beispiel im Rahmen der Nutzung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet). – Die Bedürftigkeitsprüfung bei Rückgabeanträgen nach dem HKÜ soll entfallen. – Der für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach dem GDolmG vorgesehene Nachweis erforderlicher Fachkenntnisse soll vereinfacht werden. Zudem sollen langjährig tätige Dolmetscher zeitlich befristet Bestandsschutz genießen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen durch die geplanten Änderungen einmalige Mehrkosten in Höhe von etwa 700 000 Euro sowie jährliche Mehrkosten von 60 000 Euro, die sich auf die Haushaltsjahre wie folgt verteilen: Im Haushaltsjahr 2026 fallen Mehrkosten von insgesamt 360 000 Euro an, bestehend aus 300 000 Euro einmaligen Kosten und 60 000 Euro jährlichen Kosten. Die Finanzierung hierfür erfolgt aus der Digitalisierungsinitiative für die Justiz (Einzelplan 07 Kapitel 0710 Titel 532 03). Im Haushaltsjahr 2027 fallen Mehrkosten von insgesamt 460 000 Euro an, bestehend aus 400 000 Euro einmaligen Kosten und 60 000 Euro jährlichen Kosten. Ab dem Haushaltsjahr 2028 fallen jährliche Mehrkosten in Höhe von 60 000 Euro an. Die Finanzierung für die Haushaltsjahre 2027 bis 2029 erfolgt aus der Digitalsäule des neuen Pakts für den Rechtsstaat (Einzelplan 60 Kapitel 6093 Titel 532 60). Für die jährlichen Kosten in Höhe von 60 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2030 erfolgt die Finanzierung aus dem Einzelplan 07. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Den Ländern entstehen durch die geplanten Änderungen einmalige Mehrkosten in Höhe von etwa 2 914 000 Euro. Dem stehen einmalige Entlastungen in Höhe von etwa 24 445 000 Euro entgegen. Darüber hinaus führen die Änderungen zu jährlichen Mehrkosten der Länder in Höhe von etwa 422 700 Euro. Dem stehen jährliche Entlastungen in Höhe von 1 531 000 Euro entgegen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht eine laufende zeitliche Entlastung pro Jahr in Höhe von 495 Stunden und laufende Sacheinsparungen in Höhe von 343 000 Euro. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. Die Entlastung beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird insgesamt um einen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 28 000 Euro entlastet. Des Weiteren fällt ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. Sowohl der einmalige als auch der jährliche Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung der Länder führen die Änderungen zu einer laufenden Entlastung des Erfüllungsaufwands in Höhe von insgesamt 949 000 Euro pro Jahr. Diese Entlastung ergibt sich aus einem zusätzlichen laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 800 000 Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, dem aber eine Entlastung von laufendem Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 749 000 Euro, welche nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, gegenübersteht. Außerdem kommt es zu einer einmaligen Entlastung in Höhe von circa 11 470 000 Euro. Die Entlastung ergibt sich aus einem zusätzlichen einmaligen Erfüllungsaufwand von 700 000 Euro, der für die Bundesverwaltung anfällt, und einer einmaligen Entlastung in Höhe von 12 170 000 Euro, die für die Landesverwaltungen anfällt. Der einmalige Erfüllungsaufwand setzt sich zusammen aus einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von 9 600 000 Euro, der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, und aus einer Entlastung in Höhe von 21 070 000 Euro, die nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Dies stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. F. Weitere Kosten Die weiteren Änderungen im FamFG führen voraussichtlich zu einer jährlichen Mehrbelastung im justiziellen Kernbereich in Höhe von etwa 237 000 Euro. Dem stehen jährliche Entlastungen in Höhe von etwa 139 000 Euro gegenüber, insgesamt beträgt die voraussichtliche Mehrbelastung also 98 000 Euro. Durch den Entwurf fallen weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger in Höhe von jährlich insgesamt circa 1,9 Millionen Euro für Gebühren für die Eintragung im elektronischen Vollmachtsregister an. Diesen stehen Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe bei der Bundesnotarkammer gegenüber. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Bundesrat Drucksache 589/26 09.10.26 BRFuss R - FSFJ - In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften Bundesrepublik Deutschland Berlin, 9. Oktober 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 20.11.26 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren, zur Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters und zur Änderung weiterer Vorschriften 1 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit2 Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu Forschungszwecken § 13b Schutz der zu Forschungszwecken übermittelten personenbezogenen Daten“. b) Nach der Angabe zu § 154 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 154a Stellung des verfahrensfähigen Kindes“. c) Nach der Angabe zu § 156 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 156a Besondere Berücksichtigung häuslicher Gewalt in Kindschaftssachen“. d) Nach der Angabe zu § 158c wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 158d Gespräche des Verfahrensbeistands mit dem Kind“. e) Die Angabe zu § 164 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 164 Begründung der Entscheidung; Bekanntgabe an das Kind“. f) Nach der Angabe zu § 211 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 211a Antrag“. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 2 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024). g) Die Angabe zu § 348 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen“. h) Die Angabe zu § 351 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 351 Prüfung der Daten im Zentralen Testamentsregister; Fortlebensermittlung“. i) Nach der Angabe zu § 356 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 356a Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern“. 2. Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Enthält der Antrag in einer Ehesache, einer Kindschaftssache, einer Abstammungssache oder einer Unterhaltssache nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 keine Anschrift des Antragsgegners und kommt ein Wahlgerichtsstand nach § 122 Absatz 2, § 152 Absatz 2 Nummer 2, § 170 Absatz 1 Nummer 2 oder § 232 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Betracht, so ist zunächst der Antragsgegner dazu anzuhören, ob er von seinem Wahlrecht Gebrauch macht.“ 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und entweder in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, oder in sonstigen Angelegenheiten, in denen sie vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden sollen, eine Verfahrenshandlung ausüben oder erklären, ihre Rechte ohne Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters wahrnehmen zu wollen,“. b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ § 51 Absatz 3 und die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.“ 4. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu Forschungszwecken (1) Auf Antrag können personenbezogene Daten aus Gerichtsakten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, in pseudonymisierter Form an Hochschulen sowie an öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit 1. dies für die Durchführung einer bestimmten wissenschaftlichen Forschungsarbeit erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zur Durchführung der Forschungsarbeit nach Nummer 1 nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit nach Nummer 1 das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Versagung der Übermittlung erheblich überwiegt und 4. der Antragsteller Gewähr dafür bietet, dass die Daten geschützt werden. Daten, die nicht pseudonymisiert sind, dürfen nur übermittelt werden, wenn darüber hinaus der erkennbare Personenbezug für die Forschungsarbeit nach Satz 1 Nummer 1 zwingend erforderlich ist oder die Pseudonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind im Rahmen des schutzwürdigen Interesses des Betroffenen insbesondere der Ausschluss der Öffentlichkeit von den Gerichtsverhandlungen, die Sensibilität der personenbezogenen Daten, die berechtigte Erwartung von Vertraulichkeit sowie das Risiko einer Re-Identifizierung zu berücksichtigen. Im Rahmen des öffentlichen Interesses ist das wissenschaftliche Interesse an der Forschungsarbeit nach Satz 1 Nummer 1 besonders zu berücksichtigen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Gerichts. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gilt § 13 Absatz 3, 5 und 6 entsprechend. (2) In den Gerichtsakten enthaltene Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind und dem Gericht gemäß § 65 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt wurden, dürfen, soweit keine Pseudonymisierung erfolgt, nur mit Einwilligung derjenigen Person übermittelt werden, die die Daten anvertraut hat. Abweichend von Satz 1 können diese Daten ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn die Übermittlung der Daten für eine solche wissenschaftliche Forschungsarbeit von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, die Ursachen, Entstehung und Maßnahmen zur Bekämpfung von Kindeswohlgefährdungen untersucht. (3) Befinden sich in den Gerichtsakten personenbezogene Daten bezüglich eines Adoptionsverfahrens oder einer vertraulichen Geburt, so dürfen Personen, die von diesem Adoptionsverfahren oder der vertraulichen Geburt betroffen sind, nicht zum Zwecke der Einwilligung zur Datenübermittlung oder zur Durchführung der Forschungsarbeit kontaktiert werden. (4) In den Gerichtsakten enthaltene personenbezogene Steuerdaten, die dem Gericht von einer Finanzbehörde nach § 30 Absatz 4 der Abgabenordnung offenbart wurden, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden. (5) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften. Das Gericht kann auch Akteneinsicht gewähren, wenn die Erteilung von Auskünften nach Satz 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder andernfalls der Zweck der Forschungsarbeit nicht erreicht werden kann. (6) Für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten setzt der Antragsteller ausschließlich solche Personen ein, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (7) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt. Der Antragsteller hat die Zustimmung nachzuweisen. (8) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen. (9) Der Antragsteller hat sein Forschungskonzept und ein Datenschutzkonzept vorzulegen und das wissenschaftliche und öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit darzulegen. Im Forschungskonzept ist auch anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Art und Weise die Ergebnisse des Forschungsvorhabens veröffentlicht werden. In dem Datenschutzkonzept hat der Antragsteller darzulegen, wie die übermittelten Daten vor unberechtigtem Eingriff geschützt werden. Der Antragsteller hat zudem Folgendes darzulegen: 1. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Übermittlung der Daten zur Durchführung der Forschungsarbeit erforderlich ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) und eine Nutzung anonymisierter Daten nicht ausreicht, um den Forschungszweck zu erreichen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der erkennbare Personenbezug für die Forschungsarbeit zwingend erforderlich ist, 3. im Fall des Absatzes 5 Satz 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass ohne Akteneinsicht der Zweck der Forschungsarbeit nicht erreicht werden kann. § 13b Schutz der zu Forschungszwecken übermittelten personenbezogenen Daten (1) Die nach § 13a Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für diejenige Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach § 13a Absatz 1 bis 5 und bedarf der vorherigen Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten gewährt hat. (2) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Stelle oder Person, welcher personenbezogene Daten nach § 13a Absatz 1 übermittelt worden sind, hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben und Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. (3) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu löschen, zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Solange eine Löschung oder Anonymisierung noch nicht möglich ist, sind die Merkmale, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, gesondert aufzubewahren. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (4) Die Forschungsergebnisse werden grundsätzlich in anonymisierter Form veröffentlicht. Soweit für die Veröffentlichung pseudonymisierte Daten erforderlich sind, bedarf es der Zustimmung der übermittelnden Stelle. Wurden für die Forschungsarbeit nicht pseudonymisierte Daten übermittelt, bedarf es zusätzlich der Einwilligung des Betroffenen. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Forschungsergebnisse, die Sozialdaten im Sinne des § 13a Absatz 2 enthalten. (5) Ist der Empfänger der Daten eine nicht-öffentliche Stelle, so sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden.“ 5. § 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen oder Verfahren erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.“ 6. Nach § 25 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Für die Bereitstellung digitaler Eingabesysteme zur Abgabe von Anträgen und Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 1135 der Zivilprozessordnung entsprechend.“ 7. § 57 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7. Dies gilt ferner nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs eine mündliche Erörterung durchgeführt hat und eine der folgenden Entscheidungen trifft: 1. Entscheidungen über die elterliche Sorge für ein Kind, 2. Entscheidungen über den Umgang des Kindes mit einem Elternteil oder die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. Entscheidungen über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, 4. Entscheidungen über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflegeoder Bezugsperson, 5. Entscheidungen über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a des Gewaltschutzgesetzes oder 6. Entscheidungen in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung. Satz 3 Nummer 2 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen der Umgang für einen Zeitraum von weniger als sechs Wochen ab Erlass der Entscheidung geregelt wird, es sei denn die Entscheidung schließt sich unmittelbar an eine vorangegangene vorläufige Umgangsentscheidung an und der gesamte Zeitraum, für welchen eine Umgangsregelung getroffen wird, übersteigt sechs Wochen.“ 8. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt: § 60„ Beschwerderecht Minderjähriger Ein Kind kann in einem Verfahren, das seine Person betrifft, oder in sonstigen Angelegenheiten, in denen es vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben, es sei denn es ist geschäftsunfähig oder hat bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.