Elterngeldreform 2027 - Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung auf Familien
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Elterngeldreform 2027 - Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung auf Familien
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8495
21. Wahlperiode 12.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Angela Rudzka, Martin Reichardt, Sebastian Maack, Gereon
Bollmann, Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Christian Zaum,
Dr. Anna Rathert, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Tobias Ebenberger, Jan
Feser, Martina Kempf, Claudia Weiss, Otto Strauß, Lukas Rehm, Johann Martel
und der Fraktion der AfD
Elterngeldreform 2027 – Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung auf Familien
Das Elterngeld stellt nach Auffassung der Fragesteller eine der zentralen
familienpolitischen Leistungen des Bundes dar. Es soll Eltern nach der Geburt eines
Kindes finanziell absichern, ihnen Zeit für die Betreuung ihres Kindes
ermöglichen und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit unterstützen. Für
Familien ist dabei von besonderer Bedeutung, dass die finanziellen
Rahmenbedingungen nach der Geburt eines Kindes verlässlich und planbar sind.
Mindest- und Höchstbetrag des Basiselterngeldes liegen seit Einführung des
Elterngeldes im Jahr 2007 grundsätzlich unverändert bei 300 beziehungsweise
1.800 Euro monatlich. Gleichzeitig ist das allgemeine Preisniveau erheblich
gestiegen. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
„Entwicklungen beim Elterngeld und ElterngeldPlus“ ausgeführt, dass der
allgemeine Verbraucherpreisindex zwischen 2007 und 2025 um 43,9 Prozent gestiegen
sei. Eine regelmäßige Dynamisierung des Mindest- und Höchstbetrages
entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Verbraucherpreisindex ist im
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bislang nicht vorgesehen (https://dserve
r.bundestag.de/btd/21/059/2105926.pdf).
Damit haben die seit 2007 nominal unveränderten Beträge erheblich an realer
Kaufkraft verloren. Nach Auffassung der Fragesteller stellt sich daher die
Frage, in welchem Umfang das Elterngeld seine Funktion der finanziellen
Absicherung von Familien nach der Geburt eines Kindes unter den heutigen
wirtschaftlichen Bedingungen noch erfüllen kann.
Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben im Koalitionsvertrag eine
Weiterentwicklung des Elterngeldes angekündigt. Danach sollen mehr Anreize
für mehr Partnerschaftlichkeit und insbesondere für eine stärkere
Väterbeteiligung in alleiniger Verantwortung gesetzt werden. Als mögliche Instrumente
nennt der Koalitionsvertrag erhöhte Lohnersatzraten sowie eine veränderte
Anzahl und Aufteilung der Bezugsmonate. Darüber hinaus sollen die
Einkommensgrenze sowie Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes spürbar
angehoben und bei Selbstständigen die Berechnungsgrundlage flexibilisiert werden.
Darüber hinaus sieht der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode auf
Seite 99 vor, die Rechte von Pflegeeltern zu stärken und auch für sie ein
Elterngeld einzuführen (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2
025.de/files/koav_2025.pdf).
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
In ihrer Antwort auf die Fragen 21 bis 21c der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/5926 vom 12. Mai 2026 erklärte die Bundesregierung
hinsichtlich der angekündigten Weiterentwicklung des Elterngeldes, dass die
Überlegungen zur konkreten Umsetzung des Vorhabens noch nicht abgeschlossen
seien (https://dserver.bundestag.de/btd/21/059/2105926.pdf).
Seitdem hat sich die politische und haushalterische Ausgangslage
weiterentwickelt. Im Rahmen der Eckwerte für den Bundeshaushalt 2027 und den
Finanzplan bis 2030 hat die Bundesregierung die „Reform des Elterngelds“
ausdrücklich unter den vorgesehenen Konsolidierungsschritten aufgeführt. Nach
Angaben des Bundesministeriums der Finanzen sind die fachlich zuständigen
Ressorts aufgefordert, die von der Koalition vereinbarten Maßnahmen zur weiteren
Konsolidierung des Bundeshaushalts so weit umzusetzen, dass sie etatreif sind
(www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2026/05/Inhalte/
Kapitel-2-Analysen/2-1-eckwerte-fuer-den-bundeshaushalt-2027.html).
Der inzwischen vorgelegte Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 sieht
für das Elterngeld einen Haushaltsansatz von rund 7,07 Mrd. Euro vor. Im Jahr
2026 sind hierfür rund 7,51 Mrd. Euro veranschlagt. Damit sinkt der Ansatz um
rund 440 Mio. Euro beziehungsweise knapp sechs Prozent (www.bundestag.de/
presse/hib/kurzmeldungen-1205456).
Die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Karin
Prien erklärte in ihrer Rede zum Bundeshaushalt 2027 vor dem Deutschen
Bundestag am 10. September 2026, dass das Elterngeld reformiert werden müsse.
Es solle zielgerichteter helfen, einfacher und digitaler werden. Darüber hinaus
sollen Eltern darin bestärkt werden, Elternmonate partnerschaftlicher
einzusetzen. Für diejenigen, die sich gegenwärtig auf ein Kind freuen, sagte die
Bundesministerin ausdrücklich Vertrauensschutz zu (www.bundesregierung.de/bre
g-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/bmbfsfj-haushaltsgesetz-2027-245
2382).
Nach Auffassung der Fragesteller ergibt sich vor diesem Hintergrund
erheblicher parlamentarischer Klärungsbedarf. Einerseits hat die Bundesregierung im
Koalitionsvertrag eine spürbare Anhebung der Einkommensgrenze sowie von
Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes angekündigt. Andererseits sinkt
der für das Elterngeld vorgesehene Haushaltsansatz im Jahr 2027 um rund
440 Mio. Euro, während die Reform des Elterngeldes von der Bundesregierung
zugleich im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Konsolidierung des
Bundeshaushalts genannt wird.
Für das Zusammentreffen einer angekündigten Anhebung von Mindest- und
Höchstbetrag und eines gleichzeitig deutlich sinkenden Gesamtansatzes sind
nach Auffassung der Fragesteller insbesondere drei Faktoren beziehungsweise
Erklärungsansätze denkbar.
Erstens könnte der geringere Haushaltsansatz wesentlich auf der
demografischen Entwicklung beruhen. Eine sinkende Zahl von Geburten und damit eine
geringere Zahl von Leistungsberechtigten könnte dazu führen, dass die
Gesamtausgaben für das Elterngeld trotz einer Anhebung einzelner Leistungsbeträge
zurückgehen.
Zweitens könnten die durch eine Anhebung von Mindest- und Höchstbetrag
entstehenden Mehrausgaben durch Einsparungen an anderer Stelle innerhalb
des Elterngeldsystems ganz oder teilweise kompensiert werden. In Betracht
kommen hierbei insbesondere Veränderungen der Bezugsdauer, der Anzahl und
Aufteilung der Partnermonate, der Lohnersatzraten, des ElterngeldPlus, des
Partnerschaftsbonus, der Anspruchsvoraussetzungen oder anderer
leistungsbestimmender Regelungen. In diesem Fall wäre nach Auffassung der Fragesteller
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
insbesondere zu klären, welche Familienkonstellationen durch die Reform
finanziell besser- und welche gegebenenfalls schlechtergestellt würden.
Drittens könnte die im Koalitionsvertrag angekündigte Anhebung von Mindest-
und Höchstbetrag erst zu einem späteren Zeitpunkt oder zunächst nur teilweise
in Kraft treten und deshalb im Haushaltsjahr 2027 noch nicht oder nicht
vollständig ausgabenwirksam werden.
Welche dieser Erklärungsansätze beziehungsweise welche Kombination dieser
Faktoren der Haushaltsplanung tatsächlich zugrunde liegt, ist nach Auffassung
der Fragesteller bislang nicht hinreichend erkennbar. Insbesondere bedarf es
ihrer Auffassung nach einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung, in welchem
Umfang die gegenüber 2026 vorgesehene Verringerung des Haushaltsansatzes
um rund 440 Mio. Euro auf der erwarteten Entwicklung der Geburtenzahlen,
einer veränderten Zahl von Leistungsberechtigten, Veränderungen des
Bezugsverhaltens oder bereits angenommenen beziehungsweise geplanten Änderungen
des Elterngeldrechts beruht.