“ 9. § 64 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist für die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und für die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen ausgeschlossen.“ 10. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung, einer mündlichen Erörterung, einer persönlichen Anhörung oder weiterer Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn 1. sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, 2. das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und 3. es nicht auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdegerichts von der anzuhörenden Person ankommt. Das Beschwerdegericht hat die Gründe seiner Entscheidung, von Verfahrenshandlungen abzusehen, in der Endentscheidung darzulegen.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt: 1. die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es sei denn, die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.“ 11. In § 86 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 156 Absatz 3“ ersetzt. 12. § 88 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Das Gericht teilt Anordnungen eines Ordnungsmittels dem zuständigen Jugendamt mit.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. 13. § 96 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Auskunfts- und Unterstützungsverfahren“ durch die Angabe „Auskunfts- und Unterstützungsersuchen“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) „ Das Gericht teilt Anordnungen eines Ordnungsmittels unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und in dem Fall, dass ein Kind Beteiligter ist oder Kinder in dem Haushalt der Beteiligten oder eines der Beteiligten leben, auch dem zuständigen Jugendamt mit, sofern nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an der Versagung der Übermittlung das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.“ c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4. 14. In § 117 Absatz 3 wird die Angabe „§ 68 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 68 Absatz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt. 15. § 122 wird durch den folgenden § 122 ersetzt: § 122„ Örtliche Zuständigkeit (1) Zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat; 7. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Es handelt sich um ausschließliche Zuständigkeiten, sofern nicht ein Fall des Absatzes 2 vorliegt. (2) Nach Wahl eines Ehegatten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen Kindern oder einem Teil der gemeinschaftlichen Kinder ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn 1. ein auf den Antrag dieses Ehegatten hin eingeleitetes Gewaltschutzverfahren zwischen den Ehegatten anhängig ist oder dieser Ehegatte gegen den anderen Ehegatten eine fortgeltende Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt hat, 2. zum Schutz dieses Ehegatten innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung zwischen den Ehegatten ein polizeiliches Kontaktverbot oder eine polizeiliche Wegweisung aus einer gemeinsam genutzten Wohnung angeordnet wurde oder 3. sich dieser Ehegatte in einem Frauenhaus oder einer vergleichbaren Schutzeinrichtung aufhält oder in den letzten 12 Monaten aufgehalten hat.“ 16. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt: § 133„ Inhalt der Antragsschrift (1) Die Antragsschrift muss enthalten: 1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, 2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, 3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind, und 4. soweit sich der Ehegatte auf § 122 Absatz 2 beruft, Angaben zu den dort genannten Voraussetzungen. (2) Der Antragsschrift sollen die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden. Soweit sich der Ehegatte auf § 122 Absatz 2 beruft, sollen in Bezug auf die dort genannten Voraussetzungen Nachweise beigefügt werden.“ 17. § 152 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Ansonsten ist zuständig 1. das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder 2. nach Wahl des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt, das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes, wenn a) ein auf Antrag dieses Elternteils hin eingeleitetes Gewaltschutzverfahren zwischen den Elternteilen anhängig ist oder dieser Elternteil gegen den anderen Elternteil eine fortgeltende Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt hat, b) zum Schutz dieses Elternteils innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung zwischen den Elternteilen ein polizeiliches Kontaktverbot oder eine polizeiliche Wegweisung aus einer gemeinsam genutzten Wohnung angeordnet wurde oder c) sich dieser Elternteil in einem Frauenhaus oder einer vergleichbaren Schutzeinrichtung aufhält oder in den letzten 12 Monaten aufgehalten hat.“ 18. In § 154 Satz 1 wird die Angabe „§ 152 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 152 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt. 19. Nach § 154 wird der folgende § 154a eingefügt: „§ 154a Stellung des verfahrensfähigen Kindes Das Gericht kann von der Übermittlung von Stellungnahmen, Sachverständigengutachten, Vermerken oder anderen Schriftstücken an das verfahrensfähige Kind absehen, soweit Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.“ 20. § 156 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Elternteil häusliche Gewalt gegenüber dem anderen Elternteil ausgeübt hat, sieht das Gericht in der Regel von einem Hinwirken auf Einvernehmen und von Anordnungen gemeinsamer Informations- und Beratungsgespräche ab. (3) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil oder auf beide Elternteile gemeinsam oder über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, so ist die einvernehmliche Regelung vom Gericht als Vergleich aufzunehmen und durch Beschluss zu billigen (gerichtlich gebilligter Vergleich). Eine einvernehmliche Regelung über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes billigt das Gericht, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Eine einvernehmliche Regelung über die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil oder auf beide Elternteile gemeinsam billigt das Gericht, soweit die elterliche Sorge nicht auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. 21. Nach § 156 wird der folgende § 156a eingefügt: „§ 156a Besondere Berücksichtigung häuslicher Gewalt in Kindschaftssachen In Kindschaftssachen nach § 151 Nummer 1 bis 3 hat das Gericht Anhaltspunkten für häusliche Gewalt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht frühzeitig nachzugehen. Bei konkreten Anhaltspunkten für häusliche Gewalt sind auch die daraus resultierenden Gefahren und Schutzbedarfe des Kindes sowie des von der Gewalt betroffenen Elternteils zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“ 22. Nach § 158c wird der folgende § 158d eingefügt: „§ 158d Gespräche des Verfahrensbeistands mit dem Kind (1) Die Eltern haben dem Verfahrensbeistand zu ermöglichen, persönliche Gespräche mit dem Kind zu führen. Das Gespräch soll in Abwesenheit der Eltern erfolgen, soweit dies unter Berücksichtigung des Alters und der Persönlichkeit des Kindes möglich ist. Das Gericht weist bei der Bestellung des Verfahrensbeistands die Eltern auf die Pflicht nach Satz 1 hin. (2) Kommen die Eltern ihrer Pflicht nach Absatz 1 trotz Aufforderung durch den Verfahrensbeistand nicht nach, so kann das Gericht auf Anregung des Verfahrensbeistands anordnen, dass die Eltern dem Verfahrensbeistand binnen einer vom Gericht gesetzten angemessenen Frist ein persönliches Gespräch mit dem Kind ermöglichen müssen. Das Gericht kann auch anordnen, dass ein Gespräch in Abwesenheit der Eltern zu ermöglichen ist. (3) Der Verfahrensbeistand ist verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 2 waren, wesentlich verändert haben. (4) Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar.“ 23. § 161 wird durch den folgenden § 161 ersetzt: § 161„ Mitwirkung der Pflegeperson (1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson als Beteiligte hinzuzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen sollen persönlich angehört werden. § 160 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.“ 24. Nach § 163 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die Eltern haben dem Sachverständigen zu ermöglichen, persönliche Gespräche mit dem Kind zu führen. § 158d gilt entsprechend.“ 25. § 164 wird durch den folgenden § 164 ersetzt: § 164„ Begründung der Entscheidung; Bekanntgabe an das Kind (1) Die Entscheidung in Kindschaftssachen ist zu begründen. § 38 Absatz 4 Nummer 2 ist nicht anzuwenden. (2) Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.“ 26. § 170 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ausschließlich zuständig ist 1. das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder 2. nach Wahl des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt, das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes, wenn a) ein auf Antrag dieses Elternteils hin eingeleitetes Gewaltschutzverfahren zwischen den Elternteilen anhängig ist oder dieser Elternteil gegen den anderen Elternteil eine fortgeltende Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt hat, b) zum Schutz dieses Elternteils innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung zwischen den Elternteilen ein polizeiliches Kontaktverbot oder eine polizeiliche Wegweisung aus einer gemeinsam genutzten Wohnung angeordnet wurde oder c) sich dieser Elternteil in einem Frauenhaus oder in einer vergleichbaren Schutzeinrichtung aufhält oder in den letzten 12 Monaten aufgehalten hat.“ 27. In § 174 Satz 2 wird die Angabe „bis 158c“ durch die Angabe „bis 158d“ ersetzt. 28. In § 191 Satz 2 wird die Angabe „bis 158c“ durch die Angabe „bis 158d“ ersetzt. 29. § 193 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind insbesondere folgende Personen anzuhören: 1. die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden, 2. andere Abkömmlinge des Annehmenden und des Anzunehmenden, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Interessen der Annahme entgegenstehen könnten, 3. weitere Personen, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Anhörung erforderlich ist, um die sittliche Rechtfertigung der Annahme nach § 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen.“ 30. § 211 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „befindet oder“ durch die Angabe „befindet,“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ durch die Angabe „gewöhnlichen Aufenthalt hat oder“ ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ 31. Nach § 211 wird der folgende § 211a eingefügt: „§ 211a Antrag (1) Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, ob 1. Kinder im Haushalt der Beteiligten oder eines der Beteiligten leben, 2. zwischen den Beteiligten bereits eine Kindschaftssache anhängig ist und welches Gericht damit befasst ist, 3. die Kontaktdaten des Antragstellers einschließlich seines Aufenthaltsorts zu seinem Schutz vertraulich zu behandeln sind und 4. einer Übermittlung des Antrags an die zuständige Polizeibehörde widersprochen wird. (2) Dem Antrag sollen auch die dem Antragsteller bekannten Kontaktdaten des Antragsgegners beigefügt werden. (3) Das Gericht hat den Antrag der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich zu übermitteln, sofern der Antragsteller der Übermittlung im Antrag nicht widersprochen hat. Im Fall der Anhängigkeit einer Kindschaftssache (Absatz 1 Nummer 2) übermittelt das Gericht den Antrag unverzüglich dem mit der Kindschaftssache befassten Gericht.“ 32. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt: „§ 212 Beteiligte In Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind Beteiligter ist oder Kinder in dem Haushalt der Beteiligten oder eines der Beteiligten leben.“ 33. § 216a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Das Gericht teilt Entscheidungen über Anträge nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung unverzüglich folgenden Stellen mit: 1. der zuständigen Polizeibehörde, 2. dem gemäß § 211a Absatz 1 Nummer 2 befassten Gericht, 3. dem zuständigen Jugendamt in dem Fall, dass ein Kind Beteiligter ist oder Kinder in dem Haushalt der Beteiligten oder eines der Beteiligten leben, und 4. anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind. Satz 1 gilt nicht, sofern schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an der Versagung der Übermittlung das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.“ 34. § 216b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „minderjähriges“ gestrichen. b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist der Antragsteller ein Kind und soll diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, hat das Gericht das Kind persönlich anzuhören.“ 35. § 232 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ausschließlich zuständig ist 1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; 2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, a) das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) nach Wahl des Elternteils, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes, wenn aa) ein auf Antrag dieses Elternteils hin eingeleitetes Gewaltschutzverfahren zwischen den Elternteilen anhängig ist oder dieser Elternteil gegen den anderen Elternteil eine fortgeltende Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt hat, bb) zum Schutz dieses Elternteils innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung zwischen den Elternteilen ein polizeiliches Kontaktverbot oder eine polizeiliche Wegweisung aus einer gemeinsam genutzten Wohnung angeordnet wurde oder cc) sich dieser Elternteil in einem Frauenhaus oder in einer vergleichbaren Schutzeinrichtung aufhält oder in den letzten 12 Monaten aufgehalten hat. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend für öffentliche Stellen, die übergegangene Unterhaltsansprüche geltend machen.“ 36. § 348 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 348„ Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen“. b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gericht eine Benachrichtigung nach § 78e Absatz 2 der Bundesnotarordnung erhält oder wenn die Verfügung von Todes wegen aufgrund einer Benachrichtigung nach § 78e Absatz 2 der Bundesnotarordnung an das Gericht abgeliefert wird. (2) Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.“ c) Der bisherige 2 wird zu Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 3 anwesend waren.