Ebenso ist in ihren Augen zu klären, ob eine Anhebung von Mindest- und
Höchstbetrag zusätzlich finanziert werden soll oder ob die hierfür
erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Veränderungen anderer Bestandteile des
Elterngeldsystems aufgebracht werden sollen. Eine nominale Anhebung
einzelner Leistungsbeträge könnte für bestimmte Familien dennoch mit einer
finanziellen Schlechterstellung verbunden sein, sofern gleichzeitig Bezugsdauer,
Anspruchsvoraussetzungen oder andere leistungsbestimmende Regelungen
verändert würden.
Die Frage nach den Auswirkungen der Reform stellt sich den Fragestellern vor
dem Hintergrund einer rückläufigen Geburtenentwicklung in besonderer Weise.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2025 in
Deutschland 654.241 Kinder geboren und damit so wenige wie seit 1946 nicht
mehr. Die zusammengefasste Geburtenziffer lag bei 1,32 Kindern je Frau.
Auch in den ersten Monaten des Jahres 2026 setzte sich der Geburtenrückgang
gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum fort (www.destatis.de/DE/Pr
esse/Pressemitteilungen/2026/07/PD26_230_12.html).
Vor diesem Hintergrund stellt sich nach Auffassung der Fragesteller die Frage,
welche Bedeutung die Bundesregierung der finanziellen Planbarkeit und
Verlässlichkeit familienpolitischer Leistungen für die Entscheidung zur
Familiengründung beziehungsweise für weitere Kinder beimisst und ob entsprechende
Auswirkungen bei der Ausgestaltung der Reform berücksichtigt werden.
Die Fragesteller nehmen deshalb die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5926 zum Ausgangspunkt und
fragen insbesondere nach den seit Mai 2026 eingetretenen Veränderungen des
Planungsstandes, den dem Haushaltsansatz für das Jahr 2027 zugrunde
liegenden Annahmen, dem Verhältnis zwischen angekündigten
Leistungsverbesserungen und vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen sowie den finanziellen und
familienpolitischen Auswirkungen der geplanten Weiterentwicklung des
Elterngeldes.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie ist der aktuelle Stand der in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5926 genannten
Überlegungen zur Weiterentwicklung des Elterngeldes?
2. Welche konkreten Änderungen des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes werden derzeit innerhalb der Bundesregierung geprüft, vorbereitet
oder zwischen den Ressorts abgestimmt?
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3. Was versteht die Bundesregierung konkret unter der von
Bundesfamilienministerin Karin Prien am 10. September 2026 angekündigten
„zielgerichteteren“ Ausgestaltung des Elterngeldes, und welche Änderungen
gegenüber dem geltenden Recht sind hierfür vorgesehen beziehungsweise
werden geprüft (vgl. Vorbemerkung)?
4. Beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen der angekündigten
stärkeren partnerschaftlichen Ausgestaltung des Elterngeldes, die Zahl oder
Verteilung der Partnermonate oder sonstige Voraussetzungen für den Bezug
von Elterngeld zu verändern, und wenn ja, welche konkreten Änderungen
werden geprüft?
5. Beabsichtigt die Bundesregierung nach aktuellem Planungsstand
weiterhin, den Mindestbetrag des Basiselterngeldes von derzeit 300 Euro
spürbar anzuheben, und wenn ja,
a) auf welchen Betrag?
b) zu welchem Zeitpunkt?
c) anhand welcher Berechnungsgrundlage?
6. Beabsichtigt die Bundesregierung nach aktuellem Planungsstand
weiterhin, den Höchstbetrag des Basiselterngeldes von derzeit 1.800 Euro
spürbar anzuheben, und wenn ja,
a) auf welchen Betrag?
b) zu welchem Zeitpunkt?
c) anhand welcher Berechnungsgrundlage?
7. Welche Änderungen werden gegenwärtig hinsichtlich
a) der Bezugsdauer,
b) der Anzahl und Aufteilung der Partnermonate,
c) der Lohnersatzraten,
d) des ElterngeldPlus,
e) des Partnerschaftsbonus,
f) der Einkommensgrenzen sowie
g) sonstiger Anspruchsvoraussetzungen
geprüft, und welche dieser Änderungen könnten gegenüber dem geltenden
Recht gegebenenfalls zu einer Verkürzung der Bezugsdauer oder
Einschränkung von Ansprüchen führen?
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen der geplanten
Weiterentwicklung des Elterngeldes die im Koalitionsvertrag angekündigte
Einführung eines Elterngeldes für Pflegeeltern umzusetzen, und wenn ja,
a) welche Pflegeverhältnisse sollen hiervon erfasst werden?
b) Welche Anspruchsvoraussetzungen sollen gelten?
c) in welcher Höhe und für welche Bezugsdauer soll Elterngeld gewährt
werden?
d) ab welchen Zeitpunkt soll der Anspruch bestehen?
e) mit welchen jährlichen Mehrkosten rechnet die Bundesregierung
hierfür in den Jahren 2027 bis 2030?
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9. Welche konkreten Regelungen umfasst der von Bundesfamilienministerin
Karin Prien am 10. September 2026 angekündigte Vertrauensschutz für
diejenigen, die gegenwärtig ein Kind erwarten, insbesondere hinsichtlich
a) des maßgeblichen Stichtages?
b) der Leistungshöhe?
c) der Bezugsdauer?
d) der Partnermonate?
e) sonstiger Anspruchsvoraussetzungen?
10. Wann beabsichtigt die Bundesregierung nach aktuellem Planungsstand,
einen Gesetzentwurf zur Reform des Elterngeldes vorzulegen, und zu
welchem Zeitpunkt sollen die jeweiligen Änderungen in Kraft treten?
11. Welche konkrete Bedeutung hat die in den Eckwerten für den
Bundeshaushalt 2027 im Zusammenhang mit den Konsolidierungsschritten
genannte „Reform des Elterngelds“ für Inhalt und finanzielle Zielsetzung
der geplanten Elterngeldreform?
12. Welchen finanziellen Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts
erwartet die Bundesregierung nach ihren derzeitigen Planungen von der
Reform des Elterngeldes im Jahr 2027 sowie jeweils in den Jahren 2028 bis
2030?
13. Auf welchen konkreten Annahmen beruht der im Regierungsentwurf des
Bundeshaushalts 2027 vorgesehene Ansatz von rund 7,07 Mrd. Euro für
das Elterngeld?
14. In welcher Höhe beruht die Verringerung des Haushaltsansatzes von rund
7,51 Mrd. Euro im Jahr 2026 auf rund 7,07 Mrd. Euro im Jahr 2027 (vgl.
Vorbemerkung) nach den Berechnungen beziehungsweise Annahmen der
Bundesregierung jeweils auf
a) der erwarteten Entwicklung der Geburtenzahlen?
b) der Entwicklung der Zahl der Anspruchsberechtigten?
c) Veränderungen der durchschnittlichen Leistungshöhe?
d) Veränderungen der durchschnittlichen Bezugsdauer?
e) Veränderungen des Erwerbs- und Bezugsverhaltens von Müttern und
Vätern?
f) der geltenden beziehungsweise einer gegebenenfalls veränderten
Einkommensgrenze?
g) sonstigen demografischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen?
h) erwarteten beziehungsweise geplanten gesetzlichen Änderungen?
15. Sind in dem Haushaltsansatz von rund 7,07 Mrd. Euro bereits finanzielle
Auswirkungen der geplanten Elterngeldreform berücksichtigt, und wenn
ja, welche konkreten Reformannahmen einschließlich einer Anhebung
von Mindest- und Höchstbetrag sowie der angekündigten Einführung
eines Elterngeldes für Pflegeeltern wurden der Haushaltsplanung
zugrunde gelegt und mit welchen jeweiligen Mehr- beziehungsweise
Minderausgaben rechnet die Bundesregierung?