“ 37. § 351 wird durch den folgenden § 351 ersetzt: § 351„ Prüfung der Daten im Zentralen Testamentsregister; Fortlebensermittlung Wurde ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag vor dem 1. Januar 2012 in amtliche Verwahrung genommen, so hat die verwahrende Stelle anhand der ihr vorliegenden Unterlagen zu prüfen, ob die Daten im Zentralen Testamentsregister vollständig und richtig erfasst wurden. Die Prüfung muss innerhalb von 30 Jahren, nachdem das Testament, das gemeinschaftliche Testament oder der Erbvertrag in amtliche Verwahrung genommen wurde, spätestens jedoch bis einschließlich 31. Dezember 2034 durchgeführt sein. Ergibt die Prüfung, dass Daten nicht vollständig oder nicht richtig im Zentralen Testamentsregister erfasst wurden, so hat die verwahrende Stelle auf eine Berichtigung der Daten hinzuwirken und von Amts wegen zu ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, so ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.“ 38. In § 353 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 435“ die Angabe „Absatz 1 und 2“ eingefügt. 39. Nach § 356 wird der folgende § 356a eingefügt: „§ 356a Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern Werden Personenstandsregister elektronisch geführt, ist das Nachlassgericht berechtigt, die folgenden Daten beim jeweils zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, soweit sie zur Ermittlung der Erben erforderlich sind: 1. Familienstand des Verstorbenen, 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen, 3. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen und im Falle des Vorversterbens des Ehegatten oder Lebenspartners zusätzlich Tag, Ort und Registrierungsdaten ihres Todes, 4. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der gesetzlichen Erben sowie im Falle ihres Vorversterbens zusätzlich Tag, Ort und Registrierungsdaten von deren Tod.“ 40. § 435 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Das Gericht hat die Veröffentlichung im Bundesanzeiger elektronisch zu veranlassen.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ In der öffentlichen Bekanntmachung sollen die Antragsteller und ihre Bevollmächtigten, soweit sie natürliche Personen sind, nur mit Vornamen, Familiennamen und Wohnort bezeichnet werden. Sofern eine eindeutige Identifikation anhand dieser Angaben nicht möglich ist, können weitere Daten wie Namenszusätze, Geburtsdatum oder Wohnanschrift bekanntgemacht werden. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu löschen; das Gericht hat die Löschung elektronisch zu veranlassen.“ 41. § 441 wird durch den folgenden § 441 ersetzt: § 441„ Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die öffentliche Zustellung gelten die §§ 186 bis 188 der Zivilprozessordnung entsprechend. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat das Gericht elektronisch zu veranlassen. Ist zur genauen Bezeichnung des Gegenstands des Verfahrens die Angabe des Antragstellers und seines Bevollmächtigten in der Benachrichtigung nach § 186 Absatz 2 der Zivilprozessordnung erforderlich, sollen diese, sofern sie natürliche Personen sind, nur mit Vornamen, Familiennamen und Wohnort bezeichnet werden. Nach Ablauf der Frist des § 188 der Zivilprozessordnung ist eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu löschen. Das Gericht hat die Löschung elektronisch zu veranlassen.“ 42. § 478 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger dauerhaft bekannt zu machen. Angaben zu natürlichen Personen dürfen in die Bekanntmachung nur aufgenommen werden, soweit sie zur genauen Bezeichnung der Urkunde erforderlich sind. § 470 gilt entsprechend.“ 43. Nach § 480 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Nach Erledigung des Verfahrens oder Aufhebung der Zahlungssperre veranlasst das Gericht elektronisch die Löschung der Veröffentlichung im Bundesanzeiger; bei gemeinsamer Veröffentlichung der Zahlungssperre und des Aufgebots gilt dies abweichend von § 435 Absatz 3 Satz 3 auch für das Aufgebot.“ 44. Nach § 482 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 441 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ 45. § 493 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden gestrichen. b) Die Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 1 bis 3. c) Nach dem neuen Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Für die öffentliche Bekanntmachung in Aufgebotssachen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz 3 dieses Gesetzes] im Bundesanzeiger erfolgt ist, sind die §§ 435, 441, 480 und 482 in der bis zum … [einsetzen: Datum Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 17 Absatz 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag eines Betroffenen hat das Gericht die Löschung der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen. Die Löschung darf frühestens nach Ablauf der entsprechenden Frist nach § 435 Absatz 3 Satz 3, § 441 Satz 5 oder § 480 Absatz 1 Satz 4 erfolgen.“ Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 23b Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Richter in Familiensachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Gewaltschutzrechts, des Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und zu Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt und der Kommunikation mit Kindern verfügen.“ Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1565 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor, wenn der andere Ehegatte den Antragsteller oder ein im Haushalt des Antragstellers lebendes Kind vorsätzlich und widerrechtlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt hat.“ 2. § 1745 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Abkömmlinge des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Abkömmlinge des Annehmenden gefährdet werden.“ 3. § 1769 wird durch den folgenden § 1769 ersetzt: § 1769„ Verbot der Annahme Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Abkömmlinge des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.“ Artikel 4 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 19) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 55 die folgende Angabe eingefügt: „§ 56 Übergangsvorschrift zu § 43“. 2. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt: § 43„ Verfahrenskosten- und Beratungshilfe Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt. Für eine Person, die einen Antrag auf Rückgabe des Kindes zu stellen beabsichtigt, ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abweichend von § 76 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht von ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig.“ 3. Nach § 55 wird der folgende § 56 eingefügt: § 56„ Übergangsvorschrift zu § 43 Hat ein Antragsteller vor dem … [einzusetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] für einen Rechtszug Verfahrenskostenhilfe beantragt, so ist für diesen Rechtszug § 43 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“ Artikel 5 Änderung der Bundesnotarordnung3 Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 78b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 78b Auskunft und Gebührenerhebung beim Zentralen Vorsorgeregister“. b) Nach der Angabe zu § 78q wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 78r Elektronisches Vollmachtsregister; Verordnungsermächtigung § 78s Einsichtnahme und Gebührenerhebung beim Elektronischen Vollmachtsregister“. 2. § 78 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h) und 3 Dieser Artikel dient der Umsetzung von Artikel 16c Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht. 4. das Elektronische Vollmachtsregister (§ 78r).“ 3. Die Überschrift des § 78b wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 78b Auskunft und Gebührenerhebung beim Zentralen Vorsorgeregister“. 4. § 78o Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g, 78r und 78s sowie der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den genannten Vorschriften getroffen werden, findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.“ 5. Nach § 78q werden die folgenden §§ 78r und 78s eingefügt: „§ 78r Elektronisches Vollmachtsregister; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register zur Speicherung und Bereitstellung von Vollmachten (Elektronisches Vollmachtsregister). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (2) In das Elektronische Vollmachtsregister dürfen zu einer registrierten Vollmacht aufgenommen werden: 1. Angaben zum Vollmachtgeber, 2. Angaben zu Bevollmächtigten, 3. Angaben zur Vollmacht, 4. Angaben zum Gültigkeitsstatus der Vollmacht, 5. elektronische Dokumente der Vollmacht, einer Änderung der Vollmacht und eines Widerrufs der Vollmacht sowie 6. elektronische Abschriften von elektronischen Dokumenten nach Nummer 5. (3) Das Elektronische Vollmachtsregister ist eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Eine von der Bundesnotarkammer erstellte elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt als beglaubigte Abschrift der Urschrift. (4) Soweit im Zentralen Vorsorgeregister Angaben und Dokumente im Sinne des Absatzes 2 zu einer im Elektronischen Vollmachtsregister registrierbaren Vollmacht aufgenommen wurden, können diese Angaben und Dokumente 1. in das Elektronische Vollmachtsregister übertragen werden oder 2. mit einem Registereintrag im Elektronischen Vollmachtsregister verknüpft werden. Um einen Gleichlauf der Register zu gewährleisten, ist zudem ein automatischer Abgleich zulässig. Zudem können Änderungen in einem Register in das andere Register übertragen werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Sätzen 1 bis 3 treffen. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über 1. die Errichtung und die Führung des Elektronischen Vollmachtsregisters, 2. die Art der zu speichernden Vollmachten, 3. die Einsichtnahme in das Elektronische Vollmachtsregister, 4. die Ausstellung einer elektronischen Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, deren Inhalt und deren Widerruf, jeweils einschließlich technischer Spezifikationen, 5. die Einzelheiten der Anmeldung, der Änderung und der Löschung von Registrierungen, 6. die Einzelheiten der Datenübermittlung und der Datenspeicherung sowie 7. die Einzelheiten der Datensicherheit. § 78s Einsichtnahme und Gebührenerhebung beim Elektronischen Vollmachtsregister (1) Die Registerbehörde gewährt Einsicht in das Elektronische Vollmachtsregister für 1. Vollmachtgeber bezüglich der von ihnen erteilten Vollmachten, 2. Bevollmächtigte im Rahmen der Gestattung durch den Vollmachtgeber, 3. Gerichte, Notare und Notarkammern bezüglich der von ihnen verwahrten oder registrierten Urkunden und 4. Dritte auf Veranlassung a) des Vollmachtgebers oder b) des Bevollmächtigten, sofern der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten dazu ermächtigt hat. (2) Das Elektronische Vollmachtsregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für 1. die Registrierung einer Vollmacht, 2. die Änderung eines Registereintrags, 3. die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen sowie 4. die Gewährung der Einsichtnahme in das Elektronische Vollmachtsregister. (3) Zur Zahlung der Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 ist derjenige verpflichtet, der die Aufnahme der Vollmacht in das Elektronische Vollmachtsregister veranlasst hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. (4) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird, der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Elektronischen Vollmachtsregisters durchschnittlich verbunden ist. Bei der Bemessung der Gebühren kann auch der Kommunikationsweg berücksichtigt werden, der für die Aufnahme von Erklärungen in das Elektronische Vollmachtsregister gewählt wurde. (5) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.“ Artikel 6 Weitere Änderung der Bundesnotarordnung zum 1. April 2028 Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78e durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 78e Benachrichtigungen“. 2. § 78c Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78e Absatz 1 Satz 1 getroffen werden. Ferner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von 1. § 78e Absatz 1 Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft, 2. den elektronischen Benachrichtigungen nach § 78e Absatz 3 sowie 3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes und § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“ 3. § 78d Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung oder die Benachrichtigung nach § 78e Absatz 2 folgenden Kalenderjahres zu löschen.“ 4. § 78e wird durch den folgenden § 78e ersetzt: „§ 78e Benachrichtigungen (1) Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen. Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich 1. das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie 2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1. (2) Liegen im Zentralen Testamentsregister zu einem Erblasser Verwahrangaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 vor, so hat die Registerbehörde die verwahrende Stelle über diese zu informieren, wenn bis zum Ablauf von 120 Jahren nach dem im Zentralen Testamentsregister erfassten Tag der Geburt des Erblassers keine Sterbefallmitteilung erfolgt ist. (3) Die Benachrichtigungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch.“ Artikel 7 Änderung der Testamentsregister-Verordnung Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 78e“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 78e“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 7 Benachrichtigungen“. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Im Fall des § 78e Absatz 2 der Bundesnotarordnung teilt die Registerbehörde der Verwahrstelle unter Angabe der erfassten Verwahrangaben mit, welche erbfolgerelevante Urkunde betroffen ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ Artikel 8 Änderung des Beurkundungsgesetzes Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 34a Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, so liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. Ist ein Erbvertrag, der sich in der Verwahrung des Notars befindet, nach § 351 Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu eröffnen oder erhält der Notar eine Benachrichtigung nach § 78e Absatz 2 der Bundesnotarordnung, so liefert der Notar den Erbvertrag an das Amtsgericht ab, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. (4) Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit. Erhält der Notar eine Benachrichtigung nach § 78e Absatz 2 der Bundesnotarordnung, so teilt er die Erklärung nach Satz 1 dem Amtsgericht mit, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat.“ Artikel 9 Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und 1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden oder einen Hochschulabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworben hat, der der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes entspricht, oder 2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.“ bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes entspricht ein Hochschulabschluss in einem translationswissenschaftlichen Studium mit je mindestens zwei bestandenen Dolmetscherprüfungen ins Deutsche und aus dem Deutschen im Pflichtbereich des Hauptfachs.