16. Wenn die konkrete Ausgestaltung der Elterngeldreform noch nicht
abschließend feststeht, auf welcher Grundlage wurden mögliche finanzielle
Auswirkungen der Reform bei der Aufstellung des Regierungsentwurfs
für den Bundeshaushalt 2027 berücksichtigt?
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17. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die angekündigte Anhebung
von Mindest- und Höchstbetrag bereits im Jahr 2027 vollständig
ausgabenwirksam wird, und wenn nein,
a) ab welchem Zeitpunkt soll sie ausgabenwirksam werden?
b) welche Ausgaben sind hierfür jeweils für die Jahre 2027 bis 2030
eingeplant?
18. Sollen die durch eine Anhebung von Mindest- und Höchstbetrag
entstehenden Mehrausgaben ganz oder teilweise durch Einsparungen
beziehungsweise Minderausgaben an anderer Stelle innerhalb des
Elterngeldsystems kompensiert werden, und wenn ja,
a) durch welche konkreten Maßnahmen?
b) welche Gruppen von Anspruchsberechtigten wären hiervon betroffen?
c) welche Minderausgaben werden durch die jeweiligen Maßnahmen
erwartet?
19. Hat die Bundesregierung Modellrechnungen darüber erstellt, welche
finanziellen Auswirkungen die derzeit geprüften Reformvarianten
gegenüber dem geltenden Recht auf unterschiedliche Familien- und
Erwerbskonstellationen hätten?
20. Wenn die Vorfrage bejaht wird, welche finanziellen Auswirkungen
ergeben sich nach diesen Modellrechnungen jeweils für
a) Familien mit einem Erwerbseinkommen?
b) Familien mit zwei Erwerbseinkommen?
c) Alleinerziehende?
d) Familien mit drei oder mehr Kindern?
e) Eltern mit niedrigen Erwerbseinkommen?
f) Eltern mit mittleren Erwerbseinkommen?
g) Eltern mit höheren Erwerbseinkommen?
h) Selbstständige?
i) Familien, in denen ein Elternteil nach der Geburt längerfristig die
Betreuung des Kindes übernimmt?
21. Wie viele Elterngeldbeziehende würden nach den derzeit geprüften
Reformvarianten gegenüber dem geltenden Recht voraussichtlich
a) finanziell besser gestellt,
b) finanziell schlechter gestellt,
c) finanziell im Wesentlichen unverändert gestellt,
und wie hoch wäre die durchschnittliche jährliche Mehr- beziehungsweise
Minderleistung der jeweiligen Gruppe?
22. Hat die Bundesregierung untersucht, welche Auswirkungen eine
Veränderung beziehungsweise Verkürzung der Bezugsdauer auf die Entscheidung
von Eltern haben könnte, wie lange Mutter beziehungsweise Vater die
Betreuung des Kindes übernimmt, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist
sie gekommen?
23. Hat die Bundesregierung untersucht, ob eine stärkere partnerschaftliche
Ausgestaltung der Elternmonate für Familien, in denen ein Elternteil nach
der Geburt überwiegend oder vollständig die Betreuung des Kindes
übernimmt, gegenüber dem geltenden Recht zu einer Verringerung der insge-
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samt verfügbaren Elterngeldleistung führen könnte, und wenn ja, welche
Familien wären hiervon betroffen?
24. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5926, wonach der
allgemeine Verbraucherpreisindex zwischen 2007 und 2025 um 43,9 Prozent
gestiegen ist, die reale Kaufkraftentwicklung des seit 2007 grundsätzlich
unveränderten Mindestbetrages des Basiselterngeldes von 300 Euro?
25. Welchem Betrag müsste nach Berechnungen der Bundesregierung der
Mindestbetrag von 300 Euro im Jahr 2027 entsprechen, wenn die
Entwicklung des allgemeinen Verbraucherpreisindex seit 2007 vollständig
berücksichtigt würde?