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Abweichend von Absatz 2 müssen die nach Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse in der zu beeidigenden Sprache nicht nachgewiesen werden von Personen, die am 31. Dezember 2022 nach landesrechtlichen Regelungen für diese Sprache allgemein beeidigt waren.“ c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5. d) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 5 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 5 Satz 2 gehemmt.“ 2. Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt: § 13„ Anwendung § 3 Absatz 3 ist bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres] anzuwenden.“ Artikel 10 Änderung des Konsulargesetzes Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 348 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 348 Absatz 1 bis 3“ ersetzt. Artikel 11 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU- Gewaltschutzverfahrensgesetz jeweils für den ersten Rechtszug sowie die Vollstreckung,“. 2. In Anlage 1 Nummer 1315 wird in Absatz 3 der Anmerkung die Angabe „§ 156 Abs. 2 FamFG“ durch die Angabe „§ 156 Abs. 3 FamFG“ ersetzt. Artikel 12 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 13 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Aufträge zur Vollstreckung von Entscheidungen in Gewaltschutzsachen und nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz.“ Artikel 13 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Anlage 1 Nummer 1003 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 156 Abs. 2 FamFG“ durch die Angabe „§ 156 Abs. 3 FamFG“ ersetzt. Artikel 14 Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung Die Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Nummer 1114.20 der Anlage wird in Spalte 3 in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nach der Angabe „§ 78e“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt. Artikel 15 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 65 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Das Familiengericht darf Sozialdaten, die es gemäß Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, abweichend von Satz 2 unter den Voraussetzungen der §§ 13a und 13b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu Forschungszwecken übermitteln.“ 2. Nach § 87b Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Bestimmt sich in einem familiengerichtlichen Verfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 122 Absatz 2, § 152 Absatz 2 Nummer 2, § 170 Absatz 1 Nummer 2 oder § 232 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so ist für die Mitwirkung in dem Verfahren abweichend von Satz 1 dasjenige Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“ Artikel 16 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 78 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder für die Durchführung eines Verfahrens in Familiensachen oder in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit übermittelt worden, so dürfen sie nach Maßgabe der §§ 476 und 487 Absatz 4 der Strafprozessordnung, der §§ 49b und 49c Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder der §§ 13a und 13b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden.“ Artikel 17 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 7, 12, 13 und 34 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 38 und Nummer 40 bis 45 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 3. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (5) Am 1. April 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 36 sowie 2. die Artikel 6 bis 8, 10 und 14. (6) Am 31. Juli 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 5 Nummer 1 bis 4 und 2. in Artikel 5 Nummer 5 § 78r Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 bis 3 und § 78s der Bundesnotarordnung. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe i und Nummer 39 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024; 2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S.35) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 1. Familiengerichtliche Maßnahmen bei häuslicher Gewalt Der Entwurf zielt darauf ab, mit einem Bündel an Maßnahmen das familiengerichtliche Verfahren bei häuslicher Gewalt weiter zu verbessern. Das Bundeslagebild 2024 des Bundeskriminalamts (Bundeskriminalamt, Lagebild Häusliche Gewalt, 21. November 2025) nennt weiterhin hohe Zahlen zu häuslicher Gewalt. Häusliche Gewalt stellt ein gravierendes gesellschaftliches Problem dar. Die Opfer solcher Gewalttaten benötigen Schutz und Unterstützung. Deutschland hat am 12. Oktober 2017 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul- Konvention) vom 11. Mai 2011 ratifiziert und sich verpflichtet, auf sämtlichen staatlichen Ebenen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu bekämpfen, Betroffenen Schutz und Unterstützung zu bieten und Gewalt zu verhindern. Das nationale Recht ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. Februar 2018 im Lichte der Istanbul-Konvention auszulegen und anzuwenden. Der erste Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland vom 24. Juni 2022 hat auch für das gerichtliche Verfahren eine noch konsequentere Berücksichtigung der Konvention angemahnt. Insbesondere müsse das Bewusstsein aller am Verfahren beteiligter Professionen für die Machtungleichgewichte in gewaltbehafteten Beziehungen weiter gestärkt werden. Es müsse sichergestellt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt keine verpflichtenden Streitbeilegungsmethoden angewandt werden. Zudem hat sich die 91. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) mit der Frage befasst, wie Gewalt gegen Frauen und Mädchen besser bekämpft werden kann. Die im Auftrag der JuMiKo gegründete Bund- Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und Mädchen wirksam begegnen“ hat sich unter anderem mit Maßnahmen im Zivilrecht auseinandergesetzt und in ihrem Abschlussbericht auch Empfehlungen für Änderungen im Familienverfahrensrecht ausgesprochen (Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und Mädchen wirksam begegnen“ aus dem Jahr 2022, Seite 171 ff. (191)). Der Entwurf greift insbesondere die Forderung auf, einen Wahlgerichtsstand für Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Kindesunterhaltssachen einzuführen, wenn der Aufenthaltsort eines Elternteils nach häuslicher Gewalt zu dessen Schutz geheim gehalten werden soll. Da in diesen Verfahren die gerichtliche Zuständigkeit bislang an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes anknüpft, können Schutzbedarf und Geheimhaltungsinteressen des von der Gewalt betroffenen Elternteils gefährdet werden. Der Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, für diese Fälle einen Wahlgerichtstand vorzusehen, hat weitreichende Unterstützung erfahren (vergleiche Franke, Deutsches Institut für Menschenrechte, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, Analyse, 2023, Seite 49, 5.3.1; Deutscher Verein, Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt vom 20. September 2022). Probleme in der gerichtlichen Praxis im Umgang mit von häuslicher Gewalt betroffenen Personen werden von verschiedener Seite ferner im Bereich des richterlichen Hinwirkens auf ein Einvernehmen der Elternteile gesehen. So werden Betroffene, die sich gerichtlichem Bestreben um die Herstellung elterlichen Einvernehmens verweigern, zum Teil als bindungsintolerant eingeschätzt und laufen Gefahr, dass Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit geäußert werden (vergleiche Franke, Deutsches Institut für Menschenrechte, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, Analyse, 2023, Seite 49, 5.3.1; Heinke, Wildvang, Meysen in Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, Meysen, SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies, Seite 137 f., Deutscher Verein, Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt vom 20. September 2022). Fälle mit Gewaltbezug stellen eine große Herausforderung für die Gerichte dar. In den seltensten Fällen sind die Gewaltvorfälle zwischen den Beteiligten unstreitig. Maßgebliche Bedeutung kommt daher der sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht zu. Das Gericht hat Anhaltspunkten für häusliche Gewalt nachzugehen, weil sich hieraus entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben können, und hat unter Berücksichtigung von Artikel 51 der Istanbul-Konvention auch die Schutzbedarfe der von Gewalt betroffenen Person bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vergleiche auch Deutscher Verein, Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt vom 20. September 2022, Seite 16). Die Familiengerichte haben diese hohen Anforderungen an die Verfahrensführung bereits gegenwärtig zu befolgen. Der Entwurf zielt darauf ab, die bestehenden Amtsermittlungspflichten der Familiengerichte in Gewaltfällen mit spezifischen verfahrensrechtlichen Vorgaben zu verdeutlichen und damit gleichzeitig die erforderliche hohe Qualität in der Entscheidungsfindung sicherzustellen. Zugleich bedarf es zusätzlicher Kenntnisse, um Gefährdungsproblematiken besser erkennen und bewerten zu können. Gewaltschutz kann nur gelingen, wenn die hierbei beteiligten Behörden vernetzt sind und Informationen untereinander austauschen. Kooperationsmodelle in der Praxis zeigen, dass durch eine bessere Vernetzung der Kinderschutz und Gewaltschutz weiter verbessert und eine frühzeitige Gewährung von Hilfe und Unterstützung für gewaltbetroffene Elternteile und ihre Kinder ermöglicht werden kann. 2. Stärkung der Stellung von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren Über 14-jährigen Kindern soll stärker als bisher die aktive Beteiligung in Verfahren, die ihre Person betreffen oder in denen sie vor der Entscheidung des Gerichts angehört werden sollen, ermöglicht werden. Bislang ist die Verfahrensfähigkeit nur dann vorgesehen, wenn ein dem Kind nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend gemacht wird. Dies führt etwa dazu, dass in Umgangsverfahren Verfahrensfähigkeit besteht, jedoch nicht in sorgerechtlichen Verfahren – selbst nicht in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls (vergleiche BGH, Beschluss vom 12.5.21 – XII ZB 34/21, NJW 2021, 2734). Gleichzeitig ist das über 14-jährige Kind in allen Verfahren, die seine Person betreffen, nach § 60 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschwerdebefugt und damit in der Beschwerdeinstanz verfahrensfähig. Durch die fehlende allgemeine Verfahrensfähigkeit kann dem Kind, das aktiv eigene Verfahrenshandlungen vornehmen will, mithin eine Instanz genommen sein. Dies steht nicht zuletzt im Widerspruch mit dem in Kindschaftssachen geltenden Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG. Da auch die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Umgangsentscheidungen erhebliche Auswirkungen für das Wohl des Kindes haben können, sollen diese künftig grundsätzlich auch der Beschwerde zugänglich sein. Eingriffe in das Umgangsrecht des Kindes und der Elternteile sind von hoher Grundrechtsrelevanz. Nach Rechtsprechung des BGH ist (jedenfalls bei Bestehen gemeinsamer elterlicher Sorge) über die Anordnung eines Wechselmodells hinaus sogar eine Umkehr der Betreuungsanteile und eine hiermit verbundene Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes in Umgangsverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25, BeckRS 2025, 38204). Die Auswirkungen einer Umgangsentscheidung können mithin ebenso erheblich sein wie die einer Entscheidung in Sorgeverfahren. Auch die Anfechtbarkeit der Eilentscheidungen in Umgangs- und Sorgeverfahren soll daher angeglichen werden. Aus Gründen des Kindeswohls soll daneben auch die Beteiligung von Pflegepersonen in Kindschaftssachen gestärkt werden. Bislang kann das Gericht nach § 161 Absatz 1 Satz 1 FamFG Pflegepersonen als Beteiligte in Kindschaftssachen hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. In der gerichtlichen Praxis wird allerdings häufig übersehen, dass Pflegepersonen häufig nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 FamFG zwingend hinzuzuziehen sind, weil diese in eigenen Rechten betroffen sind. Ergebnis sind insbesondere Verfahrensverzögerungen, wenn Verfahrenshandlungen nachgeholt werden müssen oder das Verfahren wegen fehlender Beteiligung durch die Beschwerdeinstanz zurückverwiesen werden muss. Informationen der Pflegeltern, die die soziale Verantwortung für das Kind im Alltag tragen, sollten aber stets Eingang in das Verfahren und die umfassende Ermittlung des Sachverhalts durch das Gericht finden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die für die Betreuung des Kindes relevanten Informationen über das Kind, etwa in Schriftsätzen des Jugendamts oder des Verfahrensbeistands, auch den Pflegeltern zugehen. Aus der Praxis wird immer wieder berichtet, dass Eltern einen Kontakt des Verfahrensbeistands mit dem Kind verhindern. In diesen Fällen kann der Verfahrensbeistand seine Aufgaben nicht effektiv erfüllen. Durch die Einführung einer gesetzlichen Pflicht der Eltern, dem Verfahrensbeistand ein persönliches Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen, soll deren Mitwirkungsbereitschaft verbessert werden. Dies gilt gleichermaßen für die Gespräche zwischen Kind und einem Sachverständigen. 3. Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken Qualitätsvolle wissenschaftliche Untersuchungen erfordern regelmäßig Zugang zu und Auswertung von möglichst repräsentativen, unverzerrten Aktensätzen. Derzeit besteht bei der Akteneinsicht zu Forschungszwecken auf Grundlage der allgemeinen Vorschrift des § 13 Absatz 2 FamFG für die Gerichte Rechtsunsicherheit, die auch auf den fehlenden spezifischen Vorgaben zu den Modalitäten und zur berechtigten Verwendung der Daten durch Forschende, auch im Hinblick auf den Sozialdatenschutz, beruht. Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf Regelungen vor, um die Voraussetzungen eines Akteneinsichtsrechts zu regeln, das sowohl das wissenschaftliche Forschungsinteresse als auch den Schutz sensibler personenbezogener Daten berücksichtigt. 4. Verschlankung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen Das Beschwerdegericht hat in den besonders grundrechtssensiblen Kindschaftssachen nach § 68 Absatz 5 FamFG stets alle Verfahrenshandlungen der Erstinstanz zu wiederholen. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint. Eine auf Bitten der 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass in diesen Verfahren zwar grundsätzlich die Wiederholung von Anhörungen und Terminen in der Beschwerdeinstanz angesichts von Bedeutung und Tragweite der genannten Entscheidungen gerechtfertigt ist, gleichzeitig kann sie aber auch zu unnötigen Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens führen. Die Praxis berichtet insoweit, dass die zwingende Wiederholung aller Verfahrenshandlungen einschließlich der Kindesanhörung in eindeutigen Verfahren kontraproduktiv sei, da die Rechtskraft der Entscheidung unnötig hinausgeschoben werde und notwendige Maßnahmen nur mit Verzögerung in die Wege geleitet werden könnten. Der Entwurf sieht daher eine Ausnahme von der obligatorischen Wiederholung der Verfahrenshandlungen vor, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ebenso sollen Forderungen nach einer Vereinfachung und Ausweitung der Billigung von Elternvereinbarungen aufgegriffen werden (vergleiche etwa Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V., FamRZ 2014, 1157, 1167; Hammer, FamRZ 2024, 582, 585; Kischkel/Sachenbacher, FamRZ 2024, 409, 411). Digitale Kommunikationsformen und Technologien gehören zum Alltag großer Teile der Bevölkerung und begründen die berechtigte Erwartung, auch mit der Justiz nutzerfreundlich und digital in Kontakt treten zu können. Auch für die gerichtliche Bearbeitung ergeben sich Vorteile durch eine strukturierte Erfassung von Anträgen und Erklärungen. Für Anträge und Erklärungen, die vor der Rechtsantragstelle abgegeben werden können, wird dieser Ansatz im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) bereits verfolgt. Mit § 1135 ZPO wird die bundeseinheitliche Entwicklung und Erprobung digitaler Eingabesysteme ermöglicht, die dem elektronischen Erstellen von Anträgen und Erklärungen nach § 129a Absatz 1 ZPO dienen. Dies soll nun auch nach § 25 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Entwurfsfassung (FamFG-E) für Anträge nach § 25 Absatz 1 bis 4 FamFG-E ermöglicht werden. Weitere Verfahrensvereinfachungen sind bei der sogenannten Fortlebensermittlung in Nachlasssachen vorgesehen. Nach § 351 FamFG hat die Stelle, die eine Verfügung von Todes wegen seit 30 Jahren verwahrt, von Amts wegen zu ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Nachdem das Zentrale Testamentsregister (ZTR) nun seine volle Funktionsfähigkeit entfaltet hat, ist diese aufwändige Ermittlung weitgehend entbehrlich und soll entsprechend reduziert werden. Hierdurch können Gerichte und Notariate entlastet werden. 5. Weiterer Reformbedarf im Verfahrensrecht Die Anhörungsvorschrift des § 193 FamFG sieht im Adoptionsverfahren – neben der Anhörung der Beteiligten (§ 192 FamFG) – explizit nur die zwingende Anhörung von Kindern des Annehmenden und des Anzunehmenden vor. Im Einzelfall kann allerdings auch die Anhörung anderer Personen und insbesondere weiterer Abkömmlinge des Annehmenden und des Anzunehmenden geboten sein. Die Ausgestaltung der erforderlichen Anhörung durch das Familiengericht soll daher mit gesetzlichen Klarstellungen erleichtert werden. In Verfahren der Aufgebotssachen sind Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger vorgesehen. Diese Bekanntmachungen sind derzeit dauerhaft abrufbar und können im Gegensatz zu Bekanntmachungen in gedruckten Ausgaben jederzeit leicht elektronisch durchsucht werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Änderung dieser Bekanntmachungsvorschriften erforderlich. Ist der Zweck der Bekanntmachung erfüllt, soll eine Löschung der Daten vorgesehen werden. 6. Stärkung des Gewaltopfers bei Härtefallscheidung Die Regelungen zur Ehescheidung in den §§ 1564 ff. BGB setzen voraus, dass eine Ehe erst nach Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden kann. Ein Abweichen hiervon ist nach § 1565 Absatz 2 BGB nur im Ausnahmefall erlaubt und steht unter der Voraussetzung, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine „unzumutbare Härte“ darstellen würde. Das Gesetz gibt bislang nicht vor, in welchen Fallkonstellationen vom Vorliegen einer unzumutbaren Härte auszugehen ist. Insbesondere für die Gruppe von Fällen, in denen ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten oder dessen Kind Gewalt ausgeübt hat, hat auch die Rechtsprechung noch keine einheitliche Kasuistik entwickelt. Hieraus ergibt sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die viele Gewaltopfer bislang dazu bewegen dürfte, mit der Stellung ihres Scheidungsantrags bis zum Ablauf des Trennungsjahrs zu warten. Im Hinblick darauf, dass der Fortbestand des Ehebands zum Peiniger eine besondere – zusätzliche – Härte darstellt, sieht der Entwurf eine Ergänzung des § 1565 Absatz 2 BGB vor, wonach eine unzumutbare Härte in der Regel in Fällen vorliegt, in denen der andere Ehegatte den Antragsteller oder ein im Haushalt des Antragstellers lebendes Kind vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt hat. 7. Abschaffung Bedürftigkeitsprüfung bei Rückgabeanträgen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen Ziel der Gesetzesänderung ist es auch, Verfahren nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206) (Haager Kindesentführungsübereinkommen – HKÜ) weiter zu beschleunigen. Wurde ein Kind widerrechtlich von einem Vertragsstaat des HKÜ in einen anderen verbracht oder wird ein Kind widerrechtlich in einem Vertragsstaat zurückgehalten (sogenannte Kindesentführung), so kann die Person, deren Sorgerecht dadurch verletzt wurde, in dem Staat, in dem sich das Kind befindet, nach dem HKÜ einen Antrag auf Rückgabe des Kindes in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts (Ursprungsstaat) stellen. Über die Rückgabe ist baldmöglich zu entscheiden (grundsätzlich binnen sechs Wochen nach Antragstellung). Ein Antragsteller kann seinen Rückgabeantrag in Deutschland über die Zentrale Behörde (das Bundesamt für Justiz - BfJ) oder unmittelbar bei Gericht stellen. Mit der Antragstellung bei Gericht kann er Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Auch bei einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unterstützt ihn das BfJ. Allerdings hat die Praxis gezeigt, dass gerade in grenzüberschreitenden Fällen die Beibringung der erforderlichen Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers oft zeitaufwändig ist. Um Rückgabeverfahren im Sinne des HKÜ beschleunigt führen zu können, soll künftig bei einem Antrag auf Rückgabe des Kindes nach dem HKÜ die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe entfallen; die Prüfung wird auf die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen (hinreichende Aussicht auf Erfolg, keine Mutwilligkeit) beschränkt. Die Kostenfreiheit des Antragstellers eines Rückgabeverfahrens entspricht im Übrigen der Grundidee des HKÜ. So sieht Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 und 2 HKÜ grundsätzlich vor, den Antragsteller umfassend kostenfrei zu stellen. Vertragsstaaten können sich allerdings vorbehalten, Verfahrenskostenhilfe nur nach ihren allgemeinen Vorschriften zu gewähren (Artikel 26 Absatz 3 HKÜ); von dieser Möglichkeit hat Deutschland Gebrauch gemacht. 8. Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes Mit dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) wurden bundesweit einheitliche Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern geschaffen. Das GDolmG legt sowohl die persönlichen als auch die fachlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung fest. Damit werden zugleich Anforderungen der Richtlinie 2010/64/EU umgesetzt, die die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren von ausreichender Qualität sind, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Die Umsetzungsfrist des seit dem 1. Januar 2023 geltenden Gesetzes wurde mehrfach – zuletzt bis zum 31. Dezember 2027 – verlängert, um den Ländern die Einrichtung der für die Abnahme der Dolmetscherprüfung erforderlichen Prüfungskapazitäten zu ermöglichen. Bis dahin ist übergangsweise weiterhin die Berufung auf einen nach Landesrecht allgemein geleisteten Eid nach § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) möglich. Die bundeseinheitlichen Beeidigungsvoraussetzungen des GDolmG müssen daher ab dem 1. Januar 2028 von den gerichtlichen Dolmetschern erfüllt werden. Im Regelfall müssen sie sich der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes unterziehen. Gegenwärtig bestehen Prüfungsämter im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 GDolmG lediglich in Baden-Württemberg (Karlsruhe), Bayern (München), Hessen (Darmstadt), Mecklenburg-Vorpommern (Rostock), Saarland (Saarbrücken) und Sachsen (Leipzig). Auch nach dem Ablauf der nochmals verlängerten Übergangsfrist droht damit ein Mangel an allgemein beeidigten Dolmetschern. Eine funktionierende Rechtspflege setzt jedoch eine ausreichende Zahl qualifizierter allgemein beeidigter gerichtlicher Dolmetscher voraus. Die ebenfalls mögliche Ad-hoc-Beeidigung durch das Gericht bietet hingegen keine Gewähr für die mit dem GDolmG bezweckte bundesweit einheitlich hohe Qualität der Dolmetscherleistungen. Um die bestehenden Prüfungsämter bis zu dem erforderlichen Aufbau weiterer Prüfungsämter zu entlasten und zugleich sicherzustellen, dass der Justiz bundesweit auch nach dem 31. Dezember 2027 eine ausreichende Zahl beeidigter Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung steht, wird einerseits eine alternative Möglichkeit zum Nachweis der nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 GDolmG erforderlichen Fachkenntnisse, andererseits eine zeitlich befristete Bestandsschutzregelung vorgesehen. 9. Elektronisches Vollmachtsregister Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) erfüllt als Informationsregister für institutionelle Nutzer bereits heute eine wichtige Aufgabe. Betreuungsgerichte, Ärztinnen und Ärzte können sich durch Einsicht in das Register darüber informieren, ob Vorsorgeverfügungen wie Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen vorliegen. Um die Nutzbarkeit des ZVR für institutionelle Nutzer zu verbessern, wird das ZVR bereits im Rahmen einer ersten Funktionserweiterung ausgebaut. Die Funktionserweiterung 1 besteht in der bildlichen Erfassung der schon bisher im ZVR (freiwillig) durch institutionelle Nutzer registrierbaren Dokumente (Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen) und deren Abrufbarkeit durch die einsichtsberechtigten Betreuungsgerichte und Ärztinnen und Ärzte. Sie wird bis zum 1. Oktober 2026 rechtlich und technisch abgeschlossen. Um das ZVR für den Rechtsverkehr noch besser nutzbar zu machen und um zum Beispiel bei Vollmachten deren Gültigkeitsstatus ablesen zu können, besteht zudem das Bedürfnis nach einer zweiten Funktionserweiterung. Das ZVR soll danach um die Funktion eines Gültigkeitsregisters ergänzt werden. Durch die Funktionserweiterung 2 soll die Gültigkeit der registrierten Vorsorgevollmacht im Register abgebildet werden, um perspektivisch einen digitalen Rechtsscheinträger für Vollmachten zu schaffen. Damit soll im Rechtsverkehr bei Verwendung der Vollmacht für den Vertragspartner überprüfbar werden, ob eine Vollmacht noch gültig ist oder bereits widerrufen. Damit sollen Vollmachten im elektronischen Rechtsverkehr rechtssicherer verwendet werden können. Durch europäische Vorgaben besteht nunmehr ein zusätzliches, dringendes Bedürfnis eine technische Lösung für digitale EU-Vollmachten zu schaffen. Es ist aufgrund europäischen Rechts erforderlich, technische Lösungen für digitale EU-Vollmachten bereitzuhalten, die den technischen Widerruf der Gültigkeit digitaler Nachweise ermöglicht. Neben dem Gültigkeitsstatus ist es bei Vollmachten, die einer großen Gestaltungsfreiheit der Beteiligten unterliegen, zweckmäßig, ein elektronisches Vollmachtsdokument zu speichern. Deshalb wird als Lösung für Vollmachten der Aufbau eines Registers angestrebt, in dem neben dem Gültigkeitsstatus auch das elektronische Vollmachtsdokument einsehbar ist. Die Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht schreibt die Einführung einer digitalen EU-Vollmacht vor. Diese Richtlinie muss bis zum 31. Juli 2027 durch Erlass von Rechtsakten umgesetzt werden; die Umsetzungsrechtsakte müssen sodann bis zum 31. Juli 2028 in Kraft treten. Nach den Vorgaben der Richtlinie muss die digitale EU- Vollmacht mit der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) kompatibel sein, was eine Ausstellung als elektronische Attributsbescheinigung nach Artikel 4 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für die EUDI-Wallet oder prospektiv eine europäische Unternehmensbrieftasche (Kommissionsvorschlag vom 19. November 2025 (SWD (2025) 837 final)) erforderlich macht. Die Elektronische Attributsbescheinigung soll aufgrund eines Widerrufsmechanismus an einen Gültigkeitsstatus der Vollmacht in einem Elektronischen Vollmachtsregister gekoppelt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine für eine Vollmacht als Nachweis ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung in Folge des Widerrufs gemäß der Anforderung des Artikels 45f Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auch umgehend ihren technischen Gültigkeitsstatus verliert. Deshalb ist die Errichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters, das den Gültigkeitsstatus der Vollmacht angibt, erforderlich. Die Schaffung eines separaten Elektronischen Vollmachtsregisters nur für digitalen EU-Vollmachten wäre dabei unwirtschaftlich, da nur mit einer überschaubaren Anzahl an digitalen EU-Vollmachten zu rechnen ist. Dies ist dem begrenzten Anwendungsbereich geschuldet: Bei den in das Elektronische Vollmachtsregister aufzunehmenden digitalen EU-Vollmachten handelt es sich allein um die im Inland errichteten digitalen EU-Vollmachten. Die digitalen EU-Vollmachten können zudem nur für grenzüberschreitende Sachverhalte verwendet werden. Dies betrifft grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge, die Errichtung von Tochtergesellschaften im Ausland und die Errichtung von Zweigniederlassungen im Ausland. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass ein einheitliches Elektronisches Vollmachtsregister geschaffen wird, in dem neben der digitalen EU-Vollmacht auch weitere rechtsgeschäftliche Vollmachten registriert werden sollen. Eine Schaffung eines einheitlichen Elektronischen Vollmachtsregisters, das neben der digitalen EU-Vollmacht auch weitere Vollmachten enthalten kann, ist zweckmäßig und schafft Synergieeffekte. Erstens sind die rechtlichen und technischen Voraussetzungen bei allen Anwendungsfällen vergleichbar, weil es sich um Vollmachten handelt. Es kann also auf dieselbe technische Infrastruktur zurückgegriffen werden und auch im Wesentlichen auf dieselben rechtlichen Regelungen. Zweitens kann durch die Schaffung dieses Elektronischen Vollmachtsregisters, das neben den digitalen EU-Vollmachten auch Vorsorgevollmachten enthält, eine zweite Funktionserweiterung des ZVR im Wesentlichen umgesetzt werden, da der Gültigkeitsstatus der Vorsorgevollmachten in dem einheitlichen Register aufgenommen wird. Drittens wird ein wichtiger Schritt in der Digitalisierung gegangen, der es perspektivisch ermöglicht, Rechtsscheintatbestände oder Publizitätswirkungen für das Elektronische Vollmachtsregister zu schaffen, sodass neben papierförmigen Ausfertigungen von Vollmachten als Rechtsscheinträger nach § 172 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch digital dokumentierte Vollmachten in Betracht kommen. Das Elektronische Vollmachtsregister soll zunächst für digitale EU-Vollmachten und für notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmachten geöffnet werden, könnte dann aber schrittweise auf sämtliche Vollmachten erweitert werden. Die in dem Elektronischen Vollmachtsregister registrierbaren Vollmachten sollen dabei jeweils im Verordnungswege bestimmt werden können. Das Elektronische Vollmachtsregister soll den Gültigkeitsstatus der dort registrierten Vollmachten erfassen. Außerdem soll das Elektronische Vollmachtsregister insbesondere mit der EUDI-Wallet kompatibel ausgestaltet werden, sodass die Vollmachten als elektronische Attributsbescheinigungen insbesondere für die EUDI-Wallets und europäischen Unternehmensbrieftaschen ausgestellt werden können. Eine Registrierungspflicht für Vollmachten ist ausdrücklich nicht beabsichtigt. Es soll den Bürgerinnen und Bürger freistehen, ob sie Vollmachten im Elektronischen Vollmachtsregister registrieren möchten. Wird eine notarielle Vorsorgevollmacht im ZVR freiwillig registriert, so kann die Registrierung im ZVR mit dem Elektronischen Vollmachtsregister verknüpft werden, und die Daten können übermittelt werden. Genauere Vorgaben zur Verknüpfung und zur Übertragung werden in einer Rechtsverordnung geregelt. Hierdurch können sich die Bürgerinnen und Bürger eine doppelte Registrierung ersparen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1. Mit Ergänzungen in den §§ 122, 152, 170 und 232 FamFG-E wird für Verfahren in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Kindesunterhaltssachen ein Wahlgerichtsstand für die örtliche Zuständigkeit in Inlandsfällen eingeführt. Damit soll in diesen Verfahren die Sicherheit von Elternteilen gewährleistet werden, die Opfer von Partnerschaftsgewalt geworden sind und sich mit dem Kind an einem neuen, dem gewaltausübenden Elternteil unbekannten Ort aufhalten. Durch die Änderungen soll sichergestellt werden, dass der neue gewöhnliche Aufenthaltsort geheim gehalten werden kann und nicht durch den Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes erkennbar wird. Die Ergänzung des § 3 Absatz 1 FamFG-E stellt sicher, dass die Geheimhaltung auch dann gewahrt werden kann, wenn zuerst der gewaltausübende Elternteil einen Antrag zum Beispiel in einer Kindschaftssache stellt. Durch eine Ergänzung des § 87b SGB VIII wird auch die Zuständigkeit des im gerichtlichen Verfahren beteiligten Jugendamts angepasst. Um den Schutz eines von Gewalt betroffenen Elternteils und des Kindes auch im Verfahren weiter zu verbessern sollen durch Klarstellungen im Gesetz die Vorgaben des Artikels 51 der Istanbul-Konvention zum Schutz von Leib und Leben verankert und ihrer Bedeutung für Kindschaftsverfahren entsprechend hervorgehoben werden. So wird insbesondere klargestellt, dass das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auch in Kindschaftssachen Anhaltspunkten für häusliche Gewalt nachzugehen hat und gegebenenfalls den Schutzbedarf des Kindes und zugleich auch den des von der Gewalt betroffenen Elternteils zu ermitteln hat. Des Weiteren soll FamFG deutlicher hervorgehoben werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt in Form von Partnerschaftsgewalt zwischen den Eltern ein Hinwirken auf elterliches Einvernehmen (§ 156 Absatz 1 FamFG) in der Regel nicht in Betracht kommt. Dies entspricht auch den Wertungen des Gesetzgebers der FGG-Reform, die hierdurch verdeutlicht werden (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 236). Durch eine Ergänzung in § 23b GVG soll sichergestellt werden, dass Familienrichterinnen und -richter auch über belegbare Kenntnisse auf dem Gebiet des Gewaltschutzrechts sowie über Grundkenntnisse soziologischer und psychologischer Art zu Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt verfügen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Richterinnen und Richter erhöhte Gefährdungsrisiken besser erkennen können sowie die Bedeutung von erlebter und miterlebter Gewalt auf Betroffene und die im Haushalt lebenden Kinder noch besser einschätzen können. Durch Änderungen von Vorschriften im Gewaltschutz- und Vollstreckungsverfahren soll eine schnellere und bessere Vernetzung der an Gewaltschutz- und Kindschaftssachen beteiligten Professionen in allen Verfahrenslagen ermöglicht werden. Dem Schutzbedarf der gewaltbetroffenen Person und ihrer Kinder soll dadurch schneller und zielgerichteter entsprochen werden können. 2. Die Verfahrensfähigkeit des über 14-jährigen Kindes soll mit einer Anpassung in § 9 FamFG in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen oder in denen das Kind vor der Entscheidung des Gerichts angehört werden soll, immer gegeben sein, sobald das Kind den Willen äußert, aktiv am Verfahren teilnehmen zu wollen. Dem Schutzbedürfnis des verfahrensfähigen Kindes trägt der neue § 154a FamFG-E Rechnung. Mit Änderungen in § 57 FamFG wird die Anfechtbarkeit von Umgangsregelungen, welche nach mündlicher Erörterung im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen sind und eine Umgangsregelung für mindestens sechs Wochen enthalten, eingeführt. Weitere Anpassungen dienen der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten über das Bestehen des Beschwerderechts im einstweiligen Anordnungsverfahren. Ferner soll die Pflicht der Eltern, in Kindschaftssachen dem Verfahrensbeistand und dem Sachverständigen Gespräche mit dem Kind zu ermöglichen, und die Durchsetzung dieser Pflicht ausdrücklich gesetzlich verankert werden (§ 158d FamFG). Mit einer Änderung in § 161 Absatz 1 FamFG wird die verpflichtende Beteiligung von Pflegepersonen in die Person des Kindes betreffenden Verfahren eingeführt, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Die persönliche Anhörung nach Absatz 2 wird als Soll-Vorschrift ausgestaltet. 3. In den §§ 13a und 13b FamFG soll ein ausdifferenziertes System zur Auskunft und Akteneinsicht zu Forschungszwecken eingeführt werden, das die Besonderheiten der Familienverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit berücksichtigt und die in den Gerichtsakten enthaltenen anvertrauten Sozialdaten, die dem Gericht nach § 65 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) übermittelt worden sind, besonders schützt. 4. Das Beschwerdegericht soll dann, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist, künftig die Möglichkeit haben, von der obligatorischen Wiederholung von Verfahrenshandlungen abzusehen, auch wenn über eine der in § 68 Absatz 5 FamFG genannten Angelegenheiten zu entscheiden ist. Mit einer neuen Regelung in § 156 Absatz 3 FamFG soll ein auf Grundlage des Einvernehmens der Beteiligten zustande gekommener gerichtlich gebilligter Vergleich auch für Sorgeverfahren eingeführt werden. Mit der Ergänzung des § 25 FamFG soll die bereits in § 1135 ZPO ermöglichte bundeseinheitliche Entwicklung und Erprobung digitaler Eingabesysteme auf den Anwendungsbereich des FamFG erstreckt werden. Nachdem das ZTR nunmehr seit mehreren Jahren im Vollbetrieb ist, hat sich das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen erheblich verbessert. Vor diesem Hintergrund soll die für die Nachlassgerichte aufwändige Pflicht zur Fortlebensermittlung in § 351 FamFG auf den notwendigen Umfang reduziert werden. Erforderlich ist weiterhin eine Prüfung der sogenannten „Alt-Registrierungen“, bei denen eine höhere Fehlerquote zu erwarten ist. Hier genügt – in Anlehnung an die Dienstordnung für Notarinnen und Notare – eine einmalige Überprüfung der Verwahrangaben. Zusätzlich wird eine Auffangregelung eingeführt, die die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen regelt, wenn seit dem Geburtstag des Erblassers 120 Jahre vergangen sind. Hierdurch soll eine Bereinigung des Registers ermöglicht werden. Zudem benötigen die Nachlassgerichte, wenn Erben von Amts wegen zu ermitteln sind, Daten aus den Personenstandsregistern. Diese Amtsermittlung soll dadurch erleichtert werden, dass – sofern die technischen Möglichkeiten dafür geschaffen sind – ein elektronischer Datenabruf der Nachlassgerichte beim jeweils zuständigen Standesamt aus elektronisch geführten Personenstandsregistern ermöglicht wird. 5. § 193 FamFG soll künftig eine klare und umfassende Regelung zur Anhörung weiterer Personen neben den Beteiligten in Adoptionssachen enthalten. Durch Änderungen der Regelungen zum Aufgebotsverfahren, mit denen eine Löschung der Veröffentlichung vorgesehen wird, wenn der Zweck der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfüllt ist, soll dem Datenschutz besser Rechnung getragen werden. 6. Der Entwurf sieht eine Ergänzung der Härtefallregelung des § 1565 Absatz 2 BGB vor. Damit wird klargestellt, dass eine unzumutbare Härte in der Regel vorliegt, wenn der antragstellende Ehegatte oder dessen im Haushalt lebendes Kind vom Antragsgegner vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt worden ist. 7. Mit dem Entwurf wird § 43 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Int- FamRVG) dahingehend geändert, dass in Verfahren nach dem HKÜ für den Beteiligten, der den Antrag auf Rückgabe des Kindes zu stellen beabsichtigt, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht von seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. 8. Die Ergänzung von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GDolmG sieht vor, dass der Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse alternativ zu der vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamt abgelegten Dolmetscherprüfung auch durch den Hochschulabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erbracht werden kann, der der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes entspricht. Da diese Regelung allein nicht ausreichen wird, um die Prüfungsämter in ausreichendem Maß zu entlasten, wird zusätzlich eine befristete bestandsschützende Regelung für Dolmetscher vorgesehen, die am 31. Dezember 2022 nach Landesrecht allgemein beeidigt waren. 9. Zur Etablierung eines von der Bundesnotarkammer geführten Elektronischen Vollmachtsregisters, das zunächst digitale EU-Vollmachten und notarielle Vorsorgevollmachten enthält und sukzessive auf weitere rechtsgeschäftliche Vollmachten erstreckt werden kann, sind Änderungen in der Bundesnotarordnung (BNotO) erforderlich. Durch eine Änderung des § 78 BNotO soll der Bundesnotarkammer dabei die Aufgabe zugewiesen werden, ein solches Register zu führen, das unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz steht. Weiterhin sollen durch die Einfügung eines neuen § 78r der Bundesnotarordnung in der Entwurfsfassung (BNotO-E) Regelungen zur Ausgestaltung und zur Funktion des Elektronischen Vollmachtsregisters geschaffen werden. Darin soll auch die Kompatibilität mit der Wallet- Technologie und den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, zuletzt geändert durch VO (EU) 2024/1183, (eIDAS- Verordnung) vorgeschrieben werden. Außerdem soll die Vorschrift eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthalten, auf Grund derer unter anderem geregelt werden kann, welche Vollmachten registriert werden können und wie die Registrierung und die Ausstellung von elektronischen Attributsbescheinigungen im Einzelnen zu erfolgen hat. § 78r Absatz 4 BNotO-E soll zudem die Interoperabilität zwischen dem Elektronischem Vollmachtsregister und dem ZVR regeln. Diese Norm dient dazu, dass Eintragungen im ZVR in das Elektronische Vollmachtsregister übertragen werden können, soweit sie eine im Elektronischen Vollmachtsregister registrierbare Vollmacht betreffen. Danach soll die registerführende Stelle künftig Eintragungen von notariell beurkundeten oder beglaubigten Vollmachten im ZVR mit einem Eintrag im Elektronischen Vollmachtsregister verknüpfen und Daten und Dokumente in das Elektronische Vollmachtsregister übertragen können. Um den Gleichlauf der Register zu erhalten, sollen automatisierte Abgleiche gestattet sein und nachträgliche Änderungen in einem Register in das andere übertragen werden können. Diese Regelung ist erforderlich, um rechtsgeschäftliche Vollmachten und ihren Gültigkeitsstatus in einem einheitlichen Register zu erfassen. Während das ZVR neben den Vorsorgevollmachten auch weitere Vorsorgeverfügungen enthält, wie etwa die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung, ist das Elektronische Vollmachtsregister darauf ausgelegt, Auskunft über den Bestand von rechtsgeschäftlichen Vollmachten zu geben. Eine einheitliche Registrierung von rechtsgeschäftlichen Vollmachten in einem Elektronischen Vollmachtsregister ist zweckmäßig, um das Register einheitlich als authentische Quelle für den Gültigkeitsstatus von rechtsgeschäftlichen Vollmachten zu nutzen. Perspektivisch kann dieses Register dann auch mit Publizität oder Rechtsscheinwirkungen ausgestattet werden. Die Schaffung eines vom ZVR verschiedenen Registers erscheint zudem erforderlich, weil das ZVR zusätzliche besondere Zwecke erfüllt und besondere Einsichtsrechte gewährt, die für ein Elektronisches Vollmachtsregister, in dem auch andere Vollmachten als Vorsorgevollmachten registriert werden, nicht bestehen sollen. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine beauftragten Dritten wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass mit dem Entwurf verschiedene Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und Mädchen wirksam bekämpfen“, die im Auftrag der 91. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister gegründet wurde, umgesetzt werden sollen. Diese Arbeitsgruppe bestand unter anderem aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Gutachterinnen und Gutachtern und Verbänden. Zu dem Referentenentwurf fand außerdem eine Länder- und Verbändebeteiligung statt. Die Verbändestellungnahmen wurden vor Erarbeitung des Regierungsentwurfs ausgewertet. Anregungen sind an verschiedenen Stellen in den Entwurf eingeflossen, wobei keine Änderung auf einem konkreten Textvorschlag eines konkreten Verbandes basiert. Verschiedene der im Vergleich zum Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen gehen gleichermaßen auf die Stellungnahmen der Verbände, der Länder sowie der Ressorts zurück. Die Verbändestellungnahmen sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter folgendem link abzurufen: https://www.bmjv.de/Shared- Docs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Stellungnahmen/2026/0722_Stellungnahmen_Fa- mFG_Reform.html?nn=18816. Zu den Vorgaben zur Führung des Elektronischen Vollmachtsregisters haben Gespräche mit der Bundesnotarkammer stattgefunden, durch die insbesondere die zeitnahe technische Umsetzbarkeit des Elektronischen Vollmachtsregisters sichergestellt werden sollte. Das Ergebnis dieser Gespräche ist in die rechtlichen Regelungen zum Elektronischen Vollmachtsregister eingeflossen. IV. Alternativen Anstatt der Änderung in § 43 IntFamRVG wäre auch möglich, den Vorbehalt in Artikel 26 Absatz 3 HKÜ zurückzunehmen. Das hätte allerdings höhere Kosten zur Folge, da dann auch die Frage hinreichender Erfolgsaussicht nicht mehr geprüft werden könnte. Auch hätte der Gesetzgeber nicht mehr die Freiheit, die Frage künftig national wieder anders zu regeln. Alternativ erscheint es denkbar, Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts vorläufig zu gewähren und erst nach Abschluss des Hauptverfahrens die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben, dass keine Bedürftigkeit vorliegt, könnte die geleistete Verfahrenskostenhilfe zurückgefordert werden. Dieses Vorgehen könnte allerdings zu einem Mehraufwand führen, der zu den zu erwartenden Rückforderungsbeträgen nicht im Verhältnis steht. Da sich die Antragsteller regelmäßig im Ausland aufhalten, könnte eine langwierige und kostspielige Vollstreckung im Ausland mit ungewissem Erfolg über die Rückforderung der gewährten Verfahrenskostenhilfe notwendig werden. Im Übrigen besteht zur Änderung der weiteren Vorschriften keine Alternative. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG – Bürgerliches Recht, Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren, Notariat). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Elektronische Vollmachtsregister folgt insbesondere aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren, Notariat) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Soweit sich die Gesetzgebungskompetenz auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) stützt, ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich, denn ein einheitliches Registerwesen ist in Deutschland im gesamtstaatlichen Interesse unerlässlich, um einen nachvollziehbaren und ungestörten Rechts- und Wirtschaftsverkehr über die Ländergrenzen hinweg sicherzustellen. Ohne eine bundesgesetzliche einheitliche Regelung wäre eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen, die es sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder zu vermeiden gilt, um unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr abzuwenden. Dies gilt umso mehr, wenn es wie vorliegend auch um einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums geht. Hierfür ist eine einheitliche Regelung über Ländergrenzen hinweg im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelung ist mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht, insbesondere mit Artikel 26 Absatz 2 und 3 HKÜ sowie der Istanbul-Konvention, vereinbar. Die am 24. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385 vom 24.5.2024) zielt auch auf eine stärkere Vernetzung der mit Fällen häuslicher Gewalt befassten Behörden (vergleiche Artikel 16 Absatz 2). Dem dienen die in den §§ 88, 96, 211a, 212 und 216a FamFG-E vorgesehenen Änderungen, mit welchen der Informationsfluss zwischen den an Kindschafts- und Gewaltschutzverfahren beteiligten Gerichten und Behörden verbessert werden soll. Die Regelungen zum Elektronischen Vollmachtsregister sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Insbesondere dienen die Vorschriften der Umsetzung von Artikel 16c Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht. Dadurch, dass die Ausstellung der digitalen Vollmachtsnachweise als elektronische Attributsbescheinigung nach Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt, werden ein hohes Vertrauensniveau und die Kompatibilität mit der EUDI-Wallet und prospektiv mit der European Business Wallet gewährleistet. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf soll in mehreren Punkten zu einer Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten beitragen. Dem dient insbesondere die Regelung der zwangsweisen Durchsetzung der Ermöglichung von Gesprächen zwischen Verfahrensbeistand beziehungsweise Sachverständigem und Kind. Andere, eingriffsintensivere aber häufig weniger erfolgversprechende Optionen – wie etwa die Bestellung eines Ergänzungspflegers – müssen nicht ergriffen werden. Mit den klarstellenden Regelungen in § 156a FamFG-E werden die Vorgaben der Istanbul-Konvention klar im Verfahrensrecht abgebildet, so dass Zweifel über „Ob“ und „Wie“ der Schutzbedarfsanalyse und des Gefährdungsmanagements nicht mehr bestehen sollten. Die Einführung des Wahlgerichtsstandes und die Verbesserung der Verfahrensvorschriften zur Verknüpfung von Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren sollen den zielgerichteten Schutz gewaltbetroffener Personen und ihrer Kinder verbessern. Mit der Änderung in § 68 FamFG-E wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Angelegenheiten im Beschwerdeverfahren von der Wiederholung bestimmter Verfahrenshandlungen abgesehen werden darf, und die Verfahrensführung in Fällen erleichtert, in denen die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Mit einer Änderung in § 57 FamFG werden ferner Rechtsunsicherheiten beseitigt und klargestellt, dass eine einstweilige Anordnung auch dann beschwerdefähig ist, wenn nach der mündlichen Erörterung noch Verfahrenshandlungen vorgenommen werden. Die Gesetzesänderung bringt ebenso Vereinfachungen für Gerichte und Antragsteller in Verfahren auf Rückgabe des Kindes nach dem HKÜ mit sich: Es müssen weniger Nachweise beigebracht und von den Gerichten geprüft werden. Dadurch verringert sich der Arbeitsaufwand. In Nachlassverfahren sollen die Vorteile des durch das ZTR etablierten und verbesserten Benachrichtigungswesens genutzt werden und die Fortlebensermittlung nach § 351 FamFG reduziert werden. Außerdem soll die Ermittlung der Erben von Amts wegen durch die Möglichkeit eines Datenabrufs aus den elektronisch geführten Personenstandsregistern erleichtert werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf die Vorschriften zu Kindschafts- und Gewaltschutzsachen in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.2 alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er den Schutz gewaltbetroffener Menschen und ihrer Kinder im familiengerichtlichen Verfahren durch die Verbesserung der Verfahrensvorschriften unter Berücksichtigung der Vorgaben der Istanbul-Konvention stärkt. Damit leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 5.1 und 5.2., alle Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen überall auf der Welt zu beenden und alle Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der Ausbeutung zu beseitigen. Mit dem Entwurf wird die rechtliche Grundlage für ein Elektronisches Vollmachtsregister geschaffen, in dem der Gültigkeitsstatus einer registrierten Vollmacht verzeichnet wird. Hierdurch leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Zielvorgabe 16.6, die verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er bereits wesentliche Elemente einer rechtlichen Basis dafür schafft, dass der Nachweis des Bestehens von Vollmachten im elektronischen Rechtsverkehr erleichtert wird. Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(II.2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, (II 2. d) „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(II. 2 e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „(II. 2. f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 3.1 Haushaltsausgaben für den Bund Allein aufgrund der Änderung in Artikel 1 Nummer 6 (§ 25 Absatz 5 FamFG-E) ergeben sich Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die übrigen Gesetzesänderungen betreffen den Bundeshaushalt nicht. Die bereits auf Grundlage der ZPO begonnene Entwicklung der digitalen Rechtsantragstelle wird nach agilen Prinzipien durchgeführt. Die digitalen Eingabesysteme werden dabei schrittweise für einzelne Anwendungsfälle entwickelt, erprobt und auf Grundlage der bei ihrer Nutzung gewonnenen Erkenntnisse fortentwickelt. Die Erweiterung der digitalen Rechtsantragstelle auf Anträge und Erklärungen nach § 25 FamFG knüpft an diese bereits bestehende technische und organisatorische Infrastruktur an. Für die Entwicklung, Anpassung und Erprobung der digitalen Eingabesysteme für Anwendungsfälle aus dem Bereich des FamFG werden einmalig Haushaltsmittel des Bundes in Höhe von voraussichtlich 700 000 Euro benötigt. Für den laufenden Betrieb und die Weiterentwicklung ist danach mit jährlichen Ausgaben in Höhe von voraussichtlich 60 000 Euro zu rechnen. Die Mittel umfassen insbesondere Aufwendungen für Produktmanagement, Design und Softwareentwicklung sowie Sach- und Dienstleistungen für Hosting, IT- Sicherheit, Nutzendenforschung und Nutzendentests. Die Finanzierung von Entwicklung und Betrieb erfolgt in Höhe von voraussichtlich 360 000 Euro im Haushaltsjahr 2026 aus der Digitalisierungsinitiative für die Justiz (Einzelplan 07 Kapitel 0710 Titel 532 03); davon entfallen 300 000 Euro auf Entwicklung, Anpassung und Erprobung der digitalen Eingabesysteme (einmalige Kosten) und 60 000 Euro auf den laufenden Betrieb und die Weiterentwicklung (jährlich anfallende Kosten). Im Haushaltsjahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe von voraussichtlich 460 000 Euro aus der Digitalsäule des neuen Pakts für den Rechtsstaat (Einzelplan 60 Kapitel 6093 Titel 532 60). Davon entfallen im Jahr 2027 voraussichtlich 400 000 Euro auf Entwicklung, Anpassung und Erprobung der digitalen Eingabesysteme (einmalige Kosten) und 60 000 Euro auf den laufenden Betrieb und die Weiterentwicklung (jährliche Kosten). Ab dem Jahr 2028 entfallen jeweils 60 000 Euro auf den laufenden Betrieb und die Weiterentwicklung (jährliche Kosten). Dazu erfolgt in den Jahren 2028 und 2029 die Finanzierung in Höhe von jeweils 60 000 Euro aus der Digitalsäule des neuen Pakts für den Rechtsstaat (Einzelplan 60, Kapitel 6093 Titel 532 60). Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2030 erfolgt für die jährlichen Kosten in Höhe von 60 000 Euro eine Finanzierung aus dem Einzelplan 07. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. 3.2 Haushaltsausgaben für die Länder Im Folgenden werden die Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben der Länder dargestellt. 3.2.1 Artikel 1 Nummer 6 (§ 25 Absatz 5 FamFG-E) Für die Auswirkungen der Gesetzesänderung in Artikel 1 Nummer 6 auf die Länderhaushalte ist ergänzend zu obenstehenden Erläuterungen auszuführen: Die Erweiterung auf den Anwendungsbereich des FamFG erfordert grundsätzlich keine eigenständige technische Infrastruktur der Länder. Die für die digitale Rechtsantragstelle bereits entwickelten technischen Strukturen sollen auch für die zusätzlichen Anwendungsfälle genutzt werden. Etwaige Aufwendungen der Länder für die technische Anbindung und einen späteren dauerhaften Betrieb sind von der weiteren Ausgestaltung und den Ergebnissen der Erprobung abhängig und können derzeit noch nicht abschließend beziffert werden. 3.2.2 Akteneinsicht zu Forschungszwecken Statistische Angaben zur Zahl wissenschaftlicher Forschungsvorhaben, für die personenbezogene Daten aus Gerichtsakten nach dem FamFG benötigt werden, liegen nicht vor. Ebenso liegen keine Angaben zur jährlichen Zahl der Forschungsvorhaben vor. Es wird angenommen, dass ein solches Forschungsvorhaben nur alle 2 Jahre vorgenommen wird. Für eine überschlägige Schätzung wird die Annahme zu Grunde gelegt, dass pro Forschungsvorhaben durchschnittlich rund 10 Gerichte beteiligt werden. Es wird geschätzt, dass bei jedem Gericht rund 20 Gerichtsakten ausgewertet werden. Das bedeutet auf das Jahr besehen, dass bei 5 Gerichten Akteneinsichtsanträge gestellt werden. Durch die Regelung ist eine Entscheidung durch den Vorstand des Gerichts erstmalig veranlasst. Dies führt zu einem Prüfungs- und Entscheidungsmehraufwand bei den entsprechenden Gerichtspräsidenten oder Direktoren. Es wird davon ausgegangen, dass hierfür circa 2 Stunden je Antrag aufzuwenden ist. Das bedeutet, dass insgesamt 10 Stunden jährlicher Personalmehraufwand entsteht. Dies entspricht Personalausgaben (Planstelle R2) in Höhe von ca. 900 Euro jährlich. Durch die Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung, soweit diese nach den gesetzlichen Vorgaben möglich, fällt bei den Geschäftsstellen ein Arbeitsmehraufwand an. Dieser Mehraufwand je Akte wird auf circa 360 Minuten geschätzt. Das bedeutet, dass insgesamt 600 Stunden jährlicher Personalmehraufwand entsteht. Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,4 Planstellen der Wertigkeit A8 mit Personalausgaben von 26 937 Euro als jährlich Mehraufwand zu veranschlagen. Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl (gerundet) Gesamt (gerundet) Durchführung Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung, mD A 8 67 343 0,4 26 937 3.2.3 Einführung der Wahlgerichtsstände a) Wahlgerichtsstand in Ehesachen Durch die Vorgabe des § 122 Absatz 2 FamFG-E sind für alle Länder insgesamt Personalausgaben von circa 13 866 Euro zu veranschlagen. Dies ergibt sich wie folgt: Statistische Angaben dazu, in wie vielen Ehesachen ein Ehegatte seinen Aufenthalt aus Schutzgründen geheim halten möchte, liegen nicht vor. Als empirischer Anker kann die Frauenhaus-Statistik 2024 der Frauenhauskoordinierung herangezogen werden. Danach suchten 2024 hochgerechnet rund 13 700 Frauen Schutz in einem Frauenhaus; 10,6 Prozent der erfassten Frauen lebten bereits getrennt oder befanden sich in Scheidung. Dies entspricht hochgerechnet rund 1 450 Frauen jährlich. Rund zwei Drittel der Betroffenen mussten für einen Frauenhausplatz ihre Stadt beziehungsweise ihren Landkreis verlassen. Damit ergibt sich für unmittelbar naheliegende Fälle eine Größenordnung von rund 1 000 Personen jährlich. Da § 122 Absatz 2 FamFG-E daneben auch gewaltbetroffene Ehegatten erfassen kann, die keinen Frauenhausaufenthalt haben, erscheint unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Fälle eine Punktschätzung von rund 1 500 Ehesachen jährlich vertretbar. Der Aufschlag von 1 000 auf 1 500 Fälle ist mangels statistischer Daten allerdings als Schätzannahme zu verstehen. Ein Mehraufwand liegt darin, dass durch die Regelung des § 122 Absatz 2 FamFG-E die auch bereits heute durch die Richter durchzuführende Zuständigkeitsprüfung in diesen Fällen leicht an Umfang gewinnt. Es ist von einem Mehraufwand von circa 10 Minuten auszugehen. Das bedeutet, dass insgesamt 250 Stunden jährlicher Personalmehraufwand entsteht. Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,1 Planstellen der Wertigkeit R1 mit Personalausgaben von 13 866 Euro als jährlicher Mehraufwand zu veranschlagen. Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl (gerundet) Gesamt (gerundet) Zuständigkeitsprüfung, hD R 1 138 663 0,1 13 866 b) Wahlgerichtsstand in Kindschaftssachen Durch die Vorgabe des § 152 Absatz 2 Nummer 2 FamFG-E sind für alle Länder insgesamt Personalausgaben von circa 27 733 zu veranschlagen. Dies ergibt sich wie folgt: Statistische Angaben dazu, in wie vielen Kindschaftssachen ein Elternteil seinen Aufenthalt aus Schutzgründen geheim halten möchte und deshalb den Wahlgerichtsstand nach § 152 Absatz 2 Nummer 2 FamFG-E wählt, liegen nicht vor. Als empirischer Anker kann erneut die Frauenhaus-Statistik 2024 der Frauenhauskoordinierung herangezogen werden. Danach suchten 2024 hochgerechnet rund 13 700 Frauen und 15 300 Kinder Schutz in einem Frauenhaus. Zwei Drittel der Betroffenen fanden keinen Frauenhausplatz in ihrer Nähe und mussten in eine andere Stadt oder einen anderen Landkreis ausweichen. Die Statistik enthält zugleich Anhaltspunkte für die Überschneidung mit Kindschaftssachen: 10 Prozent der Frauen hatten eine Regelung des Umgangsrechts, 8 Prozent das Aufenthaltsbestimmungsrecht und 6 Prozent die alleinige elterliche Sorge beantragt; weitere 2 Prozent waren an Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung beteiligt. Da Mehrfachnennungen möglich sind, wird für die Schätzung angenommen, dass bei rund 15 Prozent der Frauenhausbewohnerinnen mindestens eine einschlägige Kindschaftssache besteht. Hieraus ergibt sich zunächst eine Größenordnung von rund 2 050 Frauen mit einer Kindschaftssache. Beschränkt man den empirischen Anker auf die rund zwei Drittel der Betroffenen, die ihren bisherigen örtlichen Lebensmittelpunkt verlassen mussten, ergeben sich rund 1 350 Fälle jährlich. Dieser Wert erfasst im Wesentlichen Fälle eines Aufenthalts in einer Schutzeinrichtung. Hinzu kommen insbesondere Fälle, in denen aufgrund eines Gewaltschutzverfahrens oder einer polizeilichen Schutzmaßnahme ein Geheimhaltungsinteresse besteht, ohne dass ein Frauenhausaufenthalt erfolgt. Dass diese Fallgruppen relevant sind, zeigt ebenfalls die Frauenhausstatistik: 12 Prozent der Bewohnerinnen hatten Maßnahmen nach § 1 GewSchG beantragt; bei 41 Prozent war es wegen der häuslichen Gewalt zu einem Polizeieinsatz gekommen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen, von der Frauenhausstatistik nicht vollständig erfassten Fälle erscheint daher eine Punktschätzung von rund 2 000 Kindschaftssachen jährlich vertretbar. Der Aufschlag von rund 1 350 auf 2 000 Fälle ist mangels statistischer Angaben zu den Überschneidungen ausdrücklich als Schätzannahme zu verstehen. Der Referentenentwurf begründet den Wahlgerichtsstand gerade damit, dass aus der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts keine Rückschlüsse auf den geheim gehaltenen Aufenthaltsort des gewaltbetroffenen Elternteils und des Kindes möglich sein sollen. Ein Mehraufwand liegt darin, dass durch die Regelung des § 152 Absatz 2 Nummer 2 FamFG-E die auch bereits heute durch die Richter durchzuführende Zuständigkeitsprüfung in diesen Fällen leicht an Umfang gewinnt. Es ist von einem Mehraufwand von circa 10 Minuten auszugehen. Das bedeutet, dass insgesamt circa 333 Stunden jährlicher Personalmehraufwand entsteht. Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,2 Planstellen der Wertigkeit R1 mit Personalausgaben von 27 733 Euro als jährlich Mehraufwand zu veranschlagen. Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl (gerundet) Gesamt (gerundet) Zuständigkeitsprüfung, hD R 1 138 663 0,2 27 733 c) Wahlgerichtsstand in Abstammungssachen Durch die Vorgabe des § 170 Absatz 1 Nummer 2 FamFG-E sind für alle Länder insgesamt Personalausgaben von circa 1 387 Euro zu veranschlagen. Dies ergibt sich wie folgt: Statistische Angaben dazu, in wie vielen Abstammungssachen ein Elternteil von häuslicher Gewalt betroffen ist, seinen Aufenthalt geheim halten möchte und deshalb von dem Wahlgerichtsstand nach § 170 Nummer 2 FamFG-E Gebrauch macht, liegen nicht vor. Nach der Statistik über Familiensachen des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2024 rund 9 800 Abstammungssachen erledigt. Als Anhaltspunkt für den Anteil der hiervon betroffenen Gewaltkonstellationen kann die Schätzung zu den parallel geregelten Kindschaftssachen herangezogen werden. Dort wurde auf Grundlage der Frauenhausstatistik und der amtlichen Fallzahlen eine Größenordnung von rund 2 000 Fällen bei jährlich mehr als 200 000 Sorge- und Umgangssachen abgeleitet. Dies entspricht einer Größenordnung von rund 1 Prozent. Überträgt man diese Größenordnung auf die rund 9 800 Abstammungssachen, ergeben sich rechnerisch etwa 100 Verfahren jährlich. Die Fallzahl ist ausdrücklich als Schätzung auf Grundlage des für Kindschaftssachen abgeleiteten Anteils zu verstehen. Ein Mehraufwand liegt darin, dass durch die Regelung des § 170 Absatz 1 Nummer 2 FamFG-E die auch bereits heute durch die Richter durchzuführende Zuständigkeitsprüfung in diesen Fällen leicht an Umfang gewinnt. Es ist von einem Mehraufwand von circa 10 Minuten auszugehen. Das bedeutet, dass insgesamt 17 Stunden jährlicher Personalmehraufwand entsteht. Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,01 Planstellen der Wertigkeit R1 mit Personalausgaben von 1 387 Euro als jährlich Mehraufwand zu veranschlagen. Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl (gerundet) Gesamt (gerundet) Zuständigkeitsprüfung, hD R 1 138 663 0,01 1 387 d) Wahlgerichtsstand in Kindesunterhaltssachen Durch die Vorgabe des § 232 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b FamFG-E sind für alle Länder insgesamt Personalausgaben von circa 27 733 zu veranschlagen. Statistische Angaben dazu, in wie vielen Kindesunterhaltssachen ein Elternteil seinen Aufenthalt aus Schutzgründen geheim halten möchte und deshalb den Wahlgerichtsstand nach § 232 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b FamFG-E wählen wird, liegen nicht vor. Für Schätzzwecke kann auf die Ausführungen zum Wahlgerichtsstand für Kindschaftssachen zurückgegriffen werden. Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,2 Planstellen der Wertigkeit R1 mit Personalausgaben von 27 733 Euro als jährlich Mehraufwand zu veranschlagen. Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl (gerundet) Gesamt (gerundet) Zuständigkeitsprüfung, hD R 1 138 663 0,2 27 733 3.2.4 Änderungen in Bezug auf Kindschafts- und Gewaltschutzverfahren a) Änderungen der Beschwerdemöglichkeiten (§ 57 Satz 2 FamFG-E) Für das Jahr 2024 weist die Statistik über Familiensachen des Statistischen Bundesamtes insgesamt 53 275 erledigte Verfahrensgegenstände zum Umgangsrecht aus. Eine aktuelle bundesweite Statistik, die hiervon die Verfahren der einstweiligen Anordnung gesondert ausweist, liegt nicht vor. Als empirischer Anhaltspunkt kann die detaillierte Familiengerichtsstatistik für das Jahr 2013 herangezogen werden. Danach entfiel auf einstweilige Anordnungen in Umgangssachen eine Größenordnung von knapp 20 Prozent der Umgangsverfahren. Überträgt man diesen Anteil auf die für 2024 ausgewiesenen 53 275 Umgangssachen, ergibt sich eine geschätzte Fallzahl von rund 10 000 einstweiligen Anordnungsverfahren in Umgangssachen pro Jahr. Für die Abschätzung der Zahl künftig zu erwartender Beschwerden kann auf einstweilige Entscheidungen zur elterlichen Sorge zurückgegriffen werden. Gegen diese ist bereits nach geltendem § 57 Satz 2 FamFG unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde zulässig. Im Jahr 2013 standen 31 027 erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren zur elterlichen Sorge 1 406 Beschwerden beim Oberlandesgericht gegenüber. Dies entspricht, bezogen auf sämtliche erstinstanzlichen Eilverfahren, einer Beschwerdequote von rund 4,5 Prozent. Da nur ein Teil der erstinstanzlichen Eilentscheidungen – insbesondere solche nach vorheriger mündlicher Erörterung – überhaupt beschwerdefähig war, dürfte die Quote von 4,5 Prozent einen eher vorsichtigen empirischen Anhaltspunkt darstellen. Überträgt man die bei einstweiligen Sorgerechtsentscheidungen beobachtete Beschwerdequote von 4,5 Prozent auf rund 10 000 einstweilige Anordnungsverfahren in Umgangssachen, ergäbe sich rechnerisch eine Größenordnung von rund 450 Beschwerdeverfahren pro Jahr. Durch die Regelung des § 57 Satz 2 Nummer 2 FamFG-E wird erstmals ein Beschwerdeverfahren ermöglicht. Hierdurch wird für die Durchführung des Verfahrens ein Mehraufwand bei den entscheidenden Richterinnen und Richter ausgelöst. Für ein Beschwerdeverfahren gegen eine einstweilige Anordnung werden 176 Minuten angesetzt, was den Zahlen aus der PEBB§Y-Erhebung entspricht (PEBB§Y-Fortschreibung 2014 – Auswertungsband). Das bedeutet, dass insgesamt 1320 Stunden jährlicher Personalmehraufwand entsteht. Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,8 Planstellen der Wertigkeit R2 mit Personalausgaben von 121 734 Euro als jährlicher Mehraufwand zu veranschlagen. Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl (gerundet) Gesamt (gerundet) Durchführung Beschwerdeverfahren, hD R 2 152 168 0,8 121 734 b) Änderungen des § 68 Absatz 5 FamFG-E Statistische Angaben dazu, in wie vielen Beschwerdeverfahren eine der in § 68 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 FamFG-E genannten Entscheidungen – Entziehung der Personensorge, Ausschluss des Umgangsrechts oder Verbleibensanordnung – in Betracht kommt, liegen nicht unmittelbar vor. Als Ausgangspunkt kann die Familiengerichtsstatistik herangezogen werden. Im Jahr 2024 gingen bundesweit 18 546 Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen bei den Oberlandesgerichten ein. Einen Anhaltspunkt für den Anteil der sachlich einschlägigen Kindschaftssachen liefert die bayerische Justizstatistik 2024. Von insgesamt 2 454 erledigten Familiensachen beim Oberlandesgericht betrafen 668 die elterliche Sorge, 273 das Umgangsrecht und 37 die Kindesherausgabe. Zusammen sind dies 978 Verfahrensgegenstände; die von § 68 Absatz 5 FamFG erfassten besonders grundrechtsrelevanten Entscheidungen bilden hiervon allerdings nur eine Teilmenge. Zudem waren 384 der insgesamt erledigten OLG-Verfahren Beschwerden in einstweiligen Anordnungsverfahren, auf die § 68 Absatz 5 FamFG nicht anzuwenden ist. Für die quantitativ bedeutsamste Fallgruppe nach Nummer 1 bietet zusätzlich die Kinder- und Jugendhilfestatistik einen Anhaltspunkt: Im Jahr 2024 ordneten die Familiengerichte bundesweit in 15 168 Fällen einen vollständigen oder teilweisen Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung an. Diese Zahl bezieht sich zwar auf betroffene Kinder beziehungsweise Maßnahmen und nicht unmittelbar auf Beschwerdeverfahren, bestätigt aber die Größenordnung der potenziell einschlägigen Ausgangsverfahren. Auf Grundlage dieser Anhaltspunkte erscheint für eine überschlägige Schätzung eine Größenordnung von rund 2 000 bis 2 500 Beschwerdeverfahren jährlich vertretbar, in denen eine Entscheidung nach § 68 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 FamFG in Betracht kommt. Als Punktschätzung können rund 2 200 Verfahren pro Jahr angesetzt werden. Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine Schätzung; eine statistische Erfassung der drei Fallgruppen erfolgt bislang nicht. Durch die Änderung in § 68 Absatz 5 FamFG können in Verfahren, in denen die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, Verfahrensschritte zukünftig ausgelassen werden. Hiervon sind schätzungsweise 20 Prozent offensichtlich unbegründet. Das sind 440 Fälle jährlich. In den Fällen ist schätzungsweise mit einer durchschnittlichen zeitlichen Entlastung der Richterinnen und Richter von durchschnittlich circa 240 Minuten über alle Beschwerdeverfahren hinweg zu rechnen. Das bedeutet, dass insgesamt 1 760 Stunden jährlicher Personalaufwand entfällt Durch die Regelung sind somit insgesamt 1,0 Planstellen der Wertigkeit R2 mit Personalausgaben von 152 168 Euro als jährliche Entlastung zu veranschlagen. Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl (gerundet) Gesamt (gerundet) Entscheidung über Beschwerde, hD R 2 152 168 1,0 - 152 168 c) Änderungen des 156 Absatz 3 FamFG-E Nach der Statistik über Familiensachen war die elterliche Sorge im Jahr 2024 in 155 665 erledigten Verfahren Verfahrensgegenstand. Die Statistik umfasst dabei auch Verfahren, in denen das Familiengericht wegen einer Kindeswohlgefährdung tätig wird und die einer Erledigung durch Einigung der Eltern nicht zugänglich sind. Nach der Statistik zu Adoptionen und Sorgerecht des Statistischen Bundesamtes wurde das Familiengericht 2024 in 22 568Fällen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung angerufen; in 15 168 Fällen wurde die elterliche Sorge vollständig oder teilweise entzogen. Da diese Statistik Kinder beziehungsweise Maßnahmen und nicht familiengerichtliche Verfahren im Sinne der Rechtspflegestatistik zählt, können die 22 568 Fälle nicht unmittelbar von den 155 665 Sorgerechtsverfahren abgezogen werden. Für eine überschlägige Schätzung erscheint jedoch eine Bereinigung um rund 20 000 bis 23 000 Kinderschutzfälle vertretbar. Damit verbleiben etwa 133 000 bis 136 000 Sorgerechtsverfahren, die grundsätzlich für eine einvernehmliche Regelung in Betracht kommen. Für den Anteil einvernehmlicher Erledigungen enthält die amtliche Statistik keine entsprechende Angabe. Als ergänzender empirischer Anker kann daher die Untersuchung „Mediation und Gerichtsverfahren in Sorge- und Umgangsrechtskonflikten“ von Reinhard Greger herangezogen werden. Danach bestätigte das Gericht in 21,2 Prozent der untersuchten Sorgerechtsverfahren einen zuvor von den Eltern erarbeiteten Vorschlag. Überträgt man die Quote von 21,2 Prozent auf die bereinigte Grundgesamtheit von rund 133 000 bis 136 000 Verfahren, ergeben sich etwa 28 000 bis 29 000 einvernehmlich erledigte Sorgerechtsverfahren jährlich. Als Punktschätzung können daher rund 29 000 Fälle pro Jahr angesetzt werden. Durch § 156 Absatz 3 FamFG-E werden aufwändige Beschlussfassungen entbehrlich. Es ist schätzungsweise mit einer durchschnittlichen zeitlichen Entlastung von circa 30 Minuten je Fall zu rechnen. Das bedeutet, dass insgesamt 242 Stunden jährlicher Personalaufwand entfällt Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,1 Planstellen der Wertigkeit R1 mit Personalausgaben von 13 866 Euro als jährliche Entlastung zu veranschlagen. Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl (gerundet) Gesamt (gerundet) Beschlussfassung, hD R 1 138 663 0,1 - 13 866 d) Ermöglichung der Gespräche mit dem Kind (§§ 158d, 163 Absatz 3 FamFG-E) Die Rechtsänderungen sehen weiterhin vor, dass Verfahrensbeistände und Sachverständige bei Gericht die Ermöglichung eines Gesprächs mit dem Kind anregen können (vergleiche § 158d Absatz 2, § 163 Absatz 3 FamFG-E). Wie häufig das neue Mittel zur Durchsetzung der elterlichen Pflichten zur Anwendung kommen wird, kann nur schwer vorhergesagt werden. In der Praxis ist zu beobachten, dass im Regelfall Eltern kooperativ agieren. Es wird daher angenommen, dass bei jährlich rund 3 000 Verfahren (2,5 Prozent der Verfahren mit Verfahrensbeistand) eine entsprechende Anregung erfolgt. Dabei ist allein der personelle Mehraufwand bei Gericht haushaltswirksam. Für die Bearbeitung bei Gericht wird ein fallbezogener Zeitaufwand von rund 10 Minuten angenommen. Bei 3 000 Fällen liegt ein insgesamter jährlicher Personalmehraufwand von 500 Stunden. Durch die Regelung sind somit insgesamt 0,3 Planstellen der Wertigkeit R1 mit Personalausgaben von 41 599 Euro als jährlicher Mehraufwand zu veranschlagen. Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl (gerundet) Gesamt (gerundet) Prüfung, hD R 1 138 663 0,3 41 599 Daneben besteht auch für Sachverständige die Möglichkeit, zu beantragen, dass das Gericht die Anordnung für ein Gespräch mit dem Kind trifft. Hier ist von einer insgesamt geringeren Fallzahl auszugehen. Diese wird schätzungsweise bei 20 Prozent der oben genannten Fallzahl für

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