26. Welchem Betrag müsste nach Berechnungen der Bundesregierung der
Höchstbetrag von 1.800 Euro im Jahr 2027 entsprechen, wenn die
Entwicklung des allgemeinen Verbraucherpreisindex seit 2007 vollständig
berücksichtigt würde?
27. Welche jährlichen Mehrkosten würden nach Berechnungen der
Bundesregierung entstehen, wenn Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes
zum 1. Januar 2027 entsprechend der Entwicklung des allgemeinen
Verbraucherpreisindex seit 2007 angepasst würden?
28. Hat die Bundesregierung die Einführung einer regelmäßigen
Dynamisierung von Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes geprüft, und wenn
ja, welche Modelle wurden geprüft und zu welchem Ergebnis ist sie
jeweils gekommen?
29. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der finanziellen Planbarkeit
und Absicherung nach der Geburt eines Kindes für
a) die Entscheidung zur Familiengründung?
b) die Entscheidung für weitere Kinder?
c) den Zeitpunkt der Geburt eines ersten oder weiteren Kindes bei?
30. Liegen der Bundesregierung Untersuchungen, wissenschaftliche Studien
oder Modellrechnungen über einen möglichen Zusammenhang zwischen
Höhe und Ausgestaltung des Elterngeldes und
a) der Entscheidung zur Familiengründung,
b) der Entscheidung für weitere Kinder,
c) dem Zeitpunkt der Geburt eines ersten oder weiteren Kindes sowie
d) der Erwerbsbeteiligung von Müttern und Vätern
vor, und wenn ja, welche wesentlichen Erkenntnisse ergeben sich daraus?
31. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von den derzeit
geplanten beziehungsweise geprüften Änderungen des Elterngeldes auf die
Geburtenentwicklung in Deutschland, und auf welche wissenschaftlichen
Erkenntnisse beziehungsweise Modellrechnungen stützt sie diese
Einschätzung?
32. Hat die Bundesregierung untersucht, ob eine Kürzung der Bezugsdauer,
eine Einschränkung anderer Ansprüche oder eine finanzielle
Schlechterstellung bestimmter Familienkonstellationen Auswirkungen auf die
Bereitschaft zur Familiengründung beziehungsweise zur Geburt weiterer
Kinder haben könnte, und wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist sie
gekommen?
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
33. Welches familienpolitische Hauptziel verfolgt die Bundesregierung mit
der geplanten Weiterentwicklung des Elterngeldes, und in welchem
Verhältnis steht dieses Ziel zu dem mit der Reform verbundenen Beitrag zur
Konsolidierung des Bundeshaushalts?
34. Welche messbaren Kriterien beziehungsweise Kennzahlen will die
Bundesregierung heranziehen, um nach Inkrafttreten einer Reform beurteilen
zu können, ob die mit ihr verfolgten familienpolitischen Ziele erreicht
wurden?
35. Welchen Stellenwert haben bei der Ausgestaltung der Reform jeweils
a) die finanzielle Absicherung von Familien nach der Geburt eines
Kindes?
b) die Wahlfreiheit der Eltern hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder?
c) die Vereinbarkeit von Familie und Beruf?
d) eine stärkere Beteiligung von Vätern an der Kinderbetreuung?
e) die Unterstützung von Mehrkindfamilien?
f) die Unterstützung Alleinerziehender?
g) die Unterstützung Selbstständiger?
h) die Begrenzung beziehungsweise Verringerung der Ausgaben des
Bundes für das Elterngeld?
36. Wie bringt die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag angekündigte
Weiterentwicklung und spürbare Anhebung der Einkommensgrenze sowie
von Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes mit
a) dem für 2027 gegenüber 2026 um rund 440 Mio. Euro reduzierten
Haushaltsansatz und
b) der Einordnung der Elterngeldreform als Konsolidierungsschritt im
Rahmen der Haushaltsplanung 2027
in Einklang?
Berlin, den 8. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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